ULF BERGER-DELHEY

 

 

 

Neues Datenschutzrecht und „Medienprivileg“

 

 

I.     Einleitung

 

Im Datenschutzrecht ist Robert Schweizer ein Mann der ersten Stunde. Seit 1971 hat er für die Markt- und Sozialforscher im Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt; zunächst als Infratest-“Verwaltungschef“, dann für die gesamte Profession als Justitiar des Arbeitskreises Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute (ADM) und auch unmittelbar für die einzelnen Institute. Die Empirische Markt- und Sozialforschung hatte den Datenschutz schon längst detailliert geregelt, ehe über Datenschutzgesetze nachgedacht wurde. Im Verfahren zum Erlaß des dann im November 1976 vom Bundestag verabschiedeten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) liefen die Markt- und Sozialforscher Gefahr, daß das gesetzgeberische Schema die forscherischen Zwänge ignoriert. Hauptprobleme waren die Schriftform der Einwilligung des Betroffenen, d.h. des Befragten, sowie die sogenannte informierte Einwilligung.

 

Als die Obersten Landesbehörden für den Datenschutz nach der Verabschiedung des Gesetzes mit einzelnen Berufsgruppen die Anwendung des Gesetzes in der Praxis verhandelten, wirkte Schweizer als einziger Jurist an der Seite des ADM sowie der Arbeitsgemeinschaft Sozialwissenschaftlicher Institute (ASI) und des Bundesverbandes Deutscher und Markt- und Sozialforscher (BVM) mit. Die Gesetzesvorlage war im Gesetzgebungsverfahren zuletzt noch mißverständlich geändert worden. Zur Vorbereitung der zweiten, entscheidenden Sitzung vom 14. Dezember 1979 wurde ein von Schweizer verfaßtes - in DB 1979, 1733 ff., 1781 ff. veröffentlichtes - Gutachten vorgelegt. Im Mittelpunkt des Gutachtens und dann der - Jahre andauernden - wissenschaftlichen Diskussion stand Schweizers „Lückentheorie“ zur Frage der Einwilligung des Befragten.

 

Die damals im Dezember 1979 erzielte Übereinkunft ist noch heute in Kraft. Von den Autoren dieser Festschrift haben an der Sitzung vom 14. Dezember 1979 neben anderen bekannten Forschern Prof. Erwin K. Scheuch und Helmut Quitt teilgenommen. Täglich sichtbares Zeichen der Übereinkunft war und ist das sogenannte Datenschutz-Merkblatt, das die Obersten Landesbehörden für den Datenschutz mit den Verantwortlichen des ADM, der ASI und des BVM auf Basis der Übereinkunft vom Dezember 1979 im ersten Halbjahr 1980 ausarbeiteten. Der juristisch Verantwortliche auf der Seite der Markt- und Sozialforscher war auch hier wieder Robert Schweizer. Dieses Datenschutz-Merkblatt wird heute noch grundsätzlich bei jedem „face to face“-Interview jedem Befragten überlassen.

 

Schweizer blieb weiterhin für das Datenschutzrecht in der Markt- und Sozialforschung - ebenso wie für das Standesrecht, das Melderecht, das Recht der Interviewer und die weiteren Bereiche des Rechts der Markt- und Sozialforschung - verantwortlich. Unbestritten ist er für Deutschland der einzige Jurist, der sich in diesen Bereichen bis hin zu allen Details der heute noch rechtserheblichen Entwicklung umfassend auskennt. Viele Details wurden nicht publiziert.

 

Nun steht aufgrund der „Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“[1] (nachfolgend: „Datenschutz-Richtlinie“) unter Umständen eine vollständige Überarbeitung des BDSG an. Schweizer wirkt in dem neuen Gesetzgebungsverfahren außer auf der Seite der Markt- und Sozialforschung zur Erhaltung der Wissenschaftsfreiheit auch auf der Seite der Presse - konsequent - zur Wahrung der Presse- und Medienfreiheit mit.

 

II.   Das Problem

 

Die seit geraumer Zeit in Kraft befindliche Datenschutz-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bis 24. Oktober 1998 in nationales Recht umzusetzen haben (vgl. Art. 32 Abs. 1 Datenschutz-Richtlinie). Für „Verarbeitung personenbezogener Daten und Meinungsfreiheit“ regelt dort Art. 9:

 

Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen (...) nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

 

Damit zieht diese Vorschrift die - zutreffenden - Konsequenzen aus den in Abschn. 37 der Erwägungsgründe deutlich werdenden Motiven des Richtliniengebers:

 

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, literarischen und künstlerischen Zwecken, insbesondere im audio-visuellen Bereich, sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften in dieser Richtlinie vorzusehen, soweit sie erforderlich sind, um die Grundrechte der Person mit der Freiheit der Meinungsäußerung und insbesondere der Freiheit, Informationen zu erhalten oder weiterzugeben, die insbesondere in Art. 10 EMRK [2] garantiert ist, in Einklang zu bringen. Es obliegt deshalb den Mitgliedstaaten, unter Abwägung der Grundrechte Ausnahmen und Einschränkungen festzulegen (...)

 

Auch die Datenschutzgruppe der Europäischen Kommission bei deren Generaldirektion XV gelangte in einer Empfehlung Nr. 1 vom 25. Februar 1997 zum Schluß, daß einzelne Vorschriften der Datenschutz-Richtlinie zwingend zum Schutz freier Meinungsäußerung einzuschränken seien. Zugleich wies die Datenschutzgruppe freilich darauf hin, daß sich die tatsächliche Reichweite der Ausnahmeregelungen nicht abstrakt bestimmen lasse, sondern von der Gesamtstruktur des Datenschutzrechts jedes einzelnen Mitgliedstaats abhänge: In welchem Umfange Ausnahmen erforderlich seien, bestimme sich danach, wie weit sich materielles Datenschutzrecht effektiv auf Medienaktivitäten auswirke.[3]

 

Dies trägt auch der Rechtslage im Geltungsbereich des Grundgesetzes Rechnung, wo bekanntlich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Pressefreiheit von Verfassungs wegen garantiert. Dementsprechend regelt das geltende Datenschutzrecht in § 41 Abs. 1 BDSG: [4]

 

Soweit personenbezogene Daten von Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse oder des Films oder von Hilfsunternehmen des Rundfunks ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 9 und 5.[5]

 

Zur Novellierung deutschen Datenschutzrechts hat das Bundesministerium des Innern einen Referentenentwurf mit Stand vom 08. Dezember 1997 - V II 6 - 191 561 - 2/16 - (nachfolgend: „BDSG-RefE“) erarbeitet,[6] der unter anderem völlige Neufassung von § 41 Abs. 1 BDSG vorsieht:

 

Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, daß für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse oder von Hilfsunternehmen des Rundfunks oder des Films ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen, künstlerischen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 8, 9, 38 a, 43 und 44 (BDSG-RefE)[7] entsprechende Regelungen zur Anwendung kommen.

 

Die weitgehende Änderung wird zum einen damit begründet, daß „nunmehr auch die Vorschriften der Regelung zur Beweislastumkehr des Geschädigten, die Strafvorschriften sowie die neu geschaffene Vorschrift des § 38a (BDSG-RefE) einzubeziehen“ seien. Zum anderen gelte es, den „Anwendungsbereich des sogenannten Medienprivilegs zu erweitern, da nunmehr auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zu künstlerischen oder literarischen Zwecken hiervon erfaßt“ werde.[8] - Es überrascht wenig, daß diese Vorstellungen auf entschiedenen Widerspruch Betroffener gestoßen sind.[9]

 

III.  Bund und Länder

 

Bereits der Wortlaut des § 41 Abs. 1 BDSG-RefE erscheint unklar und gibt Anlaß zu Bedenken: Warum wird die Vorschrift konsequent auf die „klassischen“ Medien Presse, Rundfunk und Film beschränkt, weist doch bereits die Empfehlung der Datenschutzgruppe auf Einbeziehung auch „elektronischer Veröffentlichungen“ hin?[10] Immerhin stellen §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 3 MeD-StV[11] klar, daß im Anwendungsbereich dieses Regelwerks auch personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhoben werden können. Vor allem aber bleibt undeutlich, ob sich die Bundesländer darauf beschränken müssen, den im einzelnen aufgeführten Vorschriften entsprechende Regelungen zu schaffen oder ob sie in Ansehung ihrer Gesetzgebungskompetenz für die Presse darüber hinaus weitere Befugnisse zur Gestaltung eines besonderen Pressedatenschutzrechts erhalten sollen, z.B. für Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland. Daß Derartiges jedenfalls nicht von der Hand zu weisen sind, zeigt das eigens für sogenannte „Neue Medien“ kreierte Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG).[12] Und: Abgesehen davon, daß eine „Flucht in die Landesgesetzgebung“ schon wegen der strikten, in Art. 32 Abs. 1 Datenschutz-Richtlinie verankerten Zeitgrenze (= 24. Oktober 1998) wenig opportun erscheint, läßt sich der dann schon wegen unterschiedlicher politischer Mehrheiten entstehende „Flickenteppich“ unschwer vorstellen. Zur contradictio in se aber mutiert der Vorgang, wenn man ihm den Allgemeinen Teil der Begründung des BDSG-RefE gegenüberstellt:[13]

 

Im Hinblick auf die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung ist maßgeblich, daß ein unterschiedlicher Datenschutzstandard im nicht-öffentlichen Bereich gravierende Auswirkungen auf die hierdurch in erster Linie betroffene Wirtschaft hätte, die in ihrer unternehmerischen Tätigkeit durch intern unterschiedliche Länderregelungen gehemmt würde. Eine einheitliche Regelung durch den Bund zur Erzielung eines einheitlichen Datenschutzstandards ist daher zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich.

 

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

 

Besonders interessant aber ist der Umstand, daß ausgerechnet für die vorgeschlagene Neufassung von § 41 Abs. 1 BDSG die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die Presse nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG bemüht wird. Derartige Rahmengesetze sind nämlich nur als inhaltlich beschränkte Gesetze zulässig. Sie müssen „ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig, jedenfalls auf eine solche Ausfüllung hin angelegt sein“, d.h., sie müssen „dem Landesgesetzgeber Raum für Willensentscheidungen und in der sachlichen Rechtsgestaltung übrig lassen“.[14] Daher sind nach Art. 75 Abs. 2 GG sowohl in Details gehende als auch unmittelbar geltende Regelungen allenfalls in Ausnahmefällen zulässig.[15] Dies gilt in besonderem Maße für Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG, da dort nur von „allgemeinen Rechtsverhältnissen der Presse“ die Rede ist. Demgegenüber konkretisiert § 41 Abs. 1 BDSG-RefE die zur Zeit geltende Regelung, enthält also von daher Vorschriften, die der Ausfüllung durch Bundesländer weder fähig noch bedürftig sind.[16] Die klaren Vorgaben beließen diesen in wesentlichen Teilen praktisch keinen Spielraum zur Gestaltung eines Datenschutzrechts für die Presse. Im Ergebnis würde daher also eine - verfassungswidrige - Sperre für die Landesgesetzgeber errichtet. Zu recht legten daher beide Vorentwürfe zur BDSG-Neufassung vom 14. Januar und 17. Juli 1997 nicht nur eine Rahmen-, sondern eine Gesamt-Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugrunde. Bisher jedenfalls überwiegt eindeutig die Auffassung, daß sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Datenschutzrecht aus der Zusammenschau einer Reihe spezieller Vorschriften wie Art. 74 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 GG ergibt.[17]

 

IV.  „Erhebung“

 

Alles andere als unproblematisch ist auch die Ergänzung des § 41 Abs. 1 BDSG-RefE um den Begriff „Erhebung“,[18] was - vgl. § 3 Abs. 3 BDSG-RefE - „Beschaffen von Daten über den Betroffenen“ meint und als Vorphase und damit als Voraussetzung für die nachfolgende Datenbearbeitung angesehen wird.[19] Mündliche oder schriftliche Datenbeschaffung, Befragung Betroffener und Dritter sowie Einsichtnahme in Unterlagen umfaßt aber das, was die journalistische Praxis als „Recherche“ bezeichnet: Ermittlung von Informationen, Auswertung von Archivmaterial, Agenturmeldungen und anderen Presseerzeugnissen, Nutzung von Bibliotheken und Datenbanken usw.[20] Da kaum ein Pressebeitrag ohne menschlichen Bezug auskommt, bedeutet journalistische Arbeit gerade in der Recherchephase stets in großem Umfang Umgang mit personenbezogenen Daten. Deshalb anerkennt das Bundesverfassungsgericht auch in ständiger Rechtsprechung, daß zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit von Presse und Rundfunk der Schutz der Informationsbeschaffung und damit der Schutz der Recherche gehört.[21] In den Publizistischen Grundsätzen (Pressekodex) hat dies in Abschn. 4 in Verbindung mit Richtlinie 4.1 der Empfehlungen des Deutschen Presserats Niederschlag gefunden. Danach ist Recherche „unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfaltspflicht“.

 

Die Implikationen der Neufassung werden vor diesem Hintergrund schnell deutlich, wenn man sich nämlich die - gar nicht so seltenen - Fälle vor Augen führt, in denen keine ausschließlich journalistisch-redaktionellen Zwecke dienende Arbeit nachweisbar ist. Demgegenüber verweist die Begründung zu § 41 Abs. 1 BDSG-RefE auf die Einfügung des Begriffs „erheben“ in §§ 4 ff. BDSG-RefE, was notwendig gewesen sei, um gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Richtlinie auch Erhebung personengebundener Daten im Privatsektor gesetzlichem Vorbehalt zu unterstellen. Art. 2 lit. b Datenschutz-Richtlinie betrachte „Erhebungen“ nämlich als Unterfall der Verarbeitung, die wiederum nach Art. 7 Datenschutz-Richtlinie nur zulässig sei, wenn der Betroffene eingewilligt habe oder die dort im einzelnen aufgeführten, jeweils in nationales Recht zu übertragenden Voraussetzungen vorlägen. - Ob dies alles überzeugen kann, wird freilich zu bezweifeln sein. Denn selbst strikteste Beachtung dieser Systematik zwänge den Gesetzgeber nicht zum „Übersoll“. Er könnte es durchaus dabei belassen, den Begriff „Erhebung“ in die allgemeinen, gewissermaßen „vor der Klammer“ stehenden BDSG-Vorschriften einzufügen, jedoch in § 41 Abs. 1 BDSG darauf verzichten. Angesichts der Sensibilität journalistischer Recherche erscheint dies geboten.

 

V.   Schadensersatz mit Beweislastumkehr?[22]

 

Zum geltenden § 8 BDSG vertritt die Rechtslehre nahezu einhellig den Standpunkt, daß diese Vorschrift ungeachtet ihrer Überschrift „Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen“ keinen eigenständigen datenschutzrechtlichen Schadensersatztatbestand enthält.[23] Entsprechende Ansprüche gründen vielmehr im Hinblick auf Verletzung allgemeinen Persönlichkeitsrechts in § 823 Abs. 1 BGB oder in § 823 Abs. 2 BGB[24] in Verbindung mit Datenschutz- und/oder Strafvorschriften sowie in §§ 824, 826 BGB. Dabei müssen von Datenübermittlung Betroffene nachweisen, daß ein Schaden entstanden ist und ein Datenverarbeitungsvorgang einer bestimmten Stelle ihn verursachte. Gelingt dieser Nachweis, wird das Verschulden der datenverarbeitenden Stelle vermutet, sofern sie sich nicht entlasten kann.[25] Vor diesem Hintergrund erweist sich die in § 7 BDSG-RefE - diese Vorschrift und nicht § 8 BDSG-RefE dürfte gemeint sein - vorgesehene Schadensersatz-Regelung mit Beweislastumkehr als unzureichend, denn sie löst das Spannungsverhältnis „Allgemeines Persönlichkeitsrecht/Pressefreiheit“ unverhältnismäßig und pauschal zu Lasten der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unter besonderem grundrechtlichen Schutz stehenden Pressefreiheit: Zunächst ist der in § 7 Abs. 1 Satz 2 BDSG-RefE vorgesehene Negativbeweis in der Praxis kaum zu führen, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil der verantwortlichen Stelle nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Daten zu Beweiszwecken zu speichern. Darüber hinaus ist bedenklich, daß § 7 Abs. 1 BDSG-RefE jeden Schaden - also offenbar immaterielle neben reinen Vermögensschäden - zu erfassen scheint. In der Zusammenschau bedeutet das nämlich, daß Betroffene, die z.B. Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Presseveröffentlichung geltend machen, sich auf den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung ohne jede Substantiierung beschränken könnten. Verschulden in Form der Verletzung presserechtlicher Sorgfalt würde vermutet, während es bei der Presse läge, die Einhaltung des journalistischen Sorgfaltsmaßstabs in jedem einzelnen Fall zu beweisen. Da dies unmöglich ist, mutierte die neue Vorschrift zum sprichwörtlichen „Goldesel“ für Reklamateure. Dies ist deshalb nicht einzusehen, weil § 7 BDSG-RefE ersichtlich den Spielraum nicht ausschöpft, den Art. 23 Abs. 2 Datenschutz-Richtlinie jedem nationalen Gesetzgeber einräumt: Zunächst ist es festzulegen erlaubt, wann ein schadensbegründender Umstand Verantwortlichen für Datenverarbeitung „nicht zur Last gelegt werden kann“. Die Datenschutz-Richtlinie denkt also offensichtlich daran, daß sich Verantwortliche auch in Fällen entlasten können sollen, in denen sie zur Schadenentstehung kausal beitrugen. Warum sonst stellte sie ausdrücklich auf „Umstände“, also Tatsachen, ab, die nicht „zur Last gelegt werden“ können? In diesem Rahmen aber spielen durchaus Verschuldenserwägungen, z.B. Art und Schwere eines Verstoßes, eine Rolle. Da die Datenschutz-Richtlinie hierzu keine Vorgaben enthält, ist der Gesetzgeber gefordert, derartige Haftungsfreistellungsmöglichkeiten zu gestalten, z.B. durch eine differenzierte Verschuldensregelung. De lege ferenda ist § 7 BDSG-RefE jedenfalls mit erheblichen verfassungsrechtlichen Risiken behaftet.

 

In gleiche Richtung weisen Unterlassungen im Rahmen von § 8 Abs. 3 BDSG-RefE: Warum sollen nur öffentliche Stellen in den Genuß einer Haftungsbegrenzung auf 250 TDM gelangen? Die Datenschutz-Richtlinie fordert derartige Begrenzungen nicht; ihr Art. 23 erfaßt öffentliche und nicht-öffentliche Stellen vielmehr gleichermaßen und untersagt es auch nicht, Haftungshöchstgrenzen festzuschreiben.

 

VI.  Aber das Strafrecht ...

 

Straf- und Bußgeldvorschriften im BDSG galten bisher nicht für Medien. Nunmehr soll ihre Geltung entsprechend erstreckt werden. Da Art. 9 Datenschutz-Richtlinie aber Rechtsbehelfe und Sanktionen nicht einschließt, liegt es im freien Ermessen eines jeden nationalen Gesetzgebers, dies zu tun und - sofern er wollte - auch Ausnahmen für die Presse vorzusehen. In jedem Falle wäre es bei der derzeitigen Fassung von §§ 43, 44 BDSG-RefE, die gemäß § 41 Abs. 1 BDSG-RefE von den Bundesländern zu übernehmen wären, höchst problematisch, wenn diese in Ausfüllung angenommener Gesetzgebungskompetenz im Pressedatenschutzrecht bei dieser Gelegenheit weitere Vorschriften einführten. Am Ende stünde dann eine deutliche Verschlechterung der Rechtsstellung der Presse, die sich jedenfalls nicht mit der - notwendigen - Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie rechtfertigen ließe.

 

VII. Fazit

 

Die Notwendigkeit, die Datenschutz-Richtlinie baldmöglichst in deutsches Recht umzusetzen, kann nicht zweifelhaft sein. Dazu mag der nunmehr vorliegende BDSG-RefE auch eine Reihe interessanter Ansätze enthalten. Leider gilt dies nicht für die Presse, deren Rechtsstellung ungerechtfertigt deutlich verschlechtert würde.[26] Da dies im Hinblick auf das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbriefte Grundrecht der Pressefreiheit mit nicht unerheblichen verfassungsrechtlichen Risiken behaftet ist, bedürfen zumindest diese Passagen des BDSG-RefE gründlicher Überarbeitung, denn: „Dieses sogenannte Medienprivileg ist die einfachgesetzliche Umsetzung des Verfassungsgebotes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG“.[27]

 

 



[1]     ABl. EG L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[2]     Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950

[3]     Dok. XV/5012/97-DE.

[4]     Bundesdatenschutzgesetz vom 20.12.1990 (BGBl I, S. 2594), zuletzt geändert durch Postneuordnungsgesetz vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325).

[5]     § 5 BDSG: Pflicht nicht-öffentlicher Stellen, mit Datenverarbeitung Beschäftigte auf das Datengeheimnis zu verpflichten. § 9 BDSG: Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, „die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten“.

[6]     Zwei Vorentwürfe datieren vom 14.01. und vom 17.07.1997.

[7]     § 5 BDSG-RefE: Pflicht nicht-öffentlicher Stellen, mit Datenverarbeitung Beschäftigte auf das Datengeheimnis zu verpflichten. § 8 BDSG-RefE: Gefährdungshaftung (möglicherweise redaktioneller Irrtum; sowohl Allgemeine Begründung als auch diejenige zu § 41 BDSG-RefE legen den Schluß nahe, daß § 7 BDSG-RefE - Verschuldenshaftung - gemeint ist). § 9 BDSG-RefE: Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen. § 38 a BDSG-RefE: Prüfungsrecht der Aufsichtsbehörde. §§ 43 und 44 BDSG-RefE: Straf- und Bußgeldvorschriften.

[8]     Vgl. - Allgemeiner Teil der Begründung - BDSG-RefE, S. 5.

[9]     S. u.a. Stellungnahmen des Deutschen Presserats vom 30.01.1998 sowie - datumslos - des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ).

[10]   S. oben Fn. 3.

[11]   Staatsvertrag über Mediendienste - Mediendienste-Staatsvertrag - vom 01.08.1997

[12]   Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten. Teledienstedatenschutzgesetz - vom 01.08.1997

[13]   BDSG-RefE - Allgemeiner Teil der Begründung -, S. 1.

[14]   BVerfGE 4, 115/129; 36, 193/202.

[15]   Vgl. - auch zu erschöpfender Teil - bzw. punktueller Vollregelung - Pieroth in: Jarass, GG, 3. Aufl. 1995, Art. 75 Rn. 1.

[16]   Vgl. hierzu BVerfGE 7, 120/127.

[17]   Maunz, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Stand: Okt. 1996, Art. 74 Rn. 61.

[18]   Vgl. hierzu Stellungnahme des Deutschen Presserats, s. oben (Fn. 9), S. 5 ff.

[19]   Gola/Schomerus, BDSG, 6. Aufl. 1997, § 3 Erl. 3.2.

[20]   Weigel, Presse und Rundfunk im Datenschutzrecht, 1994, S. 27.

[21]   BVerfGE 77, 65/74 ff.; ebenso schon BVerfGE 10, 118/121; und 12, 260.

[22]   Die folgenden Ausführungen sind vom Gedanken geleitet, daß § 41 Abs. 1 BDSG-RefE irrtümlich auf § 8 - und nicht auf § 7 - BDSG-RefE verweist, vgl. Fn. 7.

[23]   Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, Stand: Juni 1997, § 8 Rn. 1; Gola/Schomerus, s. oben (Fn. 19) § 8 Erl. 1; Schaffland/Wiltfang, BDSG, Stand: Juni 1997, § 8 Rn. 1.

[24]   Bergmann/Möhrle/Herb, s. oben (Fn. 23), § 8 Rn. 16; ebenso Löffler/Ricker, Hb. des Presserechts, 3. Aufl. 1994, 42. Kap. Rn. 42.

[25]   Bergmann/Möhrle/Herb, s. oben (Fn. 23), § 8 Rn. 4; Gola/Schomerus, s. oben (Fn. 19), § 8 Erl. 4.

[26]   So im Ergebnis auch die Stellungnahmen von Deutschem Presserat und VDZ, s. oben (Fn. 9).

[27]   OLG Stuttgart vom 15.07.1992 - 1 Ws 113/92 -.