I.
Das Landgericht Hamburg hat am 8. Mai 1998 einen Münchener Zeitschriften-Verlag zur Zahlung des zweithöchsten Schmerzensgelds in der Geschichte des deutschen Presserechts verurteilt. Dem Kläger ‑ einem Angehörigen des deutschen Hochadels ‑ wurde Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von DM 100.000,‑‑ zugesprochen, weil die Beklagte in insgesamt 15 Veröffentlichungen in schwerwiegender Weise sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt habe.[1]
Anlaß war die Bild‑Berichterstattung über eine Romanze, die jedenfalls die Gemüter des deutschen Publikums zu faszinieren scheint: die Liebesbeziehung zwischen Prinz Ernst August von Hannover und Prinzessin Caroline von Monaco. Das Paar wurde in Abbildungen beim Gang durch die Straßen von St. Remy oder in Badekleidung im Strandbad Monte Carlo Beach gezeigt. Da es das Unglück wollte, daß der deutsche Prinz zunächst noch mit einer anderen Frau verheiratet war, wurde auch dieser ‑ der Prinzessin Chantal ‑ die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet. Mehrfach wurde Prinz Ernst August mit Prinzessin Chantal und den gemeinsamen Söhnen auf älteren Fotos den Lesern vorgeführt. Die beiden Frauen wurden auch im Text gegeneinander ausgespielt, z. B. mit Schlagzeilen wie ‑ in Verbindung mit einem Tennisspiel ‑ "Gewinnt Caroline das Match?" oder "Die ungleichen Prinzessinnen. BUNTE glaubt: Caroline gewinnt gegen Chantal". In der Fernsehwerbung für die Zeitschrift wurde bundesweit folgender Dialog ausgestrahlt:
" 'Weißt Du eine kluge
Frau verzeiht nur einmal'.
'Und dann läßt sie sich
scheiden, zack'.
'Schau Dir Chantal von
Hannover an, das ist gerade in BUNTE, Ernst August und Caroline, ist wirklich
kein Geheimnis mehr'.
'Mhm, was fühlt sie wohl, wenn
ihr Mann eine andere küßt?'
'Gute Frage'. "
Vielleicht auch unter dem Eindruck dieses publizistischen Trommelfeuers entschloß sich das Paar endlich zur Scheidung, was BUNTE sofort zu der Schlagzeile anregte: "Ernst August von Hannover ‑ Geschieden ‑ Jetzt frei für Caroline?" Die Antwort vorwegnehmend wurde schließlich in der vorletzten Weihnachtsausgabe der Zeitschrift auf der Titelseite ein gemaltes Bildnis abgedruckt, das ‑ wie in den Vorjahren andere Prominente ‑ Prinz Ernst August von Hannover gemeinsam mit Prinzessin Caroline von Monaco und ihren drei Kindern in festlicher Kleidung vor einem Christbaum zeigt. In dieser Abbildung finden sich ‑ wie bei einem Adventskalender ‑ einperforierte Türchen mit einem goldenen Stern, hinter denen die Gewinne eines Preisausschreibens in Augenschein zu nehmen sind. Zum Preisausschreiben heißt es auf dem Titel: "Frohes Fest! Das große Weihnachts‑Gewinn‑Spiel ‑ Hinter jedem Sternentürchen eine tolle Überraschung".
Längere Zeit mußten wir alle gespannt auf die von BUNTE und vielen anderen Zeitschriften und Zeitungen im In‑ und im Ausland so energisch propagierte große Überraschung warten: die Hochzeit des Märchenprinzen mit seiner Märchenprinzessin. Die letztere schien sich die Sache eine Weile zu überlegen. Was sie in der Presse über den Sproß des Hauses von Hannover zu lesen bekam, mußte Heiratsabsichten eher dämpfen. Hier wurde dem prospektiven Ehemann z. B. nachgesagt, er sei alkoholisiert durch London gefahren, habe vor dem Buckingham‑Palast seiner Tante, der Königin Elisabeth, einen Pfosten gerammt, er sei ein Ex‑Mitglied der Motorradbande Hell's Angels, er verfüge über erstaunlich oft geballte Fäuste und sei der Rambo unter den Schloßbesitzern königlichen Geblüts.
Daß das Märchen trotz allen journalistischen Quertreibereien noch das sprichwörtliche gute Ende fand, grenzt an ein Wunder: Seit dem 23. Januar 1999 sind Prinzessin Caroline von Monaco und Prinz Ernst August von Hannover endlich auch offiziell ein Paar. Wir können also vorerst beruhigt aufatmen. Offenbar kann auch die Macht der Presse auf die Dauer nicht verhindern, daß liebende Herzen zueinander finden.
Dennoch hat uns der Fall drastisch vor Augen geführt, was unsere prominenten Mitmenschen heute über sich ergehen lassen müssen. Gerade die Unterhaltungspresse ‑ diese Feststellung bezieht sich nicht konkret auf die hervorgehobene BUNTE ‑ schreckt nicht davor zurück, interessante Personen in ihrem Privatleben mit Methoden auszuspähen, die jeden staatlichen Geheimdienst vor Neid erblassen lassen müssen. Der Tod der Prinzessin von Wales und seine Begleitumstände haben gezeigt, daß Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens heute offenbar zum Freiwild für indiskrete und sensationslüsterne Nachstellungen durch bestimmte Massenmedien geworden sind. Bertolt Brechts Klagelied in der Dreigroschenoper: "Denn die einen sind im Dunkeln / Und die Andern sind im Licht. / Und man siehet die im Lichte. / Die im Dunkeln sieht man nicht" ist in seinem Sinn ins Gegenteil verkehrt worden. Anonymität ist in unserer Zeit zu einem begehrten Gut geworden, für das mancher einen hohen Preis zahlen würde.
II.
Allerdings stellt das Recht prominente Persönlichkeiten keineswegs
schutzlos. Vor allem das moderne Zivilrecht bietet mit Schadensersatz‑
und Unterlassungsansprüchen bei Persönlichkeitsverletzungen durchaus
wirkungsvolle Abwehrmittel. Bisweilen werden sie aber offenbar von den auf
Auflagensteigerung erpichten Verlagen ganz nüchtern in die Kalkulation der zu
erwartenden Kosten eingestellt und "weggesteckt". Zudem weist das
Niveau des Persönlichkeitsschutzes von Land zu Land erhebliche Unterschiede
auf Gerade bei der Bestimmung der Grenzen von Pressefreiheit einerseits und
freier Entfaltung der Persönlichkeit andererseits haben sich kulturelle
Unterschiede und nationale Eigenständigkeiten bis auf den heutigen Tag
erhalten. Dies zeigen etwa die manifesten Unterschiede zwischen dem
protektionistischen französischen und dem liberalen englischen Recht.[2]'
Sie werden voraussichtlich auch von der Rechtsangleichung innerhalb der
Europäischen Union so rasch nicht eingeebnet werden. Die Betroffenen müssen
deshalb weiterhin damit rechnen, daß ihnen nicht überall der gleiche Schutz
gegen die Übergriffe der Medien zuteil wird, wie sie ihn in ihrer heimischen
Rechtsumwelt gewohnt sind.[3]
Hinzu kommt das Fehlen eindeutiger gesetzlicher Regelungen. Die Rechtslage ist
daher nicht selten unklar und schneller Veränderung unterworfen.
Dies gilt auch für das deutsche Recht. Allerdings sind die zivilrechtlichen Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes seit langem geklärt. Aus Artikel 2 Abs. 1 GG im Zusammenspiel mit Artikel 1 Abs. 1 GG ergibt sich ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, dessen Aufgabe es ist, "die engere Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten".[4] Als Ausstrahlungswirkung des Grundrechts[5] wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als privatrechtliches Recht anerkannt, das den deliktischen Schutz absoluter Rechte nach § 823 Abs. 1 BGB genießt.[6]
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung ..., in dem er seine Individualität unter Ausschluß anderer entwickeln und wahrnehmen kann."[7] In seiner offensiven Funktion schützt es die freie Entfaltungsmöglichkeit, insbesondere die Entschließungs‑ und Handlungsfreiheit, in seiner defensiven Funktion schützt es das Bedürfnis des Einzelnen, sich von der Umwelt abzugrenzen und ein ungestörtes Privatleben zu führen.[8] Ausfluß dieser statischen Seite ist das Recht, "für sich zu sein, sich selbst zu gehören", kurz: in Ruhe gelassen zu werden.[9]
Eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Beseitigungs‑ und Unterlassungsanspruch. Bei Presseveröffentlichungen kann sich daraus insbesondere ein verschuldensunabhängiger Berichtigungsanspruch ergeben, z. B. in Form von Widerruf oder Richtigstellung.[10] Ist die Verletzung rechtswidrig und schuldhaft, so entsteht eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB. Bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährt die Rechtsprechung in Durchbrechung von § 253 BGB unter Berufung auf Artikel 1 und 2 Abs. 1 GG auch einen Anspruch auf Geldersatz eines immateriellen Schadens.[11] Voraussetzung dafür ist allerdings neben der Schwere des Eingriffs, daß sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise, insbesondere durch Widerruf befriedigend ausgleichen läßt.[12] Bei der Bemessung dieser Entschädigung stehen die Gesichtspunkte der Genugtuung und neuerdings der Prävention im Vordergrund, der Ausgleichsgedanke tritt dagegen zurück.[13]
Der Anspruch auf Geldersatz für immaterielle Schäden spielt heute gerade bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Berichterstattung in den Massenmedien eine erhebliche Rolle. Die neuere Rechtsprechung hat die Voraussetzungen für einen solchen Geldleistungsanspruch zunehmend gelockert und die Kriterien für die Bemessung seiner Höhe ausgeweitet. Schrittmacher dieser Entwicklung war eine Serie von vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Rechtsstreitigkeiten, an denen Mitglieder der Familie des Fürsten von Monaco beteiligt waren.[14] So hat das Gericht auf Klage von Prinzessin Caroline von Monaco klargestellt, daß der Entschädigungsanspruch nicht schon daran scheitert, daß der beklagte Presseverlag außerdem zum Widerruf und zu Richtigstellungen verurteilt worden war. Beides sei zur Behebung einer Persönlichkeitsverletzung nicht notwendig ausreichend. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Eine zusätzliche Entschädigung in Geld sei etwa dann erforderlich, wenn sich "der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet' oder "der Verletzer erst den begehrten Widerruf verweigert, so daß ihn der Verletzte erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlangt".[15]
Anlaß war hier die Berichterstattung in drei Zeitschriften eines Verlags. Ihnen war natürlich auch nicht entgangen, daß Prinz Ernst August von Hannover nicht der erste Mann im Leben der Klägerin war. Vor ihm spielte offenbar ein Schauspieler namens Vincent Lindon eine gewisse Rolle. Auch ihm wurden bereits Heiratspläne nachgesagt, die die Prinzessin energisch dementierte. Eine Zeitschrift hatte auf der Titelseite eine Fotomontage gebracht, die Prinzessin Caroline mit einem weißen Brautschleier neben Vincent Lindon in einem aus Blumen geflochtenen herzförmigen Kranz präsentierte. Dazu heißt es im Text "Hochzeit im September! Caroline im Glück". In der fürstlichen Familie fand man diese Falschmeldung offenbar gar nicht komisch. Das Landgericht Hamburg sprach der Prinzessin auf ihre Klage ein ‑ damals übliches ‑ maßvolles Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,‑‑ DM zu. Der Bundesgerichtshof hielt diesen Betrag allerdings für zu niedrig und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung über die Höhe der Geldentschädigung an das Berufungsgericht zurück.[16]
Die notwendige Schwere des Eingriffs macht das Gericht in ständiger Rechtsprechung von seiner Bedeutung und Tragweite, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens abhängig.[17] Auch diese Voraussetzung war in der soeben erwähnten ersten Entscheidung zu Gunsten von Prinzessin Caroline von Monaco zweifelsfrei erfüllt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte nicht nur die Zeitschrift der Prinzessin Heiratsabsichten angedichtet, sondern eine andere Zeitschrift auch ein angebliches "Psycho‑Interview" mit dem Titel "Exklusiv: Caroline von Monaco. Warum ich dieses Leben hasse". Der einzige Originalbeitrag, den die Prinzessin zu diesem Interview beigesteuert hatte, bestand anscheinend aus dem Satz: "Ich gebe keine Interviews".[18] Dies hielt die Zeitschrift nicht davon ab, seinen Lesern frei erfundene Einblicke in das Seelenleben der Prinzessin zu verschaffen. Sie entschuldigte sich in einer redaktionellen Anmerkung, wie das Urteil ausführt, später damit, daß sie "einer Agenturmeldung aufgesessen ist."
In der Folgezeit hat der Bundesgerichtshof aber das Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch bei harmloseren Eingriffen bejaht, etwa bei der wiederholten Veröffentlichung von Fotos des Sohnes der Prinzessin Caroline von Monaco ohne die Einwilligung seiner Mutter in einem Urteil zu Publikationen eines anderen Verlages,[19] z. B. auf dem Schulweg, am Strand oder beim Fußballspiel. Das Gericht sah die Schwere des Eingriffs in der Hartnäckigkeit, mit der die Beklagte sich bewußt aus Gewinnsucht über den entgegenstehenden Willen der Betroffenen hinweggesetzt hatte."[20] Hinzu kam allerdings auch, daß es sich um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild handelte, bei der ein Widerruf oder eine Richtigstellung von vornherein nicht in Betracht kam, die Geldentschädigung vielmehr die einzige Möglichkeit einer zivilrechtlichen Sanktion bildete."[21]
Auch bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen zu Gunsten von Prinzessin Caroline von Monaco ‑ wie schon erwähnt ‑ einen großzügigen neuen Maßstab angelegt. Um die Klägerin vor "einer rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit" zu schützen, sei eine für die Beklagte "fühlbare Geldentschädigung" erforderlich. Im Interesse des Präventionszwecks müsse die Entschädigung "der Höhe nach ein Gegenstück auch dazu bilden, daß hier das Persönlichkeitsrecht zum Zweck der Gewinnerzielung verletzt worden ist". Zwar solle dies nicht auf eine "Gewinnabschöpfung" hinauslaufen. Die Erzielung von Gewinn aus der Rechtsverletzung sei aber "als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen".[22] Von der Ersatzleistung müsse "ein echter Hemmungseffekt" auch und gerade für die rücksichtslose "Vermarktung der Persönlichkeit" ausgehen.[23] In der Praxis der Tatgerichte sind heute ‑ wie das Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt ‑ Entschädigungssummen in Höhe von DM 100.000,‑ durchaus erzielbar.
Die Berücksichtigung des Gewinns des Verletzers bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist aus zivilrechtlicher Sicht allerdings keineswegs unproblematisch.[24] Das Schadensersatzrecht ist dazu bestimmt, Einbußen in der Person des Verletzten auszugleichen. Es kann grundsätzlich nicht dazu herangezogen werden, illegitime Vermögenszuwächse in der Person des Schädigers rückgängig zu machen. Dies ist Aufgabe des Bereicherungsrechts, das auf anderen Voraussetzungen aufbaut.
IV.
Vor allem wird mit dem von der Rechtsprechung angestrebten "Hemmungseffekt" in manifester Weise in die Pressefreiheit eingegriffen. Diese ist aber in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist also auch dieses kollidierende Grundrecht zu berücksichtigen. Der Schädiger kann sich darauf als Rechtfertigungsgrund berufen. Im Ergebnis sind daher Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit gegeneinander abzuwägen. Dabei scheidet eine Differenzierung nach dem Niveau von Presseerzeugnissen aus. Der Schutz des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG kommt nicht nur "seriösen" Zeitungen und Zeitschriften, sondern auch der sog. Regenbogenpresse zugute.[25] Bundespräsident Roman Herzog weist in seiner Kommentierung dieser Vorschrift darauf hin, daß mit der Pressefreiheit nicht nur die "hochgezüchteten Bedürfnisse einer bestimmten Eliteschicht", sondern auch "die vitalen körperlichen und ökonomischen und geistigen Bedürfnisse des letzten Staatsbürgers" geschützt werden.[26]
Aus dem weiten Anwendungsbereich des Grundrechts der Pressefreiheit folgt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht, daß sein Schutz "jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden müßte. Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kann berücksichtigt werden, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt".[27]
Zwar genießt also die Unterhaltungs‑ und auch die "Regenbogenpresse" zweifellos den Schutz des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Selbst das pure Unterhaltungsinteresse der Leser ist deshalb grundsätzlich als schützenswert anzuerkennen.[28] Bei der Abwägung mit dem Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen besitzt aber das Grundrecht der Pressefreiheit umso größeres Gewicht, je höher das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustufen ist. Auf der Abwägungsebene sind also Differenzierungen nach dem konkreten Inhalt eines Berichts mit dem Grundrecht der Pressefreiheit durchaus vereinbar. Die Frage nach den Kriterien, nach denen solche Unterscheidungen zu treffen sind, ist damit freilich noch nicht beantwortet. Eine in jeder Hinsicht befriedigende Formel scheint dafür bislang nicht gefunden. In der Praxis genießt aber offenbar der Persönlichkeitsschutz tendenziell den Vorrang vor Unterhaltungsreportagen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind "Neugier und Sensationslust sowie ein bloßes Interesse an Unterhaltung" sogar überhaupt nicht schutzwürdig.[29] Indessen ist zweifelhaft, ob damit die Grenzen der Pressefreiheit richtig gezogen werden können. In einer freien Gesellschaft sind Neugier und Sensationslust nämlich nicht illegitim. Gerade der mündige Bürger strebt mit Recht nach möglichst vollständiger Information. Auch gehen sachliche Berichterstattung und Unterhaltung vielfach ineinander über. Nicht wenige Leser nehmen politische Informationen nur in unterhaltender Aufmachung zur Kenntnis. Im übrigen läßt sich schwerlich ein Lebensbereich bestimmen, in dem ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit von vornherein auszuschließen ist. Die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse oder die gesellschaftlichen Kontakte eines Politikers mögen beispielsweise für die Wahlentscheidung eines Bürgers durchaus von Bedeutung sein.
Weit wichtiger erscheint dagegen die Frage, ob ein bestimmter Bericht die Leser zutreffend oder unzutreffend informiert. Der Wahrheitsgehalt einer Meldung sollte daher auch bei der Abwägung mit den Belangen des Persönlichkeitsschutzes eine wesentliche Rolle spielen. Eine unstreitig richtige Mitteilung verdient ungleich stärkeren Schutz als ein Bericht, dessen Wahrheitsgehalt zweifelhaft ist. Mit vollem Recht hat der Bundesgerichtshof daher gerade bei erfundenen Interviews eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht.[30] Umgekehrt ist jedoch festzuhalten, daß die Wahrheit im Regelfall auch gesagt werden darf,[31] soweit keine überwiegenden Belange des Persönlichkeitsschutzes dem entgegenstehen.
V.
Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist Differenzierungen zugänglich. Als nützlich erweist sich hier vor allem die Unterscheidung von Persönlichkeitssphären,[32] welche die Person wie konzentrische Kreise mit allmählich abnehmender Schutzintensität umlagem.
Den höchsten Rang besitzt danach die Intimsphäre, die den unantastbaren und keiner Abwägung zugänglichen innersten Lebensbereich, insbesondere die seelische und körperliche Gesundheit, die vertrauliche Gedanken‑ und Gefühlswelt einschließlich des Sexuallebens umfaßt. Dieser Bereich genießt grundsätzlich absoluten Schutz,[33] besitzt also regelmäßig Vorrang vor der Pressefreiheit. Berichte über den Gesundheitszustand[34] oder über den "Intimbereich der sexuellen Begegnung"[35] sind daher ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn es sich um erweislich wahre Mitteilungen handelt. Ein einprägsames Beispiel für eine Verletzung der Intimsphäre bildet die zweite Caroline von Monaco‑Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Darin geht es um eine Schlagzeile auf dem Titelblatt einer Zeitschrift "F": "Caroline ‑ Tapfer kämpft sie gegen Brustkrebs". Im Inneren erfährt der besorgte Leser, daß die Prinzessin keineswegs an Brustkrebs leidet, sondern sich für Vorsorgeuntersuchungen einsetzt.
In der Intensität geringeren Schutz genießt die Privatsphäre, die vor allem das Leben im familiären oder häuslichen Raum umfaßt.[36] Die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Presseberichten über diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung setzt eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz voraus. Im Zweifel ist dabei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorrang einzuräumen. Zu recht hat der Bundesgerichtshof festgestellt, "in den eigenen vier Wänden" könne jedermann "Rücksichtnahme auf seine Bedürfnisse nach einem Freiraum erwarten, in dem er sich, ohne der Teilnahme und Kritik der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein, entfalten kann".[37]
Die jüngste Rechtsprechung zeigt allerdings die Tendenz, die Grenzen der Privatsphäre auszuweiten. Jedenfalls bei prominenten Persönlichkeiten soll die Privatsphäre nicht etwa an der Haustüre enden. Entscheidend dafür soll lediglich sein, ob sich jemand "in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will".[38] Diese Ausweitung des räumlich‑gegenständlichen Bereichs der Privatsphäre auf jedermann zugängliche Örtlichkeiten ist aber keineswegs unproblematisch. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war Prinzessin Caroline von Monaco mit dem uns bereits bekannten Schauspieler in einem nur unvollkommen beleuchteten Gartenlokal von sogenannten Paparazzi fotografiert worden als er die Hand von Prinzessin Caroline galant zum Mund führte. In einer Zeitschrift wurden die Bilder mit der Überschrift "Die zärtlichsten Fotos ihrer Romanze mit Vincent" abgedruckt. Der Unwille der Betroffenen läßt sich gut verstehen. Die Begründung des Gerichts für die Zuerkennung des Schmerzensgeldes erweckt aber Bedenken. Ob das Paar hier "objektiv erkennbar für sich allein sein" wollte, war jedenfalls für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres zu beurteilen. Wer prominent ist, muß in einem öffentlichen Lokal stets damit rechnen, daß sich neugierige Blicke auf ihn richten und über sein Auftreten eventuell sogar in der Presse berichtet wird.[39] Auch durchaus seriöse Tageszeitungen bieten heute Gesellschaftskolumnen an, in denen sich solche Nachrichten finden. Noch erstaunlicher ist die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 1998, die einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre auch bei Fotoaufnahmen an einem Badestrand mit der Begründung bejaht hat, Prinz Ernst August und Prinzessin Caroline hätten sich dort knapp bekleidet in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen. Bereits im klassischen römischen Recht war der Meeresstrand eine res publica, die dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Schon dies schließt m. E. die Reklamation für die Privatsphäre aus. Wer sich auf einen Badestrand begibt, tritt aus der Privatsphäre heraus und nimmt am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teil.
Im Grunde genommen hat die Rechtsprechung also mit der Ausweitung der rechtlich geschützten Privatsphäre die Grenze zur sogenannten Sozialsphäre überschritten, in welcher der Schutz der Persönlichkeit im Zweifel der Pressefreiheit zu weichen hat. Hierzu gehören die Kontakte, die der Einzelne mit einem weiteren gesellschaftlichen Umfeld unterhält und mit denen er sich ‑ wenn auch vielleicht ungewollt ‑ zumindest einem beschränkten Teil der Öffentlichkeit präsentiert. In diesem Bereich ist mit der Aufmerksamkeit beliebiger Dritter zu rechnen, auch wenn der Betroffene sich dessen nicht bewußt ist. Beispiele bilden etwa der Einkauf in Läden, der Besuch von Theatern, Museen, Restaurants oder eben Badestränden. Zu dieser Sozialsphäre gehört aber auch die normale berufliche Tätigkeit, insbesondere in einem öffentlichen Amt oder im Wirtschaftsleben.
Das relativ geringste Gewicht besitzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber der Pressefreiheit schließlich in der sog. Öffentlichkeitssphäre, d.h. dem der Allgemeinheit zugewandten Lebensbereich. Hier stellt sich der Betroffene bewußt einem ihm nicht bekannten Publikum. Beispiele sind Auftritte im Wahlkampf, Teilnahme an Podiumsdiskussionen oder Sportveranstaltungen, Gewährung von Interviews und Wahrnehmung von Fototerminen. Es versteht sich von selbst, daß sich der Einzelne hier auch Veröffentlichungen gefallen lassen muß, die seine Persönlichkeit angreifen und abwerten, soweit dem nicht der strafrechtliche oder zivilrechtliche Schutz der Ehre entgegensteht.[40]
VI.
Eine Sonderregelung gilt für die ‑ auch oben mehrfach einbezogene ‑ Bildberichterstattung, deren Rechtmäßigkeit nach den strengeren Maßstäben der §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz zu beurteilen ist. Wegen seiner größeren Authentizität greift ein veröffentlichtes Bild tendenziell tiefer in das Persönlichkeitsrecht ein als das gedruckte Wort. Bildberichterstattung ist daher zu vergleichbaren Themen in begrenzterem Umfang zulässig als Textberichterstattung. Aus den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes lassen sich aber dennoch darüberhinaus Anhaltspunkte für die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit gewinnen, die auch auf andere Bereiche übertragen werden können. Ein wesentliches Kriterium für die Abwägung ist danach etwa der Bekanntheitsgrad des Verletzten. Wer im Rampenlicht der Öffentlichkeit ‑ etwa als absolute Person der Zeitgeschichte ‑ steht,"[41] muß eine weitergehende Berichterstattung dulden als der Normalbürger.
In der Regel beruht eine solche herausgehobene Stellung auf dem eigenen Verhalten, z.B. einer erfolgreichen Karriere in Politik, Wirtschaft, Kunst oder Unterhaltung. Damit ist ein weiterer Gesichtspunkt angesprochen, der für die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit von Bedeutung ist: das vorausgegangene Verhalten des Verletzten. Wer sich von öffentlichen Auftritten zurückhält und sein Privatleben nicht bereitwillig vor den Blicken der Allgemeinheit ausbreitet, hat grundsätzlich auch das Recht, von einer Berichterstattung über seine privaten Lebensumstände verschont zu bleiben. Wer sich dagegen mehr als andere in die Öffentlichkeit begibt und davon ‑ so ist zu hoffen ‑ eine Steigerung seines Selbstwertgefühls erfährt, muß als Kehrseite des Erfolges auch in Kauf nehmen, daß sich die Öffentlichkeit und insbesondere auch die Massenmedien mit ihm beschäftigen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Aspekt für den geistigen und politischen Meinungskampf deutlich herausgearbeitet.[42] Wer in der öffentlichen Diskussion profiliert Stellung bezieht, muß mit deutlichen Reaktionen rechnen. Für Schadensersatz‑ oder Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist dann kein Raum. Das Grundrecht der Pressefreiheit gewinnt hier vielmehr bei der gebotenen Abwägung mit dem Persönlichkeitsschutz grundsätzlich die Oberhand. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige keinen Schutz verdient, der das Eingreifen des Verletzers selbst herausgefordert hat. "Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück."
Dieser Gesichtspunkt verdient aber auch außerhalb der politischen Szene Beachtung. Nicht selten ist das gesteigerte Informationsbedürfnis der Allgemeinheit und damit das Interesse der Medien das Ergebnis der eigenen Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit. Über sich selbst ‑ womöglich mit Bild ‑ in einer Zeitung oder Zeitschrift zu lesen, ist zunächst und vor allem ein Reiz, dem viele erliegen. Wer aber einerseits die Medien dazu benutzt, sich in Szene zu setzen, kann nicht andererseits das von ihm selbst angefachte Interesse an seiner Person mit zivilrechtlichen Mitteln bekämpfen. Wer in der Vergangenheit offenherzigen Einblick in seine Lebensverhältnisse gewährt hat, handelt widersprüchlich, wenn er später eine von ihm selbst nicht gesteuerte Berichterstattung unter Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht verhindern will.[43] Zwar mag die Flucht in die Rolle des Opfers im Einzelfall durchaus verständlich sein. Sie ist aber erst dann glaubhaft, wenn sie mit einer veränderten Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit, d.h. mit dem überzeugenden Versuch eines Rückzugs in die Diskretion des normalen Privatlebens verbunden ist.
Selbstverständlich kann aber auch eine starke Präsenz in der Öffentlichkeit nicht jeden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigen. Der von dem Verletzten selbst gepflegte Umgang mit den Medien ist lediglich ein Faktor, der in die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit einfließt. Auch hier bleibt es also insbesondere bei der Unverletzlichkeit der Intimsphäre und bei dem gesteigerten Schutz der Privatsphäre. Nur im Vergleich mit einem "Normalbürger", der ein unauffälliges Leben führt, trifft den Prominenten eine gesteigerte Duldungspflicht.
VII.
Sie darf aber keinesfalls überspannt werden. Die heute anscheinend üblich gewordene Verfolgung bestimmter herausragender Persönlichkeiten auf Schritt und Tritt stellt bereits als solche eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Schon im klassischen römischen Recht erfüllte ein derartiges "adsectari" den Tatbestand einer deliktischen Klage.[44] An dieser Beurteilung hat sich bis heute nichts geändert. Es erscheint sogar denkbar, die Belagerung privater Grundstücke durch sogenannte Paparazzi, die jedes unbemerkte Entrinnen ausschließt, als Freiheitsberaubung i.S.v. § 823 Absatz 1 BGB zu qualifizieren.[45] Jedenfalls stellt sie aber eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Das gleiche gilt für die permanente Beschattung durch mobile Pressefotografen[46] und grundsätzlich auch für die aus großer Distanz heimlich angefertigten Aufnahmen unter Einsatz der modernsten militär‑technologischen Entwicklungen. Zwar wird auch das Sammeln von Informationen sowie das Beschaffen von Bildmaterial vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfaßt.[47] In der Abwägung mit der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Privat‑ und Sozialsphäre können aber derart belastende und einschneidende Methoden nicht bestehen. Die Betroffenen haben daher Schadensersatz‑ und Unterlassungsansprüche gegen ihre Verfolger.
Ob sich derartige Ansprüche auch gegen die Presseunternehmen richten, die solche auf rechtswidrige Weise beschafften Informationen veröffentlichen, hängt von den Beziehungen ab, welche die "Paparazzi" mit ihren Abnehmern verbinden. Sofern die Fotografen freiberuflich tätig oder bei einer selbständigen Agentur beschäftigt sind, kommt jedenfalls eine deliktische Gehilfenhaftung nach § 831 BGB nicht in Betracht. Allein die rechtswidrige Beschaffung einer Information macht deren Verbreitung im übrigen nicht ebenfalls rechtswidrig.[48] Ob darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt, ist daher grundsätzlich selbständig nach den allgemeinen Regeln zu prüfen. Bei der Abwägung mit dem Grundrecht der Pressefreiheit ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "nicht nur auf den Inhalt der Information zu sehen", vielmehr "kann auch der Weg, auf dem sich ihr Informant die Information beschafft hat, Recht und Pflicht der Presse zur Publikation begrenzen".[49] Allerdings müßte sich das für die Schadensersatzpflicht erforderliche Verschulden auch auf die Methode der Materialbeschaffung beziehen. Dem beklagten Presseunternehmen wäre also zumindest die fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände nachzuweisen.
Es wäre jedoch eine Illusion zu glauben, daß ein wirksamer Schutz der Persönlichkeit vor den Massenmedien allein mit zivilrechtlichen Mitteln geboten werden kann. Notwendig wäre vielmehr eine Einstellungsänderung der sog. öffentlichen Meinung. Erst wenn die indiskrete und sensationslüsterne Berichterstattung vom Publikum selbst als geschmacklos abgelehnt wird, werden sich auch die journalistischen Usancen diesem Urteil beugen. Einstweilen deutet aber nichts darauf hin, daß ein solcher Bewußtseinswandel bevorstünde. Die Berichterstattung über das Sexualleben des amerikanischen Präsidenten wurde jedenfalls weltweit mit ungezügelter Neugier verfolgt. Die Schuld daran allein den Medien zuzuschreiben, wäre verfehlt. Im Grunde genommen sind es die Konsumenten der Unterhaltungsmedien, vor denen die Persönlichkeit des Einzelnen geschützt werden muß. Ohne die gewaltige kommerzielle Schubkraft des Voyeurismus, der in uns schlummert, hätte auch die Regenbogenpresse ein anderes Gesicht. In einer Marktwirtschaft entscheidet letztlich der Verbraucher, welche Produkte Erfolg haben können.
* Wesentliche juristische Aspekte des Themas sind bereits in meinem Beitrag 'Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit' in der von mir gemeinsam mit Peter Schlechtriem und Eike Schmidt herausgegebenen Festschrift für Helmut Heinrichs (1998) S. 319 ff abgehandelt. Die vorliegende Abhandlung bezieht darüber hinaus auch faktische Aspekte in die Betrachtung ein.
[1] LG Hamburg Urteil vom 8.5.1998 (Az.: 324 O 736/97)
[2] Vgl. dazu v. Gerlach, Der Schutz der Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens in rechtsvergleichender Sicht, JZ 1998, 741 ff (745 f); ferner Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. (1996) S. 700 ff. und S. 704 ff.; Dworkin/Fleming/Hubrecht u.a., Die Haftung der Massenmedien, insbesondere der Presse bei Eingriffen in persönliche oder gewerbliche Rechtspositionen im englischen, amerikanischen, französischen, schwedischen, jugoslawischen und deutschen Recht (1972) S. 9 ff. und S. 63.
[3] Anforderungen an den Inhalt von Presseerzeugnissen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts sind allerdings 'Maßnahmen gleicher Wirkung' i.S.v. Art. 30 EGV, da es sich wohl um sog. produktbezogene und nicht um vertriebsbezogene Beschränkungen handelt; vgl. zur Abgrenzung EuGH 24.11.1993, verb. Rs. C‑267/91 und C‑268/91 'Keck' und 'Mithouard', Slg. 1993 I‑6097. Ob solche Maßnahmen gerechtfertigt sind, hängt nach der sog. Cassis de Dijon‑Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 20.2.1979, Rs. 120/78 ‑ 'Cassis de Dijon', Slg. 1979, 649) davon ab, ob sie notwendig sind, um 'zwingenden Erfordernissen' gerecht zu werden. Hierzu wird man auch den Schutz der Privatsphäre rechnen dürfen, der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Gemeinschaftsgrundrecht anerkannt ist; vgl. etwa EuGH 8.4.1992, Rs. C‑62/90 ‑'Deutsches Arzneimittelrecht', Slg. 1992 I‑2575 [I-2609] Rn. 23; Heldrich/Eidenmüller, Europarechtliche Regulierung der telefonischen Markt‑ und Sozialforschung (1995) S. 87 m.w.N. Die Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit im Interesse des Persönlichkeitsschutzes muß aber auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen; vgl. dazu Matthies/von Borries, in: Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Art. 30 EGV Rn. 21. Dabei ist eine Abwägung mit den Gemeinschaftsgrundrechten der Meinungs‑ und Pressefreiheit erforderlich, die zum gleichen Ergebnis führen dürfte wie die entsprechende Regelung im deutschen Recht; vgl. dazu unten S.7.
[4] BVerfGE 54, 148 (153) ‑ 'Eppler'; 72, 155 (170).
[5] Vgl. BVErfGE 7, 198 (204) - 'Lüth'.
[6] Seit BGHZ 13, 334 ‑ 'Schacht ‑ Leserbrief'. Zum privatrechtlichen Charakter des zivilrechtlichen Gegenstücks des Grundrechts vgl. Jarass NJW 1989, 857 ff. (858).
[7] BGH NJW 1996, 1128 (1129) - 'Caroline von Monaco IV'
[8] Vgl. z.B. Palandt‑Thomas, BGB, 56. Aufl. (1997) § 823 Rn. 177.
[9] BGH NJW 1996, 1128 (1129) - 'Caroline von Monaco IV' mit Nachweisen.
[10] Vgl. näher Palandt‑Thomas a.a.0. Einführung vor § 823 Rn. 27 f; Prinz NJW 1995, 817 (819).
[11] Seit BGHZ 26, 349 ‑ 'Herrenreiter'; vgl. zuletzt BGH NJW 1996, 984 (985); zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung BVerfGE 34, 269 (281) ‑ 'Soraya'.
[12] BGH NJW 1971, 698 (699). Ob sich durch Widerruf ein hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung herbeiführen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, vgl. BGH NJW 1995, 861 (864) ‑ 'Caroline von Monaco l': zu verneinen, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet oder wenn der Verletzer den begehrten Widerruf verweigert.
[13] BGH NJW 1995, 861 (865) ‑ 'Caroline von Monaco I'; BGH NJW 1996, 984 (985) ‑ 'Caroline von Monaco II'.
[14] Vgl. BGH 15.11.1994 NJW 1995, 861 ff. = BGHZ 128, 1 ff. ‑ 'Caroline von Monaco I'; BGH 5.12.1995 NJW 1996, 984 f. ‑ 'Caroline von Monaco II'; BGH 12.12.1995 NJ 1996, 985 ff. ‑ 'Caroline von Monaco III'; BGH 19.12.1995 NJW 1996, 1128 ff. ‑ 'Caroline von Monaco IV'.
[15] BGH NJW 1995, 861 (864) ‑ 'Caroline von Monaco I'.
[16] BGH NJW 1995, 861 ff. ‑ 'Caroline von Monaco I'.
[17] BGH NJW‑RR 1988, 733; BGH NJW 1995, 861 (864) ‑ 'Caroline von Monaco I'; BGH NJW 1996, 985 (986) ‑ 'Caroline von Monaco III'.
[18] BGH NJW 1995, 861 ff. ‑ 'Caroline von Monaco I'.
[19] BGH NJW 1996, 985 ff. ‑ 'Caroline von Monaco III'.
[20] BGH NJW 1996, 985 (986).
[21] BGH a.a.O.
[22] BGH NJW 1995, 861 (865) ‑ 'Caroline von Monaco I'; BGH NJW 1996, 984 (985) ‑ 'Caroline von Monaco II'.
[23] BGH NJW 1995, 861 (865) ‑ 'Caroline von Monaco'; BGH NJW 1996, 984 (985) ‑ 'Caroline von Monaco II'. Vgl. dazu Prinz NJW 1995, 817 (821).
[24] Vgl. dazu Westermann, Geldentschädigung bei Persönlichkeitsverletzung ‑ Aufweichung der Dogmatik des Schadensrechts?, Beitrag zu einem Symposium anläßlich des 60. Geburtstages von Claus‑Wilhelm Canaris (im Druck) sowie Seitz NJW 1996, 2848, (2849), die beide auch mit Recht auf den Widerspruch hinweisen, daß nunmehr in Deutschland bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts de facto Strafschadensersatz zugesprochen wird, die Anerkennung amerikanischer 'punitive damages'‑Urteile aber dennoch am deutschen ordre public scheitern soll (BGHZ 118, 312 ff.).
[25] Vgl. BVerfGE 25, 296 (307); 30, 336 (347); 34, 269 (283) ‑ 'Soraya'; 66, 116 (134) ‑ 'Bild/Wallraff ; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl. (1995) Art. 5 Rn. 21.
[26] Maunz/Dürig‑Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 GG Rn. 128.
[27] BVerfGE 34, 269 (283) ‑ 'Soraya'.
[28] In der Formulierung zu weitgehend daher BGH NJW 1996, 1128 (1130) ‑ 'Caroline von Monaco IV'.
[29] BGH NJW 1996, 1128 (1130) ‑ 'Caroline von Monaco IV' mit weiteren Nachweisen.
[30] BGH NJW 1965, 685 ff. ‑ 'Soraya'; NJW 1995, 861 ff. ‑ 'Caroline von Monaco I'.
[31] Hager AcP 196 (1996) 168 ff. (184 u. 186). Vgl. aber unten bei Fn. 33 und Fn. 34.
[32] Vgl. dazu Wenzel, Das Recht der Wort‑ und Bildberichterstattung, 4. Aufl. (1994) Rn. 5.29 ff. Palandt‑Thomas a.a.O. § 823 Rn. 178; Herrmann, Verhandlungen des 58. Deutschen Juristentages (1990) K 19.
[33] BGH NJW 1988, 1984 (1985).
[34] BGH NJW 1996, 984 (985) ‑ 'Caroline von Monaco II'.
[35] BGH NJW 1988, 1984 (1985). Allerdings ist ein Hinweis auf ehebrecherische Beziehungen nicht notwendig diesem Bereich zuzurechnen, vgl. dazu BGH NJW 1964, 1471 ‑ 'Sittenrichter' (Privatsphäre).
[36] Vgl. etwa Wenzel, a.a.O. Rn. 5.46 f.
[37] BGH NJW 1981, 1366 (13 67) ‑ 'Wallraff II'
[38] BGH NJW 1996,1128 (1129) ‑ 'Caroline von Monaco IV'; zustimmend Forkel JZ 1997, 43 (44). Anders noch Wenzel a.a.O. Rn. 5.46 m.w.N.
[39] Vgl. dazu BGH NJW 1996, 1128 (1130) ‑ 'Caroline von Monaco IV'.
[40] Vgl. dazu Hager AcP 196 (1996) 168 ff.
[41] Vgl. dazu Neumann‑Duesburg JZ 1960, 114 ff.; kritisch Prinz NJW 1995, 817 (820).
[42] BGHZ 31, 308 (314) ‑ 'Burschenschaft'; BGH NJW 1965, 1476 (1477) ‑ 'Glanzlose Existenz'; BGHZ 45, 296 (309 f.) ‑ 'Höllenfeuer'.
[43] Vgl. dazu etwa OLG Köln AfP 1982, 181 (182) ‑' RudiCarrell'.
[44] Gai. 3, 220; Ulp. D. 47, 10, 15, 22 und 23. Vgl. dazu Kaser, Das römische Privatrecht, Erster Abschnitt, 2. Aufl. (1971) S. 624.
[45] Zur Problematik des Freiheitsbegriffs in § 823 Abs. 1 BGB vgl. Eckert JuS 1994, 625 ff. (630).
[46] Vgl. dazu als Parallelbeispiele die Entscheidungen des OLG Köln NJW 1989, 720 (721) zur ständigen Beobachtung des Nachbarn durch eine Videokamera ('optisch abgegrenzte[s] Gefängnis') sowie des LG Leipzig NJW 1995, 3190 (3191) zur Schuldbeitreibung durch 'Schwarze Schatten'; ferner auch Münchener Kommentar‑Schwerdtner, BGB Band 1, 3. Aufl. (1993), § 12 BGB Rn. 157 m.w.N.
[47] Vgl. Maunz/Dürig‑Herzog a.a.O. Art. 5 GG Rn. 136.
[48] Vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Auf]. (1994) S. 292; kritisch Palandt-Thomas a.a.O. § 823 Rn. 185.
[49] BGHZ 73, 120 (127); ähnlich BGHZ 80, 25 (38) ‑ 'Wallraff I'.