Buchbesprechungen
Zum Handbuch des
Presserechtes
Martin
Löffler/Reinhart Ricker (Hrsg.): Handbuch des Presserechts, begründet von Martin Löffler und Reinhart Ricker; 4.,
neubearbeitete Auflage von Dr. Reinhart Ricker M.A., Professor für Medienrecht und
Medienpolitik an der Universität Mainz, Rechtsanwalt in Frankfurt/Main, München
2000, 705 Seiten; in Leinen DM 138,00.
Der
Verlag wirbt für dieses nun in vierter Auflage erschienene Standardwerk des
Presserechts: "Sie brauchen das Werk als Anwalt oder Richter, als
Mitarbeiter in Presseverlagen oder Medienunternehmen für den schnellen Zugriff
auf alle relevanten Fragen als Journalist, um über ihre Rechte und Pflichten
genau Bescheid zu wissen, als Student oder Volontär zur Vorbereitung auf
Prüfung und Beruf, als Pressegeschädigter schließlich, wenn Sie sich wehren
wollen."
In
der Tat: Ein Anwalt oder ein Richter und der Verlagsjurist in der
Rechtsabteilung können ihre "Recherchepflicht" im Presserecht nur
erfüllen, wenn sie den Löffler/Ricker –
zusammen mit einigen wenigen anderen
Standardwerken – grundsätzlich hinzuziehen.
"Mitarbeiter
in Presseverlagen oder Medienunternehmen", die das Handbuch verwerten
sollten, sind nicht etwa nur die Mitarbeiter in der Rechtsabteilung, sondern
auch die Verlagsleiter und Mitarbeiter im Vertrieb, im Personalbereich und in
der Werbung. Ein Beispiel: In der Woche, in welcher diese Buchbesprechung
verfasst worden ist, wurde allerorten – unnötig und nutzlos – entgegen den
Hinweisen des Handbuches rechtswidrig mit den Reichweiten der LAC/2001
geworben. Nebenbei zeigt dieses Beispiel, dass es nicht ausreicht, sich allein
oder doch weitgehend auf die Verlagsjuristen zu verlassen. Die Weichen werden
in der Praxis oft zu Zeiten gestellt, zu denen die Juristen noch gar nicht mitwirken.
Die Juristen bekommen das Kind – durchaus verständlich – oft erst im Brunnen zu
Gesicht. Im Beispielsfall wurden, wie heute zu hören ist, insoweit die Weichen
sogar schon bei der Konzeption der LAC/2001 ohne Juristen falsch gestellt. Es
war damals wohl nicht bekannt, was die Änderung der Grundgesamtheit
werberechtlich bedeutet.
Anders
als es die zitierte Werbung verspricht, bietet das Handbuch jedoch nicht im
wörtlichen Sinne "den schnellen Zugriff auf alle relevanten Fragen".
Die Werbung des Verlages lehnt sich hier an Anpreisungen an, die in der Werbung
für juristische Literatur um sich greifen.
Das
Handbuch von Löffler/Ricker zeichnet
sich zwar dadurch aus, dass es über alle spezifischen Bereiche des Presserechts
hinweg – intelligent, meist übersichtlich und zuverlässig – eine Fülle von
Material bietet. Bemerkenswert, wenn nicht bewundernswürdig ist, dass seit der
dritten Auflage ein Autor allein für dieses 700 Seiten-Werk steht. Martin Löffler, von Ricker im Vorwort als Nestor des Presserechts gewürdigt, ist – den
Leserinnen und Lesern der AfP bekannt – im Jahre 1987 verstorben. Ob es beim
Alleinautor bleiben kann, wenn das Handbuch nicht nur zuverlässig das
Schrifttum wiedergeben, sondern weiterhin auch der vorauseilenden Praxis
gerecht werden will, ist fraglich. Das Handbuch versteht unter Presserecht in
einem weiteren Sinne alle für die Presse geltenden Rechtsnormen, also nicht nur
das Presse-Äußerungsrecht, sondern auch die für die Presse wichtigen Normen des
Arbeitsrechts, des Urheber- und Verlagsrechts, des Wettbewerbs- und
Kartellrechts, des Anzeigenwesens, des Zeichen- und des Strafrechts sowie des
Postrechts. Allerdings bleiben die Bereiche unberücksichtigt, die auch sonst zu
pressespezifischen Themen traditionell außerhalb des Presserechts gesehen
werden; so das Gesellschaftsrecht, M&A, das Steuer-, das Transport- und das
Versicherungsrecht. Die "körperlosen" ("ausstrahlenden")
Medien werden von Löffler/Ricker nicht
unter den Begriff der "Presse" subsumiert. Das Recht des Internet
wird dementsprechend im Handbuch nicht dargestellt. Das Handbuch erfasst jedoch
in einem weiteren Sinne alle Presseerzeugnisse, auch Bücher, und alle in der
Presse tätigen Personengruppen sowie den gesamten technischen, wirtschaftlichen
und organisatorischen Apparat der Presseunternehmen. Der Titel hält somit bei Löffler/Ricker – mehr als bei manch
anderer Publikation zum "Presserecht" oder gar
"Medienrecht" –, was er verspricht. Nur zum Internet könnte, wie
erwähnt, der eine oder andere Interessent enttäuscht sein.
Dennoch,
"auf alle relevanten Fragen den schnellen Zugriff" zu bieten, schafft
selbst "der Löffler/Ricker" nicht:
Zum
einen werden von der gesamten Literatur einschließlich Löffler/Ricker immer wieder offene, aber in der Praxis durchaus
relevante Fragen schlechthin negiert. Zu ihnen gehören, um im Bereich der
Werbung mit Marktforschungsdaten zu bleiben, verhältnismäßig viele Fragen des
Rechts der Pressemarkt- und Pressesozialforschung bis hin zu den zur Zeit im
verborgenen umkämpften Recherchepflichten für "Kanzleien-Handbücher"
(die nicht mit den Recherchepflichten für die von Zeitschriften
veröffentlichten Bestenlisten übereinstimmen müssen).
Zum
anderen kann in einem derart weiten Bereich Vollständigkeit sowieso nur
angestrebt, aber nie erreicht werden. So fehlen bei aller Perfektion im
Handbuch von Löffler/Ricker beispielsweise
Hinweise zu den am 1. 6. 1999 in Kraft getretenen Neuerungen im Internationalen
Privatrecht. Genauso fehlen – in dem hier als Beispiel gewählten
internationalen Bereich – Ausführungen zu juristischen Angriffen gegen deutsche
Zeitschriften im Ausland nach abweichendem (ausländischem) Ortsrecht.
Zwischen
diesen beiden Gruppen liegt der Fall, dass das Handbuch ebenso wie weiteres
Schrifttum zum Presserecht Fragen offen lässt, obwohl sie die Literatur in
einem größeren Zusammenhang ausdrücklich beantwortet. So erwähnt das Handbuch
nur, dass vergleichende Werbung nicht "herabsetzen" darf. Es
beantwortet aber nicht die Frage, was unter "herabsetzen" im Sinne
dieses Verbotes zu verstehen ist. Der Wortlaut des Gesetzes stellt ohne Wenn
und Aber ausschließlich auf "herabsetzen" ab. Wird somit rechtswidrig
herabgesetzt, wenn – in der Presse ein alltäglicher Fall – mit Daten für eine
Zeitschrift geworben wird, sie habe die Konkurrenz in dieser und jener
Beziehung auf die Plätze verwiesen? Die Literatur zum Presserecht befasst sich,
soweit ersichtlich, mit dieser Frage nicht. Die allgemeine Literatur zum
Überbegriff "Wettbewerbsrecht" beantwortet die Frage dagegen – wenn auch nur knapp: Es wird mit dieser
Werbung zwar herabgesetzt, aber wenn zu einem sachbezogenen Vergleich
unumgänglich herabgesetzt werden muss, wird nicht im Sinne des Verbotes
herabgesetzt.
Von
unschätzbarem Wert wäre es, wenn ein Handbuch – wie es die zitierte Werbung weiter
verspricht – Journalisten ermöglichen könnte, "über ihre Rechte und
Pflichten genau Bescheid zu wissen". Wie es sich mit den Rechten und
Pflichten der Journalisten wirklich verhält, hat am griffigsten, frühzeitig und
als Erster Peter Lerche formuliert,
sodass ihn der Rezensent zum wiederholten Male zitieren möchte. Lerche hat klar erkannt: Die Abwägung
zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten "bringt jeden
Rechtsberater deutscher Medienunternehmen in die Zwangsrolle eines Hellsehers,
eine verzweifelte Rolle". Stets "über Rechte und Pflichten genau
Bescheid zu wissen", ist vor allem auch im Presserecht die euklidische
Quadratur des Kreises. Die Wissenschaft stellt der Rechtsprechung für
zweifelhafte Fälle letztlich nur den Dezisionismus zur Verfügung: Jeder Richter
muss auf allen Rechtsgebieten – vernünftig, verantwortungsbewusst, im Rahmen
der Rechtsanwendungslehren und mit Hilfe bereits vorliegender Rechtsprechung
und Literatur – so entscheiden, wie er persönlich es im Einzelfall für richtig
hält. So insbesondere, wenn nach den "berechtigten Interessen"
geurteilt werden muss. Diese Sach- und Rechtslage führt dazu, dass oftmals eben
nur ein Hellseher dem Journalisten über seine Rechte und Pflichten genau
Bescheid sagen kann.
Die
Wissenschaft setzt erst dazu an, diese Misere zu überwinden. Einige wenige
Arbeiten liegen vor. Das Handbuch von Löffler/Ricker
bietet, realistisch beurteilt, das gegenwärtig Bestmögliche. Es stellt
umfassend Rechtsprechung und Literatur dar. Die bekannte Grundsatzentscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999 zum Persönlichkeitsschutz bei der Publikation von Bildern sog.
absoluter Personen der Zeitgeschichte und die Nichtannahme von dreizehn
presserechtlichen Verfassungsbeschwerden im März und April 2000 arbeitet das
Handbuch ein. Umfassend ließen sich diese Entscheidungen in der vierten Auflage
noch nicht würdigen. Das Thema ist insgesamt noch längst nicht ausgeschrieben.
Das wohl Wichtigste muss überhaupt erst noch richtig erkannt und übertragen
werden: Die Bedeutung der rechtlichen Anerkennung
kommunikationswissenschaftlicher Erkenntnisse durch das
Bundesverfassungsgericht.
Um
Journalisten besser Bescheid über Rechte und Pflichten zu geben, fehlen zudem –
anders als es die Werbung verspricht – in allen Standardwerken und auch sonst
Analysen nach Gerichtsbezirken. Ergebnis solcher Analysen wird voraussichtlich
sein, dass aufgrund des Dezisionismus und des fliegenden Gerichtsstandes
bestimmte Fallgruppen in einen Gerichtsbezirk kanalisiert werden und der Rechtsprechung
dieses Gerichtsbezirkes in einzelnen Bereichen eine schweigende Mehrheit von
Gerichten in anderen Bezirken gegenübersteht. Erstes Schrifttum zu dieser
Problematik ist erschienen.
Wenn
das Handbuch auch das gegenwärtig Bestmögliche bietet, fragt sich dennoch, ob
die Journalisten auf "den Löffler/Ricker" und die anderen
Standardwerke zurückgreifen. In der Praxis herrscht wohl insoweit das Prinzip
des "learning by doing" in Begleitung der Rechtsabteilungen und der
Anwälte (die ihrerseits das Handbuch und die anderen Standardwerke zuziehen).
Zu dieser Begleitung durch Rechtsabteilungen und Anwälte gehören oft tägliche
Einzelgespräche und immer wieder Referate in den Redaktionen.
Schließlich
noch zum Schluss der Werbung – zu den Hinweisen auf Studenten, Volontäre und
"Pressegeschädigte": Zu empfehlen ist das Handbuch diesen Gruppen im
Rahmen professioneller Begleitung von Ausbildern und Presserechtlern.
Wie
aufgeschlossen ist das Handbuch? Altert es, nachdem es jetzt schon in der
vierten Auflage erscheint und die erste Auflage vor mehr als zwanzig Jahren
verfasst worden ist? Das Handbuch von Löffler/Ricker
gehört zu den Werken, die – aus der Sicht des Rezensenten – neuen
Erkenntnissen und Entwicklungen gegenüber besonders aufgeschlossen sind. So hat
Ricker mit als Erster die neuen Überlegungen zur Bedeutung der Pluralität für
das Recht aufgegriffen; und zwar bei der für das Presserecht im Mittelpunkt
stehenden Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung. Von
alters her haben Rechtsprechung und Schrifttum in der Regel keine Bedenken, für
den Einzelfall zu argumentieren:
Im
konkreten Fall liegt eine Tatsachenbehauptung vor, weil die Äußerung mit den
Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar ist. Wie die Äußerung aufzufassen ist,
richtet sich nach der Auffassung des Durchschnittslesers. Wie der
Durchschnittsleser auffasst, ist jedoch eine dem Beweise unzugängliche
Rechtsfrage. Also: Überprüfbar, aber dann doch nicht. – Gegenhinweise werden
herkömmlich übergangen und auch in angesehenen Publikationen nicht einmal
erwähnt.
Das
Handbuch von Löffier/Ricker befasst
sich dagegen eingehend und zustimmend mit den neuen Gegenhinweisen: Wie die
Leserinnen und Leser im konkreten Fall auffassen, ist eine Sachverhaltsfrage,
keine – dem Beweis unzugängliche – Rechtsfrage. "Rechtsfrage" ist
nur, ob und inwieweit – welche – Auffassungen der Leserinnen und Leser
rechtserlieblich sind. Ein Teil (zum Beispiel 45%) fasst eine Äußerung so auf,
eine zweite Gruppe (im Beispiel ebenfalls 45%) dagegen gerade anders, und eine
dritte Gruppe (10%) hat keine Meinung. Wer soll "der
Durchschnittsleser" sein? Ob "der Durchschnittsleser" im
Beispiel entweder das eine oder das andere annimmt, muss ein unlösbares Rätsel
bleiben. Löffler/Ricker gibt
zutreffend den Ansatz dazu wieder, wie zu definieren ist, wenn "der
Durchschnittsleser" als Kriterium aufgegeben wird: Abzustellen ist darauf,
wie ein erheblicher Teil der Leserinnen und Leser auffasst. Dieser Ansatz muss
für den Begriff "Tatsachenbehauptung" und andere Begriffe weiter
konkretisiert werden. Dazu kann an die Definitionen des Rezensenten zur
Irreführungs- und zur Verwechslungsgefahr angeschlossen werden.
Diese
Konkretisierung ergibt, dass eine Tatsachenbehauptung in dem geltend gemachten
Sinne vorliegt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Ein erheblicher
Teil der nach dem Sinn und Zweck der Norm relevanten Leserinnen und Leser muss
die Äußerung in der jeweiligen Situation in dem geltend gemachten Sinne
auffassen und annehmen, dass die Äußerung in diesem Sinne objektiv als wahr
oder unwahr festgestellt werden kann. Unwahr ist die so aufgefasste Äußerung,
wenn sie nicht mit den wirklichen Verhältnissen in Einklang steht. Ob die
Voraussetzung: "ein erheblicher Teil der Leserinnen und Leser"
erfüllt ist, muss durch Auslegung der in Frage stehenden Norm nach den
bekannten Auslegungsmethoden – und damit auch nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Pressefreiheit bei der Abgrenzung
von Tatsachenbehauptungen zur Meinungsäußerung – ermittelt werden. Die
Formulierung: "mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar" wurde
bei der Formulierung der Voraussetzungen hier nicht übernommen, damit nicht der
Eindruck entsteht, von den Leserinnen und Lesern würden professionelle
juristische Überprüfungen erwartet.
Obwohl das Handbuch also
bislang aufgeschlossen ist und nicht altert, empfiehlt sich schon heute für die
fünfte Auflage, nicht nur zu aktualisieren, sondern ganze Abschnitte neu zu
konzipieren. Wenn man auch nur bei den in dieser Buchbesprechung bereits
aufgeführten Beispielen verbleibt: Bislang baut das Handbuch umfassend auf dem
grundsätzlichen Verbot der vergleichenden Werbung auf. Nachdem sich nun der
Grundsatz geändert hat, wäre es nur Flickwerk, wollte sich die fünfte Auflage
weiterhin auf punktuelle Korrekturen beschränken. Für die vierte Auflage lassen
sich die punktuellen Korrekturen noch rechtfertigen, weil bis zum Abschluss der
Arbeiten für die vierte Auflage das Gesetz noch nicht geändert worden war und
nur die Rechtsprechung die Umsetzung der EU-Richtlinie vorweggenommen hatte.
Zudem fallen die Werbung mit Warentests und Testergebnissen im Anzeigenteil
einerseits sowie die Werbung mit Leseranalysen, Leserstrukturanalysen und
Tausenderpreisen andererseits heute nicht mehr weit auseinander. Es drängt sich
auf, künftig diese Themen in einem Kapitel: "Die Werbung mit
Marktforschungs- und Sozialforschungsdaten" zusammenzufassen. Ein weiteres
Beispiel zur vorgeschlagenen Neuordnung: Zwischen der Gegendarstellung
einerseits sowie der Unterlassung, dem Widerruf und Schadensersatz andererseits
stehen nicht Bereiche wie Zeugnisverweigerung, Beschlagnahmen und Arbeitsrecht.
Ein weiteres Beispiel: Die neuen Überlegungen zur Bedeutung der Pluralität der
Wirklichkeit für das Recht greifen nicht nur in die Abgrenzung:
Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung ein, sondern beeinflussen – was bislang im
presserechtlichen Schrifttum allgemein außer acht gelassen wird – stark alle
Rechtsbereiche.
Fazit:
Wer im Presserecht insgesamt gute Arbeit leisten will, muss dieses Handbuch
zuziehen. Richter und Anwälte sowie Mitarbeiter in den Rechtsabteilungen der
Presseverlage und Medienunternehmen und darüber hinaus auch Mitarbeiter in der
Verlagsleitung, im Personalwesen, im Vertrieb und in der Werbung sollten auf dieses
Handbuch nicht verzichten. Journalisten, Studenten, Volontäre und Betroffene
können das Handbuch im Rahmen juristischer Begleitung nutzbringend verwerten.
Was allerdings die Verlagswerbung – illusionär und laienhaft – verspricht,
können weder das Handbuch von Löffler/Ricker
noch sonst ein Hand- oder Lehrbuch oder ein Kommentar halten.
Hon.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert Schweizer, München