DR. KLAUS REHBOCK
DR. ANETTE SCHMIDT
Das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie" stammt vom 09.01.1907. Die Bestimmungen der §§ 22, 23 KUG sind nach wie vor geltendes Recht, denn mit dem Inkrafttreten des Urhebergesetzes wurde bekanntlich das KUG nur aufgehoben, "soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft" (§ 141 Abs. 5 UrhG).
Die somit aus dem Jahr 1907 stammenden Vorschriften der §§ 22, 23 KUG, die das Recht am eigenen Bild regeln, sind heute aktueller denn je. Insbesondere die Frage, in welchen Fällen ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bildnisse verbreitet werden dürfen, ist Gegenstand zahlreicher Entscheidungen der vergangenen Jahre und auch Inhalt kontroverser Diskussionen. Ohne auf laufende Verfahren eingehen zu wollen, geht es dabei um die Frage, ob beispielsweise der vertraute Begleiter von Prinzessin Caroline von Monaco eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte ist oder nicht, welche Sachverhalte der Privatsphäre, der Sozialsphäre bzw. der Öffentlichkeitssphäre zuzuordnen sind, und um die Frage, ob und in welchem Maße Paparazzifotos veröffentlicht werden dürfen oder nicht. Gerade diese Frage ist spätestens seit dem tragischen Tod von Lady Diana Gegenstand auch der öffentlichen Diskussion.
Im Rahmen der juristischen Auseinandersetzung werden die gesetzlichen Grundlagen immer weniger berücksichtigt. Das Verhältnis der §§ 22, 23 Abs. 1 und 23 Abs. 2 KUG wird manchmal wenig beachtet; Regel und Ausnahme auf den Kopf gestellt. 30 Jahre nach Neumann-Duesberg[1] erscheint es notwendig, sich nochmals die grundlegenden Wertungen des Gesetzgebers vor Augen zu halten und gleichzeitig die Frage zu stellen, ob und in welcher Art und Weise der Wille und die Motive des Gesetzgebers aus dem Beginn dieses Jahrhunderts auf die Wiedergabe der Wirklichkeit durch die Medien zum Ende dieses Jahrhunderts angewendet werden können.
Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" verbreitet werden. Bevor auf den umstrittenen Begriff des "Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte" im einzelnen eingegangen werden soll, ergibt sich bereits aus dem Formulierung und Anordnung dieser Vorschrift Grundsätzliches:
· Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG enthält selbst keinerlei Einschränkungen und Ausnahmen. Dies bedeutet: Liegt ein "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" vor, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Veröffentlichung dieses Bildnisses zulässig ist. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG stellt somit die Regel und den Grundsatz, die Vorschrift des § 23 Abs. 2 KUG die Ausnahme dar.
· Innerhalb des § 23 Abs. 1 KUG sind die "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" an erster Stelle, also als § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, genannt. In der Reihenfolge der verschiedenen Tatbestände des § 23 Abs. 1 KUG rangieren die Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte obenan.[2]
· In § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG manifestiert sich somit die Entscheidung des Gesetzgebers, nach der in der Regel die Rechte und Interessen an der Veröffentlichung diejenigen des Betroffenen an der Nichtveröffentlichung dann überwiegen, wenn es um die Verbreitung eines "Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte" geht.[3]
Dieses vom Gesetzgeber bewußt gewählte Verhältnis, wonach die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG die Regel und die Bestimmung des § 23 Abs. 2 KUG die Ausnahme darstellt, ist auch für die Auslegung des Begriffs "Bildnis einer Person der Zeitgeschichte" von Bedeutung. Hierbei ist der Begriff des "Bildnisses" eindeutig definiert. Laut Duden[4] handelt es sich um die Darstellung eines Menschen in der Art eines Bildes. Schwieriger dagegen ist die Definition des Begriffs der "Zeitgeschichte"; dieser Begriff findet sich beispielsweise in demselben Band des Duden nicht.
Nach den Gesetzesmaterialien ist dieser Begriff "im weitesten Sinne zu verstehen"; er umfaßt danach nicht nur das eigentliche politische, sondern auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes.[5] Die Motive machen somit deutlich, daß der Gesetzgeber an eine Abbildungsfreiheit von Personen gedacht hat, die ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen. Die Erwähnung des politischen, sozialen und kulturellen Lebens stellt dabei nur eine beispielhafte Aufzählung dar und repräsentiert Ausschnitte aus dem übergeordneten "öffentlichen Leben".[6] Richtiger‑ und konsequenterweise hat deshalb bereits das Reichsgericht im Rahmen einer Entscheidung, die den damals bekannten Fußballer Tull Harder betraf, festgestellt: "Zur Zeitgeschichte gehören dabei alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wißbegier weiter Kreise sind, wobei es nur darauf ankommt, was Geschmack und Empfinden der Zeit mit sich bringen, und Dauer über den Tag hinaus in beträchtlicher Zukunft nicht wahrscheinlich zu sein braucht".[7]
"Zeitgeschichte" ist also gegeben, wenn ein solches Ereignis von der Öffentlichkeit beachtet wird bzw. bei ihr Aufmerksamkeit findet. Da die §§ 22, 23 KUG das Recht am eigenen Bild betreffen, der Begriff des Bildnisses immer voraussetzt, daß eine Person abgebildet ist, kann ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur dann vorliegen, wenn das Bildnis eine Person zeigt, die in das Blickfeld der Öffentlichkeit in der beschriebenen Art und Weise getreten ist. In Übereinstimmung mit Neumann‑Duesberg liegt also ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte dann vor, wenn das Bildnis eine Person der Zeitgeschichte darstellt. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur. Neumann‑Duesberg legt im Rahmen seines Aufsatzes überzeugend dar, daß eine gegenteilige Einzelmeinung nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist.
Wenn auch heute[8] ganz vereinzelt die Auffassung vertreten wird, der Begriff der "Person der Zeitgeschichte" wäre mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar, ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte würde nur dann vorliegen, wenn der Inhalt des Bildnisses, unabhängig von der dargestellten Person, zeitgeschichtliche und damit gesellschaftspolitisch wichtige Bedeutung habe, dann darf auch hier nochmals auf die oben genannte Definition des Reichsgerichts verwiesen werden. Das Reichsgericht hat in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgestellt, daß "alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden bzw. bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wißbegier weiter Kreise sind", unter den Begriff der "Zeitgeschichte" fallen. Von der Öffentlichkeit wird aber nicht nur beachtet wie der Bundeskanzler im Deutschen Bundestag auftritt, sondern auch, wie er im Rahmen seiner Diät‑Wochen um den Wolfgangsee spazierengeht. Zur Verdeutlichung und Bestätigung sei aus einem Urteil[9] des Landgerichts Hamburg zitiert, in dem es ausdrücklich in bezug auf die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG heißt:
"Zur Zeitgeschichte gehören vor allem Bilder von Personen der Zeitgeschichte, insbesondere von solchen Personen, die als 'absolut zeitgeschichtlich' anzusehen sind. Zu diesem Kreis von Personen gehört die Klägerin (vgl. BGH AfP 1996, 140), so daß grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG auch ohne ihre Einwilligung ihre Bildnisse verbreitet werden dürfen. Nicht entscheidend ist hierbei, ob die Fotos einen besonderen Informationswert aufweisen. Auch wenn dieser gering sein mag, so sind sie dennoch aufgrund der Tatsache, daß die Klägerin abgebildet wird, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Ein Bezug zu einer irgendwie gearteten öffentlichen Funktion der Klägerin ist nicht erforderlich. Als Person der Zeitgeschichte muß sie es hinnehmen, daß ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran besteht zu erfahren, wo sie sich aufhält und wie sie sich in der Öffentlichkeit gibt (vgl. BGH, AfP 1996, 140). Die Verbreitung von Bildern, die die Klägerin anläßlich alltäglicher Situationen zeigen, ist daher grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG gerechtfertigt.
Soweit die Klägerin hierzu unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01. 10. 1996 ("Bob Dylan", NJW 1997, 1152) die Ansicht vertritt, daß sie auch als 'absolute Person der Zeitgeschichte' nur im Rahmen dessen abgebildet werden dürfe, was ihre zeitgeschichtliche Bedeutung ausmache, so geht der Hinweis fehl. Zwar führt der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aus, daß bei der Bestimmung der zu berücksichtigenden berechtigten Interessen des Abgebildeten die gesetzliche Wertung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu beachten sei, wonach grundsätzlich die bildliche Darstellung einer Person der Zeitgeschichte im Rahmen dessen, was ihre zeitliche Bedeutung ausmacht, vom Einwilligungserfordernisfreigestellt ist. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung, wonach Abbildungen von 'absoluten Personen der Zeitgeschichte' unabhängig von einem besonderen Informationsgehalt Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind, aufgeben will."
Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist rechtskräftig, die Berufung wurde vom Hanseatischen OLG[10] kostenpflichtig zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen.
Neumann‑Duesberg[11] hat "eine neue Unterscheidung getroffen ..., nämlich zwischen Personen, die 'absolut' und solchen, die nur 'relativ' dem Zeitgeschehen angehören". Die Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte hat sich in Literatur und Rechtsprechung durchgesetzt. Neumann‑Duesberg hat diese von ihm eingeführte Unterscheidung damit begründet, daß die vorher geltende Aufteilung, nämlich die Aufteilung zwischen Personen, die bewußt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf sich ziehen, und solchen, die wider oder ohne ihren Willen in dieses hineingedrängt werden, ihm untauglich erschien. Nach der Überzeugung von Neumann-Duesberg sagte diese früher geltende Unterscheidung nichts darüber aus, ob die betreffende Person nur bezüglich des sie bekanntmachenden Geschehnisses oder darüber hinaus der Zeitgeschichte angehört, und auch nichts darüber, wie weit der Betreffende demzufolge zum Gegenstand der Bildberichterstattung gemacht werden darf. Neumann‑Duesberg stellte zutreffend fest, daß "gerade der Umfang der presserechtlichen Abbildungsfreiheit" das Problem darstellt. Dieser Umfang der Abbildungsfreiheit richtet sich nach Neumann‑Duesberg danach, "wie weit der Fotografierte dem Bereich der Zeitgeschichte angehört".[12]
Die Einteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte hat sich durchgesetzt. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen. Diese Einteilung hat aber auch dazu geführt, daß die Gerichte zum einen nur noch schematisch prüfen, ob und gegebenenfalls welche Art der Person der Zeitgeschichte vorliegt; diese schematische Einteilung hat aber vor allem dazu geführt, daß die Gerichte nach ihrem eigenen Gusto entscheiden, wer eine absolute, wer eine relative und wer gar keine Person der Zeitgeschichte ist. Dies wiederum ist unbefriedigend. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Einteilung tatsächlich für das Finden einer sachgerechten Lösung im Einzelfall überhaupt notwendig ist oder nicht.
Der Gesetzgeber und ihm konsequenterweise folgend das Reichsgericht haben festgestellt, daß zur Zeitgeschichte alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart gehören, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wißbegier weiter Kreise sind. Weder aus den Gesetzmaterialien, noch aus den grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts läßt sich eine Unterscheidung zwischen "absolut"' und "relativ" entnehmen. Vielmehr stellt das Reichsgericht in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien in der bereits zitierten Tull‑Harder‑Entscheidung[13] lediglich darauf ab, daß es "nur darauf ankommt, was Geschmack und Empfinden der Zeit mit sich bringen, und Dauer über den Tag hinaus in beträchtlicher Zukunft nicht wahrscheinlich zu sein braucht". Dies ist ‑ wie ausgeführt ‑ der Grundsatz, die Abwägung und Einschränkung erfolgt über Vorschrift des § 23 Abs. 2 KUG. Eine zusätzliche Limitierung und Begrenzung bereits im Rahmen des Tatbestandes des § 23 Abs. 1 KUG bedarf es daher eigentlich nicht.
Auch in der praktischen Fallbearbeitung führt die Unterscheidung zwischen "absolut" und "relativ" oft zu seltsamen Ergebnissen. Nach der bisherigen Begleiter‑Rechtsprechung war eine Person, die sich mit einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" in der Öffentlichkeit zeigt, als relative Person der Zeitgeschichte einzustufen. Dies galt auch dann, wenn es sich bei der "absoluten Person der Zeitgeschichte" um ein Mitglied eines regierenden Adelsgeschlechts handelt. Heiratet dann aber der bisherige Begleiter die absolute Person der Zeitgeschichte, tritt damit "offiziell" in das Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit, wird er selbst durch diese Heirat zur absoluten Person der Zeitgeschichte. Da bei der Abgrenzung sehr schematisch gedacht wird, bedeutet dies, daß der Begleiter selbst dann, wenn er jahrelang mit der absoluten Person der Zeitgeschichte zusammenlebt und in der Öffentlichkeit mit ihr zusammen auftritt, relative Person der Zeitgeschichte bleibt, während sich seine rechtliche Position bei gleichem Sachverhalt einzig und allein durch die Hochzeit zur absoluten Person der Zeitgeschichte verändert. Dies erscheint wenig sinnvoll.
Wenig sinnvoll erscheint aber die Unterscheidung auch deshalb, weil anders ‑ als manchmal angenommen ‑ der Begriff der relativen Person der Zeitgeschichte nicht zur Folge hat, daß nur solche Fotos veröffentlicht werden dürfen, die im Zusammenhang, also in Relation zu dem Ereignis stehen, durch das die betreffende Person zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden ist. Schon Neumann‑Duesberg hat eindeutig festgestellt: "Das bedeutet nicht, daß die Person nur zusammen mit dem betreffenden Vorfall abgebildet werden dürfte. Es genügt ein Paßbild, das bei der Berichterstattung über das Ereignis mit veröffentlicht wird".[14] Die Veröffentlichung eines Portraitfotos ist also nach Neumann‑Duesberg zulässig, auch wenn dieses Foto zu einem ganz anderen Ereignis als dem erwähnten zeitgeschichtlichen Ereignis aufgenommen wurde. Überspitzt formuliert: Die Relativität ist relativ.
Eine Unterscheidung zwischen "absoluten" und "relativen" Personen der Zeitgeschichte ist auch deshalb nicht erforderlich, weil die notwendige Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Pressefreiheit andererseits stets im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG erfolgt. Wenn hier auf die "berechtigten Interessen des Abgebildeten" abgestellt wird, über dieses Korrektiv der zulässige Umfang der Bildberichterstattung im Einzelfall bestimmt wird, dann bedeutet dies ganz automatisch, daß im Einzelfall auch berücksichtigt wird, ob die abgebildete Person aufgrund ihrer Bedeutung stets oder aufgrund eines konkreten Sachverhalts nur vorübergehend Gegenstand des allgemeinen öffentlichen Interesses ist. Bei dem "berechtigten Interesse des Abgebildeten" kann also auch berücksichtigt werden, ob es sich nach der bisherigen Unterscheidung um eine Person handelt, die "selbst Zeitgeschichte macht", oder die "durch Verknüpfung mit Ereignissen und Begebenheiten nur vorübergehend in das Blickfeld der Öffentlichkeit und damit in den Bereich der Zeitgeschichte geraten" ist. Die formale Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte auf der Ebene des § 23 Abs. 1 KUG ist somit nicht erforderlich.
Gleichgültig, ob man diese Unterscheidung weiter aufrecht erhält oder nicht, die entscheidende Frage lautet stets: Wer ist denn nun eine solche Person der Zeitgeschichte? Nach der bisherigen Unterscheidung wurden alle Personen, die sich durch Geburt, Stellung, Leistungen, Taten oder Untaten außergewöhnlich aus dem Kreis der Mitmenschen hervorgehoben haben und die deshalb im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, als absolute Personen der Zeitgeschichte behandelt. Als Beispiele werden Angehörige fürstlicher Häuser, Staatsoberhäupter, Politiker, berühmte Wissenschaftler, erfolgreiche Künstler, bekannte Schauspieler und Sänger, viel gelesene Schriftsteller, Spitzensportler, Berufsfußballspieler und ihre Trainer von der Rechtsprechung anerkannt.[15] Ob im Einzelfall die abgebildete Person als (absolute) Person der Zeitgeschichte angesehen werden kann, ist häufig umstritten. Hierbei ist zu berücksichtigen:
· Bekannte Politiker, wie der deutsche Bundeskanzler, der deutsche Bundespräsident oder der amerikanische Präsident werden sicherlich als (absolute) Personen der Zeitgeschichte von allen Seiten anerkannt. Der Begründung des Entwurfes zu § 23 KUG ist aber zu entnehmen, daß vom Bereich der Zeitgeschichte nicht nur das politische, sondern auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes erfaßt sind.
· Ob ein Wissenschaftler "berühmt", ein Künstler "erfolgreich", Schauspieler und Sänger "bekannt", ein Schriftsteller "viel gelesen", ein Sportler zu den "Spitzensportlern" gehört oder nicht und damit nach der obigen Aufzählung rechtlich als (absolute) Person der Zeitgeschichte angesehen werden kann, ist eine Sachverhaltsfrage. Ist diese Sachverhaltsfrage umstritten, so muß hierüber Beweis erhoben werden. Es mag sein, daß der zuständige Richter nur Vertreter der klassischen Musik hört und ihm deshalb die Vertreter der modernen Stilrichtungen nicht bekannt sind. Auf den Geschmack, das Empfinden und die Kenntnis des Richters kommt es aber nicht an. In den Bereich der Zeitgeschichte gehört alles, "was in der Öffentlichkeit beachtet wird". Es ist eine Tatsache, daß eine Teenie-Band wie die Spice Girls von ihrer ersten CD innerhalb von vier Wochen mehr Exemplare verkauft haben als die Beatles von ihrer erfolgreichsten LP in 20 Jahren. Es ist wiederum auch eine Tatsache, daß sich die erfolgreichste Beatles‑LP in diesen 20 Jahren häufiger verkauft hat als sämtliche Aufnahmen sämtlicher Mozart‑Opern bislang überhaupt. Es kann daher gar kein Zweifel bestehen, daß die Mitglieder einer der erfolgreichsten Musikgruppen aller Zeiten Personen sind, die in und von der Öffentlichkeit beachtet werden und die damit als Personen der Zeitgeschichte einzustufen sind. Wie gesagt: Sollte dies bestritten werden, so kann das Gericht nicht aus eigenem Gusto über diese Sachverhaltsfrage entscheiden, sondern muß vielmehr hierüber Beweis erheben.
· Beweis erhoben werden kann nur durch Einholung einer repräsentativen Sachverhaltsumfrage, also durch Einholung einer Meinungsumfrage eines anerkannten Meinungsforschungsinstituts. Befragt werden müssen die relevanten Verkehrskreise, also die Leserinnen und Leser des entsprechenden Presseobjekts. Stellt sich aufgrund dieser objektiven Umfrage heraus, daß es sich bei den abgebildeten Personen um Personen handelt, die in und von der Öffentlichkeit beachtet werden, dann ist das Sachverhalts‑ und Tatbestandsmerkmal der "Person der Zeitgeschichte" anzunehmen.
· Jedes andere Vorgehen ist mit dem Gesetzestext "Bereich der Zeitgeschichte" und der Definition des Gesetzgebers "alles, was in der Öffentlichkeit beachtet wird" nicht zu vereinbaren. Man mag es bedauerlich finden, daß beispielsweise Sportstars wie Franz Beckenbauer, Boris Becker und Michael Schumacher einen weitaus größeren Bekanntheits‑ und Popularitätsgrad haben als der Bundeskanzler oder der Bundespräsident. Ebenso mag man es bedauerlich finden, daß der Moderator einer täglichen Nachmittags‑Talksendung wesentlich bekannter ist als der Sprecher der Tagesschau. Diese "Geschmacksfragen" haben aber bei der Beurteilung des objektiven Tatbestandes bzw. bei der Ermittlung des Sachverhalts nichts zu suchen. Hier kommt es einzig und allein darauf an, ob die betreffende Person so "bekannt' ist, so "erfolgreich" usw. ist, daß sie in der Öffentlichkeit beachtet wird und deshalb Gegenstand des öffentlichen Interesses ist oder nicht.
· Gleiches gilt für die (relativen) Personen der Zeitgeschichte, die zwar nicht von vornherein zu den Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zählen, die aber durch Verknüpfung zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis oder aber durch Verbindung mit einer (absoluten) Person der Zeitgeschichte in das Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit treten, sei es freiwillig oder nicht. Nach den Gesetzesmaterialien reicht es aus, wenn dies nur vorübergehend geschieht oder aber auch, wenn dies nur auf regionale Basis beschränkt ist. Auch hier kommt es im Ergebnis nur darauf an, ob die "Relation" zu einer bekannten Person oder aber die "Relation" zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis von der Öffentlichkeit so beachtet wird, daß auch die betreffende Person im Interesse der Öffentlichkeit steht. Dies ist für Begleiter von (absoluten) Personen der Zeitgeschichte, für Beteiligte an Strafprozessen usw. anerkannt. Auch hier gilt: Ist die Frage strittig, hat das Gericht nach oben dargestellten Grundsätzen hierüber Beweis zu erheben.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß somit alle Personen, die außergewöhnlich aus dem Kreis der Mitmenschen hervorgehoben sind und die deshalb im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, zu den Personen der Zeitgeschichte gehören. Besteht ein öffentliches Interesse an diesen Personen, sei es weil sie aufgrund ihrer Stellung, ihrer Leistung, ihres beruflichen Werdegangs "im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit stehen", oder sei es, weil sie aufgrund eines bestimmten Ereignisses, oder aufgrund der Verbindung zu einer bekannten Persönlichkeit "in das Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit geraten", oder sei es schließlich, weil sie im Zusammenhang mit spektakulären Taten, Verbrechen usw. "in das Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit gezerrt werden", stets handelt es sich um "Personen der Zeitgeschichte". Eine Unterscheidung zwischen "absoluten" und "relativen" Personen der Zeitgeschichte ist nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, aber auch in Hinblick auf die Rechtsfolgen. Ganz egal, ob es sich nach der bisherigen Einteilung um absolute oder um relative Personen der Zeitgeschichte handelt, stets sind nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG die Bildnisse dieser Person der Zeitgeschichte für die Veröffentlichung frei. Auch bei sog. relativen Personen der Zeitgeschichte dürfen Fotos veröffentlicht werden, die nicht im Rahmen des konkreten Ereignisses aufgenommen worden sind, sondern die die betreffende Person der Zeitgeschichte bei einer anderen Gelegenheit zeigen. Die Beschränkung erfolgt stets über die Vorschrift des § 23 Abs. 2 KUG, also im Rahmen der notwendigen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Recht auf freie Berichterstattung, damit der Pressefreiheit, andererseits.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG, wonach Bildnisse der Zeitgeschichte veröffentlicht werden dürfen, stellt den Grundsatz dar. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Die Regelung des § 23 Abs. 2 KUG, wonach Bildnisse der Zeitgeschichte dann nicht veröffentlicht werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten dem entgegensteht, stellt genau diese Ausnahme dar. Aufgrund dieser Vorschrift ist also stets abzuwägen: Gilt im konkreten Fall die Abbildungsfreiheit des Absatzes 1 oder aber kann sich der Betroffene auf ein berechtigtes Interesse berufen, stellt also die beabsichtigte Veröffentlichung einen unzulässigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Zu bedenken ist, daß jede Abbildung, jede Veröffentlichung das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen tangiert und damit auch beeinträchtigt. Dies ist nicht die Frage. Die Frage ist vielmehr, ob die geplante Veröffentlichung das Recht am eigenen Bild bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Hierzu muß abgewogen werden.
Nach traditioneller Abwägung[16] lag eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild insbesondere dann vor, wenn die Privat‑ oder Intimsphäre des Betroffenen beeinträchtigt wurde. Der Bereich der Intimsphäre, der ohne jede Einschränkung geschützt ist, wird eng definiert als die Abbildung des nackten Körpers. Der Bereich der Privatsphäre wird dagegen in der Regel weit definiert, wobei bisher schlagwortartig formuliert wurde: "Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit endet an der Haustür und nicht erst an der Schlafzimmertür"[17]. Umgekehrt konnte man ebenso schlagwortartig bisher formulieren: "Wer sich in die Öffentlichkeit begibt, der kommt darin um". Dies ist spätestens seit der BGH‑Entscheidung Caroline von Monaco IV[18] anders. Der BGH hat anerkannt, daß es auch eine Privatsphäre außerhalb der eigenen vier Wände geben kann. Diese Entscheidung wird von den Instanzgerichten immer stärker ausgedehnt: Insbesondere wird der Bereich der Privatsphäre in der Öffentlichkeit, also der Bereich der sogenannten "privaten Öffentlichkeit", oft nur noch vom subjektiven Empfinden des Betroffenen abhängig gemacht. Eine "private Öffentlichkeit" wird also schon dann angenommen, wenn der Betroffene glaubhaft versichert, er habe sich hier "privat gefühlt". Auch in Textform soll nicht mehr über den Bereich geschrieben werden dürfen, der zur "privaten Öffentlichkeit" gehört. Eine reine Textberichterstattung über das Auftreten einer bekannten Fürstentochter in der Öffentlichkeit z. B. anläßlich eines Skiurlaubs wäre zumindest dann unzulässig, wenn die Fürstentochter glaubhaft versichern kann, daß sie sich im Rahmen dieses Skiurlaubs ganz "privat gefühlt" hat.
Ganz egal, mit welchen Begriffspaaren man auch immer abwägt, ob man beispielsweise "Sozialsphäre" und "Privatsphäre" oder aber "öffentliche Öffentlichkeit" und "private Öffentlichkeit' gegenüberstellt, stets sind nachstehende Grundsätze zu beachten:
· Ist eine Person rechtlich als Person der Zeitgeschichte einzuordnen, dann steht die gesamte Person im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Person als solche. Rechtsprechung und Literatur sprechen deshalb ganz bewußt nicht etwa vom "Politiker der Zeitgeschichte" oder "Sportler der Zeitgeschichte" oder "Künstler der Zeitgeschichte", sondern immer und stets von der "Person der Zeitgeschichte".
· Wenn aber die Person als solche im Mittelpunkt steht, dann darf sich die Darstellung dieser Person nicht nur auf ihre offizielle Funktion beschränken. Der Bereich der Politik ist wohl der Bereich, der am wenigsten umstritten ist. Bekannte Politiker werden von allen Beteiligten als Personen der Zeitgeschichte angesehen. Franz Josef Strauß als langjähriger Ministerpräsident von Bayern und als Bundeskanzlerkandidat war ohne Frage eine solche Person der Zeitgeschichte. Ein Politiker, der zu allen relevanten gesellschaftlichen Fragen Stellung nimmt, hat eine besondere Vorbildfunktion.
Wenn ein Politiker z. B. konservative Vorstellungen über das Familienleben im Rahmen seiner politischen Darstellung verbreitet, in der Öffentlichkeit aber nicht mit seiner Ehefrau, sondern mit seiner Geliebten auftritt, dann besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran, hierüber in Wort und Bild informiert zu werden. Umgekehrt besteht in solch einem Fall kein entgegenstehendes berechtigtes Interesse des Politikers daran, sein Auftreten mit seiner Geliebten in der Öffentlichkeit als "Privatsphäre" deklarieren zu können. Schon aus Gründen der politischen Ausgewogenheit sei angemerkt, daß gleiches selbstverständlich für einen SPD‑Kanzlerkandidaten gilt, der sich im Rotlichtmilieu von Saarbrücken bewegt. Auch wenn dieses Rotlichtmilieu "abgeschieden" ist, so darf über diese "Verknüpfung" doch in Wort und Bild berichtet werden. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, ob ein Politiker öffentlich Wasser predigt und privat Wein trinkt, oder ob er seine öffentliche Vorbildsfunktion auch privat ausfüllen kann.
· Natürlich sind nicht nur Politiker Personen der Zeitgeschichte. Genauso wie nach den Gesetzesmaterialien der Begriff der Zeitgeschichte weit zu verstehen ist und nicht nur das eigentlich politische, sondern auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes umfaßt, genauso ist auch der Begriff der Person der Zeitgeschichte weit zu verstehen. Es gehören hierzu alle Personen, die in welcher Hinsicht auch immer in der Öffentlichkeit stehen. Hierzu gehören insbesondere auch Personen, die Gegenstand der Unterhaltungspresse sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß Unterhaltung die "verbreitetste Form der Kommunikation in der späten Industriegesellschaft"[19] ist. Die Tendenz der Rechtsprechung, die Unterhaltungspresse zwar in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einzubeziehen, bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht immer dann den Vorrang einzuräumen, wenn die Berichterstattung "lediglich" unterhaltenden Charakter hat, ist nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, daß die Unterhaltungspresse die größte tatsächliche und wirtschaftliche Bedeutung im Pressewesen insgesamt einnimmt. Vielmehr besteht gerade an dem Leben von Künstlern, Schauspielern, Sportlern, Mitgliedern von Adelsgeschlechtern usw. ein besonders herausragendes Interesse mit der Folge, daß gerade diese erwähnten Gruppen als Personen der Zeitgeschichte einzuordnen sind.
· Zahlreiche Personen der Zeitgeschichte vermarkten einen Teil ihres Privatlebens für die Öffentlichkeit. Wenn eine Person der Zeitgeschichte wie Michael Schumacher z. B. seine Hochzeit exklusiv an eine Zeitschrift und an einen Fernsehsender verkauft, dann wird die "Person" als solche auch in bezug auf ihre privaten Seiten "öffentlich". Bei Personen der Zeitgeschichte, die von sich aus auch mit ihrem Privatleben in die Öffentlichkeit gehen, besteht somit ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran, die gesamte Person kennenzulernen. Eine "Rosinentaktik", wonach eine Person der Zeitgeschichte beispielsweise nur dann mit der Veröffentlichung eines Fotos einverstanden ist, wenn sie hierauf nach ihrer persönlichen Einschätzung "besonders gut" aussieht, ist mit dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, umfassend und objektiv informiert zu werden, also alle Seiten einer Geschichte bzw. einer Person kennenzulernen, nicht zu vereinbaren.
· Gerade bei Personen, die aufgrund ihrer Taten, vor allem aber aufgrund ihrer Untaten, in das Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit getreten sind, ist eine Beschränkung auf das konkrete Ereignis nicht mit dem Interesse der Öffentlichkeit, objektiv, neutral und umfassend über die Person als solche informiert zu werden, zu vereinbaren. Der besonders heikle Fall des Sexualstraftäters zeigt dies. Ist ein Sexualstraftäter z. B. durch rechtskräftiges Urteil wegen der sexuellen Nötigung eines Kindes verurteilt, und handelte es sich hierbei um einen besonders spektakulären Fall, dann dürfte nach den Grundsätzen der "relativen Person der Zeitgeschichte" nur dann ein Bildnis des Täters veröffentlicht werden, wenn ihn dies "in Relation" zu diesem schrecklichen Ereignis zeigt. Die Veröffentlichung eines Portraitfotos wäre nach dieser Auffassung bereits unzulässig.
Die Medien haben aber vor allem auch eine Warnfunktion. Gerade anhand eines solchen Falles wird das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit deutlich, in Wort und Bild über die gesamte Person informiert zu werden. Selbst wenn es Fotos von der Tat als solche geben sollte, werden die Medien diese aus Schutz des Opfers nicht veröffentlichen. Dennoch muß hier der Täter an den Pranger gestellt werden und die Bevölkerung auch durch Veröffentlichung eines Bildes vor diesem Täter geschützt werden. Es kann deshalb kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß von Personen, die gerade aufgrund einer solchen spektakulären "Untat" von der Öffentlichkeit beachtet werden, auch Fotos veröffentlicht werden dürfen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Untat stehen. Umgekehrt muß das Pendel bei dem Opfer uneingeschränkt zu Gunsten des allgemeine Persönlichkeitsrechts ausschlagen mit der Folge, daß hier bei der Abwägung zu Gunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des oder der Betroffenen zu entscheiden ist: Das öffentliche Interesse hat hier hinter dem Schutz des Opfers bzw. seiner Verwandten (vgl. § 23 Abs. 2 2. Alternative KUG) zurückzustehen: Von dem Opfer darf überhaupt kein Foto veröffentlicht werden.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG, wonach "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" auch ohne Einwilligung der betreffenden Person veröffentlicht werden dürfen, stellt den Grundsatz, die Vorschrift des § 23 Abs. 2 KUG dagegen die Ausnahme dar. Hierbei ist der Begriff des "Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte" nach den Gesetzesmaterialien im weitesten Sinne zu verstehen; er umfaßt nicht nur das eigentlich politische, sondern auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes. Nach gefestigter und herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist der Begriff "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" immer dann anzunehmen, wenn die abgebildete Person eine "Person der Zeitgeschichte" ist. Es spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle, ob dieses Foto, das eine solche "Person der Zeitgeschichte" zeigt, einen besonderen Informationswert aufweist oder nicht. Selbst wenn die entsprechende "Person der Zeitgeschichte" in einer Alltagsszene gezeigt wird, so handelt es sich schon allein deshalb, weil eine Person der Zeitgeschichte abgebildet ist, um ein "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
Eine Unterscheidung zwischen "absoluten" und "relativen" Personen der Zeitgeschichte ist nicht erforderlich, weil die notwendige Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Pressefreiheit andererseits stets im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG erfolgt. Unabhängig davon aber, ob diese Unterscheidung aufrecht erhalten wird oder nicht, kann die Frage, ob eine bestimmte Person als "Person der Zeitgeschichte" einzustufen ist oder nicht, nicht der persönlichen Meinung des Gerichts überlassen bleiben. Ob eine bestimmte Person von der Öffentlichkeit beachtet wird, bei der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit findet bzw. Gegenstand der Teilnahme oder Wißbegier weiter Kreise ist oder nicht, ist eine Sachverhaltsfrage. Der Sachverhalt muß ermittelt werden und zwar durch Einholung einer repräsentativen Sachverhaltsumfrage, also durch Einholung einer Meinungsumfrage eines anerkannten Meinungsforschungsinstituts.
Das entgegenstehende Interesse der abgebildeten Person gemäß § 23 Abs. 2 KUG ist dann beachtlich, wenn die betreffende Person ihre Privatsphäre nicht selbst in die Öffentlichkeit getragen hat. Bei Prominenten, die von der Öffentlichkeit leben bzw. die sogar ihre Privatsphäre z. B. in Form von Home‑Stories an die Öffentlichkeit verkauft haben, sind im Rahmen der Abwägung andere Überlegungen anzustellen, als bei einer Person, die beispielsweise als Opfer eines Verbrechens zum ersten Mal Gegenstand des öffentlichen Interesses geworden ist.
[1] Neumann‑Duesberg, Bildberichterstattung über absolute und relative Personen der Zeitgeschichte, JZ 1960, 114 ff.
[2] Schricker, Kommentar zum Urhebergesetz, § 60 UrhG/§ 23 KUG, Rn. 1
[3] Ulrich Müller, Die Verletzung des Persönlichkeitsrecht durch Bildveröffentlichungen, 1985, S. 93
[4] Duden, Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, S. 146
[5] Müller, a.a.O., S. 95
[6] Schricker, a.a.O., Rn. 8
[7] RGZ 125, 80, 82
[8] Prinz, Matthias, Der Schutz der Persönlichkeitsrechte vor Verletzung durch die Medien, NJW 1995, S. 817 ff.
[9] LG Hamburg, Urteil vom 26.09.1997, Geschäftsnummer 324 O 348/97
[10] Hanseatisches OLG, Urteil vom 10.03.1998, Geschäftsnummer 7 U 206/98
[11] Neumann‑Duesberg, a.a.O., S. 115 ff.
[12] Neumann‑Duesberg, a.a.O., S. 115 linke Spalte
[13] RGZ 125, 80, 82
[14] Neumann‑Duesberg, a.a.O., S. 115 rechte Spalte
[15] Schricker, a.a.O., Rn. 11
[16] Schricker, a.a.O., Rn. 33 ff.
[17] Schricker, a.a.O., Rn. 35
[18] BGH, Urteil vom 12.12.1995, NJW 1996, 1128 ff.
[19] Seessien, Georg, Unterhaltung über alles, medien + erziehung, Nr. 3, Juni 1996, S. 135