Prof. Dr. Robert Schweizer,
Sprecher des Deutschen Presserats
In diesem Jahrbuch berichten
über die tägliche Arbeit des Deutschen Presserats -‑ wie in den
Vorjahren ‑ der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses, der Geschäftsführer
des Presserats sowie der Referent des Beschwerdeausschusses. Tägliche Arbeit
heißt, wie § 1 der Satzung für den Trägerverein des Deutschen Presserats e.V.
die Aufgaben des Presserates formuliert, für die Pressefreiheit in der
Bundesrepublik Deutschland einzutreten und das Ansehen der deutschen Presse zu
wahren" (§ 1 der Satzung für den Trägerverein des Deutschen Presserates
e.V.). Dieser Beitrag zur Pressefreiheit im Jahre 2001 versucht, die Aufgaben
des Presserates insgesamt aktuell zu überblicken. In einem demokratischen
Rechtsstaat, für den die Pressefreiheit schlechthin konstituierend und die
Garantie für alle übrigen Freiheitsrechte ist, beschreibt eine solche
Gesamtschau auch den Grad der politischen und gesellschaftlichen Freiheit,
Diese Grundlage ist allgemein anerkannt.
Das Ansehen der Presse wird
im Titel dieses Beitrages aus mehreren Gründen nicht ausdrücklich
hervorgehoben: Die Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Presse ist der
Pressefreiheit immanent, also im Titel: "Pressefreiheit" mit
erfasst. Vor allem aber könnte ein Titel wie "Die Pressefreiheit und das
Ansehen der Presse" irreführend den Eindruck erwecken, es werde im Wesentlichen
nur das Verhältnis des Ansehens der Presse zur Pressefreiheit besprochen und
womöglich die Medienfreiheit als achte Plage vorverurteilt. Ein solches
Vorurteil ist nur modern und verhilft provozierend zu großer Aufmerksamkeit. So
hat das Stadtforum München ohne Fragezeichen und mit zahlenmäßig größtem Erfolg
für den 4. Februar 2001 zu einer Veranstaltung "Medienwelt ‑ Die
achte Plage" eingeladen. Aber dieses Vorurteil lässt sich nicht halten.
Ausgeklammert bleiben in
diesem Beitrag die Themen, die Gegenstand von Tarifverhandlungen sein können.
Aktuell interessieren in diesem ausgeklammerten Bereich Probleme wie das
Urhebervertragsrecht, die Betriebsverfassung und die Arbeitszeiten. Für diese
Themen ist der Deutsche Presserat nicht zuständig.
Teilweise vertreten Gerichte
und Fachschriftsteller feinsinnig die Ansicht, die Pressefreiheit unterscheide
sich vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung dadurch, dass die
Pressefreiheit nicht die Meinungsfreiheit betreffe, sondern nur die Bedeutung
der Presse für die freie und öffentliche Meinungsbildung. In der Praxis
werden jedoch die Meinungs‑ und die Pressefreiheit so nicht
nebeneinander gestellt. Vielmehr umfasst die Pressefreiheit auch die
Meinungsfreiheit. Somit ist zu definieren: Das Spezialgrundrecht der
Pressefreiheit garantiert das Recht, sich zu informieren und sich ‑ in
verkörperter Form ‑ einem individuell unbestimmten Personenkreis
mitzuteilen.
Nach dem ‑ bereits
zitierten ‑ Wortlaut der Satzung hat der Presserat zwar nur für die
Pressefreiheit "in der Bundesrepublik Deutschland" einzutreten.
Dennoch entstünde ein falsches Bild, wollte der Presserat die weltweiten
Missstände nicht voranstellen. Diese Missstände sind noch längst nicht bewusst
genug. Selbst am "Internationalen Tag der Pressefreiheit", der in jedem
Jahr am 3. Mai in Erinnerung an die Grundsatzerklärung von Windhoek
demokratische Strukturen unterstützen soll, werden die Missstände kaum beachtet.
Die Träger des Deutschen Presserates haben damit begonnen, eine Stiftung zu
gründen, die dazu beitragen soll, die Missstände weltweit zu bekämpfen. Eine
Besonderheit dieser Stiftung wird sein, dass sie von Anfang an mit dem Ziel
initiiert ist, schon jetzt über das Internet Missstände publik zu machen und
mit Hilfe des Internet in anderen Ländern Arbeitsbedingungen zu schaffen, die
für die deutsche Presse selbstverständlich sind.
Betrachtet man im einzelnen
die 41 Mitgliedsländer des Europarats, weiß man, wie stark allein schon in
Europa durch direkte staatliche Repressalien In die Pressefreiheit eingegriffen
wird.
Im September 2000 hat der
Europarat in Kooperation mit internationalen Journalistenorganisationen auf
einem Kongress die Gefahren für die Unabhängigkeit der Presse durch
Inhaftierungen, Einschüchterungen, Repressalien und Gewaltaktionen
angeprangert. Die Regierung in Ankara ist bereits mehrfach vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte wegen unzulässiger Eingriffe in die Rechte
oppositioneller Zeitungen verurteilt worden.
Ländern wie Jugoslawien und
Weißrussland wird die Mitgliedschaft im Europarat unter anderem gerade wegen
der negativen Einstellung zur Pressefreiheit verweigert.
Weltweit wird die Presse in
103 Ländern zensiert oder sonst ‑ alltäglich ‑unterdrückt, obwohl
185 Staaten die UN‑Menschenrechtskonvention vom 10. Dezember 1948 mit dem
Recht auf Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit angenommen haben.
In Afrika erscheint nur in
drei von 55 afrikanischen Staaten eine freie Presse, wie sie westliche
Demokratien kennen: in Südafrika, im Senegal und ‑bedingt ‑ in
Mali. Die Verhältnisse in Mali sind überdies ein Beispiel dafür, dass für eine
wirkungsvolle Presse neben der Pressefreiheit auch noch Leser gewonnen werden
müssen. In Mali leben 14 Millionen Einwohner. Die Zeitungen erreichen jedoch
nur Auflagenzahlen in einer Größenordnung von 10.000 Exemplaren.
In Sambia ‑ ein
weiteres typisches Beispiel für die Verhältnisse in Afrika ‑ besitzt
der Staat zwei von drei Tageszeitungen. Diese beiden staatlichen Zeitungen
verbreiten 90 % der Auflage der sambischen Printmedien. Zudem sind in Afrika
die meisten Radiosender und das Fernsehen in staatlicher Hand.
In der arabischen Welt
beginnt nur in Marokko die Pressefreiheit zu wachsen.
In Algerien, Syrien,
Tunesien, Kuwait und im Irak wird inhaftiert und gefoltert; ‑ bevorzugt
mit der Begründung, es müsse die Demokratie gegen extremistische
Islam-Bewegungen geschützt werden.
In China hat die Regierung
zur Sicherung der ideologischen Oberhoheit der Partei mehr als 200 von 2160
Zeitungen gänzlich verboten. Weitere Zeitungen sind in Parteiorganisationen
integriert worden. Zensur und politische Kontrolle von Medien verstehen sich
in China von selbst.
In Südostasien kontrollieren
vor allem in Birma und Singapur die Regierungen die Presse. 1998 gründeten
Journalisten aus Indonesien, Thailand und den Philippinen die "Southeast
Asian Press Alliance" unter anderem mit der Klage, die Pressefreiheit
werde in ihren Ländern insgesamt sogar noch stärker als durch Regierungen
durch scharfen Wettbewerb, Sensationsjournalismus und ein geringes Berufsethos
gefährdet. Solche Mängel werden bekanntlich auch in Deutschland beklagt.
Darauf ist noch einzugehen. Aufhorchen lässt ebenso international, dass in
Lateinamerika die Kämpfer für die Pressefreiheit berichten, am schlimmsten
würden nicht Parlament oder Verwaltung die Pressefreiheit beeinträchtigen,
sondern die Gerichte. Selbst dieses Thema wird, jedoch auf einer anderen
Ebene, ebenfalls für Deutschland diskutiert. Vgl. dazu in diesem Beitrag vor
allem die Ausführungen zum Dezisionismus.
Ein Mitglied des Deutschen
Presserates, Franziska Hundseder, hat im Juli 2000 Venezuela besucht. Sie hat
dort über die Bedeutung der Pressefreiheit in der Demokratie und die Bedeutung
der Gewerkschaften für die Pressefreiheit vor Journalistinnen und Journalisten
referiert. In Venezuela ist zwar die Pressefreiheit in der neuen Verfassung
verankert. Unter Pressefreiheit wird in der Praxis jedoch mehr die "Freiheit"
verstanden, das zu schreiben, was den Machthabern passt. Wer sich anders
verhält, steht schnell unter Hausarrest.
Zum Iran sind Schlagzeilen
bekannt wie: "Schlag gegen die Presse im Iran. Nahezu alle Reformzeitungen
verboten. Verleger in Haft". Wer sich in Presseverboten auskennt, kann
sich schon im vornhinein denken, wie die Zwangsmaßnahmen begründet worden
sind: "Beleidigungen islamischer Heiligtümer" und "Verletzung
nationaler Interessen".
In den post-sozialistischen
Staaten entwickelte sich die Pressefreiheit unterschiedlich und teilweise
verhältnismäßig schwer durchschaubar. Die jüngsten Kämpfe um die Presse- und
Medienfreiheit in Russland beim Privatfernsehsender NTW, bei der Tageszeitung
Sewodnja und der Wochenzeitung Itagi sind bekannt.
Getötet wurden in der
jüngeren Vergangenheit jährlich 50 bis 80 Medienmitarbeiterinnen und
-mitarbeiter bei der Ausübung ihres Berufes. Die meisten Journalisten kamen
auf dem Balkan, in Russland, in Sierra Leone, in Kolumbien und Mexiko um. In
den letzten 15 Jahren sind mehr als 700 Medienschaffende beruflich tödlich
verunglückt. Am wenigsten aufgeklärt werden Morde in Kolumbien.
Jahr für Jahr wurden stets
80 bis 100 und mehr Journalistinnen und Journalisten in 18 bis 20 Ländern
inhaftiert. Mord, Folterungen, Zensur, Einschüchterungsversuche sind aus
vielen Ländern bekannt. Die Dunkelziffer wurde, soweit bekannt, nicht
konkretisiert.
Institutionen und
Initiativen bemühen sich, die Öffentlichkeit für die Pressefreiheit zu
sensibilisieren und die Pressefreiheit für die Politik zu einem zentralen
Thema zu machen. Neben Verleger-, Journalisten- und Menschenrechtsorganisationen
‑ wie Amnesty, Reporter sans Frontières, Initiative Aktion für die
unabhängige Presse in Afrika, Internationaler Journalistenverband, Komitee zum
Schutz von Journalisten, Internationales Forum der Chefredakteure, Weltverband
der Zeitungen, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger ‑ hat sich die
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa um die Pressefreiheit
in den 54 Mitgliedsländern der OSZE verdient gemacht.
"Auf das sonst so
leuchtend helle Bild von Pressefreiheit in Deutschland ist 1994 ein Schatten
gefallen", leitete eine überregionale deutsche Tageszeitung am 10. Januar
1995 einen Artikel über den Jahresbericht 1994 des Internationalen
Presseinstituts ein. Dieser Jahresbericht hatte eine Reihe "bedenklicher
Vorkommnisse" aufgegriffen, insbesondere sich häufende Redaktionsdurchsuchungen.
Wo stehen wir insoweit in Deutschland, das ‑ wie nur wenige Länder ‑
die Pressefreiheit zusammen mit anderen Kommunikationsrechten in seiner
Verfassung garantiert?
Die Vertraulichkeitssphäre
der Presse gehört auch heute noch an erster Stelle zu den deprimierendsten
Problemen des deutschen Pressewesens; ‑ trotz der Diskussionen um die
"Tendenz zu mehr Flachsinn im Journalismus", um eine stärkere
Personalisierung in der Berichterstattung, die Veränderung des Mainstream, eine
zunehmende Medienkonzentration und anderes mehr. Der Deutsche Journalistenverband
hat 170 Fälle überprüft, in denen sich die Staatsanwaltschaft Material bei
Journalisten beschafft hatte. In keinem Falle war ‑ obwohl vorgeschrieben
und grundlegend ‑ der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz thematisiert worden.
Kaum ein Thema ist in
Theorie und Praxis für eine ausgewogene gesetzgeberische Lösung so gut
vorbereitet wie das Pressegeheimnis, ‑ wenigstens im Teilbereich des
Vertrauensschutzes gegenüber strafprozessualen Zwangsmaßnahmen. Verabschiedungsreife
Gesetzesvorschläge sind vorformuliert. Diese Vorschläge schützen einerseits
die Pressefreiheit noch hinreichend. Andererseits ist belegbar, dass hinter sie
nicht zurückgegangen werden darf. Hinter diese verabschiedungsreifen Vorschläge
darf deshalb nicht zurückgegangen werden, weil diese Vorschläge gegen die
Pressefreiheit festlegen, dass das Pressegeheimnis zurückstehen muss,
"wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme
oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei dringend verdächtigt
werden". Noch größere Zugeständnisse an die Strafverfolgung lassen sich
nicht rechtfertigen. Aber, Gesetz und Praxis sind weit davon entfernt, die
entscheidungsreifen, ausgewogenen Vorschläge zu realisieren.
Zwar wurden nun immerhin von
der Bundesregierung der "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung"
und von der F.D.P. der "Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der
Pressefreiheit" nach langen Vorlaufzeiten in den Bundestag eingebracht
und am 8. März 2001 nach einer ersten Beratung in den Rechtsausschuss und in
den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen. Aber diese Entwürfe erreichen
eben nicht den erwähnten entscheidungsreifen Stand, der im Sinne der
wissenschaftlichen Diskurstheorien bereits erreicht ist. Außerdem hat der
Bundesrat schon vorab Bedenken geäußert. Nach der Geschichte der Diskussionen
um das Pressegeheimnis ist sogar zu befürchten, dass selbst die von der Bundesregierung
befürworteten und erst recht die weitergehenden von der F. D. P. vorgeschlagenen
Verbesserungen noch auf sich warten lassen werden.
Die wichtigste Neuerung ist
nach beiden Entwürfen, dass das Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot
auf selbstrecherchiertes Material ausgeweitet werden; allerdings ohne wirklich
verlässlich zu schützen. Ohne verlässlichen Schutz ist diese Neuerung deshalb:
Sie soll nach dem Entwurf der Bundesregierung nicht gelten, wenn ein
Journalist selbst verdächtigt wird, an einer Straftat beteiligt gewesen zu sein
oder die Tat decken zu wollen. Ein solcher Verdacht lässt sich unschwer
konstruieren und nach den bisherigen Erfahrungen ist so gut wie sicher, dass er
fortlaufend vorgegeben werden wird. Außerdem wird es möglich bleiben, weiterhin
bei Telefonanlageunternehmen zu ermitteln, mit wem eine Journalistin oder ein
Journalist telefoniert hat.
Noch kurz zur erwähnten,
deprimierenden Geschichte des Pressegeheimnisses: Es gab in den letzten
Jahrzehnten viele Aktivitäten und gute Absichten. Die Jahrbücher des
Deutschen Presserates legen beredte Zeugnisse ab. In den vergangenen fünf
Jahren haben sich die Verantwortlichen geradezu ununterbrochen bemüht: In Gesprächen
des Deutschen Presserates mit den ‑ stets Verständnis bekundenden ‑
Fraktionen des Bundestages; mit positiven Gesetzesentwürfen des Bundesrates
und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen; mit Beteuerungen aller Parteien im
Bundestag, es gebe "in der Sache keinen Streit, das Ziel zu unterstützen,
die Presse besser vor Obergriffen zu schützen"; mit fortdauernden
Bemühungen der Verleger- und der Journalistenverbände sowie der Fernsehanstalten
bis hin zu einer gemeinsamen Stellungnahme von ARD, BDZV, DJV, Deutscher
Presserat, IG Medien, VDZ, VPRT und ZDF vom 14. Februar 2000 zum
Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Die Jahrbücher des Deutschen Presserates
spiegeln gerade auch für die vergangenen fünf Jahre die Geschichte der
Hoffnungen und der nie ausbleibenden Enttäuschungen wider. Wer über die Macht
oder Ohnmacht der Presse reflektiert, muss diese Geschichte einbeziehen.
Die EU-Grundrechtscharta
gefährdet die Pressefreiheit. Schon seit Jahren liefen Projekte. Am 26.9.2000
wurde dann von dem beauftragten Gremium (Konvent) ein "Entwurf der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union" vorgelegt. Der Europäische Rat hat
dem Entwurf auf seiner Tagung vom 13. und 14. Oktober 2000 in Biarritz
zugestimmt. Auf dem Gipfel von Nizza im Dezember 2000 wurde das Werk
verkündet. Die Charta muss aber noch In rechtlich verbindlicher Form verabschiedet
werden.
Einerseits bestimmt Art. 11
lediglich:
Freiheit
der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2)
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Andererseits werden in der
Charta die gegen die Kommunikationsrechte abzuwägenden Rechte letztlich
günstiger und zum Teil unnachgiebiger formuliert als die Kommunikationsrechte.
So wird für das Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Art. 8 der Charta
festgelegt:
Schutz
personenbezogener Daten
(1)
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen
Daten.
(2)
Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit
Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich
geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht,
Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3)
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle
überwacht.
Man braucht kein Hellseher
zu sein, um vorhersagen zu können, wie gegen das Pressegeheimnis abgewogen
werden wird. Art. 8 bestimmt nun einmal konkret und unnachgiebig: Jede Person
hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu
erhalten". Wie aber soll mit der Regelung, dass "die Freiheit der
Medien geachtet" wird (Art. 11 Abs. 2), erreicht werden, dass der nach
Art. 8 Abs. 2 wortwörtlich zur Auskunft Verpflichtete nicht zumindest
mittelbar den Informanten preisgeben muss? Offenkundig ist Gefahr im Verzug.
Nach juristischem Denken
wird dann zudem aus Art. 8 und Art. 11 immer wieder negativ gefolgert werden,
die Kommunikationsrechte seien im konkreten Fall weniger gewichtig.
"Gleichbewertung des Gleichsinnigen" heißt dieser ‑ allgemein
anerkannte ‑ Auslegungsgrundsatz bei den Rechtsmethodikern.
Die Landes- und mithin die
rechtlichen Grenzen bereiten ein Problem nach dem anderen. Allein für sich kann
das einzelne Problem vielleicht hingenommen werden. Aber insgesamt kann man
über diese Probleme nicht hinwegsehen. Die Presse muss sich ununterbrochen
mit unlösbaren, die Pressefreiheit beeinträchtigenden Aufgaben befassen.
Die Pressegesetze der
ausländischen Staaten weichen ‑ selbstverständlich ‑ teilweise vom
deutschen Recht ab. Die Rechte der Staaten sind, wie bekannt, nicht identisch.
Was in Deutschland rechtmäßig ist, kann im Ausland rechtswidrig sein und
umgekehrt. Oft gleicht sich innerhalb eines Rechts im Ergebnis vieles aus, so
dass das inländische und das ausländische Recht alles in allem, "unterm
Strich", gleich "günstig" oder "ungünstig" sind. Oft
erklärt sich eine besonders negative Regelung daraus, dass sie andere positive
Regelungen ausgleichen muss und so wieder im Ganzen ein Gleichgewicht schafft.
Aber punktuell kann eine bestimmte Publikation in Deutschland eben rechtmäßig,
in Frankreich dagegen rechtswidrig sein. Die Internationalrechtler sprechen von
einem "Streudelikt" und wenden nach einer "Mosaiktheorie"
für jede einzelne Rechtsfrage in jedem Vertriebsland das
"Ortsstatut" an.
Die Pressefreiheit wird
demnach in Fällen mit Auslandsberührung eingeschränkt, weil Zeitschriften und
Zeitungen bei negativ abweichendem ausländischen Recht selbst für deutsche
Touristen und für im Ausland lebende deutsche Abonnenten nicht sanktionslos
ins Ausland exportiert werden dürfen. Beispielsweise ist das französische
Recht zu einer Frage wie der Publikation von Bildern teilweise
"strenger" als das deutsche (zu anderen Fragen ist das französische
Recht dagegen "großzügiger"). Die französischen Gerichte entscheiden,
wenn das französische Recht für die Presse ungünstiger ist, gegen die deutsche
Presse und billigen für den nach Frankreich exportierten Teil grundsätzlich
auch eine Geldentschädigung zu. Im Besonderen in Frankreich beschaffen sich
Anwaltskanzleien systematisch lukrative Arbeit, indem sie Zeitschriften und
Zeitungen nach typischen ortsrechtlichen Fehlern durchsuchen und sich dann
einen Auftrag verschaffen, wenn sie sich nicht schon im vorhinein einen
Blankoauftrag von dem einen oder anderen Prominenten gesichert haben. Alle
Versuche, über EU-Recht und den Europäischen Gerichtshof oder über
internationalprivatrechtliche Argumente die Rechtsanwendung zu harmonisieren
oder sonst praktikabel die Presserechtsprobleme grundlegend zu ordnen, sind
bislang gescheitert.
Ausländische Redaktionen
leiden nach dieser Mosaiktheorie umgekehrt unter den gleichen Schwierigkeiten
in Deutschland. Vor allem die britischen Zeitschriften und Zeitungen sind
betroffen. Britischen Journalistinnen und Journalisten die deutsche Rechtsprechung
zu Text- und Bildpublikationen über relative Personen der Zeitgeschichte
verständlich zu machen, gleicht der Aufgabe, euklidisch die Quadratur des
Kreises zu finden.
Die Redaktionen können aber
selbstverständlich nicht alle Beiträge nach dem Recht aller Exportländer
prüfen, und es lässt sich nicht vertreten, entsprechend individuell für jedes
Land gesondert zu drucken. Die Alternative, überhaupt keine Zeitungen und Zeitschriften
ins Ausland zu liefern, drängt sich nur juristisch auf. Die Pressefreiheit
gerät insoweit zwischen alle Mühlsteine. Verlage, die sich realistisch
gesetzestreu verhalten möchten, müssen zumindest die Rechte der Länder
einhalten, in denen ihre Zeitschriften systematisch überprüft und angegriffen
werden. Das heißt aber: Die Pressefreiheit richtet sich nach der im Einzelfall
punktuell unfreiesten ausländischen Regelung zulasten der Informationsinteressen
der vielen inländischen Leser; ‑ obwohl unter Umständen nur
verhältnismäßig wenige Touristen, Auslandsvertretungen und Landsleute im
Ausland erreicht werden.
Wie sieht es überhaupt mit
der Harmonisierung aus? Mit welchen Auswirkungen auf die Pressefreiheit?
Die Presseräte in Europa
haben am 10. Juni 1999 in London die Alliance of Independent Press Councils of
Europe, AIPCE, gegründet. Am 28. und 29. September 2000 trafen sich die
europäischen Presseräte in Bonn auf Einladung des Deutschen Presserates zum
zweiten Mal. Es gibt auch bilaterale Kontakte.
Gegenwärtig müssen sich die
Presseräte in Europa jedoch weitgehend darauf beschränken, sich gegenseitig
zu informieren und voneinander zu lernen. Die Pressegesetze und die
berufsethischen Grundsätze in Europa weitgehend zu harmonisieren, ist zur Zeit
aus mehreren Gründen kein Thema. Es fehlt an Gesetzgebungszuständigkeiten der
EU, und die Vorstellungen über die gesetzlichen Rechte und Pflichten der
Presse klaffen in Europa noch zu weit auseinander. Was die berufsethischen
Grundsätze betrifft, ist zwar vom Wortlaut her durchaus denkbar, die Kodizes
zu einem Gemeinschafts-Kodex zu harmonisieren. Aber eine einheitliche
Anwendung der Grundsätze ist weitgehend ausgeschlossen. Die Unterschiede sind
so groß, dass es wohl auf absehbare Zeit auch nicht realistisch sein wird,
wenigstens einen Gemeinschafts-Kodex zu verabschieden (und nur die Anwendung
der einzelnen Bestimmungen jedem Presserat zu überlassen). In der Praxis steht
vor allem entgegen, dass in Großbritannien auch ethisch weit stärker zugunsten
der Pressefreiheit im Spannungsfeld zu Persönlichkeitsrechten abgewogen wird
als auf dem Kontinent, und dass zwischen den Rechtskreisen gegenwärtig kein
Kompromiss gefunden werden kann. Auf der erwähnten Bonner Tagung der Presseräte
in Europa am 28. und 29. September 2000 zeichnete sich zum Beispiel ab, dass
sich die Presseräte zu Text- und Bildpublikationen über die Opfer spektakulärer
Unglücksfälle gegenwärtig nicht einigen könnten.
Der von der Globalisierung
ausgehende Zwang zu einer Vereinheitlichung bricht nur vereinzelt Bahnen. In
den U.S.A. gibt es keinen Presserat, der dem Deutschen Presserat ähnelt. In
Einrichtungen wie dem "National News Council" kontrolliert sich die
Presse nicht selbst. Ein Wissenschaftler aus den Vereinigten Staaten analysiert
zur Zeit, warum es in den U.S.A. keinen ‑ den europäischen Presseräten
vergleichbaren ‑ Presserat gibt, und ob die U.S.A. von den deutschen
Erfahrungen profitieren könnten. Zu einer globalen Harmonisierung der
berufsethischen Grundsätze ist es demnach weit. Punktuelle Ansätze zeigen sich
jedoch. So wird in Deutschland zur Zeit diskutiert, ob die journalistischen
Verhaltensgrundsätze zu Insiderinformationen entsprechend den von vielen
U.S.-Unternehmen geschaffenen Regelungen anders gefasst werden sollen. Der
Gastbeitrag in diesem Jahrbuch äußert sich zu diesem Thema detailliert. Würde
der deutsche Kodex an die U.S.-Regelungen angepasst werden, dann würden die
Journalistinnen und Journalisten stärker eingeschränkt. Sie dürften etwa grundsätzlich
keine Aktien von Unternehmen halten, über die sie berichten. Die Problematik
ist jedoch vielfältig. Die Regelungen der U.S.-Unternehmen müssen unter
Umständen auch in einem speziell U.S.-arbeitsrechtlichen Gesamtzusammenhang
gesehen werden.
Ergänzend muss das
Kartellrecht an dieser Stelle erstmals als weiteres Problem erwähnt werden. Im
Kartellrecht behindert die deutsche Gesetzgebung teilweise anachronistisch die
Pressefreiheit im internationalen Wettbewerb. im Ausland können sich ‑
anders als im Inland ‑ Verbindungen entwickeln, mit denen die
inländischen Verlage auch im Inland gegen ausländische Verlage nicht mehr
konkurrieren können.
Weitaus größer als zum
Pressegeheimnis war bislang das Verständnis des deutschen Gesetzgebers für die
Pressefreiheit bei der Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie. Dieses bessere
oder schlechtere Verständnis des Gesetzgebers kann auch von wenigen Personen
oder einem einzelnen Meinungsführer abhängen.
Am 9. Mai 2000 hat
Bundesinnenminister Otto Schily auf einer Pressekonferenz gemeinsam mit dem
Deutschen Presserat bekannt gegeben, dass bei der Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie
für den redaktionellen Datenschutz eine angemessene Lösung gefunden worden
ist. Als Lösung gegen ein vorstellbares grundsätzliches gesetzliches Verbot
der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt, gegen einen betrieblichen
Datenschutzbeauftragten, gegen gesetzliche Auskunfts- und
Schadensersatzpflichten mit einer umgekehrten Beweislast wurde die
Selbstkontrolle eingesetzt. Zu ihr führt die Begründung des Gesetzesentwurfes
aus:
"Der Deutsche Presserat
wird im Wege der Selbstregulierung ergänzende Regelungen treffen. Inhalte
dieser Selbstregulierung werden insbesondere die Erarbeitung von ‑ nicht
notwendigerweise auf den Anwendungsbereich der §§ 5 und 9 beschränkten ‑
Verhaltensregeln und Empfehlungen, eine regelmäßige Berichterstattung zum
redaktionellen Datenschutz sowie die Schaffung eines Beschwerdeverfahrens
sein, das Betroffenen die Möglichkeit einer presseinternen Überprüfung beim
Umgang mit personenbezogenen Daten eröffnet."
Eine Kommission des
Deutschen Presserates hat mittlerweile diesen Antrag umgesetzt. Ober
Einzelheiten und den Stand des Verfahrens unterrichtet der Bericht des
Geschäftsführers in diesem Jahrbuch.
Ehe zur Rechtsprechung
übergegangen werden kann, interessieren noch gesetzliche Werbeverbote. Das
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5.Oktober 2000 zur Nichtigkeit der
"Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998
über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen" hat vorerst
die Presse und ihre Freiheit vor einer unter Umständen verheerenden Gefahr
gerettet (und die einzelnen Staaten vor einer Kompetenz-Kompetenz der EU).
Hätte der Europäische
Gerichtshof die Richtlinie gegen die Tabakwerbung für rechtmäßig erklärt, hätte
der Presse ein Domino-Effekt gedroht. Unter Domino-Effekt bei den
Werbeverboten wird verstanden, dass ein für einen Bereich erlassenes
Werbeverbot weitere Werbeverbote nach sich zieht: Werbeverbote gegen Alkohol,
Automobile, Kindernahrung, bestimmtes Kinderspielzeug, Pharmazeutika usw.
Deshalb ist bei den Prozessen gegen die Tabakwerbeverbots-Richtlinie von einem
"Stellvertreterkrieg" gesprochen worden. Allein die Werbeverbote, die
nach dem Dominoeffekt unmittelbar für Deutschland drohten, hätten bewirkt, dass
der Pressejährlich 2,5 Milliarden DM brutto Werbegelder verloren gegangen
wären und folglich so etwas wie 550.000 Seiten redaktioneller Text nicht mehr
hätten finanziert werden können. Es versteht sich von selbst, dass die
Pressefreiheit im heutigen Sinne schon weit vor diesen 550.000 Seiten am Ende
wäre. Zu befürchten ist bei Werbeverboten zudem, dass sie nicht nur auf dem
Wege über die Finanzen, sondern direkt in die redaktionelle Tätigkeit
eingreifen. Die Redaktionen müssten sich nämlich vermutlich immer stärker der
Argumentation erwehren, dass redaktionell nicht gefördert werden dürfe, was
der Werbung aus Gründen des Allgemeinwohls verboten sei. Soweit ersichtlich,
wird diese ‑ für die Pressefreiheit genauso große ‑ Gefahr bis
jetzt noch gar nicht ausgesprochen.
Die Gefahr einer
Einschränkung der Pressefreiheit durch Werbeverbote ist jedoch nicht gebannt.
Wie groß die Gefahr einer Einschränkung der Pressefreiheit durch Werbeverbote
ist, beweisen die neuesten Meldungen vom März 2001: Die Europäische Kommission
will noch im ersten Halbjahr 2001 die Arbeiten für ein neugefasstes
Zigarettenwerbeverbot abschließen.
Die mit dem Tabakwerbeverbot
gewonnenen Erfahrungen verdeutlichen, dass die Presse künftig noch früher
berechtigte Interessen in die Gesetzgebungsverfahren einbringen muss. Solche
berechtigte Interessen müssen offenbar zur Pressefreiheit erst noch stärker
bewusst gemacht werden als sonst bei Interessenabwägungen: Es geht ‑
selbstverständlich ‑ nicht darum, ob Werbeadressaten geschädigt werden
dürfen. Unfraglich geht die Gesundheit vor. Nur: Die Meinung, dass ein
Werbeverbot den Konsum drossele, ist bislang ein Vorurteil geblieben; ‑
auch was den Konsum durch Jugendliche betrifft. Erwiesen ist andererseits,
dass die Verbraucher mit Werbung besser informiert werden können, und dass
Werbung Strukturen verändern kann; so kann sie den Marktanteil der weniger
schädlichen Produkte erheblich ausweiten. Zu den berechtigten Interessen
gehört weiter, dass die Pressefreiheit in Deutschland nicht durch sachfremde
Interessen anderer Staaten eingeschränkt wird; so durch die nationalen
Interessen des einen oder anderen europäischen Staates, die gegenwärtige
Vormachtstellung staatseigener Marken zu erhalten.
Beim Festakt anlässlich des
vierzigjährigen Bestehens des Deutschen Presserates am 20. November 1996 und
im Jahrbuch 1996 des Deutschen Presserates wurde angeregt, die Grundlagen der
Pressefreiheit stärker wissenschaftlich zu erforschen und die
wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Rechtsprechung einzubeziehen. Diese
Anregung wurde zu einem beachtlichen Teil umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht
hat in einem weitreichenden Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999, zu dem ihm
ein kommunikationswissenschaftliches Gutachten vorgelegt worden war, wichtige
kommunikationswissenschaftliche Erkenntnisse rechtlich umgesetzt. Die
Diskussion zur Tragweite dieses Urteils ist noch längst nicht abgeschlossen.
Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundesgerichtshofes
aus dem Jahre 1995 bestätigt. Nach diesem Urteil vom 15. Dezember 1999 ist von
der Rechtsprechung grundsätzlich zu beachten: Prominente stehen für bestimmte
Wertvorstellungen und Lebenshaltungen; sie haben eine Leitbild- und Kontrastfunktion.
Sie vermitteln Realitätsbilder und Gesprächsgegenstände. Deshalb besteht auch
im juristischen Sinne "ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob
Prominente ihr funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in
Übereinstimmung bringen"; so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht
hat dementsprechend auch sog. Paparazzifotos akzeptiert, soweit diese Fotos
in der Öffentlichkeit aufgenommen worden sind und die erwähnten kommunikationswissenschaftlichen
Kriterien erfüllten. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus auch
noch im Sinne der Presse die schon erwähnte "Hahn auf- und Hahn
zu-Mentalität" abgewiesen. Diese Mentalität stand schon am 16. September
1998 im Mittelpunkt einer Tagung des Deutschen Presserates, über die das
Jahrbuch 1998 in zwei Beiträgen berichtet. In dieser Veranstaltung schilderten
die drei eingeladenen Chefredakteure Fälle, in denen Prominente nach Belieben
der Presse entweder Einblicke gewährten oder sie ausschlossen. Das Bundesverfassungsgericht
urteilte nun so, dass Prominente nicht grundsätzlich über eine Einwilligung
Publikationen steuern und eine "Hofberichterstattung" erzwingen
können. Insbesondere dürfen Prominente, wenn sie sich mit einer
Privatangelegenheit in die Öffentlichkeit begeben haben, nicht verbieten, dass
die Presse künftig weiter über diese Privatangelegenheit berichtet.
Soweit das Urteil vom
15.12.1999 aufgrund des Artikels 6 des Grundgesetzes gegen die Presse
entschieden hat, wurde im Ergebnis nichts verändert. Auf den Schutz der Familie
gestützt, hat das Urteil auch prominenten Eltern einen eigenen Anspruch auf
Unterlassung eingeräumt, wenn sie sich ihren Kindern hinwenden. Aber auch
schon zuvor stand fest, dass die Kinder nicht mit ihren prominenten Eltern
abgebildet werden dürfen. Neu ist somit nur, dass die Eltern den
Unterlassungsanspruch nicht nur als gesetzliche Vertreter, sondern auch aus
eigenem Recht erfolgreich geltend machen können. Die Tendenz dieser
Entscheidung vom 15.12.1999 wird durch einen Beschluss der 1. Kammer des Ersten
BVerfG-Senats vom 4.4.2000 und durch einen Kammer-Beschluss vom 25.11.1999
bestätigt.
In einem weiteren
Grundsatz-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die gegen die Presse
gerichteten Urteile der Pressekammer des Landgerichts und des Pressesenats des
Oberlandesgerichts eines Gerichtsbezirks aufgehoben. Diese Entscheidungen
billigten gegen einen Verlag einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch zu,
ohne gegen die Interessen der Presse auch nur abzuwägen. Im konkreten Fall
hätte bedacht werden müssen, dass dem Auskunftsanspruch das Pressegeheimnis
entgegenstehen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hielt in seinem Urteil vom
28. Mai 1999 der Pressekammer und dem Pressesenat vor, dass zu der gebotenen
Abwägung mit den Belangen der Pressefreiheit "die angegriffenen
Entscheidungen jegliche Ausführungen vermissen lassen". Das heißt, für
hoch angesehene und verantwortungsbewusste, sogar auf Presserecht
spezialisierte Richter erster und zweiter Instanz blieb das Pressegeheimnis
gänzlich bedeutungslos. Die Gerichte ließen "jegliche Ausführungen
vermissen". Müsste man von einer Presse-Kammer und einem Presse-Senat
nicht selbstverständlich das Gegenteil erwarten? Dieses eine Mal konnte das
Bundesverfassungsgericht abhelfen. Das Bundesverfassungsgerichts-Gesetz ist
aber darauf angelegt, dass das Bundesverfassungsgericht nicht regelmäßig
angerufen werden soll und kann. Um die Pressefreiheit steht es deshalb dann
besonders schlecht, wenn in erster und zweiter Instanz Richter zuständig
sind, welche die Pressefreiheit im Einzelfall nur verhältnismäßig gering
schätzen oder sie womöglich überhaupt negieren. Diese Überlegungen betreffen
das noch weithin unbekannte Problem des Dezisionismus.
Auf dem Journalistinnen- und
Journalistentag der IG Medien am 27. November 1999 wurde unter anderem
ausführlich diskutiert, ob der gesellschaftliche Auftrag der Medien dezisionistisch
durch die Rechtsprechung tiefgreifend eingeschränkt wird. Dieses Problem des
Dezisionismus ist in seinen Auswirkungen noch unbekannt. Worum geht es?
Der hoch anerkannte
Rechtswissenschaftler Peter Lerche hat schon 1990 konstatiert: Wer vorhersehen
will, wie die Gerichte zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten im
Einzelfall abwägen, wird "in die Zwangsrolle eines Hellsehers versetzt,
eine verzweifelte Rolle". Diese unglückliche Situation ergibt sich ‑
was erst noch besser erkannt und bekannt gemacht werden muss ‑ aus
einem methodischen Problem:
Der einzelne Richter
entscheidet in zweifelhaften Fällen "subjektiv-dezisionistisch"; das
heißt, er entscheidet ‑ so verantwortungsbewusst wie möglich ‑ nach
seinem eigenen Rechtsgefühl. Es lässt sich jedoch nicht negieren, dass Richter
ganz unterschiedliche Rechtsgefühle gegenüber der Presse hegen. So ist es
möglich, dass in einem Gerichtsbezirk ein kleiner Kreis gleichgesinnter
Richter stark gegen die Pressefreiheit entscheidet. Eine solche Tatsache wird
unter den im Presserecht spezialisierten Rechtsanwälten schnell bekannt. Der
"fliegende Gerichtsstand" erlaubt, dass jeder Anwalt bei dem Gericht
klagt, das ihm konveniert. So wird die Rechtsprechung gegen die Presse
kanalisiert. Es wird stets bei dem Gericht gegen die Presse geklagt, das im
Zweifel gegen die Presse abwägt.
Als Hoffnung bleiben der
Presse nur der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht. Diese
Gerichte dürfen jedoch nur in einem engen Rahmen eingreifen und außerdem entscheiden
auch diese höchsten Gerichte in Zweifelsfällen genauso
subjektiv-dezisionistisch.
Kritisiert werden mit diesen
Hinweisen auf den Dezisionismus nicht die Gerichte. Die Gerichte arbeiten
bestmöglich. Zu kritisieren ist eher die Rechtswissenschaft, die den
Gerichten noch keine besseren Methoden zur Verfügung stellt. Die Wissenschaft
versagt insoweit weltweit.
Sind die Entscheidungen der
Pressekammer und des Pressesenats, zu denen die Rechtsprechung gegenwärtig
kanalisiert wird, wirklich für die Pressefreiheit bedenklich? Hier ein typisches
Beispiel für Bildpublikationen:
Diese Gerichte nehmen an,
dass ein bestimmter, weithin bekannter Adeliger keine absolute Person der
Zeitgeschichte ist, und dass Fotos von ihm nur publiziert werden dürfen, wenn
sie ihn speziell bei einem Ereignis der Zeitgeschichte zeigen. Das heißt nach
dieser Rechtsprechung: Wenn über diesen Adeligen berichtet wird, darf dieser
Bericht nicht mit einem Portrait-Foto illustriert werden, das ihn bei einem
anderen Anlass zeigt. Dies gilt auch dann, wenn das Porträt aus einer bereits
früher rechtmäßig publizierten Abbildung stammt, die bei einem offiziellen
Anlass mit Zustimmung des Adeligen aufgenommen worden ist und ihn vorteilhaft
wiedergibt.
Und ein Textbeispiel aus den
Urteilen dieser Pressekammer des Landgerichtes und dieses Pressesenats des
Oberlandesgerichtes:
Die Tochter eines allgemein
bekannten, öffentlichkeits-interessierten und besonders reichen Industriellen
heiratete. Aus Anlass der Hochzeit dieser Milliardenerbin schrieb eine
aktuelle Illustrierte über das Paar:
"Sie begegneten sich
schon vor acht Jahren, kamen aber erst '96 bei der Dauerparty 'Hamburger
Nächte' ins Turteln."
Weiter hieß es in diesem
Bericht über die Braut:
"Sie fährt einen Audi
von der Stange, hasst Bodyguards, liebt ihren Labrador, Dirndl ... ."
Beide Texte sollen
rechtswidrig sein. Die Begründung:
"Auch der
Gesichtspunkt, dass es sich bei der Eheschließung der Klägerin um einen Vorgang
handelt, an dem durchaus ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit
bestehen dürfte, rechtfertigt den über die Vorstellung der Ehepartner und die
Darstellung von im Zusammenhang mit der (bevorstehenden) Hochzeit stehenden
Einzelheiten weit hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin
nicht."
Wie immer muss abgewogen
werden zwischen den Persönlichkeitsrechten einerseits und der Pressefreiheit
sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits. Die Gerichte
dieses Bezirks wägen nun eben so ab, wie es hier dargestellt wurde.
Soweit bei Veranstaltungen
und in Gesprächen festgestellt werden konnte, werden diese Urteile nahezu
allgemein abgelehnt. Es werden jedoch eben nur die Gerichte dieser Stadt angerufen
und der Bundesgerichtshof sowie das Bundesverfassungsgericht gelangen, wie
erwähnt, wegen enger Zuständigkeitsregelungen in der Sache zu keinen
Entscheidungen. So kann sich dann grundlegend die Abwägungsgrenze gravierend
zu Lasten der Pressefreiheit verschieben. Der gesellschaftliche Auftrag der
Medien wird unmerklich eingeschränkt.
Es handelt sich bei diesen
Urteilen um die oben zur Harmonisierung erwähnte Rechtsprechung, die
britischen Redakteuren unverständlich bleibt, wenn sie in Deutschland verklagt
werden.
Im Gesetzgebungsteil wurde
bereits geschildert, wie schwierig es ist, das grundsätzlich anerkannte Pressegeheimnis
gesetzlich in die Tat umzusetzen. Im Rechtsanwendungsteil wurde dann über das
Beispiel berichtet, in dem Pressegerichte erster und zweiter Instanz eine
Abwägung mit dem
Pressegeheimnis nicht einmal
für erwähnenswert hielten. Die Urteile beider Instanzen ließen ‑ so das
Bundesverfassungsgericht ‑ zu einem "das Geheimhaltungsbedürfnis
der Presse überwiegenden Interesse an der begehrten Auskunft jegliche
Ausführungen vermissen".
Die Pressefreiheit wird auch
sonst tagtäglich dadurch eingeschränkt, dass das Pressegeheimnis
verhältnismäßig gering eingeschätzt wird. Die Verlage und die Journalisten
verlieren Zivilprozesse, weil sie nach ihren Berufsgrundsätzen ihre
Informanten nicht als Zeugen benennen dürfen und die Gerichte im Rahmen der
freien Beweiswürdigung die anonymisierenden Zeugenaussagen der Journalisten
oft nicht genügen lassen. Anders ausgedrückt: Das aus der Pressefreiheit
folgende Pressegeheimnis gewinnt im Rahmen der freien Beweiswürdigung nur bedingt
Bedeutung. Die Redaktionen verlieren Zivilprozesse deshalb, weil sie ethisch
verpflichtet sind, Informanten nicht preiszugeben. Diese Zivilprozesse führen
insbesondere auch dazu, dass die Redaktionen aus Beweisgründen verurteilt
werden, wahre Äußerungen zu unterlassen (obwohl die Redaktionen definitiv
wissen, dass diese Äußerungen zutreffen).
Wenn dagegen ‑
außerhalb der Presse ‑ staatliche Interessen unmittelbar, direkt und
klar ersichtlich sind, wird der Geheimnisschutz hoch geschätzt und stark
gewichtet. Ein Musterbeispiel bildet der Geheimnisschutz für Informanten der
Finanzbehörden. Es gelingt den bei Finanzämtern Denunzierten gerichtlich fast
nie, den im Datenschutzrecht verankerten Anspruch auf Nennung eines
Informanten durchzusetzen. So hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
den Geheimnisschutz sogar für den Fall anerkannt, dass sich die an das
Finanzamt übermittelten Daten als falsch erwiesen, der Betroffene also
nachweisbar zu Unrecht denunziert und verfolgt wurde.
Die ungleichgewichtige
Rechtsprechung wird sogar noch einmal gesteigert: Wenn im Finanzgerichtsbereich
dagegen speziell das Pressegeheimnis in Frage steht, wird wieder eher gegen
das Pressegeheimnis abgewogen und erneut direkt für unmittelbar ersichtliche
Staatsinteressen entschieden. So hat der Bundesfinanzhof am 15. Januar 1998
entschieden, dass sich Journalisten in der Regel nicht auf das Pressegeheimnis
berufen dürfen, wenn nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes zu
Bewirtungskosten der Anlass und die Teilnehmer angegeben werden müssen.
"Wo früher der Staat
die Pressefreiheit bedrohte, tun das jetzt die Medien selbst", wurde am
29.12.1999 in einer Wochenzeitung konstatiert. Je nachhaltiger ethische
Grenzen überschritten werden und je mehr die Presse an Ansehen verliert, desto
stärker wird die Pressefreiheit gefährdet. In das Ansehen der Printmedien
können heute mittelbar auch andere Medien eingreifen, insbesondere das
Fernsehen und das Internet. Kolportiert wird der Satz: "Wir brauchen im
Netz keine Schleusenwächter, weil es keine Schleusen gibt".
Die Verhältnisse sind
komplex. Noch Anfang des Jahres 2000 wurde den
Medien ‑ vor allem
wegen der Spendenenthüllungen ‑ applaudiert, und die Medien waren mit
sich selbst zufrieden. Seit dem Jahresende 2000 werden die Medien von vielen
in einer schwerwiegenden Krise gesehen mit den Schlagworten: Medienskandal von
Sebnitz; Ellbogen-Journalismus; Verlust von Anstand und Abstand; Kreisverkehr
künstlicher Neuigkeiten; alle Distanz journalistischer Arbeit wird mit dem
Bildschirm aufgehoben; die Medien als Abbild der Gesellschaft; wenn die
Politik zur Show und der Journalismus überflüssig wird; keine Unterscheidung
zwischen Nachricht und Kommentar; manchem erscheinen die Medien schon als
erste Gewalt.
Auf der Tagung des
Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit hat im Mai 2000 ein in
Deutschland und Europa besonders angesehener und einflussreicher Referent gar
sinngemäß die Ansicht vertreten, die Medien hätten das datenschutzrechtliche
Medienprivileg verwirkt. Der Grund: Der Fernseh- und Internetalltag. Zur Praxis
des Fernsehens führte der Referent selbstverständlich Sendungen wie Big
Brother an. Für die Praxis des Internet berief er sich insbesondere und
vehement auf die Vermengung von Werbung und Redaktion.
Hauptproblem ist in
Deutschland, dass die ethische Selbstkontrolle im Fernsehen und im Internet
kaum existiert. Für das Fernsehen ist der Deutsche Presserat generell
unzuständig. Für Beschwerden über digitale journalistische Beiträge ist der
Deutsche Presserat bislang nur zuständig, wenn sie "zeitungs- oder
zeitschriftenidentisch" sind. Die für das Fernsehen und das Internet
zuständigen Stellen sind, soweit es hier interessiert, nicht wirkungsvoll;
nur auf den Jugendschutz wird stärker geachtet.
Die Gefahr, dass sich die
Meinung des Referenten nach und nach im Ergebnis durchsetzen wird, besteht
durchaus. Die Werte und Erfahrungen verschieben sich. Diese Verschiebungen
wirken sich selbstverständlich vielfältig auf die Presse aus, zumal die Presse
mit Hintergrundinformationen und -analysen sowie mit Leitbildern an die anderen
Medien anschließen und auf sie eingehen muss. Die Presse kann auch in den
Ansehensschwund hineingezogen werden. Dieser Schwund wird sich wiederum über
den beschriebenen Dezisionismus auswirken; ‑ nicht nur in der
Rechtsanwendung, sondern auch schon in der Gesetzgebung. Oder aus anderer
Sicht: Wenn sich die Medien in einem großen Bereich nicht selbst kontrollieren,
versteht sich von selbst, dass auch der andere, zusammenhängende Bereich
mitgezogen wird. Einrichtungen wie die Landesmedienanstalten wollen und können
die ethische Selbstkontrolle nicht ersetzen. Selbst wenn allerorten Verstöße
gegen die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde beklagt werden, also
Verfassungsverstöße, greift diese Kontrolle nur teilweise. Hätte sich von
Anfang an ein Selbstkontrollorgan ethisch mit dem Reality-Fernsehen befasst und
Auswüchse gerügt, wäre das Problem eingedämmt worden, oder es hätte entschieden
werden müssen, die Selbstkontrolle zu sprengen. Welcher Sender aber hätte es
auf sich genommen, die Selbstkontrolle zu sprengen? Viel wahrscheinlicher ist,
dass den Sendern nur der ethische Ordnungsrahmen und eine gemeinsame Instanz
fehlen. Wer hofft, die Verhältnisse könnten sich bessern, täuscht sich
offenbar. Der Verband privater Rundfunk und Telekommunikation hat erst jetzt im
Februar 2001 erneut abgelehnt, freiwillige Verhaltensgrundsätze für Reality
Soaps und Psycho-Formate zu entwickeln. Der VPRT möchte, dass jeder Sender
eigen- und alleinverantwortlich bleibt. Am 9. April 2001 eskalierte die
Auseinandersetzung noch auf einem Treffen von Vertretern der
Landesmedienanstalten und der Fernsehsender. Der Geschäftsführer eines
Privatsenders erklärte scharf und uneingeschränkt: "Für uns Fernsehmacher
gilt weiterhin die Entscheidung des Zuschauers. Das ist nun mal, gottlob, so
in einer Demokratie."
Häufig wird die Presse
wettbewerblich unnötig behindert. Ein Beispiel:
Darf der Verlag Abonnenten
anrufen; ‑ so, wenn die Abonnenten nach einer Kündigung davon überzeugt
werden sollen, doch weiterhin die Zeitschrift oder die Zeitung zu beziehen?
Dürfen die Abonnenten mit Telefaxen und per e-Mail angeschrieben werden? Diese
Fragen münden in die Frage, ob überhaupt ‑ nicht nur von der Presse ‑
Personen und Unternehmen direkt per Telefon, e-Mail und Telefax kontaktiert
werden dürfen. In Deutschland ist die Rechtsprechung rigoros. Sie geht über die
Rechtsprechung der meisten ausländischen Gerichte hinaus und unterscheidet
nicht zwischen der Presse und den anderen Professionen. Nach der deutschen
Rechtsprechung verstößt es generell gegen die guten Sitten im Sinne des § 1
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn Haushalte angerufen werden
und der Betroffene nicht zuvor in eine solche Vertriebsmaßnahme eindeutig
eingewilligt hat. Aus der Tatsache, dass jemand Abonnent ist, darf nach der
deutschen Rechtsprechung nicht rückgeschlossen werden, dass er mit einem Anruf
einverstanden ist. Es reicht nicht einmal aus, dass der Abonnent dem Verlag
ganz allgemein seine Telefonnummer angegeben hat und vor der Unterschrift
vorgedruckt worden ist, der Abonnent erkläre sich mit einem Anruf
einverstanden.
Auch auf diesem Gebiet
versuchen der Deutsche Presserat und die Verbände in Gesprächen mit dem
Gesetzgeber, dass die Interessen anders ausgeglichen werden. Sie streben die
Lösung "Liste Robinson" an. Diese Lösung besagt, dass grundsätzlich
nur derjenige nicht angerufen werden darf, der sich in eine Liste hat eintragen
lassen.
Noch immer ist
höchstrichterlich offen, ob Gratiszeitungen rechtlich zulässig sind, und wie
sich Gratiszeitungen auf die Pressefreiheit auswirken. Geltend gemacht wird
nicht nur, es bestehe die Gefahr, dass redaktionell wohlgefällig für die
Inserenten geschrieben und dadurch die Pressefreiheit aufgegeben werde.
Eingewandt wird auch:
Da die Presse kostenlos
verteilt werde, stünden die Leser und die Redaktionen nicht mehr im Mittelpunkt.
Dadurch leide die Qualität und Freiheit der Presse. Als erstes werde an den Redaktionen
gespart, was wiederum die Vielfalt der Presse beeinträchtige.
Darüber hinaus wird
befürchtet, dass sich Gratiszeitungen über den Vertrieb negativ auf die Pressevielfalt
auswirken. Der Deutsche Pressegroßhandel hat erst im vergangenen Herbst in Baden-Baden
auf seiner Jahrestagung beschwörend beklagt, wie sehr der Vertrieb insgesamt
mit Gratiszeitungen geschwächt werde. Der deutsche Pressegroßhandel wendet ein,
dass er unter Umständen nicht mehr in der Lage sein werde, in der bisherigen
Art und Weise den Einzelhandel zu versorgen. Der deutsche Einzelhandel ist,
soweit es hier interessiert, dadurch geprägt, dass der Pressegroßhandel ein
Ordersortiment von über 4.000 Titeln betreut und der Einzelhandel unverkaufte
Exemplare zurückgeben kann. Die Grossisten versorgen in Deutschland 120.000
Verkaufsstellen. Wenn die Erlöse massiv zurückgehen, kann der Pressegroßhandel
diese Pressevielfalt, so rechnet er vor, nicht aufrecht erhalten. Auf der 88.
Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit am 17. und 18. November
2000 wurde dagegen plädiert, Gratiszeitungen seien kein Problem des
Verfassungs- oder Wettbewerbsrechts, sondern ein rechtspolitisches Thema.
Mit dieser Aufzahlung sind
noch längst nicht alle Problemfelder erfasst und innerhalb der Problemfelder
sind die Probleme noch vielfältiger als sie in diesem Beitrag dargestellt
worden sind. So wurde beispielsweise noch nicht erwähnt, dass Zeitschriften und
Zeitungen mit geringer Auflage in der Praxis dadurch stark behindert werden,
dass sie sich in aller Regel auch in finanziellen Nöten nicht mit starken
Verlagen verbinden dürfen. Zusätzlich erschwert wird die Stärkung und Erhaltung
dieser Zeitschriften und Zeitungen dadurch, dass Begriffe wie "relevanter
Markt" in der Praxis anachronistisch noch weitgehend so angewandt werden
wie in den Zeiten vor Einführung des Privatfernsehens und vor dem Einzug des
Internet.
Die Pressefreiheit ist
zusammen mit anderen Kommunikationsfreiheiten schlechthin für eine
freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierend. Diese Basis wird allgemein
anerkannt. In den meisten Ländern steht die Pressefreiheit jedoch noch am
Anfang eines schwierigen Kampfes. Selbst in den fortgeschrittenen westlichen
Demokratien ist die Pressefreiheit ‑ wenn auch auf anderen Ebenen ‑
nicht stark genug. Es droht sogar, dass die Pressefreiheit kontinuierlich
geschwächt wird.
In Europa und in Deutschland
müsste in der Gesetzgebung nachgebessert werden. So im Bereich der Grundrechts-Charta
der EU, des Pressegeheimnisses, der Fälle mit Auslandsberührung und des
Kartellrechts, soweit es die Meinungsvielfalt über Gebühr einschränkt. Selbst
wenn alle Beteiligten, auch die Abgeordneten, unisono erklären, es müsse
nachgebessert werden, wird nur zögerlich und unvollständig fortgeschritten;
das Musterbeispiel bildet die strafprozessuale Beschlagnahme von
selbstrecherchiertem Material. In der Gesetzgebung liegen zur Zeit insgesamt
sogar neue einschränkende Verbote ‑ wie Werbeverbote ‑ näher als
Nachbesserungen. Nur verhältnismäßig selten werden die kollidierenden
Interessen ‑ wie jetzt bei der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes
‑ sorgsam ausgeglichen.
56 Jahre nach der Aufhebung
des Schriftleitergesetzes und 52 Jahre nach Einführung der
verfassungsrechtlichen Garantie der Pressefreiheit wird die Pressefreiheit in
wichtigen Bereichen schwächer gewichtet und entsprechend stärker bedrängt als
gemeinhin angenommen wird; sowohl in der Gesetzgebung als auch bei der
Anwendung der Normen. Andere ‑ oft konkurrierende ‑ Rechtsgüter
haben an Gewicht gewonnen.
So verblasst in der
Normanwendung zunehmend die Pressefreiheit gegenüber dem magischen Schlagwort
vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Soziologisch handelt es sich
um einen überschießenden, verzerrenden "negativen
Ausstrahlungseffekt". Der Dezisionismus, der Eigenwertungen des
Entscheiders zulässt, unterstützt Entscheidungen gegen die Pressefreiheit. So,
wenn abgegrenzt wird, welche Bild- und welche Textpublikationen zulässig sind;
wenn in Zivilverfahren der Informant nicht preisgegeben werden kann und die
Gerichte die Presse deshalb verurteilen, sich nicht zu äußern; so wenn der
Vertrieb mit wettbewerbsrechtlichen Generalklauseln eingeschränkt wird und
Abonnenten grundsätzlich nicht angerufen werden dürfen; oder wenn
kartellrechtliche Begriffe anachronistisch angewandt werden und selbst
notleidende Zeitschriften mit geringer Auflage unter Umständen nicht von einem
anderen Verlag fortgeführt werden dürfen. Kollidierende Güter sind von der
Presse unfraglich anzuerkennen, insbesondere auch das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und der Verbraucherschutz. Aber der Wert der
Pressefreiheit darf und muss ‑ offenbar keine Binsenweisheit ‑
eingebracht und mit abgewogen werden. Sinnvolle Mittelwege lassen sich, so
zeigt die Erfahrung, auch in der Normanwendung finden. Musterbeispiele sind
die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai und 15. Dezember 1999.
Zudem schädigen sich die
Medien selbst. Im Fernsehen und im Internet fehlt eine für alle Unternehmen
geltende ethische Selbstkontrolle, die den Beteiligten einen ethischen
Ordnungsrahmen bietet. Dass in diesen Bereichen der ethische Ordnungsrahmen
fehlt, gefährdet auch den ethischen Ordnungsrahmen der Presse mit vielfältigen
negativen Konsequenzen.
Die technischen Umwälzungen
und die weiter anwachsende Pluralität der Gesellschaft drohen teilweise
zusätzlich, die Pressefreiheit in Deutschland und weltweit zu beeinträchtigen.
Was tun, ist leicht gesagt,
aber: "Hart im Raume stoßen sich die Sachen". In den Fällen, in denen
die Pressefreiheit zur Zeit verliert, wird bislang nicht wirklich mit der
Pressefreiheit abgewogen, der Wert der Pressefreiheit ist nicht mehr bewusst
genug; oder es wird ‑ wo die Pressefreiheit verliert ‑ im Umfeld
kein ethischer Ordnungsrahmen geboten. Diese Lücke ist zu schließen.