PROF. DR. PETER
LERCHE
Einschränkung der
Pressefreiheit durch Richterrecht?
I. Einleitung
1) Zwei
Entscheidungszitate
Mit der Gegenüberstellung von Zitaten zweier Entscheidungen
zu völlig unterschiedlichen Sachverhalten sei begonnen.
Zunächst ein Zitat aus dem Herzstück der Spiegel ‑
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1966[1]
also jener Entscheidung, die im deutschen Presserecht heilig‑ oder doch
seliggesprochen wurde. Ausdrücklich wird es dort[2]
(wie auch in späterer Judikatur)[3]
je nach den Umständen für möglich gehalten, daß die Offenlegung militärischer
Staatsgeheimnisse durch Presseveröffentlichungen zu billigen sei; nämlich
dann, wenn die Bedeutung der mitgeteilten Tatsachen für die "politische
Urteilsbildung des Volkes" im Einzelfall mehr wiegt als die Gefahr, die
aus der Veröffentlichung im Blick auf den potentiellen Gegner erwächst. Der
Einzelfall‑Abwägung ausgesetzt soll also sogar ein Bereich sein, der
direkt zu den militärischen Staatsgeheimnissen zählt (und völlig legal unter
Geheimschutz gestellt wurde).
Das zweite Zitat darf einer jungen Entscheidung des
Hanseatischen OLG Hamburg 1997[4]
entnommen werden. Hier ging es um etwas ganz anderes; und zwar u.a. um die in
einer Illustrierten erschienene Schilderung des ‑ wie es dort heißt ‑
"Ablauf(s) eines Einkaufs von Kleidungsstücken und ähnlichen Gegenständen
des persönlichen Gebrauchs" (samt Angabe des Preises und der gewählten
Konfektionsgröße). Diesen Einkauf hatte eine wohlbekannte Prinzessin im
sportlichen Zürs getätigt. Das OLG hält die publizistische Beschreibung dieses
Einkaufs für unzulässig. Es handle sich um den "Kernbereich der Privatsphäre".
Ein Eindringen in diesen Kernbezirk sei ‑ so wird dort gesagt ‑
"allein im Hinblick auf ein reines Unterhaltungsinteresse der Allgemeinheit
nicht gerechtfertigt".[5]
2) Illustrierung der Problematik
Jene alte und diese junge Entscheidung verbindet ‑ in
meinen Augen ‑ eines; nämlich der Mangel an Überzeugungskraft. Die
Entscheidungen veranschaulichen, zu welch seltsamen, schwer vorhersehbaren
Ergebnissen eine Judikatur führt, deren Grundlagen vielleicht zu wenig
überdacht werden. Was die erste Entscheidung anlangt: Kann es wirklich richtig
sein ‑ zunächst nur vom Ergebnis her gefragt ‑, daß auch bei hohem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit jemals ein militärisches Geheimnis
offenbart werden darf mit der Konsequenz, daß aus dieser Offenlegung der
potentielle Gegner Vorteile zieht ‑ Vorteile, die stets in die Dimension
gewissermaßen des Tödlichen reichen?
Und andererseits zur zweiten Entscheidung: Kann es wirklich
richtig sein, daß die harmlose, nicht einmal hämische Beschreibung eines
harmlosen Einkaufs, den eine Person der Zeitgeschichte unternahm, für sich
selbst als Eingriff in den "Kernbereich der Privatsphäre" gewertet
wird? Welche anderen mit der persönlichen Lebensführung zusammenhängende
Tätigkeiten zählten dann nicht zugleich automatisch zum Kernbereich der
Privatsphäre?[6]Die Entscheidung
hebt mit dieser Passage auch nicht etwa auf das oft kritisierte
"pausenlose Jagen"[7]
der Prominenz durch Reporter ab ‑ wobei ohnehin der Zusammenhang mit dem
Umstand zu bedenken wäre, daß bekanntlich manche Prominenz Öffentlichkeitswirkungen
sucht und in ihr Kalkül zieht.[8]
So sehr Zonen wirklicher Privatheit zu schützen sind, können Prominente, die
sich in die sogen. Sozialsphäre begeben, das Öffentlichkeitsinteresse nicht
nach Belieben ein‑ und ausschalten oder ‑ gar verbunden mit
Entgeltforderungen ‑ sozusagen selektieren.[9]
Vielleicht sollte aber nicht so sehr die Fragwürdigkeit der
Ergebnisse dieser und nicht weniger sonstiger Entscheidungen interessieren.
Wichtiger sind wohl die symptomatischen Schwächen hinter den typischen
Begründungen der richterrechtlich gewonnenen Erkenntnisse. Dem dürfen wir uns
etwas zuwenden, auch auf Grund gutachterlicher Vertiefungen, wobei Sie mir
erlauben mögen, zum Teil auch auf eigene, schon in früher Vorzeit geäußerte
Beobachtungen zurückzugreifen.
II. Zur Ausbreitung des Richterrechts
3) Begrenzte Unersetzlichkeit des Richterrechts
Eines sei freilich vorweg konzediert: Es ist klar, daß man in diesem Gesamtfeld ohne breite Zonen von Richterrecht nicht auskommt. Auch dort, wo der Gesetzgeber spricht, wie etwa in Gestalt des KUG, ist er genötigt, Klauseln einzubauen, z.B. Wahrnehmung berechtigter Interessen, die der Einzelfallabtastung und sonstiger Stoßabfederung Raum gewähren. Es ist aber sehr wohl die Frage, ob der Gesetzgeber dem Richterrecht das Feld in jenem außerordentlichen Maße überlassen darf, wie dies tatsächlich geschieht.[10]
4) Vom
Gesetzesvorbehalt zum Urteilsvorbehalt
Das praktische Gewicht verlagert sich vom Bestande der presseexternn allgemeinen Gesetze (im Sinn der Grenzziehung des Art. 5 Abs. 2 GG) auf die Eigentümlichkeiten und Strukturen ihrer Zuordnung zu den jeweiligen pressebezogenen Einzelfällen. Bei diesen Strukturen ‑ d.h. normähnlichen Standards, Vermutungsregeln, Typisierungen ‑ hat der Gesetzgeber fast stets zugunsten des Richterrechts kapituliert ‑ wiewohl das Richterrecht nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts (regelmäßig) nur "ergänzende" Maßstabbildung leisten kann.[11] Der Vorbehalt des allgemeinen Gesetzes hat sich daher seit langem[12] weithin in einen Urteilsvorbehalt für den ganz konkreten Einzelfall verwandelt,[13] dem Texte der Vorschrift spottend.
Darüber möchte man vielleicht hinwegsehen können, wenn die
richterrechtlich selbstgezeugten Maßstäbe stets in sich konsistent wären und
aus der Sache heraus voll einleuchteten. So gesehen wäre es nicht so wichtig,
ob die typisierenden Richtsätze normativ geschriebenes oder richterrechtlich
geschriebenes Recht darstellten.
Wenn und soweit aber diese Richtsätze teils überhaupt nicht
in konsistenter Gestalt vorhanden sind oder, wo vorhanden, Fragen aufwerfen,
die nicht befriedigend beantwortet werden können, dann sehen die Dinge anders
aus. Hierzu:
III. "Höhe" des Öffentlichkeitsinteresses als
Abwägungsmaßstab
5) Einsetzung dieses Maßstabs
Des Überdenkens würdig dürfte schon der regelmäßige Grundansatz der richterlichen Kollisionslösung sein; d.h. jener Ansatz, wie er bei der Kollision zwischen Pressefreiheit und jeweils gegenübertretendem Rechtsgut normalerweise gewählt zu werden pflegt. Dieser Ansatz besteht, wie man weiß, darin, die jeweilige Höhe des Öffentlichkeitsinteresses ohne weiteres als Abwägungsmaßstab einzusetzen. Je höher das Öffentlichkeitsinteresse einzuschätzen sei, desto eher lasse sich ‑ außerhalb der absoluten Tabuzonen ‑ die Beeinträchtigung des gegenläufigen Rechtsguts rechtfertigen und umgekehrt. So die übliche Formel.[14]
6) Problematik
Wie im Tieferen fragwürdig sie sein kann, so man sie
unbesehen verwendet, mache man sich am eingangs erwähnten Beispiel der
Aufdeckung von Staatsgeheimnissen klar.[15]
Es geht dabei nicht um die Entlarvung von Staatsstreichplänen oder ähnlich
Bösartigem, sondern um Vorgänge oder sonstige Umstände, die völlig legal und
verfassungsgemäß staatlicherseits unter spezifischen Geheimschutz gestellt
worden waren. Wer hier im Kollisionsfall: Staatsgeheimnis contra
Pressefreiheit ohne weiteres mit der Höhe des Öffentlichkeitsinteresses als
Maßstab operieren will, sieht sich sogleich in die Schnüre des Irrationalen,
ja in eine Art Teufelskreis verstrickt: Denn natürlich wird doch das
öffentliche Interesse an Informationen über spezifisch geheimgehaltene Umstände
automatisch umso größer sein, je bedeutender diese Umstände sind, d.h. je
wichtiger es (‑ in unserem Beispiel: staatlicherseits ‑) ist, sie
unter Geheimschutz zu stellen, und umgekehrt. Das aber heißt: Eine eigentliche
Abwägung: Öffentlichkeitsinteresse gegen Geheimhaltungsinteresse wird unter diesem
Maßstab, also Höhe des Öffentlichkeitsinteresses, letztlich unausführbar. Das
besonders gewichtige Geheimnis stößt automatisch auf besonders hohe Öffentlichkeitsinteressen,
das gering wiegende Geheimnis auf geringes Öffentlichkeitsinteresse: Wie soll
angesichts dieser Automatik sinnvoll abgewogen werden?
Anders ausgedrückt: Eine Abwägung verlangt nach einer Waage.
Was ist das aber für eine seltsame Waage, wenn beim Versuch des
einzelfallbezogenen Abwägens und Gewichtens sich schon vorweg auf beiden
Waagschalen stets notwendigerweise das gleiche ‑ große oder geringe ‑
Gewicht einfinden muß? Das ist auch virtuell schwer vorstellbar. Diese ganze
Konstruktion ist mißlich, eine Fehlkonstruktion.
Schon an diesem Beispiel, das sich mühelos auch in den
zivilen Bereich hinüberdenken ließe, ist zu ersehen, wie im Innern
problematisch das so scheinbar selbstverständliche Denken in der Kategorie des
Öffentlichkeitsinteresses werden kann.
Die gerichtliche Praxis behilft sich in der Materie der
Staatsgeheimnisse so: Der Sache nach erklärt sie, bei Antastung der
Funktionstüchtigkeit des geschützten Bereichs, also bei ernsthafter Gefährdung
der Sicherheit der Bundesrepublik, habe der Geheimschutz Vorrang.[16]
Das erinnert in der zivilrechtlichen Materie an die Vorstellung einer absolut
geschützten Intimsphäre oder eines sonstwie zu bezeichnenden Tabu‑Bereichs.[17]
So einleuchtend und verfassungsvorgegeben die Vorstellung derartiger absolut
geschützter Zonen auch ist, kann aber doch die Verweisung auf ihre Existenz
dort nichts helfen, wo man sich gerade außerhalb ihrer bewegt, also im
eigentlichen Abwägungsfeld, das auch praktisch in den Vordergrund tritt. Hier
klafft dann die Lücke an einsehbarer Argumentation.
Es liegt auf der Hand, daß das Informationsinteresse der
Allgemeinheit auch und gerade dann eine Rolle spielt, wenn die Presse Vorgänge
aufdeckt, die legitimerweise von den Agierenden, etwa Politischen Parteien
oder Behörden oder Wirtschaftsunternehmen, unter Vertraulichkeitsschutz
gestellt wurden. Das ist ‑ in Grenzen ‑ eine presseadäquate
Verhaltensweise. Soweit die Presse bei diesem ihrem angestammten Tun in
Rechtssphären eindringt, zeigt sich aber nur erneut der Leerlauf des Maßstabs
der Höhe des Informationsinteresses ‑ angesichts genau derselben
Automatik, die sich auch hier zwischen Tiefe des Einbruchs in
Vertraulichkeitssphären und erwarteter Größe des Informationsinteresses
regelmäßig einstellen wird.
Außerdem ist zu bedenken: Grundsätzlich kann es doch nur
Sache der Öffentlichkeit selbst sein, die jeweilige Höhe des Informationsinteresses
zu bestimmen; und sie, die Öffentlichkeit entscheidet darüber auch realiter
durch die Art ihrer Reaktion.
Kann dies Sache des Richters sein? Ist er kompetent, die
Höhe des Öffentlichkeitsinteresses zu bestimmen?
Eilt der Richter im konkreten Fall einer erst beabsichtigten
Publikation etwa mit einem Verbot voraus, kann er, was die Höhe des
Öffentlichkeitsinteresses anlangt, eher raten als urteilen; eilt er der schon
erschienenen Publikation nach, müßte er sein Urteil von sozusagen
demoskopischen Erhebungen abhängig machen, was die Leere des Kriteriums erst
recht entlarvt. Darüber hinaus wird bei dieser Rechtsprechung die tiefe
Relativität dessen, was heute "Öffentlichkeit" heißt, übergangen, so
daß das Ganze eher als ein alltägliches richterliches Bewertungsproblem nach
außen tritt.[18] Ist es das?
7) Anzuerkennendes,
schützenswertes Öffentlichkeitsinteresse
Auf diesem schattenverhangenen Hintergrund wird eine
bestimmte Reaktion der Judikatur vielleicht zunächst verständlich; sie ist aber
nicht minder problematisch:
In zahlreichen Fällen zeigt sich die Judikatur bemüht,
zusätzlich oder an Stelle der Orientierung an der "Höhe" des
Öffentlichkeitsinteresses eine bestimmte "Qualität" dieses Interesses
zu fordern, d.h. als Maßstab einzusetzen.[19]
Wenn etwa eine Pressepublikation mit der Privatsphäre einer
Person der Zeitgeschichte kollidiert, benutzt die Judikatur bekanntlich häufig
eine Art zusammenfassender Formel: Das Öffentlichkeitsinteresse, auf das sich
die Presse stützt, müsse im Einzelfall "anerkennenswert" oder
"schützenswert" sein.[20]
Das klingt zunächst ganz plausibel ‑ so als ginge es
um dieselbe Kategorie wie etwa bei der Vorstellung, irgendein Interesse, das in
irgendeiner Abwägung eine Rolle spielen soll, müsse rechtlichen Bestand haben;
sonst könne es nicht zählen, könne kein Abwägungsfaktor sein. Das wäre korrekt.
Aber so schlicht liegen die Dinge nicht.
8) Verbindung
mit Qualifikationen der Presse?
Unter dem Etikett "anerkennenswert" oder
"schützenswert" begreift manche Rechtsprechung weit mehr als nur das
von der Rechtsordnung Gebilligte. Sie bugsiert zusätzliche qualitative
Wertungen hinein. Sie entwickelt aus sich heraus Wertungen der Presse,
Qualifikationen, die der Judikatur so weder zustehen noch wirklich weiterhelfen
dürften.
Das zeigt sich vor allem dann, wenn die Judikatur wie
selbstverständlich bei der Abwägung qualifizierende Kriterien, etwa seriöse
Presse oder bloße Unterhaltungspresse,[21]
benutzt; d.h. nach mehr oder weniger qualitätsvollem Öffentlichkeitsinteresse
unterscheiden will ‑ obwohl im Prinzip insoweit doch nur maßgeblich sein
kann, ob die Persönlichkeitssphäre in noch hinnehmbarer oder nicht mehr
hinnehmbarer Weise beeinträchtigt wird.
Können hier wirklich derartige richterliche Qualifikationen
der Art des Öffentlichkeitsinteresses überzeugen? Verstellen sie nicht eher
das Bild dessen, worauf es wirklich ankommt?
9) Fragwürdigkeit
Schwierigkeiten bei solcherlei Qualifizieren quellen hier
doch nur so hervor. Dies schon im Grundsätzlichen. Weder der Gesetzgeber noch
der an seine Stelle tretende maßstabbildende Richter dürfen Meinungs‑
oder Kunstrichter sein. Im Verhältnis zur Presse kann nichts anderes gelten.[22]
Zu konzedieren ist, daß in spezielleren Bereichen diese grundsätzliche
Neutralitätspflicht[23]
entweder nicht völlig durchgehalten werden kann ‑ etwa bei zulässiger
Subventionierung ‑ oder daß sogar bestimmte verfassungsrechtlich
besonders legitimierte Antriebskräfte den Staat als Kulturstaat zu
qualitätsförderndern Verhalten ermächtigen oder verpflichten.[24]
Dies ist festzuhalten. Ebenso sicher aber ist, daß dies nicht ohne spezielle
Rechtfertigung ausgeweitet werden darf. Nur kraft spezieller
verfassungsgerechter Legitimation darf sich der Staat in den Meinungsbildungsprozeß
wertend einmischen.[25]
Daher ist es denn auch nahezu unbestritten, daß der tatbestandliche Schutz
der Pressefreiheit ‑ ebenso wie derjenige der Meinungs‑ und der
Rundfunkfreiheit[26] ‑
prinzipiell umfassend ist und gerade keine qualitativen Anforderungen kennt?[27]
Wenn dem aber so ist, ist es wenig folgerichtig,[28]
mit der herrschenden Sicht bei den durch Abwägung gekennzeichneten Begrenzungen
der Pressefreiheit mit eben jenen qualitativen Kriterien zu arbeiten ‑
also vor allem im Raum der allgemeinen Gesetze des Art. 5 Abs. 2 GG. Eine für
den Staat prinzipiell unzulässige Wertung wird ihm nicht plötzlich dann
verfügbar, wenn sie statt auf der tatbestandlichen Stufe auf einer späteren,
d.h. jener der Kollisionslösung, erfolgt.[29]
Daß damit nicht jede Produktion, etwa der sogen. Boulevardpresse, sanktioniert
wird, ist klar ‑ aber aus anderen Gründen, die noch zu berühren sein
werden.
Die herrschende Rechtsprechung, grundsätzlich und eher
vorsichtig auch die des Bundesverfassungsgerichts,[30]
in besonders ausgeprägtem Maße die des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte,[31]
bugsiert aber, wie angedeutet, ausdrücklich qualitative Kriterien in dieses
Feld hinein, akzeptiert sie also als Abwägungsmaßstäbe. Dabei zeigen sich von
Anfang an Unsicherheiten und Merkwürdigkeiten:
10) Zur Soraya‑Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts
Das gilt schon für die Hauptquelle dieser judikativen Linie:
für die frühe Soraya‑Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.[32]
Wie mehrfach angemerkt wurde, waren ihre für unsere Frage maßgeblichen
Formulierungen zur Entscheidung des Falls, also eines erfundenen Interviews,
vollständig überflüssig?[33]
Ein erfundenes Interview steht schon außerhalb des tatbestandlichen Schutzbereichs.
Niemand kann sich tatbestandlich auf Pressefreiheit berufen, der die öffentliche
Meinungsbildung (also das überwölbende ungeschriebene Rechtsgut der Kommunikationsgrundrechte)
bewußt verfälschen will. In diesem Sinn "unwahrhaftige" Beiträge
genießen von vornherein keinen Grundrechtsschutz; für irgendeine Abwägung ist
hier vorweg kein Platz.
Demgegenüber ist es durchaus die Frage, ob im Falle einer
tatsächlich gebotenen Abwägung berücksichtigt werden "kann" (wie das
Bundesverfassungsgericht zurückhaltend, aber eben doch formuliert),[34]
ob die Presse "eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft
und sachbezogen erörtert" oder ob "lediglich das Bedürfnis einer mehr
oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung
befriedigt" wird.
Sind qualitative Maßstäbe dieser Art hier wirklich am
Platz? Sehr wohl kann der Staat mit seiner ganzen Kraft dort auf Erkennung,
Gewichtung, Förderung von Qualität dringen, wo ihm hierzu die Verfassung den
Weg weist,[35] am
wichtigsten wohl im Rahmen der Schule: von Werteneutralität kann in der Schule
natürlich keine Rede sein; hier sollten die Grundlagen dafür gelegt werden,
daß sich der Bürger z.B. ein wenig zu wundern beginnen sollte, wenn sogar
schon im öffentlichrechtlichen Rundfunk Meldungen über einen Fußballtrainer vor
solchen über die russische Staatskrise gesetzt werden.
So sehr diese pädagogische Aufgabe immer wichtiger werden
dürfte, sie kann nicht Maßstab des Richters bei der Beurteilung der Frage sein,
ob ein Presseprodukt noch zulässigerweise oder nicht mehr zulässigerweise die
Persönlichkeitssphäre tangiert.
11) Spätere Judikatur
und ihre Problematik
Aber auch die spätere Judikatur ist bei diesem Ansatz
verblieben; ja sie hat die Dinge noch zugespitzt. Ein bloßes
Unterhaltungsinteresse könne ‑ so heißt es etwa in der zentralen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1995[36]
pauschal ‑ nicht als schützenswert anerkannt werden, wobei sich der
Gerichtshof mit einer ganzen Girlande sonstiger Entscheidungen zu schmücken
vermag.
Wäre dies so richtig, wie dies dasteht, müßte strenggenommen
schon der anerkannte Einbezug der Unterhaltungspresse in den Tatbestand
der Pressefreiheit verneint werden; denn was schlechthin nicht schützenswert
ist, dürfte doch erst recht und schon tatbestandlich nicht auf ein
grundrechtliches Podest gehoben werden.
Von dieser Inkonsequenz abgesehen darf man aber auch vom
Ergebnis her fragen: Leuchtet es denn ein, daß eine
Persönlichkeitsbeeinträchtigung bei ernsthafter Erörterung des jeweiligen
Vorgangs in der Presse eher hinzunehmen sei, bei boulevardhafter
Befassung dagegen eher nicht? Sind die Einbrüche in die Intimsphäre
Clintons weniger schmerzhaft, wenn sie in der seriösen Presse vollzogen werden?
Müßte sich ‑ darf man fragen ‑ eine so angelegte Wertung im
Einzelfall nicht geradezu umdrehen? Wenn beispielsweise ein das Ansehen einer
Person beeinträchtigender Kommentar ernsthafter und sachbezogener Art in einer
allseits als besonders zuverlässig geltenden Zeitung erschiene ‑ belastete
dies die Persönlichkeitssphäre nicht ungleich schwerer, als dies eine eher
reißerische Publikation gleicher Grundaussage täte? Sehr wohl kommt es auf die
Umstände des Einzelfalls, gemessen an erkennbaren Maßstäben, an. Aber pauschal
zu fragen, welche Art von Presse die Publikation vorlegt, kann den Blick auf
das normalerweise wirklich Entscheidende, d.h. auf die Intensität der Persönlichkeitstangierung,
verbunden mit Erfüllung oder Nichterfüllung der Anforderungen an
journalistische Korrektheit, geradezu verstellen.
Ist Unterhaltung weithin ein Stilmittel der Information[37]
und anspruchsvollere Berichterstattung ein anderes, muß dies gerade hier
Resonanz finden: Was in besonderem Maße journalistisch ernsthaft dargetan wird,
pflegt man auch entsprechend ernst zu nehmen. Bei eher boulevardhafter
Behandlung wird von vornherein ein gewisser Überschwang, eine gewisse
Grobflächigkeit einberechnet, ja erwartet.
Damit soll nicht geleugnet werden, daß in gewissen Zonen
beide Bereiche nahezu verschmelzen[38]
‑ etwa bei der Reportage über herausragende Sportereignisse.[39]
Das ändert nichts daran, daß es auch dort, wo umgekehrt ein grundsätzlicher Unterschied hervortritt, nicht Sache des meinungsneutralen Staates sein kann, auf ihn bauend pauschale Qualifikationen vorzunehmen, die eine sachgerechte Kollisionslösung eher erschweren.
Vl. Verdunkelnde
Umstände
Es gilt also: Nicht nur die richterrechtliche Orientierung
an einer irgendwie zu bestimmenden "Höhe" des
Öffentlichkeitsinteresses, auch die damit verbundene richterrechtliche
Orientierung an der "Qualität' des jeweiligen Presseerzeugnisses
verlieren ihre scheinbare Selbstverständlichkeit; sie werden im Tieferen
fragwürdig.
Diese Beobachtung sieht sich allerdings durch drei Umstände
verdunkelt. Das sei in der gebotenen Kürze noch angemerkt.
12) Gleichsetzung von Unterhaltung und
Sensationsgier u.ä.
Für Verwirrung sorgt einmal der Umstand, daß in
einschlägigen Formulierungen Unterhaltung immer wieder mit Sensationslust,
verstanden als Sensationsgier, oder ‑ wie es in der schon zitierten BGH‑Entscheidung
1995 heißt[40] ‑ mit
dem Blick "gleichsam durch das Schlüsselloch" gleichgesetzt oder doch
in gleiche Linie gesetzt wird.
Das ist ungerecht. Unterhaltung ist nicht automatisch mit
bestimmten Auswüchsen des Eindringens in den Persönlichkeitsbereich zu
verwechseln. Die integrierende Bedeutung, die Unterhaltung zukommen kann ‑
nicht muß ‑, hat nicht zuletzt die junge Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur rundfunkmäßigen Kurzberichterstattung
unterstrichen.[41] Das ist
etwas anderes als Sensationsgier. Andernfalls hätte das
Bundesverfassungsgericht "Unterhaltung" im Rundfunkbereich nicht zur
gebotenen Grundversorgung rechnen dürfen;[42]
‑ die Dinge hier vielleicht sogar etwas überdehnend.[43]
"Sensationsgier" ‑ das Wort ist dort am Platz, wo man sich in
die Nähe der Tabu‑Zonen begibt oder diese schon durchbricht; dort, wo es
sozusagen kein Halten mehr gibt ‑ etwa bei hemmungslosem Ausschlachten
der Situation von Unfallopfern. Dergleichen kann nicht genug gerügt werden.
Aber das ist etwas anderes als die mit in diesen Strudel hineingerissene
sogenannte "bloße Unterhaltung".[44]
An sich noch hinnehmbare Belästigungen werden nicht dadurch unzulässig, daß sie
"bloßer Unterhaltung" dienen.
13) Gleichsetzung
mit nur spezifisch gerechtfertigter Orientierung an der "
Anerkennung" des Öffentlichkeitsinteresses
Ein weiterer Umstand bringt die Dinge durcheinander. Wie
berichtet unterscheidet die herrschende Sicht im Rahmen der Kollisionslösung
nach wertvollen oder angeblich wertleeren Pressekategorien. Dieses Auf‑
und Ab-Qualifizieren wird häufig, wie erwähnt,[45]
zugleich verpackt in die Unterscheidung des anerkennenswerten oder
schützenswerten vom nicht anerkennenswerten, nicht schutzwürdigen
Öffentlichkeitsinteresse. Damit scheint sich mühelos denn doch eine
Rechtfertigung für jenes Qualifizieren einzustellen; leuchtet es doch ein, daß
in manchen Beziehungen auf den Maßstab der "Anerkennung" des
jeweiligen Öffentlichkeitsinteresses tatsächlich nicht verzichtet werden kann;
etwa im Falle des publizistischen Berichts über die Erkrankung eines
Staatsmannes noch vor dessen Zustimmung zur Publikation oder bei
publizistischer Aufdeckung der Sektenmitgliedschaft bestimmter Personen dann,
wenn diese Funktionen im Erziehungswesen ausüben.[46]
Auch sonst kann die Orientierung an einem "anzuerkennenden"
Verbreitungsinteresse in der Tat unerläßlich sein. Der Gesetzgeber selbst hat
bekanntlich, abgesehen von den Regelungen im KUG, vor allem im Stasi‑Unterlagen‑Gesetz[47]
für die dortige komplizierte Materie etwas nähere Kriterien dieser Art
präsentiert.
Aber man darf sich nicht täuschen lassen: Dies alles ist gut
und richtig, aber etwas anderes, als es der kritisierten Rechtsprechung
vorschwebt, wenn sie von anerkennungswertem Öffentlichkeitsinteresse spricht.
Bei der legitimen Verwendung dieses Begriffs geht es stets um eine
Rechtfertigungsvorstellung ‑ typischerweise dadurch gekennzeichnet, daß
ein besonderer Rechtfertigungsgrund für Publikationen bezeichnet wird, die
ohne diesen Grund unzulässig wären, also die Grenzen der Pressefreiheit
durchbrächen. Dieser jeweilige besondere Rechtfertigungsgrund ist aus den
Wertungen der normnativen Rechtsordnung zu begründen und deshalb legitim.
Das darf nicht verwechselt werden mit allgemeinen
Qualifikationen des Öffentlichkeitsinteresses oder der Presse selbst als
wertvoll oder wertleer; eine Qualifikation, die so, wie sie von der Judikatur
benutzt wird, nicht tragfähig sein kann.
14) Unterhaltungspresse und journalistische
Sorgfaltspflichten
Endlich darf eines nicht verkannt werden: Jede Pressepublikation gleich welcher Qualität ist den Anforderungen zureichender journalistischer Korrektheit unterworfen, etwa und vor allem den Anforderungen zureichender joumalistischer Recherche, bevor entsprechend weittragende faktische Behauptungen in die Welt gesetzt werden. Daß das konkret gebotene Ausmaß derartiger Recherchierung von den jeweiligen Umständen abhängt[48] (und erheblich variieren kann) ändert nichts daran, daß sich das grundsätzliche Postulat an jegliche Art von Presse, namentlich auch an die Unterhaltungspresse, richtet. Das aber heißt zugleich: Eben deshalb kann eine pauschale Mqualifizierung der "bloßen" Unterhaltungspresse nicht etwa mit dem Hinweis darauf begründet werden, daß bei ihr nicht jene qualifizierte Erörterung erfolge, wie dies andere Teile der Presse kennzeichne. Unterhaltungspresse ist nicht dasselbe wie nicht hinreichend recherchierende Presse. Die für die Unterhaltungspresse typische Art der Darstellung befreit nicht von der Beachtung jener vorausgehenden Pflichten, aus deren Erfüllung sich allgemein journalistische Korrektheit erkennen läßt. Der mehr oder minder unbewußten Verquickung auch dieser beiden Perspektiven muß daher ebenfalls entgegengetreten werden.
VII. Fazit
Zieht man ein ganz kurzes Fazit, wird man sagen dürfen: Die
richterrechtlich praktizierten Maßstäbe der Höhe und der Qualität des Öffentlichkeitsinteresses
sind als Abwägungsfaktoren für die Beurteilung von Kollisionen zwischen
Pressefreiheit und anderen Rechtsgütern grundsätzlich und im Tieferen fragwürdig.
Für die Abwägung kommt es regelmäßig auf andere Standards an; vor allem auf
solche, die über Intensität und Zumutbarkeit des Eindringens in den
kollidierenden Rechtsbereich Aufschluß geben, verbunden mit den jeweiligen
Anforderungen an journalistische Sorgfalt. Das ist das Entscheidende, nicht
aber Höhe oder Qualität des Öffentlichkeitsinteresses.
[1] BVerfGE 20, 162.
[2] a.a.O. 178.
[3] BVerfGE 21, 239 (243 f.)
[4] OLG Hambrug, U. v. 11. 11. 1997 - 7 U 163/97 -.
[5] a.a.O., UA 5.3.
[6] Siehe bes. auch Heldrich, Zulässigkeit der Text‑
und Bildberichterstattung über prominente Persönlichkeiten (bisher unveröffentlichtes
Gutachten), 1997, S. 44, 60 f. Grundsätzlich zum Verhältnis
Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit jüngst ders. in Heinrichs‑FS,
1998, S. 319 ff. Zur Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis
Meinungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht zuletzt umfassend R.
Scholz / Konrad AöR 123 (1998) 60 ff. mit zahlr. Angaben in Fn. 1 (insbesondere
zum Ehrenschutz). Zur ausgebreiteten Diskussion über die Geldentschädigung bei
Persönlichkeitsverletzung zuletzt Gounalakis AfP 1998, 10 ff.; Westermann in
Keller u.a. , Einheit und Folgerichtigkeit im Juristischen Denken (Canaris‑Symposion)
, 1998, S. 125 ff.
[7] Siehe etwa Forkel JZ 1997, 43 ff., 45. Zur
Problematik dazu, daß auch die Entscheidung des BGH v. 19.12.1995 NJW 1996,
1128, 1129, die als prinzipielle Grenze der Privatsphäre die
"Haustür" aufgegeben hat, nicht etwa darauf abhebt, ob es sich um den
kleinen Kreis der häufig von Kameras begleiteten Personen handelt, Heldrich
a.a.O. (Fn. 6), Gutachten, S. 42 ff.
[8] Dazu nur etwa das (bisher unveröffentlichte)
Gutachten von Langenbucher / Geretschlaeger, Gesellschaftliche Notwendigkeit
einer weitreichenden Kommunikations‑ und Pressefreiheit, 1998, bes. S.
37 ff. In dem zitierten Urteil des OLG Hamburg (Fn. 4) wird der angebliche
Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre "zumal" deshalb als
nicht gerechtfertigt angesehen, weil die Betroffene mit der Bekanntgabe von
Vorgängen aus ihrem Privatleben niemals an die Öffentlichkeit getreten sei. ‑
Wäre wirklich jener Kernbereich beeinträchtigt, könnte es aber auf diesen
Umstand schwerlich noch ankommen. Im übrigen kann das ambivalente Verhältnis
zur Öffentlichkeit kaum allein auf den angegebenen Umstand reduziert werden.
[9] Siehe dazu auch Heldrich, Gutachten a.a.O. (Fn. 6),
bes. S. 55 f m.w.A.
[10] Gelegentlich werden Anstöße zu weitergreifenden
gesetzlichen Regelungen gegeben (deren Inhalt hier nicht zu beurteilen ist);
vgl. vor allem Stümer, Empfiehlt es sich, die Rechte und Pflichten der Medien
präziser zu regeln und dabei den Rechtsschutz des einzelnen zu verbessern?
Gutachten A zum 58. Dt. Juristentag, 1990. Zuletzt ist die Untätigkeit des
Gesetzgebers im Zusammenhang von Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsschutz
auf einer Experten‑Anhörung des Deutschen Presserates am 16.9.1998
beklagt worden, vgl. den Bericht in epd Nr. 73 v. 19. 9. 1998, S. 12 f.
[11] Siehe zum "ergänzenden" Richterrecht
grundsätzlich etwa BVerfGE 66, 116 (138 ‑Wallraff). Hier wird die Aufgabe
des Richterrechts, "Offenheiten konkretisierend zu schließen",
abgehoben von der "unvermittelten einzelfallbezogenen Güter‑ und
Interessenabwägung"; zugleich wird aber zu Recht deutlich, daß es sich
auch bei jener richterrechtlichen "normnativ" leitenden
Maßstabbildung nur um eine Ergänzungsfunktion zur gesetzlichen handeln kann. Zu
den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung im Pressebereich siehe zuletzt
BVerfGE 97, 125 (149 ‑ Gegendarstellung); ausdrücklich wird in dieser
Entscheidung auch geprüft, ob eine ausreichende Bestimmbarkeit des dort zur
Rede stehenden richterrechtlich entwickelten Berichtigungsanspruchs gegeben ist
(was bejaht wird).
Die Frage, ob sich im
vorliegenden Bereich der Gesetzgeber nicht doch auch weiterhin zurückhalten
sollte, ist sehr umstritten; für Zurückhaltung etwa Soehring NJW 1997, 360 ff.
Aus der allgemeineren jungen Literatur zur Verfassungsproblematik des
Richterrechts siehe nur etwa Hillgruber JZ 1996, 207 ff.; Knies in Stern‑FS,
1997, S. 1155 ff, 1178 ff. m.w.A.
[12] Dazu schon meine Bemerkung in DVBl. 1958, 524 ff,
526, Fn. 28. Für eine grundsätzliche Zurückdrängung des Richterrechts siehe
zuletzt bes. R. Scholz/Konrad a.a.O. (Fn. 6), 100 f.; vgl. auch R. Scholz in
Stern‑FS, 1997, 1201 ff., 1216.
[13] Daran ändert nichts, daß die junge und jüngste
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunehmend die etwas überschraubte
Wechselwirkungsthese des Lüth‑Urteils (BVerfGE 7, 198, 208) durch den
Maßstab des Verhältnismäßigen, des schonenden Ausgleichs ersetzt; siehe etwa
BVerfGE 93, 266 (290 f); zuletzt E 97, 125 (146 f.; dort (150) auch erneut die
Formulierung, daß das Gesetz "ausreichenden Raum für eine fallbezogene
Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter" lassen müsse. Kritisch zur
Wechselwirkungstheorie vgl. aus der jungen Literatur etwa Knies a.a.O. (Fn.
11) , S. 1175 ff.; R. Scholz / Konrad a.a.O. (Fn. 6), 94 ff. m.w.H.
[14] Sie findet sich mit Prägnanz bereits in der Spiegel‑Entscheidung,
BVerfGE 20, 162 (178). Aus derjungen Judikatur des Bundesgerichtshofs etwa BGH
U. v. 19.12.1995 NJW 1996, 1128, 1130: "Je größer das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse einer Person der
Zeitgeschichte hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten ...".
Eine besondere Zuspitzung hat das Problem etwa im Zusammenhang mit der Frage
erfahren, wann widerrechtlich erlangte Informationen veröffentlicht werden
dürfen (dazu meine Überlegungen in AfP 1975, 822 ff., 825). Damit direkt
verbunden, zugleich aber in noch allgemeinerer Gestalt tritt die bezeichnete
Auffassung überall dort hervor, wo die Rechtsprechung (u.U. zusätzlich) mit der
Vorstellung schon des Lüth‑Urteils (BVerfGE 7, 198, 212) arbeitet,
mitmaßgeblich sei, ob die Meinungs‑ (bzw. Presse‑) Äußerung
"einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Frage" (durch "einen dazu Legitimierten")
leiste (vgl. etwa BVerfGE 66, 116, 139 ‑ Wallraff; m.w.A.). Siehe dazu
kritisch nur etwa Heldrich, Gutachten (Fn. 6), S. 32 ff. m.w.A.; H. Klein in
VVDStRL 29 (1971), S. 120 f. (Diskussionsbemerkung) ; Lerche in Gebhard‑Müller‑FS,
1970, S. 197 ff., 213 f ; Schmitt Glaeser AöR 97 (1972), 276 ff., 293 f.; R.
Scholz / Konrad a.a.0. (Fn. 6), 114 f; Starck in v. Mangoldt7Klein/Starck,
Grundgesetz, Bd. 1, 3. Aufl., 1985, Art. 5 Abs. 1, 2, Rn. 138, u.a.m.; differenzierend
Degenhart im Bonner Kommentar, Art. 5 Abs. 1 u. 2, (Zweitbearbeitung), Rn. 49,
vgl. auch Rn. 55. Zur Frage des "Öffentlichkeitswerts" in der amerikanischen
Rechtsprechung siehe Steinberger in Doehring u.a. (Hrsg.), Pressefreiheit und
innere Struktur von Presseunternehmen in westlichen Demokratien, 1974, S. 263
ff., 290, 295 f., 303.
[15] Dazu näher Lerche BayVBl. 199, 517, 518 f.
[16] Vgl. BVerfGE 21, 239 ( 243).
[17] Dazu die Angaben bei Heldrich, Gutachten a.a.O.,
(Fn. 6), S. 39 ff.
[18] Dazu auch meine Bemerkungen in Kewenig (Hrsg.),
Deutsch‑Amerikanisches Verfassungsrechtssymposium 1976, 1978, S. 67 ff.,
80 ff, 82.
[19] Das Erfordernis der "Qualität"
verschwimmt dann mit dem erörterten Erfordernis der "Höhe" des
Öffentlichkeitsinteresses, wenn von "Gewichtigkeit" o.ä. die Rede
ist; auch die dargelegte (Fn. 14) Formel von der die Öffentlichkeit
"wesentlich" berührenden Fragen dürfte beide Perspektiven verbinden.
Zusätzliche Qualifizierungsmaßstäbe treten dann hervor, wenn zugleich (negativ)
auf Merkmale wie Eigennützigkeit, Kommerzialität u.ä. abgehoben wird; dazu
kritisch etwa Degenhart in Lukes‑FS, 1989, 5. 287 ff.; Heldrich,
Gutachten, (Fn. 6), 5. 32 ff.; Lerche a.a.O. (Fn. 14), Gebhard‑Müller‑FS,
5. 212 ff; ders., W. Lorenz‑FS, 1991, 5. 143 ff., bes. S. 152;
Mackeprang, Ehrenschutz im Verfassungsstaat, 1990, S. 144 ff.; Schmitt Glaeser
a.a.O. (Fn. 14) , 85 ff; R. Scholz / Konrad a.a.0. (Fn. 6), 114 f; siehe auch
Herzog in Maunz / Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1, 11, Rn. 267.
[20] Repräsentativ für viele Entscheidungen etwa BGH U.
v. 19.12.1995 NJW 1996, 1128, 1129 ff.
[21] So auch BGH a.a.O. (Fn. zuvor), 1130 m.w.A. Im
Urteil des Hans. OLG vom 27.5.1997 ‑7 U 3/97 ‑, UA, S. 4 heißt es
unter Berufung auf Wenzel, Das Recht der Wort‑ und Bildberichterstattung,
4. Aufl., Rn. 6.62 (m.w.N.) zunächst: "Zwar ist anerkannt, daß auch ein
reines Unterhaltungsinteresse im Prinzip als legitim anzusehen ist". Dann
aber wird ohne weitere Differenzierung fortgefahren: Dieses Interesse "muß
jedoch zurücktreten, wenn durch Mitteilungen aus der Privatsphäre das Ansehen
des Betroffenen gefährdet ist. Dies gilt umso mehr, wenn es sich ... um eine
Mitteilung ohne nennenswerte Bedeutung für die Öffentlichkeit handelt."
[22] Vgl. insoweit schon etwa BVerfGE 20, 162 (175 ‑
Spiegel) ; 66, 116 (133 ‑ Wallraff) u.v.a.m.
[23] Zur grundsätzlichen Staatsfreiheit des
Meinungsbildungsprozesses allgemein schon BVerfGE 20, 56 (99 ‑
Parteienfinanzierung).
[24] Siehe etwa BVerfGE 36, 321 (331:
"Kulturstaat"). Die Formulierung ist freilich nicht frei von Mißverständlichkeiten;
näher etwa Steiner in Isensee / Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts,
111, 1988, § 86, Rn. 3; ders., allgemein zur Qualitätsförderungskompetenz des
Staates, VVDStRL 42 (1984) , S. 7 ff. , 30 f. siehe bes. auch Grimm VVDStRL 42
(1984) S. 46 ff., 63 ff.; Häberle, Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, 1980;
weitere, auch europarechtliche Angaben etwa bei Lerche in GEMA‑Jahrbuch
1997/98, S. 80 ff., 99 f; zur Schwierigkeit, Qualitätsanforderungen im Bereich
rundfunkrechtlicher Grundversorgung aufzustellen, ders. in Kriele‑FS,
1997, S. 357 ff., 358 f., 360.
[25] Grundsätzlich angelegt schon in BVerfGE 20, 56 (99:
besonderer, verfassungsrechtlich legitimierender Grund erforderlich)
[26] Zur Meinungsfreiheit in dieser Richtung
grundsätzlich schon etwa BVerfGE 33, 1 (15).
[27] Zuletzt insofern auch BVerfGE 97, 125 (154 zum
Schutzbereich der Pressefreiheit)
[28] Siehe zur Kritik insbes. jetzt auch Heldrich,
Gutachten (Fn. 6), S. 9 ff, 26 ff., 32 ff.; vgl. schon Lerche a.a.O. (Fn. 14),
Gebhard‑Müller‑FS, 1970, S. 197 ff., S. 213 f.
[29] Dies zumal, als BVerfGE 33, 1 (15) die Abgrenzung
von "wertvollen" und "wertlosen" Meinungen als
"schwierig, ja oftmals unmöglich" ansieht. Ähnlich spricht jüngst BVerfGE
97, 228 (257 ‑ Kurzberichterstattung) davon, daß bei der
Informationsfunktion des Fernsehens "objektive Kriterien für Relevanz oder
Irrelevanz" nicht vorgegeben werden könnten. Zu sonstigen
Abgrenzungsschwierigkeiten Heldrich, Gutachten a.a.O. (Fn. 6), bes. S. 30, 33
ff.
[30] Bis in die jüngste Zeit: Vgl. zuletzt BVerfGE 97,
125 (154) unter Hinweis auf BVerfGE 34, 269 (283 ‑ Soraya) . Noch
vorsichtiger wohl etwa BVerfGE 66, 116 (134 ‑ Wallraff), wo es, wiewohl
ebenfalls unter Hinweis auf die Soraya‑Entscheidung, nur heißt, es könne
bei der Beurteilung eines konkreten Falls in dieser Richtung (Qualität)
möglicherweise auf dessen Besonderheiten ankommen.
[31] Siehe erneut bes. BGH U. v. 19.12.1995 NJW 1996,
1128, 1130. Vgl. im übrigen insbesondere etwa Hans. OLG a.a.0. (Fn. 4), UA. S.
3 u.v.a.m.
[32] BVerfGE 34, 269 (283).
[33] Entsprechend ist judikativ anerkannt, daß die
erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) umfaßt wird, wobei freilich die
Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. nur
etwa BVerfGE 54, 208, 219 f.; 61, 1, 8; 85, 1, 15); siehe auch unten Fn. 48.
Ähnlich überflüssig waren etwa die zusätzlichen Erörterungen im frühen
Höllenfeuer-Fall BGHZ 45, 296 308, soweit gefragt wurde, ob es sich um einen
Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage gehandelt habe; vgl. Canaris JuS 1989, 161 ff., 168; Lerche
Universitas 7 / 1990, S. 670 ff. , 673.
[34] BVerfGE34,269(283).
[35] In Konsequenz des oben IV., 9.
[36] NJW 1996, 1128 (1130) m.w.A. Gesagten.
[37] Langenbucher / Geretschlaeger a.a.0. (Fn. 8) , bes.
S. 56 ff.
[38] Zu den Abgrenzungsschwierigkeiten auch Heldrich,
Gutachten (Fn. 6), bes. S. 27 ff.
[39] Vgl.jetztBVerfGE97, 228(257).
[40] BGH U. v. 19.12.1995 NJW 1996,1128,1130.
[41] BVerfGE 97, 228 (257); zur gesellschaftlichen
Bedeutung der Unterhaltung siehe auch etwa Heldrich, Gutachten (Fn. 6) S. 28
ff.; aus grundsätzlicher kommunikationswissenschaftlicher Sicht das zitierte
Gutachten von Langenbucher / Geretschlaeger a.a.O. (Fn. 8) passim.
[42] Vgl. BVerfGE 73, 118 (158); ergänzend E 74, 297
(325 f)
[43] Näher Lerche a.a.O. (Fn. 24) , Kriele‑FS,
bes. 5. 360.
[44] BGH a.a.O. (Fn. 40) , 113 0 nennt "ein bloßes
Interesse an Unterhaltung" und spricht anschließend von einem
"bloße(n) Unterhaltungsinteresse".
[45] Oben IV., 7.
[46] Siehe die Nachweise bei Soehring a.a.O. (Fn. 11)
NJW 1997, 366.
[47] Siehe nur etwa Kloepfer / Michael, Das Stasi‑Unterlagen‑Gesetz
und die Pressefreiheit, 1993.
[48] Zum Gebot sorgfältiger Recherche zuletzt BVerfGE
97, 125 (149); hier wird zugleich unterstrichen, es könne der Presse unter
dieser Voraussetzung nicht verwehrt werden, auch über Vorgänge und Umstände zu
berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit
Sicherheit feststeht (unbeschadet u.a. des Verbots, an Behauptungen
festzuhalten, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat) . Vgl. im übrigen die
Angaben etwa bei Degenhart a.a.O. (Fn. 14), Rn. 490 f., 574 ff.
Aus der jungen Literatur etwa im einzelnen B. Peters NJW 1997, 1334 ff.; kritisch zu jener Judikatur, die vor einer Übersteigerung der Wahrheitspflicht warnt, etwa Kriele NJW 1994, 1897 ff., 1902 f. (im Zusammenhang mit dem Ehrenschutz) zur Problematik jüngst auch R. Scholz / Konrad a.a.O. (Fn. 6), bes. 85 f. Erwägung konkreter Vorschläge im Zusammenhang mit Sorgfaltspflichten der Medien jüngst bei P. Kirchhof in P. Kirchhof / R. Scholz / Werthebach, Die Akzeptanz des Rechtsstaates, 1998, 5. 23 ff., 37.