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| Freitag, 3. September 2010 | | „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ - Abweichende Rechtsprechung kein Grund zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages | Derjenige, der sich vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, kann sich von diesem Vertrag nicht lösen, wenn die Rechtsprechung sich zu seinen Gunsten entwickelt. Der Bundesgerichtshof hat jetzt diesen Grundsatz in seinem jetzt veröffentlichten Urteil Az.: VI ZR 52/09 bekräftigt.
Der beklagte Verlag war vom Kläger – einem inhaftierten RAF-Terroristen – unter Hinweis auf mehrere gegen Drittverlage ergangene einstweilige Verfügungen des Landgerichts Berlin darauf in Anspruch genommen worden, ein bestimmtes Bild von ihm in Zusammenhang mit einem Bericht über dessen künftige Entlassung bzw. über anstehende Haftlockerungen nicht mehr zu veröffentlichen. Nachdem der Verlag sich strafbewehrt unterworfen hatte, hob das Landgericht die einstweiligen Verfügungen unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung auf. Der Verlag kündigte daraufhin die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung – erfolglos, so der BGH.
Einzelheiten aus der Begründung:
Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen stellten keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne und lasse auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Grundsätzlich falle das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung in die Sphäre des Vertragsschuldners. Die Beklagte habe sich trotz der - ihr bekannten - Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidungen und deren möglicher Abänderung im weiteren Verfahren auf eine endgültige und uneingeschränkte vertragliche Bindung eingelassen und ihre Unterlassungsverpflichtung damit von den ergangenen einstweiligen Verfügungen gelöst. Ziel des Unterlassungsvertrages sei die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit gewesen, ob ein Unterlassungsanspruch bestehe, sowie die kostengünstige Streitbeilegung. Es widerspräche dem Wesen eines solchen Vertrages, wenn die vertragliche Unterlassungspflicht mit dem Argument beseitigt werden könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig.
Eine Änderung der instanzlichen Rechtsprechung sei – so der BGH abschließend – deshalb auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die den Schuldner u.U. zur Kündigung eines Unterlassungsvertrages berechtigen könne. | |
| Donnerstag, 2. September 2010 | | Einfache graphische Elemente nicht ausreichend, um einen Wort-/Bildmarkenschutz zu erreichen | In der markenrechtlichen Rechtsbeschwerdesache „hey!“ Az.: I ZB 32/09 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fortgeführt. Konkret ging es um das Zeichen
,
angemeldet u.a. für Druckereierzeugnisse; Spiele, Film-, Fernseh- und Videofilmproduktionen.
Der BGH bestätigte das BPatG:
„Das Bundespatentgericht hat angenommen, die graphische Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke mit weißer Umrahmung der dunkleren Buchstaben auf schwarzem Hintergrund sei ein übliches Gestaltungsmittel. Die graphische Aufmachung besitze keine kennzeichnende Eigenart und sei nicht geeignet, das Schutzhindernis zu überwinden. ... In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils reichen einfache graphische Elemente und Verzierungen nicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden.“
Anmerkung:
Die Entscheidungen des BGH und des BPatG stehen im Einklang mit der vorangegangenen Rechtsprechung.
Jedoch muss erwähnt werden, dass der Versuch, die Marke einzutragen, in solchen Fällen durchaus nicht chancenlos ist. Die Ansicht der Entscheider über die Verkehrsauffassung sind naturgemäß uneinheitlich. So gestattete das DPMA bspw. die Eintragung der folgenden Marke:
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| Mittwoch, 1. September 2010 | | Fristlose Kündigung wegen Fehlens bei der Arbeit trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtswirksam | Und wieder einmal hielt das LAG Hessen mit einem Urteil – Az.: 16 Sa 890/09 - eine außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit für gerechtfertigt. Bezüglich eines ähnlichen Falles berichteten wir am 3. Februar 2010.
Der Fall:
Ein bei einem Krankenhaus angestellter Krankenpfleger blieb länger von der Arbeit fern, wobei er jeweils am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Dabei erklärte er einmal gegenüber seinem Vorgesetzten, dass er zwar psychisch und physisch topfit sei, nicht aber für seinen Arbeitgeber. Auf diese Aussage hin wurde dem Pfleger fristlos gekündigt. Im Prozess hat der Kläger lediglich geltend gemacht, dass der Arzt das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit fachgerecht indiziert und attestiert habe.
Die Entscheidung:
Das Gericht erachtete den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert. Es hätte daher, so die Richter, vom Kläger dargelegt werden müssen, welche Beschwerden konkret vorgelegen haben und welche Verhaltensmaßregeln der Arzt ihm gegeben habe. Dieser Darlegungspflicht kam der Kläger nicht nach. Die Kündigungsschutzklage wurde daher abgewiesen.
Anmerkung:
Ein ärztliches Attest begründet in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, etwa weil er annimmt, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und gegebenenfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern. Gelingt dies, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage des Attests bestand, d.h. es bedarf nunmehr umfangreicher Darlegungen des Arbeitnehmers zur Erkrankung. | |
| Dienstag, 31. August 2010 | | Wie man sich gegen üble Nachrede wehren kann | So betitelt die neue Ausgabe - 36/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. | |
| Montag, 30. August 2010 | | Der Focus Magazin Verlag gewinnt mit seiner Marke FOCUS gegen die Wort-/Bildmarke FocusIT | Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat nun mit seinem Beschluss Az. 305 47 195.3 / 38 die Marke
gelöscht.
Das DPMA hat eine Verwechslungsgefahr mit den Wortmarken „FOCUS“ des Verlags insbesondere unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen „In-Verbindung-Bringens“ bejaht.
Entscheidend dafür sei – so das Amt –, dass die Verkehrskreise einen in den beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten und damit diesem Stammbestandteil für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen. Vorliegend komme dem hier übereinstimmenden Bestandteil „Focus“ nicht nur wegen seiner hervorstechenden Art ein besonderer Hinweischarakter auf den Verlag als Inhaber der Marke zu. Ebenso entscheidend sei – so das Amt weiter –, dass der abweichenden Markenbestandteil „IT“ von den Verkehrskreisen nur noch als Kennzeichen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke angesehen werde. Dies sei insbesondere bei dem Bestandteil „IT“ der Fall, da dieser als gebräuchliches Kürzel für „Informationstechnik, Informationstechnologie“ und damit als rein sachbezogener Hinweis zu verstehen sei. | |
| Sonntag, 29. August 2010 | | Komplizierte Ehekrise | Loddar zu seiner Ehe mit Liliane Matthäus:
„Ein Wort gab das andere - wir hatten uns nichts zu sagen.” | |
| Samstag, 28. August 2010 | | Sommerfeste - wann der Spaß aufhört | So betitelt die neue Ausgabe - 35/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. | |
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