RENATE DAMM

 

 

Pressefreiheit und Bildnisschutz

 

 

I.

 

Die Pressefreiheit hat in Deutschland einen hohen Stellenwert. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) räumt jedem das Recht ein, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet darüber hinaus die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichter­stattung durch Rundfunk und Film. Die Pressefreiheit ist nicht nur ein Unterfall der allgemeinen Meinungsfreiheit[1] Das Grundrecht der Pressefreiheit gewähr­leistet über die allgemeine Meinungsfreiheit hinaus die institutionelle Eigen­ständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung.[2]

 

In der Spiegel‑Entscheidung[3] hat das Bundesverfassungsgericht die unverrück­bare Grundlage für die Pressefreiheit geschaffen:

 

"Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich."

 

Das Grundrecht der Pressefreiheit wird in den Landespressegesetzen überein­stimmend konkretisiert.[4]

 

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 schützt in Art. 10 die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie Informationsbeschaffung.[5] Art. 10 EMRK ist in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Zu­stimmungsgesetzes vom 7.8.1952[6] einfaches Bundesrecht, ist also höherrangi­ger als die Landespressegesetze, hat aber keinen Verfassungsrang wie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Vertrag über die Europäische Union vom 7.2.1992[7] heißt es in Art. F II: "Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4.11.1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemein­samen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliederstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes ergeben."

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in der Sache "Sunday Times"[8] bereits ausdrücklich den Schutz der Pressefreiheit innerhalb der Mei­nungsäußerungsfreiheit anerkannt. Das deutsche Grundrecht der Pressefreiheit muß in Anbetracht der rasanten Zunahme der Verbreitung der Medien im In­ternet und im digitalen Rundfunk auch im Rahmen der internationalen Rechts­grundlagen gesehen werden. Art. 10 EMRK ist durch den Maastricht‑Vertrag zwingendes supranationales Recht geworden, das u.U. auch gegenüber dem deutschen Grundrecht der Pressefreiheit Vorrang haben könnte. Zu hoffen bleibt, daß der hohe Stellenwert des deutschen Grundrechtes der Pressefreiheit sich zum europäischen Standard entwickelt.[9] Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dem Grundrecht der Pressefreiheit einen hohen Rang eingeräumt. Der Schutz umfaßt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspek­ten. In seinem Zentrum steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen.[10] Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.1.1998[11] ausdrücklich festgestellt, daß die Gestaltungsfreiheit sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet wird. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehöre die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in einer Ausgabe aufgenommen werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Plazierung innerhalb der Ausgabe, also auch die optische Ausgestaltung mit Fotos.

 

Bereits in der Lebach‑Entscheidung aus dem Jahre 1973[12] hatte das Bundesver­fassungsgericht herausgestellt, daß die Rundfunkfreiheit ‑ das Gleiche gilt für die Pressefreiheit ‑ sowohl die Auswahl des dargebotenen Stoffes als auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der ge­wählten Form der Sendung deckt:

 

"Hörfunk und Fernsehen gehören in gleicher Weise wie die Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, denen sowohl für die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen wie für deren Kontrolle, als auch für die Integration der Gemeinschaft in allen Lebens­bereichen eine maßgebende Wirkung zukommt. Sie verschaffen dem Bür­ger die erforderliche umfassende Information über das Zeitgeschehen und über Entwicklungen im Staatswesen und im gesellschaftlichen Leben."

 

Die Rundfunkfreiheit gilt gleichermaßen für rein berichtende Sendungen wie für Sendungen anderer Art. Der verfassungsrechtliche Schutz ist unabhängig davon, ob ein "berechtigtes" oder "legitimes" Interesse an der betreffenden Sendung besteht.

 

Auch für die Printmedien steht heute fest, daß der verfassungsrechtliche Schutz unabhängig von dem Inhalt eines Presseerzeugnisses besteht[13]. Genauso wie die Rundfunkfreiheit gewährleistet die Pressefreiheit sowohl die Auswahl des Stoffes, als auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung ein­schließlich der Bestimmung darüber, welche redaktionelle Form gewählt wird.

 

Zu der Art und Weise der Darstellung, wie es das Bundesverfassungsgericht in der Lebach‑Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, gehört auch die Bildbe­richterstattung, die Auswahl von Fotos und von Filmaufnahmen. Damit sind auch die Bestimmungen der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) unter dem Gesichtspunkt der Presse‑ und Rundfunkfreiheit auszulegen. Arndt[14] hat dieses in einer Anmerkung zu der Entscheidung des BGH "vor unserer eigenen Tür"[15] überzeugend dargestellt: Die Auffassung,

 

"daß die Zulassung der Bildberichterstattung durch das Kunsturheberge­setz 1907 eine Ausnahmevorschrift sei, ist durch Art. 5 GG unhaltbar ge­worden. Irrig ist es insbesondere, den Art. 5 GG so anzusehen, als ent­hielte diese Verfassungsnorm bloß einen möglichen Rechtfertigungsgrund für ein seinem Tatbestand nach grundsätzlich unerlaubtes Verhalten. Der Art. 5 GG setzt keinen Rechtfertigungsgrund, sondern bildet den Rechts­grund, auf dem insgesamt die Rechtsordnung beruht und von dem her alle einfachen Gesetze auszulegen sind. Die Regel ist daher die Freiheit der Bildberichterstattung, die Ausnahme, daß sie an den Vorschriften über das Recht am eigenen Bilde ihre Schranken findet, soweit diese Vor­schriften noch im Lichte der Grundwertentscheidung des Art. 5 GG als 'allgemeine Gesetze' anzusehen sind "

 

Diese und die folgenden Ausführungen von Arndt[16] geben Aufschluß darüber, daß die Rechtsprechung das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Bildnisschutz nicht richtig gewichtet:

 

"Die verfassungskräftige Regel, daß die Bildberichterstattung frei ist, darf nicht dadurch ausgehöhlt und unterwandert werden, daß man sozu­sagen naserümpfend Maßstäbe aufstellt, um diese Freiheit durch beson­dere Erfordernisse einzuengen, die in der Verfassung keinerlei Grundlage haben. Es läuft stracks der Verfassung zuwider, wenn behauptet wird, die Bildberichterstattung müsse sich durch ein "echtes" Informations­Interesse rechtfertigen "durch Gründe für eine Aufmerksamkeit, daß et­was 'das Publikum nahe angeht'", nicht aber genüge es, wenn ein Interesse bloß auf Neugier und Sensationslust beruhe. Daß die Bildberichterstat­tung von Verfassungs wegen frei ist, heißt einerseits, daß der Berichter­statter überhaupt kein Interesse daran zu beweisen braucht und anderer­seits, daß in der Regel nicht irgendeine staatliche Instanz, auch kein Ge­richt, darüber zu befinden hat, ob an dem Bericht ein Interesse besteht, sondern die Gesellschaft und mit ihr die Publizistik autonom darin sind, ob sie an etwas Interesse nehmen wollen oder nicht. Der Begriff 'das Pu­blikum', dem es zu verwehren ist, seiner Neugier und Sensationslust nach­zugeben, paßt zum allgemeinen Landrecht des preußischen Obrigkeitsstaates, nicht zur demokratischen Gesellschaft, die eine politische und mündige Gesellschaft ist und ihrem Wesen nach mit Recht wißbegierig."

 

Die Entscheidung "vor unserer eigenen Tür"[17] aus dem Jahre 1966 zeigt auf, mit welcher negativen Grundhaltung der Bundesgerichtshof damals der Fern­sehberichterstattung gegenüberstand:

 

"Zunächst geht es nicht an, aus der Bedeutung des Fernsehens und aus seiner spezifischen Informationsweise herzuleiten, daß gegen die bildliche Darstellung einer Person und ihrer Lebensumstände auf dem Bildschirm in der Regel dann von Rechts wegen keine Bedenken bestehen, wenn die Wortberichterstattung über eine Person, ihre Vergangenheit und ihre Le­bensverhältnisse gestattet ist. Gegenüber einer Berichterstattung durch Wort, Druck oder Schrift bedeutet es einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt."

 

Die Presse‑ und Rundfunkfreiheit hatte dabei der Bundesgerichtshof überhaupt nicht im Blickfeld. Das wird besonders deutlich durch ein weiteres Zitat:

 

"Hat die Bildberichterstattung in Folge der Entwicklung des Fernsehens, der Kinematographie und der Bild‑Zeitungen heute eine sehr große Be­deutung erlangt, so darf deshalb der Rechtsschutz der Einzelperson ge­genüber einer von ihr nicht gestatteten Fixierung und Vorführung eines Bildnisses nicht abgebaut werden."[18]

 

Der Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH "vor unserer eigenen Tür"[19] zugrunde lag, war der, daß der Sender Freies Berlin einen Mann heimlich ge­filmt hatte und in einer Fernsehsendung unter dem Titel "vor unserer eigenen Tür" sich mit dem Abgebildeten, einem Arzt, der Belastungszeuge vor dem Volksgerichtshof gewesen war, beschäftigte. In dem Beitrag ging es um die Bewältigung der deutschen Vergangenheit mit der Feststellung, daß die Schul­digen von damals auch heute wieder in einflußreichen Positionen tätig seien. Der Bundesgerichtshof gab anders als die Vorinstanzen dem Unterlassungsan­spruch und dem Anspruch auf Zahlung einer finanziellen "Genugtuung" statt. Er verneinte das ausreichend legitimierte Informationsrecht der Allgemeinheit daran, "das gegenwärtige Erscheinungsbild" des Mannes zu sehen und stellt ohne jegliche Erwähnung von Art. 5 GG fest, daß ein etwaiges vorliegendes In­formationsinteresse gegenüber der zu schützenden Persönlichkeitssphäre des Mannes gem. § 23 Abs. 2 KUG zurückzutreten habe. Arndt[20] hatte in seiner Anmerkung zu der BGH‑Entscheidung "vor unserer eigenen Tür" den Finger auf die Wunde gelegt: Der im Fernsehen abgebildete Mann wehrte sich in Wahrheit gar nicht dagegen, daß er im Fernsehen abgebildet wurde, sondern er wollte nicht die Erinnerung daran wecken, daß er einmal Nationalsozialist war. Es ginge ihm gar nicht so sehr um die Bildberichterstattung, sondern um den Text. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Satter Deutscher"[21] et­was anderes festgestellt, nämlich, daß "die Bildveröffentlichung in ihrer Ge­samtheit und nicht etwa unabhängig vom Begleittext zu würdigen" sei. Bereits in der Spätheimkehrer‑Entscheidung[22] hatte der Bundesgerichtshof festge­stellt, daß die Bildveröffentlichung in ihrer Gesamtheit und nicht etwa unab­hängig von dem Begleittext zu würdigen sei. Die Folge dieser Feststellung ist, daß bei einer Berichterstattung, sei es im Fernsehen ‑ sei es in einem Presseer­zeugnis, die gesamte Berichterstattung einerseits und das Grundrecht der Pres­sefreiheit andererseits sich gegenüberstehen. Der Bildnisschutz ist dabei nicht isoliert allein nach den Bestimmungen von §§ 22, 23 KUG zu betrachten und die Frage, ob ein Bildnis veröffentlicht werden durfte, muß unter Berücksichti­gung des Textes einer Veröffentlichung geprüft werden. Das gilt umso mehr als in der Regel die Bildnisveröffentlichung zur Illustration des Textes benutzt wird. Es geht auch nicht an, daß die Interessenabwägung nicht zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit und dem gesamten Schutzbereich des allgemei­nen Persönlichkeitsrechts stattfindet.

 

 

II.

 

Der Bildnisschutz hat eine eigene gesetzliche Grundlage: Das Kunsturheberge­setz (KUG). Dieses Gesetz vom 9.1.1907 war als Strafgesetz konzipiert wor­den. Der dieses Gesetz auslösende Fall war der Tod des "eisernen Kanzlers" Otto von Bismarck. Fotografen hatten sich eingeschlichen und diesen auf dem Totenbett fotografiert. Nach damaligem Recht konnten die beiden Fotografen nur wegen Hausfriedensbruchs verurteilt werden.[23] So entstand ein eigener Straftatbestand wegen Verletzung des Rechtes am eigenen Bildnis. Heute spielt das Kunsturhebergesetz als Straftatbestand so gut wie überhaupt keine Rolle mehr. Das Kunsturhebergesetz wird vielmehr dazu benutzt, zivilrechtliche An­sprüche insbesondere auf Unterlassung und Geldentschädigung wegen Verlet­zung des Rechtes am eigenen Bildnis durchzusetzen. Das Bundesverfassungs­gericht hat in der Lebach‑Entscheidung[24] klargestellt, daß die Vorschriften der §§ 22,23 KUG

 

ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung bieten, "die der Aus­strahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ei­nerseits, des Persönlichkeitsschutzes gem. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG andererseits Rechnung trägt".

 

Dieser zweite Leitsatz der Lebach‑Entscheidung gilt nicht nur für die Rund­funkfreiheit, sondern auch für die Pressefreiheit und bedeutet, daß der Bildnis­schutz zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten zu zählen ist, also nicht an­ders behandelt werden kann, als der Schutz des Namens, der Privat‑ und In­timsphäre.[25] Die §§ 22, 23 KUG sind kein Sonderrecht für den Bildnisschutz. Anders ausgedrückt: Gäbe es die gesetzlichen Bestimmungen des KUG für die Veröffentlichung von Bildnissen nicht, dürften die Entscheidungen darüber, wann beispielsweise ein Foto veröffentlicht werden darf oder nicht, im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit und dem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht anders ausfallen. Daraus ergibt sich jedoch der Umkehrschluß, daß die Bestimmungen des Rechtes am eigenen Bild­nis nicht zu einem Auseinanderklaffen der Beurteilung der Verletzung des all­gemeinen Persönlichkeitsrechtes, je nachdem ob ein Textbeitrag und/oder ein Foto veröffentlicht wurde, führen dürfen.

 

Es kann nicht angehen, daß ein Text das allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, wohl aber das dazu veröffentlichte Fotos, weil es für die abgebildete Person keine Einwilligung nach § 22 KUG gegeben hatte und/oder kein Fall des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG ‑ Person aus dem Bereiche der Zeitgeschichte ‑gegeben ist. Sicherlich ist der Grundgedanke der §§ 22, 23 KUG auch für die Textberichterstattung einschlägig, wonach nicht ohne Einwilligung über die Privat‑ und Intimsphäre von Menschen noch dazu unter Namensnennung be­richtet werden darf. Für die Frage, ob dieses jedoch ohne Einwilligung bei Per­sonen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte zulässig ist, kann für den Text und für das Foto kein unterschiedliches Ergebnis herauskommen: Entweder man darf im Text berichten und auch ein Foto dazu veröffentlichen oder man darf es nicht. Jeder hat das Recht auf den Schutz seines Privatlebens. Er ist "absolut" vor Offenlegung seines Persönlichkeitsbildes geschützt.

 

"Absoluten Schutz vor der Öffentlichkeit kann jede Person für Lebensvor­gänge beanspruchen, die als ihr 'Intimbereich' zur Wahrung der Ent­wicklung der Individualität vor Einblicken der Öffentlichkeit abgeschirmt bleiben müssen... ".

 

Das stellte der BGH[26] in der Wallraff‑Entscheidung ausdrücklich fest. Der BGH räumte auch in dieser Entscheidung dem Betroffenen das Recht ein zu bestim­men, welcher Öffentlichkeit er sich in seiner Persönlichkeit darstellt. Letztlich kommt es sowohl in Bezug auf die Textberichterstattung als auch in Bezug auf die Befugnis, ein Foto zu veröffentlichen, auf eine Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes andererseits an.

 

Diese Güterabwägung hat allerdings für Fotos eine gesetzliche Grundlage in § 23 Abs. 2 KUG. Dort ist die Rede davon, daß ohne Einwilligung beispiels­weise Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG) nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn ein "berechtigtes Interesse des Abgebildeten" verletzt wird. Diese Interessenabwägung kann jedoch die Güter­abwägung zwischen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, also dem Grundrecht der Presse­freiheit und/oder Rundfunkfreiheit einerseits und dem Grundrecht des allge­meinen Persönlichkeitsrechtes andererseits nicht ersetzen. § 23 Abs. 2 KUG ist ein wichtiges Korrektiv zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Abgebil­deten.[27] Dabei kann jedoch das berechtigte Interesse der abgebildeten Person auch das sein, daß zwar Fotos mit Einwilligung zu Veröffentlichungszwecken, z.B. eines Fußballspielers, gemacht wurden, diese jedoch nicht für die presse­mäßige Berichterstattung benutzt wurden, sondern für wirtschaftliche Zwecke, z.B. für einen Fußballkalender.[28] Auch müssen prominente Personen, wie z.B. Schauspieler, es nicht hinnehmen, daß ihre Fotos für Werbezwecke benutzt werden.[29] Sicherlich muß berücksichtigt werden, daß die Einwilligung sowohl für eine Textberichterstattung, als auch für eine Fotoveröffentlichung sich im­mer nur auf den vereinbarten Zweck bezieht, sie also nur für die vertraglich vereinbarte oder sonstwie besprochene Veröffentlichung gilt.[30] Auch Personen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte müssen es nicht hinnehmen, daß die Me­dien über sie in Wort und Bild berichten, sei es weil die Privat‑ und/oder In­timsphäre aufgrund der Textberichterstattung verletzt wird, sei es daß ein Foto als Illustration zu dieser Berichterstattung veröffentlicht wird, sei es daß ein Foto, der Name oder sonstwie das Lebensbild zu Werbezwecken benutzt wird.[31]

 

Bei Personen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte hat jedoch für sämtliche Nuancen der Berichterstattung eine Güterabwägung stattzufinden. Je nachdem, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, darf ein bestimmtes Ereignis berichtet werden, dann allerdings sowohl in Wort als auch im Bild.

 

So hat zu Recht das Hanseatische Oberlandesgericht[32] festgestellt, daß das In­formationsinteresse der Öffentlichkeit an der Erwähnung des Namens von Prinz Ernst August von Hannover schon deshalb besteht,

 

"weil der Kläger als Partner eines Zusammentreffens mit Prinzessin Ca­roline von Monaco erwähnt wird, an deren Persönlichkeitsbild und Le­bensumständen ein erhebliches Informationsinteresse besteht".

 

Weiter stellt das Hanseatische Oberlandesgericht in dieser Entscheidung fest:

 

"Im übrigen besteht auch ein Informationsinteresse daran, daß der Klä­ger als Chef eines Adelshauses, über den auch sonst in den Medien be­richtet wird, an der von einem anderen weithin bekannten Adeligen, dem Fürsten von Bismarck veranstalteten Jagd teilnimmt, weil es sich hierbei um ein gesellschaftliches Ereignis von einiger Bedeutung handelt."

 

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ausdrücklich den Willen von Prinz Ernst August von Hannover, in einer Veröffentlichung nicht genannt zu wer­den, nicht beachtet, sondern dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Vor­rang eingeräumt. Auf der gleichen Linie liegt auch eine zweite Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes.[33] Das Gericht wies auch in diesem Fall den Unterlassungsanspruch des Prinzen Ernst August von Hannover wegen ei­ner Textberichterstattung zurück und führte dazu aus, daß der beanstandete Be­richt unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen ge­rechtfertigt war, weil

 

"hinsichtlich der Person des Klägers schon aufgrund dessen Zugehörig­keit zum Hochadel, speziell dessen Stellung als Chef des Welfenhauses, dessen jedenfalls gelegentlicher öffentlicher Auftritte und insbesondere dessen den beanstandeten Passagen vorausgegangener gemeinschaftli­cher Unternehmungen mit Prinzessin Caroline von Monaco erkennbar ein beträchtliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht".

 

Das Gericht hob dabei ausdrücklich hervor, daß es auf den Informationswert der Textberichterstattung nicht ankommt.

 

"Auch die sogenannte Unterhaltungspresse kann mithin diesen Rechtfer­tigungsgrund prinzipiell für sich in Anspruch nehmen."[34]

 

Völlig anders entschied das Hanseatische Oberlandesgericht jedoch bezüglich der Veröffentlichung von Fotos des besagten Prinzen.[35] Das Gericht ordnet den Prinzen weder als absolute noch als relative Person der Zeitgeschichte ein und verneinte gleichzeitig das Vorliegen einer Einwilligung gem. § 22 KUG. Das Hanseatische Oberlandesgericht bezieht sich zwar auf eine vorzunehmende Abwägung zwischen Art. 5 Abs. 1 GG und dem darin verankerten Grundrecht der Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, 2 I GG) fließen­den Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes am eigenen Bild andererseits. Die Abwägung dieser beiden Rechtsgüter nimmt das Gericht jedoch grund­sätzlich zugunsten des Rechtes des Prinzen am eigenen Bild vor. Anders als bei der (zulässigen) Textberichterstattung führt das Hanseatische Oberlandesge­richt dazu aus:

 

"Dieser spielt nämlich weder im öffentlichen Leben eine herausragende Rolle, noch hat er durch besondere Leistungen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, ein allgemeines Interesse hervorgerufen. Allein die Tatsache, daß er Repräsentant eines namhaften Adelsgeschlechtes ist und mit den Angehörigen verschiedener regierender europäischer Adelshäu­ser verwandt ist, führt nicht zu einer derartigen Beurteilung, da er ‑ im Unterschied zu den Kindern regierender Fürsten oder Könige ‑ in dieser Eigenschaft keine Funktionen von allgemeiner gesellschaftlicher oder po­litischer Bedeutung in der Öffentlichkeit ausübt".[36]

 

Diese Unterscheidung zwischen zulässiger Textberichterstattung und unzuläs­siger Fotoberichterstattung ist ein Verstoß gegen das Grundrecht der Presse­freiheit. Hier wird die ständige verfassungsrechtliche Rechtsprechung, wonach das Grundrecht der Pressefreiheit die Regel ist, die Vermutung grundsätzlich zugunsten der Freiheit spricht, wie es Arndt sehr zutreffend ausdrückte,[37] miß­achtet. Eine besondere Problematik stellt die Rechtsprechung des Hanseati­schen Oberlandesgerichts[38] für die Verwendung von Archivfotos dar. Nach der Auffassung dieses Gerichtes dürfen nämlich einmal mit Einwilligung aufge­nommene Fotos nur in dem Kontext des bestimmten Ereignisses veröffentlicht werden, weil die Einwilligung nur in Verbindung mit dem Ereignis erteilt wur­de (stillschweigend oder ausdrücklich). Eine derartige Forderung hatte nicht einmal Neumann‑Duesberg,[39] der "Vater" der Klassifizierung in "absolute" und "relative" Personen der Zeitgeschichte aufgestellt. Neumann‑Duesberg hielt es durchaus für zulässig, daß ein Paßbild bei der Berichterstattung über ein be­stimmtes Ereignis mitveröffentlicht wird. Immerhin hat das Hanseatische Oberlandesgericht in der Zwischenzeit wohl einsehen müssen,[40] daß

 

"der Abbildung einer Person u.U. der Charakter eines Bildnisses aus dem Bereiche der Zeitgeschichte auch dann beizumessen sein kann, wenn ein zeitgeschichtliches Ereignis in der Abbildung selbst nicht zum Ausdruck gelangt".

 

Das Gericht verlangt aber dann, daß der Text selbst ein zeitgeschichtliches Er­eignis betrifft. Was "zeitgeschichtliches Ereignis" nach Auffassung des Ge­richts sein soll, entscheidet das Gericht danach selbst. So werden als Spekulationen, ob Prinzessin Caroline von Monaco und Prinz Ernst August von Han­nover nur die "wilde Ehe" bleibe, abgetan und die Tatsache, daß die Beziehung zwischen den beiden Hoheiten ein die Öffentlichkeit interessierendes Ereignis ist, schlicht negiert. Es kann jedoch nicht Sache der Gerichte sein, aus ihrer richterlichen Betrachtungsweise festzustellen, ob ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den redaktionellen Überlegungen darüber, daß eine Prinzessin und ein Prinz aus religiösen Gründen nicht heiraten können, besteht oder nicht besteht. Im Rahmen der Abwägung des Grundrechtes der Pressefreiheit ist nicht zu untersuchen, ob ein wirkliches Informationsinteresse besteht. Es ist vielmehr festzustellen, ob aus dem Leben der betroffenen Personen etwas ver­öffentlicht wird, das für sich zu behalten kraft seiner von Art. 2 Abs. 1 GG ver­bürgten Selbstgestaltungsbefugnis sein Recht ist.[41]

 

Um noch einmal Arndt zu zitieren:

 

"Dieser Ursprung des Rechts am eigenen Bilde sollte allerdings nicht da­zu verleiten, dieses Recht mit magischen oder archaischen Vorstellungen zu erfüllen."

 

Dem ist nichts hinzuzufügen.

 



[1] BVerfGE 62, 223 = NJW 83, 1181 ‑ Boykottaufruf

[2] BVerfGE 10, 118, 121 = NJW 1960, 29‑Nordrhein‑Westfalen

[3] BVerfGE 20, 174 = NJW 66, 1603, 1604 ‑ Spiegel

[4] in allen Landespressegesetzen § 1

[5] Art. 10 Abs. 1 EMRK lautet: "Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein."

[6] BGBl II, 685

[7] BGBl 1992 II, 1251 ‑ Maastricht‑Vertrag

[8] EuGRZ 79, 386, 390

[9] Klein, AfP 94, 9, 12; Löffler, Presserecht 4. Aufl., München 1997 (Bullinger), RN 28 zu  § 1 LPG

[10] BVerfG, AfP 98, 184, 186 ‑ Gegendarstellung auf der Titelseite ‑

[11] BVerfG, a.a.O.

[12] BVerfGE 32, 202, 222, 223

[13] von Münch, Grundgesetzkommentar 4. Aufl. München 1992, RN 31 zu Art.5 GG

[14] Arndt NJW 67, 1845 ff.

[15] NJW 66, 2353 ‑ Vor unserer eigenen Tür

[16] Arndt, a.a.O.

[17] NJW a.a.O.

[18] BGH a.a.O.

[19] BGH a.a.O.

[20] Arndt a.a.O.

[21] z.B. NJW 65, 1374 ‑ Satter Deutscher

[22] BGH NJW 57, 1315, 1316 ‑ Spätheimkehrer

[23] Zur Entstehungsgeschichte des KUG: Schricker, Urheberrecht, München 1987 (Gerstenberg), RN 1 zu § 22 KUG

[24] BVerfGE 32, 202 ff. = NJW 73, 1226, 1229

[25] Arndt a.a.O.

[26] BGH NJW 81, 13 66 ‑ Wallraff / BILD

[27] Schricker a.a.O. RN 33 zu § 23 KUG

[28] BGH NJW 79, 2203 ‑ Fußballkalender

[29] BGHZ 20, 346, 250 f = GRUR 56, 427 ‑ Paul Dahlke

[30] BGH a.a.O.

[31] BGH a.a.O.; BGH NJW 79, 2203 ‑ Fußballkalender

[32] Urteil vom 17.12.1996, AZ: 7 U 177/96

[33] Urteil vom 21.1.1997, AZ: 7 U 241/96

[34] Unter Hinweis auf Soehring, Presserecht 2. Aufl., Stuttgart 1995, Rn. 15.10; 15.11

[35] Urteil vom 17.12.1996, AZ: 7 U 177/96; Urteil vom 11.3.1997, AZ: 7 U 242/96 und eine Vielzahl gleichlautender Entscheidungen bis zum heutigen Tage

[36] Unter Hinweis auf Soehring, a.a.O., RN 21.3 u. HansOLG AfP 7l, H.1, 32ff.

[37] Arndt a.a.O.

[38] Urteil vom 11.3.1997, AZ: 7 U 242/96 und eine Vielzahl ähnlicher Entscheidungen

[39] JZ 60, 114

[40] Urteil vom 17.3.1998, AZ: 7 U 208/97

[41] Arndt a.a.O.