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Ulf Berger-Delhey, "Gesetz ist mächtig, mächtiger ist die Not", Anmerkungen zum reformierten Schwerbehindertenrecht, ZTR 2004, 347 Ulf Berger-Delhey
"Gesetz ist mächtig, mächtiger ist die Not" 1 Anmerkungen zum reformierten Schwerbehindertenrecht ÜBERSICHT
1. Das Gesetz 2. Förderung 3. Beschäftigungspflicht und Anrechnung von Arbeitsplätzen 4. Prävention 5. Besonderer Kündigungsschutz 6. Zusatzurlaub 7. Schwerbehindertenvertretung 8. Fazit 1. Das Gesetz
Am 1. Mai 2004 ist das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 in Kraft getreten2. Das Gesetz, dem ein zum Teil auf herbe Kritik stoßender Kabinettsentwurf vorausging, hatte der Deutsche Bundestag am 16. März 2004 in zweiter und dritter Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung3 verabschiedet. 2. Förderung
Gefördert wird die Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die im Hinblick auf Leistungen an Arbeitgeber (vgl. § 102 Abs. 3 Nr. 2 lit. c SGB IX), nicht aber für sonstige Rechte, gleichgestellt werden (vgl. § 68 Abs. 4 SGB IX). Arbeitgeber können für gleichgestellte behinderte Jugendliche und für Erwachsene Prämien und Zuschüsse zur Berufsausbildung (vgl. § 26 b SchwbAV), nicht beschäftigungspflichtige Arbeitgeber Zuschüsse zu Gebühren für die Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter jugendlicher und Erwachsener erhalten (vgl. § 26 a SchwbAV). Entsprechendes gilt für die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder während einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. § 27 Abs. 1 SchwbAV). 3. Beschäftigungspflicht und Anrechnung von Arbeitsplätzen
§ 71 Abs. 1 SGB IX schreibt die Beschäftigungspflichtquote rückwirkend zum 1. Januar 2004 auf 5 v. H. fest, allerdings mit einem Prüfvorbehalt bis 30. Juni 2007 (vgl. § 160 Abs. 2 SGB IX). Damit zieht der Gesetzgeber zutreffende Konsequenzen aus dem Umstand, dass die Vorgabe, die Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter um 25 v. H. zu senken, nur um 1 v. H. verfehlt wurde4. - Auf Pflichtplätze angerechnet werden bzw. können angerechnet werden: - Altersteilzeitplätze mit weniger als 18 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 2 SchwbG),
- im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus einer Werkstatt auf den ersten Arbeitsmarkt beschäftigte Schwerbehinderte (vgl. § 75 Abs. 2 a SGB IX),
- schwerbehinderte Auszubildende während betrieblicher Phasen einer überbetrieblichen Ausbildung auf zwei Pflichtplätze (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IX),
- Schwerbehinderte nach Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach abgeschlossener Ausbildung im ersten Beschäftigungsjahr auf zwei Pflichtplätze, auch wenn ein anderer Arbeitgeber ausbildete (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB IX), und
- im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt beschäftigte Schwerbehinderte mehrfach (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Schließlich werden Altersteilzeitbeschäftigte in ihrer Freistellungsphase bei Ermittlung der Beschäftigungspflicht nicht berücksichtigt, solange für sie eine Vertretung angestellt ist (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX). Die sicherlich gut gemeinten Regelungen dürften zur Entlastung einzelner Arbeitgeber führen. Sie bergen allerdings die Gefahr, das ohnehin schon bürokratische Anzeigeverfahren weiter zu komplizieren. Zielführender wäre es deshalb gewesen, das Anzeigeverfahren insgesamt zu vereinfachen und z. B. mit dem sozialversicherungspflichtigen Meldeverfahren zu verbinden, statt weitere Sondertatbestände und Anrechnungsmodalitäten zu schaffen. 4. Prävention
Ausgeweitet wird die Prävention: § 84 Abs. 2 SGB IX schafft ein "betriebliches Eingliederungsmanagement", soweit schwerbehinderte Beschäftigte länger als sechs Wochen ununterbrochen oder innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig sind. Die Interessenvertretungen (= Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- bzw. Personalrat) können die Klärung von Maßnahmen verlangen und überwachen, ob Arbeitgeber die Präventionsvorschriften einhalten. Die Neuregelung zeichnet aus, dass sie nicht nur keinen Bezug zum Sonderschutzrecht Schwerbehinderter hat; vor allem aber dürfte sie durch weitere Verrechtlichung und Bürokratisierung von Arbeitsverhältnissen die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht sichern, sondern eher verhindern. 5. Besonderer Kündigungsschutz
§ 90 Abs. 2 a SGB IX versagt den besonderen Kündigungsschutz, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen und nicht offenkundig ist, es sei denn, Feststellungsantrag ist gestellt worden und das Versorgungsamt hat ohne Verschulden des Antragstellers noch nicht entschieden. Verzichtet wird des Weiteren auf die Stellungnahme des Arbeitsamts (vgl. § 87 Abs. 2 SGB IX); in Fällen von Betriebsschließung und Insolvenz fingiert § 88 Abs. 5 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung nach einem Monat. - Die neuen Regelungen, so viel ist gewiss, gehen in die richtige Richtung. Sie verkennen aber nach wie vor, wie insgesamt negativ der besondere Kündigungsschutz auf die Einstellungsbereitschaft wirkt: Die notwendige Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung Schwerbehinderter verzögert Kündigungsverfahren, eröffnet nach wie vor einen zweigleisigen Rechtsweg und erzeugt dadurch erhebliche Rechtsunsicherheit. Hinzu tritt der von Amts wegen oft beklagte Missbrauch: In Fällen, in denen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz eine Arbeitgeberkündigung möglich erscheinen lassen, fühlen sich Betroffene auch bei offensichtlicher Ausweglosigkeit "aufgefordert", sich in das Anerkennungsverfahren gewissermaßen "zu flüchten", um das Kündigungsverfahren zu verzögern. Deswegen ist zu begrüßen, dass § 69 Abs. 1 SGB IX Fristen für das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft regelt: Zu entscheiden ist grundsätzlich drei Wochen nach Antragseingang; ist ein Gutachten erforderlich, soll zwei Wochen nach dessen Vorlage entschieden werden. Der Sachverständige wiederum ist unverzüglich einzuschalten und hat sein Gutachten binnen zweier Wochen vorzulegen. 6. Zusatzurlaub
§ 125 SGB IX quotelt den Zusatzurlaub bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Laufe eines Kalenderjahrs (vgl. Abs. 2 ebd.); dauern Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft länger, wird die Kumulation von Zusatzurlaubsansprüchen aus vorangegangenen Jahren abgeschnitten (vgl. Abs. 3 ebd.). 7. Schwerbehindertenvertretung
§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX setzt den Schwellenwert für Heranziehung eines stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung zu bestimmten Aufgaben von 200 auf 100 schwerbehinderte Beschäftigte; ab 200 schwerbehinderten Beschäftigten kann ein zweites stellvertretendes Mitglied zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden. Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebsversammlungen teilnehmen (vgl. § 95 Abs. 8 SGB IX); mit der Interessenvertretung (= Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- bzw. Personalrat) ist über die Ausbildung schwerbehinderter jugendlicher in einem angemessenen Umfang im Rahmen der Beschäftigungspflicht zu beraten (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Schließlich öffnet § 83 Abs. 2 a SGB IX die Integrationsvereinbarung weiteren Regelungsinhalten, die künftig auch Stufenschwerbehindertenvertretungen verhandeln und abschließen können (vgl. § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX). - Bereits nach früherem Recht konnte ein stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung zur Unterstützung der Vertrauensperson für einzelne konkrete Aufgaben hinzugezogen werden. Die neue Ausweitung erzeugt ohne Not weitere Freistellungsansprüche mit entsprechenden Kostenfolgen. Entsprechendes gilt für die Integrationsvereinbarung: Als Instrument wurde sie bereits vielfach und auf freiwilliger Basis genutzt. Ob zusätzliche Regelungsinhalte, die ohnehin vom Katalog in § 83 Abs. 2 SGB IX bereits erfasst sein dürften, dies befördern werden, darf bezweifelt werden. Vorzug verdienen praktische Lösungen, die die jeweiligen konkreten Bedingungen berücksichtigen. 8. Fazit
Effektiv verbessern können Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderungen - das ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers - vor allem praktische Hilfen im betrieblichen Alltag. Umfangreiche Sonderregelungen sind nicht geeignet, die von allen gewünschte Integration Schwerbehinderter zu fördern; sie wirken im Gegenteil als Hemmnisse und bilden Einstellungsbarrieren mit Blick auf damit verbundene höhere finanzielle und bürokratische Belastungen. In diesem Sinne wäre mehr nötig gewesen.
1 Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832): Faust II, 1. Akt, Weitläufiger Saal (Plutus). 2 BGBl. I S. 606. 3 Vgl. BT-Drs. 15/2357 vom 14. Februar 2004. 4 2001 erbrachte die Ausgleichsabgabe trotz von 6 auf 5 v. H. gesenkter Beschäftigungspflichtquote und von 6 auf 20 Arbeitsplätze angehobenem Schwellenwert 588 Mio. Euro (= 1,159 Mrd. DM) und damit 117,3 Mio. DM (= 1,032 Mrd. DM) mehr als 2000.
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