Einschränkung des gesellschaftlichen Auftrages der Medien
durch die
Rechtsprechung
- Ein Beispiel zur Krise des
Rechts durch Dezisionismus -
Referent: Prof. Dr. Robert Schweizer [1]
Wer das Thema dieses Journalistinnen- und Journalistentages wörtlich versteht, wird vielleicht unterstellen, der gesellschaftliche Auftrag der Medien stehe fest. In dem heute besonders wichtigen Spannungsfeld zwischen der Äußerungs- und Informationsfreiheit einerseits sowie Persönlichkeitsrechten andererseits fragt sich jedoch neuerdings für weite Bereiche, ob nach der neueren Rechtsprechung überhaupt ein gesellschaftlicher Auftrag der Medien besteht. Deshalb wurde mit dem Veranstalter abgesprochen, auch dieses Problem zu beleuchten.
Wird der gesellschaftliche Auftrag durch die Rechtsprechung in diesem Spannungsfeld weitreichend eingeschränkt, werden die Medien unter Umständen sozialschädlich ausweichen. Der Untertitel dieser Veranstaltung: "Wie sozialverträglich sind unsere Medien noch?" bekommt dann einen unerwartet neuen Sinn. Unter Umständen muß bei dieser Sach- und Rechtslage gefragt werden: "Wie sozialverträglich ist noch der gesellschaftliche Auftrag der Meiden - nach dem, was die Rechtsprechung aus ihm gemacht hat?"
Wenn die Medien bei Berichten über die Wirklichkeit dadurch eingeschränkt werden, daß die Beteiligten jeweils speziell einzuwilligen haben, dann müssen die Medien einwilligungsfreie Mediengattungen schaffen oder Gattungen, zu denen sie sich in besonderer Weise Einwilligungen verschaffen können, und sei es für Lügenmärchen der Darsteller.[2] Solche Gattungen sind die Hofberichterstattung sowie beispielsweise Gewaltfilme und Shows, wie die Real-Life-Soaps mit Freiwilligen, die sich selbst thematisieren, teilweise exhibitionistischen Randgruppen angehören, und für welche die Medien die traditionellen Institutionen ersetzen sollen. Sendungen von der Art "Big Brother", "Robinson-Fernsehen", "The Man Show", "Austrian Giants", "Piranha-TV", "biceps-Das Männermagazin", "Macho Macho Movie", "Son of the Beach", "Shasta McNasty" gehören hierher.[3] Die IG Medien hat schon gegen die Extremshows protestiert.[4]
Dieses Referat[5] möchte auf Entwicklungen aufmerksam machen, die nach Ansicht der Referenten unvertretbar den gesellschaftlichen Auftrag der Medien einschränken.
Es möchte zusätzlich anregen, den gesellschaftlichen Auftrag der Medien nicht nur aus der Sicht der Persönlichkeitsrechte, sondern allumfassend zu sehen; - vor allem auch aus der Sicht der gesellschaftlichen Anforderungen und damit insbesondere aus der Sicht der Kommunikationswissenschaft.[6]
Incidenter soll dieses Referat zudem über wichtige Rechtsprechung zu Bild- und Textpublikationen informieren, die die meisten Journalistinnen und Journalisten noch nicht kennen und auch nach ihrem Rechtsgefühl nicht erahnen werden.
Nicht zuletzt soll mit den nachfolgend aufgeführten Beispielen auf das rechtstheoretische Problem des Dezisionismus als Ursache gefährlicher Entwicklungen hingewiesen werden. Nach Ansicht des Referenten befindet sich das Recht durch den Dezisionismus in einer immer stärker um sich greifenden Krise. Soweit ersichtlich, wird der Dezisionismus bislang noch nicht als Ursache einer Krise des Rechts gesehen. Es wird jedoch zugestanden, daß "jedenfalls das unbeirrbare Bestreben nach einer größeren Objektivierung der richterlichen Entscheidungsfindung ein wichtiges Anliegen" sei.[7]
Wer juristisch entscheidet, kann die pluralistischen Verhältnisse heute "im Zeitalter der sich vollendenden Individualisierung" (Di Fabio) weit weniger überblicken als früher. Er entscheidet jedoch immer noch nach den herkömmlichen Methoden. Es wird sogar - bewußt oder unbewußt - mit einer "normativen Verkehrsauffassung" die Ansicht vertreten, nicht einmal die Verkehrsauffassung sei dem Beweise zugänglich; wie der Verkehr auffasse bzw. auffassen sollte, wisse am besten allein der Richter. Diese Ansicht vertreten insbesondere auch die Pressekammer und der Pressesenat, deren Rechtsprechung im zweiten Teil dieses Referates vorgetragen wird [8] Die in diesem Referat vorgestellten Urteile sollen als Problem-Beispiele helfen, die Krise zu erkennen und zu analysieren. Der Weg aus der Krise läßt sich nach Ansicht des Verf. über eine Grundnorm finden.[9] Diese Grundnorm wird in diesem Referat nicht weiter dargestellt. Sinn und Zweck des Referates ist rechtstheoretisch nur, die Probleme zu verdeutlichen.
Wer annimmt, das Gesetz regele stets objektiv bestimmbar für den strittigen Einzelfall das Recht, hat von unserem Rechtssystem - die Juristen wissen Bescheid - eine viel zu gute Meinung. Die Gesetze und die Rechtsanwendung können bislang nicht bieten, was man sich von ihnen mit dem gesunden Menschenverstand verspricht. Die Gerichte können bislang nicht allein nach objektiven Kriterien den einzelnen Streitfall entscheiden. Dieser im Rechtssystem begründete Mangel verändert zur Zeit, wie schon kurz angesprochen, den gesellschaftlichen Auftrag der Presse, indem die Pressekammer und der Pressesenat eines Gerichtsbezirks die Berichterstattung im Spannungsfeld Medienfreiheit/Persönlichkeitsrechte für einzelne Bereiche weitgehend verbieten und die Gerichtsverfahren mit Hilfe des fliegenden Gerichtsstandes zu diesen beiden Gerichten kanalisiert werden.
Wo genau liegt das Problem?
Die Gesetze, vom Grundgesetz bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zum Kunsturhebergesetz, enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe. Beispiele: "Sittengesetz", vgl. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, "berechtigtes Interesse an der Mitteilung", vgl. § 824 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" und "berechtigtes Interesse des Abgebildeten"; § 23 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 des Kunsturhebergesetzes.
Für den Einzelfall müssen diese unbestimmten Begriffe ausgelegt und es muß abgewogen werden. Auch sonst müssen die Gerichte ohn' Unterlaß abwägen. Die Instanzgerichte können in den Zweifelsfällen die Lösung in aller Regel auch nicht zwingend aus dem Grundgesetz ableiten. Das Grundgesetz gewährleistet nur auf der einen Seite die Informations- und Kommunikationsfreiheit sowie auf der anderen Seite Grundrechte wie das Persönlichkeitsrecht. Aus dem Grundgesetz ergibt sich zwar auch das für die Abwägung und insgesamt für die Rechtsauslegung wichtige Verhältnismäßigkeitsprinzip.[10] Aber wie zwischen den einzelnen Positionen im Einzelfall speziell abzuwägen ist, beantwortet das Grundgesetz auch in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oft oder sogar regelmäßig nicht.
Der Richter muß deshalb - vernünftig, verantwortungsbewußt und im Rahmen der Rechtsanwendungslehren - so entscheiden, wie er persönlich es für richtig hält. So heißt es beispielsweise in einem Kommentar allgemein, nicht nur für das Medienrecht:
"Besteht zwischen streitunbeteiligten Juristen trotz
sorgfältiger Prüfung und Diskussion Uneinigkeit, so entscheidet der Richter ...
nicht aufgrund einer heteronom bestimmten Kognition, sondern letztlich aufgrund
autonomer Dezision." [11]
Hinzugefügt wird, "daß ein sehr großer Teil, vielleicht der weitaus größte Teil der zweifelhaften Rechtsfragen, auf dem Vorhandensein von Gesetzeslücken beruht. ... In Wirklichkeit ist die sog. Lücke für den Richter die Regel ...".[12] Der Richter entscheidet somit letztendlich - wenn auch möglichst vernünftig, verantwortungsbewußt und im Rechtssystem geschult - oft nach seinem eigenen Rechtsgefühl und all' seinen persönlichen Vorurteilen. [13]
Verantwortungsbewußte Richter haben bereits eindrucksvoll beschrieben, wie weitgehend allein nach Rechtsgefühl entschieden und "nur in der Begründung so getan wird, als habe der Richter die Entscheidung aus dem Gesetz entnommen".[14] "Ach, der Richter ist so frei!".[15]
Jeder Richter hat jedoch, wie erwähnt, ein eigenes Rechtsgefühl; gerade auch zu dem, was im Einzelfall vernünftig und verantwortungsbewußt ist. Zu einem guten Teil ist das Rechtsgefühl angeboren. Bis zum Beginn des Studiums hat der Einzelne sein Rechtsgefühl - auch durch seine Umwelt beeinflußt - weitgehend entwickelt. An der Universität wird - aus guten Gründen - nicht speziell Rechtsgefühl gelehrt. Dementsprechend konnte mit Studien bereits belegt werden, daß das Berufsfeld in der Regel bei moralischen Entscheidungen nicht herausragt.[16]
Eine bessere Methode stellt die Rechtswissenschaft den Gerichten bis jetzt nicht zur Verfügung.[17]
So erklärt es sich, daß der anerkannte und bekannte Rechtswissenschaftler Lerche feststellen mußte: Im Presserecht versetzt die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten "jeden Rechtsberater deutscher Medienunternehmen in die Zwangsrolle eines Hellsehers, eine verzweifelte Rolle".[18] Lerche hat so klar schon im Jahre 1990 geurteilt. Damals war die Zeit für die Medienberater im Verhältnis zu den Jahren 1995 ff., über die nachfolgend berichtet werden wird, noch rosig. Vor kurzem hat Rehm zutreffend für das Presserecht konstatiert, daß "die weitestgehend richterlichen Maßstäbe nicht hinreichend ausgefeilt sind, um den Ausgang eines Rechtsstreits einigermaßen sicher vorherzusehen".[19] Der gerade auch im Presse- und Medienrecht besonders erfahrene Vors. Richter am OLG Seitz hat jüngst einsichtsvoll hervorgehoben: "Der Anwalt wird dem Mandanten kaum je zuverlässig sagen können, wie das Gericht entscheiden wird".[20] Im gleichen Sinne hat der profilierte Medienrechtler und Rechtssoziologe Rehbinder seine umfassende Einführung in die Rechtswissenschaft bewundernswert mutig mit diesen beiden Sätzen abgeschlossen:
"Der Jurist hat zwar gelernt, wie man Fälle löst, d.h. Rechtsstreit entscheidet. Aber er wird oft mit Beschämung feststellen, daß der Laie besser weiß, wie man zu handeln hat."[21]
Diese Erkenntnisse beherrschen jedoch, so unangreifbar sie sind, in ihren Konsequenzen nicht die Theorie und erst recht nicht die Praxis. Diese Erkenntnisse werden nicht in der Weise umgesetzt, daß nachdrücklich, mit aller Macht, verlangt würde abzuhelfen.
Marcuse hat den Zufall gepriesen, er sei nicht ungerecht. Auf die Rechtsprechung bezogen, hat Marcuse sicher nicht recht. Der beschriebene Zufall führt im Presse- und Medienrecht unter anderem dazu, daß der gesellschaftliche Auftrag durch höchst persönliche Vorstellungen eingeschränkt werden kann; - auch wenn der einzelne Richter noch so verantwortungsbewußt und gekonnt analysiert und entscheidet. Die Richtung deckt eher Hektor in Giraudoux, Kein Krieg in Troja, auf: "Nie hat ein Dichter die Natur so frei ausgelegt wie ein Jurist die Wirklichkeit".
Diese unglückliche Situation wird sich in der Praxis noch verschlechtern, wenn die Wissenschaft keine besseren Methoden zur Verfügung stellt. Sie wird sich vor allem deshalb weiter verschlechtern, weil es, wie schon erwähnt, für den einzelnen Richter zunehmend schwieriger wird, nach eigener Sachkunde die pluralistische Wirklichkeit zu kennen.
"Das kann doch alles nicht richtig sein; so undemokratisch wird sich die Rechtsprechung nicht verhalten; sonst hätte es doch schon längst einen Aufstand gegeben", wird sich der eine oder andere denken. Er wird überlegen:
"Wir verabschieden demokratisch Gesetze, das Demokratieprinzip
läßt sich bei uns gar nicht mehr wegdenken, und dann sollen die Subjektivität
des einzelnen Gerichts und subjektive Urteile Einzelner das Ergebnis aller
demokratischen Ideen sein? Und dies, obwohl die Richter nicht einmal gewählt
werden und völlig unrepräsentativ mit ca. 90 % aus Familien der Ober- und
Mittelschicht stammen?[22]
Nach den neuesten Erschütterungen der Parteiendemokratie wird doch
allgemein versucht, durch mehr direkte Demokratie und verkürzte Amtszeiten vom
Verhalten Einzelner weniger abhängig zu sein. ‘Unkontrollierte Macht
korrumpiert nicht nur, sie macht auch blind’,[23]
das weiß doch heute jeder. Und in der Rechtsanwendung sollen dagegen jeweils
Einzelne über Jahrzehnte hinweg nach ihren Eigenwertungen entscheiden dürfen?
Wenn der Richter ach so frei ist, dann heißt das doch, daß der
Rechtsanwalt und sein Mandant vom Richter abhängig sind. Wohin entwickelt sich
ein Richter, der Jahr um Jahr, womöglich jahrzehntelang, das Sagen hat und
tagein, tagaus mit Abhängigen verhandelt?
Die Urteile werden jedoch sogar ausdrücklich ‘Im Namen des Volkes’
gesprochen; und nach dem Demokratieprinzip sind grundsätzlich so viele
Richtigkeiten anzuerkennen, wie es Rechtssubjekte gibt. Warum sollte dann heute
- in einer Zeit des Pluralismus und ohne besseres Vorverständnis der Juristen -
die Richtigkeitsvorstellung ausschließlich einzelner Richter entscheidend sein?
Diese Frage stellt sich unter anderem auch noch deshalb, weil es nach
wie vor selbst den Berufsrichtern unbenommen bleibt, sich in Interessenverbänden
zu engagieren. Wie kann das Recht in einer Zeit der offenen Gesellschaft und
des Pluralismus seine Aufgaben erfüllen, wenn die Entscheidung dem Rechtsgefühl
eines einzelnen Richters überlassen wird, der beispielsweise als Sprecher des
juristischen Arbeitskreises einer Partei oder eines Verbandes ganz offen
Interessen durchsetzen möchte?. Wie würde die Arbeitgeberseite reagieren, wenn
man ihr eröffnete, daß ein Arbeitsrichter in seiner Freizeit einen rechtlichen
Arbeitskreis bei der IG Medien leitet und bei Gericht nach Rechtsgefühl
entscheidet, wie sich ‘der verständige Arbeitgeber’ verhält?!".
Es verhält sich aber wirklich so, wie vorgetragen. Das Problem ist, wie erwähnt, daß die Wissenschaft den Gerichten noch keine besseren Methoden bietet. Die Gerichte verdienen nach den Erfahrungen des Referenten insgesamt größten Respekt. Sie leisten, was nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtswissenschaft überhaupt geleistet werden kann. Die Rechtswissenschaft und die Justizreform sind gefordert.
Bezeichnend für die Realität ist beispielsweise, daß der erwähnte, wertvolle Beitrag des Richters Barschkies aus dem Jahr 1986 im wesentlichen unbeachtet geblieben ist. Genauso bezeichnend ist, daß Richter Barschkies die subjektiv-dezisionistischen Entscheidungen nicht als problematisch, sondern als besondere Leistung empfunden hat. Wegen der besonderen Bedeutung werden nachfolgend noch einige weitere Sätze aus diesem Beitrag Barschkies zitiert:
"... Von jeher sind Richter gewohnt, eigenmächtig zu urteilen. Zwar sollen sie nur das Recht erkennen, das heißt, den Willen eines anderen, nämlich des Gesetzgebers, ermitteln. Aber das ist Theorie. ... Hier (bei einem Rechtsstreit) gibt es stets Dinge, die den Richter mittelbar oder unmittelbar berühren. Da ihm die Entscheidung deshalb nicht gleichgültig ist, macht er sie selbst. ... Die Entscheidungen ... sind ... so verschieden wie die Richter, die sie machen."
Also aus berufenem Munde: "Die Entscheidungen sind so verschieden wie die Richter, die sie machen"!
Sollen sich Rechtswissenschaft und Praxis mit diesem Stand begnügen?
Diese problematische rechtstheoretische Grundlage bewirkt, daß das eine Gericht überzeugt und verantwortungsbewußt gegen die Äußerungs- und Informationsfreiheit und zugunsten des Persönlichkeitsrechts abwägt und ein anderes Gericht umgekehrt. Es kann sich stark auswirken, wenn der Richter noch nie als Journalist Verantwortung getragen hat. Den anderen prägt gegenteilig, daß er mit einem Journalisten befreundet ist und die Arbeit des Freundes achtet und durch Gespräche verstehen gelernt hat. Wieder ein anderer läßt sich dadurch leiten, daß er einen Journalisten oder eine Zeitschrift nicht ausstehen kann. Weiter kann sich stark auswirken, wenn es der Richter als Intellektueller vorziehen würde, daß ausschließlich die "wirklichen Probleme dieser Welt" und diese nur im Stile seiner Fachzeitschriftenpublikationen sachlich abgehandelt werden. Oder aus anderer Sicht:
Der eine kann aktuelle Illustrierte und Magazine nicht ausstehen, zumindest will er nach außen hin so erscheinen; der andere "bekennt", daß er in ihnen ganz gerne blättert, sich durchaus mit ihnen informiert, oder es zumindest für akzeptabel hält, daß andere sich mit aktuellen Illustrierten und vergleichbaren Sendungen informieren. Der eine will nur publiziert sehen, was ihm recht ist; der andere meint, Realitätsvermittlung und soziale Kontrolle müßten sein, und die Leute sollten sich eben anständig verhalten. Der eine ist liberal, der andere möchte, weil die Medien so wichtig sind, nach seinen Vorstellungen steuern. Der eine Richter wendet sich dagegen, daß die Medien "mit Prominenten Geld verdienen"; der andere Richter empfindet umgekehrt, daß Politiker und die gesamte Prominenz die Medien zur kostenlosen "Vermarktung" ausnutzen und zudem die Medien steuern möchten. Im Familien- und Bekanntenkreis des einen Richters wird über Berichte in bestimmten Medien gesprochen, auch positiv oder doch neutral; im privaten Kreis des anderen dagegen überhaupt nicht oder ausschließlich abwertend. Der eine ist im Elternhaus mit, der andere ohne Zeitschriften und Kaufzeitungen aufgewachsen. Der eine hat schlechte Erfahrungen mit einer Zeitschrift, der andere gute.
Lange Rede kurzer Sinn: Die Rechtsgefühle können weit, weit auseinander klaffen; - aus ganz persönlichen Gründen. Diese persönlichen Gründe haben nichts damit zu tun, ob der Richter ein guter oder ein nicht so guter Jurist ist.
Im Einzelfall muß jedoch regelmäßig entschieden werden, welche Interessen "berechtigt" sind oder wie sonst abzuwägen ist. Also ist verständlich, wenn derselbe Sachverhalt von dem einen so und von dem anderen genau gegenteilig beurteilt wird. Wie Richter Barschkies zutreffend festgestellt hat, siehe oben: "Die Entscheidungen sind so verschieden wie die Richter, die sie machen".
Für die Äußerungs- und Informationsfreiheit entsteht durch subjektiv-dezisionistische Entscheidungen gegenwärtig folgende, äußerst problematische Situation im Spannungsfeld Komunikationsrecht/Persönlichkeitsrechte:[24]
Die meisten Rechtsstreitigkeiten zum Spannungsfeld: Medienfreiheit/Persönlichkeitsrechte werden in einen Gerichtsbezirk "kanalisiert".[25] Die für das Presserecht zuständigen Richter können einen kleinen Kreis bilden.[26] Der fliegende Gerichtsstand[27] ermöglicht es, daß grundsätzlich jeder, der ein Urteil gegen die Presse erstreiten möchte, das für ihn günstige Gericht auswählen kann. So kommt es vor, daß über Jahre hinweg von der Pressekammer des Landgerichts und dem Pressesenat des Oberlandesgerichts einer Stadt breite Fallgruppen gegen die Presse entschieden werden und andere Gerichte nicht widersprechen und gegenteilig entscheiden können. Die Beispiele folgen im zweiten Teil des Referates.
Was ist nun der gesellschaftliche Auftrag der Medien? Bis die Presse ein Urteil beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesgerichtshof erstreitet, kann es fünf Jahre und länger dauern. Zudem entscheiden auch das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof mangels besserer Methoden ebenfalls oft mit Eigenwertungen. Außerdem möchte nicht jeder Verlag mit jedem Prozeß jahrelang durch alle Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof und zum Bundesverfassungsgericht streiten. Vor allem:
Selbst wenn die Verlage die Rechtsstreitigkeiten bis hin zum Bundesgerichtshof oder Bundesverfassungsgericht führen: Falls - hier unterstellt - nach Jahren zugunsten der Pressefreiheit die älteren Urteile aufgehoben werden, dann war die Pressefreiheit in all' den Jahren dazwischen eingeschränkt. Die Medien publizierten in der Zwischenzeit unter dem Damoklesschwert weiterer Verurteilungen. Oftmals haben die Medien überhaupt nicht publiziert, um nicht prozessieren zu müssen. Also: Selbstzensur auf Verdacht gegen die eigene Überzeugung. Womöglich wurde - wie in den nachfolgend aufgeführten Beispielen teilweise geschehen - in der Zwischenzeit sogar wegen "hartnäckiger Rechtsverletzung" eine hohe Geldentschädigung zugesprochen. Das verurteilte Publikationsorgan bekommt zusätzlich - von der Konkurrenz - eine schlechte Presse; - vor allem, wenn es Betroffene in Geld entschädigen muß. Von überall hagelt es auf die betroffene Zeitschrift oder Zeitung hernieder: "B. zum zweithöchsten Schmerzensgeld in der Geschichte des deutschen Presserechts verurteilt". In solchen Fällen liegt es deshalb auch nahe, sich - möglichst lautlos - auf womöglich hohe Geldbeträge zu vergleichen.
Und: Wir haben es bei den hier besprochenen Presserechtsfällen mit mehr als hundert Gerichtsentscheidungen zu tun. Die Entscheidungen, die nicht angegriffen worden sind, bleiben bis hin zur Kostenentscheidung grundsätzlich rechtskräftig, wenn der Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Verfahren die Rechtsprechung der Instanzgerichte für rechtswidrig erklären. Zudem muß für eine Verfassungsbeschwerde überhaupt erst das Annahmeverfahren bestanden werden. Nach § 93 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sind Verfassungsbeschwerden nicht bei jedem Verfassungsverstoß anzunehmen. Unter Umständen darf das Bundesverfassungsgericht nicht einmal offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden nicht annehmen. Außerdem darf das Bundesverfassungsgericht generell nur Urteile der Fachgerichte aufheben, wenn diese Urteile verfassungsrechtlich überhaupt nicht nachvollziehbar sind. Auch der Bundesgerichtshof entscheidet in der Sache nur unter bestimmten Revisions-Voraussetzungen.
Das heißt, Pressekammer und Pressesenat einer Stadt können mit dezisionistischen Entscheidungen den gesellschaftlichen Auftrag der Medien für die gesamte Bundesrepublik stark verändern; und zwar selbst dann, wenn alle anderen deutschen Gerichte anders entscheiden würden.
Nachfolgend werden, wie angekündigt, einige Beispiele vorgestellt, bei denen die Pressekammer und der Pressesenat eines Gerichtsbezirks abweichend von den Rechtsauffassungen anderer Gerichte sowie abweichend von den Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise gegen die Äußerungs- und Medienfreiheit entschieden haben;[28] - wenn man den (unprofessionellen) Umfragen des Referenten glauben darf. Auszunehmen ist wohl am ehesten noch das "Entführungs-Beispiel". Vgl. zu diesen "Umfragen" auch noch kurz im nachfolgenden Absatz. Es handelt sich durchgehend um Rechtsfälle, zu denen das Bundesverfassungsgericht bereits angerufen worden ist, aber (zur Zeit dieses Referats am 27. November 1999) noch nicht entschieden hat.[29] Es werden, wie erwähnt, auch Bildpublikationen gezeigt, bei denen in einem Anschlussverfahren wegen "hartnäckiger Rechtsverletzung" auch eine Geldentschädigung zugebilligt wurde; - und dies, obwohl höchstrichterliche Rechtsprechung noch fehlte, die Publikationen sich auf juristisches Fachschrifttum[30] berufen konnten und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann zu einer Geldentschädigung verurteilt werden darf. Das Gericht ist nicht - obwohl es auf diese Rechtslage in Schriftsätzen hingewiesen wurde - auf das entgegenstehende Fachschrifttum und diese höchstrichterliche Rechtsprechung eingegangen.[31] Dieses Geldentschädigungsverfahren ist in zweiter Instanz anhängig.
Die Urteile, die hier als Beispiele aufgeführt werden, haben, wie erwähnt, zu einem guten Teil die Medien insoweit eingeschüchtert als sie sich gegen ihre Überzeugung auf diese Rechtsprechung eingestellt haben. Die Medien haben weitgehend von weiteren Publikationen dieser Art abgesehen, obwohl bis jetzt weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht entschieden haben, und obwohl die Verlage und die Sender davon überzeugt sind, daß diese Rechtsprechung sogar verfassungswidrig ist. Bei Veranstaltungen, auch bei großen Veranstaltungen mit unterschiedlich interessierten Teilnehmern und in Einzelgesprächen hat der Referent den Eindruck gewonnen, dass die nachfolgend aufgeführten Entscheidungen allgemein, zumindest weit überwiegend abgelehnt wurden; - obwohl vom Referenten versucht wurde, sehr zurückhaltend vorzutragen. Die Zuhörer haben in der Regel selbst dann noch ungläubig reagiert, als die Entscheidungen schwarz auf weiß vorgelegt worden sind. Zuverlässige Daten über die Reaktionen liegen jedoch nicht vor. Diese Umfragen geben allenfalls einen ersten Hinweis. Es soll mit den Beispielen auch nur das Problem der Eigenwertung illustriert werden.
Sinn und Zweck der nachfolgenden Ausführungen ist selbstverständlich nicht etwa, Persönlichkeitsrechte anzugreifen. Es soll, wie aufgeführt, nur das Problem aufgezeigt werden. Selbstverständlich sollen und müssen die Persönlichkeitsrechte hoch geachtet werden. Nur ist zu diskutieren, wie weit entgegenstehende Rechte und damit der gesellschaftliche Auftrag der Medien erhalten bleiben müssen.
Zu den Gefahren gehört auch, daß Entwicklungen in einem Bereich beginnen und dann auf weitere und womöglich alle Bereiche konsequent übergreifen. Was in der Prominentenrechtsprechung zu Berichten aktueller Illustrierten beginnt, wird in der Rechtsprechung zu Magazin- und Tageszeitungsberichten ebenso wie zum Fernsehen und zum Internet fortgesetzt. Um solche Entwicklungen vorhersagen zu können, braucht man kein Hellseher zu sein. In der Vergangenheit haben solche Entwicklungen bereits begonnen. Die Rechtsprechung hatte nicht einmal Mühe, vom gesellschaftlichen in den politischen Bereich zu wechseln. Außerdem muß hier in diesem Beitrag nur die Gefahr aufgezeigt werden.
Die nachfolgend aufgeführten Entscheidungen wurden, soweit ersichtlich, noch nicht publiziert. Sämtliche Entscheidungen liegen dem Referenten vor. Sie können, wie erwähnt, bei Bedarf ins Internet gestellt werden.
· Enge Auslegung des Begriffes der "absoluten Person der Zeitgeschichte" und
· keine separate Abbildung von Begleitpersonen, wenn diese Abbildung kein zeitgeschichtliches Ereignis zeigt, über das berichtet wird
|
|
In Heft 8 vom 15. Februar 1996 illustrierte „BUNTE“ die Titelseite unten mit einer Portraitabbildung von Prinz Ernst August von Hannover. Sie zeigt ihn in Abendkleidung vor einem seiner Schlösser („Caroline und der deutsche Prinz. Die Fortsetzung“). Das Landgericht untersagte die erneute Veröffentlichung mit einem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenem Beschluss vom 4. März 1996. Es bestätigte diesen Beschluß in einem Urteil vom 28. Juni 1996. Die Begründung:
Der Prinz ist, so das Gericht, keine „absolute Person der
Zeitgeschichte“, da er „weder im kulturellen, sportlichen, wirtschaftlichen
noch politischen Leben eine herausragende Rolle“ innehat. „Allein aufgrund
seiner adeligen Herkunft“ als Herzog von Cumberland und Repräsentant des Hauses
Hannover wird er nicht zu einer solchen Person, „an deren Leben und Wirken ein
allgemeines legitimes Informations- und nicht nur Unterhaltungsinteresse
besteht“. Das beanstandete Bild zeigt auch „kein zeitgeschichtliches Ereignis,
d.h. ein Ereignis, an dem ein gegenwärtiges, anzuerkennendes allgemeines Interesse
besteht“. Es ist, so die Entscheidungsgründe, lediglich der Prinz „in Abendkleidung
zu sehen, ohne dass bekannt ist, bei welcher Gelegenheit das Foto aufgenommen
wurde“. Etwas anderes - so das Gericht - ergibt sich auch nicht daraus, dass
neben dem beanstandeten Foto ein Bild von Prinzessin Caroline von Monaco
publiziert worden „und für den Leser deutlich ist“, dass das beanstandete, den
Prinzen zeigende Foto nur „abgedruckt wird, weil er ihr Begleiter ist“. Nur -
so argumentierte das Gericht ergänzend - wenn er als ihr Begleiter auftritt,
„darf dieses zeitgeschichtliche Ereignis veröffentlicht werden“, da der Prinz
„allein dadurch zu einer ‘relativen Person der Zeitgeschichte’ wird“.
Die Berufung des beklagten Verlages wies das Oberlandesgericht mit einem Urteil vom 17. Dezember 1996 zurück. Seine Argumentation:
Nach wie vor kann „nicht angenommen werden, dass es sich bei dem in
Rede stehenden Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne
des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt und damit die Verbreitung auch ohne
Einwilligung des Klägers zulässig ist“. Allein die Zugehörigkeit zum Hochadel
macht „den Träger des entsprechenden Namens nicht zu einer absoluten Person der
Zeitgeschichte“. Dass für den Prinzen aufgrund seiner „politischen oder
besonderen gesellschaftlichen Position, aufgrund irgendwelcher
außergewöhnlicher Leistungen oder aus sonstigen Gründen etwas anderes gelten
könnte“, ist, so das Gericht, nicht ersichtlich. Auch sein Auftreten als
Begleiter der Prinzessin Caroline rechtfertigt keine andere Entscheidung: „Das
in Frage stehende Foto weist nämlich, worauf das Landgericht zutreffend
hingewiesen hat, keinerlei Zusammenhang mit diesem zeitgeschichtlichen
Ereignis, nämlich der Begleitung der Prinzessin von Monaco, auf und darf demgemäß
nicht einwilligungslos verbreitet werden“. Und: Da es kein gemeinsames Auftreten
beider „in der abgebildeten Form“ gegeben hat, kann der zeitgeschichtliche
Bezug „nicht dadurch hergestellt werden, dass die Abbildung einer Person, ohne
Bildnis der Zeitgeschichte zu sein, neben eine absolute Person der
Zeitgeschichte montiert wird, mag der Abgebildete auch zu anderer Zeit mit der
absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit aufgetreten sein“.
Die Problematik war nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht grundsätzlich bedeutend. Es ließ deshalb keine Revision zu.
Beide Instanzen setzten sich nicht damit auseinander, daß sich - wie bei Fußn. 30 ausgeführt - Fachschrifttum zu separaten Abbildungen von Begleitern absoluter Personen der Zeitgeschichte gegenteilig äußert.
Gegen diese Urteile hat der betroffene Verlag eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.[32]
|
|
In ihrer Ausgabe vom 10. August 1997 illustrierte die "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" den Artikel "Es muß Carolines Spange gewesen sein" ebenfalls mit einem Portraitfoto des Prinz Ernst August von Hannover. Fotografiert hatte man ihn bei einem offiziellen Anlass - bei einem Empfang im Celler Schloss zum Ausklang eines Planungstreffens für die Expo 2000. Der Klage auf Unterlassung solcher Veröffentlichungen gab das Landgericht mit Urteil vom 6. Februar 1998 statt. Die Begründung hatte sich seit dem ersten Urteil vom 28. Juni 1996 aufgrund mehrerer gleichartiger Gerichtsverfahren bereits "eingespielt". Das Gericht argumentierte im bekannten Sinne:
Der beklagte Verlag ist nach §§ 1004 (analog), 823 BGB, 22 KUG verpflichtet, eine erneute Veröffentlichung zu unterlassen. Es handelt sich, so die Meinung des Gerichts, um kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, da der Prinz "trotz seiner Beziehung zu Prinzessin Caroline von Monaco und seiner adeligen Abstammung" nicht "so aus der Masse der Mitmenschen heraus(ragt)" und nicht "derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit" steht, dass "ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seiner Person anzuerkennen wäre". Selbst wenn er, meint das Gericht, "absolute Person der Zeitgeschichte" ist, wäre die beanstandete Veröffentlichung nur zulässig gewesen, wenn das Foto "anläßlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses aufgenommen und im sachlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis verbreitet worden wäre". Daran aber fehlt es, so die Pressekammer, "da Betrachter des Fotos nicht einmal erkennen können, bei welchem Ereignis die Aufnahme entstanden ist".
Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht mit einem Urteil vom 8. September 1998. Es begründete:
"Nach wie vor" spielt der Prinz "weder im öffentlichen Leben eine herausragende Rolle noch hat er durch besondere Leistungen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, ein allgemeines Interesse hervorgerufen". Auch der Umstand, dass er "bei einem Rot-Kreuz-Ball in Monte Carlo an der Seite von Prinzessin Caroline von Monaco zu sehen war und sich bei anderer Gelegenheit, auf einem Motorrad posierend, von Pressefotografen hat fotografieren lassen", führt, so das Gericht, zu keiner anderen Beurteilung. Schließlich ist die beanstandete Bildveröffentlichung (nach Auffassung des Gerichts) auch nicht etwa deshalb zulässig, "weil hierdurch ein Wortbericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert worden ist": Der Artikel "berichtet über keinerlei Ereignisse, sondern hat lediglich den Charakter einer Satire über ‘Beziehungsgeschichten’ in der Unterhaltungspresse".
Das Oberlandesgericht billigte dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung bei und ließ deshalb die Revision nicht zu. Der betroffene Verlag legte beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ein.
|
|
In Heft 39/97 berichtete BUNTE über die Scheidung des Prinz Ernst August von Hannover von seiner damaligen Frau. Illustriert war der Artikel unter anderem mit einem Bild, das beide als Hochzeitspaar zeigte und seinerzeit offiziell - mit Einwilligung des Paares - aufgenommen und in der Presse publiziert worden war. Gezeigt wurde also, was geschieden worden ist. (Unterlassungs-) Anträge wurden nur vom Begleiter gestellt, nicht von der (nun geschiedenen) Frau des Begleiters. Das Landgerichts-Urteil vom 24.10.1997 sah in dieser Abbildung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Prinzen. Die Urteilsbegründung lautet wieder so wie in den ersten beiden Beispielen:
Allein der Umstand, dass an seiner Person "aufgrund seiner
adeligen Abstammung, seiner Freundschaft mit Prinzessin Caroline von Monaco
sowie seiner Scheidung ein öffentliches Interesse bestehen mag, rechtfertigt es
nicht bereits", ihn "unabhängig vom Vorliegen eines
zeitgeschichtlichen Ereignisses abzubilden". Selbst wenn unterstellt wird,
so die Begründung, seine Scheidung und seine Beziehung zu Prinzessin Caroline
von Monaco wären zeitgeschichtliche Ereignisse, "so sind die streitgegenständlichen
Fotos offensichtlich nicht im Zusammenhang mit diesen Ereignissen angefertigt
worden". Denn die Bilder zeigen den Prinzen "sogar gemeinsam mit
seiner damaligen Ehefrau zu einer Zeit, als zumindest in der Öffentlichkeit von
einer Scheidung oder seiner Beziehung zu Prinzessin Caroline von Monaco nicht
die Rede war".
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung mit einem Urteil vom 24.2.1998. Die Begründung:
Der Senat geht "nach erneuter Überprüfung (weiterhin) davon aus,
daß es sich" beim Prinzen "um keine sog. absolute Person der
Zeitgeschichte handelt, welche - jedenfalls im Regelfall - auch ohne
Einwilligung Veröffentlichung sie betreffender Fotos hinzunehmen hat (§ 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG)". Da sich die im Zusammenhang mit der beanstandeten
Bildveröffentlichung stehende Wortberichterstattung "nur auf Spekulationen
über die Entwicklung der persönlichen Beziehung" des Prinzen "zu
Prinzessin Caroline von Monaco erstreckt, ergibt sich eine etwaige Berechtigung
zur einwilligungslosen Veröffentlichung auch nicht aus diesem Berichtsgegenstand".
Das beklagte Verlagshaus verzichtete auf weitere Schritte. Es erschien dem Verlag im Hinblick auf die von ihm und von anderen Verlagen bereits eingelegten Verfassungsbeschwerden unangemessen, sich mit weiteren Fällen an das Bundesverfassungsgericht zu wenden.
|
|
In Heft 28/95 berichtete BUNTE über eine "Indian-Party" anläßlich der Verhüllung des Reichstags in Berlin. Illustriert war der Artikel mit Bildern, die Partygäste zeigen, unter ihnen die erwachsene Tochter eines prominenten, reichen Industriellen. Anwesend waren bei diesem "Kostümfest ca. 450 Personen, darunter eine ganze Anzahl prominenter Gäste" (so das Landgericht). Aufgenommen wurde das Foto von einer zu diesem Fest zugelassenen, den Prominenten bekannten Bildjournalistin. Mit einem Urteil vom 1.12.1995 urteilte das Landgericht:
Die Veröffentlichung greife unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
ein. Verletzt sei § 23 Abs. 2 des Kunsturhebergesetzes. Es handele sich zwar -
so die Begründung - "um ein Bildnis aus dem Bereich des
Zeitgeschehens", an dem auch "ein berechtigtes Informationsinteresse
der Öffentlichkeit in Bezug auf die näheren Einzelheiten des Festes und die
erschienenen Teilnehmer" bestanden habe. Etwaige Bildberichterstattungen
über die Tochter erhöhten aber die Gefahr einer Entführung, da mögliche Täter
unter Umständen durch die Berichterstattung auf die Tochter aufmerksam und sie
als Entführungsopfer ausersehen könnten. Was den Besuch anderer Veranstaltungen
betreffe, sei, so das Gericht, "erforderlich aber auch ausreichend, daß
die Klägerin ihre Handlungsweise weitestgehend der Gefährdungssituation
anpaßt".
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung mit einem Urteil vom 24.9.1996 und ergänzte, weil die Klägerin noch während des Rechtsstreits den "Filser-Ball" in München und die "Hamburger Nächte" in Hamburg besucht hatte:[33]
"Allein dies rechtfertigt jedoch auch noch nicht die Annahme, die
Klägerin sei nicht bemüht, Bildveröffentlichungen zu vermeiden. Dies würde
nämlich darüber hinaus voraussetzen, daß die Klägerin diesen
Bildveröffentlichungen zugestimmt hätte, was auch der Vortrag der Beklagten
nicht ergibt. Allein der Umstand, daß eine gefährdete Person sich hin und
wieder in die Öffentlichkeit begibt, dokumentiert noch nicht deren eigene
Sorglosigkeit in Bezug auf ihre Gefährdung durch Bildveröffentlichungen."
Auf den Einwand, daß bei geringen Anforderungen § 23 Abs. 2 zu häufig Bildpublikationen ausschließe, sind beide Gerichte nicht weiter eingegangen.[34] Wegen dieses Einwandes war das Gerichtsverfahren vor allem geführt worden.
Auch zu diesem Verfahren ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.[35]
|
|
In Heft 16/97 berichtete BUNTE über die allgemein beachtete und schon erwähnte Hochzeit der Erbin eines der reichsten Industriellen Deutschlands:
"Macke & Alexandra Flick begegneten sich schon vor acht Jahren, kamen aber erst '96 bei der Dauerparty ‘Hamburger Nächte’ ins Turteln." Und: Sie "fährt einen Audi von der Stange, haßt Bodyguards, liebt ihren Labrador, Dirndl, ...".
Das Landgericht verurteilte den Verlag am 25.7.1997, solche (wahren) Äußerungen zu unterlassen. Das Gerichts begründete:
"Die pressemäßige Verbreitung dieser Details aus der Privatsphäre verletzt die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht". Es handelt sich um "jene Gegebenheiten und Vorgänge, die dem inneren Bereich der Privatsphäre zuzuordnen sind und unbeteiligte Dritte grundsätzlich nichts angehen, wie beispielsweise die näheren Umstände bei dem Kennenlernen ihres heutigen Ehemannes (...) sowie ihre ganz persönlichen Vorlieben und Abneigungen wie unter anderem ihre Präferenz für bestimmte Kleidungsstücke". Berücksichtigt werden muß insbesondere, so eine vom Landgericht in vielen Urteilen gebrauchte Begründung, daß die Berichterstattung "nicht dazu dient, eine Angelegenheit von allgemeinem öffentlichen Interesse sachbezogen zu erörtern, und zur Meinungsbildung in einer die Allgemeinheit wesentlich berührenden Frage beizutragen". Befriedigt wird - "jedenfalls im wesentlichen - das Bedürfnis der Leserschaft nach Unterhaltung".
Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht mit einem Urteil vom 9.12.1997. Das OLG argumentierte:
"Auch der Gesichtspunkt, daß es sich bei der Eheschließung der Klägerin um einen Vorgang handelt, an dem durchaus ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit bestehen dürfte, rechtfertigt den über die Vorstellung der Ehepartner und die Darstellung von im Zusammenhang mit der (bevorstehenden) Hochzeit stehenden Einzelheiten weit hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin nicht."
Grundsätzliche Bedeutung mochte das Oberlandesgericht dem
Rechtsstreit wiederum nicht zubilligen. Eine Verfassungsbeschwerde wurde beim
Bundesverfassungsgericht eingelegt.[36]
BUNTE 24/99 berichtete über die bevorstehende Geburt des vierten Kindes der Prinzessin Caroline von Hannover. In dem "Die Sorge um ihr viertes Baby" betitelten Beitrag war ein Interview mit einem prominenten deutschen Reproduktionsmediziner und Gynäkologen abgedruckt, in dem dieser - bezogen auf die Prinzessin - zu Schwangerschaftsrisiken "über 40jähriger Mütter" befragt wurde.
Gefragt wurde auch danach, wie es sich auswirke, daß (was auf vielen Fotos immer wieder zu sehen ist) die Prinzessin auch während der Schwangerschaft rauche und Alkohol trinke. In seinem Urteil vom 19. November 1999 verurteilte das Landgericht den Verlag, "es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Schwangerschaft der Klägerin das folgende Interview mit einem Gynäkologen zu verbreiten". Zur Begründung führte die Pressekammer aus:
Die beanstandete Veröffentlichung tangiert die Privatsphäre der
Prinzessin, denn "an drei Stellen der fraglichen Textpassage werden
direkt" auf sie "bezogene Kenntnisse und Beobachtungen
wiedergegeben". Unter anderem wird "mitgeteilt, daß man wisse, daß
"sie ‘noch lange geraucht’ habe, und daß es sich bei offiziellen Anlässen
oft nicht vermeiden lasse, einen ‘Anstandsschluck’ Alkohol zu trinken."
"Derartige gesundheitliche Einzelheiten zum Verlauf und zu den Risiken der
Schwangerschaft gehören grundsätzlich zu dem Bereich, den die Öffentlichkeit
als Privat- und Intimsphäre zu achten hat, sofern diese in Bezug auf eine
bestimmte Person geäußert werden". Zuvor finden sich, führt das Gericht
aus, in den wörtlichen Zitaten des interviewten Mediziners "zwar nur
zweimal direkte Aussagen" zur Prinzessin, die in den übrigen Textpassagen
auch "weder direkt noch indirekt erwähnt" werden. Aber, so das
Gericht: "Gleichwohl wird durch den gesamten angegriffenen Text die Privatsphäre
- wenn nicht gar die Intimsphäre" - der Prinzessin berührt, und nicht
alleine durch diejenigen Passagen, die ausdrücklich auf sie "bezogen
sind". Dies verletzt die Prinzessin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Einem solchen Eingriff "zumindest in den Kernbereich der Privatsphäre"
(...) steht ein gleichrangiges oder gar überwiegendes Informationsinteresse der
Allgemeinheit nicht gegenüber".
Gegen dieses Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht
eingelegt worden.[37]
Soll über Prominente wirklich weitgehend oder gar grundsätzlich nur noch dann unterhaltend berichtet werden dürfen, wenn sie einwilligen, oder wenn sie in offizieller Funktion auftreten? Welche Kreise kann eine solche Rechtsprechung weiter ziehen? Ist es richtig, einen guten Teil der Presse durch die Rechtsprechung in eine Hofberichterstattung umzufunktionieren oder abzuschaffen?
Unter anderem diese Fragen stellen sich, wenn man die beschriebenen Rechtsprechungsbeispiele zur Kenntnis nimmt.
Nach dem bekannten Lebach-Urteil I des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1973[38] stehen Presse- und Medienfreiheit mit den ihnen zugrundeliegenden Freiheiten einerseits sowie die Persönlichkeitsrechte andererseits gleichrangig nebeneinander. Der gesellschaftliche Auftrag der Medien baut auf dieser Gleichrangigkeit auf.[39]
Diese Gleichrangigkeit wird in den aufgeführten[40] Urteilen, so meint der Referent, in Wirklichkeit aufgegeben. Der sog. fliegende Gerichtsstand bewirkt sogar, daß sich diese negative Rechtsprechung unverhältnismäßig durchsetzt: Wer betroffen ist, kann sich die ihm günstige Rechtsprechung aussuchen. Durch die "Kanalisierung" der Verfahren zu Gerichten mit einer für die Medien ungünstigen Rechtsprechung wird der gesellschaftliche Auftrag der Medien wie durch ein Gesetz eingeschränkt. Mit dieser Rechtsprechung kann ohne die Gefahr einer Verurteilung über Prominente und deren Begleiter weitgehend nur mit deren Einwilligung berichtet werden.
Die Folge: Die Prominenten können die Medien besser steuern und instrumentalisieren. Das Ergebnis liegt auf der Hand - für diesen Bereich und von hier aus dann Kreise ziehend in weiteren Bereichen: Insoweit keine soziale Kontrolle, keine Realitätsvermittlung, keine unterhaltende Aufklärung, keine Bildung und keine moralische Beurteilung, keine Integrationskraft der Medien, keine Vermittlung von Lebensbildern, keine Vermittlung von Wissen über Moral und Gesellschaft, keine Vorbild-, Ebenbild- und Kontrastfunktion der Prominenten, kein Stoff für Kommunikation und für die kommunikativen Grundlagen demokratischer Gesellschaften.[41]
Das am 15. Dezember 1999 - also nach dem Journalistinnen- und Journalistentag - verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat nun die Realitätsvermittlung, die soziale Kontrolle durch die Medien sowie die Leitbild- und Kontrastfunktion Prominenter als gesellschaftliche Notwendigkeiten anerkannt mit der Wirkung, daß die Medien über das Verhalten der Prominenten in der Öffentlichkeit grundsätzlich berichten dürfen; und zwar auch in unterhaltender Form. Aber:
Am 23. und 24. Mai 2000 gab das Bundesverfassungsgericht bekannt, daß die 1. Kammer des Ersten Senats schon am 31. März, 4., 5. und 13. April 2000 in 13 Fällen einstimmig beschlossen hat, die Verfassungsbeschwerden nicht anzunehmen. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat schonungsvoll en bloc jeweils mehrere von Verlagen und von Prominentenseite eingelegte Beschwerden nicht angenommen. Oben wurde mit Fußnoten angemerkt, wenn ein Beispiel von diesen Beschlüssen unmittelbar betroffen worden ist.
Die Problematik der Eigenwertungen wird durch diese Beschlüsse der 1. Kammer eindrucksvoll veranschaulicht. Sie zeigen, daß die durch den Dezisionismus hervorgerufenen Probleme in dem Referat sehr zurückhaltend beschrieben worden sind. Das Bundesverfassungsgericht wirkt aufgrund der restriktiven Annahme-Bestimmungen grundsätzlich nicht dabei mit, eventuell problematische Entwicklungen aufzufangen. Die 1. Kammer ist in seinen 13 Beschlüssen insbesondere nicht darauf eingegangen, ob insgesamt die Grenzen unrechtmäßig verschoben werden, - wenn auch nur mit vielen "kleinen" Einzelfällen. Die Eigenwertungen, verbunden mit der Kanalisierung der Verfahren zu bestimmten Gerichten, gewinnen so das schwerstmögliche Gewicht. Gerade wenn das Bundesverfassungsgericht richtig entschieden hat, wird alles in allem die Pressefreiheit[42] im Prinzip wesentlich zurückgedrängt. Der Dezisionismus ist durch diese 13 Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts nicht abgeschwächt, sondern gefestigt worden.
Im einzelnen zu den Beschlüssen:
Nach § 93 a Abs. 2 lit. a) hätten die Verfassungsbeschwerden angenommen werden müssen, soweit ihnen "grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung" zugekommen wäre; sogenannte Grundsatzannahme. Eine grundsätzliche Bedeutung lehnte die 1. Kammer des Ersten Senats jedoch ab:
"Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung folgt nicht
allein aus dem Interesse an weiteren Konkretisierungen (des Urteils vom
15.12.1999), und zwar auch nicht insoweit als die vom Bundesverfassungsgericht
vorgenommenen Klärungen Spielräume bei der Anwendung und Abwägung im Einzelfall
belassen." [43]
Typisch für die Ablehnung des zweiten Annahmegrundes, die "Durchsetzungsannahme" nach § 93 a Abs. 2 lit. b), ist diese Begründung, mit welcher die Kammer der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes folgt:
"Ob die Beurteilungen im Einzelfall auch anders hätten ausfallen
können, spielt für die Frage der Annahme der Verfassungsbeschwerden keine
Rolle. Die Auslegung und Anwendung der Verfassungsrechtsnormen beruht nicht auf
einer groben Verkennung ihrer Bedeutung und Tragweite. Auch trifft die Pflicht
zur Unterlassung der Äußerungen die Beschwerdeführerin nicht in existentieller
Weise." [44]
Mit anderen Worten: Das Bundesverfassungsgericht wird in Übereinstimmung mit § 93 a BVerfGG grundsätzlich nicht einmal dann eingreifen, wenn im Einzelfall dezisionistische Entscheidungen eindeutig, wenn auch nicht grob, gegen die Verfassung verstoßen.[45]
Die Hoffnung auf eine wirkungsvolle Abschwächung einseitiger
Entwicklungen durch Dezisionismus und Kanalisierung der Rechtsstreitigkeiten zu
einem bestimmten Gerichtsbezirk wird
zusätzlich durch die Praxis getrübt. In der Praxis wirken sich Eigenwertungen
nämlich auch noch in der Weise aus, daß dem Bundesverfassungsgericht und den
obersten Bundesgerichtshöfen durch § 93 a BVerfGG und vergleichbaren Regelungen
praktisch und durchaus gewollt ein weiterer Beurteilungsspielraum zur Verfügung
steht.[46]
Die Presse muß demnach in diesem Rahmen tätig werden:
Allein schon die materiellen Rechtsnormen zwingen die Presse und ihre Berater oft "in die Zwangsrolle eines Hellsehers, eine verzweifelte Rolle" (Lerche).[47] Die Gerichte können insbesondere dezisionistisch gegen die Presse entscheiden. Der fliegende Gerichtsstand erlaubt den Betroffenen, den Gerichtsbezirk auszusuchen, in dem sie mit günstigen gerichtlichen Eigenwertungen rechnen können. In der Praxis gehen die Prominenten auch durchweg den für sie vorteilhaften Weg. Insoweit wird - Thema dieses Journalistinnen- und Journalistentages - der gesellschaftliche Auftrag der Medien eingeschränkt.
Die Presse wurde hier als ein Beispiel dargestellt. Es verdeutlicht nach Ansicht des Referenten, dass für alle Rechtsgebiete rechtsmethodisch und verfahrensrechtlich bessere Wege ermittelt werden müssen. Die gegenwärtig diskutierte Justizreform könnte genutzt werden. Die beschriebenen Dezisionismus-Probleme sprechen im Prinzip für die Pläne der Bundesregierung. Diese Pläne müßten allerdings noch zusätzlich speziell auf die Eigenwertungs-Problematik hin ergänzt werden. Rechtsmethodisch müsste, wie in diesem Referat angesprochen,[48] der Weg zwischen Rechtspositivismus und Naturrecht hindurch freigemacht werden.
[1] Mitwirkung RA Ulf Berger-Delhey (bei der Beschreibung der Entscheidungen im zweiten Teil) und RA Dipl.-Ing. Robert G. Schweizer (technische Vorbereitungen). Der Vortragsstil wurde im Kern beibehalten, obwohl das Referat erst nach der Veranstaltung niedergeschrieben worden ist. Die Entwicklung seit der Veranstaltung vom 27.11.1999 wird in Fußnoten und in den Schlußabsätzen bis 24. Mai 2000 berücksichtigt. Viele wertvolle Anregungen können nicht ausdrücklich hervorgehoben werden. Da sich Anregungen bei einer Abhandlung zum Dezisionismus jedoch noch stärker als üblich auswirken, möchte der Referent wenigstens dankend erwähnen: Den sachlichen Diskurs mit den Gerichten bis hin zu einer Stellungnahme zum Dezisionismus von Richter Ernst-Moll, Diskussionen, in den Verlagen, im Dt. Presserat, an der Universität, in den Verlags- und Journalistenverbänden, im Institut für Urheber- und Medienrecht sowie im Anwaltskollegenkreis. -- Die Hinweise in den Fußnoten dienen in der Regel nur dazu, Interessenten zu erleichtern, sich einzulesen. Die Hinweise sollen nicht incidenter werten. Soweit Autoren nicht aufgeführt sind, wollte sie der Verf. somit nicht zurücksetzen.
[2] FOCUS 23/99, S. 23
[3] Vgl. zu dieser Entwicklung: FOCUS 10/2000, S. 238 ff., DER SPIEGEL 3/2000, 208 ff., F.A..Z. v. 2.2.2000, S. 50, DIE WELT v. 8.2.2000, S. 39.
[4] Zuletzt: Erklärung D. Hensche in FOCUS 5/2000, S. 102.
[5] Genauer: In diesem Teil des Referates. Vorausgehend hatte der Referent die Frage besprochen, ob und inwieweit ethische Grundsätze für die Medien verbindlich sind. Nach der vom Referenten ermittelten bzw. vertretenen Grundnorm sind ethische Normen - wie die vom Deutschen Presserat formulierten "Publizistischen Grundsätze" - nach allgemeinen philosophischen Grundsätzen verbindlich. Vgl. Verf. (Referent), Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit - Durchschnittsleser, Presserecht; Verständiger Verbraucher, Wettbewerbsrecht; Wertvorstellungen, Grundnorm; 3., gegenüber der 2. unv. Aufl. Berlin 2000, Seiten XXXIII ff. (im folgenden: "Verf., Entdeckung" mit Seitenangabe).
[6] Vgl. zu dieser Anregung bzw. Forderung auch schon Verf. in: Deutscher Presserat Jahrbuch 1996 Seiten 7 ff. (17). Im Sinne dieser Anregung bzw. Forderung wurde dem Bundesverfassungsgericht ein von Langenbucher verfaßtes kommunikationswissenschaftliches Gutachten vorgelegt. Diesem Gutachten inhaltlich entsprechend hat das BVerfG in seinem Grundsatzurteil vom 15.12.2000 die gesellschaftliche Notwendigkeit der Pressefreiheit berücksichtigt. Vgl. zu diesem Urteil hier in dieser Abhandlung noch weitere Fußnoten und die Schlußabsätze.
[7] Heldrich in Heldrich (Hrsg.), Medien zwischen Spruch und Informationsinteresse, Baden-Baden 1999, S. 12.
[8] Verf., Entdeckung, Seiten XXV ff. mit Hinweis auf ein Urteil der Pressekammer vom 18. August 1995. Der Pressesenat vertritt genauso diese sog. normative Verkehrsauffassung; ohne diese Bezeichnung zu gebrauchen. So in einem unveröffentlichten Urteil vom 26.10.1999. Diese "normative Verkehrsauffassung" läßt sich schon deshalb nicht halten, weil Rechtsfragen stets auch die Frage nach dem rechtserheblichen Sachverhalt aufwerfen und der rechtserhebliche Sachverhalt nach allg. M. dem Beweise zugänglich ist. Ausführlich dazu Verf., Die sogenannte "normative Verkehrsauffassung" - ein Mißverständnis (wird erst noch in einer Fachzeitschrift veröffentlicht).
[9] Verf. a.a.O., Seiten XXXIII ff.
[10] Grundlegend: Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 2., um eine neue Einleitung (des Autors Lerche) erweiterte Auflage, Goldbach 1999. Eingehend zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Verfassungsbereich u. a.: Gallwas, Grundrechte, 2. Aufl., Neuwied u. a. 1995, Rn. 578 ff. (629 ff.); Stern, Zur Entstehung und Ableitung des Übermaßverbots, in Badura/Scholz (Hrsg.), Wege und Verfahren des Verfassungslebens, Festschrift für Peter Lerche zum 65. Geburtstag, München 1993, Seiten 165 ff.; Herzog, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Abs. I, II, Rz. 242 ff.; Ossenbühl, Abwägung im Verfassungsrecht, in: Erbguth u. a. (Hrsg.), Abwägung im Recht, Köln u. a. 1996, Seiten 25 ff.; Di Fabio, Das Recht offener Staaten, Tübingen 1998, Seiten 61 ff. Speziell zur Würdigung der Rechtsgüter in Bezug auf die in diesem Beitrag diskutierte Rechtsprechung: Heldrich, Privates Glück in der Medienwelt; Lerche, Einschränkung der Pressefreiheit durch Richterrecht?; Damm, Pressefreiheit und Bildnisschutz; Rehbock/Schmidt, Absolutes und Relatives zur Person der Zeitgeschichte; alle in Heldrich (Hrsg.), Medien zwischen Spruch und Informationsinteresse, Baden-Baden 1999; dort finden sich auch zu den kommunikationswissenschaftlichen und soziologischen Aspekten Abhandlungen von Noelle-Neumann (Von der doppelten Natur der Menschen - Warum eine neue Güterabwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz erforderlich ist); Langenbucher/Ruszits (Investigativer Journalismus in den USA und seine gesellschaftlichen Grenzen), Scheuch (Rudeljagden - Literatur als Spiegelbild gesellschaftlicher Toleranz).
[11] MünchKomm-Säcker Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Einleitung Rn. 84.
[12] Säcker a.a.O. Rn. 63, 64 mit Hinweis auf Heck und Kriele. Vgl. zu den rechtlichen Lücken und den Eigenwertungen der Gerichte weiter: Fikentscher, Methoden des Rechts, Tübingen ab 1975, Band III (historische Hinweise), Seiten 316 ff., 323 f., 386, 546, Band IV, Seiten 473 ff.; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., Seiten 114 ff., 187 ff., 198 ff.; Rüthers, Rechtstheorie, München 1999, Rn. 822 ff., 873 ff., 878 ff., 913 ff.; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. Wien u. a. 1991, Seiten 19 ff., 141, 152 ff. et pass.; Kaufmann A., Rechtsphilosophie im Wandel, 2. Aufl., Seiten 144 ff. und Rechtsphilosophie, Freiburg 1996, Seiten 245, 101; Hergenröder, Zivilprozessuale Grundlagen richterlicher Rechtsfortbildung, Tübingen 1995, Seiten 208 f., 354 f., 357 ff.; Schroth, Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht, Berlin 1983; Langenbucher, Die Entwicklung und Auslegung von Richterrecht, München 1996, Seiten 5, 19, 28, 35, 37, f.; Filmer, Das Gewissen als Argument im Recht, Berlin 2000, Seiten 45 ff., 83 ff.; Feser, Das Recht im juristischen Denken, Baden-Baden 1996, Seiten 28, 48 f., 50 f.; Weimar, Psychologische Dimensionen juristischen Subsumierens, in: Jakob, Usteri, Weimar (Hrsg.), Psyche-Recht-Gesellschaft, Widmungsschrift für Manfred Rehbinder (Bern, 1995), Seiten 169 ff.; Kersting, Recht, Gerechtigkeit und demokratische Tugend, Frankfurt a. M. 1997, Seiten 353 ff.; Hof, Rechtsethologie, Heidelberg 1996, Seiten 121 ff., 169 ff., 460 f., 491 ff.; Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, Berlin 1996, Seiten 71 ff.; Schapp, Methodenlehre des Zivilrechts; Dietze, Begriff des Rechts, Berlin 1997, Seiten 14 f., 25, 63 ("weil nun einmal Richter bei den ihnen zustehenden Entscheidungsspannen rechthaberisch tätig sind"), 86; F. und K. von Benda-Beckmann, Rechtsproduktion der Bevölkerung - Rechtsbewusstsein der Juristen, in: Bryde/Hofmann-Riem (Hrsg.), Rechtsproduktion und Rechtsbewußtsein, Baden‑Baden 1988, Seiten 11 ff. (20).
[13] Vgl. zum Rechtsgefühl ergänzend u. a.: Raiser, Das lebende Recht, 3. Aufl. Baden-Baden 1999; Seite 342 ff. sowie Rechtsgefühl, Rechtsbewußtsein, Rechtskenntnis, Rechtsakzeptanz, in: Pichler (Hrsg.), Rechtsbewußtsein, in Pichler a.a.O., Seiten 133 ff.; Rehbinder, Rechtssoziologie, 4. Aufl. München 2000, Rn. 118 ff.; Röhl, Rechtssoziologie, Köln u.a. 1987, Seiten 270 ff.; Raisch, Juristische Methoden, Heidelberg 1995, Seiten 207 ff.; Kirste, Die Zeitlichkeit des positiven Rechts und die Geschichtlichkeit des Rechtsbewußtseins, Berlin 1998, Seiten 392 ff.; Rüthers, Zeitgeist und Recht, Köln 1997; Gruter, Rechtsverhalten, Seiten 90 f.; Lege, Pragmatismus und Jurisprudenz, Tübingen 1999, Seiten 541 ff.; Pichler/Giese, Rechtsakzeptanz, Wien 1993, Seiten 334 ff.; Löffelmann, Das Gesetz des Unbewußten, Berlin 1998, Seiten 149 ff., 357 ff.; Braun, Einführung in die Rechtswissenschaft, Tübingen 1997, Seiten 22 ff.
[14] Barschkies, DRiZ 1986, 421 ff. (322 li.Sp.).
[15] Seitz, Kopf gegen Bauch, NJW 2000, 118 ff. (119 re.Sp.).
[16] Verf. a.a.O. Seiten XLIII ff.
[17] Zu den Methoden und ihren Grenzen vgl. die in Fußn. 10 bis 16 angegebene Literatur. Tief verwurzelt ist offenbar bei vielen, wenn nicht den meisten Juristen und Nicht-Juristen, mit dem Kriterium "vernünftig" könne objektiv entschieden werden. Es wird auch zwischen Entscheidungen der Gerichte nach eigenem Gutdünken als unzulässig und nach praktischer Vernunft als zulässig unterschieden; siehe z.B. Neuner, Die Rechtsfindung contra legem, München 1992, Seiten 68 f. Aber auch dieses Kriterium "Vernunft" kann Eigenwertungen nicht erübrigen. Vgl. zuletzt Kastendieck, Der Begriff der praktischen Vernunft in der juristischen Argumentation, Berlin 2000, insbesondere Seiten 163 ff. (208). Der Grund ist letztlich, dass sich im Streitfall nicht beweisen läßt, was vernünftig ist. Für den einen ist Lösung A vernünftig, für den anderen Lösung B. Den Herkules, den Dworkin unterstellt und der das allein Vernünftige feststellen könnte, kennen wir für den Einzelfall nicht. Dementsprechend besteht "die Gefahr, daß die Richterschaft, zumal in ihren höchsten Instanzen, die judikative Macht ausweitet und einem Richterstaat Vorschub leistet", Höffe, Vernunft und Recht, Frankfurt a. M. 1996, Seite 42. - Deshalb muß ein Weg zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus hindurch gefunden werden. Der Verfasser versucht auf dieser Basis zu belegen, daß sämtliche Rechtsnormen - losgelöst vom subjektiven Rechtsgefühl des einzelnen Juristen - für jeden Einzelfall aus einer Grundnorm entwickelt werden können. Vgl. Verf., Entdeckung (Fußn. 5), Seiten XXXIII ff., 67 ff. (zur behutsamen Entwicklung) und zunächst: Dt. Presserat Jahrbuch 1996, Seiten 17, 314 ff.
[18] Lerche, Massenmedium und Persönlichkeitsschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht, in Universitas 1990, S. 670 ff.
[19] Rehm, Persönlichkeitsschutz Prominenter und Pressefreiheit der Unterhaltungsmedien, AfP 1999, 416 ff. (417 li.Sp.) mit Hinweis auf Böckenförde NJW 1974, 1529 ff. (1534): Abwägung als "Verhüllungsformel für richterlichen bzw. interpretatorischen Dezisionismus".
[20] Seitz a.a.O. Seite 119 li.Sp.
[21] Rehbinder, Einführung in die Rechtswissenschaft, 8. Aufl., Berlin New York 1995, Seite 233
[22] Zum Problem der demokratischen Legitimation der Gerichte vgl. aus der neueren juristischen Fachliteratur bspw. Langenbucher a. a. O. (Fußn. 12), Seiten 24 f.; Neuner a. a. O. (Fußn. 16), Seite 68; Raiser a.a.O. (Fußn. 13, Das lebende Recht), Seiten 371 f., auch mit einem Hinweis auf das krasse Mißverhältnis bei der "Rekrutierung" der Justizmitarbeiter aus der Arbeiterschicht: Gesamtbevölkerung 56 %, Justiz 1 %. Interessant auch: 54 % der Justizmitarbeiter haben Beamte als Väter bei einer Vergleichszahl von 9 % in der Gesamtbevölkerung. Diese Statistiken sind allerdings ca. 25 Jahre alt. Die Verhältnisse ändern sich jedoch nur langsam.
[23] taz, 1.2.2000.
[24] Der Referent ist an allen nachfolgend ausführlich beschriebenen Verfahren beteiligt, also "parteiisch", versucht aber selbstverständlich, objektiv zu berichten.
[25] Diese "Kanalisierung" ist auch in anderen Rechtsbereichen, nicht nur im Presserecht, von größerer Bedeutung. Vgl. zum Beispiel die Anmerkung von Hartmann zu Gattungsbezeichnungen als Domain-Name in der Zeitschrift Computer und Recht 1999, 779 ff. (783 Schlußsatz).
[26] So bilden die Pressekammer (Landgericht) und der Pressesenat (Oberlandesgericht) eines Gerichtsbezirks personell einen engen Kreis. Es kann vorkommen, daß sich in diesem engen Kreis subjektive Meinungen durchsetzen, die sonst nicht gebilligt werden. Hier als Beispiel für einen engen Kreis ein Streiflicht zu den Vorsitzenden der Pressekammer und des Pressesenats eines für das Presserecht besonders wichtigen Oberlandesgerichtsbezirks:
Der langjährige Vorsitzende einer Pressekammer scheidet, zuletzt beim OLG tätig, aus Altersgründen (höchst ehrenvoll) aus dem Justizdienst aus. Nach einigen Jahren tritt er als Rechtsanwalt vor dieser Kammer auf. Vorsitzender dieser Kammer ist nun ein Richter, der mit dem heutigen Rechtsanwalt und damaligen Vorsitzenden als Beisitzer jahrelang im besten Sinne harmonisiert und gemeinsam Recht gesprochen hat. Der damalige Beisitzer sitzt nun also der Pressekammer vor und beurteilt den Vortrag seines ehemaligen Vorgesetzten und dessen Kanzleikollegen. Nach einiger Zeit wird dieser neue Vorsitzende der Pressekammer zum Vorsitzenden des Pressesenats befördert. Der frühere Vorsitzende der Pressekammer tritt immer noch als Rechtsanwalt vor eben diesen Gerichten auf. Seine Kanzlei vertritt die meisten spektakulären Fälle, und zwar gerade Fälle mit subjektiv-dezisionischten Urteilen, die Geschichte schreiben. Neuer Vorsitzender der Pressekammer wird nach einer Zwischenzeit mit einem anderen Vorsitzenden ein Beisitzer des Pressesenats, mit dem der neue Vorsitzende des Pressesenats noch gut zusammengearbeitet hat.
Also, wenn hier einmal abgebrochen wird und der Verf. als am Verfahren Beteiligter weitere, wesentliche Umstände ausklammert: Bei aller Seriosität, Integrität, Qualifikation, Anerkennung und richterlicher Unabhängigkeit - ein enger Kreis.
[27] Vgl. § 32 der Zivilprozeßordnung: "Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist." Aus diesem Gesetzeswortlaut wird geschlossen, daß alle Gerichte erster Instanz örtlich zuständig sind, in deren Bezirk das Druckwerk erscheint oder Exemplare der Druckschrift mit dem beanstandeten Inhalt verbreitet werden.
[28] Mit einigen Beispielen setzen sich in Heldrich (Hrsg.), Medien zwischen Spruch und Informationsinteresse, a.a.O., Lerche, Heldrich, Damm sowie Rehbock/Schmidt auseinander. Vgl. Fußn. 10. Informativ sind auch die umfassenden Abhandlungen Schulz/Jürgens, Das Recht am eigenen Bild, JuS 1999, 664 ff. 770 ff. und Engels/Schulz, Das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, AfP 1998, 574 ff. Aus der Standardliteratur: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. München 1997, § 6 LPG, Rn. 129 ff. (Steffen) et pass.; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, Tübingen 1991, Seiten 65 ff., 129 ff. et pass.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl. (1994), 43. Kapitel, Seiten 311 ff. et pass. (4. Aufl. erscheint im Sommer 2000); Soehring, Presserecht, 2. Aufl. 1995, Rz. 21 ff. et pass. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung - Handbuch des Äußerungsrechts, 4. Aufl. Köln 1994, Rz. 8.1 ff. und Rz. 6.26 ff. (6.59 ff.). Am stärksten berücksichtigt die Interessen der Prominenten Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 845 ff., 61 ff. et pass. - Sinn und Zweck der nachfolgenden Beschreibungen ist nur, das Problem der möglichen Unterschiede in der Eigenwertung mit einigen Beispielen zu veranschaulichen. Dementsprechend werden Sachverhalt und rechtliche Wertung nur skizziert. Das Material kann ins Internet gestellt werden.
[29] Auf dem Journalistinnen- und Journalistentag vom 27. November 1999 wurden zusätzlich die Abbildungen gezeigt, über die das Bundesverfassungsgericht am 9. November öffentlich verhandelt hatte und dann am 15. Dezember entschieden hat (Az. 1 BvR 653/96, in den Fachzeitschriften noch nicht veröffentlicht). Zur Bedeutung dieses Urteils vom 15.12.2000 für das gesamte Presse- und Medienrecht wird im Sommer oder Herbst des Jahres 2000 vom Verf. ein Buch mit Abhandlungen von Hahn, Heldrich, Langenbucher und Lerche herausgebracht werden.
[30] Oben wurde schon mehrfach erwähnt, daß sich das Fachschrifttum anders äußert. Der beklagte Verlag berief sich im Verfahren insbesondere ausdrücklich auf Steffen in Löffler, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG, Rn. 133; Helle, a.a.O., Seiten 146 f., Wenzel, a.a.O. , Rn. 8.4 und 8.7; Damm/Kuner, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, Seite 47 Rn. 87. Die neueste Publikation: Sedelmeier, AfP 1999, 450 ff.
[31] Zum Dezisionismus interessiert hier - speziell die Einstellung der Pressekammer und des Pressesenats dieser Stadt betreffend - zusätzlich: Das Bundesverfassungsgericht beanstandete zu einem anderen Pressebereich, daß diese Pressekammer und dieser Pressesenat in einem Rechtsstreit auf das (einem Auskunftsverlangen) entgegenstehende Pressegeheimnis überhaupt nicht eingegangen sind. Die Pressemitteilung Nr. 61/99 des BVerfG vom 11. Juni 1999 schließt mit diesen beiden Sätzen:
"Vielmehr bedarf ein solcher Eingriff eines vom Schutzzweck des § 101 a UrhG erfaßten und das Geheimhaltungsbedürfnis der Presse überwiegenden Interesses an der begehrten Auskunft. Hierzu lassen die angegriffenen Entscheidungen jegliche Ausführungen vermissen."
Die Pressekammer des Landgerichts und der Pressesenat des Oberlandesgerichts, die auch die anderen in diesem Referat besprochenen Entscheidungen getroffen haben, haben also nicht mit dem entgegenstehenden Pressegeheimnis abgewogen, sondern "jegliche Ausführungen hierzu vermissen lassen". Man wird jedoch unter Umständen annehmen, daß gerade eine spezialisierte Pressekammer und ein spezialisierter Pressesenat dazu berufen wären, auf das Pressegeheimnis einzugehen.
An dieser Stelle muß wiederholt werden: Beim Dezisionismus geht es nicht um juristisch richtig oder falsch. Die Gerichte leisten beste Arbeit; - wie auch Vergleiche mit dem Ausland bestätigen. Das Problem besteht allein darin, daß der eine diese Überzeugung hat und der andere die gegenteilige. Wer - verantwortungsbewußt und erfahren - von einer Ansicht geprägt ist, mißt bestimmten Gegenargumenten weniger oder überhaupt kein Gewicht bei oder übersieht sie verständlicherweise; vgl. oben in den Abschnitten: Entscheidung nach dem persönlichen Rechtsgefühl des Richters; Alles falsch, da undemokratisch?; Presse- und Medienrecht wegen besonders stark auseinander klaffender Rechtsgefühle für die Schwächen im System besonders anfällig.
Niemand kann metaphysisch erkennen, welche Überzeugung "richtig" ist. Folglich fragt sich, ob die Rechtswissenschaft als letztes Wort stehen lassen darf, daß der Richter, wie beschrieben, allein gelassen wird. Der Referent meint, daß die Rechtstheorie auf diesem Stand nicht beharren darf. Vgl. schon oben Fußn. 17 am Ende.
[32] Nach Ansicht des Verf. kann aus dem Urteil des BVerfG vom 15.12.1999, Fußn. 6 und 28, für diesen Beispielsfall auf Verfassungswidrigkeit geschlossen werden. Siehe vor allem die Seiten 35, 41-45 des Urteils. In dem Paket von 13 Nichtannahmen, die am 23. und 24 Mai bekanntgegeben wurden, ist dieser Rechtsstreit nicht enthalten.
[33] Zu diesen Partys wurden gerade auch Fotos der Milliardärstochter, groß aufgemacht, publiziert. Gegen diese Publikationen hat die Tochter nichts unternommen.
[34] Erst in einem späteren Verfahren wurde dann anders geurteilt als zusätzlich bekannt geworden ist, daß die Tochter früher schon zu einem Leserbrief mit Erfolg gefordert hatte, sie mit einem Foto zu zeigen, und als der Vater dem Gesellschaftskolumnisten der BUNTE für die Glückwünsche zur Heirat seiner Tochter mit einem Hochzeitsfoto des neuen Ehepaares dankte. Dieses Foto war schon kurz bevor es der Gesellschaftskolumnist erhielt - in BUNTE, Heft 16/97 veröffentlicht worden. Siehe die nachfolgend abgebildete Publikation. Dennoch wurde auf dem Streit-Foto vorsorglich anonymisiert.
[35] Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerde nicht angenommen (1 BvR 2223/96, Beschluß vom 31. März 2000). Für die Nichtannahme war ohne Belang, so das Bundesverfassungsgericht, inwiefern das Oberlandesgericht "im Einzelfall in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt hat", ob die Klägerin ihr Verhalten entsprechend der Gefährdungssituation eingerichtet hat. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht auf die grundsätzliche Frage eingegangen, ob das Argument mit der Entführung bei dem von den Fachgerichten angelegten Maßstab § 23 Abs. 1 Nr. 1 zu stark aushöhlt. Vgl. zu diesem Beschluss auch den Schluß dieses Beitrags.
[36] Auch diese Verfassungsbeschwerde gehört zu den nicht angenommenen Beschwerden. Siehe dazu den Nachtrag am Ende dieses Beitrages.
[37] Das OLG hat die Berufung am 4. April 2000 zurückgewiesen. Dieses Urteil schließt seine Begründung mit dem Satz: "Es bleibt ihr (der Illustrierten) also unbenommen, entsprechende, die Öffentlichkeit etwa sachinformierende Beiträge in Zukunft ohne Bezug auf die Klägerin zu verbreiten". Auf welche Einstellung geht ein solcher Hinweis zurück? Vgl. oben den Abschnitt: "Presse- und Medienrecht wegen besonders stark auseinander klaffender Rechtsgefühle für die Schwächen im System besonders anfällig". Eine "aktuelle Illustrierte" (Gattungsbegriff) mit sachinformierenden Beiträgen ohne den aktuellen Anlaß und ohne das Leitbild würde so schnell "eingehen" wie eine Blume ohne Wasser. Das Gericht äußerte sich gegen eine Personalisierung, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem - dem OLG bekannten - Grundsatzurteil vom 15.12.1999 anerkannt hatte: "Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mitteil zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Auch Anteilnahme an Ereignissen und Zuständen wird meist durch Personalisierung vermittelt." Vgl. Seite 42 des Urteils. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingereicht. Das BVerfG hätte voraussichtlich die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung nicht angenommen, dieser Einzelfall habe keine grundsätzliche Bedeutung und verstoße jedenfalls nicht grob gegen die Verfassung. Einzelheiten zu dieser Argumentation unten im Schlußteil.
[38] BVerfGE 35, 202 ff.
[39] Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines grundsätzlichen Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt bei Bildpublikationen: Verf., Besprechung Buch Börger - Deliktischer Rechtsschutz gegenüber Presseveröffentlichungen, in: ZUM 1999, 767 f. (768 li. Sp.). Jedenfalls wird wegen der Gleichrangigkeit nicht so argumentiert werden dürfen wie es Pressekammer und Pressesenat fortlaufend tun: § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bildet eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot; folglich ist § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eng auszulegen. Auf diesen Aspekt speziell ist das Bundesverfassungsgericht, soweit ersichtlich, bis jetzt noch nicht eingegangen.
[40] Im Referat wurden, wie erwähnt, noch mehrere weitere Abbildungen gezeigt und über gleichartige Urteile zu diesen Beispielen berichtet. Zu ihnen gehören Urteile, nach denen Personen wie der "Quotenkönig" Meiser keine absoluten Personen der Zeitgeschichte sein sollen und darüber hinaus unbeachtlich sein soll, daß Meiser immer wieder Interviews zu seinem Privatleben gegeben hat. Das Bundesverfassungsgericht erläutert dagegen in seinem Urteil vom 15.12.1999 auf Seite 45: "Der in Judikatur und Literatur regelmäßig verwandte Begriff einer 'absoluten Person der Zeitgeschichte' ergibt sich zwar weder zwingend aus dem Gesetz noch aus der Verfassung ... . Als abgekürzte Ausdrucksweise für Personen verstanden, deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist er aber verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem berechtigten Interesse des Abgebildeten nicht unterbleibt".
[41] Zur gesellschaftlichen Notwendigkeit der hier aufgeführten Presseaufgaben nimmt eingehend das erwähnte Gutachten Langenbucher Stellung. Siehe Fußn. 29.
[42] Soweit Verfassungsbeschwerden Prominenter nicht angenommen worden sind, war die Sach- und Rechtslage so klar vorgezeichnet, meint der Verf., daß das Bundesverfassungsgericht von seinem Urteil vom 15.12.1999 ausdrücklich hätte abrücken oder doch wegen eines Prominentenfalles auf der einen Seite die vielen Beschwerden auf der Gegenseite hätte zulassen müssen.
[43] Beschluss aus dem Verfahren 1 BvR 150/98 und 151/98 sowie Beschlüsse zu den Verfahren 1 BvR 1213/97, 1 BvR 2479/97 und 158/98.
[44] So der Beschluss vom 13. April 2000 zu den Verfahren 1 BvR 150/98 und 1 BvR 151/98.
[45] So schon - mit Hinweisen auf weiteres Schrifttum - ausdrücklich Schmidt-Bleibtreu/Winter in Maunz u.a., Bundesverfassungsgesetz, § 93 a Rz. 17: "Liegen die Annahmevoraussetzungen nicht vor, ist die Annahme abzulehnen. Selbst offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden sind dann nicht anzunehmen."
[46] Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl. München 1996, § 93 a Rn. 19 und Schmidt-Bleibtreu/Winter, a.a.O.
[47] Oben bei Fußn. 17.
[48] Oben bei Fußn. 17 am Ende et pass.