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| 3. Auflage: ab 5. März 2009 im Buchhandel und in den Portalen |
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Kanzlei Prof. Schweizer - Die erste virtuelle Kanzlei
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| Sonntag, 21. März 2010 | | Zum Beginn der Golfsaison | Herbert Hainer, Vorstandsvorsitzender Adidas, nach seinem schlimmsten Golferlebnis befragt:
„Als ich, als relativer Golfnovize, beim Uwe-Seeler-Turnier auf Sylt den ersten Abschlag machen 'durfte' - umringt von Zuschauern und TV-Teams, weil Uwe selbst und Franz Beckenbauer in meinem Flight waren.”
Aus GOLF JOURNAL, Februar-Ausgabe. Anmerkung: Es reicht ja schon der Abschlag vor der voll besetzten Terrasse des Heimatclubs. | |
| Samstag, 20. März 2010 | | Sturz beim Einkaufen: Ist das ein Arbeits-Unfall? | So betitelt die neue Ausgabe - 12/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. | |
| Freitag, 19. März 2010 | | „meine Familie & ich Lieblingsmarkt“-Wettbewerb markenrechtlich geschützt | Die Marke „meine Familie & ich Mein Lieblingsmarkt 2007", Az. 307 74 282.2 / 38
wurde zunächst vom Deutschen Patent- und Markenamt als nicht schützwürdig angesehen. Das Amt nahm an, das Zeichen sei wegen eines angeblich direkten beschreibenden Sinngehaltes nicht eintragungsfähig. Es berücksichtigte die weiteren Bildbestandteile ebenso wenig wie Voreintragungen.
Nachdem die Anmelderin (mit Hinweisen auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH daelegte, dass dem Zeichen nicht „jegliche“ Unterscheidungskraft fehle, dass die grafischen Bestandteile des Zeichens nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, und dass die Zeitschrift „meine Familie & ich“ in den beteiligten Verkehrskreisen weithin bekannt ist, hat das Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschluss (Az.: 307 74 282.2 / 38) die angemeldete Marke zur Eintragung zugelassen. | |
| Donnerstag, 18. März 2010 | | „Praktisch“ ein Musterfall für die Abgrenzung zwischen Tatsache und Wertung | Rechtskräftiger Erfolg für FOCUS:
Berichtet wurde, einem Berater sei nach Konflikten über seine Arbeit „praktisch Hausverbot erteilt“ worden. Der Betroffene wollte im Rahmen einer Gegendarstellung entgegnen: „Zu keinem Zeitpunkt habe ich (...) Hausverbot erhalten.“ Zu Unrecht, wie sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht München geurteilt haben.
Das Landgericht München I hatte bereits in seinem erstinstanzlichen Urteil (Az. 9 O 17394/09) entschieden: Der Ausgangssatz war eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung.
Dem hat sich jetzt das Oberlandesgericht durch Hinweisbeschluss (Az.: 18 U 5409/09) gem. § 522 Abs. 2 ZPO angeschlossen und ausgeführt: „Mit der Formulierung wird ein Vergleich zwischen den in dem Artikel geschilderten Ereignissen ... und einem Hausverbot im formal-juristischen Sinne in der Weise gezogen, dass ausgesagt wird, dass zwar kein Hausverbot im juristischen Sinne erteilt wurde, sich das Geschehen aber im Ergebnis als einem solchen ähnlich darstellt. (...) Es handelt sich bei dem Wort ‚praktisch‘ nicht um einen substanzarmen Einschub, der den Leser nicht davon abhalten würde, dennoch davon auszugehen, dass ein Hausverbot im förmlichen Sinn erteilt wurde, sondern um ein die Aussage prägendes Werturteil von eigenständiger Bedeutung des Inhalts, dass zwar ein vergleichbarer, ähnlicher, aber eben gerade auch anderer Sachverhalt vorlag.“ – In der Folge wurde die Berufung des Antragstellers durch Beschluss zurückgewiesen.
Anmerkung zum Verfahrensrecht: Ein erstmals in der Berufungsinstanz gestellter Hilfsantrag (mit einer verbesserten Gegendarstellungsfassung) wurde vom Oberlandesgericht gar nicht mehr verbeschieden. Hilfsanträge, so das OLG, werden durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos, da der Rechtsmittelführer es sonst in der Hand hätte, entgegen der Intention des Gesetzgebers eine Verhandlung über seine aussichtslose Berufung zu erzwingen. | |
| Mittwoch, 17. März 2010 | | Keine Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages, wenn die ihm zugrundeliegenden einstweiligen Verfügungen aufgehoben werden | Der BGH stellt klar: Wer eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, übernimmt vertraglich das Rechtsrisiko.
Der Fall:
Die Beklagte veröffentlichte einen Artikel mit Fotos von drei ehemaligen, damals noch inhaftierten Terroristen. Die Klägerin hatte wegen dieser Publikationen bereits gegen andere Verlage mehrere einstweilige Verfügungen erwirkt. Die Beklagte erklärte schließlich offenbar nach dem üblichen Procedere strafbewehrt, künftige Veröffentlichungen zu unterlassen. Die einstweiligen Verfügungen hatten jedoch keinen Bestand.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof sieht in der Aufhebung der einstweiligen Verfügungen keinen wichtigen Grund (§ 314 Abs. 1 BGB), der zu einer Kündigung des Unterlassungsvertrags berechtigt. Auch die Geschäftsgrundlage ist - so der BGH - nicht weggefallen. Die Aufhebung der (gegen andere Verlage erlassenen) einstweiligen Verfügungen ist - so der BGH schließlich - nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar. Das „Ewig”-Binden bildet also auch insoweit ein Problem.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Eine BGH-Pressemitteilung können Sie hier nachlesen.
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| Dienstag, 16. März 2010 | | Abfindungshöhe für Teilzeitbeschäftigte bei Sozialplan – Stichtagsregelung zulässig | Nach dem Urteil des BAG Az.: 1 AZR 316/08 können Sozialpläne
- einerseits bestimmen, dass sich die Abfindungshöhe nach der zuletzt bezogenen Monatsvergütung richtet,
- andererseits aber auch, dass sie in Fällen, in denen sich die individuelle Arbeitszeit in der näheren Vergangenheit (zum Beispiel: ca. zwei Jahre) wesentlich geändert hat, nicht das letzte Entgelt, sondern eine die gesamte Betriebszugehörigkeit einbeziehende Durchschnittsberechnung maßgeblich ist.
Der Fall:
Im konkreten Fall unterstand ein Sozialplan der Rechtmäßigkeitskontrolle. Er behandelte u.a. diejenigen Arbeitnehmer besonders, bei denen sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit dem 31. Dezember 2003 um mehr als 25 % verringert oder erhöht hat. Eine entsprechende Veränderung trat bei der Klägerin mit Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung zwar ein, allerdings bereits zum Januar 2002. Dementsprechend war für die Berechung ihrer Abfindung allein das zuletzt bezogene (Teilzeit-) Bruttomonatsgehalt maßgeblich. Da die Klägerin in den Genuss der Durchschnittsberechnung kommen wollte, hielt sie insbesondere diese Stichtagsregelung für diskriminierend. Dem folgte das BAG – wie auch die Vorinstanzen – nicht.
Die Begründung:
Die Betriebsparteien haben einen erheblichen Gestaltungsspielraum, ob und inwieweit sie bei der Höhe von Sozialplanabfindungen in der Vergangenheit liegende Veränderungen der Arbeitszeit und der damit korrespondierenden Vergütung der einzelnen Arbeitnehmer berücksichtigen. Die Differenzierung und der gewählte Stichtag sind nach Auffassung des BAG deshalb sachgerecht und damit nicht diskriminierend, weil typisierend davon ausgegangen werden darf, dass sich eine längere Zeit zurückliegende Veränderung der Arbeitszeit und die damit verbundene Änderung des Einkommens regelmäßig bereits verfestigt und sich ein Arbeitnehmer in seinem Lebensstandard hierauf eingestellt hat. | |
| Montag, 15. März 2010 | | „LISA“ gewinnt gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „LISANATURA“ | Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bestätigte mit einem Beschluss B 001399072, dass zwischen der deutschen Marke LISA und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung LISANATURA eine Verwechslungsgefahr im sinne des Art 8 (1) b) GMV besteht.
Die jüngere Markenanmeldung betraf identische Waren.
Das Amt bestätigte, dass „NATURA“ an das deutsche Wort „NATUR“ bzw. das französische Worte „NATURE“ erinnert, nur auf ein Produkt hinweist und somit lediglich geringgradig unterscheidet, so dass der erforderliche Abstand zwischen den Zeichen nicht gewahrt wird.
Das Amt ordnete dementsprechend die Löschung der jüngeren Markenanmeldung an. | |
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