Zurück zur Startseite
WillkommenWillkommenWillkommen
Das NeuesteDas NeuesteDas Neueste
UrteileUrteileUrteile
UniversitätUniversitätUniversität
ContentContentContent
HumorHumorHumor
Suche:
Aktuelle Termine
13. Juni, 18:00 Uhr:
Video-Chat zum Thema:
„Gießwasser aus dem Bach” Weiter...
Stellenanzeigen:
Dritte Auflage:

Recht in Garten & Nachbarschaft

Andrea Schweizer, ...

3. Auflage
Lob und Kritik:
Partner:
Initiativen:

Ulrich Schäfer-Newiger, Telefonmarktforschung: Pro und Contra in Rechtsprechung und Branchensicht, inbrief November 2006, Seiten 16 - 18


Telefonmarktforschung: Pro und Contra in Rechtsprechung und Branchensicht

Rechtsanwalt Ulrich Schäfer-Newiger, Kanzlei Prof. Schweizer


Nach wie vor sind Gerichtsverfahren wegen der Rechtmäßigkeit von Telefonanrufen zu Markt- und Sozialforschungszwecken in Hamburg und Berlin anhängig. Es geht ausschließlich um Telefonanrufe, für die die Einwilligung zuvor nicht eingeholt wurde. Nach hiesigem Kenntnisstand handelt es sich derzeit um sechs noch anhängige Verfahren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es noch weitere Verfahren gibt oder geben wird. Die Urteile sind entweder in einem vorläufigen Einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen oder noch nicht rechtskräftig.

In zwei Fällen haben Amtsgerichte zugunsten der Marktforscher entschieden. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg wurde vom Landgericht Hamburg aufgehoben. Dieses Urteil gab Anlass zur Stellungnahme des ADM und BVM. (vgl. im Internet unter www.bvm.org die BVM News, dort „ ADM und BVM legen gemeinsame Stellungnahme vor.“) Gegen das Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 28.Februar 2006 (Az.: 9 C 543/05, vgl. auch www.kanzlei-prof-schweizer.de, Neueste Meldungen aus dem Umkreis der Kanzlei vom 22.August 2006) hat der unterlegene Kläger Berufung zum Landgericht Berlin eingelegt. Darüber wird aber erst am 3. Juli 2007 verhandelt.


1. Kern der Auseinandersetzung

Im Kern wird darüber gestritten, ob ein Telefonanruf zu Marktforschungszwecken, für den zuvor keine Einwilligung eingeholt wurde, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angerufenen darstellt, weil durch ihn - angeblich - das Recht der Respektierung der Privatsphäre missachtet wird. Telefonanrufe, zu denen eine Einwilligung vorliegt, sind von dieser Problematik nicht betroffen. Sie sind rechtmäßig. Das Recht, in der Privat- und Intimsphäre grundsätzlich von jeder staatlichen Kontrolle sowie sonstigen Beeinträchtigungen ungestört bleiben zu können, wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet, das durch Art 2 Abs. 1 GG („Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“) geschützt ist.


2. Argumente der Gerichte gegen die Telefonmarktforschung

Die Gerichte argumentieren, soweit sie gegen die Institute entschieden haben: Der Schutz der Privatsphäre ist absolut und erstreckt sich - wir zitieren aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin (16 O 185/06) – „auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Bestünden solche Rückzugsbereiche nicht mehr, könnte der Einzelne psychisch überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten müsste, wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. Ihm fehlten die Phasen des Alleinseins und Ausgleichs, die für die Persönlichkeitsentfaltung notwendig sind und ohne die sie nachhaltig beeinträchtigt würde.“ Diese Beschreibung mag vielleicht mit der Realität nicht übereinstimmen, entspricht aber im Wesentlichen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Ungenehmigte Telefonanrufe - so die Begründung in den Urteilen, welche gegen die Marktforschungsinstitute entscheiden - sollen eine Verletzung der so definierten Privatsphäre des Anschlussinhabers und deswegen „ohne weiteres“ eine Belästigung darstellen (LG Berlin im o.g. Urteil). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Anrufer einen Telefonanschluss hat, auch wenn dieser – wie im Fall eines klagenden Rechtsanwalts – mit zehn verschiedenen Telefonnummern ausgestattet ist. Hinweise auf die – grundgesetzlich ebenfalls geschützten – Rechtspositionen der Institute wie die der Forschungs- und Gewerbefreiheit sowie der Berufsfreiheit werden als untaugliche Rechtfertigungsversuche beurteilt.

Hilfsweise argumentieren solche Urteile noch: Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken seien denen zu Werbezwecken vergleichbar oder mit diesen gleich zu setzen. Daher seien die Grundsätze der Rechtsprechung über unerlaubte Werbeanrufe anwendbar. (Deswegen halten sich auch Kammern des Landgerichts Berlin, , die üblicherweise nur für Werbung und Werbeanrufe zuständig sind, für Klagen gegen Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken für zuständig). Auf Forschung könnten sich die Institute nicht berufen, denn diese trete hinter der gewerblichen Tätigkeit und der Absicht, mit den Telefonanrufen Geld zu verdienen, zurück. Die Institute würden bei einem Verbot solcher Telefonanrufe auch nicht unzumutbar und einschneidend in ihrer Tätigkeit behindert, denn es gäbe ja alternative Möglichkeiten der Datenerhebung, die rechtmäßig seien, z.B. Befragungen in einer Fußgängerzone oder mit vorheriger Einwilligung. Einschränkungen in der Aussagekraft der erhobenen Daten müssten die Marktforscher hinnehmen. Ohne ein Verbot würden solche Telefonanrufe wild um sich greifen.


3. Argumente der Gerichte zugunsten der Marktforscher

Bei einer möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Angerufenen sind die wechselseitigen Rechte des Angerufenen und des anrufenden Institutes gegeneinander abzuwägen.

Eine Kontaktaufnahme von „am Leben teilnehmenden Personen und Firmen untereinander kann nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen werden“ (AG Berlin- Mitte). Es ist nur zu überprüfen, ob solche Kontakte über das sozial erforderliche Maß hinausgehen. Das ist bei Marktforschungsanrufen nicht der Fall.
Derjenige, der sich einen Telefonanschluss legen lässt, bringt damit generell seinen Willen zum Ausdruck, über dieses Medium auch kommunizieren zu wollen. „Kommunikation ist eine der wesentlichen menschlichen und sozialen Eigenschaften, grundsätzlich kann es daher keine Verletzung rechtlich geschützter Interessen darstellen, wenn eine Person von einer anderen ... fernmündlich angesprochen wird“. Marktforschungsanrufe stellen, anders als Werbeanrufe, gerade eine klassische Kommunikation dar. Von einer Unzumutbarkeit eines Telefonanrufes kann deswegen nicht ausgegangen werden, weshalb ein Anrufer in der Regel annehmen kann, dass Einverständnis mit einem Anruf besteht. Es ist nicht verwerflich, wenn das anrufende Institut damit auch gewerbliche Zwecke verfolgt; auch diese Tätigkeit steht im Rahmen der Berufsfreiheit unter dem Schutz der Verfassung ( alle Argumente vom AG Hamburg - St.Georg, anderer Ansicht: LG Hamburg).

„Eine repräsentative Forschung ist nur möglich, wenn die Befragten durch ein Zufallsprinzip ermittelt werden und eine unabhängige Antwort möglich ist.“ Diese Unabhängigkeit wäre gefährdet, wenn im Vorfeld sich die Befragten zu einer derartigen Umfrage einverstanden erklären müssten. Es ist einem Marktforschungsinstitut nicht zumutbar, sich im Vorfeld zu vergewissern, dass der Angerufene mit dem Anruf einverstanden ist. Ein Verbot solcher Telefonanrufe führte dazu, dass das Marktforschungsinstitut keine zufallsgenerierten Telefonnummern mehr anrufen könnte. „Eine derartig weitgehende mögliche Beeinträchtigung der Beklagten in ihrer grundgesetzlich geschützten Berufstätigkeit ist im Verhältnis zu der nur geringen Beeinträchtigung des Klägers“ nicht gerechtfertigt (AG Berlin- Mitte).


4. Ergänzende Argumente der Marktforscher

Die Markt- und Sozialforschungsinstitute haben seit über 40 Jahren unbeanstandet von der Rechtsprechung Telefonmarktforschung betreiben können. Sie haben in dieser Zeit erhebliche methodische, personelle und finanzielle Leistungen in die Telefonmarktforschung investiert. Diese stellt einen wesentlichen Teil der Markt- und Sozialforschung überhaupt dar. Die Institute haben deswegen einen schutzwürdigen Besitzstand erworben.

Mit einem Telefonanschluss öffnet der Anschlussinhaber seine Privatsphäre für eine generelle Ansprechbarkeit im Rahmen der Sozialadäquanz. Marktforschungsumfragen, auch per Telefon, sind sozialadäquates Verhalten. Das Recht, in einer solchermaßen geöffneten Privatsphäre nicht gestört zu werden, kann nicht absolut gesetzt werden. Die Auftraggeber aus Wirtschaft, Verwaltung, Politik, Justiz und Parteien sind auf die durch Telefonumfragen erhobenen Daten angewiesen. Alternative Datenerhebungsmöglichkeiten stehen den Instituten für die überwiegende Zahl der Untersuchungen nicht zur Verfügung.

Die Institute betreiben mit der Datenerhebung per Telefon Forschung. Diese hat mit Werbung nichts zu tun. Die Verschiedenheit beider ist in der Vergangenheit durch Gerichtsurteile auch bestätigt worden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes („Telefonwerbung I“ ) sind Haustürbesuche von Werbevertretern wegen erworbenen Besitzstandes zulässig. Die Störung der Privatsphäre spielt keine Rolle mehr. Dann müssen Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken erst recht zulässig sein, argumentum a maiore ad minus. Die gegenteilige Rechtsauffassung führt zu widersprüchlichen Ergebnissen: Der unangemeldete Besuch eines Hausierers, der – auch unter Juristen unstrittig – eine viel intensivere Beeinträchtigung der Privatsphäre darstellt als ein Telefonanruf, ist erlaubt. Ein unangemeldeter Telefonanruf eines Marktforschungsinstitutes, um etwa einen Termin für den – natürlich auch erlaubten – Besuch eines Interviewers in der Wohnung des Befragten zu vereinbaren, soll hingegen unzulässig sein. Die Institute verdienen gerade deswegen Geld, weil sie forschen. Das Recht der Forschung darf wegen der grundgesetzlich geschützten Forschungsfreiheit nicht geringer geschätzt werden als das Recht eines Telefonanschlußinhabers, in seinem Privatbereich ungestört bleiben zu können.


5. Zur Wirkung der Urteile

Die ergangenen Urteile wirken - wenn sie rechtskräftig sind oder werden - unmittelbar nur zwischen den Parteien: Das verurteilte Institut darf den klagenden Anschlussinhaber entweder überhaupt nicht mehr oder unter einer bestimmten Telefonnummer nicht mehr anrufen. Weitere unmittelbare Einschränkungen gibt es nicht.

Mittelbar kann sich freilich jeder Angerufene, der sich belästigt fühlt, auf die für die Marktforscher nachteiligen Urteile berufen und argumentieren, sie stellten Rechtslage richtig dar. Deswegen sollte alles versucht werden, in höherer Instanz eine Umkehr der bisher für die Marktforscher nachteiligen Rechtsprechung zu erreichen.

17. Mai 2012, 17:54 Uhr
Kontakt
Kontakt Telefon: +49 – (0)89 - 928085-0 Telefax: +49 – (0)89 - 928085-85 Anschrift:	Kanzlei Prof. Schweizer
		Arabellastraße 21
		D - 81925 München
Rechtsdienste
unserer Mandanten:
SUPER illu
SUPERillu RATGEBER für Recht und Steuern
Start: November 2001
Klicken Sie hier, um zur Übersicht aller Dienste für SUPERillu-Leserinnen und -Leser zu gelangen.
freundin
freundin RATGEBER für Recht und Steuern
Beginn: Februar 2002
Klicken Sie hier, um zur Übersicht aller Dienste für freundin-Leserinnen und -Leser zu gelangen.
FOCUS
FOCUS ONLINE RATGEBER für Recht und Steuern
Gestartet Juli 2002
mein schöner Garten
Mein schöner Garten RATGEBER Recht
Gestartet am 16.09.2002
Klicken Sie hier, um zur Übersicht aller Dienste für Mein schöner Garten-Leserinnen und -Leser zu gelangen.
Gartenspaß online
Gartenspaß online RATGEBER Recht
Begonnen am 19.12.2002
Das Haus
Das Haus Recht & Rat
Gestartet am 09.01.2003
FREIZEIT REVUE
FREIZEIT REVUE RATGEBER Recht
Gestartet am 12.03.2003
CHIP online
CHIP online RATGEBER für Recht und Steuern
Guter Rat
Guter Rat Recht
Gestartet am 30.05.2003
Lisa Wohnen & Dekorieren
Lisa
Wohnen & Dekorieren RATGEBER Recht

Gestartet am 18.06.2003
Meine Familie und ich RATGEBER Recht
Start: September 2003
BVM
Rechtsdienste des Berufsverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. (BVM)
Home -  Kontakt -  Copyright -  Impressum  
Kanzlei Prof. Schweizer © 2001-2012