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Ulf Berger-Delhey, Das „neue” Kündigungsschutzrecht, in: Heim + Pflege (für das Management in Pflegeeinrichtungen), 3/2004 (März), Seiten 74 und 75 Das "neue" Kündigungsschutzrecht
Überblick über die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Regelungen. Mit der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16. Dezember 2003 und deren Bestätigung durch den Deutschen Bundestag in vorweihnachtlicher Sitzung sind mit Jahresbeginn neue Regelungen im gesetzlichen Kündigungsschutzrecht wirksam geworden.
Änderungen bei Sozialauswahl
Im Bereich der Sozialauswahl, die gemäß § 1 Abs. 3 KSchG bei betriebsbedingten Kündigungen zu erfolgen hat, werden die Kriterien sozialer Auswahl begrenzt, Möglichkeiten zur Herausnahme von Leistungsträgern geschaffen sowie für die Betriebsparteien die Option eröffnet, sich im Rahmen eines Interessenausgleichs auf Namenslisten zu Kündigender verständigen zu können. - Im Einzelnen: - Als Kriterien für die Sozialauswahl treten an die Stelle der bisherigen "sozialen Gesichtspunkte" in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG die Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Aufgegriffen wird damit eine Regelung, die mit Ausnahme des Kriteriums "Schwerbehinderung" bereits von 1996 bis 1998 in Kraft war.
- § 1 Abs. 4 KSchG beschränkt die richterliche Kontrolle sozialer Auswahl "auf grobe Fehlerhaftigkeit", wenn die Bewertung der Sozialkriterien "in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt" ist.
- § 1 Abs. 5 KSchG führt sog. Namenslisten ein: Einigen sich die Betriebsparteien im Rahmen eines Interessenausgleichs nach § 111 BetrVG auf die Namen zu Kündigender, kann diese Sozialauswahl "nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden" (vgl. Satz 1 ebd.), es sei denn, "die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs" hat sich "wesentlich geändert" (vgl. Satz 2 ebd.). Konsequenterweise ersetzt dieser Interessenausgleich - vgl. Satz 3 ebd. - "die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG": Dessen Beteiligung gewährleistet, dass soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl angemessen berücksichtigt werden.
- Die - bereits zwischen 1996 und 1998 geltende - sog. Leistungsträgerklausel regelt § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG: "In die soziale Auswahl (...) sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt." In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - zur alten und neuen Rechtslage feststellte, dass bei Herausnahme von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl immer das Interesse sozial Schwächerer gegen das betriebliche Interesse, Leistungsträger nicht entlassen zu müssen, abzuwägen sei. Das heißt: Das betriebliche Interesse ist in Relation zu den in eine soziale Auswahl einbezogenen Arbeitnehmer und deren Interessen zu würdigen.
Anspruch auf Abfindung
Ein neuer § 1a KSchG räumt in Absatz 1 jedem Arbeitnehmer "mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Abfindung" ein, wenn: - wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt wird,
- der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben diese Option einräumt und
- dieser innerhalb der gesetzlichen Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Diese Abfindung quantifiziert Absatz 2 ebd. mit "0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses" (vgl. Satz 1 ebd.), wobei "ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden" ist (vgl. Satz 2 ebd.). Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass kein Abfindungshöchstbetrag festgeschrieben wird: § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG verweist ausdrücklich nur auf § 10 Abs. 3 KSchG, nicht jedoch auf § 10 Abs. 1 und 2 KSchG, die Höchstgrenzen regeln. § 4 KSchG führt eine einheitliche Klagefrist "von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung" ein, was ein Mehr an Rechtssicherheit bewirken dürfte. Streitpunkt Kündigungsschutz
Im Gesetzgebungsverfahren bis zum Schluss heftigst umkämpft war die Frage nach dem Anwendungsbereich gesetzlichen Kündigungsschutzes. Letztlich erhielt § 23 Satz 2 KSchG folgende Fassung: "In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts (sc. des KSchG) mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis "nach dem Stichtag" begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen". Mit anderen Worten: Betriebe und Verwaltungen von bis zu zehn Beschäftigten können künftig insgesamt weitere zehn Beschäftigte einstellen, ohne dadurch in den Geltungsbereich gesetzlichen Kündigungsschutzrechts zu gelangen. Damit erweist sich die Neuregelung als Kompromiss zwischen Wünschen, die Vorschrift möglichst ungeändert zu erhalten, und Forderungen, den "Schwellenwert" auf 20 Beschäftigte anzuheben; andere Vorschläge, z.B. die sechsmonatige Beschäftigungsdauer, ab der gesetzlicher Kündigungsschutz eingreift, anzuheben, wurden nicht berücksichtigt.
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