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Ulf Berger-Delhey, Besprechung des Buches: Schaffeld / Hörle, Das Arbeitsrecht der Presse, 2. Auflage, in: AfP 1/2007, Seiten 79 f.


Zum Arbeitsrecht der Presse

Burkhard Schaffeld, Ulrich Hörle, Das Arbeitsrecht der Presse, Otto Schmidt Verlag, Köln, 2. völlig neu bearbeitete Auflage 2007, 246 Seiten, 54,80 €

Jeder, der Medien rechtlich berät, muss die besonderen Usancen der Branche kennen und beachten. Vor allem die rechtliche Behandlung der redaktionellen Mitarbeiter in Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen ist dabei nicht einfach. Denn neben den allgemeinen, für sich betrachtet schon komplexen arbeitsrechtlichen Regelungen greifen weitere besondere Vorschriften ein, die vom Urheberrecht bis zum Tendenzschutz reichen. Mit dem "Arbeitsrecht der Presse" liegt dazu nunmehr die wichtigste Publikation neben der Kommentierung von Dörner1 und dem "Handbuch" vor Ricker2 in neuer Auflage vor. Nach dem Ausscheiden von Hesse und Rübenach aus dem Autorenkreis bürgen für Kontinuität und Kompetenz mit - wie bisher – Schaffeld und - neu - Hörle zwei ausgewiesene, seit langem ständig mit arbeitsrechtlichen Besonderheiten in Presseunternehmen befasste Kenner, die z. B. auch die von den Verlegerverbänden - Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) - einer - sowie den Journalistengewerkschaften Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) andererseits getragenen Tarifwerke für Zeitungs- und Zeitschriftenredakteure kommentiert haben.

Gegenüber der Vorauflage hat sich die Darstellung deutlich geändert: Nachdem zunächst die für die Anwendung rechtlicher Regeln maßgeblichen Grundbegriffe erläutert werden, wird im Folgenden zwischen individuellem und kollektivem Arbeitsrecht unterschieden. Dabei ist nicht nur dem Tendenzschutz ein eigenes, ausführliches Kapitel gewidmet; es werden auch alle tariflichen Besonderheiten angesprochen. Zwei kurze Überblicke zum seit 01.07.2002 geltenden Urhebervertragsrecht und zur Presseversorgung runden die Darstellung ab, der als Anlage aus dem Bereich der Zeitungsredakteure Mantel- und Gehaltstarifvertrag sowie der Tarifvertrag über die Altersversorgung beigefügt sind. Rechtsprechung und Rechtslehre konnten bis
November 2006 berücksichtigt werden.

Aus der Fülle der angesprochenen aktuellen Fragestellungen und Probleme seien einige herausgegriffen:

- Beim Tendenzschutz stellt Hörle vollkommen zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und insbesondere auf dessen bis heute maßgeblichen Beschluss vom 06.11.1979 - 1 BvR 81/763 ab, den er "als eine Art Magna Charta des betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutzes" würdigt. Dem ist zuzustimmen: § 118 BetrVG ist weder Ausfluss einer Güterabwägung zwischen den Freiheitsrechten der Tendenzträger einer- und dem in Art. 20 GG verankerten Sozialstaatsprinzip andererseits4. Noch darf diese Vorschrift wegen der eindeutigen Entscheidung des Art. 5 GG für Tendenzschutz durch restriktive Auslegung insbesondere Art. 5 Abs. 1 und 3 GG ausführender Vorschriften unterlaufen werden, mag dies im Einzelfall - durchaus vielfältige - Probleme mit sich bringen5. Dies war nicht nur für die frühere Debatte zur sog. "Inneren Pressefreiheit" mit Redaktionsstatuten usw. von Belang, sondern ist - höchst aktuell - auch für die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gipfelnde Antidiskriminierungsdiskussion extrem relevant. Hat doch der Gesetzgeber, wie Hörle unterstreicht, nicht nur eine medienspezifische Differenzierung verweigert, sondern im Gegenteil mit § 9 AGG - wohl mit Blick auf Art. 4, 140 GG - Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ausdrücklich privilegiert, ohne dies auch nur näher zu begründen. Es wird also, und auch darin ist Hörle zu folgen, sehr kritisch zu beobachten sein, wie die Rechtsprechung auf diese Schlechterstellung "politischer" Tendenzunternehmen wie Presse, Funk und Fernsehen reagiert. Denn es muss selbstverständlich dabei bleiben, dass z. B. Nachrichtenmagazine wie "Focus" und "Der Spiegel", aber auch eine Illustrierte wie der "stern" und natürlich die komplette Tagespresse die Einstellung links- oder rechtsradikalem Gedankengut verhafteter Journalisten verweigern dürfen, ohne deshalb von Einstellungs-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen bedroht zu werden. Schaffeld äußert sich insoweit gedämpft optimistisch und verweist auf zwei Stellungnahmen der Bundesregierung, denen zufolge sich die bisherige Rechtslage durch das neue Gleichbehandlungsrecht nicht geändert habe. Das erscheint löblich, ist aber doch wohl die Frage6.

- Wichtig ist des Weiteren Hörles Hinweis, dass im Anschluss an die sog. WDR-Rechtsprechung7 sowohl Rundfunk als auch die Presse die Möglichkeit haben müssen, "Anstellungsverhältnisse aus programm- oder redaktionsspezifischen Grinden zu befristen". Dem trägt übrigens § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG dadurch Rechnung, dass die dort gesetzlich geregelten, die Befristung eines Arbeitsvertrags als sachlicher Grund jeweils rechtfertigenden acht Fallgruppen nicht abschließend sind, wie das Wort "insbesondere" belegt. Es sind also auch andere, nicht ausdrücklich im Gesetz geregelte Konstellationen denkbar8. Deshalb wird z. B. für alle journalistischen Spitzenpositionen nichts anderes gelten können als das, was in anderen Bereichen wie dem professionellen Sport seit langem anerkannt ist, wo Spieler- und
Trainerverträge ausschließlich befristet geschlossen werden.

- Sowohl Schaffeld als auch Hörle unterstreichen die Bedeutung der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen (vgl. § 7 MTV-Zeitungsredakteure und § 9 MTV-Zeitschriftenredakteure). In der Tat liegt hier - neben dem Urheberrecht - der zentrale Punkt, in dem sich die Pressetarifverträge von Tarifwerken anderer Branchen deutlich unterscheiden. Etwas zu kurz gerät dabei leider die Darstellung der Besonderheiten im Zeitschriftenbereich. Denn § 9 Abs. 11 MTV-Zeitschriftenredakteure nimmt nicht nur alle leitenden Redakteure generell von der tariflichen Arbeitszeitregelung aus. Vielmehr gilt nach § 9 Abs. 2 Abs. 2 MTV-Zeitschriftenredakteure darüber hinaus, dass eventuelle Mehrarbeit auch bei allen nach § 2 Nr. 3 lit. b GTV-Zeitschriftenredakteure eingruppierten Redakteure als abgegolten gilt. Dabei handelt es sich um die Gruppe derjenigen Redakteure, "deren Bruttogehalt das Gehalt der Gehaltsstufe ab 10. Berufsjahr der Gruppe II um mindestens 25 v. H. übersteigt" und demzufolge frei zu vereinbaren ist.

In diesem Zusammenhang ist kritisch anzumerken, dass Wochenarbeitszeiten von 36, 5 Stunden oder sogar von 36 Stunden, wie sie § 7 Abs. 1 MTV-Zeitungsredakteure und § 9 Abs. 1 MTV-Zeitschriftenredakteure regeln, eigentlich mit journalistischem Selbstverständnis nicht zu vereinbaren sein sollten. Schaffeld weist zutreffend darauf hin, dass "bis Ende der 70er Jahre zwischen den Tarifparteien unstreitig" die Schwierigkeit bejaht wurde, "journalistische Arbeit zeitlich zu fixieren". Hinzu kommt, dass die Tarifparteien die dadurch bedingten Erschwernisse abgegolten und - zuerst für Zeitungen, ab 1978 auch für Zeitschriften - mit der Presseversorgung eine besondere überbetriebliche Altersversorgung für Redakteure geschaffen haben. Zur tariflichen Einführung regelmäßiger Wochenarbeitszeiten in Stufen hätte die Presseversorgung konsequenterweise eigentlich Schritt für Schritt minimiert werden müssen.

- Der tariflichen "Urheberrechtsklausel" als weiterer auffälliger Besonderheit der Pressetarifverträge widmet sich Schaffeld ausführlich, wobei § 12 MTV-Zeitschriftenredakteure die "Leitlinie" bildet. (Insoweit ist zu bedauern, dass neben dem Tarifwerk für Zeitungsredakteure weder das für Zeitschriftenredakteure noch die Redaktionsvolontärstarifverträge wie in der ersten Auflage in den Anhang aufgenommen wurden.) Die tariflichen "Urheberrechtsklauseln - neben § 12 MTV-Zeitschriftenredakteure § 18 MTV-Zeitungsredakteure - stellen, wie Schaffeld hervorhebt, sicher, dass dem Verlag "unmittelbar durch den Tarifvertrag, d. h. ohne dass es noch einer besonderen Regelung im Arbeitsvertrag bedarf, die Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken, die der Redakteur im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses geschaffen hat, umfassend eingeräumt" sind und er dementsprechend umfassend vermarkten kann. Für eine künftige Auflage könnte sich dabei vielleicht ein kleiner Hinweis auf die Notwendigkeit so detaillierter Regelungen empfehlen: Seit der von Goldbaum9 begründeten, von der Rechtsprechung aufgegriffenen10 und von § 31 Abs. 5 UrhG mit Gesetzeskraft ausgestatteten Zweckübertragungstheorie bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck, wenn die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, bei Einräumung nicht einzeln bezeichnet werden. Dieser (Auslegungs-)Regel liegt zu Grunde, dass urheberrechtlichen Befugnissen die Tendenz innewohnt, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, dieser also nicht mehr Rechte einräumen will, als es die Erreichung des Vertragszwecks erfordert. Deshalb ist es verwehrt, sich über den Vertragszweck hinausgehende Rechte durch bloße allgemeine Klauseln lizenzieren zu lassen11, selbst wenn der Wortlaut der Rechtseinräumung eindeutig ist12.

Die Beispiele mögen belegen, wie wichtig das Werk für den Praktiker ist, der arbeitsrechtliche Probleme in Presseunternehmen zu lösen hat. Die schnelle, gut lesbare und zugleich umfassende Darstellung unterstützt eine klare und übersichtliche Gliederung, die das Werk auch für Neulinge der Materie zu einem unverzichtbaren Ratgeber macht.

Rechtsanwalt Ulf Berger-Delhey, München

1. ArbR BT, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl., 2006.
2. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechtes, 5. Aufl., 2005, S. 236 ff.
3. AfP 1980 S. 35.
4. So aber - "ausgewogene Regelung" - offensichtlich der Ausschussbericht, vgl. BT-Drs. 5/2779, S. 17.
5. Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: März 2006, Art. Abs. 3, Rdn. 44.
6. Vgl. Berger-Delhey, AfP 2006 S. 422.
7. BVerfG, AfP 1982, S. 93.
8. Siehe zum Sonderstatusrecht im Pressebereich auch Plöger, Sonderarbeitsrechte im
Pressebereich, 2003, S. 209.
9. Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1927, S. 75.
10. RGZ 118 S. 282 - "Verfilmung"; ebenso seit BGHZ 9 S. 262 - "Lied der Wildbahn"'.
11. BGH NJW 1967 S. 2354/2356 - "Angelique".
12. BGH NJW 1996 S. 3252 - "Pauschale Rechtseinräumung".

17. Mai 2012, 17:58 Uhr
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