Ulf Berger-Delhey
Vom
„listenübergreifenden Geschlechtersprung“ zum
„Auffangminderheitengeschlechtsmitglied“
Anmerkungen zur neuen Wahlordnung in der
Betriebsverfassung
Das Problem
Entsprechend ihrem
vierjährigen Turnus finden in der Zeit vom 1.3. bis 31.5.2002 regelmäßige
Betriebsratswahlen statt (vgl. § 13 Abs. 1, Satz 1 BetrVG); die ersten, für die
das novellierte Betriebsverfassungsrecht gilt. Als gewissermaßen dessen
"Schlussstein" ist kürzlich die vom Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung gemäß § 126 BetrVG erlassene Erste Verordnung zur Durchführung
des Betriebsverfassungsgesetztes - Wahlordnung (WO) in Kraft getreten.[1]
Die
anstehenden Wahlen sind insoweit ein Novum, als im Zuge der Novellierung das
Gruppenprinzip, demzufolge "Arbeiter und Angestellte ihre Vertreter in
getrennten Wahlgängen" ermittelten (vgl. § 14 Abs. 2 BetrVG a.F.),
fortfiel, um, so der Gesetzgeber, das Wahlverfahren zu vereinfachen. Auf
Drängen der Regierungsfraktion Bündnis 90/Die Grünen blieb es allerdings nicht
bei der ersatzlosen Streichung. Es wurde vielmehr durch eine Art
Geschlechterprinzip ersetzt: Sah § 15 Abs. 2 BetrVG a.F. noch vor, dass die
Geschlechter im Betriebsrat entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten
sein sollten, so ist dies nach der neuen Fassung dieser Vorschrift nunmehr
obligatorisch: „Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist,
muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat
vertreten sein. „Eine der maßgeblichen Aufgaben der Wahlordnung bestand darin,
diesen gesetzgeberischen Imperativ umzusetzen.
Betriebsratswahl
und „Minderheitengeschlecht“
§§ 5 und 15 WO haben zur Lösung des Problems
ein mehrstufiges Verfahren gewählt: Zunächst stellt der Wahlvorstand bei der
Aufstellung der Wählerliste fest, „welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen
Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WO), klärt
also, ob die Zahl der einem Geschlecht angehörenden Arbeitnehmer geringer ist
als die des anderen Geschlechts. Danach hat der Wahlvorstand „den Mindestanteil
der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG)
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl“ zu ermitteln. Dabei findet - vgl. § 5
Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 WO ‑ das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren
Anwendung, so dass die auf die im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer
entfallenden Höchstzahlen zu ermitteln und zu verteilen sind. Dies führt zu
zwei Grenzfällen:
·
Gehören zum Minderheitengeschlecht nur sehr
wenige Arbeitnehmer, scheidet seine Berücksichtigung bei der Besetzung der
Betriebsratssitze u. U. ganz aus. Da § 15 Abs. 2 BetrVG lediglich
verhältnismäßige Berücksichtigung verlangt und § 5 WO für diese Berechnung das
d'Hondtsche Höchstzahlverfahren normiert, erhält das Minderheitengeschlecht
keine Betriebsratssitze, wenn ihm keine der zu vergebenden Höchstzahlen
zufällt. Die Sitzverteilung erfolgt dann ausschließlich nach dem normalerweise
anzuwendenden System (je nach Konstellation Verhältnis- oder Mehrheitswahl,
vgl. § 14 Abs. 2 BetrVG).
·
Entfällt die niedrigste in Betracht kommende
Höchstzahl auf Mehr- und auf Minderheitengeschlecht, entscheidet gemäß § 5 Abs.
2 Satz 3 WO das Los, wem der Sitz zufallen soll.,
Beispiel 1[2]:
Für
einen Betrieb mit 150 Arbeitnehmern (50 Frauen, 100 Männer) setzt sich der
Betriebsrat gemäß § 9 BetrVG aus sieben Betriebsratsmitgliedern zusammen. Die
Mindestquote nach § 5 WO ermittelt sich wie folgt:
|
|
Frauen |
Männer |
|
|
|
|
|
:1 |
50 (2) |
100 (1) |
|
:2 |
25 (5) |
50 (2®3) |
|
:3 |
16,6 |
33,3 (4) |
|
:4 |
12,5 |
25 (5®6) |
|
:5 |
10 |
20 (7) |
Da
die Höchstzahlen 50 und 25 jeweils doppelt belegt sind, ist in beiden Fällen
zunächst die Mindestquote zu bedienen. Diese beträgt zwei Betriebsratssitze.
Beispiel 2[3]:
Für
einen Betrieb mit 250 Arbeitnehmern (100 Frauen, 150 Männer) setzt sich der
Betriebsrat gemäß § 9 BetrVG aus neun Betriebsratsmitgliedern zusammen. Die
Mindestquote nach § 5 WO ermittelt sich wie folgt:
|
|
Frauen |
Männer |
|
|
|
|
|
:1 |
100 (2) |
150 (1) |
|
:2 |
50 (4) |
75 (3) |
|
:3 |
33,3 (7) |
50 (4®5) |
|
:4 |
25 (9®Los) |
37,5 (6) |
|
:5 |
20 |
30 (8) |
|
:6 |
16,6 |
25 (9®Los) |
Da die Höchstzahl 50 doppelt belegt ist, ist zunächst
die Mindestquote zu bedienen. Im Falle des neunten Betriebsratssitzes
entscheidet das Los, so dass die Mindestquote je nach Wurf drei oder vier
Betriebsratssitze beträgt.
Die endgültige Sitzverteilung erfolgt gemäß § 15
Abs. 1 und 2 WO dergestalt, dass nach Auszählung der Stimmzettel die
Betriebsratssitze entsprechend der auf die einzelnen Vorschlagslisten
entfallenden Stimmen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt werden.
Die auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen werden also in einer Reihe
nebeneinander gestellt, alle durch 1, 2, 3 usw. dividiert und die Sitze in der
Reihenfolge der so ermittelten Höchstzahlen verteilt. Soll eine Liste weniger
Bewerber enthalten, „als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die
überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen
Vorschlagslisten über“ (§ 15 Abs. 3 WO), es kommt also, mit anderen Worten, zum
Listensprung. Befindet sich allerdings „unter den auf die Vorschlagslisten
entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen
des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 BetrVG“, greift § 15 Abs. 5 WO ein:
"l. An die
Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person,
die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt in derselben
Vorschlagsliste die in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte
Person des Geschlechts in der Minderheit.
2. Enthält diese
Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser
Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten
Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt
die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet
das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Satz zufällt.
3. Das Verfahren nach
den Nrn. 1 und 2 ist solange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des
Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 BetrVG erreicht ist.
4. Bei der Verteilung
der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen
Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge
ihrer Benennung zu berücksichtigen.
5. Verfügt keine
andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit,
verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten
des Geschlechts in der Minderheit nach Nr. 1 hätte abgeben müssen.“
Zusammengefasst
bedeutet das: Bis zur Erfüllung der Mindestquote sind die Höchstzahlen
geschlechtsspezifisch zu betrachten, so dass nicht die absolut höchsten,
sondern die beim jeweiligen Minderheitengeschlecht höchsten Zahlen zum Zuge
kommen, u. U. listenübergreifend. Nach Erfüllung der Mindestquote
"greifen" jeweils die insgesamt ermittelten höchsten Zahlen
geschlechtsneutral. Im Übrigen besteht kein „Zwang zur Kandidatur“, da Sitze
der Mindestquote, die mangels Minderheitsbewerbern nicht besetzt werden können,
dem Mehrheitsgeschlecht zugeschlagen und nach den allgemeinen Regeln verteilt
werden.
Beispiel 3[4]:
Für einen Betrieb mit
110 Arbeitnehmern (50 Frauen, 6.0 Männer) setzt sich der Betriebsrat gemäß § 9
BetrVG aus sieben Betriebsratsmitgliedern zusammen. Zur Wahl stehen drei, nach Geschlechtern
jeweils unterschiedlich gemischte Vorschlagslisten, auf die 60, 30 und 20
Stimmen entfallen.
In Variante 1
entfallen auf diese Listen vier, zwei und ein Sitz(e):
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|
Liste A |
Liste B |
Liste C |
|
|
|
|
|
|
:1 |
Mann 60 (1 |
Frau 30 (2) |
Frau 20 (4) |
|
:2 |
Mann 30 (3) |
Frau 15 (7) |
Frau 10 |
|
:3 |
Mann 20 (5) |
Mann 10 |
Mann 6, 7 |
|
:4 |
Frau 15 (6) |
Mann 7,5 |
Mann 5 |
|
:5 |
Mann 12 |
Mann 6 |
Mann 4 |
|
|
|
|
|
|
|
4 (3 m. + 1 w.) |
2 (2 w.) |
1 (w.) |
Im Betriebsrat sind
mithin vier Frauen und drei Männer vertreten.
In Variante 2
ergibt sich folgende Verteilung:
|
|
Liste A |
Liste B |
Liste C |
|
|
|
|
|
|
:1 |
Mann 60 (1) |
Mann 30 (2/3) |
Frau 20 (4) |
|
:2 |
Mann 30 (2/3) |
Mann 15 (6-Los), (-) |
Mann 10 |
|
:3 |
Frau 20 (5) |
Mann 10 |
Frau 6, 7 |
|
:4 |
Mann 15 (6) |
Frau 7,5 (7) |
Frau 5 |
|
:5 |
Mann 12 |
Frau 6 |
Frau 4 |
|
|
|
|
|
|
|
4 (3 m. + 1 w.) |
2 (1 m. + 1 w.) |
1 (w.) |
Im
Betriebsrat sind vier Männer und drei Frauen vertreten. Im Falle des sechsten
Betriebsratssitzes entscheidet aber das Los zugunsten der Liste A mit der
Folge, dass in der Liste B weder der zweit- noch der drittplatzierte Bewerber,
sondern die viertplazierte Bewerberbin zur Erfüllung der Mindestquote zum Zuge
kommt, auch vor dem fünftplazierten Bewerber in Liste A.
Variante 3:
|
|
Liste A |
Liste B |
Liste C |
|
|
|
|
|
|
:1 |
Mann 60 (1) |
Mann 30 (2) |
Frau 20 (4) |
|
:2 |
Mann 30 (3) |
Mann 15 |
Mann 10 |
|
:3 |
Mann 20 (5) |
Mann 10 |
Frau 6,7 |
|
:4 |
Frau 15 (6) |
Mann 7,5 |
Frau 5 |
|
:5 |
Mann 12 |
Mann 6 |
Mann 4 |
|
:6 |
Frau 10 (7 |
Mann 5 |
Mann 3,3 |
|
|
|
|
|
|
|
5 (3 m. + 2 w.) |
1 (m.) |
1 (w.) |
Auch
in diesem Fall sind im Betriebsrat vier Männer und drei Frauen vertreten,
jedoch entstammen fünf Betriebsratsmitglieder der Liste A. Wegen der
Mindestquote geht der siebte Sitz nicht an den zweitplatzierten Bewerber der
Liste B, sondern an die sechstplazierte Bewerberin der Liste A vor dem dort
eigentlich besser platzierten fünften Bewerber.
Variante
4:
|
|
Liste A |
Liste B |
Liste C |
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|
|
|
|
|
:1 |
Mann 60 (1) |
Mann 30 (2) |
Frau 20 (4) |
|
:2 |
Mann 30 (3) |
Mann 15 |
Mann 10 |
|
:3 |
Mann 20 (5) |
Mann 10 |
Frau 6,7 |
|
:4 |
Mann 15 |
Frau 7,5 (7) |
Frau 5 |
|
:5 |
Mann 12 |
Frau 6 |
Mann 4 |
|
:6 |
Frau 10 (6) |
Mann 5 |
Mann 3,3 |
|
|
|
|
|
|
|
4 (3 m. + 1 w.) |
2 (1 m. + 1 w.) |
1 (w.) |
Auch
in diesem Fall sind im Betriebsrat vier Männer und drei Frauen vertreten. Wegen
der Mindestquote gehen der sechste und siebte Sitz aber nicht an die zweit- und
viertplazierten Bewerber in den Listen B und A, sondern an die viert- und
sechstplazierten Bewerberinnen dort. Als Angehörige des Minderheitengeschlechts
verdrängen diese auch noch jeweils die dritt- und fünftplazierten Bewerber.
Wie
den Belegschaften derart komplexe Rechenoperationen zu vermitteln sein werden,
bleibt eine spannende Frage. Auch erhöht die schwierige Handhabung für die
Beteiligten vor Ort die Gefahr von
Wahlanfechtungen deutlich. Schwerer wiegen allerdings die rechtlichen Bedenken:
Das gewählte Verteilungsverfahren lässt im Ergebnis das Geschlecht in der
Minderheit gegenüber demjenigen in der Mehrheit dominieren, während die
Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht dominieren darf. So bleibt das
Wahlvorschlagsrecht der Arbeitnehmer zwar normal uneingeschränkt, faktisch wird
es aber über das Verteilungsverfahren beschnitten. Letztlich läuft nämlich jede
Vorschlagsliste Gefahr, an sich auf sie entfallende Mandate nicht ausüben zu
können, da sie im Zusammenhang mit den Sitzen für das Minderheitengeschlecht so
behandelt wird, als ob sie weniger Kandidaten aufgestellt hätte als
Höchstzahlen auf sie entfallen sind. Dies konterkariert nicht nur § 15 Abs. 4
WO, wonach sich die Reihenfolge der Bewerber innerhalb einer Vorschlagsliste
„nach der Reihenfolge ihrer Benennung“ bestimmt. Vor allem missachtet dies den
Wählerwillen, der sich häufig an den an vorderer Stelle stehenden Bewerbern
orientiert. Eingeschränkt werden dadurch nicht nur Rechte anderer Bewerber.
Kommt Stimmen, die auf Kandidaten des Minderheitengeschlechts entfallen,
dergestalt höherer Einfluss auf das Wahlergebnis zu, als ihn Stimmen für
Kandidaten des Mehrheitsgeschlechts haben, ist auch der Grundsatz der
Wahlgleichheit verletzt. Es bestehen daher ernste Bedenken, ob eine derartige
Nichtbeachtung des Wählerwillens nicht den Wahlgrundsätzen des Art. 38 GG sowie
dem von Art. 20 GG gewährleisteten Demokratieprinzip zuwiderläuft. Der in Art.
3 GG verankerte Gleichheitsgrundsatz stellt jedenfalls ein Individualgrundrecht
dar und eröffnet, deshalb gerade und entgegen den neuen Regelungen kein Tor zur
Einführung von Gruppenrechten. Nachdem der EuGH[5]
entschieden hat, dass automatische Bevorzugung eines Geschlechts automatisch
das jeweils andere Geschlecht unzulässig diskriminiert, stellt sich zudem die
Frage nach europarechtlicher Kompatibilität. Denn Diskriminierung liegt sicherlich
auch vor, wenn eine Sitzverteilung nach Geschlecht den Wählerwillen ändert und
damit der an sich gewählte Bewerber benachteiligt wird.
Fazit
Was
bleibt? Nachdem der deutsche Gesetzgeber sich entschlossen hat, dem
listenübergreifenden Geschlechtersprung zum Siege zu verhelfen, wird, will man
vermeiden, dass die eigene Vorschlagsliste nicht überspielt wird und ins
Hintertreffen gerät, nur die Möglichkeit bleiben, vorsorglich im hinteren
Listenfeld Angehörige des Minderheitengeschlechts zu platzieren. Das wären dann
wohl "Auffangminderheitengeschlechtsmitglieder".
Autor:
Ulf Berger-Delhey Rechtsanwalt,
Kanzlei Prof. Schweizer, Arabellastraße 21, 81925 München