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Kanzlei Prof. Schweizer - Die erste virtuelle Kanzlei
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| Donnerstag, 17. Mai 2012 | | Christi Himmelfahrt -- gesetzlicher Feiertag in Deutschland, Österreich und der Schweiz | | |
| Mittwoch, 16. Mai 2012 | | Bundesarbeitsgericht zum Stalking: Außerordentliche Kündigung unter Umständen auch ohne Abmahnung rechtmäßig | Entschieden hat das BAG, Az.: 2 AZR 258/11. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung vor. Der Fall
Das BAG war von einem Arbeitgeber angerufen worden, nachdem das LAG eine außerordentliche Kündigung wegen Fehlens einer Abmahnung für ungerechtfertigt gehalten und die Kündigung für unwirksam erklärt hatte.
2007 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, eine Mitarbeiterin wünsche keinerlei dienstlichen oder privaten Kontakt – vorausgegangen war eine Beschwerde der Mitarbeiterin wegen Belästigung. Aufgrund dieser Beschwerde waren dem Arbeitnehmer „arbeitsrechtliche Schritte“ angedroht worden.
2009 wandte sich erneut eine Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber und schilderte belästigende Kontaktaufnahmen und eine Drohung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kündigte nach Anhörung außerordentlich.
Das LAG meinte jedoch, dass eine Abmahnung aus formellen Gründen hätte vorausgehen müssen, und gab der Kündigungsschutzklage statt.
Das Urteil
Zu Unrecht, wie das BAG auf Revision des Arbeitgebers feststellte:
„Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.“
Da die Umstände des Einzelfalls vom LAG nicht festgestellt worden waren, musste die Sache vom BAG zum LAG zurückverwiesen werden.
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| Dienstag, 15. Mai 2012 | | Abmahnkosten bei Zweitabmahnung | Die Grundsätze zur Drittwirkung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung sind bekannt. Hat sich der Verletzer wegen des abgemahnten Verstoßes einem Dritten gegenüber bereits hinreichend strafbewehrt unterworfen, geht man davon aus, dass die Wettbewerbshandlung sich nicht wiederholt, und er muss deshalb keine weitere Unterlassungserklärung abgeben. Er ist allerdings verpflichtet, den weiteren Unterlassungsgläubigern mitzuteilen, wem gegenüber und in welchem Umfang er sich bereits unterworfen hat.
Wie verhält es sich aber mit den Kosten des Zweitabmahners? Das OLG Oldenburg hat mit einem Urteil Az.: 6 U 247/11 entschieden, dass die Kosten auch dann notwendig i.S.v. § 12 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, und somit zu erstatten sind, wenn bereits ein Dritter mit Erfolg abgemahnt hat. Entscheidend ist dabei auf die subjektive Sicht abzustellen, die Kenntnis von der Drittunterwerfung voraussetzt, was in der Regel nicht der Fall ist.
Anmerkung
Der entschiedene Fall war zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass keine Unterlassungserklärung vorlag, sondern eine einstweilige Verfügung ergangen war, zu der der Schuldner aber noch keine Abschlusserklärung abgegeben hatte. Eine nicht als endgültig anerkannte einstweilige Verfügung kann – etwa nach rechtskräftiger Klageabweisung in einem Hauptsacheverfahren - jederzeit wieder Entfallen und war folglich zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr gegenüber Dritten schon aus diesem Grund ungeeignet. | |
| Montag, 14. Mai 2012 | | Eine Falle und eine oft übersehene Frage: Ist eine Blockabstimmung zur Bestellung des neuen mehrköpfigen Vorstandes eines eingetragenen Vereins zulässig? | § 27 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, sieht „eigentlich” vor, dass ein Verein nur eine Person als Vorstand hat. Dennoch ist es zulässig, dass ein Verein nach seiner Satzung auch durch einen aus zwei oder drei Personen bestehenden Vorstand vertreten wird. Weitere Regelungen, außer dem Mehrheitsprinzip, § 32 BGB, enthält das Gesetz nicht.
Die Frage, ob in der Mitgliederversammlung zuerst der Vorstandsvorsitzende und anschließend, auch wieder einzeln die anderen Vorstandmitglieder gewählt werden müssen oder gleich alle Vorstandmitglieder en bloc gewählt werden dürfen, hat deshalb die Rechtsprechung seit Jahren beschäftigt.
1. Zunächst hatte der Bundesgerichthof (Urteil vom 17. 12. 1973 - II ZR 47/71 (KG)) festgestellt, dass die Blockabstimmung an sich nicht Freiheits- oder Gleichheitsrechte der Wahl verletzt und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
2. Das BayOlG (Beschluss vom 13. 12. 2000 - 3Z BR 340/00) hatte dann die Auffassung vertreten, dass es einer Bestimmung in der Satzung bedarf, wenn ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden soll. Allerdings war die Besonderheit dieses Falles, dass die Mitgliederversammlung hier anders als üblich nicht berechtigt war, die Satzung zu ändern.
3. Das OLG Bremen (Beschluss vom 1. 6. 2011 − 2 W 27/11) hatte zuletzt den Fall zu entscheiden, dass die Satzung ausdrücklich eine Blockwahl ausschloss, alle anwesenden Mitglieder aber mit der Blockabstimmung einverstanden waren. Da die Mitgliederversammlung auch berechtigt ist, die Satzung zu ändern, darf sie nach der Auffassung des OLG Bremen auch beschließen, dass entgegen der Satzung eine Blockabstimmung stattfindet. Allerdings leidet dieses vorgehen unter reinem Einladungsmangel, wenn die Absicht, die Vorstandswahl als Blockwahl durchzuführen, nicht in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wird. Ein solcher Einladungsmangel führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Fazit: Um rechtliche Unsicherheiten und eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden, sollte sofern in der Satzung keine entsprechende Regelung enthalten ist, jedenfalls in der Tagesordnung unbedingt angegeben werden, dass der Vorstand auch en bloc gewählt werden darf, wenn die Mitglieder einverstanden sind. | |
| Sonntag, 13. Mai 2012 | | Fragen und Antworten rund um Ihr Recht im Garten | In der Juni-Ausgabe 2012 von „mein schöner Garten” wird dieses Mal in der Rubrik "Ratgeber Recht" das Thema "Gießwasser aus dem Bach" besprochen. Zu diesem Thema und allen angebotenen Diensten können Sie sich im „mein schöner Garten Ratgeber Recht” informieren. | |
| Samstag, 12. Mai 2012 | | 73-Jähriger ohne Aussichten zielgenau als Frau der Wirtschaft ausgewählt |
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| Freitag, 11. Mai 2012 | | Gegner darf nicht voreilig den Rechtsanwalt aufsuchen, sonst muss er die Rechtsanwaltskosten selbst tragen | Der Fall
Zwei Nachbarn gerieten wegen einer Garagendachreparatur in Streit. Als der Bauherr auch noch eine Pergola errichten lies, deren Querbalken deutlich auf das benachbarte Grundstück überstanden, suchte der beeinträchtigte Nachbar erst gar nicht ein Gespräch. Er ging sofort zum Anwalt. Dieser wies den Störer auf die Rechtslage hin und verlangte die Beseitigung des Überstandes. Dieser Aufforderung folgte der Anwalt sofort. Die Rechtsanwaltsgebühren erstattete der Nachbar jedoch nicht. Wegen dieser Kosten sahen sich die Nachbarn vor Gericht wieder.
Das Urteil
Das Amtsgericht München (AZ 244 C 5430/11) hat die Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Die Kosten seines Rechtsanwalts kann der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht verlangen. Der Nachbar hätte zuvor auf seinen Nachbarn zugehen müssen, so das Amtsgericht. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte, dass der Nachbar die Kürzung der Querbalken verweigert hätte, wenn er darauf angesprochen worden wäre. Zumindest eine kurze persönliche Aufforderung wäre nach der Überzeugung des Richters zumutbar gewesen.
Im Volltext wurde dieses Urteil noch nicht zugestellt. Einen Einblick vermittelt eine Pressemitteilung.
Anmerkungen
1. § 93 Zivilprozessordnung, ZPO, greift in diesem Falle nicht. § 93 ZPO betrifft den Fall, dass voreilig geklagt worden ist. Im entschiedenen Falle kam es zur Pergula gar nicht erst zu einem Prozess.
2. Zu einer Reihe von Auseinandersetzungen - insbesondere bestimmten nachbarrechtlichen - schreiben Landesgesetze vor, dass zuerst versucht werden muss, vor einer Gütestelle die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen; siehe § 15a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, EGZPO. | |
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