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| Samstag, 28. Januar 2012 | | So geht Versöhnung | „Nach einem heftigen Streit sagt Claudia zu ihrem Mann: 'Schatz, ich habe nachgedacht. Das war wirklich dumm. Besonders das, was du gesagt hast.' ”
Quelle: GLÜCKS-REVUE 04/12 | |
| Freitag, 27. Januar 2012 | | Der Schuldeneintreiber meldet sich - was tun? | So betitelt die neue Ausgabe - 05/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. | |
| Donnerstag, 26. Januar 2012 | | Erste Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu der neuen steuerlichen Regelung betreffend häusliche Arbeitszimmer: Kein steuerlicher Abzug der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer bei Richtern und Hochschullehrern | Hintergrund
Der für den Abzug des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten maßgebliche § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz, EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) wurde, nachdem er mit einem Urteil des BVerfG v. 6.7.2010 für verfassungswidrig befunden worden war, mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 geändert. Nach ihm sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250 € abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Begrenzung des Betrags entfällt, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Neu ist jedoch lediglich die erste Variante, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Entscheidungen
Der BFH äußerte sich nun in zwei Urteilen (Urt. v. 27.10.2011, VI R 71/10 [Hochschullehrer] und Urt. v. 8.12.2011, VI R 13/11 [Richter]) erstmals zu der neuen Vorschrift. Beide Urteile mussten sich jedoch nur mit der bislang schon geltenden Variante befassen; also mit der Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet.
Der BFH hält in den neuen Urteilen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Maßgeblich bleibt danach, wo der qualitative Schwerpunkt liegt, wo also die für den Beruf wesentliche und prägende Betätigung vorgenommen wird. Der BFH ließ sich nicht auf die Argumentation ein, maßgeblich sei, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Für eine richterliche Tätigkeit sieht der BFH es als typisch an, dass die verbindliche Entscheidung von Rechtsfragen ihren Ausdruck in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen findet. Die richterliche Tätigkeit hat demnach ihren qualitativen Schwerpunkt im Gericht.
In Bezug auf Hochschullehrer liegt das Wesensmäßige der Tätigkeit darin, dass sie einer Lehrverpflichtung an einer Hochschule nachzukommen haben. Damit findet ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig in der Universität statt.
Dementsprechend lehnten es beide Urteile ab, dass Aufwendungen steuerlich abgezogen werden dürfen.
Anmerkung
Vorab bleibt stets zu prüfen, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Nur dann ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG anwendbar. Dazu muss das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre eingebunden, aber von den übrigen Wohnräumen getrennt sein. Eine gemischte Nutzung für private und berufliche Zwecke schließt bspw. das Vorliegen eines Arbeitszimmers schon aus. | |
| Mittwoch, 25. Januar 2012 | | Abschreiben ohne Quellenangabe auch ganz unabhängig vom Urheberrecht zu verurteilen | Ein Beispiel aus der Schweiz. Entschieden hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (VwGer SG vom 29.08.2011, Az.: B 2011/102).
Der Fall
Der Beschwerdeführer ist ein Student, der vom 12. September 2005 bis zum 27. April 2007 an der Universität St. Gallen den Studiengang "Executive Master of Business Administration (EMBA)" absolviert hat. Im Rahmen dieses Studiengangs hat der Beschwerdeführer eine Projektarbeit mit dem Titel "Das H. Seniorenhaus – ein Geschäftsmodell der Diakonie H. (Businessplan)" mit insgesamt 69 Seiten Umfang verfasst. Der Beschwerdeführer arbeitete während der Ausarbeitung seiner Projektarbeit in der Diakonie H. Die Projektarbeit wurde auf Antrag des Referenten genehmigt. Wie es sich später herausgestellt hat, wies sie ohne eine Quellenangabe zu einem wesentlichen Teil ein Firmenkonzept auf. Der dem Beschwerdeführer am 27. April 2007 verliehene Titel "Executive MBA HSG" wurde ihm mit Verfügung des Universitätsrates der Universität St. Gallen vom 14. März 2011 entzogen.
Die Entscheidung
Das Gericht wies die Beschwerde ab und stellte darauf ab, dass ein Plagiat unabhängig davon gegeben sein kann, ob die Übernahme des fremden Werkes urheberrechtlich zu beanstanden ist. So müsse auch die Übernahme von unternehmensinternen Informationen und Dokumentationen mit Quellenangaben versehen werden. Globalverweisungen wie ein Verzeichnis der Gesprächspartner oder ein Sperrvermerk befreien den Verfasser einer universitären Projektarbeit nicht von der redlichen und wissenschaftlichen Anwendung der herkömmlichen „Zitationsregeln”. Das Gericht ist von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt in einem Nachdiplomstudiengang handelte. Deswegen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner universitären Ausbildung und beruflichen Erfahrung wissen müssen, dass die Redlichkeit die Angabe sämtlicher Quellen – seien diese nun primär oder sekundär – in einer schriftlichen Arbeit verlangt. | |
| Dienstag, 24. Januar 2012 | | Angriff gegen die Kündigungserleichterung durch die gesetzliche Wartezeit des § 1 Kündigungsschutzgesetz gescheitert | Der Fall:
Die Beklagte kündigte dem Kläger ordentlich innerhalb der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten nach § 1 Abs. 1 KSchG. Der Arbeitnehmer hielt diese Kündigung für sitten- und treuwidrig. Nach klagabweisenden Entscheidungen des ArbG und des LArbG wandte er sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das BAG, in der er u.a. rügte, die Frage der Sitten- bzw. Treuwidrigkeit der Kündigung hätte nicht ohne Vorlage an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV, entschieden werden dürfen.
Die Entscheidung:
Das BAG (Az. 6 AZN 1371/11) lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Begründung: Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien nicht betroffen, insbesondere auch solche Fragen nicht, welche die Auslegung von Art. 30 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRC, betreffen. Die Grundrechtecharta betreffe lediglich die Anwendung des Unionsrechts und schlage nicht auf nationale Rechtsvorschriften durch.
Anmerkung:
Anders als in dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt kann Art. 30 GRC - oder auch einer der arbeitsrechtlich relevanten Art. 27-33 GRC – betroffen sein, wenn nationale Vorschriften zur Anwendung gelangen, die ihrerseits richtlinienkonform auszulegen sind. Das BAG nennt hierfür in seinem Urteil bereits die in Betracht kommenden Richtlinien, namentlich die Richtlinie 98/59/EG betreffend Massenentlassungen, die Richtlinie 2001/23/EG betreffend Betriebsübergänge, sowie diverse Richtlinien bzgl. des Gesundheitsschutzes.
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| Montag, 23. Januar 2012 | | Werbeverbot – Unity Media darf nicht mit „doppelt schnellem“ Internetzugang werben | Entsprechende einstweilige Verfügungen hat das OLG Köln mit zwei Urteilen (Az.: 6 U 146/11 und Az.: 6 U 150/11) bestätigt.
Die Werbeaussage sei irreführend, so die Richter. Wer genau wissen wolle, was unter „doppelt so schnell“ zu verstehen sei, müsse die - rechtlich unbeachtlichen - Fußnoten der Werbung entziffern. Beachte man die Fußnote nicht, sei die Werbung unzutreffend. | |
| Sonntag, 22. Januar 2012 | | Nachträglicher Einbau einer Videoanlage | Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit dem Thema Videoüberwachung beschäftigt. Nach der neuen Entscheidung Az.: V ZR 210/10 können der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht, WEG, verlangt werden, wenn die Kamera nur funktioniert, wenn geklingelt, ein Bild allein in die Wohnung übertragen sowie die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht ermöglicht, dauerhaft Bilder aufzuzeichnen.
Der Einwand von Einwohnern, dass die Anlage manipuliert werden könnte, war für das Gericht unbeachtlich. Diese theoretische Möglichkeit rechtfertigt nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung, so der BGH. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist, dass manipuliert werden wird.
Anmerkung
Wir hatten schon mehrmals zur Videoüberwachung berichtet, etwa am Donnerstag, 14. April 2011 (Möglichkeit, ständig den Arbeitsplatz per Video zu überwachen, verletzt grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht), am Donnerstag, 10. Dezember 2009 (Grundsätze zu öffentlichen Bibliotheken: Videoüberwachung rechtmäßig – Datenspeicherung dagegen nicht) oder am Sonntag, 16. Februar 2003 (Videoüberwachung in Kaufhäusern rechtmäßig). | |
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