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Recht in Garten & Nachbarschaft

Andrea Schweizer, ...

3. Auflage: ab 5. März 2009 im Buchhandel und in den Portalen
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Die neuesten Meldungen aus dem Umkreis der Kanzlei

Hier publizieren wir regelmäßig auch sogenannte Primärveröffentlichungen, insbesondere Gerichts­entscheidungen und Nachrichten, die zuvor von den Gerichten selbst oder von Fachzeitschriften noch nicht veröffentlicht worden sind. Außerdem stellen wir Urteile und andere Neuigkeiten oft in einen größeren Rahmen. Wir erläutern und kommentieren (auch mit dem Ziel, dass Ihnen über „Suche” eine Fundgrube mit nützlichen Hinweisen zur Verfügung steht). Quellenhinweis: Wer Erstmitteilungen, Erläuterungen und Kommentare wiedergibt und weiterverbreitet, muss auf die Quelle hinweisen.
Aktualisierung: Wenn ältere Eintragungen "überholt" werden, zum Beispiel Urteile erster Instanz durch neuere Entscheidungen, bemühen wir uns, beim älteren Eintrag auf die Entwicklung hinzuweisen. Wir können jedoch nicht garantieren, dass jeder ältere Eintrag aktualisiert wird.

Dienstag, 9. Februar 2010

Werbeanrufe: Es genügt, dass der Anschlussinhaber eingewilligt hat

Das OLG Köln hat in einem Verfahren, in welchem es vornehmlich um Antragsfassungen ging, entschieden dass nicht nach § 7 Abs.2 Nr.2 UWG unzulässig angerufen wird, wenn sich der Anschlussinhaber mit Werbeanrufen einverstanden erklärt hat, das Gespräch jedoch von einem Dritten angenommen wird, Az.: 6 U 1/09.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin ist allerdings einzuräumen, dass der Wortlaut des § 7 II Nr.2 UWG das Verständnis ermöglicht, es komme immer auf das Einverständnis dessen an, der tatsächlich angerufen werde. So ist die Bestimmung aber nicht zu verstehen. ... Wollte man ... das Einverständnis der jeweils erreichten Person voraussetzen, würde dies bedeuten, dass trotz des Einverständnisses des Anschlussinhabers ein Werbeanruf unter dessen Rufnummer nur dann erfolgen dürfte, wenn – was einen Zufall darstellen kann – dieser selbst auch das Gespräch annimmt. Der Anrufende muss immer damit rechnen, anstelle des Anschlussinhabers eine andere Person zu erreichen, die ihrerseits mit Werbeanrufen nicht einverstanden ist. Falls die Entgegennahme des Gesprächs durch diesen Dritten bereits einen Verstoß gegen § 7 II Nr.2 UWG – bei Unanwendbarkeit der Bagatellklausel – darstellen würde, wäre eine rechtmäßige Telefonwerbung nur noch zufällig möglich und praktisch undurchführbar. Ein – de facto – vollständiger Ausschluss telefonischer Werbung entspricht aber weder den Vorstellungen des nationalen Gesetzgebers noch denen des europäischen Richtliniengebers.”
Hervorhebungen durch uns.

Montag, 8. Februar 2010

Markenschutz von „TV Spielfilm“ auch nach Modernisierung bestätigt

Für die TV Spielfilm GmbH sind verschiedene Marken eingetragen. Nachdem das ursprüngliche, markenrechtlich abgesicherte Logo der Zeitschrift

modernisiert worden war, wurde eine neues Zeichen

angemeldet. Obwohl die ältere Marke eingetragen worden war, beanstandete das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung, weil - so das DPMA - das Zeichen nicht unterscheidungskräftig sei.
Das Bundespatentgericht (Az.: 27 w (pat) 154/09) entschied nun jedoch in nächster Instanz zugunsten des Verlages. Die Begründung:
„In ihrer Gesamtheit fehlt der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist auch hier nach Auffassung des Senats nicht jeglicher Mindestmaßstab an Unterscheidungskraft abzusprechen.“

Sonntag, 7. Februar 2010

Haftungsfall: ungewolltes Geständnis eines Arztes

„Nach der Untersuchung des Patienten sagt der Arzt: 'Mit ihrem Leiden hätten Sie schon früher zu mir kommen sollen. Jetzt ist es chronisch.' Patient: 'Ich war bei Ihnen. Sie waren Stabsarzt und nannten mich einen Drückeberger'!”
Aus „neue woche” Nr. 2/2010.

Samstag, 6. Februar 2010

Müssen Mieter Schimmel selbst beseitigen?

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Freitag, 5. Februar 2010

Wenn das Handy „kaputt” ist, darf der Mobilfunkvertrag grundsätzlich fristlos gekündigt werden

Immer wieder wird nachgefragt, ob der Mobilfunkvertrag gekündigt werden darf, wenn das Handy nicht mehr gebraucht werden kann, der Mobilnetzvertrag jedoch aufgrund eines subventionierten Verkaufs des Handys abgeschlossen worden ist. Für eine Antwort hilft meist schon das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 34 C 3564/00.
Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte schon im Jahr 2000: Der von der dortigen Klägerin gewählte Weg der außerordentlichen Kündigung des Mobilnetzvertrag war gerechtfertigt, da beide Teile (Mobilnetzvertrag + Handy) eine rechtliche Einheit bilden:
„Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist dann anzunehmen, wenn zwei an sich selbstständige Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander 'stehen und fallen' sollen. ... Auf Grund [der] Angebotsgestaltung konnte [der Mobilnetzbetreiber]. erkennen, dass ihre Kunden den Kartenvertrag abschließen, um das für die Nutzung des Mobilfunknetzes unentbehrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem Listenpreis günstigen Preis erwerben zu können. Zudem ist davon auszugehen, dass [der Mobilnetzbetreiber] den Kunden, die auf das geschilderte Angebot eingehen, das Mobiltelefon nicht - auch nicht teilweise - schenkt, sondern dass der Erwerb des Mobiltelefons durch die im Rahmen des Kartenvertrags vom Kunden zu erbringenden Leistungen mitfinanziert wird.“ Diese grundlegende Annahme eines „einheitlichen Geschäfts“ wurde vom BGH im Urteil vom 07.06.2001 Az: I ZR 210/97 bestätigt.
Nach der Schuldrechtsmodernisierung gilt das Urteil auch für das reformierte „Rücktrittsrecht“.
Das AG Karlsruhe (Urteil v. 12.10.2007, Az: 12 C 169/07) hat dementsprechend auch ein Widerrufsrecht bzgl. beider Teile (Kauf- und Dienstvertrag) angenommen, obwohl sogar nur noch ein Widerrufsrecht bzgl. des Kaufvertrags bestand.

Donnerstag, 4. Februar 2010

Die Meldung eines Fehlers bewirkte, dass nur abgemahnt und nicht fristlos gekündigt werden durfte

Das LAG Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung Az.: 4 Sa 209/09 die von einem Arbeitgeber erkärte fristlose Kündigung als unwirksam beurteilt, weil der Arbeitnehmer seinen Fehler seinem Vorgesetzten gemeldet hatte.
Der Fall:
Der Kläger, ein Chemiefacharbeiter, war für die Herstellung von Salben zuständig. Als eines Abends eine erhebliche Restmenge der Salbe übrig geblieben war und auf einen Fehler im Herstellungsprozess hinwies, meldete der Kläger dies nicht unmittelbar seinem Vorgesetzten, sondern entsorgte die Restmenge. Nach Schichtende rief er seinen Arbeitskollegen wegen des Vorfalls an. Es stellte sich heraus, dass dieser Arbeitskollege eine erforderliche Menge an Wasser bei der Herstellung bereits beigefügt, dies aber nicht wie vorgeschrieben dokumentiert hatte. Daher fügte der Kläger die gleiche Menge nochmals bei. Der Kläger bat den Arbeitskollegen, den Produktionsleiter am nächsten Tag über den Vorfall zu informieren. Daraufhin wurde die betreffende Salbe aus der Produktion genommen.
Der Arbeitgeber kündigte wegen dieses Vorfalls dem Kläger fristlos mit der Begründung, er habe die strengen Herstellungsrichtlinien verletzt, in dem er die Restmenge der Salbe entsorgte, ohne dies im Herstellungsprotokoll zu vermerken.
Die Entscheidung: Das Gericht sah zwar in dem Verhalten des Klägers eine erhebliche Arbeitspflichtverletzung. Da er aber den Vorfall direkt nach Schichtende mit seinem Arbeitskollegen besprochen und dafür gesorgt hatte, dass der Vorfall dem Vorgesetzten gemeldet wurde, zeigte er, dass ihm Fehler am Arbeitsplatz keineswegs gleichgültig waren und er diese auch nicht dauerhaft vertuschen wollte. Daher wäre im konkreten Fall eine Abmahnung ausreichend gewesen. Die fristlose Kündigung war daher nicht verhältnismäßig und unwirksam.
Das Gericht wörtlich: „Denn eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass eine Abmahnung noch ein geeignetes Mittel gewesen wäre, um bei dem Kläger zu einer positiven Prognose für die Zukunft zu gelangen. ... Zwar relativiert dieses nachfolgende Verhalten des Klägers nicht die vorhergehende schwerwiegende Pflichtverletzung. Sie ist aber ein Hinweis und Beleg dafür, dass der Kläger grundsätzlich eine Haltung zu seiner Arbeitsleistung hat, die getragen ist von dem Bemühen, Fehler zu vermeiden.”

Mittwoch, 3. Februar 2010

Das LAG Hessen hielt bei einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit eine außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt

Der Fall:
Nachdem ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte, stieg der Krankenstand des späteren Klägers innerhalb der Kündigungsfrist deutlich an. Der Arbeitgeber hat daraufhin einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eingeschaltet. Nachdem sich der Detektiv unter einem Vorwand bei dem krankgeschriebenen Mitarbeiter meldete und dessen Interesse an einer Tätigkeit erfragte, antwortete ihm dieser, dass er für die Tätigkeit sofort zur Verfügung stünde, weil er zurzeit krank sei.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des LAG Hessen stellt im entschiedenen Fall das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers dar, das die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstört und deshalb eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Dem Arbeitnehmer half nicht, dass er viele Jahre dem Betrieb angehörte, unterhaltspflichtig ist und der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr zahlen musste.
Die Pressemitteilung des LAG Hessen können Sie hier abrufen.

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9. Feb. 2010, 05:19 Uhr
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