Ulf Berger-Delhey

 

Vom „listenübergreifenden Geschlechtersprung“ zum „Auffangminderheitengeschlechtsmitglied“

 

Anmerkungen zur neuen Wahlordnung in der Betriebsverfassung

 

Das Problem

 

Entsprechend ihrem vierjährigen Turnus finden in der Zeit vom 1.3. bis 31.5.2002 regelmäßige Betriebsratswahlen statt (vgl. § 13 Abs. 1, Satz 1 BetrVG); die ersten, für die das novellierte Betriebsverfassungsrecht gilt. Als gewissermaßen dessen "Schlussstein" ist kürzlich die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 126 BetrVG erlassene Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetztes - Wahlordnung (WO) in Kraft getreten.[1]

 

Die anstehenden Wahlen sind insoweit ein Novum, als im Zuge der Novellierung das Gruppenprinzip, demzufolge "Arbeiter und Angestellte ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen" ermittelten (vgl. § 14 Abs. 2 BetrVG a.F.), fortfiel, um, so der Gesetzgeber, das Wahlverfahren zu vereinfachen. Auf Drängen der Regierungsfraktion Bündnis 90/Die Grünen blieb es allerdings nicht bei der ersatzlosen Streichung. Es wurde vielmehr durch eine Art Geschlechterprinzip ersetzt: Sah § 15 Abs. 2 BetrVG a.F. noch vor, dass die Geschlechter im Betriebsrat entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein sollten, so ist dies nach der neuen Fassung dieser Vorschrift nunmehr obligatorisch: „Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. „Eine der maßgeblichen Aufgaben der Wahlordnung bestand darin, diesen gesetzgeberischen Imperativ umzusetzen.

 

Betriebsratswahl und „Minderheitengeschlecht“

 

§§ 5 und 15 WO haben zur Lösung des Problems ein mehrstufiges Verfahren gewählt: Zunächst stellt der Wahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste fest, „welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WO), klärt also, ob die Zahl der einem Geschlecht angehörenden Arbeitnehmer geringer ist als die des anderen Geschlechts. Danach hat der Wahlvorstand „den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl“ zu ermitteln. Dabei findet - vgl. § 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 WO ‑ das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren Anwendung, so dass die auf die im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer entfallenden Höchstzahlen zu ermitteln und zu verteilen sind. Dies führt zu zwei Grenzfällen:

 

·        Gehören zum Minderheitengeschlecht nur sehr wenige Arbeitnehmer, scheidet seine Berücksichtigung bei der Besetzung der Betriebsratssitze u. U. ganz aus. Da § 15 Abs. 2 BetrVG lediglich verhältnismäßige Berücksichtigung verlangt und § 5 WO für diese Berechnung das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren normiert, erhält das Minderheitengeschlecht keine Betriebsratssitze, wenn ihm keine der zu vergebenden Höchstzahlen zufällt. Die Sitzverteilung erfolgt dann ausschließlich nach dem normalerweise anzuwendenden System (je nach Konstellation Verhältnis- oder Mehrheitswahl, vgl. § 14 Abs. 2 BetrVG).

 

·        Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf Mehr- und auf Minderheitengeschlecht, entscheidet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 WO das Los, wem der Sitz zufallen soll.,

 

Beispiel 1[2]:

 

Für einen Betrieb mit 150 Arbeitnehmern (50 Frauen, 100 Männer) setzt sich der Betriebsrat gemäß § 9 BetrVG aus sieben Betriebsratsmitgliedern zusammen. Die Mindestquote nach § 5 WO ermittelt sich wie folgt:

 

 

Frauen

Männer

 

 

 

:1

50 (2)

100 (1)

:2

25 (5)

50 (2®3)

:3

16,6

33,3 (4)

:4

12,5

25 (5®6)

:5

10

20 (7)

 

 

Da die Höchstzahlen 50 und 25 jeweils doppelt belegt sind, ist in beiden Fällen zunächst die Mindestquote zu bedienen. Diese beträgt zwei Betriebsratssitze.

 

Beispiel 2[3]:

 

Für einen Betrieb mit 250 Arbeitnehmern (100 Frauen, 150 Männer) setzt sich der Betriebsrat gemäß § 9 BetrVG aus neun Betriebsratsmitgliedern zusammen. Die Mindestquote nach § 5 WO ermittelt sich wie folgt:

 

 

 

Frauen

Männer

 

 

 

:1

100 (2)

150 (1)

:2

50 (4)

75 (3)

:3

33,3 (7)

50 (4®5)

:4

25 (9®Los)

37,5 (6)

:5

20

30 (8)

:6

16,6

25 (9®Los)

 

Da die Höchstzahl 50 doppelt belegt ist, ist zunächst die Mindestquote zu bedienen. Im Falle des neunten Betriebsratssitzes entscheidet das Los, so dass die Mindestquote je nach Wurf drei oder vier Betriebsratssitze beträgt.

 

Die endgültige Sitzverteilung erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 und 2 WO dergestalt, dass nach Auszählung der Stimmzettel die Betriebsratssitze entsprechend der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Stimmen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt werden. Die auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen werden also in einer Reihe nebeneinander gestellt, alle durch 1, 2, 3 usw. dividiert und die Sitze in der Reihenfolge der so ermittelten Höchstzahlen verteilt. Soll eine Liste weniger Bewerber enthalten, „als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über“ (§ 15 Abs. 3 WO), es kommt also, mit anderen Worten, zum Listensprung. Befindet sich allerdings „unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 BetrVG“, greift § 15 Abs. 5 WO ein:

 

"l. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt in derselben Vorschlagsliste die in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.

2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Satz zufällt.

3. Das Verfahren nach den Nrn. 1 und 2 ist solange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 BetrVG erreicht ist.

4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen.

5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nr. 1 hätte abgeben müssen.“

 

Zusammengefasst bedeutet das: Bis zur Erfüllung der Mindestquote sind die Höchstzahlen geschlechtsspezifisch zu betrachten, so dass nicht die absolut höchsten, sondern die beim jeweiligen Minderheitengeschlecht höchsten Zahlen zum Zuge kommen, u. U. listenübergreifend. Nach Erfüllung der Mindestquote "greifen" jeweils die insgesamt ermittelten höchsten Zahlen geschlechtsneutral. Im Übrigen besteht kein „Zwang zur Kandidatur“, da Sitze der Mindestquote, die mangels Minderheitsbewerbern nicht besetzt werden können, dem Mehrheitsgeschlecht zugeschlagen und nach den allgemeinen Regeln verteilt werden.

 

Beispiel 3[4]:

 

Für einen Betrieb mit 110 Arbeitnehmern (50 Frauen, 6.0 Männer) setzt sich der Betriebsrat gemäß § 9 BetrVG aus sieben Betriebsratsmitgliedern zusammen. Zur Wahl stehen drei, nach Geschlechtern jeweils unterschiedlich gemischte Vorschlagslisten, auf die 60, 30 und 20 Stimmen entfallen.

 

In Variante 1 entfallen auf diese Listen vier, zwei und ein Sitz(e):

 

 

Liste A

Liste B

Liste C

 

 

 

 

:1

Mann 60 (1

Frau 30 (2)

Frau 20 (4)

:2

Mann 30 (3)

Frau 15 (7)

Frau 10

:3

Mann 20 (5)

Mann 10

Mann 6, 7

:4

Frau 15 (6)

Mann 7,5

Mann 5

:5

Mann 12

Mann 6

Mann 4

 

 

 

 

 

4 (3 m. + 1 w.)

2 (2 w.)

1 (w.)

 

Im Betriebsrat sind mithin vier Frauen und drei Männer vertreten.

 

In Variante 2 ergibt sich folgende Verteilung:

 

 

Liste A

Liste B

Liste C

 

 

 

 

:1

Mann 60 (1)

Mann 30 (2/3)

Frau 20 (4)

:2

Mann 30 (2/3)

Mann 15 (6-Los), (-)

Mann 10

:3

Frau 20 (5)

Mann 10

Frau 6, 7

:4

Mann 15 (6)

Frau 7,5 (7)

Frau 5

:5

Mann 12

Frau 6

Frau 4

 

 

 

 

 

4 (3 m. + 1 w.)

2 (1 m. + 1 w.)

1 (w.)

 

 

Im Betriebsrat sind vier Männer und drei Frauen vertreten. Im Falle des sechsten Betriebsratssitzes entscheidet aber das Los zugunsten der Liste A mit der Folge, dass in der Liste B weder der zweit- noch der drittplatzierte Bewerber, sondern die viertplazierte Bewerberbin zur Erfüllung der Mindestquote zum Zuge kommt, auch vor dem fünftplazierten Bewerber in Liste A.

 

Variante 3:

 

 

 

Liste A

Liste B

Liste C

 

 

 

 

:1

Mann 60 (1)

Mann 30 (2)

Frau 20 (4)

:2

Mann 30 (3)

Mann 15

Mann 10

:3

Mann 20 (5)

Mann 10

Frau 6,7

:4

Frau 15 (6)

Mann 7,5

Frau 5

:5

Mann 12

Mann 6

Mann 4

:6

Frau 10 (7

Mann 5

Mann 3,3

 

 

 

 

 

5 (3 m. + 2 w.)

1 (m.)

1 (w.)

 

 

Auch in diesem Fall sind im Betriebsrat vier Männer und drei Frauen vertreten, jedoch entstammen fünf Betriebsratsmitglieder der Liste A. Wegen der Mindestquote geht der siebte Sitz nicht an den zweitplatzierten Bewerber der Liste B, sondern an die sechstplazierte Bewerberin der Liste A vor dem dort eigentlich besser platzierten fünften Bewerber.

 

Variante 4:

 

 

Liste A

Liste B

Liste C

 

 

 

 

:1

Mann 60 (1)

Mann 30 (2)

Frau 20 (4)

:2

Mann 30 (3)

Mann 15

Mann 10

:3

Mann 20 (5)

Mann 10

Frau 6,7

:4

Mann 15

Frau 7,5 (7)

Frau 5

:5

Mann 12

Frau 6

Mann 4

:6

Frau 10 (6)

Mann 5

Mann 3,3

 

 

 

 

 

4 (3 m. + 1 w.)

2 (1 m. + 1 w.)

1 (w.)

 

 

Auch in diesem Fall sind im Betriebsrat vier Männer und drei Frauen vertreten. Wegen der Mindestquote gehen der sechste und siebte Sitz aber nicht an die zweit- und viertplazierten Bewerber in den Listen B und A, sondern an die viert- und sechstplazierten Bewerberinnen dort. Als Angehörige des Minderheitengeschlechts verdrängen diese auch noch jeweils die dritt- und fünftplazierten Bewerber.

 

Wie den Belegschaften derart komplexe Rechenoperationen zu vermitteln sein werden, bleibt eine spannende Frage. Auch erhöht die schwierige Handhabung für die Beteiligten vor Ort die Gefahr von Wahlanfechtungen deutlich. Schwerer wiegen allerdings die rechtlichen Bedenken: Das gewählte Verteilungsverfahren lässt im Ergebnis das Geschlecht in der Minderheit gegenüber demjenigen in der Mehrheit dominieren, während die Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht dominieren darf. So bleibt das Wahlvorschlagsrecht der Arbeitnehmer zwar normal uneingeschränkt, faktisch wird es aber über das Verteilungsverfahren beschnitten. Letztlich läuft nämlich jede Vorschlagsliste Gefahr, an sich auf sie entfallende Mandate nicht ausüben zu können, da sie im Zusammenhang mit den Sitzen für das Minderheitengeschlecht so behandelt wird, als ob sie weniger Kandidaten aufgestellt hätte als Höchstzahlen auf sie entfallen sind. Dies konterkariert nicht nur § 15 Abs. 4 WO, wonach sich die Reihenfolge der Bewerber innerhalb einer Vorschlagsliste „nach der Reihenfolge ihrer Benennung“ bestimmt. Vor allem missachtet dies den Wählerwillen, der sich häufig an den an vorderer Stelle stehenden Bewerbern orientiert. Eingeschränkt werden dadurch nicht nur Rechte anderer Bewerber. Kommt Stimmen, die auf Kandidaten des Minderheitengeschlechts entfallen, dergestalt höherer Einfluss auf das Wahlergebnis zu, als ihn Stimmen für Kandidaten des Mehrheitsgeschlechts haben, ist auch der Grundsatz der Wahlgleichheit verletzt. Es bestehen daher ernste Bedenken, ob eine derartige Nichtbeachtung des Wählerwillens nicht den Wahlgrundsätzen des Art. 38 GG sowie dem von Art. 20 GG gewährleisteten Demokratieprinzip zuwiderläuft. Der in Art. 3 GG verankerte Gleichheitsgrundsatz stellt jedenfalls ein Individualgrundrecht dar und eröffnet, deshalb gerade und entgegen den neuen Regelungen kein Tor zur Einführung von Gruppenrechten. Nachdem der EuGH[5] entschieden hat, dass automatische Bevorzugung eines Geschlechts automatisch das jeweils andere Geschlecht unzulässig diskriminiert, stellt sich zudem die Frage nach europarechtlicher Kompatibilität. Denn Diskriminierung liegt sicherlich auch vor, wenn eine Sitzverteilung nach Geschlecht den Wählerwillen ändert und damit der an sich gewählte Bewerber benachteiligt wird.

 

Fazit

 

Was bleibt? Nachdem der deutsche Gesetzgeber sich entschlossen hat, dem listenübergreifenden Geschlechtersprung zum Siege zu verhelfen, wird, will man vermeiden, dass die eigene Vorschlagsliste nicht überspielt wird und ins Hintertreffen gerät, nur die Möglichkeit bleiben, vorsorglich im hinteren Listenfeld Angehörige des Minderheitengeschlechts zu platzieren. Das wären dann wohl "Auffangminderheitengeschlechtsmitglieder".

 

Autor:

 

Ulf Berger-Delhey            Rechtsanwalt, Kanzlei Prof. Schweizer, Arabellastraße 21, 81925 München



[1] BGBl. 20011 S. 3494.

[2] Siemens AG, Betriebsratswahl nach dem neuen BetrVG (charts).

[3] Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), BetrvG ‑ Die neue Wahlordnung, 2001, S. 44.

[4] Siemens AG, a.a.O. (vgl. Fn. 2).

[5] Fall „Kalanke“.