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Marcus Herrmann, Aufklärung über die Irrtümer zum Titelschutz, textintern, Ausgabe 45/46, 4. Juni 2004 Aufklärung über die Irrtümer zum Titelschutz
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Marcus Herrmann, Kanzlei Prof. Dr. Robert Schweizer (München) Grundsätzlich entsteht Titelschutz, also das ausschließliche Recht einen bestimmten Werktitel zu benutzen und andere von dessen Verwendung auszuschließen, nur durch die Inbenutzungnahme eines Werkes. Bloße Vorbereitungshandlungen - wie etwa der Herstellungsprozess dieses Werkes - sind hierfür noch nicht ausreichend.
Ausnahmsweise kann - um dem Schutzbedürfnis des Herausgebers in der Vorbereitungsphase Rechnung zu tragen - der Zeitrang eines Titelrechtes durch öffentliche Ankündigung im Rahmen einer Titelschutzanzeige gesichert werden. Um die sich hieraus ergebende "Sperrwirkung" für die Mitbewerber bei deren Wahl eines eigenen Werktitels auf das nötigste zu begrenzen, ist es nach einhelliger Rechtsprechung jedoch unabdingbare Voraussetzung, dass nach der öffentlichen Ankündigung des Werkes dieses auch in angemessener Frist unter dem in Anspruch genommenen Titel erscheint. Die in diesem Zusammenhang oft genannte Zeitspanne von sechs Monaten für Druckschriften dient dabei lediglich aus erster Anhaltspunkt oder als "Hilfsgröße". Welche Frist bis zum tatsächlichen Erscheinen des Werkes im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach dessen konkreter Art und Gattung sowie den üblichen Produktionszeiten für ein solches Werk. Für ein "Branchentelefonbuch" etwa haben die Gerichte - bedingt durch die technisch längere Vorlaufzeit - eine Umsetzungsfrist von 10 Monaten zugebilligt. Bei einer durchschnittlich aufgemachten Frauenzeitschrift hingegen wurde aufgrund der benötigten Konzeptions- und Produktionszeit, der erforderlichen Anzeigenakquisition sowie des sonstigen redaktionellen Vorlaufs eine zwischen Ankündigung und Benutzung liegende Frist von fünf Monaten als angemessen erachtet. Für ein Computerspiel hat das Landgericht Hamburg sogar eine Frist von lediglich drei Monaten zugestanden. Die allgemein genannte Frist von sechs Monaten bei Druckwerken ist also keine "starre" Frist, sondern dient lediglich als erster Anhaltspunkt, weit man davon ausgeht, dass eine durchschnittiche Zeitung oder Zeitschrift diesen Vorlauf zur Konzipierung, Vorbereitung und Herstellung benötigt. In einem aktuell von der Kanzlei geführten Verfahren, welches sich auf die Herausgabe einer "Rätselzeitschrift" bezog, konnten wir das Gericht beispielsweise davon überzeugen, dass die übliche Vorbereitungsdauer für ein Produkt dieser Art deutlich unter den vom Herausgeber der angegriffenen Publikation tatsächlich beanspruchten 5,5 Monate lag. Das Gericht hat in diesem Verfahren festgestellt, dass es im Hinblick auf die Vorbereitungsdauer allein darauf ankomme, was "objektiv" angemessen und üblich ist, es daher unbeachtlich sei, wenn der Anmeldende aus subjektiven Gründen einen längeren Zeitraum beanspruche. Wird ein Werk nicht innerhalb der seit Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige angemessenen Frist in Benutzung genommen, so verfällt die Titelschutzanzeige, d. h. sie begründet gegenüber einem gleichnamigen oder verwechslungsfähigen Titel keinen prioritätsbesseren Zeitrang mit der Folge, dass dem in Benutzung genommenen "Konkurrenztitel" die bessere Priorität zusteht. Die oft zu findende Formulierung, dass man mit der Wiederholung einer Titelschutzanzeige die Schutzfrist um ein halbes Jahr "verlängern" könne, ist in diesem Zusammenhang mißverständlich. Eine zweite Anzeige bietet - wegen der Sperrwirkung - keinen Schutz gegen innerhalb der ersten sechs Monate in Benutzung genommene oder angekündigte Fremdtitel. Wird die angemessene Frist aber beachtet, so erweist sich eine Titelschutzanzeige als sehr wertvoll, denn sie bietet einen vorverlagerten Schutz und gewährleistet, dass der Herausgeber sich gegen zwischenzeitlich erscheinende Konkurrenztitel erfolgreich zur Wehr setzen kann, falls er sein angekündigtes Werk innerhalb angemessener Frist in Benutzung nimmt.
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