Neues zum arbeits- und versicherungsrechtlichen Status der Interviewer
Ulrich Schäfer-Newiger, in: planung und analyse 6/2001, S. 14-15
Der bisherige Status der Interviewer, als freie und nicht versicherungspflichtige Mitarbeiter, ist jetzt - Ende November 2001 - vom Arbeitsgericht Berlin mittelbar bestätigt worden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ebenfalls in Berlin, versucht gegenwärtig im Unterschied dazu, eine Änderung des versicherungsrechtlichen Status der Telefoninterviewer durchzusetzen. Daraus ergeben sich für die Institute einige neue Erkenntnisse, die in der täglichen Praxis berücksichtigt werden sollten.
Ein Telefoninterviewer, diplomierter Biologe und - was sich erst im Laufe des Verfahrens herausstellte - arbeitslos, war fünf Monate lang für ein Institut tätig. Seine Leistungen waren nicht befriedigend: Er hielt sich oft nicht an die vereinbarte Tätigkeitszeit und folgte wiederholt nicht den Vorgaben für die Durchführung der Interviews. Er zeigte sich offenkundig nicht einsichtig, es gab Streit. Eine Supervisorin beendete die Zusammenarbeit.
Daraufhin klagte der Interviewer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, vor dem Arbeitsgericht Berlin und beantragte festzustellen,
· dass es sich bei seiner Tätigkeit um ein Arbeitsverhältnis handele,
· dass dieses durch die "Kündigung" nicht beendet worden sei und schließlich
· dass das Institut die Sozialversicherungsbeiträge für ihn nachzahlen müsse.
Der Anwalt benannte als Vertreter des Telefoninterviewers für die Tatsachen, aus denen sich das "Arbeitsverhältnis" ergeben sollte, Zeugen. Das Institut benannte Gegenzeugen. Erhalten hatte der Interviewer in den fünf Monaten seiner Tätigkeit ein Gesamthonorar von etwa DM 3.000,00.
Nach der Güteverhandlung stellte das Arbeitsgericht fest, es handele sich bei dem Interviewer nicht um einen Arbeitnehmer. Es hielt sich deswegen für nicht zuständig und verwies den Fall an das Amtsgericht. Diese Entscheidung war aber falsch, denn die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Auf eine Beschwerde des Interviewers hin verfügte das Landesarbeitsgericht daher, dass das Arbeitsgericht den Fall weiter zu behandeln habe. In der erneuten mündlichen Verhandlung wiederholte das Arbeitsgericht seine für das beklagte Institut günstige Auffassung, dass es sich bei Telefoninterviewern um eine freie, nicht versicherungspflichtige Tätigkeit handele. Bestärkt wurde diese Auffassung noch durch das Eingeständnis des Interviewers, dass er nunmehr in einem Call-Center wieder ohne Arbeitsvertrag arbeite. Das Arbeitsgericht wollte die Entscheidung aber nicht ohne die Einvernahme der wechselseitig benannten Zeugen treffen. Die Zeugeneinvernahme hätte einen neuen Gerichtstermin notwendig gemacht. Die Aussagen der Zeugen waren nicht hundertprozentig voraussehbar.
Die Parteien vereinbarten die Zahlung eines Betrages von DM 400,00 an den Interviewer. Damit waren sämtliche Ansprüche aus dem - so hieß es wörtlich im Gerichtsprotokoll - Dienstverhältnis (also nicht Arbeitsverhältnis) abgegolten. Diese Lösung war für das Institut billiger als die Durchführung eines weiteren Gerichtstermins, der mehr als das doppelte weiterer Kosten verursacht hätte. Außerdem bot diese Lösung ab sofort eine hundertprozentige Sicherheit, denn von "Arbeitsverhältnis" und von "Abfindung" ist im Vergleich eben nicht die Rede.
Wie die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in jüngster Zeit entscheiden will
Die BfA hat in jüngster Vergangenheit in mindestens zwei, jeweils Telefoninterviewer betreffenden Statusfeststellungsverfahren trotz der bislang erfolgreichen Argumente der Institute gegen die Institute entschieden. Die Telefoninterviewer gingen, so befand die Behörde, einer sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit nach.
Das neue Hauptargument der BfA ist: Die Telefoninterviewer trügen kein unternehmerisches Risiko. In einem der Fälle wurden die Interviewer nach Zeitaufwand, allerdings gestaffelt nach dem Schwierigkeitsgrad des Interviews, vergütet. Aber auch bei einer Vergütung pro korrekt durchgeführtem Interview will die BfA ein unternehmerisches Risiko, anders als noch das Bundessozialgericht in der bekannten Entscheidung aus dem Jahre 1974, verneinen. Die Interviewer müssten nämlich keine Eigenmittel für Arbeitsmittel einsetzen, argumentiert die Behörde. Darüber hinaus wird den Instituten entgegengehalten, die Interviewer bekämen von den Instituten Arbeitsplätze in den Räumlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt. Das sei eine Eingliederung in den Organisationsablauf. Eingegliedert seien die Interviewer auch deswegen, weil sie sich genau an die Vorgaben für die Durchführung der Interviews zu halten hätten. Sie seien also weisungsgebunden. Die Bescheide der BfA sind noch nicht rechtskräftig.
Möglicherweise ist es in der Praxis unproblematischer, dem Interviewer weniger Aufträge zu erteilen. Vor allem: Die Argumente der BfA machen deutlich, dass die vom ADM empfohlene Rahmenvereinbarung streng eingehalten werden sollte. Zeitaufwandsvergütungen sollten möglichst vermieden werden, obgleich diese bei anderen Formen freier Mitarbeit üblich sind. Es müssen Wege gefunden werden, einen Eigenmitteleinsatz der Interviewer nachzuweisen. Eine Möglichkeit ist die Vermietung des Telefonplatzes im Studio an den Interviewer. Praktische Erfahrung gibt es, soweit bekannt, damit wohl nicht, genauso wenig eine gesicherte rechtliche Beurteilung. An der genauen Intervieweranweisung kann aus methodischen Gründen nichts geändert werden. Mit ihrem Argument wird die BfA aber auch keinen Erfolg haben. Denn niemand ist bislang auf den Gedanken gekommen, einen Auftragnehmer deswegen als sozialversicherungspflichtig anzusehen, weil er sich genau an den Inhalt und die Vorgaben des Auftrages hält. Im Gegenteil, es wurde bereits gerichtlich entschieden, dass methodische Zwänge nicht als negatives Kriterium aufgefasst werden dürfen. Alles in allem: Seit Jahrzehnten konnte gerichtlich durchgesetzt werden, dass die Interviewer grundsätzlich freie Mitarbeiter sind. Dabei kann es auch bleiben. Nur müssen strikt die Rahmenvereinbarung oder gleichwertige Regelungen eingehalten werden.