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Verlegerschreiben zum Urteil der Dritten Sektion des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2004


VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger

Prof. Dr. Hubert Burda – Verleger, VDZ-Präsident
Heinz H. Bauer – Verleger
Dr. Mathias Döpfner – Vorsitzender des Vorstandes der Axel Springer AG
Dr. Bernd Kundrun – Vorsitzender des Vorstandes der Gruner + Jahr AG & Co. KG
Thomas Ganske – Verleger
Georg-Dieter von Holtzbrinck – Verleger
Bodo Hombach – Geschäftsführer WAZ Zeitschriften und Beteiligungs KG
Karl Dietrich Seikel – Geschäftsführer SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG


An den Bundeskanzler
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Gerhard Schröder
Bundeskanzleramt Berlin
Willy-Brandt-Straße 1

10557 Berlin


19. August 2004


Anrufung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen das Urteil der Dritten Sektion dieses Gerichtshofs vom 24.06.2004 in der Rechtssache von Hannover gegen Deutschland


Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,

die Anrufung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Bundesregierung in der „Rechtssache von Hannover gegen Deutschland“ ist in mehrfacher Hinsicht von grundlegender, existentieller Bedeutung. Das Urteil der Dritten Sektion vom 24. Juni würde die für eine freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierende Informations- und Pressefreiheit unerträglich einschränken. Das Thema hat für uns – auf Dauer – erste Priorität. Wir möchten uns deshalb gemeinsam mit diesem Aufruf an Sie wenden. Sie wissen:

  • Die Probleme beginnen damit, dass das Gericht in seiner Entscheidung „die Rolle eines internationalen Gerichts überzogen hat“ (Prof. Dieter Grimm, F.A.Z.-Gespräch vom 14. Juli 2004; Prof. Grimm war Berichterstatter des Ersten Senats zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999, das nun beanstandet worden ist).
  • Die Fachwelt ist sich, auch international, darin einig, dass die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Abwägung zwischen Kommunikationsfreiheiten und dem Persönlichkeitsrecht eine hoch differenzierte Position vertritt, die einen vernünftigen Mittelweg zwischen den beiden europäischen Polen England und Frankreich darstellt.
  • Das Urteil des Gerichtshofs unterzieht sich nicht der Mühe, auf den Grundgedanken der von ihm verworfenen höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung direkt einzugehen; nämlich – wir zitieren aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999:

    „Diese (die Öffentlichkeit) hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen.“
  • Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte soll über Personen des öffentlichen Lebens – entgegen dem zitierten Grundgedanken der Rechtsprechung – ohne deren Einwilligung nur noch in ihrer offiziellen Funktion berichtet werden dürfen: vom Starsänger nur von seinem Gesangsauftritt, von der Moderatorin nur über die Moderation, vom Sportler nur über seine Funktion als Sportler und vom Filmschauspieler nur über seine Filmrolle.
  • Da die Prominenten somit nach dem Urteil oft einwilligen müssen, ermöglicht das Urteil ihnen weitreichend, die Presse zu steuern. Das Angenehme darf veröffentlicht werden; in das Unangenehme wird nicht eingewilligt.
  • Das Urteil beschränkt sich nicht etwa auf den Bereich der „People-Zeitschriften“ und auf Foto-Publikationen. Es erfasst sämtliche Presse- und Medienberichte in Wort und Schrift, - wie die Berichte in den Tageszeitungen, in der Wirtschaftspresse und in den Nachrichtenmagazinen. Wann immer über Personen berichtet wird, sollen „Artikel und Fotos“ nur zulässig sein, soweit mit ihnen über diese Personen in ihren „offiziellen Funktionen“ ein „Beitrag zur Debatte mit Allgemeininteresse erbracht“ wird. Lediglich für Publikationen über Politiker will der Gerichtshof Ausnahmen zulassen.

Presse, Fernsehen, Hörfunk und alle weiteren Medien können sich mit Verhältnissen, wie sie sich die Dritte Sektion des Europäischen Gerichtshofs in ihrem Urteil vorstellt, nicht abfinden. Die Väter des Grundgesetzes haben aus guten Gründen den Medien eine öffentliche Aufgabe zugewiesen, die nach dem Urteil der Dritten Sektion des Europäischen Gerichtshofs in weiten Bereichen nicht mehr wahrgenommen werden könnte.

Wir ersuchen Sie deshalb, die Große Kammer anzurufen. Frau Bundesministerin Zypries und Herrn Ministerialdirigent Stoltenberg übermitteln wir eine Kopie dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen


Professor Dr. Hubert Burda
Verleger, VDZ-Präsident

Heinz H. Bauer
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Matthias Döpfner
Vorsitzender des Vorstandes der
Axel Springer AG

Thomas Ganske
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Bodo Hombach
WAZ Zeitschriften- und
Beteiligungs KG

Dr. Bernd Kundrun
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Gruner + Jahr AG & Co. KG

Karl Dietrich Seikel
Geschäftsführer SPIEGEL-Verlag

4. Feb. 2012, 12:00 Uhr
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