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Robert Schweizer, Grußwort in "Kanzleien in Deutschland - Handbuch deutscher Wirschaftskanzleien" Ausgabe 2004, Thema: Wert der Handbücher für Rechtsanwaltkanzleien Grußwort von Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. jur. Robert Schweizer1
Warum ist es zu begrüßen, dass das Handbuch "Kanzleien in Deutschland" nun mit einer Neuauflage fortgeführt wird? Vor allem: Zum einen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der selbst Ranglisten in Handbüchern nur als (weitgehend freie) Werturteile und nicht als Tatsachenbehauptungen zu beurteilen sind. Zum anderen aufgrund der unbefriedigenden rechtstheoretischen Grundlagen der rechtsanwaltlichen Tätigkeiten und der unterschiedlichen Anforderungen der Mandanten an die Anwälte. Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Rangordnungen Als das Oberlandesgericht München am 8. Februar 2001 einem anderen Verlag für juristische Informationen nach § 1 UWG untersagte, Rangfolgen über Rechtsanwälte aufzulisten, wurden Handbücher über Rechtsanwaltskanzleien grundsätzlich infrage gestellt oder entwertet. Az. OLG München 29 U 4292/00. Der 29. Zivilsenat des OLG München qualifizierte die Rangfolgen, wenn auch nicht ausdrücklich, als Tatsachenbehauptungen. Damit war für das OLG nach § 1 UWG rechtserheblich, dass der Verlag und seine Geschäftsführer "selbst einräumen, dass die Annahme, es könne so etwas wie ein objektives Vergleichskriterium geben, völlig verfehlt wäre". Konsequent hat das Gericht einen "sachlich nicht gerechtfertigten werblichen Überschuss" bejaht. Der Bundesgerichtshof nahm mit einem Beschluss vom 21. Februar 2002 die Revision nicht zur Entscheidung an. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht gab jedoch am 7. November 2002 einer Verfassungsbeschwerde des Verlages statt. Az. dieses Beschlusses: 1 BvR 580/02. Das BVerfG befand, die Ranglisten dieses Handbuchs seien, auch wenn sie auf Interviews beruhen, als Werturteil, nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und deshalb selbständig nur noch dem Maßstab der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 zu beurteilen. Außer Acht gelassen hat das Bundesverfassungsgericht allerdings: Die Adressaten fassen unterschiedlich auf. Der eine nimmt an, die veröffentlichten Rankings seien dem Beweis zugänglich, der andere meint: nein, sie sind dem Beweis nicht zugänglich. Die Rankings sind jedoch allein schon dann als Tatsachenbehauptung einzuordnen, wenn sie ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten als dem Beweise zugänglich auffasst (Schweizer, AfP 2001, 167). Dem BVerfG ist diese Problematik - folgt man den veröffentlichten Entscheidungsgründen - genauso wenig aufgefallen wie bislang den Kommentatoren. Diese Lücke in der Prüfung überrascht nicht, weil Rechtsprechung und Lehre erst verhältnismäßig selten darauf eingehen, was die Pluralität der Wirklichkeit für das Recht bedeutet. Das BVerfG wurde - was zu einer ganz anderen Entscheidung hätte führen können - auf die Problematik nicht hingewiesen. Würde als rechtserheblicher Sachverhalt ermittelt, dass Rangfolgen als Tatsachen zu beurteilen sind, müsste doch auf das beschriebene Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2001 eingegangen werden. Zu begrüßen ist die Neuauflage im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG demnach vor allem deshalb: Rechtsuchende können noch der Rechtsprechung des BVerfG nirgendwo Rangordnungen als Tatsachen abrufen. Die Rangordnungen und andere Urteile sind nur - wenn auch sicher sorgfältig ausgewogene - Meinungen. Folglich sollten sich die Rechtsuchenden selbst ein Bild mit möglichst umfassendem Material verschaffen. Dabei hilft die Neuauflage. Soweit Rechtsuchende sogar entgegen der Ansicht des BVerfG Rangordnungen und gleichartige Äußerungen als Tatsachenbehauptungen oder doch wie Tatsachenbehauptungen auffassen, ist vielfältiges Material erst recht unverzichtbar. Die Schwierigkeiten bei der Beurteilung von Rechtsanwaltskanzleien, die begrenzten Möglichkeiten der Anwälte und die Unterschiede in den Anforderungen verlangen vielfältige Darstellungen. Mit einer Auflistung von Schwierigkeiten bei der Beurteilung von Rechtsanwaltskanzleien und der begrenzten Möglichkeiten der Anwälte sowie der Unterschiede in den Anforderungen wird sich wohl am anschaulichsten der Wert dieses Handbuches "Kanzleien in Deutschland" beschreiben lassen: Nachteile bei der Einordnung in Gruppen Welcher gute Rechtsanwalt ist "besser" als der andere? Wie lässt es sich rechtfertigen, dass eine Kanzlei für ein Rechtsgebiet immerhin, aber doch nur in der zweiten Gruppe einer Rangfolge oder einer anderen Bewertung erscheint? Die Einordnung in die zweite Gruppe wird für "Spitzenkanzleien" eher schädlich sein, - auch wenn fünf und mehr Gruppen gebildet und die meisten Kanzleien überhaupt nicht aufgeführt werden. Die in der zweiten Gruppe aufgeführten Kanzleien werden nämlich meist oder oft von Rechtsuchenden mandatiert, die von der "klar besten" Kanzlei beraten und vertreten sein möchten. Selbst wenn der Mandant seine Kanzlei gut kennt, wird er sich fragen, ob ihn bei einer Einordnung lediglich in Gruppe zwei wirklich eine Nummer 1 betreut. Vertrauen kann schwinden. Wenn sich die zweitgruppierte Kanzlei aber wehren und rechtfertigen möchte, kann der Versuch peinlich enden. Abhelfen lässt sich besser durch eine relativierende Darstellung in einem Handbuch wie "Kanzleien in Deutschland". Die Schwierigkeiten wollen noch längst nicht enden: Überbewertung durch "Top-Experten" Selbst wenn gut begründet angenommen wird, in einer großen Kanzlei mit Büros in allen Großstädten arbeite ein "Top-Experte", und wenn deshalb die Kanzlei in der Gruppe der Besten erscheint: Wie profitiert der in Stuttgart ansässige Mandant dieser Kanzlei für den in München zu führenden Rechtsstreit vom Berliner Experten? Die Kanzlei rangiert zwar ganz oben, der Münchener oder Stuttgarter Sachbearbeiter der großen Kanzlei würde allein jedoch überhaupt nicht hervorgehoben. Was macht ihn dann derart konkurrenzfähig? Ist die Kanzlei so gut organisiert, dass der Top-Experte auch andere Büros prägt? Das Handbuch kann von Auflage zu Auflage dazu besser aufklären. Wie profilieren sich "Einzelkämpfer" und "Newcomer"? Wie erreicht ein "kleiner" Stuttgarter oder Münchener Anwalt für diesen Beispielsauftrag, dass er wahrgenommen wird? Das Handbuch kann hier durchaus helfen; von Auflage zu Auflage immer besser. Ein Hinweis auf ein außergewöhnliches Preis-/Leistungsverhältnis beispielsweise veranlasst eventuell den einen oder anderen Rechtsuchenden, es doch einmal zu versuchen. Aber wie kämpft sich dieser Anwalt für seinen Arbeitsort ganz noch vorne? Wo soll er die Zeit hernehmen, sich so zu präsentieren, dass er sich wenigstens am Ort durchsetzt? Andere Kanzleien haben zeitlich und finanziell ganz andere Ressourcen, - im Zweifel gerade diese Kanzlei mit dem trotz aller technischen Hilfsmittel weit entfernten Top-Experten. Die "großen" Kanzleien werden insoweit aber Lücken in einigen Jahren besser schließen können; - so mit einer live-Verbindung in Bild und Ton mit Hilfe des Internet. Das Handbuch "Kanzleien in Deutschland" kann die Rechtsuchenden auf dem Laufenden halten. Wie macht ein Anwalt - gefragt nach wichtigen Mandaten und bemerkenswerten Mandanten - verständlich, dass die Mandate und Mandanten nach seinen fachlichen Leistungen und seinen finanziellen Ansprüchen zu ihm gehörten, aber eben leider erst den Weg zu ihm finden müssen? "Kanzleien in Deutschland" ermöglicht ihm, das schwere Schicksal eines "Newcomers" besser zu meistern und kein "unbeschriebenes Blatt" mehr zu sein. Selbst manch eine Kanzlei, die sich - zum Beispiel auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes - in einer Ranking-Gruppe fünf wiederfindet, kann prinzipiell ein Lied davon singen, dass sie tun kann, was nur möglich ist: Sie erreicht keine bessere Beurteilung. Die Gruppen sind einigermaßen besetzt. Eine völlige Neuordnung wird sich meist verbieten. Selbst der Aufstieg von Gruppe 2 in Gruppe 1 verlangt meist einen Herkules. Aber immerhin: Ein Handbuch wie "Kanzleien in Deutschland" bricht vielleicht doch Verkrustungen auf. Der unwillige Redakteur Wie soll sich eine Kanzlei wehren, wenn sich ein zuständiger Redakteur partout nicht überzeugen lässt? Was kann die Kanzlei unternehmen, wenn sie "den Eindruck nicht los wird", dass der Redakteur unsachlich "etwas gegen sie hat", weil sich die Kanzlei vielleicht einmal nicht wohlgefällig verhalten hat? Wie bildet sich der Redakteur seine Meinung? Und wie kann der Rechtsanwalt einen vermeintlich oder tatsächlich ungerechten Redakteur überzeugen? Wie kann sich der Redakteur zuverlässig erkundigen? Wie beweist die Kanzlei? Inwieweit lässt sich mit Richtern, Mandanten oder Kollegen die Lage ändern? Die Richter sind dem Redakteur als Informationsquelle und der Kanzlei als Beweismittel weitgehend verschlossen. Den einzelnen Mandanten fehlt als Informationsquelle in der Regel der Überblick; oder der Redakteur kann oder muss, wie geschehen, ernst zu nehmende Belobigungen wie: "Dieser Anwalt ist einer der gescheitesten Juristen in Deutschland" doch irgendwie abtun. Selbst Anwaltsauskünfte sind nicht hinreichend sicher. Wie soll ein in Augsburg ansässiger, höchst versierter "Einzelkämpfer" mit Hilfe der Anwaltschaft nachweisen, dass er als Geheimtipp - möglichst bundesweit - an erster Stelle zu nennen ist? Also kann die einzelne Kanzlei dem Redakteur meist nichts oder nur wenig entgegensetzen. Wohl aber kann er unter Umständen - der Vorteil mehrerer guter Quellen - einen anderen Redakteur in einem anderen Verlag überzeugen, zum Beispiel eben in diesem Handbuch "Kanzleien in Deutschland". Für den Public-Relations-Erfolg auf der falschen Seite Oder wie soll ein Anwalt verständlich machen, dass er nur deshalb nicht so brillieren kann, weil er - anders als seine Gegner - gegen die Tendenz ankämpfen, gegen den Strom schwimmen muss? Wie überzeugt der Rechtsanwalt, der stets auf der benachteiligten Gegenseite steht, wenn tendenzbegünstigte Verbraucher, Patienten, Betroffene oder Arbeitnehmer tendenzbegünstigt gegen seine Mandanten auftreten. Schneider beschreibt in seiner "Logik für Juristen", dass es logisch (!) falsch ist, derart benachteiligte Anwälte bei den Verlierern einzuordnen. Wie kann ein Anwalt anderen nahe bringen, dass er zudem leider mit Rücksicht auf die Mandanten nur eingeschränkt mit Erfolgen in die Öffentlichkeit treten kann? Eine besonderer, aber nicht seltener Pechvogel ist der Anwalt, dessen Mandant die guten Nachrichten selbst verkündet und die schlechten den Anwalt rechtfertigen lässt. Auch wenn die Überbringer schlechter Nachrichten heute nicht mehr wie im "alten Griechenland" geköpft werden, bejubelt wird dieser Anwalt nicht. Aber auch hier kann "Kanzleien in Deutschland" etwas ausgleichen. Der richtige Anwalt in der richtigen Funktion im richtigen Rechtsgebiet Noch lange nicht genug der Schwierigkeiten: Millionen Fußballinteressierte wissen, dass ein hervorragender Verteidiger oder gar der Torhüter unter Umständen im Sturm nichts taugt. Es muss sogar noch stärker differenziert werden: Einem Cheftrainer unterlief der zur Entlassung führende Fehler, dass er eine Nr. 6 die gesamte Saison über als eine Nr. 10 spielen ließ. Oder: Ein Team-Chef verschenkte beim entscheidenden EM-Vorrundenspiel wohl deshalb Punkte, weil er in der 75. Minute einen Spieler einwechselte, der erfahrungsgemäß 15 Minuten benötigt, bis er ins Spiel findet. Bei Rechtsanwälten wird dagegen nicht einmal so recht theoretisch danach unterschieden, ob sie in der kreativen oder in der nachvollziehenden Juristerei herausragen. Die Rangordnungen und andere Bewerbungen trennen nicht nach solchen Fähigkeiten. Der Rechtsuchende findet kaum einen geeigneten Hinweis, wenn er einen kreativen, rechtsmethodisch versierten Rechtsanwalt benötigt, der rechtstheoretisch Stenosen aufbrechen kann. Der Rechtsuchende läuft Gefahr, dass er vielleicht den besten nachvollziehenden Juristen Deutschlands findet, aber nicht denjenigen, der helfen kann, wenn die ausgetretenen Pfade nicht zum Ziel führen; also, um auf das Fußballbeispiel zurückzukommen: der Verteidiger im Sturm. Aber dennoch: "Kanzleien in Deutschland" wird sich sicher dadurch aufwerten, dass dieses Handbuch im Konkurrenzkampf nach und nach auch solche Aspekte noch stärker beachtet. "Nie hat ein Dichter die Natur so frei ausgelegt wie ein Jurist die Wirklichkeit" (Giraudoux): Der Rechtsanwalt als rechtstheoretisches Opfer "Ach der Richter ist so frei!" "Der Anwalt wird dem Mandanten kaum je zuverlässig sagen können, wie das Gericht entscheiden wird", so Seitz, bis vor kurzem Vors. Richter am OLG München, in der NJW. Seitz betont in seinem wertvollen Beitrag auch noch: "Ach der Richter ist so frei!" Was kann der Anwalt unter diesen Umständen bei schwierig zu beurteilenden Aufgabenstellungen überhaupt hervorragend leisten? Der Rechtsanwalt in "der verzweifelten Rolle des Hellsehers" Im Presserecht versetzt die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten "jeden Rechtsberater deutscher Medienunternehmen in die Zwangsrolle eines Hellsehers, eine verzweifelte Rolle". Wie recht Prof. Lerche hat, wurde jetzt, einen Tag vor Abfassung dieser Zeilen, erschreckend von den höchsten Gremien bestätigt. Zur Überraschung vieler oder aller Experten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 24. Juni 2004 völlig anders zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten abgewogen als zuvor - in dieser zeitlichen Reihenfolge - das LG und das OLG Hamburg, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht. Der EGMR hat es gar nicht für wert befunden, in seiner Entscheidung über die Beschwerde der Prinzessin Caroline von Hannover gegen die Bundesrepublik Deutschland wenigstens auf die detaillierte rechtssoziologische Argumentation des BVerfG mit irgendeinem Wort einzugehen. Wie sind unter diesen Umständen die am Verfahren in Straßburg beteiligten Juristen zu beurteilen? "Kanzleien in Deutschland" kann mit Fakten und Beurteilungen dazu beitragen, dass sachlich bewertet wird. Die Entscheidung nach dern Rechtsgefühl und die Konsequenzen für "Kanzleien in Deutschland" Noch ein wichtiges Zitat - von jemandem, der es wissen muss: "Nur in der Begründung wird so getan, als habe der Richter die Entscheidung aus dem Gesetz entnommen", bekennt Richter Barschkies in der Deutschen Richterzeitung, "die Urteile sind so verschieden wie die Richter, die sie machen". Wie schwer hat es unter diesen Umständen ein Rechtsuchender? Ein Handbuch über Rechtsanwaltskanzleien kann aber doch nach und nach für ihn untersuchen und mit Fakten berichten, wie gut es der einzelne Anwalt vor Gericht - im Sinne des amerikanischen Rechtsrealismus - versteht dem Richter zu zeigen, dass der eigene Mandant der Gute, der Gegner der Böse ist. Wem diese Betrachtung zu banal und haarsträubend ist: Richter Seitz hat in der NJW expressis verbis darauf hingewiesen, dass er sich eben diese Frage in den Verfahren stellt. Was sind denn die "berechtigten Interessen"? Allüberall wird festgelegt und argumentiert, zu entscheiden sei nach den berechtigten Interessen. Wenn überhaupt einmal definiert wird (und nicht nur Fallgruppen gebildet werden), heißt es: "Es muss sich um einen Zweck handeln, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird", Gola/Schomerus. Aber: Der eine hat zu einer bestimmten Frage dieses "gesunde Rechtsempfinden", der andere empfindet dagegen anders. Nicht alle haben dasselbe "gesunde Rechtsempfinden". Bei jedem Menschen gibt es individuelle Angeborene Sollmuster". In der Regel hängen angeborene und individuell erworbene subjektive Strukturen kompliziert zusammen. Jeder Einzelne hat seine Grundanschauungen schon wesentlich individuell gebildet, ehe er studiert oder ins Berufsleben tritt. Das Berufsfeld ragt dementsprechend in der Regel bei moralischen Entscheidungen nicht heraus. Folglich gibt es ganz unterschiedliche Gerechtigkeitsempfindungen, zu denen sich nicht nachweisen lässt, dass nur ein Rechtsempfinden gesund ist. Solange die Rechtswissenschaft nur zwischen Rechtspositivismus und Naturrecht hin und her pendelt, obwohl beide falsifiziert sind, und solange die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht im Dunkeln gelassen wird, nähert man sich nur mühsam mit Fallgruppen dem Recht. So wird verständlich, warum die Arbeit der Rechtsanwälte - so wie zitiert - derart schwierig und kaum zu messen ist. Für die Beurteilung von "Kanzleien in Deutschland" folgt aus dieser Misere, dass jede sachliche Information besonders wertvoll sein kann. Fakten sind gefragt, aus denen der Rechtsuchende besser rückschließen kann, welcher Rechtsanwalt im Einzelfall wohl helfen kann. Das Ergebnis Die Konsequenzen sind klarer als die Antwort auf die Frage nach der Beurteilung von Rechtsanwaltskanzleien. Da sich der Rechtsuchende orientieren und für eine Kanzlei entscheiden muss, können vor allem für schwierigere rechtsanwaltliche Aufgaben Rechtsuchende und Kanzleien nur begrüßen, wenn "Kanzleien in Deutschland" nun wieder dabei mitwirkt, so gut wie möglich Licht in dieses Dunkel zu bringen. Die Konzeption macht Sinn.
1 Anmerkung der Redaktion: RA Schweizer lehrt als Honorarprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität München Rechtssoziologie, die auch die Bedeutung der Handbücher über Rechtsanwaltskanzleien beachtet. Seit einigen Jahren befasst sich Schweizer als erster wissenschaftlich und praktisch umfassend mit der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht sowie mit der Ermittlung der rechtserheblichen pluralistischen Wirklichkeit. Er ist Inhaber der "Kanzlei Prof. Schweizer", München, Offenburg, wird allgemein bei den führenden Rechtsanwälten aufgeführt und hat gemeinsam mit zwei seiner Söhne die gegenwärtig wohl am häufigsten besuchte virtuelle Rechtsanwaltskanzlei aufgebaut. Als Rechtsanwalt ist Schweizer unter anderem im fünfköpfigen Vorstand des Konzerns Hubert Burda Media für den Bereich "Recht" und als Justitiar der Interessenvereinigung der deutschen Markt und Sozialforschungsgesellschaften, ADM, für das Gebiet "Recht der Markt- und Sozialforschung" verantwortlich. Er gehört mehreren Aufsichtsräten und Beiräten an. Seine Kanzlei war an sämtlichen Prozessen zu den FOCUS-Bestenlisten für Ärzte und Rechtsanwälte beteiligt. Diese Prozesse bildeten eine Grundlage für das Gerichtsverfahren zu einem "Handbuch Wirtschaftskanzleien", über das zu Beginn dieses Grußwortes berichtet wird. Dieses Verfahren zum "Handbuch Wirtschaftskanzleien" wurde von der "Kanzlei Prof. Schweizer" nicht geführt, aber zeitweise begleitet.
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