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Quelle: Fachzeitschrift „planung&analyse - Zeitschrift für Marktforschung und Marketing”, Heft 2/2002, Seiten 11 f.


Ulrich Schäfer-Newiger

Mit einem Bein im Gefängnis?

Wann sind Gruppendiskussionen und qualitative Einzelinterviews in Teststudios strafbar?


In Teststudios durchgeführte Gruppendiskussionen oder Einzelinterviews können schnell zu einer strafbaren Handlung führen, wenn bestimmte elementare Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. Täter im Sinne des Strafrechts und der Strafvorschriften in anderen eingschlägigen Gesetzen können sowohl diejenigen sein, welche die Diskussion oder das Gespräch leiten und organisieren als auch der Projektleiter und/oder der Studioinhaber/Institutsleiter. Täter können aber auch Mitarbeiter des Auftraggebers sein, die sich im Teststudio aufhalten.


Der Problemfall

In einem Fall, welcher kürzlich vor dem Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung verhandelt wurde, hatte das Institut Mitarbeiter des Auftraggebers zu einer Gruppendiskussion geladen. Thema war: Optimierung der MitarbeiterKommunikation. Mit dem Einladungsschreiben war die Zusage verbunden: "Wir, d.h. das... Institut, sind als neutrales Forschungsinstitut mit der Durchführung dieser Gesprächsrunde beauftragt worden. Neutral auch in dem Sinne, dass ihre persönlichen Daten nicht weitergegeben werden. Somit können Sie 'frei von der Leber weg' reden." Tatsächlich wurden die Teilnehmer der Diskussion - ohne dass sie zuvor darüber aufgeklärt worden waren - über einen EinwegSpiegel von mehrer Personen beobachtet. Es fand eine Tonübertragung in den Nachbarraum statt. Unter den Beobachtern befanden sich auch Mitarbeiter des Auftraggebers, also des Arbeitgebers der Diskussionsteilnehmer. Diese waren zudem vom Institut auch noch mit vorgedruckten Namensschildern versehen worden.

Dieser Fall gibt Anlass, auf mögliche Straftatbestände und auch noch einmal auf die Richtlinie für die Aufzeichnung und Beobachtung von Gruppendiskussionen und qualitativen Einzelinterviews von ADM, ASI und BVM aus dem Jahre 1995 hinzuweisen (Siehe auch planung & analyse 4/95, Seite 38 und 39).


Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Die einschlägige Vorschrift ist § 201 des Strafgesetzbuches (StGB). Der hier interessierende Absatz 1 dieser Vorschrift lautet:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht."

Das in einem Teststudio von Testpersonen oder Gruppendiskussionsteilnehmern gesprochene Wort ist nicht öffentlich. Es kommt also entscheidend auf das Wörtchen "unbefugt" an. Unbefugt werden die gesprochenen Wörter dann aufgenommen, soweit es hier interessiert, wenn die betreffende Person dazu keine Einwilligung gegeben hat. Die Einwilligung besitzt also auch in diesem Fall eine besondere Bedeutung. Sie setzt voraus, dass der Betreffende über die beabsichtigte Aufnahme seines gesprochenen Wortes vor Beginn der Aufnahme informiert und aufgeklärt worden ist.

Wenn also im oben berichteten Fall ein Tonaufnahmegerät schon eingeschaltet gewesen sein sollte, als die Testpersonen den Raum betraten und diese dann irgend etwas redeten, lag bereits eine vollendete Straftat vor! Zwar kann die Einwilligung auch konkludent gegeben werden: Wer weiß, dass abgehört oder aufgenommen wird und dennoch weiterspricht, ohne sich dagegen zu verwahren, willigt konkludent ein. Im Zweifelsfall muss das Institut eine solche konkludente Einwilligung nachweisen können. Sofern methodische Gründe gegen die Schriftform der Einwilligung sprechen, sollte ein zweifelsfreier Zeugenbeweis, etwa durch den die betreffende Person aufklärenden Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Gelingt der Beweis vorheriger Aufklärung und Einwilligung nicht, besteht die große Gefahr, dass die Beteiligten den Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinne der oben zitierten Strafvorschrift nicht ausräumen können.

Ergänzend: Werden die gesprochenen Worte von den im Beobachtungsraum sich befindenden Personen nur mitgehört und gegebenenfalls schriftlich protokolliert, also nicht "auf einen Tonträger aufgenommen" liegt keine Straftat im Sinne des § 201 StGB vor.


Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz

Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält Bußgeld- und Strafvorschriften. Einschlägig ist hier einmal § 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG, welcher lautet:

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig .... 3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,"

§ 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG schreibt vor, dass der Betroffene "Bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht ... zu unterrichten" ist.

Die weitere einschlägige Vorschrift, § 43 Abs. 2 Satz 1 BDSG lautet:

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt und verarbeitet."

Wer gegen § 43 Abs. 1 BDSG verstößt, kann zu einem Bußgeld von bis zu € 25.546,-, wer gegen Abs. 2 der gleichen Vorschrift verstößt, mit einem Bußgeld bis zu € 255.645,-.

Strafbar macht sich schließlich, wer vorsätzlich gegen § 43 Abs. 2 BDSG gegen Entgelt oder in der Absicht verstößt sich oder einen anderen zu bereichern.

Im geschilderten Fall kann ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG liegen. Denn die Teilnehmer der Gruppendiskussion wurden von Seiten des Instituts mit Namensschildern versehen. Die Gruppendiskussionsteilnehmer waren also für die im Beobachtungsraum sich befindenden Personen identifizierbar. Jedes von ihnen gesprochene Wort wurde so zu einem personenbezogenen Datum; es wurde im Sinne des Gesetzes "erhoben", weil mündlich beschafft. Schon dieses "Erheben " verlangt nach § 4 Abs. 1 BDSG eine gesetzliche Erlaubnis oder ein Einwilligung des Betroffenen, wenn es zulässig sein soll. Eine Einwilligung der Betroffenen lag nicht vor. Ein "Speichern " im Sinne des BDSG liegt vor, wenn die gesprochenen Worte der namentlich gekennzeichneten Diskussionsteilnehmer auf Tonträger aufgenommen worden sind. Der Tonträger erfüllt aber nur dann den Datei-Begriff des BDSG, wenn die darauf gespeicherten personenbezogenen Daten nach bestimmten Merkmalen erfasst, zugänglich sind und ausgewertet werden können. Im Normalfall dürfte deswegen ein Tonträger alleine den Datei-Begriff nicht erfüllen. Unhabhängig davon ist aber ein "Nutzen" der Daten im Sinne des Gesetzes schon dann gegeben, wenn im Gedächtnis gespeicherte Informationen (hier der mithörenden Vertreter des Auftraggebers) in nach außen wirkende Entscheidungen eingehen; Dammann in Simitis u. a. Kommentar zum BDSG § 3 Rn 197.

§ 28 Abs. 1 BDSG dürfte in diesem Fall nicht als gesetzlicher Erlaubnistatbestand herangezogen werden können, weil das Institut nicht annehmen konnte, es gebe keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Denn das Thema der Diskussion betraf einen Bereich aus dem Arbeitsverhältnis der Diskussionsteilnehmer. Die Strafbarkeit des unerlaubten Mithörens des von namentlich gekennzeichneten Diskussionsteilnehmern ist deswegen nicht ausgeschlossen.

Ergänzend: Die nur optische Raumüberwachung (ohne Einverständnis der Betroffenen) unterliegt grundsätzlich den gleichen Regelungen: Das Videotape enthält zwar personenbezogene Daten (die Namensschilder), stellt aber im Zweifel keine Datei dar. Eine Nutzung der Daten im oben genannten Sinne ist gleichwohl möglich.


Die ADM/BVM/ASI-Richtlinie für die Aufzeichnung und Beobachtung von Gruppendiskussionen und qualitativen Einzelinterviews

Diese Richtlinie ist für jedermann im Internet unter www.adm-ev.de abrufbar. Wer die darin aufgestellten Regeln beachtet, kommt nicht in die Gefahr, strafbare Handlungen zu begehen. Sie schreiben vor, dass vor der audiovisuellen Aufnahme des Test- oder Gruppengespräches der Betroffene zu informieren und dessen Einwilligung dazu einzuholen ist. Gleichzeitig sieht die Richtlinie vor, dass die Teilnehmer einer Gruppendiskussion sich nicht mit ihrem eigenen Namen vorstellen und auch nicht mit ihrem Namen angeredet werden. Damit soll dem Gebot der Anonymisierung Rechnung getragen werden. Auch die Voraussetzungen der Teilnahme von Vertretern des Auftraggebers ist in der Richtlinie geregelt: Zulässig ist eine solche Teilnahme nur, wenn die Diskussions- oder Testteilnehmer vorher darüber informiert und ihr Einverständnis dazu zum Ausdruck gebracht haben.

Auch für die Auftraggeber ist die Einhaltung der Richtlinie von Nutzen. Denn sie werden strafrechtlich zu Mittätern, wenn sie im Institut ohne Erlaubnis das gesprochene Wort aufnehmen oder mithören. Im Eingangs geschilderten Fall hat der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung gegen das betreffende Institut wegen Missachtung der Richtlinie eine Rüge ausgesprochen.

17. Mai 2012, 17:38 Uhr
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