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Michael Schweizer, Impressumspflicht, TOMORROW 12/2008, S. 57 Schweizers Gesetzbuch
RECHTSBERATUNG. An dieser Stelle beantwortet TOMORROW-Anwalt Michael Schweizer jeden Monat eine Leserfrage zum Online- Recht. Thema im Dezember: die Impressumspflicht Ich betreibe eine Webseite für meine Familie. Neulich las ich, dass sich bestimmte "Juristen" darauf spezialisiert haben, Privatpersonen abzumahnen. Dabei ist auch immer wieder von der korrekten Anbieterkennzeichnung die Rede. Wie sieht die genau aus, und was muss ich dabei beachten?
Claus H., Darmstadt Sie machen sich zu Recht Sorgen. EU-weit betrachtet liegt Deutschland ganz vorne, was kostenpflichtige Abmahnungen angeht. Es gibt eine regelrechte "Abmahn-Mafia", die es sich zum Beruf gemacht hat, nichts ahnende Verbraucher zur Kasse zu bitten. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Unsere Tipps zur Anbieterkennzeichnung, oft auch Impressum genannt, können Ihre private Website abmahnsicher machen.
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus dem Telemediengesetz (kurz TMG www.gesetze-im-internet.de/tmg). Sein Sinn: Man soll als User wissen, wer für eine bestimmte Webseite verantwortlich ist. Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Zudem kann kostenpflichtig wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Weiter gehende Informationspflichten können sich etwa bei Online-Shops oder journalistisch-redaktionellen Webseiten zum Beispiel aus den Regelungen zum Fernabsatz oder dem Rundfunkstaatsvertrag ergeben. Das ist für diese Serie aber zu speziell. Kennzeichnen müssen grundsätzlich nur solche Personen, die "geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten". Jetzt sagen Sie: "Aber ich betreibe meine Webseite oder mein Blog doch gar nicht geschäftsmäßig." Falsch! In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise vertreten, dass "Geschäftsmäßigkeit" schon vorliegt, wenn man regelmäßig etwas online stellt oder etwa an einem Partner- oder Affiliate-Programm teilnimmt. Es kommt also nicht unbedingt darauf an, ob Sie mit Ihrer Seite Geld verdienen wollen. Zweifelsfälle. Geschäftsmäßig sind im Regelfall Produktpräsentationen, Online-Shops, journalistische Angebote, Selbstdarstellungen von Unternehmen, Diskussionsforen oder Mailing-Listen. Auch öffentliche oder gemeinnützige Unternehmen wie etwa Krankenhäuser, Museen oder Bibliotheken können unter diese Kennzeichnungspflicht fallen. In Zweifelsfällen empfehle ich Ihnen aber, sich individuell rechtlich beraten zu lassen, da ein Artikel wie dieser nicht jeden persönlichen Fall berücksichtigt. Es kann aber natürlich sein, dass Ihre Website wirklich nur ganz privaten oder familiären Zwecken dient. Dann bestünde keine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, aber Sie gingen dadurch ein vermeidbares Risiko ein. Deshalb im Zweifel lieber kennzeichnen. Einen "Leitfaden zur Impressumspflicht" mit weiteren Hinweisen stellt aktuell das Bundesjustizministerium unter www.bmj.de/musterimpressum zur Verfügung. GUT ZU WISSEN
Welche Angaben muss man auf privaten Websites machen, wenn Sie diese als Privatperson betreiben? Vor- und Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort (Postfach genügt nicht!) sowie eine erreichbare Telefonnummer und Mail-Adresse. Ein Kontaktformular anstelle einer Mail-Adresse wird nicht immer als ausreichend angesehen. Wie muss die Anbieterkennzeichnung platziert werden?
Die Anbieterkennzeichnung, die Sie auf Ihrer Website auch "Impressum" oder "Kontakt" nennen können, muss "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Durchgesetzt hat sich die Darstellung in einem eigenen "Web-Impressum", also auf einer eigenen Unterseite, die von der Startseite und anderen Unterseiten mit einem bis maximal zwei Klick(s) jeweils als Link erreichbar ist. Zu viel scrollen sollte man auch nicht müssen, um sie aufzufinden. Wie kann man trotz Anbieterkennzeichnungspflicht die Privatsphäre schützen?
Wenn Sie verhindern wollen, dass Ihr Name und Ihre Adressdaten später in Suchmaschinen auftauchen, können Sie die geforderten Pflichtangaben auch in einer Grafik veröffentlichen und so vor dem Auslesen durch Suchmaschinen schützen.
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