Zurück zur Startseite
WillkommenWillkommenWillkommen
Das NeuesteDas NeuesteDas Neueste
UrteileUrteileUrteile
UniversitätUniversitätUniversität
ContentContentContent
HumorHumorHumor
Suche:
Aktuelle Termine
13. Juni, 18:00 Uhr:
Video-Chat zum Thema:
„Gießwasser aus dem Bach” Weiter...
Stellenanzeigen:
Dritte Auflage:

Recht in Garten & Nachbarschaft

Andrea Schweizer, ...

3. Auflage
Lob und Kritik:
Partner:
Initiativen:

Michael Schweizer (zusammen mit Andreas Vogelsang), Reform des Urheberrechts - Kopierschutz: Neue Gesetze, neue Lücken, in CHIP 10/2003, Seiten 232-234


Reform des Urheberrechts

Kopierschutz: Neue Gesetze, neue Lücken

Filesharing-User geraten ins Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft. CHIP sagt ihnen, welche Aktionen noch legal sind und wann es brenzlig wird. Von Michael Schweizer und Andreas Vogelsang

Starke Worte der Musikindustrie: "Plattenfirmen und Phonoverband werden künftig saftige Geldstrafen gegen einzelne Tauschbörsen-Anbieter durchsetzen, um abschreckende Exempel zu statuieren", sagte der Münchner Anwalt und Urheberrechtsexperte Bernhard Knies dem Magazin "Focus". Mit Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes müssen besonders die aktiven Fans von Kazaa & Co. damit rechnen, unliebsamen Besuch von Polizei und Staatsanwaltschaft zu bekommen. Und das kann ganz schön teuer werden. Denn wer über Tauschbörsen urheberrechtlich geschützte Songs zum Download anbietet, riskiert nun hohe Geldstrafen und drastische Schadenersatzforderungen.


Darf ich überhaupt noch eine MP3-Datei anlegen?

Das Anlegen einer MP3-Datei von einem legal erworbenen Musikstück durch einen privaten Nutzer ist eine Vervielfältigung. Sie ist ohne Zustimmung des Urhebers nur dann als Privatkopie legal, wenn sie im privaten Umfeld und zu privaten Zwecken stattfindet. Zum privaten Umfeld zählen beispielsweise Familie oder enge Freunde, nicht allerdings Arbeitskollegen. Private Zwecke sind Sicherungs- oder Gefälligkeitskopien (Geschenke!), deren Anzahl im einstelligen Bereich bleibt.


Sind auch Ausschnitte geschützt? Wo beginnt die Urheberrechtsverletzung?

Musikwerke sind urheberrechtlich geschützt. Tatsächlich ist es bereits illegal, Ausschnitte aus Musikwerken anzubieten. Eine Urheberrechtsverletzung liegt bereits vor, wenn das angespielte Stück für Dritte wiedererkennbar ist. Die Vorstellung, man dürfe bis zu drei Takte oder sieben Sekunden Musik auch ohne Genehmigung wiedergeben, hält sich zwar hartnäckig, ist aber dennoch falsch.

Werden von einem Musikstück lediglich Komponenten entnommen, die nicht melodietragend sind, etwa Bässe, scheidet ein Urheberrechtsverstoß dagegen eher aus. Das ist allerdings noch eine juristische Grauzone.


Was muss ich bei kopiergeschützten CDs beachten?

Die Privatkopie ist zwar grundsätzlich weiterhin erlaubt, das neue Urhebergesetz (UrhG) sieht jedoch drastische Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts zu privaten Zwecken vor. Konkret: Musikstücke dürfen nicht mehr kopiert werden - auch nicht zu privaten Zwecken -, wenn sie in irgendeiner Form technisch kopiergeschützt oder verschlüsselt sind. Bei Verstößen drohen Schadenersatz, Geld- und Freiheitsstrafen. Mehr dazu finden Sie in CHIP 9/2003.


Gibt es überhaupt noch legale Downloads aus dem Internet?

Das Laden eines Musikstücks aus dem Internet ist ebenfalls eine Vervielfältigung - also eine Kopie - im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die rechtlich entscheidende Frage ist allerdings, wer das Musikstück durch das Herunterladen eigentlich kopiert. Vieles spricht dafür, den Internet-Nutzer als Vervielfältiger anzusehen. Denn er gibt durch das Anklicken eines Icons den technischen Befehl zum DownIoad.

Soweit dies zu privaten Zwecken geschieht, wäre der Download gemäß § 53 Abs. 1 UrhG als private Kopie zulässig. Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Musikstück technisch kopiergeschützt ist (siehe oben).

Also: Wer MP3-Dateien aus dem Internet lädt, um sie für eigene Zwecke zu archivieren, muss kein schlechtes Gewissen haben, da die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch erlaubt ist. Aber: Voraussetzung für einen ruhigen Schlaf ist, dass es sich bei den Dateien, die aus dem Internet geladen wurden, nicht um Raubkopien handelt. Wer erkennt oder zumindest hätte erkennen können, dass die angebotenen Musikdateien ohne Einwilligung der Berechtigten ins Internet gestellt wurden, erzeugt deshalb ohne Erlaubnis der Berechtigten eine vom Urheberrechtsgesetz nicht gedeckte Kopie und begeht eine Urheberrechtsverletzung. Wer auf eine Seite mit unzulässig kopierten MP3-Dateien linkt, macht sich unter Umständen wegen Beihilfe oder gar Mittäterschaft strafbar.


Wer Songs anbietet, kopiert doch gar nicht. Ist das trotzdem strafbar?

Ja, denn nicht der Nutzer, sondern der Anbieter entscheidet regelmäßig darüber, was heruntergeladen werden kann. Lediglich aus Praktikabilitätsgründen bedient er sich zum Herunterladen des Nutzers. Er lässt das Musikstück sozusagen auf Bestellung vom Nutzer kopieren. Das Urheberrecht (§ 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG) sieht die Möglichkeit vor, Vervielfältigungsstücke nicht nur selbst herzustellen, sondern auch durch andere herstellen zu lassen.

Das bedeutet: Auch der Anbieter der Raubkopie, nicht nur der Nutzer selbst, stellt die Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes her. Und wenn der Anbieter der Kopie nicht aus privaten Motiven handelt, ist der Download eines Musikstücks aus dem Internet nicht als Privatkopie anzusehen und damit unzulässig. Denn der Anbieter verletzt das Urheberrecht, wenn keine Einwilligung des Urhebers vorliegt.

Übrigens können auch Provider, die Seiten betreiben oder zur Verfügung stellen, auf denen MP3-Dateien zum DownIoad angeboten werden, Urheberrechte verletzen. Sie verbreiten nämlich urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung der Urheber.


Darf ich wenigstens noch Tracks für meinen MP3-Player herstellen?

Für Hardware-basierte Lösungen, also portable MP3-Player, gilt grundsätzlich nichts anderes: Das Einlesen der Musik aus dem Internet ist so lange bedenkenlos zulässig, wie die MP3-Datei mit Wissen und Willen des Berechtigten ins Netz gestellt wurde. Rechtlich unbedenklich ist es auch, aus der eigenen CD-Sammlung eine Zusammenstellung von Musikstücken auf einen MP3-Player zu überspielen. Dieser Vorgang entspricht dem Kopieren von Musikstücken auf Kassetten, was ja für den Eigenbedarf auch zulässig ist.


Darf ich Fernseh- und Radio-Mitschnitte an andere weitergeben?

Anstatt analog auf Audio- oder Videokassette aufzuzeichnen, sind heute (digitale) TV- und Radio-Mitschnitte die Regel. Ob auf Minidisk, CD, DVD oder Festplatte - es gibt viele Möglichkeiten, seine Lieblingsmusik oder -filme ohne Qualitätsverlust digital zu konservieren, um sie künftig bei jeder Gelegenheit ansehen oder -hören zu können. Der Unterschied zur analogen Aufzeichnung besteht darin, dass kein Qualitätsverlust auftritt und die Mitschnitte noch leichter weiterzugeben sind.

Grundsätzlich gilt auch an dieser Stelle: Zum privaten Gebrauch kann man digital ausgestrahlte, in- und ausländische Fernseh- und Radioprogramme aufzeichnen und Kopien an Freunde und Bekannte weitergeben.

Auf sehr dünnes Eis begibt sich, wer die Aufzeichnungen in großer Zahl unbekannten Personen zur Verfügung stellt, sie öffentlich ausstrahlt, Pay-TV-Angebote hackt oder gar gewerblich handelt und mit dieser Praxis Gewinne erzielen will. Wer dagegen lediglich ab und zu mal etwa eine TV-Sendung aus dem Internet lädt und sie nicht weiterverbreitet, hat grundsätzlich wenig zu befürchten.


Welche Sanktionen drohen unvorsichtigen Filesharing-Usern heute?

Internet-Nutzer sollten es sich gründlich überlegen, ob sie einen rechtswidrigen Up- und DownIoad von Filmen, Software oder Bildern riskieren wollen. Insbesondere bei (teurer) Software können schnell gewaltige Schadenersatzforderungen auf den unberechtigten Nutzer oder Anbieter zukommen. Wer gewerbsmäßig handelt, etwa indem er rechtswidrige Kopien im Internet verkauft, wird grundsätzlich härter bestraft. Neben Geldstrafen sieht das neue Urheberrechtsgesetz auch mehrjährige Freiheitsstrafen vor.

Ob sich hartgesottene Filesharer von derlei Sanktionen beeindrucken lassen, muss sich freilich noch zeigen. Immerhin wollen die Tauschbörsen künftig verstärkt die Anonymität ihrer Nutzer schützen - mit Proxy-Servern, Verschlüsselungsmethoden und einer Beschränkung von Angebot und Teilnehmerkreis.


NICHT ALLES IST VERBOTEN!

Die Schlupflöcher im Gesetz

Nicht alle Kopien geschützter Musik- und Filmdatenträger sind nach dem neuen Urheberrecht verboten. Die folgenden Kopier-Aktionen bleiben legal, weil dabei der digitale Kopierschutz nicht umgangen wird:

- Mit CSS geschützte DVD-Videos für private Zwecke analog vom DVD-Player auf eine VHS-Kassette kopieren

- Geschützte Audio-CDs für private Zwecke analog vom CD-Player auf Kassette oder Rohling kopieren

- Geschützte Audio-CD für private Zwecke analog vom CD-Player über die Soundkarte auf die Festplatte ihres Computers kopieren

- Früher angelegte Sicherheitskopien für private Zwecke weiterkopieren (hier ist der Kopierschutz bereits weg!)


DAS ENDE DER TAUSCHBÖRSEN?

Unautorisierter Upload und Download sind künftig strafbar

Das Ablegen einer MP3-Datei auf einem fremden Internet-Server ist eine weitere Vervielfältigung (Kopie). Sie ist in der Regel nicht mehr durch das Urheberrechtsgesetz gedeckt (Juristendeutsch für erlaubt), denn es geht dabei nicht um den privaten Gebrauch des Musikstücks. Der Anbieter will durch den Upload ja gerade einer Vielzahl von Nutzern die Möglichkeit geben, das Musikstück zu kopieren.

Mit dem Upload ist für fremde Nutzer zudem die Möglichkeit verbunden, das Musikstück abzurufen und auf ihren Servern zu laden. Der Anbieter vervielfältigt ein Musikstück also nicht nur, sondern er gibt es auch öffentlich wieder. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers ist auch das grundsätzlich unzulässig.

Also: Wer Musikstücke ohne Zustimmung der Urheber zur Verfügung stellt, handelt rechtswidrig. Dieser Tatbestand ist kein Kavaliersdelikt. Die strafrechtlichen Sanktionen reichen von einer Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen von maximal drei Jahren. Daneben drohen aber vor allem hohe Schadenersatzforderungen.

17. Mai 2012, 17:43 Uhr
Kontakt
Kontakt Telefon: +49 – (0)89 - 928085-0 Telefax: +49 – (0)89 - 928085-85 Anschrift:	Kanzlei Prof. Schweizer
		Arabellastraße 21
		D - 81925 München
Rechtsdienste
unserer Mandanten:
SUPER illu
SUPERillu RATGEBER für Recht und Steuern
Start: November 2001
Klicken Sie hier, um zur Übersicht aller Dienste für SUPERillu-Leserinnen und -Leser zu gelangen.
freundin
freundin RATGEBER für Recht und Steuern
Beginn: Februar 2002
Klicken Sie hier, um zur Übersicht aller Dienste für freundin-Leserinnen und -Leser zu gelangen.
FOCUS
FOCUS ONLINE RATGEBER für Recht und Steuern
Gestartet Juli 2002
mein schöner Garten
Mein schöner Garten RATGEBER Recht
Gestartet am 16.09.2002
Klicken Sie hier, um zur Übersicht aller Dienste für Mein schöner Garten-Leserinnen und -Leser zu gelangen.
Gartenspaß online
Gartenspaß online RATGEBER Recht
Begonnen am 19.12.2002
Das Haus
Das Haus Recht & Rat
Gestartet am 09.01.2003
FREIZEIT REVUE
FREIZEIT REVUE RATGEBER Recht
Gestartet am 12.03.2003
CHIP online
CHIP online RATGEBER für Recht und Steuern
Guter Rat
Guter Rat Recht
Gestartet am 30.05.2003
Lisa Wohnen & Dekorieren
Lisa
Wohnen & Dekorieren RATGEBER Recht

Gestartet am 18.06.2003
Meine Familie und ich RATGEBER Recht
Start: September 2003
BVM
Rechtsdienste des Berufsverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. (BVM)
Home -  Kontakt -  Copyright -  Impressum  
Kanzlei Prof. Schweizer © 2001-2012