PROF. DR. ANDREAS HELDRICH

 

 

Privates Glück in der Medienwelt*

 

 

I.

 

Das Landgericht Hamburg hat am 8. Mai 1998 einen Münchener Zeitschriften-­Verlag zur Zahlung des zweithöchsten Schmerzensgelds in der Geschichte des deutschen Presserechts verurteilt. Dem Kläger ‑ einem Angehörigen des deut­schen Hochadels ‑ wurde Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von DM 100.000,‑‑ zugesprochen, weil die Beklagte in insgesamt 15 Veröffentli­chungen in schwerwiegender Weise sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ver­letzt habe.[1]

 

Anlaß war die Bild‑Berichterstattung über eine Romanze, die jedenfalls die Gemüter des deutschen Publikums zu faszinieren scheint: die Liebesbeziehung zwischen Prinz Ernst August von Hannover und Prinzessin Caroline von Mo­naco. Das Paar wurde in Abbildungen beim Gang durch die Straßen von St. Remy oder in Badekleidung im Strandbad Monte Carlo Beach gezeigt. Da es das Unglück wollte, daß der deutsche Prinz zunächst noch mit einer anderen Frau verheiratet war, wurde auch dieser ‑ der Prinzessin Chantal ‑ die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet. Mehrfach wurde Prinz Ernst August mit Prinzessin Chantal und den gemeinsamen Söhnen auf älteren Fotos den Lesern vorgeführt. Die beiden Frauen wurden auch im Text gegeneinander ausgespielt, z. B. mit Schlagzeilen wie ‑ in Verbindung mit einem Tennisspiel ‑ "Gewinnt Caroline das Match?" oder "Die ungleichen Prinzessinnen. BUNTE glaubt: Caroline gewinnt gegen Chantal". In der Fernsehwerbung für die Zeitschrift wurde bun­desweit folgender Dialog ausgestrahlt:

 

" 'Weißt Du eine kluge Frau verzeiht nur einmal'.

'Und dann läßt sie sich scheiden, zack'.

'Schau Dir Chantal von Hannover an, das ist gerade in BUNTE, Ernst August und Caroline, ist wirklich kein Geheimnis mehr'.

'Mhm, was fühlt sie wohl, wenn ihr Mann eine andere küßt?'

'Gute Frage'. "

 

Vielleicht auch unter dem Eindruck dieses publizistischen Trommelfeuers ent­schloß sich das Paar endlich zur Scheidung, was BUNTE sofort zu der Schlag­zeile anregte: "Ernst August von Hannover ‑ Geschieden ‑ Jetzt frei für Caroli­ne?" Die Antwort vorwegnehmend wurde schließlich in der vorletzten Weih­nachtsausgabe der Zeitschrift auf der Titelseite ein gemaltes Bildnis abge­druckt, das ‑ wie in den Vorjahren andere Prominente ‑ Prinz Ernst August von Hannover gemeinsam mit Prinzessin Caroline von Monaco und ihren drei Kin­dern in festlicher Kleidung vor einem Christbaum zeigt. In dieser Abbildung finden sich ‑ wie bei einem Adventskalender ‑ einperforierte Türchen mit ei­nem goldenen Stern, hinter denen die Gewinne eines Preisausschreibens in Au­genschein zu nehmen sind. Zum Preisausschreiben heißt es auf dem Titel: "Frohes Fest! Das große Weihnachts‑Gewinn‑Spiel ‑ Hinter jedem Sternentür­chen eine tolle Überraschung".

 

Längere Zeit mußten wir alle gespannt auf die von BUNTE und vielen anderen Zeitschriften und Zeitungen im In‑ und im Ausland so energisch propagierte große Überraschung warten: die Hochzeit des Märchenprinzen mit seiner Mär­chenprinzessin. Die letztere schien sich die Sache eine Weile zu überlegen. Was sie in der Presse über den Sproß des Hauses von Hannover zu lesen be­kam, mußte Heiratsabsichten eher dämpfen. Hier wurde dem prospektiven Ehemann z. B. nachgesagt, er sei alkoholisiert durch London gefahren, habe vor dem Buckingham‑Palast seiner Tante, der Königin Elisabeth, einen Pfosten gerammt, er sei ein Ex‑Mitglied der Motorradbande Hell's Angels, er verfüge über erstaunlich oft geballte Fäuste und sei der Rambo unter den Schloßbesit­zern königlichen Geblüts.

 

Daß das Märchen trotz allen journalistischen Quertreibereien noch das sprich­wörtliche gute Ende fand, grenzt an ein Wunder: Seit dem 23. Januar 1999 sind Prinzessin Caroline von Monaco und Prinz Ernst August von Hannover endlich auch offiziell ein Paar. Wir können also vorerst beruhigt aufatmen. Offenbar kann auch die Macht der Presse auf die Dauer nicht verhindern, daß liebende Herzen zueinander finden.

 

Dennoch hat uns der Fall drastisch vor Augen geführt, was unsere prominenten Mitmenschen heute über sich ergehen lassen müssen. Gerade die Unterhal­tungspresse ‑ diese Feststellung bezieht sich nicht konkret auf die hervorgeho­bene BUNTE ‑ schreckt nicht davor zurück, interessante Personen in ihrem Privatleben mit Methoden auszuspähen, die jeden staatlichen Geheimdienst vor Neid erblassen lassen müssen. Der Tod der Prinzessin von Wales und seine Begleitumstände haben gezeigt, daß Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens heute offenbar zum Freiwild für indiskrete und sensationslüsterne Nachstellun­gen durch bestimmte Massenmedien geworden sind. Bertolt Brechts Klagelied in der Dreigroschenoper: "Denn die einen sind im Dunkeln / Und die Andern sind im Licht. / Und man siehet die im Lichte. / Die im Dunkeln sieht man nicht" ist in seinem Sinn ins Gegenteil verkehrt worden. Anonymität ist in un­serer Zeit zu einem begehrten Gut geworden, für das mancher einen hohen Preis zahlen würde.

 

II.

 

Allerdings stellt das Recht prominente Persönlichkeiten keineswegs schutzlos. Vor allem das moderne Zivilrecht bietet mit Schadensersatz‑ und Unterlas­sungsansprüchen bei Persönlichkeitsverletzungen durchaus wirkungsvolle Ab­wehrmittel. Bisweilen werden sie aber offenbar von den auf Auflagensteige­rung erpichten Verlagen ganz nüchtern in die Kalkulation der zu erwartenden Kosten eingestellt und "weggesteckt". Zudem weist das Niveau des Persön­lichkeitsschutzes von Land zu Land erhebliche Unterschiede auf Gerade bei der Bestimmung der Grenzen von Pressefreiheit einerseits und freier Entfaltung der Persönlichkeit andererseits haben sich kulturelle Unterschiede und natio­nale Eigenständigkeiten bis auf den heutigen Tag erhalten. Dies zeigen etwa die manifesten Unterschiede zwischen dem protektionistischen französischen und dem liberalen englischen Recht.[2]' Sie werden voraussichtlich auch von der Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union so rasch nicht eingeebnet werden. Die Betroffenen müssen deshalb weiterhin damit rechnen, daß ihnen nicht überall der gleiche Schutz gegen die Übergriffe der Medien zuteil wird, wie sie ihn in ihrer heimischen Rechtsumwelt gewohnt sind.[3] Hinzu kommt das Fehlen eindeutiger gesetzlicher Regelungen. Die Rechtslage ist daher nicht selten unklar und schneller Veränderung unterworfen.

 

Dies gilt auch für das deutsche Recht. Allerdings sind die zivilrechtlichen Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes seit langem geklärt. Aus Artikel 2 Abs. 1 GG im Zusammenspiel mit Artikel 1 Abs. 1 GG ergibt sich ein allge­meines Persönlichkeitsrecht, dessen Aufgabe es ist, "die engere Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten".[4] Als Ausstrah­lungswirkung des Grundrechts[5] wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als privatrechtliches Recht an­erkannt, das den deliktischen Schutz absoluter Rechte nach § 823 Abs. 1 BGB genießt.[6]

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung ..., in dem er seine Individualität unter Ausschluß anderer entwickeln und wahrnehmen kann."[7] In seiner offensiven Funktion schützt es die freie Entfaltungsmöglichkeit, insbesondere die Ent­schließungs‑ und Handlungsfreiheit, in seiner defensiven Funktion schützt es das Bedürfnis des Einzelnen, sich von der Umwelt abzugrenzen und ein unge­störtes Privatleben zu führen.[8] Ausfluß dieser statischen Seite ist das Recht, "für sich zu sein, sich selbst zu gehören", kurz: in Ruhe gelassen zu werden.[9]

 

Eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Beseitigungs‑ und Unterlassungsanspruch. Bei Presseveröffentlichungen kann sich daraus insbesondere ein verschuldensunabhängiger Berichtigungsan­spruch ergeben, z. B. in Form von Widerruf oder Richtigstellung.[10] Ist die Ver­letzung rechtswidrig und schuldhaft, so entsteht eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB. Bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährt die Rechtsprechung in Durchbrechung von § 253 BGB unter Berufung auf Artikel 1 und 2 Abs. 1 GG auch einen Anspruch auf Geldersatz eines immateriellen Schadens.[11] Voraussetzung dafür ist allerdings neben der Schwere des Eingriffs, daß sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise, insbesondere durch Widerruf befriedigend ausgleichen läßt.[12] Bei der Bemessung dieser Entschädigung stehen die Gesichtspunkte der Ge­nugtuung und neuerdings der Prävention im Vordergrund, der Ausgleichsge­danke tritt dagegen zurück.[13]

 

Der Anspruch auf Geldersatz für immaterielle Schäden spielt heute gerade bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Berichterstattung in den Massenmedien eine erhebliche Rolle. Die neuere Rechtsprechung hat die Voraussetzungen für einen solchen Geldleistungsanspruch zunehmend gelockert und die Kriterien für die Bemessung seiner Höhe ausgeweitet. Schrittmacher dieser Entwicklung war eine Serie von vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Rechtsstrei­tigkeiten, an denen Mitglieder der Familie des Fürsten von Monaco beteiligt waren.[14] So hat das Gericht auf Klage von Prinzessin Caroline von Monaco klargestellt, daß der Entschädigungsanspruch nicht schon daran scheitert, daß der beklagte Presseverlag außerdem zum Widerruf und zu Richtigstellungen verurteilt worden war. Beides sei zur Behebung einer Persönlichkeitsverletzung nicht notwendig ausreichend. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Eine zusätzliche Entschädigung in Geld sei etwa dann erforder­lich, wenn sich "der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet' oder "der Verletzer erst den begehrten Widerruf verweigert, so daß ihn der Verletzte erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlangt".[15]

 

Anlaß war hier die Berichterstattung in drei Zeitschriften eines Verlags. Ihnen war natürlich auch nicht entgangen, daß Prinz Ernst August von Hannover nicht der erste Mann im Leben der Klägerin war. Vor ihm spielte offenbar ein Schauspieler namens Vincent Lindon eine gewisse Rolle. Auch ihm wurden bereits Heiratspläne nachgesagt, die die Prinzessin energisch dementierte. Eine Zeitschrift hatte auf der Titelseite eine Fotomontage gebracht, die Prinzessin Caroline mit einem weißen Brautschleier neben Vincent Lindon in einem aus Blumen geflochtenen herzförmigen Kranz präsentierte. Dazu heißt es im Text "Hochzeit im September! Caroline im Glück". In der fürstlichen Familie fand man diese Falschmeldung offenbar gar nicht komisch. Das Landgericht Ham­burg sprach der Prinzessin auf ihre Klage ein ‑ damals übliches ‑ maßvolles Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,‑‑ DM zu. Der Bundesgerichtshof hielt diesen Betrag allerdings für zu niedrig und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung über die Höhe der Geldentschädigung an das Berufungsgericht zurück.[16]

 

Die notwendige Schwere des Eingriffs macht das Gericht in ständiger Recht­sprechung von seiner Bedeutung und Tragweite, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens abhängig.[17] Auch diese Voraussetzung war in der soeben erwähnten ersten Entscheidung zu Gun­sten von Prinzessin Caroline von Monaco zweifelsfrei erfüllt. Nach den ta­trichterlichen Feststellungen hatte nicht nur die Zeitschrift der Prinzessin Hei­ratsabsichten angedichtet, sondern eine andere Zeitschrift auch ein angebliches "Psycho‑Interview" mit dem Titel "Exklusiv: Caroline von Monaco. Warum ich dieses Leben hasse". Der einzige Originalbeitrag, den die Prinzessin zu die­sem Interview beigesteuert hatte, bestand anscheinend aus dem Satz: "Ich gebe keine Interviews".[18] Dies hielt die Zeitschrift nicht davon ab, seinen Lesern frei erfundene Einblicke in das Seelenleben der Prinzessin zu verschaffen. Sie ent­schuldigte sich in einer redaktionellen Anmerkung, wie das Urteil ausführt, später damit, daß sie "einer Agenturmeldung aufgesessen ist."

 

In der Folgezeit hat der Bundesgerichtshof aber das Vorliegen einer schwer­wiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch bei harmlo­seren Eingriffen bejaht, etwa bei der wiederholten Veröffentlichung von Fotos des Sohnes der Prinzessin Caroline von Monaco ohne die Einwilligung seiner Mutter in einem Urteil zu Publikationen eines anderen Verlages,[19] z. B. auf dem Schulweg, am Strand oder beim Fußballspiel. Das Gericht sah die Schwere des Eingriffs in der Hartnäckigkeit, mit der die Beklagte sich bewußt aus Gewinn­sucht über den entgegenstehenden Willen der Betroffenen hinweggesetzt hat­te."[20] Hinzu kam allerdings auch, daß es sich um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild handelte, bei der ein Widerruf oder eine Richtigstellung von vornherein nicht in Betracht kam, die Geldentschädigung vielmehr die einzige Möglichkeit einer zivilrechtlichen Sanktion bildete."[21]

 

Auch bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung hat der Bundesgerichts­hof in den Entscheidungen zu Gunsten von Prinzessin Caroline von Monaco ‑ wie schon erwähnt ‑ einen großzügigen neuen Maßstab angelegt. Um die Klä­gerin vor "einer rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlich­keit" zu schützen, sei eine für die Beklagte "fühlbare Geldentschädigung" er­forderlich. Im Interesse des Präventionszwecks müsse die Entschädigung "der Höhe nach ein Gegenstück auch dazu bilden, daß hier das Persönlichkeitsrecht zum Zweck der Gewinnerzielung verletzt worden ist". Zwar solle dies nicht auf eine "Gewinnabschöpfung" hinauslaufen. Die Erzielung von Gewinn aus der Rechtsverletzung sei aber "als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen".[22] Von der Ersatzleistung müsse "ein echter Hemmungseffekt" auch und gerade für die rücksichtslose "Vermarktung der Persönlichkeit" ausgehen.[23] In der Praxis der Tatgerichte sind heute ‑ wie das Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt ‑ Entschädigungs­summen in Höhe von DM 100.000,‑ durchaus erzielbar.

 

Die Berücksichtigung des Gewinns des Verletzers bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist aus zivilrechtlicher Sicht allerdings keineswegs unpro­blematisch.[24] Das Schadensersatzrecht ist dazu bestimmt, Einbußen in der Per­son des Verletzten auszugleichen. Es kann grundsätzlich nicht dazu herangezo­gen werden, illegitime Vermögenszuwächse in der Person des Schädigers rückgängig zu machen. Dies ist Aufgabe des Bereicherungsrechts, das auf an­deren Voraussetzungen aufbaut.

 

 

IV.

 

Vor allem wird mit dem von der Rechtsprechung angestrebten "Hemmungseffekt" in manifester Weise in die Pressefreiheit eingegriffen. Diese ist aber in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist also auch dieses kollidierende Grundrecht zu berück­sichtigen. Der Schädiger kann sich darauf als Rechtfertigungsgrund berufen. Im Ergebnis sind daher Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit gegeneinander abzuwägen. Dabei scheidet eine Differenzierung nach dem Niveau von Presseerzeugnissen aus. Der Schutz des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG kommt nicht nur "seriösen" Zeitungen und Zeitschriften, sondern auch der sog. Regenbogenpresse zugute.[25] Bundespräsident Roman Herzog weist in seiner Kommentierung dieser Vor­schrift darauf hin, daß mit der Pressefreiheit nicht nur die "hochgezüchteten Bedürfnisse einer bestimmten Eliteschicht", sondern auch "die vitalen körperli­chen und ökonomischen und geistigen Bedürfnisse des letzten Staatsbürgers" geschützt werden.[26]

 

Aus dem weiten Anwendungsbereich des Grundrechts der Pressefreiheit folgt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht, daß sein Schutz "jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden müßte. Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kann berücksichtigt werden, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öf­fentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt".[27]

 

Zwar genießt also die Unterhaltungs‑ und auch die "Regenbogenpresse" zwei­fellos den Schutz des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Selbst das pure Unterhaltungsinteresse der Leser ist deshalb grundsätzlich als schützens­wert anzuerkennen.[28] Bei der Abwägung mit dem Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen besitzt aber das Grundrecht der Pressefreiheit umso größeres Ge­wicht, je höher das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustufen ist. Auf der Abwägungsebene sind also Differenzierungen nach dem konkreten In­halt eines Berichts mit dem Grundrecht der Pressefreiheit durchaus vereinbar. Die Frage nach den Kriterien, nach denen solche Unterscheidungen zu treffen sind, ist damit freilich noch nicht beantwortet. Eine in jeder Hinsicht befriedi­gende Formel scheint dafür bislang nicht gefunden. In der Praxis genießt aber offenbar der Persönlichkeitsschutz tendenziell den Vorrang vor Unterhaltungsreportagen. Nach Auffassung des Bundesgerichts­hofs sind "Neugier und Sensationslust sowie ein bloßes Interesse an Unterhal­tung" sogar überhaupt nicht schutzwürdig.[29] Indessen ist zweifelhaft, ob damit die Grenzen der Pressefreiheit richtig gezogen werden können. In einer freien Gesellschaft sind Neugier und Sensationslust nämlich nicht illegitim. Gerade der mündige Bürger strebt mit Recht nach möglichst vollständiger Information. Auch gehen sachliche Berichterstattung und Unterhaltung vielfach ineinander über. Nicht wenige Leser nehmen politische Informationen nur in unterhalten­der Aufmachung zur Kenntnis. Im übrigen läßt sich schwerlich ein Lebensbe­reich bestimmen, in dem ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit von vornherein auszuschließen ist. Die familiären und wirtschaftlichen Ver­hältnisse oder die gesellschaftlichen Kontakte eines Politikers mögen bei­spielsweise für die Wahlentscheidung eines Bürgers durchaus von Bedeutung sein.

 

Weit wichtiger erscheint dagegen die Frage, ob ein bestimmter Bericht die Le­ser zutreffend oder unzutreffend informiert. Der Wahrheitsgehalt einer Mel­dung sollte daher auch bei der Abwägung mit den Belangen des Persönlich­keitsschutzes eine wesentliche Rolle spielen. Eine unstreitig richtige Mitteilung verdient ungleich stärkeren Schutz als ein Bericht, dessen Wahrheitsgehalt zweifelhaft ist. Mit vollem Recht hat der Bundesgerichtshof daher gerade bei erfundenen Interviews eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung des all­gemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht.[30] Umgekehrt ist jedoch festzuhalten, daß die Wahrheit im Regelfall auch gesagt werden darf,[31] soweit keine überwiegen­den Belange des Persönlichkeitsschutzes dem entgegenstehen.

 

 

V.

 

Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist Differenzierungen zugänglich. Als nützlich erweist sich hier vor allem die Unterscheidung von Persönlichkeitssphären,[32] welche die Person wie konzentrische Kreise mit allmählich ab­nehmender Schutzintensität umlagem.

 

Den höchsten Rang besitzt danach die Intimsphäre, die den unantastbaren und keiner Abwägung zugänglichen innersten Lebensbereich, insbesondere die seelische und körperliche Gesundheit, die vertrauliche Gedanken‑ und Ge­fühlswelt einschließlich des Sexuallebens umfaßt. Dieser Bereich genießt grundsätzlich absoluten Schutz,[33] besitzt also regelmäßig Vorrang vor der Pres­sefreiheit. Berichte über den Gesundheitszustand[34] oder über den "Intimbereich der sexuellen Begegnung"[35] sind daher ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn es sich um erweislich wahre Mitteilungen handelt. Ein einprägsames Beispiel für eine Verletzung der Intimsphäre bildet die zweite Caroline von Monaco‑Entscheidung des Bundes­gerichtshofs. Darin geht es um eine Schlagzeile auf dem Titelblatt einer Zeit­schrift "F": "Caroline ‑ Tapfer kämpft sie gegen Brustkrebs". Im Inneren er­fährt der besorgte Leser, daß die Prinzessin keineswegs an Brustkrebs leidet, sondern sich für Vorsorgeuntersuchungen einsetzt.

 

In der Intensität geringeren Schutz genießt die Privatsphäre, die vor allem das Leben im familiären oder häuslichen Raum umfaßt.[36] Die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Presseberichten über diesen Bereich der privaten Le­bensgestaltung setzt eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz voraus. Im Zweifel ist dabei dem all­gemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorrang einzuräumen. Zu recht hat der Bundesgerichtshof festgestellt, "in den eigenen vier Wänden" könne jedermann "Rücksichtnahme auf seine Bedürfnisse nach einem Freiraum erwarten, in dem er sich, ohne der Teilnahme und Kritik der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein, entfalten kann".[37]

 

Die jüngste Rechtsprechung zeigt allerdings die Tendenz, die Grenzen der Pri­vatsphäre auszuweiten. Jedenfalls bei prominenten Persönlichkeiten soll die Privatsphäre nicht etwa an der Haustüre enden. Entscheidend dafür soll ledig­lich sein, ob sich jemand "in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will".[38] Diese Ausweitung des räumlich‑gegenständlichen Bereichs der Privatsphäre auf jedermann zu­gängliche Örtlichkeiten ist aber keineswegs unproblematisch. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war Prinzessin Caroline von Monaco mit dem uns bereits bekannten Schauspieler in einem nur unvollkommen beleuch­teten Gartenlokal von sogenannten Paparazzi fotografiert worden als er die Hand von Prinzessin Caroline galant zum Mund führte. In einer Zeitschrift wurden die Bilder mit der Überschrift "Die zärtlichsten Fotos ihrer Romanze mit Vincent" abgedruckt. Der Unwille der Betroffenen läßt sich gut verstehen. Die Begründung des Gerichts für die Zuerkennung des Schmerzensgeldes er­weckt aber Bedenken. Ob das Paar hier "objektiv erkennbar für sich allein sein" wollte, war jedenfalls für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres zu beurteilen. Wer prominent ist, muß in einem öffentlichen Lokal stets damit rechnen, daß sich neugierige Blicke auf ihn richten und über sein Auftreten eventuell sogar in der Presse berichtet wird.[39] Auch durchaus seriöse Tageszei­tungen bieten heute Gesellschaftskolumnen an, in denen sich solche Nachrich­ten finden. Noch erstaunlicher ist die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 1998, die einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre auch bei Fotoaufnahmen an einem Badestrand mit der Begründung bejaht hat, Prinz Ernst August und Prinzessin Caroline hätten sich dort knapp bekleidet in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen. Bereits im klassischen römischen Recht war der Meeresstrand eine res publica, die dem Gemeingebrauch ge­widmet ist. Schon dies schließt m. E. die Reklamation für die Privatsphäre aus. Wer sich auf einen Badestrand begibt, tritt aus der Privatsphäre heraus und nimmt am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teil.

 

Im Grunde genommen hat die Rechtsprechung also mit der Ausweitung der rechtlich geschützten Privatsphäre die Grenze zur sogenannten Sozialsphäre überschritten, in welcher der Schutz der Persönlichkeit im Zweifel der Presse­freiheit zu weichen hat. Hierzu gehören die Kontakte, die der Einzelne mit ei­nem weiteren gesellschaftlichen Umfeld unterhält und mit denen er sich ‑ wenn auch vielleicht ungewollt ‑ zumindest einem beschränkten Teil der Öffentlich­keit präsentiert. In diesem Bereich ist mit der Aufmerksamkeit beliebiger Drit­ter zu rechnen, auch wenn der Betroffene sich dessen nicht bewußt ist. Bei­spiele bilden etwa der Einkauf in Läden, der Besuch von Theatern, Museen, Restaurants oder eben Badestränden. Zu dieser Sozialsphäre gehört aber auch die normale berufliche Tätigkeit, insbesondere in einem öffentlichen Amt oder im Wirtschaftsleben.

 

Das relativ geringste Gewicht besitzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ge­genüber der Pressefreiheit schließlich in der sog. Öffentlichkeitssphäre, d.h. dem der Allgemeinheit zugewandten Lebensbereich. Hier stellt sich der Betrof­fene bewußt einem ihm nicht bekannten Publikum. Beispiele sind Auftritte im Wahlkampf, Teilnahme an Podiumsdiskussionen oder Sportveranstaltungen, Gewährung von Interviews und Wahrnehmung von Fototerminen. Es versteht sich von selbst, daß sich der Einzelne hier auch Veröffentlichungen gefallen lassen muß, die seine Persönlichkeit angreifen und abwerten, soweit dem nicht der strafrechtliche oder zivilrechtliche Schutz der Ehre entgegensteht.[40]

 

 

VI.

 

Eine Sonderregelung gilt für die ‑ auch oben mehrfach einbezogene ‑ Bildbe­richterstattung, deren Rechtmäßigkeit nach den strengeren Maßstäben der §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz zu beurteilen ist. Wegen seiner größeren Au­thentizität greift ein veröffentlichtes Bild tendenziell tiefer in das Persönlich­keitsrecht ein als das gedruckte Wort. Bildberichterstattung ist daher zu ver­gleichbaren Themen in begrenzterem Umfang zulässig als Textberichterstat­tung. Aus den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes lassen sich aber dennoch darüberhinaus Anhaltspunkte für die Abwägung zwischen Persönlichkeits­schutz und Pressefreiheit gewinnen, die auch auf andere Bereiche übertragen werden können. Ein wesentliches Kriterium für die Abwägung ist danach etwa der Bekanntheitsgrad des Verletzten. Wer im Rampenlicht der Öffentlichkeit ‑ etwa als absolute Person der Zeitgeschichte ‑ steht,"[41] muß eine weitergehende Berichterstattung dulden als der Normalbürger.

 

In der Regel beruht eine solche herausgehobene Stellung auf dem eigenen Ver­halten, z.B. einer erfolgreichen Karriere in Politik, Wirtschaft, Kunst oder Unterhaltung. Damit ist ein weiterer Gesichtspunkt angesprochen, der für die Ab­wägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit von Bedeutung ist: das vorausgegangene Verhalten des Verletzten. Wer sich von öffentlichen Auftritten zurückhält und sein Privatleben nicht bereitwillig vor den Blicken der Allgemeinheit ausbreitet, hat grundsätzlich auch das Recht, von einer Be­richterstattung über seine privaten Lebensumstände verschont zu bleiben. Wer sich dagegen mehr als andere in die Öffentlichkeit begibt und davon ‑ so ist zu hoffen ‑ eine Steigerung seines Selbstwertgefühls erfährt, muß als Kehrseite des Erfolges auch in Kauf nehmen, daß sich die Öffentlichkeit und insbesonde­re auch die Massenmedien mit ihm beschäftigen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Aspekt für den geistigen und politischen Mei­nungskampf deutlich herausgearbeitet.[42] Wer in der öffentlichen Diskussion profiliert Stellung bezieht, muß mit deutlichen Reaktionen rechnen. Für Scha­densersatz‑ oder Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist dann kein Raum. Das Grundrecht der Pressefreiheit gewinnt hier vielmehr bei der gebotenen Abwägung mit dem Persönlichkeits­schutz grundsätzlich die Oberhand. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der­jenige keinen Schutz verdient, der das Eingreifen des Verletzers selbst heraus­gefordert hat. "Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück."

 

Dieser Gesichtspunkt verdient aber auch außerhalb der politischen Szene Be­achtung. Nicht selten ist das gesteigerte Informationsbedürfnis der Allgemein­heit und damit das Interesse der Medien das Ergebnis der eigenen Selbstdar­stellung in der Öffentlichkeit. Über sich selbst ‑ womöglich mit Bild ‑ in einer Zeitung oder Zeitschrift zu lesen, ist zunächst und vor allem ein Reiz, dem viele erliegen. Wer aber einerseits die Medien dazu benutzt, sich in Szene zu setzen, kann nicht andererseits das von ihm selbst angefachte Interesse an sei­ner Person mit zivilrechtlichen Mitteln bekämpfen. Wer in der Vergangenheit offenherzigen Einblick in seine Lebensverhältnisse gewährt hat, handelt wider­sprüchlich, wenn er später eine von ihm selbst nicht gesteuerte Berichterstat­tung unter Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht verhindern will.[43] Zwar mag die Flucht in die Rolle des Opfers im Einzelfall durchaus verständ­lich sein. Sie ist aber erst dann glaubhaft, wenn sie mit einer veränderten Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit, d.h. mit dem überzeugenden Versuch eines Rückzugs in die Diskretion des normalen Privatlebens verbunden ist.

 

Selbstverständlich kann aber auch eine starke Präsenz in der Öffentlichkeit nicht jeden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigen. Der von dem Verletzten selbst gepflegte Umgang mit den Medien ist lediglich ein Faktor, der in die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit einfließt. Auch hier bleibt es also insbesondere bei der Unverletzlichkeit der Intimsphäre und bei dem gesteigerten Schutz der Privatsphäre. Nur im Ver­gleich mit einem "Normalbürger", der ein unauffälliges Leben führt, trifft den Prominenten eine gesteigerte Duldungspflicht.

 

 

VII.

 

Sie darf aber keinesfalls überspannt werden. Die heute anscheinend üblich ge­wordene Verfolgung bestimmter herausragender Persönlichkeiten auf Schritt und Tritt stellt bereits als solche eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Schon im klassischen römischen Recht erfüllte ein derartiges "adsectari" den Tatbestand einer deliktischen Klage.[44] An dieser Be­urteilung hat sich bis heute nichts geändert. Es erscheint sogar denkbar, die Belagerung privater Grundstücke durch sogenannte Paparazzi, die jedes unbe­merkte Entrinnen ausschließt, als Freiheitsberaubung i.S.v. § 823 Absatz 1 BGB zu qualifizieren.[45] Jedenfalls stellt sie aber eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Das gleiche gilt für die permanente Beschattung durch mobile Pressefotografen[46] und grundsätzlich auch für die aus großer Distanz heimlich angefertigten Aufnahmen unter Einsatz der modern­sten militär‑technologischen Entwicklungen. Zwar wird auch das Sammeln von Informationen sowie das Beschaffen von Bildmaterial vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfaßt.[47] In der Abwägung mit der vom allgemeinen Persönlich­keitsrecht geschützten Privat‑ und Sozialsphäre können aber derart belastende und einschneidende Methoden nicht bestehen. Die Betroffenen haben daher Schadensersatz‑ und Unterlassungsansprüche gegen ihre Verfolger.

 

Ob sich derartige Ansprüche auch gegen die Presseunternehmen richten, die solche auf rechtswidrige Weise beschafften Informationen veröffentlichen, hängt von den Beziehungen ab, welche die "Paparazzi" mit ihren Abnehmern verbinden. Sofern die Fotografen freiberuflich tätig oder bei einer selbständi­gen Agentur beschäftigt sind, kommt jedenfalls eine deliktische Gehilfenhaf­tung nach § 831 BGB nicht in Betracht. Allein die rechtswidrige Beschaffung einer Information macht deren Verbreitung im übrigen nicht ebenfalls rechts­widrig.[48] Ob darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt, ist daher grundsätzlich selbständig nach den allgemeinen Regeln zu prüfen. Bei der Abwägung mit dem Grundrecht der Pressefreiheit ist aber nach der Recht­sprechung des Bundesgerichtshofs "nicht nur auf den Inhalt der Information zu sehen", vielmehr "kann auch der Weg, auf dem sich ihr Informant die Informa­tion beschafft hat, Recht und Pflicht der Presse zur Publikation begrenzen".[49] Allerdings müßte sich das für die Schadensersatzpflicht erforderliche Ver­schulden auch auf die Methode der Materialbeschaffung beziehen. Dem be­klagten Presseunternehmen wäre also zumindest die fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände nachzuweisen.

 

Es wäre jedoch eine Illusion zu glauben, daß ein wirksamer Schutz der Persön­lichkeit vor den Massenmedien allein mit zivilrechtlichen Mitteln geboten wer­den kann. Notwendig wäre vielmehr eine Einstellungsänderung der sog. öf­fentlichen Meinung. Erst wenn die indiskrete und sensationslüsterne Berichter­stattung vom Publikum selbst als geschmacklos abgelehnt wird, werden sich auch die journalistischen Usancen diesem Urteil beugen. Einstweilen deutet aber nichts darauf hin, daß ein solcher Bewußtseinswandel bevorstünde. Die Berichterstattung über das Sexualleben des amerikanischen Präsidenten wurde jedenfalls weltweit mit ungezügelter Neugier verfolgt. Die Schuld daran allein den Medien zuzuschreiben, wäre verfehlt. Im Grunde genommen sind es die Konsumenten der Unterhaltungsmedien, vor denen die Persönlichkeit des Ein­zelnen geschützt werden muß. Ohne die gewaltige kommerzielle Schubkraft des Voyeurismus, der in uns schlummert, hätte auch die Regenbogenpresse ein anderes Gesicht. In einer Marktwirtschaft entscheidet letztlich der Verbraucher, welche Produkte Erfolg haben können.

 



* Wesentliche juristische Aspekte des Themas sind bereits in meinem Beitrag 'Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit' in der von mir gemeinsam mit Peter Schlech­triem und Eike Schmidt herausgegebenen Festschrift für Helmut Heinrichs (1998) S. 319 ff abgehandelt. Die vorliegende Abhandlung bezieht darüber hinaus auch faktische Aspekte in die Betrachtung ein.

[1] LG Hamburg Urteil vom 8.5.1998 (Az.: 324 O 736/97)

[2] Vgl. dazu v. Gerlach, Der Schutz der Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens in rechtsvergleichender Sicht, JZ 1998, 741 ff (745 f); ferner Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. (1996) S. 700 ff. und S. 704 ff.; Dwor­kin/Fleming/Hubrecht u.a., Die Haftung der Massenmedien, insbesondere der Presse bei Eingriffen in persönliche oder gewerbliche Rechtspositionen im englischen, amerikani­schen, französischen, schwedischen, jugoslawischen und deutschen Recht (1972) S. 9 ff. und S. 63.

[3] Anforderungen an den Inhalt von Presseerzeugnissen zum Schutz des Persönlichkeits­rechts sind allerdings 'Maßnahmen gleicher Wirkung' i.S.v. Art. 30 EGV, da es sich wohl um sog. produktbezogene und nicht um vertriebsbezogene Beschränkungen handelt; vgl. zur Abgrenzung EuGH 24.11.1993, verb. Rs. C‑267/91 und C‑268/91 'Keck' und 'Mithouard', Slg. 1993 I‑6097. Ob solche Maßnahmen gerechtfertigt sind, hängt nach der sog. Cassis de Dijon‑Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 20.2.1979, Rs. 120/78 ‑ 'Cassis de Dijon', Slg. 1979, 649) davon ab, ob sie notwendig sind, um 'zwingenden Erfordernissen' gerecht zu werden. Hierzu wird man auch den Schutz der Privatsphäre rechnen dürfen, der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Gemeinschaftsgrundrecht anerkannt ist; vgl. etwa EuGH 8.4.1992, Rs. C‑62/90 ‑'Deutsches Arzneimittelrecht', Slg. 1992 I‑2575 [I-2609] Rn. 23; Heldrich/Eidenmüller, Europarechtliche Regulierung der telefonischen Markt‑ und Sozialforschung (1995) S. 87 m.w.N. Die Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit im Interesse des Persönlichkeits­schutzes muß aber auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen; vgl. dazu Matthies/von Borries, in: Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Art. 30 EGV Rn. 21. Dabei ist eine Abwägung mit den Gemeinschaftsgrundrechten der Meinungs‑ und Pressefreiheit erforderlich, die zum gleichen Ergebnis führen dürfte wie die entsprechen­de Regelung im deutschen Recht; vgl. dazu unten S.7.

[4] BVerfGE 54, 148 (153) ‑ 'Eppler'; 72, 155 (170).

[5] Vgl. BVErfGE 7, 198 (204) - 'Lüth'.

[6] Seit BGHZ 13, 334 ‑ 'Schacht ‑ Leserbrief'. Zum privatrechtlichen Charakter des zivil­rechtlichen Gegenstücks des Grundrechts vgl. Jarass NJW 1989, 857 ff. (858).

[7] BGH NJW 1996, 1128 (1129) - 'Caroline von Monaco IV'

[8] Vgl. z.B. Palandt‑Thomas, BGB, 56. Aufl. (1997) § 823 Rn. 177.

[9] BGH NJW 1996, 1128 (1129) - 'Caroline von Monaco IV' mit Nachweisen.

[10] Vgl. näher Palandt‑Thomas a.a.0. Einführung vor § 823 Rn. 27 f; Prinz NJW 1995, 817 (819).

[11] Seit BGHZ 26, 349 ‑ 'Herrenreiter'; vgl. zuletzt BGH NJW 1996, 984 (985); zur Verfas­sungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung BVerfGE 34, 269 (281) ‑ 'Soraya'.

[12] BGH NJW 1971, 698 (699). Ob sich durch Widerruf ein hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung herbeiführen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, vgl. BGH NJW 1995, 861 (864) ‑ 'Caroline von Monaco l': zu verneinen, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet oder wenn der Verletzer den be­gehrten Widerruf verweigert.

[13] BGH NJW 1995, 861 (865) ‑ 'Caroline von Monaco I'; BGH NJW 1996, 984 (985) ‑ 'Caroline von Monaco II'.

[14] Vgl. BGH 15.11.1994 NJW 1995, 861 ff. = BGHZ 128, 1 ff. ‑ 'Caroline von Monaco I'; BGH 5.12.1995 NJW 1996, 984 f. ‑ 'Caroline von Monaco II'; BGH 12.12.1995 NJ 1996, 985 ff. ‑ 'Caroline von Monaco III'; BGH 19.12.1995 NJW 1996, 1128 ff. ‑ 'Caroline von Monaco IV'.

[15] BGH NJW 1995, 861 (864) ‑ 'Caroline von Monaco I'.

[16] BGH NJW 1995, 861 ff. ‑ 'Caroline von Monaco I'.

[17] BGH NJW‑RR 1988, 733; BGH NJW 1995, 861 (864) ‑ 'Caroline von Monaco I'; BGH NJW 1996, 985 (986) ‑ 'Caroline von Monaco III'.

[18] BGH NJW 1995, 861 ff. ‑ 'Caroline von Monaco I'.

[19] BGH NJW 1996, 985 ff. ‑ 'Caroline von Monaco III'.

[20] BGH NJW 1996, 985 (986).

[21] BGH a.a.O.

[22] BGH NJW 1995, 861 (865) ‑ 'Caroline von Monaco I'; BGH NJW 1996, 984 (985) ‑ 'Caroline von Monaco II'.

[23] BGH NJW 1995, 861 (865) ‑ 'Caroline von Monaco'; BGH NJW 1996, 984 (985) ‑ 'Caroline von Monaco II'. Vgl. dazu Prinz NJW 1995, 817 (821).

[24] Vgl. dazu Westermann, Geldentschädigung bei Persönlichkeitsverletzung ‑ Aufweichung der Dogmatik des Schadensrechts?, Beitrag zu einem Symposium anläßlich des 60. Ge­burtstages von Claus‑Wilhelm Canaris (im Druck) sowie Seitz NJW 1996, 2848, (2849), die beide auch mit Recht auf den Widerspruch hinweisen, daß nunmehr in Deutschland bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts de facto Strafschadenser­satz zugesprochen wird, die Anerkennung amerikanischer 'punitive damages'‑Urteile aber dennoch am deutschen ordre public scheitern soll (BGHZ 118, 312 ff.).

[25] Vgl. BVerfGE 25, 296 (307); 30, 336 (347); 34, 269 (283) ‑ 'Soraya'; 66, 116 (134) ‑  'Bild/Wallraff ; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl. (1995) Art. 5 Rn. 21.

[26] Maunz/Dürig‑Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 GG Rn. 128.

[27] BVerfGE 34, 269 (283) ‑ 'Soraya'.

[28] In der Formulierung zu weitgehend daher BGH NJW 1996, 1128 (1130) ‑ 'Caroline von Monaco IV'.

[29] BGH NJW 1996, 1128 (1130) ‑ 'Caroline von Monaco IV' mit weiteren Nachweisen.

[30] BGH NJW 1965, 685 ff. ‑ 'Soraya'; NJW 1995, 861 ff. ‑ 'Caroline von Monaco I'.

[31] Hager AcP 196 (1996) 168 ff. (184 u. 186). Vgl. aber unten bei Fn. 33 und Fn. 34.

[32] Vgl. dazu Wenzel, Das Recht der Wort‑ und Bildberichterstattung, 4. Aufl. (1994) Rn. 5.29 ff. Palandt‑Thomas a.a.O. § 823 Rn. 178; Herrmann, Verhandlungen des 58. Deut­schen Juristentages (1990) K 19.

[33] BGH NJW 1988, 1984 (1985).

[34] BGH NJW 1996, 984 (985) ‑ 'Caroline von Monaco II'.

[35] BGH NJW 1988, 1984 (1985). Allerdings ist ein Hinweis auf ehebrecherische Beziehun­gen nicht notwendig diesem Bereich zuzurechnen, vgl. dazu BGH NJW 1964, 1471 ‑ 'Sittenrichter' (Privatsphäre).

[36] Vgl. etwa Wenzel, a.a.O. Rn. 5.46 f.

[37] BGH NJW 1981, 1366 (13 67) ‑ 'Wallraff II'

[38] BGH NJW 1996,1128 (1129) ‑ 'Caroline von Monaco IV'; zustimmend Forkel JZ 1997, 43 (44). Anders noch Wenzel a.a.O. Rn. 5.46 m.w.N.

[39] Vgl. dazu BGH NJW 1996, 1128 (1130) ‑ 'Caroline von Monaco IV'.

[40] Vgl. dazu Hager AcP 196 (1996) 168 ff.

[41] Vgl. dazu Neumann‑Duesburg JZ 1960, 114 ff.; kritisch Prinz NJW 1995, 817 (820).

[42] BGHZ 31, 308 (314) ‑ 'Burschenschaft'; BGH NJW 1965, 1476 (1477) ‑ 'Glanzlose Exi­stenz'; BGHZ 45, 296 (309 f.) ‑ 'Höllenfeuer'.

[43] Vgl. dazu etwa OLG Köln AfP 1982, 181 (182) ‑' RudiCarrell'.

[44] Gai. 3, 220; Ulp. D. 47, 10, 15, 22 und 23. Vgl. dazu Kaser, Das römische Privatrecht, Er­ster Abschnitt, 2. Aufl. (1971) S. 624.

[45] Zur Problematik des Freiheitsbegriffs in § 823 Abs. 1 BGB vgl. Eckert JuS 1994, 625 ff. (630).

[46] Vgl. dazu als Parallelbeispiele die Entscheidungen des OLG Köln NJW 1989, 720 (721) zur ständigen Beobachtung des Nachbarn durch eine Videokamera ('optisch abgegrenz­te[s] Gefängnis') sowie des LG Leipzig NJW 1995, 3190 (3191) zur Schuldbeitreibung durch 'Schwarze Schatten'; ferner auch Münchener Kommentar‑Schwerdtner, BGB Band 1, 3. Aufl. (1993), § 12 BGB Rn. 157 m.w.N.

[47] Vgl. Maunz/Dürig‑Herzog a.a.O. Art. 5 GG Rn. 136.

[48] Vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Auf]. (1994) S. 292; kritisch Palandt-Thomas a.a.O. § 823 Rn. 185.

[49] BGHZ 73, 120 (127); ähnlich BGHZ 80, 25 (38) ‑ 'Wallraff I'.