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Michael Schweizer, Ihr Recht beim Discounter, in CHIP Test & Kauf, S. 96 f.


Ihr Recht beim Discounter

Sie haben sich ein Schnäppchen von der Europalette geangelt? Doch das Gerät hat schon beim Auspacken Mängel, das Zubehör fehlt? Der Händler verweist aber standhaft auf einen Lieferanten in Taiwan für die Garantie? Lassen Sie sich das nicht gefallen: CHIP Test & Kauf sagt ihnen, wie Sie zu ihrem Recht kommen.

Es ist schon ärgerlich, wenn das neu erworbene Prachtstück vom Elektronik-Markt mehr Fehler als Features bietet. Doch als Kunde haben Sie zum Glück viele Möglichkeiten, sich gegen Pfusch am Gerät zu wehren. Denn: Der Verkäufer muss grundsätzlich dem Käufer "die Sache" stets "frei von Sach- und Rechtsmängeln" verkaufen. Noch besser: Da Sie als Privatkunde von einem Händler Geräte erwerben, haben Sie sogar mehr Rechte als bei Käufen von privat oder beim Handel zwischen Unternehmen. Für CHIP Test & Kauf klärt der Rechtsanwalt Michael Schweizer die wichtigsten Fragen.


Wann liegt ein Mangel vor?

Damit die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zum Tragen kommen, muss die gekaufte Sache mangelhaft sein. Ein Mangel ist beispielsweise gegeben, wenn die Kaufsache nicht der "verkehrsüblichen Beschaffenheit" entspricht. Normalerweise ist das beim Kauf nicht von Belang, denn dass ein Drucker auch tatsächlich bedruckte Seiten abliefert, versteht sich von selbst. Anders liegt die Sache aber zum Beispiel schon bei TFT-Monitoren: Zur "verkehrsüblichen Beschaffenheit" gehören wegen des schwierigen Herstellungsprozesses nun einmal defekte Pixel auf dem Display - sie sind kein Mangel. Nur wenn der Händler beim Verkaufsgespräch oder bei der Produktwerbung verspricht, dass der TFT-Monitor pixelfehlerfrei ist, können Sie reklamieren. Deshalb der Tipp: Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie sich dann vom Verkäufer vor Vertragsschluss genau schriftlich, ggf. mit Bildern, zusichern lassen, wie das Gerät exakt ausgestattet ist.

Ein Mangel liegt übrigens auch schon vor, wenn nicht das Gerät selbst mangelhaft ist, sondern die beiliegende Anleitung. Denn wenn Sie beispielsweise einen Laserdrucker zu Hause erst montieren müssen, die Montagebeschreibung aber Unsinn erzählt, sind abgebrochene Papiereinlagen nicht Ihr Fehler. Noch eindeutiger ist die Rechtslage, wenn das Zubehör fehlt oder nicht in der versprochenen Menge vorliegt - hier handelt es sich ebenfalls ganz eindeutig um einen Mangel.


Welche Gewährleistungsrechte haben Sie, wenn ein Mangel vorliegt?

Die Gewährleistung ist ein gesetzlich geregelter Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Dieser ist Ihr Ansprechpartner. Sie müssen also nicht darauf eingehen, wenn er Sie auf zusätzlich bestehende Ansprüche gegen den Hersteller und dessen Garantieleistungen verweist. Lassen Sie sich, solange die Gewährleistung besteht, vom Verkäufer also nicht mit der Aussage abwimmeln, dass Sie sich ja an den Hersteller wenden können. Der Verkäufer muss Ihnen grundsätzlich in angemessener Zeit eine mangelfreie Sache liefern oder auf anderem Wege Abhilfe schaffen, wenn ein Mangel vorliegt.

Wichtig: Machen Sie alle Ihre Ansprüche schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein geltend, auch wenn Sie dadurch etwas mehr Arbeit haben. Telefongespräche und E-Mails sind aus Beweisgründen weniger geeignet. Zudem können Sie sich den Ärger über ewig besetzte Hotlines sparen, und Sie haben einen Nachweis. Setzen Sie auch von vornherein angemessene (Wochen-)Fristen, damit Sie später einen etwaigen Verzugsschaden plausibel geltend machen können.


Wie muss der Händler den Mangel beseitigen?

Bei Mängeln an der Kaufsache können Sie nach Ihrer Wahl zunächst eine Ersatzlieferung oder die Beseitigung des Mangels (Reparatur) verlangen, es sei denn, eine der beiden Wahlmöglichkeiten ist dem Verkäufer nicht möglich oder zuzumuten. Der Verkäufer darf beispielsweise den von Ihnen verlangten Austausch des Computers ablehnen, wenn er den Rechner viel günstiger reparieren kann; der Austausch wäre in diesem Fall unverhältnismäßig. Daher kommt bei geringwertigen Waren, bei denen sich eine Reparatur nicht lohnt, eher eine Ersatzlieferung in Betracht, bei höherwertigen Produkten eher eine Reparatur. Erst wenn die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung scheitert, können Sie grundsätzlich weitere Rechte geltend machen. Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Fehlerbehebung, müssen Sie in der Regel nur einen einzigen Versuch hinnehmen. Ist zum Beispiel ein ausgetauschter Monitor wiederum defekt, können Sie danach normalerweise vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Doch auch bei einer Reparatur stehen dem Verkäufer keinesfalls unbegrenzte Versuche zu. Die Rechtsprechung sieht vor, dass die Beseitigung eines Mangels in der Regel zweimal scheitern muss, bevor Sie von Ihren weitergehenden Rechten Gebrauch machen können. Das gilt aber nicht immer: Bisher vertreten die Gerichte die Ansicht, dass bei technisch komplizierten Geräten wie Camcordern, Computern oder Digitalkameras auch teilweise drei Versuche in angemessener Zeit akzeptiert werden müssen.

Keine Regel ohne Ausnahme: Sollten Sie auf ein Gerät beruflich angewiesen sein, müssen Sie nur eine einzige Nachbesserung akzeptieren. Das Gleiche gilt, wenn die Ware langwierig zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss - monatelanges Warten müssen Sie also nicht hinnehmen. Stellt sich der Händler jedoch stur, können Sie vom Kauf zurücktreten, Denken Sie hierbei daran, per Mahnbescheid den Kaufpreis zurückzufordern oder zu klagen, wenn Sie rechtmäßig den Rücktritt erklärt haben und trotzdem nicht gezahlt wird. Hierzu noch ein Tipp: Es bietet sich an, die Ware vor dem Zurückschicken zu versichern, um einem Verlust und der Beschädigung während des Transports vorzubeugen.


Welche Fristen und Ansprüche gibt es für Garantie und Gewährleistung?

Für die Gewährleistung des Verkäufers gibt es ein "Verfallsdatum". Das heißt konkret: Sie müssen Ihre Ansprüche regelmäßig innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung der Kaufsache geltend machen. Wenn Sie als Verbraucher von einem Unternehmer gekauft haben, greift innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe zusätzlich zu Ihren Gunsten eine Beweislastumkehr. Es wird dann also vermutet, dass das Gerät von Anfang an mangelhaft war und der Discounter das Gegenteil beweisen müsste. Hat der Verkäufer einen Mangel zudem nachweisbar arglistig verschwiegen, also beispielsweise ein ungeeignetes Netzteil eingebaut, das zu Abstürzen des PCs führt, können Sie sogar noch drei Jahre ab Kenntnis dieser Umstände Ansprüche stellen. Die Frist beginnt dann mit Ablauf des Jahres, in dem Sie den Mangel entdeckt haben.

Zeigt sich ein Mangel erst kurz vor Ablauf der Zweijahresfrist, ist es wichtig, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, denn die bloße Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, reicht nicht aus. Der Verkäufer muss vielmehr zusichern, dass er sich nicht auf die Verjährung berufen will. Erst wenn er die Ware tatsächlich auf den Mangel überprüft, wird die Verjährung grundsätzlich gehemmt und tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Verbandlungen ein. Am besten fahren Sie, wenn der Verkäufer schriftlich auf die "Einrede der Verjährung" verzichtet.


Können Gewährleistungsansprüche auch vor der Frist verfallen?

Vorsicht, das geht tatsächlich! So sind Ihre Ansprüche kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn Ihnen beim Kauf der Mangel bekannt war, der Händler also beispielsweise "Montagsgeräte" und deren Macken entsprechend kennzeichnet. Damit das vermeintliche Schnäppchen nicht zum Flop wird, sollten Sie zusätzliche mündliche Versprechungen des Verkäufers stets schriftlich festhalten. Der beliebte "Haftungssauschluss" ist jedoch beim Kauf von Unternehmen an Privatpersonen nicht zulässig, sodass anders lautende Vereinbarungen unwirksam sind. Die oft verwendete Klausel "gekauft wie gesehen" lässt sich nur bei Geschäften zwischen Privatpersonen anbringen.


Gibt es ein Recht auf Umtausch?

Nein! Wenn Ihnen das miesepetrige Einheitsgrau des erworbenen Notebooks missfällt oder der voluminöse Scanner nicht mehr auf den Schreibtisch passt, haben Sie keinerlei Gewährleistungsansprüche.

Manche Discounter werben allerdings mit solchen "Umtauschgarantien" (14 Tage oder ein Monat). Dabei kann der Händler aber immer noch bereits benutzte oder nicht mehr originalverpackte Waren vom Umtausch ausnehmen. Fragen oder lesen Sie also vorher genau nach. Ausgeschlossen sind oftmals auch Sonderangebote. Von Discounter zu Discounter ist die Kulanz unterschiedlich ausgeprägt. Stellt sich Ihr Verkäufer quer, haben Sie in aller Regel schlechte Chancen.


Bieten freiwillige Herstellergarantien zusätzliche Vorteile?

Was die Autoindustrie kann, können die PC-Hersteller schon lange: langjährige Produkt-Garantien jenseits gesetzlicher Fristen. Da aber eine zehnjährige Garantie auf Durchrosten bei PC-Komponenten wenig Sinn macht, garantieren vor allem Festplatten- und Grafikkarten-Hersteller in der Regel zumindest die Funktionstüchtigkeit ihrer Produkte oft über einen Zeitraum von mindestens drei oder fünf Jahren.

Bei diesen freiwilligen Garantien sollten Sie jedoch vorsichtig sein, denn bei genauer Lektüre zeigt sich häufig, dass die Garantien in vielfältiger Weise beschränkt sind. Beispiele: Wenn Sie beim Einbau der Festplatte versehentlich ein Siegel abkratzen oder Ihrer Grafikkarte statt des aufgeschraubten lauten Lüfters einen passiven Kühlkörper gönnen, ist die Kulanz der meisten Hersteller bereits dahin. Selbst wenn in einen Austausch oder die Reparatur eingewilligt wird, müssen Sie meist noch für den Transport und Einbau selbst zahlen - von monatelangen Wartezeiten mal ganz abgesehen, in denen Ihr Gerät auf den Weltmeeren umherschippert. Sollte also bei einem Defekt noch die gesetzliche Gewährleistungsfrist gelten, ist es lohnender, die Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, der Ihr direkter Vertragspartner ist. (ms)

4. Feb. 2012, 11:59 Uhr
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