EntwurfE c k p u n k t e einer Neuregelung des Jugendschutzes in den Medien Die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder und der Chef des Bundeskanzleramtes empfehlen den Regierungschofs der Länder und des Bundes folgenden Beschluss: 1. Die Ministerpräsidenten der Länder und die Bundesregierung stimmen darin überein, dass eine Reform der Medienordnung nur in enger Abstimmung zwischen Bund und Ländern möglich ist. Im Bereich des Jugendschutzes ist insbesondere zu vereinbaren, durch weichen Kompetanzträger eine Neuregelung erfolgen soll. Ziel ist es, die Unüberschaubarkeit des geltenden materiellen Jugendschutzrechts und die Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen zu überwinden. Der Jugendschutz im Medienbereich steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Medieninhaften und deren rechtlichen Rahmenbadingungen. Da die Regulierung der Medieninhalte bei den elektronischen Medien überwiegend in die Kompetenz der Länder fällt, liegt es nahe, auch den Jugendschutz in diesem Bereich durch die Länder regeln zu lassen. Vor diesem Hintergrund haben sich die Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzler darauf geeinigt, dass die Länder den Jugendschutz über den Rundfunk und die Mediendienste hinaus in allen elektronischen Online?Medien einschließlich des Schutzes der Menschenworde durch Staatsvertrag umfassend neu regeln; die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (Bundesprüfstelle) für Indizierungen in den elektronischen Online-Medien mit Ausnahme des Rundfunks ist davon unberührt; der Bund die gesetzgeberischen Voraussetzungen für eine umfassende Länderregelung schafft; der Bund den Jugendschutz bei den Offline?Medien und den Jugendschutz außerhalb des Medienbereichs neu regelt. 2. Die Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzler sind sich über die nachfolgenden grundsätzlichen Anforderungen eines einheitlichen Jugendschutzrechts einig: Die Feststellung von Medieninhalten, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen (Jugendbeeinträchtigung), wird so weit wie möglich Einrichtungen der Selbstkontrolle übertragen, die einer hoheitlichen Zertifizierung bedürfen. Die Zusammenarbeit dieser Einrichtungen zur Erarbeitung einheitlicher Kriterien ist anzustreben. Bund und Länder streben für den Jugendmedienschutz insgesamt einen einheitlichen Schutzstandard an. Für den Gesetzesvollzug werden überschaubare Strukturen geschaffen und so weit wie möglich auf Länderebene einheitliche Aufsichtsinstanzen gebildet. Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch zwischen den mit Jugendschutzaufgaben betrauten Stellen des Bundes und der Länder worden gewährleistet. Entsprechend der verantwortlichen Mitwirkung der Länder in der Bundesprüfstelle erhält der Bund angemessene Mitwirkungsbefugnisse bei der Besetzung der zentralen Aufsicht auf Länderebene. Die Bundesprüfstelle nimmt die Aufgabe wahr, jugendgefährdende Inhalte in Online-Medien mit Ausnahme des Rundfunks festzustellen; zuvor ergangene Entscheidungen der zentralen Aufsicht auf Länderebene sind hierbei verbindlich. Entscheidungen der für die Durchführung des Jugendschutzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sollen gegenseitige Verbindlichkeit haben. 3. Zu den wesentlichen Inhalten eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Länder halten die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung folgendes fest: 3.1 Geltungsbereich Neben dem Jugendschutz im Rundfunk und in den Mediendiensten, den auch bisher schon die Länder geregelt haften, wird nunmehr der Jugend schutz für alle elektronischen Angebote erfasst, d.h. im Rundfunk sowie in Mediendiensten und Telediensten (für letztere Arbeitsbegriff: Telemedien). Die jeweiligen Besonderheiten des Rundfunks und der Telemedien sind zu berücksichtigen. 3.2 Jugendschutzkriterien Es wird zwischen Jugendgefährdung und Jugendbeeinträchtigung unterschieden. Jugendgefährdende Angebote dürfen Anbieter von Telemedien Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich machen. Bei jugendbeeinträchtigenden Angeboten ist durch Einschränkung der Verbreitungszeit oder durch geeignete technische Vorkehrungen zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche sie wahrnehmen. Anbieter von Telemedien sollen im zumutbaren Rahmen Angebote, die für Kinder und Jugendliche unbedenklich sind, durch eine geeignete Programmierung kenntlich machen (positives Rating). Die Anbieter können ihr Rating-Konzept durch die zentrale Aufsicht auf Länderebene prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichenlassen. Anbleter von Telemedien haben sicherzustellen, dass der Nutzer die Verbindung zu Angeboten jederzeit auf einfache Weise abbrechen kann. 3.3 Jugendschutzbeauftragte Soweit die Rundfunkveranstalter sowie die Anbieter von Telemedien, die jugendbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten können, Jugendschutzbeauftragte zu bestellen haben, sind die an diese zu richtenden Anforderungen umfassend und präzise auszugestalten und die Rahmenbedingungen für eine effektive Arbeit zu gewährleisten. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass der Jugendschutzbeauftragte bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten angemessen und rechtzeitig beteiligt wird. 3.4 Aufsicht Die Länder richten als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendmedienschutz eine "Kommission für Jugendmedienschutz" (KJM) ein. Die Kompetenzen zum Erlass von Richtlinien und Satzungen der bei den Landesmedienanstalten bestehenden Gremien bilden auch weiterhin einen wichtigen Baustein der Gesamtregefung. Der KJM gehören an: die Direktoren von sechs Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden; vier Personen als Sachverständige, die von den für den Ju gendschutz zuständigen Obersten Landesbehörden entsandt werden; zwei Personen als Sachverständige, die von der für den Ju gendschutz zuständigen Obersten Bundesbehörde entsandt werden. Die KJM hat unbeschadet der Befugnisse von hoheitlich anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle die Aufgabe, Fragen des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sie beeinträchtigenden Angeboten abschließend zu beurteilen und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Hält sie ein Angebot für jugendgefährdend, so hat sie darüber hinaus das Recht, bei der Bundesprüfstelle die Feststellung der Jugendgefährdung zu beantragen. Diesem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Auffassung der KJM nicht offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle unvertretbar ist. Der Grundsatz der gegenseitigen Verbindlichkeit wertender Jugendschutzentscheidungen ist anzuwenden. Zu den Entscheidungskompetenzen der KJM gehört ferner die Anerkennung von Einrichtungen der Selbstkontrolle und der Widerruf einer Anerkennung. 3.5 Jugendschutz.net Die von den Obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle jugendschutz.net" soll organisatorisch an die KJM angebunden werden. Jugendschutz..et nimmt weiterhin - zumindest im bisherigen finanziellen Umfang - insbesondere die Aufgabe wahr, die Angebote von Telemedien zu sichten und die Obersten Landesjugendbehörden sowie künftig auch die KJM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Jugendschutz.net soll darüber hinaus auch Aufgaben der Beratung und Schulung wahrnehmen. 3.6 Selbstkontrolle Unbeschadet der Befugnisse der KJM wird die Aufgabe, jugendbeeinträchtigende Inhalte festzustellen und Vorsorge dafür zu treffen, dass Kinder und Jugendliche sie möglichst nicht wahrnehmen, Einrichtungen der Selbstkontrolle übertragen. Da dem Staat auch weiterhin eine Gewährleistungsfunktion für einen wirksamen Jugendschutz obliegt, bedürfen diejenigen Einrichtungen der Selbstkontrolle, die nach dem vorstehenden Modell in die Aufsicht einbezogen sind, der Anerkennung, Diese ist zu erteilen, wenn 1. die Unabhängigkeit und Sachkunde der Mitglieder ihrer Gremien gewährleistet ist: 2.die sachgerechte Finanzierung durch Veranstalter oder Anbieter sichergestellt ist; 3. Verfahrensregeln und Richtlinien für die Entscheidungen des Entscheidungsgremiums bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind; hierzu zählt auch eine Vorlagepflicht der angeschlossenen Veranstalter und Anbieter. Die Einrichtung legt dazu ihre Organisationsstruktur, ihren Finanzierungsplan und ihre Richtlinien der KJM vor. Die Anerkennung wird zeitlich befristet. Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, auf Verlangen der KJM Grundsätze oder Richtlinien für die Behandlung neuer Angebotsformate zu entwickeln. Die KJM überprüft Entscheidungen der Selbstkontrolleinrichtungen unter Beachtung eines anerkannten Beurtellungsspielraums. Ein Telemedien-Angebot, dem eine Entscheidung einer anerkannten Selbstkantrolleinrichtung zugrunde liegt, soll von der Bundesprüfstelle nur indiziert werden können, wenn die KJM die Entscheidung zuvor überprüft hat und das Angebot für jugendgefährdend hält. Sofern ein Anbieter sich einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle angeschlossen hat und deren Auflagen beachtet, tragen die KJM oder andere Vollzugsbehörden diesem Umstand bei Entscheidungen oder Maßnahmen Rechnung, die die Stellung des Anbieters betreffen. Sollte ein angeschlossener Anbleter trotz Beachtung der Selbstkontroll-Auflagen ordnungswidrig handeln, kann von einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit abgesehen werden. 4. Zu den wesentlichen Inhalten der bundesrechtlichen Regelung halten die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung folgendes fest: 4.1 Die medienrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) werden in einem einheitlichen Jugendschutzgesetz zusammengefasst. Die Bundesprüfstelle kann bei Online-Medien künftig neben dem grundsätzlichen Antragserfordernis auch auf Anregung von Behörden und Jugendschutzverbänden tätig werden. Darüber hinaus soll die Indizierungsliste für elektronische OnlineMedien nicht mehr veröffentlicht werden. 4.2 Bei Offline-Medien (Trägermedien) soll das langjährig mit der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft geübte und durch eine Verwaltungsvereinbarung der Länder festgelegte Verfahren der FSK?Freigabe auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Entsprechend der langjährigen Forderung der obersten Landesjugendbehörden sollen Computerspiele den gleichen gesetzlichen Regelungen wie Kinofilme und Videos unterworfen werden. Die dahingehende Zusammenarbeit der Wirtschaftsbranche mit den Obersten Landesbehörden ist (analog dem FSK-Verfahren) vorzusehen. Das Kennzeichnungsverfahren der Obersten Landesbehörden und das Indizierungsverfahren bei der Bundesprüfstelle für jugeridgefährdende Schriften sind besser aufeinander abzustimmen. Die Verbreitungsbeschränkungen für von den Obersten Landesbehörden für Kinder und Jugendliche nicht freigegebene Trägermedien sollen nicht mehr für die zunehmende Anzahl von Informations-, Instruktions- oder Lehrprogrammen gelten, wenn der Anbieter festgestellt hat, dass eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf junge Menschen nicht in Betracht kommt, und sie in eigener Verantwortung entsprechend kennzeichnet. 5. Zum weiteren Vorgehen halten die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung fest: Die Abfassung der beiderseitigen Kodifizierungsentwürfe, die von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder unverzüglich mit dem Ziel des zeitgleichen Inkrafttretens auf den Weg gebracht werden, erfolgt nach Maßgabe der vorstehenden Eckpunkte.
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