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| 3. Auflage: ab 5. März 2009 im Buchhandel und in den Portalen |
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Willkommen bei Kanzlei Prof. Schweizer!
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Kanzlei Prof. Schweizer - Die erste virtuelle Kanzlei
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| Donnerstag, 11. März 2010 | | beQueen gewinnt gegen QUEEN | Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat in seinem Beschluss B001508921 angenommen, dass zwischen den beiden EU-Marken „beQueen“ und „QUEEN“ eine Verwechslungsgefahr i.S.d. Art 8 (1) b) GMV bestehe. Die Marken waren für identische Waren, nämlich „Zeitschriften“, eingetragen.
Das Amt führte aus, dass eine akustische und visuelle Ähnlichkeit bestehe, auch in konzeptioneller Hinsicht seien die Zeichen ähnlich, da „be“ als das Verb „to be“ bzw. dessen Imperativform aufgefasst werde. Im Rahmen der Gesamtschau, so betonte das Amt, sei der Widerspruch sehr wohl begründet. Dementsprechend ordnete es die Löschung der jüngeren Markenanmeldung an. | |
| Mittwoch, 10. März 2010 | | Neues Gesetz: Gilt noch die alte Vorsorgevollmacht? | So betitelt die Ausgabe 10/2010 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. | |
| Dienstag, 9. März 2010 | | Keine Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion | Das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2010 - 9 AZR 3/09 - erschwert den Verlagen, sozialverträglich zu rationalisieren. Fehler lassen sich dem BAG nicht nachweisen, wohl aber dem - unbeweglichen - Rechtssystem.
Das Urteil im Einzelnen:
Das BAG erklärte die mit Wirkung ab 19. Juni 2007 verfügte Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion (SER), in der sie mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter u.a. eine Gesundheitsbeilage entwickeln sollte, für rechtsunwirksam:
Zwar, so das BAG, berechtige § 106 S. 1 GewO den Arbeitgeber, den Inhalt der Arbeitsleistungen nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften geregelt seien. Für die zuletzt in der Redaktion „Reise/Stil“ beschäftigte Klägerin ermächtigte deren Arbeitsvertrag den Verlag aber nur, „andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten, zu übertragen“.
Damit erweise sich, so das BAG weiter, das Erstellen veröffentlichungsreicher Beiträge als Teil der „Kerntätigkeit“, die für die Klägerin bei einer SER-Tätigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Es gehöre auch nicht zum Berufsbild eines Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu verfassen. Im Übrigen seien der Klägerin auch keine anderen Produkte zugewiesen, sondern - so das BAG durchaus scharfsinnig - ausschließlich die bisher von ihr bearbeiteten Produkte entzogen worden.
Anmerkung:
Nach dieser Sach- und Rechtslage kann sich das Modell „SER“, wie schon einleitend angedeutet, insgesamt als problematisch erweisen. Es scheitert oft oder regelmäßig an den Texten der Arbeitsverträge, die meist zu einer Zeit verfasst wurden, als an SER-Modelle noch nicht zu denken war. Die Gründung anderer Redaktionen und notwendige komplizierte Änderungskündigungen werden vielen Unternehmen als rechtlich zu riskant erscheinen.
Hier können Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts nachlesen. | |
| Montag, 8. März 2010 | | Für viele Verfahren von Bedeutung - SUPERillu gewinnt: keine medienstrafrechtliche Verurteilung der „Fritzl-Berichterstattung“ in Österreich | Das Österreichische Mediengesetz sieht eine der Strafgerichtsbarkeit zugeordnete Bestrafungsmöglichkeit vor, wenn in Österreich veröffentlichte Presseberichte den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen verletzen.
Das Oberlandesgericht Wien, Az.: 17 Bs 327/09a, wies die auf diese gesetzliche Grundlage gestützten Angriffe der seit 1984 im Alter von 18 Jahren in einem geheimen Bunker eingesperrten und erst seit dem Jahre 2008 wieder freien Tochter des Straftäters Joseph Fritzl ab.
Das erstinstanzliche Gericht hatte ihr noch eine Entschädigung zugesprochen, da es nicht zulassen wollte, dass in diesem Falle identifizierend über Opfer von Straftaten berichtet wurde.
Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung jedoch deshalb auf, weil mehrfach von offizieller Seite, wie auch vom Anwalt der Antragsstellerin, das Verbrechen thematisiert und offen mit (Vor-)Namen die Tochter genannt wurde.
Das Oberlandesgericht legt in seiner Entscheidung dar, dass bei diesem Sachverhalt „Journalisten in sachlicher Weise auch über den Verbrechenshergang und nicht anonymisiert berichten“ dürfen. Die Journalisten hätten unter diesen Umständen annehmen dürfen, das Opfer „sei mit der sachbezogen, ohne sensationslüsterne Preisgabe intimer Details erfolgenden Veröffentlichung des Tathergangs,..., einverstanden“. Insoweit greife der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 Z 3 MedienG.
Mit der gleichen Begründung wurden weitergehende Ansprüche verneint.
Das Oberlandesgericht bestätigt ausdrücklich, dass SUPERillu lediglich „objektiv“ und nur „am Rande in sachlicher Weise, ohne Details preiszugeben oder blumige Ausführungen zu enthalten, [berichtete,] wie sich das Verbrechen ereignet hat.“
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| Sonntag, 7. März 2010 | | Eine gute und eine schlechte Nachricht! | „Zwei Möbelträger hatten den Auftrag, ein Klavier in ein Hochhaus in den sechsten Stock zu tragen. Während der Schlepperei sagt der eine: 'Du, ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute: Wir sind schon im vierten Stock und die schlechte: Wir sind im falschen Haus!'.”
Aus SUPERillu 08/2010 | |
| Samstag, 6. März 2010 | | Männer, die noch froh sein können | „Ein Mann zu seiner Freundin: 'Ich habe es endgültig satt, bei dir immer nur die zweite Geige zu spielen!' Darauf fängt sie zu lachen an und meint: 'Du kannst froh sein, dass du überhaupt noch in meinem Orchester bist!'.”
Aus „neue woche” 3/2010. | |
| Freitag, 5. März 2010 | | Humorvoller Vergleich einer Zeitung „auf Kosten” einer anderen Zeitung erst dann wettbewerbswidrig, wenn gespottet und der Lächerlichkeit preisgegeben wird | Das BGH-Urteil Az.: I ZR 134/07 veranschaulicht, wie weit humorvolle Werbung gehen darf.
1. Die Werbung:
Die BILD-Zeitung und „die tageszeitung“ stritten um diese Kino-Werbespots der taz ( © „die tageszeitung“). Der Spot(t) schließt mit „taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.“
BILD war nicht humorvoll gestimmt und sah darin eine unzulässige vergleichende Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) und verklagte die TAZ.
2. In der zweiten Instanz hatte BILD vor dem OLG Hamburg noch gewonnen:
„Die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie die Zeitung und die Leserschaft der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere. Sie setze die BILD-Zeitung in unangemessener und verwerflicher Weise herab, indem sie ein vernichtendes Bild von den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten und der trostlosen Sozialstruktur eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne.“
3. Der BGH verneinte jedoch einen Unterlassungsanspruch:
Der BGH stellte auf die Frage ab,
„wo genau die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung verläuft. ... Ein humorvoller oder ironischer Werbevergleich kann ... auch dann zulässig sein, wenn er sich nicht auf feinen Humor und leise Ironie beschränkt. ... Der [konkrete] Werbespot soll demnach lediglich auf humorvolle Weise zum Ausdruck bringen, dass die TAZ „nicht für jeden“ ist, also nicht den Massengeschmack anspricht und sich nicht an die Leser wendet, die zum Typus des dargestellten BILD-Zeitungslesers gehören. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher erkennt, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handelt, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden soll.“
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