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Robert Schweizer, Eingriff in die Presse durch Werbeverbote der EU, promedia 1/04


Medien und Recht:

Eingriff in die Presse durch Werbeverbote der EU

Eine Warnung!

Von Rechtsanwalt, Univ.Prof. Dr. Robert Schweizer, Hubert Burda Media Vorstand


Bislang ist unbekannt: Der Wortlaut der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 verbietet den Redaktionen, unmittelbar oder mittelbar verkaufsfördernd über Tabakerzeugnisse zu publizieren.

Die EU-Richtlinie verbietet nicht etwa nur die Anzeigenwerbung und das Sponsoring. Sie verbietet nach ihrem Wortlaut der Presse und dem Hörfunk genauso redaktionelle Beiträge, wenn diese Beiträge den Verkauf unterstützen. Für die Fernsehwerbung gelten andere Gemeinschaftsvorschriften.

Es reicht aus, dass die Pressebeiträge nur unabsichtlich und lediglich mittelbar den Verkauf von Tabakerzeugnissen fördern. Die Tücke ist in der gesetzlichen Definition des Begriffes "Werbung" versteckt. Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie bestimmt nämlich:

"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 'Werbung' jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern."

Die Presse kommuniziert im Sinne dieser Definition kommerziell. Folglich wirbt die Presse, wenn sie einen Prominenten rauchend zeigt und ihn womöglich zitiert: "Ich rauche light und habe damit für mich einen guten Mittelweg gefunden". Genauso würde ein wissenschaftlich fundierter Artikel über Fortschritte in der Schadensminderung von der Definition erfasst, wenn er mittelbar den Verkauf fördert.

Werbung in der Presse für Tabakerzeugnisse ist jedoch verboten; Artikel 3 der Richtlinie. Allgemein formuliert legt der Wortlaut der Richtlinie demnach im Klartext fest:

Den Presseredaktionen ist es verboten, Artikel zu publizieren, die direkt oder indirekt, absichtlich oder unabsichtlich, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses fördern.

Gerade noch rechtzeitig ist es im Sommer 2003 gelungen, die Bundesregierung von der Gefahr zu überzeugen. "Rechtzeitig" deshalb, weil im September 2003 die Frist für die Klage gegen die EU-Richtlinie 2003/33/EG abgelaufen ist.

In ihrer am 10. September 2003 beim Europäischen Gerichtshof eingereichten Nichtigkeitsklage hat die Bundesregierung neben anderen Einwänden vorgetragen, dass die Richtlinie sogar unmittelbar in die Redaktionsfreiheit eingreift.

Die Überraschung: Das nach dem Wortlaut für die Redaktionen bestehende Verbot ist auch gewollt

Zunächst möchte man annehmen, der Wortlaut der Richtlinie erfasse nur versehentlich auch die redaktionellen Beiträge. Mittlerweile ist jedoch aus hundertprozentig sicherer Quelle bekannt: Die Richtlinie wurde bewusst so formuliert, dass das Verbot genauso für die Redaktionen gilt.

Die Redaktionen wurden in den kommissionsintemen Diskussionen mit der Begründung einbezogen, dass ein Verbot von Anzeigen zu wenig bringe, wenn redaktionell doch Tabakerzeugnisse gefördert werden dürften.

Der Domino-Effekt

Mittlerweile ist allgemein bekannt, dass dem Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse weitere Verbote folgen sollen: Richtlinien gegen die Werbung für alkoholische Getränke, für Schokolade und Süßwaren, für Baby- und Kinderkost, für Arzneimittel, für Automobile und noch mehr.

Für all diese Werbeverbote liegt es selbstverständlich am nächsten, die von der Tabakrichtlinie bereits eingeführte Definition zu übernehmen. Warum auch sollte anders definiert werden? Die Machtverhältnisse in der EU lassen nicht daran denken, die Definition "aufzuweichen".

Eine inhaltlich andere Definition wäre aus Sicht der EU falsch. Bei diesen Verboten gilt genauso wie beim Tabakwerbeverbot, dass sie besser wirken, wenn sich auch die Redaktionen an die Verbote halten müssen.

Am Ende dürfte die Presse nicht mehr positiv publizieren über: Weine, Spirituosen, Süßwaren, Schokolade, Autos, Arzneimittel und alles, was sonst noch werblich verhindert werden soll.

Absurd? So absurd die Gefahr auch erscheint: Nach den bislang mit der EU-Rechtsetzung gewonnenen Erfahrungen muss sie emst genommen werden.

Der Grundsatz der "Gleichbewertung des Gleichsinnigen" als Damoklesschwert

Selbst wenn der Wortlaut nicht die redaktionelle Arbeit unmittelbar einbezöge, bestünde die Gefahr, dass das Tabakwerbeverbot und weitere Verbote verhältnismäßig schnell von bestimmten Richtern auf redaktionelle Beiträge erstreckt werden würden. Der Grund:

Rechtsmethodisch wird allgemein der Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen anerkannt. Es lässt sich absehen, dass versucht werden wird zu argumentieren:

"Warum soll denn redaktionell zulässig sein, was der Werbung aus Gründen des Gemeinwohls untersagt ist? Redaktionelle Texte und Bildpublikationen sind doch noch gefährlicher als Anzeigen. Der Leser vertraut redaktionellen Beiträgen mehr als der Werbung, und der Leser lässt sich von redaktionellen Beiträgen stärker beeinflussen als von der Werbung. Folglich müssen sich auch die Redaktionen an die Verbote halten."

Die Gleichstellung von Werbung und redaktionellen Beiträgen macht bereits Schule: "Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE implementing the principal of equality between women and men (presented by the Commission)".

Ziff. III Nr. 1.4. dieses internen und, soweit bekannt, noch nicht übersetzten EU-Vorschlags erklärte bis vor kurzem zum Anwendungsbereich der Verbote unter anderem ausdrücklich: "Areas covered by the DIRECTIVE: .... media and advertising".

Werbung und Medien wurden somit ausdrücklich unmittelbar nebeneinander gestellt. Inhaltlich reicht diese Gleichstellung noch weiter als die Gleichstellung in der Richtlinie zu Tabakerzeugnissen. Jedenfalls: Was die Werbung nicht darf, dürfen nach solchen Gleichstellungen auch die Redaktionen nicht. Gegenwärtig ist dieser Vorschlag zwar "vom Tisch". Aber: Der Entwurf zeigt erneut, wie nah sich Werbe- und Redaktionsverbote sein können. Und:

Was in Brüssel schon einmal vorgeschlagen wurde, kehrt - ist zu erwarten - wieder. Die Rechtsetzung der EU zur Tabakwerbung bietet auch insoweit ein Beispiel. Der Europäische Gerichtshof hatte die erste Richtlinie am 5. Oktober 2000 für nichtig erklärt. Schon zu Beginn des Jahres 2001 begann die Kommission, die zweite, jetzt verabschiedete Richtlinie zu verfassen.

Der Kommissionsvorschlag zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben als Hinweis auf den Kurs der EU

Nach dem Kommissionsvorschlag zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben vom 16. Juli 2003 sollen sogar bestimmte - alltägliche - Angaben völlig unabhängig vom Wahrheitsgehalt verboten werden. Unter der hervorgehobenen Überschrift "Bestimmte Angaben sind überhaupt nicht zugelassen" will der Kommissionsvorschlag bestimmen:

"Aus diesem neuen Ansatz für gesundheitsbezogene Angaben ergibt sich, dass alle ... Informationen über Lebensmittel und ihren Nährwert, die nicht klar, zutreffend, aussagekräftig und nachprüfbar sind, damit nicht zulässig sind. Dies betrifft vage Angaben, die sich auf das allgemeine Wohlbefinden ... oder auch psychologische Verhaltenssituationen ... beziehen. Verweise auf Aussagen oder befürwortende Stellungnahmen von Ärzten oder anderen Gesundheitsexperten sind nicht zulässig, da sie den Eindruck erwecken könnten, der Verzicht auf das betreffende Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigen. Gesundheitsbezogene Angaben über alkoholische Getränke, z.B. nicht mehr als 1,2 % Alkohol, sind ebenfalls untersagt ..."

Wer hätte früher gedacht, dass derartig dirigistische Regelungen überhaupt zu Papier gebracht werden könnten. Vor "vagen Angaben" wie "Hilft Ihrem Körper, mit Stress fertig zu werden" müssen die Verbraucher geschützt werden, heißt es in dem Vorschlag der Kommission. Die Verbraucher sollen selbst dann schutzbedürftig sein, wenn die vagen Angaben stimmen.

Bei dieser Einstellung ist der Gedanke nicht weit, dass die Verbraucher auch in redaktionellen Texten entsprechend geschützt werden müssen.

Hilft den Redaktionen denn nicht die Verfassung?

Es ist doch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass die Pressefreiheit für die Demokratie schlechthin konstituierend ist. Die Pressefreiheit ist die Voraussetzung für alle anderen verfassungsrechtlich geschützten Freiheiten. Aber:

Die EU-Verfassung, wie sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ihrem Grundrechtsteil verabschiedet werden wird, versichert nur kurz, die Freiheit der Medien und ihre Pluralität würden geachtet. Andererseits widmet sich der Verfassungsentwurf aufmerksam kollidierenden Gütern. Artikel 8 des Grundrechtsteils beispielsweise geht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte so weit, dass er in den Informantenschutz eingreift und eine Überwachung vorschreibt: "... Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht." Artikel 38 des Grundrechtskatalogs legt fest, dass ein "hohes Verbraucherschutzniveau" sicherzustellen ist. Gerade mit dem Verbraucherschutzniveau werden, wie erwähnt, die Werbeverbote begründet und die Presse einbezogen.

Somit: Nach dem Wortlaut der Verfassung wird die Presse in ihren Freiheiten zurückgedrängt. Um ihre Position überhaupt noch etwas zu verbessern, muss die Presse ein allgemeines Recht auf freie Meinungsäußerung heranziehen. Jedenfalls wird die Presse durch die EU-Verfassung, soweit es hier interessiert, nicht wirkungsvoll unterstützt.

Die finanziellen Einschränkungen der Redaktionen durch die EU-Werbeverbote als mittelbarer Eingriff in die Redaktionsfreiheit

Die finanziellen Einschränkungen der Redaktionen durch die EU-Werbeverbote werden nach und nach schon besser erkannt. Wie lange es dauert, bis Gefahren beachtet werden, belegt aber gerade auch der Aspekt der finanziellen Einschränkungen der Redaktionen. Im Jahre 1998 wurde auf einer Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit in einem Statement für die Verlage errechnet, dass bei einem Dominoeffekt durch die Werbeverbote Einnahmen verloren gingen, mit denen 568.000 redaktionelle Seiten finanziert werden. Erst jetzt wird dieses Referat ausdrücklich verwertet. So insbesondere in der im September eingereichten zweiten Klage der Bundesregierung gegen die Tabakrichtlinie.

Es bleibt die Hoffnung, dass sich die Presse noch rechtzeitig geschlossen wehrt.

17. Mai 2012, 17:44 Uhr
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