für den Anwalt der Forschungsfreiheit
Der ADM vertritt die Interessen der im Arbeitskreis
zusammengeschlossenen privatwirtschaftlich verfaßten Marktforschungsinstitute. Er
ist eine berufsständische Organisation und kein Arbeitgeberverband. Der ADM
hat sich die Aufgabe gesetzt, die Wahrung des Ansehens der Markt‑ und
Sozialforschung in der Öffentlichkeit zu gewährleisten, das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Marktforschung zu fördern, ebenso wie die
Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit.
Gleichzeitig ist für die Marktforschung der Schutz der
Anonymität der Befragten von zentraler Wichtigkeit. Die stetige Entwicklung
von Standards zur Qualitätssicherung und damit zur Einhaltung
wissenschaftlicher Arbeitsweisen sind im Hinblick auf eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit den Auftraggebern von Marktforschung weitere wesentliche
Ziele und Aufgaben des ADM.
Selbstverständlich hat der ADM auch beim Finden und der
Realisierung von Rechtsnormen für die Markt‑ und Sozialforschung ebenso
mitzuwirken wie bei der Formulierung und Verabschiedung von Berufsgrundsätzen
und Richtlinien, die als übliche Verkehrssitte gelten und damit Bestandteil des
Standesrechts der Marktforschung sind.
Für diese Zielsetzung bedarf es eines kompetenten
Beraters. Der ADM hat ihn vor 25 Jahren gefunden: Professor Dr. Robert
Schweizer. Er hat ‑ wie Herr Dr. Burda schon in seinem Geleitwort erwähnt
‑ "im Hinblick auf seine Einsichten und Gedanken als Jurist davon
profitiert, daß er den Marktforschem nicht nur begegnet, sondern sich seit mehr
als 25 Jahren mit deren Gedankenwelt und vor allem auch mit ihren sehr
spezifischen Rechtsproblemen auseinandersetzt" (Zitat).
Professor Dr. Schweizer identifiziert sich nicht nur mit den Marktforschern, sondern ist praktisch einer von ihnen, wenn man z.B. nur an seine allgemeinen Literatur‑ und Methodenkenntnisse denkt. Er scheut weder Aufwand noch Mühe, sich informiert für diese Profession einzusetzen.
Einer der bedeutendsten deutschen Institutschefs, Wolfgang
Ernst, hat ihn in diese Thematik eingeführt. Die Arbeit für Infratest hat
Professor Dr. Schweizer sicherlich entscheidend geprägt und auch sein Denken
als Jurist beeinflußt. Er kennt sehr genau die Psychologie (im Sinne von
Verhaltensweisen und deren innerer Begründung) von Juristen und damit auch von
Richtern.
Schweizers Weggang von dem Marktforschungsinstitut in die
Selbständigkeit als Anwalt ist deshalb nicht als Zeichen einer Distanzierung
von der Marktforschung zu werten. Es hat ganz im Gegenteil zu einer noch
engeren Bindung an die Markt‑, Meinungs‑ und Sozialforschung
geführt. Prof. Dr. Schweizer wurde gewissermaßen "vereinnahmt' von dem
Arbeitskreis der Institute. Hier gab und gibt es eine Vielfalt an Themen, die
er kompetent berät, den Wettbewerb, das Arbeits‑ und Sozialrecht, den
Daten‑ und Persönlichkeitsschutz etc.
Übergeordnet ist aber sein und unser zentrales Thema die
Forschungsfreiheit mit ihrer engen Verknüpfung und Beziehung zur Informations‑
und Pressefreiheit. Dies beschäftigt ihn für die Marktforschung seit vielen
Jahren und macht ihn für uns so wichtig. Damit ist dann auch die Verbindung zu
den Medien und der Kommunikationsindustrie hergestellt.
Die enge, emotionale Beziehung von Professor Dr. Schweizer
zur Marktforschung, sein kompetentes Eintreten für deren Belange und sein
großes auch zeitliches Engagement haben den ADM veranlaßt, ihm anläßlich seines
60. Geburtstages und seiner 25‑jährigen Tätigkeit für den Arbeitskreis
der Institute die Ehrenmitgliedschaft anzutragen.
Ohne die 25‑jährige Beratung oder noch besser
ausgedrückt "Führung" auf dem juristischem Sektor hätte die
privatwirtschaftlich organisierte Markt‑, Meinungs‑ und
Sozialforschung in Deutschland unter sehr ungünstigen gesetzlichen Regelungen
zu leiden.
Zunächst hat Professor Dr. Schweizer ‑ für den
Außenstehenden scheinbar vordergründig ‑ die Marktforschung rechtlich
gegenüber all jenen Berufsgruppen abgegrenzt, die unter dem Deckmantel der Marktforschung
versucht haben, sich die Türen zum Verkaufen ihrer Produkte zu öffnen. Die
Sicherstellung und Garantie der Anonymität der Befragten war und ist der Anlaß
für diese Aktivitäten, die sich keineswegs in den unzähligen erfolgreichen
Abmahnungen erschöpfen.
Diese Sicherstellung der strikten Anonymisierung der
Aussagen der Befragten ist die Basis für die Einhaltung eines
Vertrauensverhältnisses in der Öffentlichkeit und trägt gleichzeitig dazu bei,
offene und ehrliche Antworten sowie eine niedrige Verweigererquote erwarten zu
können. Die Marktforschung ist angewiesen auf diese Vertrauensbasis. Es hat
deshalb nicht einer Datenschutzgesetzgebung bedürft, um die Anonymität der
Befragten zu garantieren.
Es war und ist aber wichtig, gegen alle jene vorzugehen,
die glauben diese Vertrauensbasis für den Verkauf ihrer Produkte mißbrauchen zu
können. Die Anonymität der Befragten ist aber neben den Methoden und anderen
Kriterien der Forschung auch ein wesentlicher Bestandteil für die
Wissenschaftlichkeit und damit für den Schutz durch die im Grundgesetz
garantierte Forschungsfreiheit.
In einer zweiten Phase ging es dann verstärkt darum, uns
Marktforschern selbst klarzumachen, daß die sich zum Direktmarketing hin
erweiternden Informationswünsche unserer Auftraggeber dort ihre Grenzen haben
müssen, wo sie den Bereich der Forschung verlassen und ‑ wenn es diese
Grenze nicht gäbe ‑ die Forschung gefährden.
Es ist nicht die Aufgabe der Marktforschung dem
Auftraggeber individuelle, gute oder schlechte Erfahrungen mit Produkten und
Angeboten bzw. Wünsche und Bedürfnisse in personifizierter Form zu liefern,
damit sich Kunde und Hersteller unmittelbar in Verbindung setzen können bzw.
Waren direkt angeboten und verkauft werden.
Es ist vielmehr die Aufgabe, in aggregierter Form
gruppenspezifische Wünsche, Befürchtungen und Hoffnungen mit Produkten und
Angeboten, vor dem Hintergrund mit ihnen erlebnismäßig gemachten, integrierten
Erfahrungen oder Vorstellungen einerseits und antizipierten Erwartungen an
ihren möglichen Nutzen andererseits, auf Basis entsprechend aussagekräftiger
Stichproben darzustellen und zu interpretieren. Die Meinung des Einzelnen wird
so zum Teil gruppenspezifisch zusammengefaßter ‑ also unter einer
Denkkategorie subsumierter ‑ Meinungen.
Eine Verarbeitung von Einzelaussagen in dieser Weise
stellt auch neben den problemadäquat entwickelten Formulierungen im Fragebogen
und dem Einsatz einer entsprechenden Methode die eigentliche Leistung dieses
Forschungszweiges dar und begründet damit dessen Wissenschaftlichkeit.
Dieses Verständnis von Marktforschung schließt gewisse
Geschäftsfelder für den Marktforscher aus. In einer Zeit, in der das one‑to‑one‑Marketing
ein hohes Maß an Aktualität und "Modernität" hat, muß die
Marktforschung Verfahren entwickeln und hat es auch getan, die den
entsprechenden Bedürfnissen und Wünschen der Auftraggeber entgegenkommen, ohne
die Grundsätze von Wissenschaft und Forschung zu verletzen.
Die Einsicht, sich diesbezüglich zurückhalten zu müssen,
hat sich in Deutschland sehr früh entwickelt, nicht zuletzt aufgrund mahnender
Hinweise von Professor Dr. Schweizer.
Im europäischen Ausland war man allerdings freizügiger und
sorgloser. Inzwischen tritt trotz unterschiedlicher Rechtssysteme und
Gesetzgebungen hier eine deutliche Wandlung hin zu unserem Verständnis von
Marktforschung ein. Der Begriff "Scientific Research" präzisiert den
bisher verwendeten Begriff "Research".
Auch dies gehört zu den Einsichten von ESONIAR, dem
europäischen Marktforschungsverband, die nicht zuletzt auf die Beharrlichkeit
von Herrn Professor Dr. Schweizer und damit auf unsere deutsche Position
zurückzuführen sind.
Letztlich können aus Sicht eines europäischen Gesetzgebers
gewisse Erlaubnisnormen für unsere Profession nur dann gewährt werden, wenn
eine Selbstbeschränkung auf wissenschaftliches Vorgehen stattfindet.
Die Markt‑, Meinungs‑ und Sozialforschung
unterscheidet sich grundlegend von allen werblichen Aktivitäten, wie der
Verkaufsförderung und dem Direktmarketing. Nur die Freiheit für Wissenschaft
und Forschung ist verfassungsmäßig garantiert. Dieses wiederum setzt im Falle
der Marktforschung neben der Einhaltung bestimmter methodischer Grundsätze die
Anonymitätsgarantie voraus.
Die neueste Auseinandersetzung im Hinblick auf den leider
offensichtlich zunehmenden Regulierungsbedarf des Gesetzgebers, findet im
Rahmen der Persönlichkeitsrechte statt. Es ist nicht mehr nur die nun auch
durch die Datenschutzgesetzgebung garantierte Anonymität des Befragten ‑
die schon immer zum Selbstverständnis der Marktforscher gehörte ‑ sondern
die Frage der Belästigung, des Eindringens in die Privatsphäre. Diesbezüglich
hat in den letzten Jahren eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit
stattgefunden ‑ Marktforschungsinterviews werden jedoch auf freiwilliger
Basis gegeben und können jederzeit abgebrochen werden. Wer sich belästigt
fühlt, kann ein Interview verweigern.
Tatsächlich aber erschwert dieses Gefühl, sich vermehrt in
allen möglichen Situationen belästigt zu fühlen, zumal wenn dies noch durch
veröffentlichte Meinung unterstützt und aktualisiert wird, die Arbeit der Markt‑
und Meinungsforschungsinstitute. So nimmt es nicht wunder, wenn vermehrt
Unterlassungsbegehren gefordert werden, z.B. im Hinblick auf unangemeldete
Telefonanrufe. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der
Hierarchie der Rechtsgüter nämlich dem Persönlichkeitsrecht und der
Forschungsfreiheit.
Es gilt klarzustellen und tagtäglich zu praktizieren, daß
diese beiden Grundrechte, nämlich das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf
Forschungsfreiheit der Güterabwägung unterliegen, so daß das eine ‑ unter
bestimmten Umständen ‑ hinter dem anderen zurücktreten muß.
Es wurden auch deshalb wissenschaftliche
Qualitätsstandards für die Marktund Sozialforschung formuliert und
modifiziert. Damit wurde festgeschrieben, daß wissenschaftliche Grundsätze in
der Profession Geltung haben und einzuhalten sind.
Die Inanspruchnahme der Forschungsfreiheit setzt diese
Standards und ihre Einhaltung voraus.
Um ihre selbstverständliche Anwendung zu garantieren,
bedarf es gewisser Regeln. Die Marktforscher werden sich aller Voraussicht nach
den deutschen Presserat und seine Sanktionen zum Vorbild nehmen und eine entsprechende
Organisationsstruktur schaffen, um die Mißachtung wissenschaftlicher Grundsätze
in der Markt‑, Meinungs‑ und Sozialforschung ahnden zu können.
Angesichts der Fülle dessen, was wir aufgrund der guten
Beratung durch Professor Dr. Schweizer schon erreicht haben und im Hinblick
darauf, was noch zu tun und permanent zu verteidigen ist, halten wir es nicht
für anmaßend, daß in einer juristischen Festschrift zum 60. Geburtstag von
Prof. Dr. Schweizer in Form eines Geleitwortes, auch der Arbeitskreis für
Marktforschungsinstitute grüßt.
Wir möchten damit einem hervorragenden Anwalt und Verteidiger der Forschungs‑ und Informationsfreiheit ganz herzlich danken und auf eine weitere gute Zusammenarbeit hoffen. Wie bisher sollten auch künftig frühzeitig mögliche Gefahren erkannt werden, um die Informationsindustrie vor Schaden zu bewahren.