PROF. DR. PETER LERCHE

 

 

Einschränkung der Pressefreiheit durch Richterrecht?

 

 

I.       Einleitung

 

1)       Zwei Entscheidungszitate

 

Mit der Gegenüberstellung von Zitaten zweier Entscheidungen zu völlig unter­schiedlichen Sachverhalten sei begonnen.

 

Zunächst ein Zitat aus dem Herzstück der Spiegel ‑ Entscheidung des Bundes­verfassungsgerichts 1966[1] also jener Entscheidung, die im deutschen Presse­recht heilig‑ oder doch seliggesprochen wurde. Ausdrücklich wird es dort[2] (wie auch in späterer Judikatur)[3] je nach den Umständen für möglich gehalten, daß die Offenlegung militärischer Staatsgeheimnisse durch Presseveröffentlichun­gen zu billigen sei; nämlich dann, wenn die Bedeutung der mitgeteilten Tatsa­chen für die "politische Urteilsbildung des Volkes" im Einzelfall mehr wiegt als die Gefahr, die aus der Veröffentlichung im Blick auf den potentiellen Geg­ner erwächst. Der Einzelfall‑Abwägung ausgesetzt soll also sogar ein Bereich sein, der direkt zu den militärischen Staatsgeheimnissen zählt (und völlig legal unter Geheimschutz gestellt wurde).

 

Das zweite Zitat darf einer jungen Entscheidung des Hanseatischen OLG Ham­burg 1997[4] entnommen werden. Hier ging es um etwas ganz anderes; und zwar u.a. um die in einer Illustrierten erschienene Schilderung des ‑ wie es dort heißt ‑ "Ablauf(s) eines Einkaufs von Kleidungsstücken und ähnlichen Gegenständen des persönlichen Gebrauchs" (samt Angabe des Preises und der gewählten Konfektionsgröße). Diesen Einkauf hatte eine wohlbekannte Prinzessin im sportlichen Zürs getätigt. Das OLG hält die publizistische Beschreibung dieses Einkaufs für unzulässig. Es handle sich um den "Kernbereich der Privatsphäre". Ein Eindringen in diesen Kernbezirk sei ‑ so wird dort gesagt ‑ "allein im Hinblick auf ein reines Unterhaltungsinteresse der Allgemeinheit nicht gerecht­fertigt".[5]

 

 

2) Illustrierung der Problematik

 

Jene alte und diese junge Entscheidung verbindet ‑ in meinen Augen ‑ eines; nämlich der Mangel an Überzeugungskraft. Die Entscheidungen veranschauli­chen, zu welch seltsamen, schwer vorhersehbaren Ergebnissen eine Judikatur führt, deren Grundlagen vielleicht zu wenig überdacht werden. Was die erste Entscheidung anlangt: Kann es wirklich richtig sein ‑ zunächst nur vom Ergeb­nis her gefragt ‑, daß auch bei hohem Informationsinteresse der Öffentlichkeit jemals ein militärisches Geheimnis offenbart werden darf mit der Konsequenz, daß aus dieser Offenlegung der potentielle Gegner Vorteile zieht ‑ Vorteile, die stets in die Dimension gewissermaßen des Tödlichen reichen?

 

Und andererseits zur zweiten Entscheidung: Kann es wirklich richtig sein, daß die harmlose, nicht einmal hämische Beschreibung eines harmlosen Einkaufs, den eine Person der Zeitgeschichte unternahm, für sich selbst als Eingriff in den "Kernbereich der Privatsphäre" gewertet wird? Welche anderen mit der persönlichen Lebensführung zusammenhängende Tätigkeiten zählten dann nicht zugleich automatisch zum Kernbereich der Privatsphäre?[6]Die Entschei­dung hebt mit dieser Passage auch nicht etwa auf das oft kritisierte "pausenlose Jagen"[7] der Prominenz durch Reporter ab ‑ wobei ohnehin der Zusammenhang mit dem Umstand zu bedenken wäre, daß bekanntlich manche Prominenz Öffentlichkeitswirkungen sucht und in ihr Kalkül zieht.[8] So sehr Zonen wirklicher Privatheit zu schützen sind, können Prominente, die sich in die sogen. Sozi­alsphäre begeben, das Öffentlichkeitsinteresse nicht nach Belieben ein‑ und ausschalten oder ‑ gar verbunden mit Entgeltforderungen ‑ sozusagen selektie­ren.[9]

 

Vielleicht sollte aber nicht so sehr die Fragwürdigkeit der Ergebnisse dieser und nicht weniger sonstiger Entscheidungen interessieren. Wichtiger sind wohl die symptomatischen Schwächen hinter den typischen Begründungen der richterrechtlich gewonnenen Erkenntnisse. Dem dürfen wir uns etwas zuwen­den, auch auf Grund gutachterlicher Vertiefungen, wobei Sie mir erlauben mö­gen, zum Teil auch auf eigene, schon in früher Vorzeit geäußerte Beobachtun­gen zurückzugreifen.

 

 

II. Zur Ausbreitung des Richterrechts

 

3) Begrenzte Unersetzlichkeit des Richterrechts

 

Eines sei freilich vorweg konzediert: Es ist klar, daß man in diesem Gesamtfeld ohne breite Zonen von Richterrecht nicht auskommt. Auch dort, wo der Ge­setzgeber spricht, wie etwa in Gestalt des KUG, ist er genötigt, Klauseln einzu­bauen, z.B. Wahrnehmung berechtigter Interessen, die der Einzelfallabtastung und sonstiger Stoßabfederung Raum gewähren. Es ist aber sehr wohl die Frage, ob der Gesetzgeber dem Richterrecht das Feld in jenem außerordentlichen Ma­ße überlassen darf, wie dies tatsächlich geschieht.[10]

 

 

4) Vom Gesetzesvorbehalt zum Urteilsvorbehalt

 

Das praktische Gewicht verlagert sich vom Bestande der presseexternn allge­meinen Gesetze (im Sinn der Grenzziehung des Art. 5 Abs. 2 GG) auf die Ei­gentümlichkeiten und Strukturen ihrer Zuordnung zu den jeweiligen pressebe­zogenen Einzelfällen. Bei diesen Strukturen ‑ d.h. normähnlichen Standards, Vermutungsregeln, Typisierungen ‑ hat der Gesetzgeber fast stets zugunsten des Richterrechts kapituliert ‑ wiewohl das Richterrecht nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts (regelmäßig) nur "ergänzende" Maßstabbildung leisten kann.[11] Der Vorbehalt des allgemeinen Gesetzes hat sich daher seit lan­gem[12] weithin in einen Urteilsvorbehalt für den ganz konkreten Einzelfall ver­wandelt,[13] dem Texte der Vorschrift spottend.

 

Darüber möchte man vielleicht hinwegsehen können, wenn die richterrechtlich selbstgezeugten Maßstäbe stets in sich konsistent wären und aus der Sache her­aus voll einleuchteten. So gesehen wäre es nicht so wichtig, ob die typisieren­den Richtsätze normativ geschriebenes oder richterrechtlich geschriebenes Recht darstellten.

 

Wenn und soweit aber diese Richtsätze teils überhaupt nicht in konsistenter Gestalt vorhanden sind oder, wo vorhanden, Fragen aufwerfen, die nicht be­friedigend beantwortet werden können, dann sehen die Dinge anders aus. Hier­zu:

 

 

III. "Höhe" des Öffentlichkeitsinteresses als Abwägungsmaßstab

 

5) Einsetzung dieses Maßstabs

 

Des Überdenkens würdig dürfte schon der regelmäßige Grundansatz der rich­terlichen Kollisionslösung sein; d.h. jener Ansatz, wie er bei der Kollision zwi­schen Pressefreiheit und jeweils gegenübertretendem Rechtsgut normalerweise gewählt zu werden pflegt. Dieser Ansatz besteht, wie man weiß, darin, die je­weilige Höhe des Öffentlichkeitsinteresses ohne weiteres als Abwägungsmaß­stab einzusetzen. Je höher das Öffentlichkeitsinteresse einzuschätzen sei, desto eher lasse sich ‑ außerhalb der absoluten Tabuzonen ‑ die Beeinträchtigung des gegenläufigen Rechtsguts rechtfertigen und umgekehrt. So die übliche For­mel.[14]

 

 

6) Problematik

 

Wie im Tieferen fragwürdig sie sein kann, so man sie unbesehen verwendet, mache man sich am eingangs erwähnten Beispiel der Aufdeckung von Staats­geheimnissen klar.[15] Es geht dabei nicht um die Entlarvung von Staatsstreich­plänen oder ähnlich Bösartigem, sondern um Vorgänge oder sonstige Umstän­de, die völlig legal und verfassungsgemäß staatlicherseits unter spezifischen Geheimschutz gestellt worden waren. Wer hier im Kollisionsfall: Staatsge­heimnis contra Pressefreiheit ohne weiteres mit der Höhe des Öffentlichkeits­interesses als Maßstab operieren will, sieht sich sogleich in die Schnüre des Ir­rationalen, ja in eine Art Teufelskreis verstrickt: Denn natürlich wird doch das öffentliche Interesse an Informationen über spezifisch geheimgehaltene Um­stände automatisch umso größer sein, je bedeutender diese Umstände sind, d.h. je wichtiger es (‑ in unserem Beispiel: staatlicherseits ‑) ist, sie unter Geheim­schutz zu stellen, und umgekehrt. Das aber heißt: Eine eigentliche Abwägung: Öffentlichkeitsinteresse gegen Geheimhaltungsinteresse wird unter diesem Maßstab, also Höhe des Öffentlichkeitsinteresses, letztlich unausführbar. Das besonders gewichtige Geheimnis stößt automatisch auf besonders hohe Öffent­lichkeitsinteressen, das gering wiegende Geheimnis auf geringes Öffentlich­keitsinteresse: Wie soll angesichts dieser Automatik sinnvoll abgewogen wer­den?

 

Anders ausgedrückt: Eine Abwägung verlangt nach einer Waage. Was ist das aber für eine seltsame Waage, wenn beim Versuch des einzelfallbezogenen Abwägens und Gewichtens sich schon vorweg auf beiden Waagschalen stets notwendigerweise das gleiche ‑ große oder geringe ‑ Gewicht einfinden muß? Das ist auch virtuell schwer vorstellbar. Diese ganze Konstruktion ist mißlich, eine Fehlkonstruktion.

 

Schon an diesem Beispiel, das sich mühelos auch in den zivilen Bereich hin­überdenken ließe, ist zu ersehen, wie im Innern problematisch das so scheinbar selbstverständliche Denken in der Kategorie des Öffentlichkeitsinteresses wer­den kann.

 

Die gerichtliche Praxis behilft sich in der Materie der Staatsgeheimnisse so: Der Sache nach erklärt sie, bei Antastung der Funktionstüchtigkeit des ge­schützten Bereichs, also bei ernsthafter Gefährdung der Sicherheit der Bundes­republik, habe der Geheimschutz Vorrang.[16] Das erinnert in der zivilrechtlichen Materie an die Vorstellung einer absolut geschützten Intimsphäre oder eines sonstwie zu bezeichnenden Tabu‑Bereichs.[17] So einleuchtend und verfas­sungsvorgegeben die Vorstellung derartiger absolut geschützter Zonen auch ist, kann aber doch die Verweisung auf ihre Existenz dort nichts helfen, wo man sich gerade außerhalb ihrer bewegt, also im eigentlichen Abwägungsfeld, das auch praktisch in den Vordergrund tritt. Hier klafft dann die Lücke an einseh­barer Argumentation.

 

Es liegt auf der Hand, daß das Informationsinteresse der Allgemeinheit auch und gerade dann eine Rolle spielt, wenn die Presse Vorgänge aufdeckt, die le­gitimerweise von den Agierenden, etwa Politischen Parteien oder Behörden oder Wirtschaftsunternehmen, unter Vertraulichkeitsschutz gestellt wurden. Das ist ‑ in Grenzen ‑ eine presseadäquate Verhaltensweise. Soweit die Presse bei diesem ihrem angestammten Tun in Rechtssphären eindringt, zeigt sich aber nur erneut der Leerlauf des Maßstabs der Höhe des Informationsinteresses ‑ angesichts genau derselben Automatik, die sich auch hier zwischen Tiefe des Einbruchs in Vertraulichkeitssphären und erwarteter Größe des Informations­interesses regelmäßig einstellen wird.

 

Außerdem ist zu bedenken: Grundsätzlich kann es doch nur Sache der Öffent­lichkeit selbst sein, die jeweilige Höhe des Informationsinteresses zu bestim­men; und sie, die Öffentlichkeit entscheidet darüber auch realiter durch die Art ihrer Reaktion.

 

Kann dies Sache des Richters sein? Ist er kompetent, die Höhe des Öffentlich­keitsinteresses zu bestimmen?

 

Eilt der Richter im konkreten Fall einer erst beabsichtigten Publikation etwa mit einem Verbot voraus, kann er, was die Höhe des Öffentlichkeitsinteresses anlangt, eher raten als urteilen; eilt er der schon erschienenen Publikation nach, müßte er sein Urteil von sozusagen demoskopischen Erhebungen abhängig machen, was die Leere des Kriteriums erst recht entlarvt. Darüber hinaus wird bei dieser Rechtsprechung die tiefe Relativität dessen, was heute "Öffentlichkeit" heißt, übergangen, so daß das Ganze eher als ein alltägliches richterliches Be­wertungsproblem nach außen tritt.[18] Ist es das?

 

 

IV.       "Qualität" des Öffentlichkeitsinteresses als Abwägungsmaß­stab?

 

7)       Anzuerkennendes, schützenswertes Öffentlichkeitsinteresse

 

Auf diesem schattenverhangenen Hintergrund wird eine bestimmte Reaktion der Judikatur vielleicht zunächst verständlich; sie ist aber nicht minder proble­matisch:

 

In zahlreichen Fällen zeigt sich die Judikatur bemüht, zusätzlich oder an Stelle der Orientierung an der "Höhe" des Öffentlichkeitsinteresses eine bestimmte "Qualität" dieses Interesses zu fordern, d.h. als Maßstab einzusetzen.[19]

 

Wenn etwa eine Pressepublikation mit der Privatsphäre einer Person der Zeit­geschichte kollidiert, benutzt die Judikatur bekanntlich häufig eine Art zusam­menfassender Formel: Das Öffentlichkeitsinteresse, auf das sich die Presse stützt, müsse im Einzelfall "anerkennenswert" oder "schützenswert" sein.[20]

 

Das klingt zunächst ganz plausibel ‑ so als ginge es um dieselbe Kategorie wie etwa bei der Vorstellung, irgendein Interesse, das in irgendeiner Abwägung eine Rolle spielen soll, müsse rechtlichen Bestand haben; sonst könne es nicht zählen, könne kein Abwägungsfaktor sein. Das wäre korrekt. Aber so schlicht lie­gen die Dinge nicht.

 

 

8)       Verbindung mit Qualifikationen der Presse?

 

Unter dem Etikett "anerkennenswert" oder "schützenswert" begreift manche Rechtsprechung weit mehr als nur das von der Rechtsordnung Gebilligte. Sie bugsiert zusätzliche qualitative Wertungen hinein. Sie entwickelt aus sich her­aus Wertungen der Presse, Qualifikationen, die der Judikatur so weder zustehen noch wirklich weiterhelfen dürften.

 

Das zeigt sich vor allem dann, wenn die Judikatur wie selbstverständlich bei der Abwägung qualifizierende Kriterien, etwa seriöse Presse oder bloße Unter­haltungspresse,[21] benutzt; d.h. nach mehr oder weniger qualitätsvollem Öffent­lichkeitsinteresse unterscheiden will ‑ obwohl im Prinzip insoweit doch nur maßgeblich sein kann, ob die Persönlichkeitssphäre in noch hinnehmbarer oder nicht mehr hinnehmbarer Weise beeinträchtigt wird.

 

Können hier wirklich derartige richterliche Qualifikationen der Art des Öffent­lichkeitsinteresses überzeugen? Verstellen sie nicht eher das Bild dessen, wor­auf es wirklich ankommt?

 

 

9)       Fragwürdigkeit

 

Schwierigkeiten bei solcherlei Qualifizieren quellen hier doch nur so hervor. Dies schon im Grundsätzlichen. Weder der Gesetzgeber noch der an seine Stelle tretende maßstabbildende Richter dürfen Meinungs‑ oder Kunstrichter sein. Im Verhältnis zur Presse kann nichts anderes gelten.[22] Zu konzedieren ist, daß in spezielleren Bereichen diese grundsätzliche Neutralitätspflicht[23] entwe­der nicht völlig durchgehalten werden kann ‑ etwa bei zulässiger Subventionie­rung ‑ oder daß sogar bestimmte verfassungsrechtlich besonders legitimierte Antriebskräfte den Staat als Kulturstaat zu qualitätsförderndern Verhalten er­mächtigen oder verpflichten.[24] Dies ist festzuhalten. Ebenso sicher aber ist, daß dies nicht ohne spezielle Rechtfertigung ausgeweitet werden darf. Nur kraft spezieller verfassungsgerechter Legitimation darf sich der Staat in den Mei­nungsbildungsprozeß wertend einmischen.[25] Daher ist es denn auch nahezu un­bestritten, daß der tatbestandliche Schutz der Pressefreiheit ‑ ebenso wie derje­nige der Meinungs‑ und der Rundfunkfreiheit[26] ‑ prinzipiell umfassend ist und gerade keine qualitativen Anforderungen kennt?[27]

 

Wenn dem aber so ist, ist es wenig folgerichtig,[28] mit der herrschenden Sicht bei den durch Abwägung gekennzeichneten Begrenzungen der Pressefreiheit mit eben jenen qualitativen Kriterien zu arbeiten ‑ also vor allem im Raum der allgemeinen Gesetze des Art. 5 Abs. 2 GG. Eine für den Staat prinzipiell un­zulässige Wertung wird ihm nicht plötzlich dann verfügbar, wenn sie statt auf der tatbestandlichen Stufe auf einer späteren, d.h. jener der Kollisionslösung, erfolgt.[29] Daß damit nicht jede Produktion, etwa der sogen. Boulevardpresse, sanktioniert wird, ist klar ‑ aber aus anderen Gründen, die noch zu berühren sein werden.

 

 

V.       Insbesondere zur Rechtsprechung in diesem Feld

 

Die herrschende Rechtsprechung, grundsätzlich und eher vorsichtig auch die des Bundesverfassungsgerichts,[30] in besonders ausgeprägtem Maße die des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte,[31] bugsiert aber, wie angedeutet, aus­drücklich qualitative Kriterien in dieses Feld hinein, akzeptiert sie also als Ab­wägungsmaßstäbe. Dabei zeigen sich von Anfang an Unsicherheiten und Merkwürdigkeiten:

 

 

10)  Zur Soraya‑Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

 

Das gilt schon für die Hauptquelle dieser judikativen Linie: für die frühe Sora­ya‑Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.[32] Wie mehrfach angemerkt wurde, waren ihre für unsere Frage maßgeblichen Formulierungen zur Ent­scheidung des Falls, also eines erfundenen Interviews, vollständig überflüssig?[33] Ein erfundenes Interview steht schon außerhalb des tatbestandlichen Schutzbe­reichs. Niemand kann sich tatbestandlich auf Pressefreiheit berufen, der die öffentliche Meinungsbildung (also das überwölbende ungeschriebene Rechtsgut der Kommunikationsgrundrechte) bewußt verfälschen will. In diesem Sinn "unwahrhaftige" Beiträge genießen von vornherein keinen Grundrechtsschutz; für irgendeine Abwägung ist hier vorweg kein Platz.

 

Demgegenüber ist es durchaus die Frage, ob im Falle einer tatsächlich gebote­nen Abwägung berücksichtigt werden "kann" (wie das Bundesverfassungsge­richt zurückhaltend, aber eben doch formuliert),[34] ob die Presse "eine Angele­genheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert" oder ob "lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt" wird.

 

Sind qualitative Maßstäbe dieser Art hier wirklich am Platz? Sehr wohl kann der Staat mit seiner ganzen Kraft dort auf Erkennung, Gewichtung, Förderung von Qualität dringen, wo ihm hierzu die Verfassung den Weg weist,[35] am wichtigsten wohl im Rahmen der Schule: von Werteneutralität kann in der Schule natürlich keine Rede sein; hier sollten die Grundlagen dafür gelegt wer­den, daß sich der Bürger z.B. ein wenig zu wundern beginnen sollte, wenn so­gar schon im öffentlichrechtlichen Rundfunk Meldungen über einen Fußball­trainer vor solchen über die russische Staatskrise gesetzt werden.

 

So sehr diese pädagogische Aufgabe immer wichtiger werden dürfte, sie kann nicht Maßstab des Richters bei der Beurteilung der Frage sein, ob ein Presse­produkt noch zulässigerweise oder nicht mehr zulässigerweise die Persönlich­keitssphäre tangiert.

 

 

11)       Spätere Judikatur und ihre Problematik

 

Aber auch die spätere Judikatur ist bei diesem Ansatz verblieben; ja sie hat die Dinge noch zugespitzt. Ein bloßes Unterhaltungsinteresse könne ‑ so heißt es etwa in der zentralen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1995[36] pauschal ‑ nicht als schützenswert anerkannt werden, wobei sich der Gerichts­hof mit einer ganzen Girlande sonstiger Entscheidungen zu schmücken vermag.

 

Wäre dies so richtig, wie dies dasteht, müßte strenggenommen schon der aner­kannte Einbezug der Unterhaltungspresse in den Tatbestand der Pressefreiheit verneint werden; denn was schlechthin nicht schützenswert ist, dürfte doch erst recht und schon tatbestandlich nicht auf ein grundrechtliches Podest gehoben werden.

 

Von dieser Inkonsequenz abgesehen darf man aber auch vom Ergebnis her fra­gen: Leuchtet es denn ein, daß eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung bei ernst­hafter Erörterung des jeweiligen Vorgangs in der Presse eher hinzunehmen sei, bei boulevardhafter Befassung dagegen eher nicht? Sind die Einbrüche in die Intimsphäre Clintons weniger schmerzhaft, wenn sie in der seriösen Presse vollzogen werden? Müßte sich ‑ darf man fragen ‑ eine so angelegte Wertung im Einzelfall nicht geradezu umdrehen? Wenn beispielsweise ein das Ansehen einer Person beeinträchtigender Kommentar ernsthafter und sachbezogener Art in einer allseits als besonders zuverlässig geltenden Zeitung erschiene ‑ bela­stete dies die Persönlichkeitssphäre nicht ungleich schwerer, als dies eine eher reißerische Publikation gleicher Grundaussage täte? Sehr wohl kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, gemessen an erkennbaren Maßstäben, an. Aber pauschal zu fragen, welche Art von Presse die Publikation vorlegt, kann den Blick auf das normalerweise wirklich Entscheidende, d.h. auf die Intensität der Persönlichkeitstangierung, verbunden mit Erfüllung oder Nichterfüllung der Anforderungen an journalistische Korrektheit, geradezu verstellen.

 

Ist Unterhaltung weithin ein Stilmittel der Information[37] und anspruchsvollere Berichterstattung ein anderes, muß dies gerade hier Resonanz finden: Was in besonderem Maße journalistisch ernsthaft dargetan wird, pflegt man auch ent­sprechend ernst zu nehmen. Bei eher boulevardhafter Behandlung wird von vornherein ein gewisser Überschwang, eine gewisse Grobflächigkeit einbe­rechnet, ja erwartet.

 

Damit soll nicht geleugnet werden, daß in gewissen Zonen beide Bereiche na­hezu verschmelzen[38] ‑ etwa bei der Reportage über herausragende Sportereig­nisse.[39]

 

Das ändert nichts daran, daß es auch dort, wo umgekehrt ein grundsätzlicher Unterschied hervortritt, nicht Sache des meinungsneutralen Staates sein kann, auf ihn bauend pauschale Qualifikationen vorzunehmen, die eine sachgerechte Kollisionslösung eher erschweren.

 

 

Vl.       Verdunkelnde Umstände

 

Es gilt also: Nicht nur die richterrechtliche Orientierung an einer irgendwie zu bestimmenden "Höhe" des Öffentlichkeitsinteresses, auch die damit verbunde­ne richterrechtliche Orientierung an der "Qualität' des jeweiligen Presseer­zeugnisses verlieren ihre scheinbare Selbstverständlichkeit; sie werden im Tie­feren fragwürdig.

 

Diese Beobachtung sieht sich allerdings durch drei Umstände verdunkelt. Das sei in der gebotenen Kürze noch angemerkt.

 

 

12)       Gleichsetzung von Unterhaltung und Sensationsgier u.ä.

 

Für Verwirrung sorgt einmal der Umstand, daß in einschlägigen Formulierun­gen Unterhaltung immer wieder mit Sensationslust, verstanden als Sensations­gier, oder ‑ wie es in der schon zitierten BGH‑Entscheidung 1995 heißt[40] ‑ mit dem Blick "gleichsam durch das Schlüsselloch" gleichgesetzt oder doch in gleiche Linie gesetzt wird.

 

Das ist ungerecht. Unterhaltung ist nicht automatisch mit bestimmten Aus­wüchsen des Eindringens in den Persönlichkeitsbereich zu verwechseln. Die integrierende Bedeutung, die Unterhaltung zukommen kann ‑ nicht muß ‑, hat nicht zuletzt die junge Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur rund­funkmäßigen Kurzberichterstattung unterstrichen.[41] Das ist etwas anderes als Sensationsgier. Andernfalls hätte das Bundesverfassungsgericht "Unterhal­tung" im Rundfunkbereich nicht zur gebotenen Grundversorgung rechnen dür­fen;[42] ‑ die Dinge hier vielleicht sogar etwas überdehnend.[43] "Sensationsgier" ‑ das Wort ist dort am Platz, wo man sich in die Nähe der Tabu‑Zonen begibt oder diese schon durchbricht; dort, wo es sozusagen kein Halten mehr gibt ‑ etwa bei hemmungslosem Ausschlachten der Situation von Unfallopfern. Der­gleichen kann nicht genug gerügt werden. Aber das ist etwas anderes als die mit in diesen Strudel hineingerissene sogenannte "bloße Unterhaltung".[44] An sich noch hinnehmbare Belästigungen werden nicht dadurch unzulässig, daß sie "bloßer Unterhaltung" dienen.

 

 

13)       Gleichsetzung mit nur spezifisch gerechtfertigter Orientierung an der " Anerkennung" des Öffentlichkeitsinteresses

 

Ein weiterer Umstand bringt die Dinge durcheinander. Wie berichtet unter­scheidet die herrschende Sicht im Rahmen der Kollisionslösung nach wertvol­len oder angeblich wertleeren Pressekategorien. Dieses Auf‑ und Ab-Qualifizieren wird häufig, wie erwähnt,[45] zugleich verpackt in die Unterschei­dung des anerkennenswerten oder schützenswerten vom nicht anerkennens­werten, nicht schutzwürdigen Öffentlichkeitsinteresse. Damit scheint sich mü­helos denn doch eine Rechtfertigung für jenes Qualifizieren einzustellen; leuchtet es doch ein, daß in manchen Beziehungen auf den Maßstab der "Anerkennung" des jeweiligen Öffentlichkeitsinteresses tatsächlich nicht ver­zichtet werden kann; etwa im Falle des publizistischen Berichts über die Er­krankung eines Staatsmannes noch vor dessen Zustimmung zur Publikation oder bei publizistischer Aufdeckung der Sektenmitgliedschaft bestimmter Per­sonen dann, wenn diese Funktionen im Erziehungswesen ausüben.[46] Auch sonst kann die Orientierung an einem "anzuerkennenden" Verbreitungsinteresse in der Tat unerläßlich sein. Der Gesetzgeber selbst hat bekanntlich, abgesehen von den Regelungen im KUG, vor allem im Stasi‑Unterlagen‑Gesetz[47] für die dortige komplizierte Materie etwas nähere Kriterien dieser Art präsentiert.

 

Aber man darf sich nicht täuschen lassen: Dies alles ist gut und richtig, aber etwas anderes, als es der kritisierten Rechtsprechung vorschwebt, wenn sie von anerkennungswertem Öffentlichkeitsinteresse spricht. Bei der legitimen Ver­wendung dieses Begriffs geht es stets um eine Rechtfertigungsvorstellung ‑ ty­pischerweise dadurch gekennzeichnet, daß ein besonderer Rechtfertigungs­grund für Publikationen bezeichnet wird, die ohne diesen Grund unzulässig wä­ren, also die Grenzen der Pressefreiheit durchbrächen. Dieser jeweilige besondere Rechtfertigungsgrund ist aus den Wertungen der normnativen Rechtsord­nung zu begründen und deshalb legitim.

 

Das darf nicht verwechselt werden mit allgemeinen Qualifikationen des Öf­fentlichkeitsinteresses oder der Presse selbst als wertvoll oder wertleer; eine Qualifikation, die so, wie sie von der Judikatur benutzt wird, nicht tragfähig sein kann.

 

 

14) Unterhaltungspresse und journalistische Sorgfaltspflichten

 

Endlich darf eines nicht verkannt werden: Jede Pressepublikation gleich wel­cher Qualität ist den Anforderungen zureichender journalistischer Korrektheit unterworfen, etwa und vor allem den Anforderungen zureichender joumalisti­scher Recherche, bevor entsprechend weittragende faktische Behauptungen in die Welt gesetzt werden. Daß das konkret gebotene Ausmaß derartiger Recher­chierung von den jeweiligen Umständen abhängt[48] (und erheblich variieren kann) ändert nichts daran, daß sich das grundsätzliche Postulat an jegliche Art von Presse, namentlich auch an die Unterhaltungspresse, richtet. Das aber heißt zugleich: Eben deshalb kann eine pauschale Mqualifizierung der "bloßen" Unterhaltungspresse nicht etwa mit dem Hinweis darauf begründet werden, daß bei ihr nicht jene qualifizierte Erörterung erfolge, wie dies andere Teile der Presse kennzeichne. Unterhaltungspresse ist nicht dasselbe wie nicht hinrei­chend recherchierende Presse. Die für die Unterhaltungspresse typische Art der Darstellung befreit nicht von der Beachtung jener vorausgehenden Pflichten, aus deren Erfüllung sich allgemein journalistische Korrektheit erkennen läßt. Der mehr oder minder unbewußten Verquickung auch dieser beiden Perspekti­ven muß daher ebenfalls entgegengetreten werden.

 

 

VII.       Fazit

 

Zieht man ein ganz kurzes Fazit, wird man sagen dürfen: Die richterrechtlich praktizierten Maßstäbe der Höhe und der Qualität des Öffentlichkeitsinteresses sind als Abwägungsfaktoren für die Beurteilung von Kollisionen zwischen Pressefreiheit und anderen Rechtsgütern grundsätzlich und im Tieferen frag­würdig. Für die Abwägung kommt es regelmäßig auf andere Standards an; vor allem auf solche, die über Intensität und Zumutbarkeit des Eindringens in den kollidierenden Rechtsbereich Aufschluß geben, verbunden mit den jeweiligen Anforderungen an journalistische Sorgfalt. Das ist das Entscheidende, nicht aber Höhe oder Qualität des Öffentlichkeitsinteresses.

 



[1] BVerfGE 20, 162.

[2] a.a.O. 178.

[3] BVerfGE 21, 239 (243 f.)

[4] OLG Hambrug, U. v. 11. 11. 1997 - 7 U 163/97 -.

[5] a.a.O., UA 5.3.

[6] Siehe bes. auch Heldrich, Zulässigkeit der Text‑ und Bildberichterstattung über promi­nente Persönlichkeiten (bisher unveröffentlichtes Gutachten), 1997, S. 44, 60 f. Grund­sätzlich zum Verhältnis Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit jüngst ders. in Hein­richs‑FS, 1998, S. 319 ff. Zur Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis Meinungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht zuletzt umfassend R. Scholz / Konrad AöR 123 (1998) 60 ff. mit zahlr. Angaben in Fn. 1 (insbesondere zum Ehren­schutz). Zur ausgebreiteten Diskussion über die Geldentschädigung bei Persönlichkeits­verletzung zuletzt Gounalakis AfP 1998, 10 ff.; Westermann in Keller u.a. , Einheit und Folgerichtigkeit im Juristischen Denken (Canaris‑Symposion) , 1998, S. 125 ff.

[7] Siehe etwa Forkel JZ 1997, 43 ff., 45. Zur Problematik dazu, daß auch die Entscheidung des BGH v. 19.12.1995 NJW 1996, 1128, 1129, die als prinzipielle Grenze der Privat­sphäre die "Haustür" aufgegeben hat, nicht etwa darauf abhebt, ob es sich um den kleinen Kreis der häufig von Kameras begleiteten Personen handelt, Heldrich a.a.O. (Fn. 6), Gut­achten, S. 42 ff.

[8] Dazu nur etwa das (bisher unveröffentlichte) Gutachten von Langenbucher / Geretschlae­ger, Gesellschaftliche Notwendigkeit einer weitreichenden Kommunikations‑ und Presse­freiheit, 1998, bes. S. 37 ff. In dem zitierten Urteil des OLG Hamburg (Fn. 4) wird der angebliche Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre "zumal" deshalb als nicht ge­rechtfertigt angesehen, weil die Betroffene mit der Bekanntgabe von Vorgängen aus ih­rem Privatleben niemals an die Öffentlichkeit getreten sei. ‑ Wäre wirklich jener Kernbe­reich beeinträchtigt, könnte es aber auf diesen Umstand schwerlich noch ankommen. Im übrigen kann das ambivalente Verhältnis zur Öffentlichkeit kaum allein auf den angege­benen Umstand reduziert werden.

[9] Siehe dazu auch Heldrich, Gutachten a.a.O. (Fn. 6), bes. S. 55 f m.w.A.

[10] Gelegentlich werden Anstöße zu weitergreifenden gesetzlichen Regelungen gegeben (deren Inhalt hier nicht zu beurteilen ist); vgl. vor allem Stümer, Empfiehlt es sich, die Rechte und Pflichten der Medien präziser zu regeln und dabei den Rechtsschutz des ein­zelnen zu verbessern? Gutachten A zum 58. Dt. Juristentag, 1990. Zuletzt ist die Untätigkeit des Gesetzgebers im Zusammenhang von Pressefreiheit und allgemeinem Persön­lichkeitsschutz auf einer Experten‑Anhörung des Deutschen Presserates am 16.9.1998 beklagt worden, vgl. den Bericht in epd Nr. 73 v. 19. 9. 1998, S. 12 f.

[11] Siehe zum "ergänzenden" Richterrecht grundsätzlich etwa BVerfGE 66, 116 (138 ‑Wallraff). Hier wird die Aufgabe des Richterrechts, "Offenheiten konkretisierend zu schließen", abgehoben von der "unvermittelten einzelfallbezogenen Güter‑ und Interes­senabwägung"; zugleich wird aber zu Recht deutlich, daß es sich auch bei jener richter­rechtlichen "normnativ" leitenden Maßstabbildung nur um eine Ergänzungsfunktion zur gesetzlichen handeln kann. Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung im Pressebe­reich siehe zuletzt BVerfGE 97, 125 (149 ‑ Gegendarstellung); ausdrücklich wird in die­ser Entscheidung auch geprüft, ob eine ausreichende Bestimmbarkeit des dort zur Rede stehenden richterrechtlich entwickelten Berichtigungsanspruchs gegeben ist (was bejaht wird).

Die Frage, ob sich im vorliegenden Bereich der Gesetzgeber nicht doch auch weiterhin zurückhalten sollte, ist sehr umstritten; für Zurückhaltung etwa Soehring NJW 1997, 360 ff. Aus der allgemeineren jungen Literatur zur Verfassungsproblematik des Richterrechts siehe nur etwa Hillgruber JZ 1996, 207 ff.; Knies in Stern‑FS, 1997, S. 1155 ff, 1178 ff. m.w.A.

[12] Dazu schon meine Bemerkung in DVBl. 1958, 524 ff, 526, Fn. 28. Für eine grundsätzli­che Zurückdrängung des Richterrechts siehe zuletzt bes. R. Scholz/Konrad a.a.O. (Fn. 6), 100 f.; vgl. auch R. Scholz in Stern‑FS, 1997, 1201 ff., 1216.

[13] Daran ändert nichts, daß die junge und jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungs­gerichts zunehmend die etwas überschraubte Wechselwirkungsthese des Lüth‑Urteils (BVerfGE 7, 198, 208) durch den Maßstab des Verhältnismäßigen, des schonenden Aus­gleichs ersetzt; siehe etwa BVerfGE 93, 266 (290 f); zuletzt E 97, 125 (146 f.; dort (150) auch erneut die Formulierung, daß das Gesetz "ausreichenden Raum für eine fallbezogene Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter" lassen müsse. Kritisch zur Wechselwir­kungstheorie vgl. aus der jungen Literatur etwa Knies a.a.O. (Fn. 11) , S. 1175 ff.; R. Scholz / Konrad a.a.O. (Fn. 6), 94 ff. m.w.H.

[14] Sie findet sich mit Prägnanz bereits in der Spiegel‑Entscheidung, BVerfGE 20, 162 (178). Aus derjungen Judikatur des Bundesgerichtshofs etwa BGH U. v. 19.12.1995 NJW 1996, 1128, 1130: "Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse einer Person der Zeitgeschichte hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten ...". Eine besondere Zuspitzung hat das Problem etwa im Zusammenhang mit der Frage erfahren, wann widerrechtlich erlangte Informationen veröf­fentlicht werden dürfen (dazu meine Überlegungen in AfP 1975, 822 ff., 825). Damit direkt verbunden, zugleich aber in noch allgemeinerer Gestalt tritt die bezeichnete Auffassung überall dort hervor, wo die Rechtsprechung (u.U. zusätzlich) mit der Vorstellung schon des Lüth‑Urteils (BVerfGE 7, 198, 212) arbeitet, mitmaßgeblich sei, ob die Meinungs‑ (bzw. Presse‑) Äußerung "einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" (durch "einen dazu Legitimierten") leiste (vgl. etwa BVerfGE 66, 116, 139 ‑ Wallraff; m.w.A.). Siehe dazu kritisch nur etwa Heldrich, Gutachten (Fn. 6), S. 32 ff. m.w.A.; H. Klein in VVDStRL 29 (1971), S. 120 f. (Diskussionsbemerkung) ; Lerche in Gebhard‑Müller‑FS, 1970, S. 197 ff., 213 f ; Schmitt Glaeser AöR 97 (1972), 276 ff., 293 f.; R. Scholz / Konrad a.a.0. (Fn. 6), 114 f; Starck in v. Mangoldt7Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 3. Aufl., 1985, Art. 5 Abs. 1, 2, Rn. 138, u.a.m.; differenzierend Degenhart im Bonner Kommentar, Art. 5 Abs. 1 u. 2, (Zweit­bearbeitung), Rn. 49, vgl. auch Rn. 55. Zur Frage des "Öffentlichkeitswerts" in der ame­rikanischen Rechtsprechung siehe Steinberger in Doehring u.a. (Hrsg.), Pressefreiheit und innere Struktur von Presseunternehmen in westlichen Demokratien, 1974, S. 263 ff., 290, 295 f., 303.

[15] Dazu näher Lerche BayVBl. 199, 517, 518 f.

[16] Vgl. BVerfGE 21, 239 ( 243).

[17] Dazu die Angaben bei Heldrich, Gutachten a.a.O., (Fn. 6), S. 39 ff.

[18] Dazu auch meine Bemerkungen in Kewenig (Hrsg.), Deutsch‑Amerikanisches Verfas­sungsrechtssymposium 1976, 1978, S. 67 ff., 80 ff, 82.

[19] Das Erfordernis der "Qualität" verschwimmt dann mit dem erörterten Erfordernis der "Höhe" des Öffentlichkeitsinteresses, wenn von "Gewichtigkeit" o.ä. die Rede ist; auch die dargelegte (Fn. 14) Formel von der die Öffentlichkeit "wesentlich" berührenden Fra­gen dürfte beide Perspektiven verbinden. Zusätzliche Qualifizierungsmaßstäbe treten dann hervor, wenn zugleich (negativ) auf Merkmale wie Eigennützigkeit, Kommerzialität u.ä. abgehoben wird; dazu kritisch etwa Degenhart in Lukes‑FS, 1989, 5. 287 ff.; Hel­drich, Gutachten, (Fn. 6), 5. 32 ff.; Lerche a.a.O. (Fn. 14), Gebhard‑Müller‑FS, 5. 212 ff; ders., W. Lorenz‑FS, 1991, 5. 143 ff., bes. S. 152; Mackeprang, Ehrenschutz im Verfas­sungsstaat, 1990, S. 144 ff.; Schmitt Glaeser a.a.O. (Fn. 14) , 85 ff; R. Scholz / Konrad a.a.0. (Fn. 6), 114 f; siehe auch Herzog in Maunz / Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1, 11, Rn. 267.

[20] Repräsentativ für viele Entscheidungen etwa BGH U. v. 19.12.1995 NJW 1996, 1128, 1129 ff.

[21] So auch BGH a.a.O. (Fn. zuvor), 1130 m.w.A. Im Urteil des Hans. OLG vom 27.5.1997 ‑7 U 3/97 ‑, UA, S. 4 heißt es unter Berufung auf Wenzel, Das Recht der Wort‑ und Bild­berichterstattung, 4. Aufl., Rn. 6.62 (m.w.N.) zunächst: "Zwar ist anerkannt, daß auch ein reines Unterhaltungsinteresse im Prinzip als legitim anzusehen ist". Dann aber wird ohne weitere Differenzierung fortgefahren: Dieses Interesse "muß jedoch zurücktreten, wenn durch Mitteilungen aus der Privatsphäre das Ansehen des Betroffenen gefährdet ist. Dies gilt umso mehr, wenn es sich ... um eine Mitteilung ohne nennenswerte Bedeutung für die Öffentlichkeit handelt."

[22] Vgl. insoweit schon etwa BVerfGE 20, 162 (175 ‑ Spiegel) ; 66, 116 (133 ‑ Wallraff) u.v.a.m.

[23] Zur grundsätzlichen Staatsfreiheit des Meinungsbildungsprozesses allgemein schon BVerfGE 20, 56 (99 ‑ Parteienfinanzierung).

[24] Siehe etwa BVerfGE 36, 321 (331: "Kulturstaat"). Die Formulierung ist freilich nicht frei von Mißverständlichkeiten; näher etwa Steiner in Isensee / Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, 111, 1988, § 86, Rn. 3; ders., allgemein zur Qualitätsförderungskompe­tenz des Staates, VVDStRL 42 (1984) , S. 7 ff. , 30 f. siehe bes. auch Grimm VVDStRL 42 (1984) S. 46 ff., 63 ff.; Häberle, Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, 1980; weite­re, auch europarechtliche Angaben etwa bei Lerche in GEMA‑Jahrbuch 1997/98, S. 80 ff., 99 f; zur Schwierigkeit, Qualitätsanforderungen im Bereich rundfunkrechtlicher Grundversorgung aufzustellen, ders. in Kriele‑FS, 1997, S. 357 ff., 358 f., 360.

[25] Grundsätzlich angelegt schon in BVerfGE 20, 56 (99: besonderer, verfassungsrechtlich legitimierender Grund erforderlich)

[26] Zur Meinungsfreiheit in dieser Richtung grundsätzlich schon etwa BVerfGE 33, 1 (15).

[27] Zuletzt insofern auch BVerfGE 97, 125 (154 zum Schutzbereich der Pressefreiheit)

[28] Siehe zur Kritik insbes. jetzt auch Heldrich, Gutachten (Fn. 6), S. 9 ff, 26 ff., 32 ff.; vgl. schon Lerche a.a.O. (Fn. 14), Gebhard‑Müller‑FS, 1970, S. 197 ff., S. 213 f.

[29] Dies zumal, als BVerfGE 33, 1 (15) die Abgrenzung von "wertvollen" und "wertlosen" Meinungen als "schwierig, ja oftmals unmöglich" ansieht. Ähnlich spricht jüngst BVerfGE 97, 228 (257 ‑ Kurzberichterstattung) davon, daß bei der Informationsfunktion des Fernsehens "objektive Kriterien für Relevanz oder Irrelevanz" nicht vorgegeben werden könnten. Zu sonstigen Abgrenzungsschwierigkeiten Heldrich, Gutachten a.a.O. (Fn. 6), bes. S. 30, 33 ff.

[30] Bis in die jüngste Zeit: Vgl. zuletzt BVerfGE 97, 125 (154) unter Hinweis auf BVerfGE 34, 269 (283 ‑ Soraya) . Noch vorsichtiger wohl etwa BVerfGE 66, 116 (134 ‑ Wallraff), wo es, wiewohl ebenfalls unter Hinweis auf die Soraya‑Entscheidung, nur heißt, es könne bei der Beurteilung eines konkreten Falls in dieser Richtung (Qualität) möglicherweise auf dessen Besonderheiten ankommen.

[31] Siehe erneut bes. BGH U. v. 19.12.1995 NJW 1996, 1128, 1130. Vgl. im übrigen insbe­sondere etwa Hans. OLG a.a.0. (Fn. 4), UA. S. 3 u.v.a.m.

[32] BVerfGE 34, 269 (283).

[33] Entsprechend ist judikativ anerkannt, daß die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachen­behauptung nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) umfaßt wird, wobei freilich die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. nur etwa BVerfGE 54, 208, 219 f.; 61, 1, 8; 85, 1, 15); siehe auch unten Fn. 48. Ähnlich überflüssig waren etwa die zusätzlichen Erörterungen im frühen Höllenfeuer-Fall BGHZ 45, 296 308, soweit gefragt wurde, ob es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gehandelt habe; vgl. Canaris JuS 1989, 161 ff., 168; Lerche Universitas 7 / 1990, S. 670 ff. , 673.

[34] BVerfGE34,269(283).

[35] In Konsequenz des oben IV., 9.

[36] NJW 1996, 1128 (1130) m.w.A. Gesagten.

[37] Langenbucher / Geretschlaeger a.a.0. (Fn. 8) , bes. S. 56 ff.

[38] Zu den Abgrenzungsschwierigkeiten auch Heldrich, Gutachten (Fn. 6), bes. S. 27 ff.

[39] Vgl.jetztBVerfGE97, 228(257).

[40] BGH U. v. 19.12.1995 NJW 1996,1128,1130.

[41] BVerfGE 97, 228 (257); zur gesellschaftlichen Bedeutung der Unterhaltung siehe auch etwa Heldrich, Gutachten (Fn. 6) S. 28 ff.; aus grundsätzlicher kommunikationswissen­schaftlicher Sicht das zitierte Gutachten von Langenbucher / Geretschlaeger a.a.O. (Fn. 8) passim.

[42] Vgl. BVerfGE 73, 118 (158); ergänzend E 74, 297 (325 f)

[43] Näher Lerche a.a.O. (Fn. 24) , Kriele‑FS, bes. 5. 360.

[44] BGH a.a.O. (Fn. 40) , 113 0 nennt "ein bloßes Interesse an Unterhaltung" und spricht an­schließend von einem "bloße(n) Unterhaltungsinteresse".

[45] Oben IV., 7.

[46] Siehe die Nachweise bei Soehring a.a.O. (Fn. 11) NJW 1997, 366.

[47] Siehe nur etwa Kloepfer / Michael, Das Stasi‑Unterlagen‑Gesetz und die Pressefreiheit, 1993.

[48] Zum Gebot sorgfältiger Recherche zuletzt BVerfGE 97, 125 (149); hier wird zugleich unterstrichen, es könne der Presse unter dieser Voraussetzung nicht verwehrt werden, auch über Vorgänge und Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröf­fentlichung nicht mit Sicherheit feststeht (unbeschadet u.a. des Verbots, an Behauptungen festzuhalten, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat) . Vgl. im übrigen die Angaben et­wa bei Degenhart a.a.O. (Fn. 14), Rn. 490 f., 574 ff.

Aus der jungen Literatur etwa im einzelnen B. Peters NJW 1997, 1334 ff.; kritisch zu je­ner Judikatur, die vor einer Übersteigerung der Wahrheitspflicht warnt, etwa Kriele NJW 1994, 1897 ff., 1902 f. (im Zusammenhang mit dem Ehrenschutz) zur Problematik jüngst auch R. Scholz / Konrad a.a.O. (Fn. 6), bes. 85 f. Erwägung konkreter Vorschläge im Zu­sammenhang mit Sorgfaltspflichten der Medien jüngst bei P. Kirchhof in P. Kirchhof / R. Scholz / Werthebach, Die Akzeptanz des Rechtsstaates, 1998, 5. 23 ff., 37.