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Ulrich Schäfer-Newiger, Muss für Telefoninterviewer Lohnsteuer abgeführt werden?, in: planung & analyse, Heft 1/2003 Seiten 14-16 Ulrich Schäfer-Newiger
Muss fur Telefoninterviewer Lohnsteuer abgeführt werden? Mehrere Markt- und Sozialforschungsinstitute haben in der letzten Zeit von den für sie zuständigen Finanzämtern meist anlässlich einer Steuerprüfung - den Hinweis erhalten, dass die an die Telefoninterviewer gezahlte Vergütung lohnsteuerpflichtig sei, beziehungsweise vom Finanzamt zukünftig als lohnsteuerpflichtig angesehen würde. Denn - so das Argument der Betriebsprüfer -, Telefoninterviewer seien aus steuerrechtlicher Sicht Arbeitnehmer. Diese jetzt auf diese Weise bekannt gewordene Meinung einiger Finanzämter kommt für die Institute überraschend. Mit den Sozialversicherungsträgern besteht nämlich nach langen Auseinandersetzungen seit einiger Zeit Einigkeit darüber, dass Telefoninterviewer freie Mitarbeiter und nicht sozialversicherungspflichtig sind. Auch die Arbeitsgerichte betrachten Telefoninterviewer als freie Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer (siehe dazu auch planung & analyse 6/2001, S. 14f). Dem Verfasser sind jedenfalls entgegenstehende Urteile nicht bekannt. 1. Zum Verhältnis des steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes
Die Auflösung dieses scheinbaren Widerspruches liegt darin: Die Finanzämter sind an die Beurteilung der Tätigkeit der Interviewer durch die Sozialversicherungsträger und die Arbeitsgerichte nicht gebunden. Dazu hat das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, entschieden: "Nicht ausschlaggebend ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ... Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn das Arbeitsgericht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die neuere zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sogenannten Scheinselbständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen." Leider können die Institute daraus aber nicht den Schluss ziehen, auch die Sozialversicherungsträger seien nicht an die Beurteilung der Finanzämter oder Finanzgerichte gebunden. Denn die Spitzenverbände der Sozialund Rentenversicherungsträger haben in einem Rundschreiben vom 22.12.1999 erklärt, dass sie beim Auftraggeber von einem vorsätzlichen Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge dann ausgehen wollen, wenn der Auftraggeber trotz Feststellungen der Lohnsteuerpflicht durch ein Finanzamt keine Konsequenzen für die Sozialversicherungsbeiträge abgeleitet hat. Soweit bekannt, ist ein solcher Fall bisher nicht vorgekommen. Es würde sich vermutlich lohnen, ihn gerichtlich klären zu lassen. Denn auch das Gesetz unterscheidet zwischen dem steuerrechtlichen und dem sozialrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. So muss beispielsweise der Erbe eines Arbeitnehmers, der vor Erfüllung des Vergütungsanspruches verstorben ist, Lohnsteuer zahlen, nicht aber die Sozialversicherungsbeiträge. Steuerrechtlich wird dieser Erbe, auf den der Vergütungsanspruch übergeht, wie ein Arbeitnehmer behandelt, sozialversicherungsrechtlich nicht. 2. Steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
Steuerrechtlich wird der Arbeitnehmer in § 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung definiert. Danach liegt ein steuerrechtliches Arbeitsverhältnis vor, wenn die Arbeitskraft geschuldet wird und nicht der Arbeitserfolg, wenn der Betreffende weisungsgebunden ist und keine Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vorliegt. Auf den ersten Blick ist dies alles aus dem Sozialrecht bekannt und Unterschiede dazu sind nicht zu erkennen. Der Bundesfinanzhof legt aber, anders als die Sozialversicherungsträger und die Arbeitsgerichte, ein wesentlich größeres Gewicht auf die Frage, inwieweit der Mitarbeiter ein unternehmerisches Risiko trägt oder nicht. In einem Urteil über den Status von Rundfunkermittlern (welche "Schwarzhörer" aufspüren sollen), aus dem auch das obige Zitat stammt, hat das Gericht festgestellt, es komme vorrangig darauf an, dass der Betreffende bei persönlicher Verhinderung keine Einnahmen erzielen kann. Wichtig war dem Bundesfinanzhof, dass der Rundfunkermittler eine eigene Unternehmerinitiative entfalten konnte und dadurch mit dem Umfang seines Arbeitseinsatzes den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit beeinflusste. Alle diese Voraussetzungen liegen bei Telefoninterviewern vor, sofern sie nur für das ordnungsgemäß durchgeführte Interview bezahlt werden. Zwar gibt es noch keine (jedenfalls veröffentlichte) finanzgerichtlichen Entscheidungen zum steuerrechtlichen Status von Interviewern. Ein Finanzgericht kann aber die vom BFH genannte Voraussetzung als nicht gegeben ansehen, wenn der Interviewer nicht pro ordnungsgemäß durchgeführtem Interview, sondern nach Zeitaufwand vergütet wird. Hinzu kommt: Der BFH hat es auch noch für beachtenswert gefunden, dass der Rundfunkermittler noch Kosten für seine Tätigkeit hatte, nämlich Benzinkosten für seinen PKW. Er musste also eigene finanzielle Leistungen erbringen, damit er etwas verdienen konnte. Solche "erwerbssichernden Aufwendungen" hat ein Interviewer nur dann, wenn er für das technische Equipment, welches ihm das Institut entweder im Studio oder zu Hause zur Verfügung stellt, eine gewisse Gegenleistung zu erbringen hat. Die Interviewer haben aber ein zusätzliches Unternehmerrisiko, weil sie sich schadensersatzpflichtig machen können, wenn sie Interviews nicht ordnungsgemäß durchführen. Ob im Zweifelsfall ein Finanzamt oder ein Finanzrichter dieses unternehmerische Risiko der Interviewer als ausreichend ansehen wird, vermag allerdings niemand vorauszusagen. Hier und auch zu den anderen Fragen der Abgrenzung wirkt sich unseligerweise der Dezisionismus aus. Das heißt: Die Gerichte entscheiden nach deren eigenem Rechtsgefühl. Der eine Richter hat dieses Vorurteil, der andere ein anderes. Deswegen empfiehlt es sich ganz dringend, sich möglichst nicht in Grauzonen hinein zu manövrieren. Weiter legt der Bundesfinanzhof besonderes Gewicht auf den erkennbaren Willen beider Parteien. Im bereits erwähnten Urteil über den Rundfunkermittler hat das Gericht ausgeführt, dass die Vereinbarung darüber, - wie das Rechtsverhältnis beider Parteien aussehen sollte und
- dass es nicht den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts unterstellt werden sollte,
ein wichtiges Indiz gegen die Annahme des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses sei. In der steuerrechtlichen Beurteilung ist das Kriterium des übereinstimmenden Parteiwillens insbesondere in Grenzfällen von Bedeutung. Grenzfälle sind solche, in denen sowohl eine Selbständigkeit wie eine Nichtselbständigkeit nach den vorgefundenen Merkmalen der Tätigkeit in Betracht kommt. Dann kann der Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend sein. In einem solchen Falle sind alle Institute im Vorteil, welche die vom ADM empfohlenen Rahmenvereinbarungen mit den Telefoninterviewern abgeschlossen haben. Abgeschlossen bedeutet: die Interviewer müssen diesen Vertrag auch unterschrieben haben, damit deutlich wird, dass er ihrem Willen entspricht. Die Rahmenvereinbarung sagt ausdrücklich und unmissverständlich, dass beide Parteien kein Arbeitsverhältnis wollen. Selbstverständlich müssen die Interviewer auch so tätig sein, wie es im Rahmenvertrag vereinbart ist. Es gibt bisher keine (veröffentlichte) Entscheidung eines Finanzgerichts darüber, ob für Telefoninterviewer Lohnsteuer gezahlt werden muss oder nicht. In einem gängigen Kommentar zum Einkommenssteuergesetz wird auf einen Steuererlass des Niedersächsischen Finanzministeriums (FinMin Nds StEK LStDV § 4 Nr. 172) verwiesen, wonach Interviewer bei "statistischen Erhebungen" eine sonstige selbständige Tätigkeit ausüben. Für Telefonakquisiteure (also nicht für Telefoninterviewer) hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem unveröffentlichten Urteil einmal entschieden, nach dem Gesamtbild übten diese eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Der genaue Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde liegt, ist allerdings nicht bekannt. 3. Übereinstimmungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht
Es gibt trotz der eben zitierten Rechtsprechung eine weitgehende Angleichung der Begriffsbestimmungen in der Rechtsprechung der Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte. Einigkeit besteht darin, dass sich der jeweilige Vertragstypus aus dem wirklichen Geschäftsinhalt, das heißt der tatsächlichen Handhabung des Vertrages ergibt. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist immer die tatsächliche Durchführung, wenn die Wirklichkeit nicht mit dem Vertragsinhalt übereinstimmt. Nach ebenfalls einhelliger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundessozialgerichts ist die Frage, wer Arbeitnehmer ist, letztlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. 4. Was sind die Folgen für das Institut, wenn ein Interviewer steuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft wird?
Da niemand mit Sicherheit voraussagen kann, ob ein Finanzamt nicht doch einmal Telefoninterviewer als lohnsteuerpflichtige Mitarbeiter ansieht, ist zu beachten: Vom Finanzamt wird in einem solchen Fall die Lohnversteuerung nachgeholt. Dies kann rückwirkend bis zu einem Zeitraum von vier Jahren geschehen. Schuldner der Lohnsteuer ist dann zwar der Interviewer. Neben diesem haftet das Institut aber dafür, dass die Lohnsteuer richtig einbehalten und abgeführt wird. Beide, Institut und Interviewer, haften insoweit als Gesamtschuldner. Aller Voraussicht nach wird das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt zur Vereinfachung des Verfahrens das Institut zur Nachzahlung heranziehen. Das Institut hat dann einen Rückerstattungsanspruch gegen den Interviewen Voraussetzung ist, dass die Vergütung des Interviewers als Bruttovergütung gewollt ist. Das ist aber immer dann anzunehmen, wenn ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist. Wenn das Institut freiwillig auf den Rückgriff verzichtet, so liegt zum Zeitpunkt dieses Verzichts die Zuwendung eines geldwerten Vorteils an den Interviewer vor, der wiederum als zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern ist. Für gezogene Vorsteuer gilt folgendes: Wenn der Interviewer Mehrwertsteuer in Rechnung stellt und das Institut diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzieht, wird das Institut für die unberechtigt abgezogenen Vorsteuerbeträge in Anspruch genommen. In solchen Fällen kann allerdings beantragt werden, einen Erlass dieser Nachzahlung aus Billigkeitsgründen zu erreichen. Das kann erfolgreich sein, wenn das Institut in gutem Glauben gehandelt hat (auf guten Glauben können sich die Institute bislang berufen, da bisher nicht davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei Interviewern um lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer handelt). Die Rechtsprechung hierzu ist allerdings uneinheitlich. Der Interviewer kann umgekehrt aber nicht die von ihm an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen, auch wenn er sie gar nicht hätte erheben dürfen. Denn § 14 Abs.3 Umsatzsteuergesetz bestimmt: "Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag." Die Finanzbehörde würde also, sofern bei der Nachzahlung der einbehaltenen Vorsteuer keine Billigkeitsgründe greifen, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer doppelt vereinnahmen. Es empfiehlt sich auf alle Fälle, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, sobald das Finanzamt zu erkennen gibt, Interviewer als lohnsteuerpflichtige Mitarbeiter einstufen zu wollen.
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