ULRICH SCHÄFER‑NEWIGER
Der presserechtliche 'Frank
der Tat'
in der Marktforschung
‑ Vernetztes Denken im
Recht ‑
I. Einleitung
Was hat der presserechtliche "Frank der Tat" mit
dem Recht der Markt‑ und Sozialforschung zu tun? Warum ist Robert
Schweizer auf so unterschiedlichen Gebieten wie dem Presserecht und dem Recht
der Markt‑ und Sozialforschung tätig? Beweist diese Vielfalt die
Flatterhaftigkeit eines letztlich oberflächlichen Juristen?
Für Schweizer sind diese Gebiete ineinander verschlungene
Teile eines Ganzen. Was im Presserecht mit Entscheidungen wie "Frank der
Tat" längst bekannt ist, wird für Studien mit face to face‑Befragungen
ebenso wie für telefonische Forschungsinterviews selbst von anerkannten
Gutachtergremien übersehen. "Wenn das Recht wüßte, was das Recht
weiß", ‑ muß man im Anschluß an einen Unternehmensberaterspruch
feststellen. Das Problem und seine Lösung werden erst erkannt, wenn aus der
Vogelperspektive das Ganze gesehen und die gefestigte Rechtsprechung zu einem
anderen Spezialgebiet herangezogen wird.
Zur Zeit müßte vor allem zum
"Durchschnittsverbraucher" vernetzt gedacht werden. Die Sackgasse,
aus der Rechtsprechung und Lehre mit "dem Durchschnittsverbraucher"
und "dem vernünftigen EU‑Bürger" nicht herausfinden, kann nur ‑
das ist ein weiteres "Spezialgebiet" Schweizers ‑ mit der
Empirisehen Rechtsforschung verlassen werden. Heute wird noch von den besten
und erfahrensten Wettbewerbs‑ und Markenrechtsexperten in einer
Veranstaltung zu dem Thema: "Verwechslungsgefahr ‑
Irreführungsgefahr ‑ Bekanntheitsschutz"
eineinhalb Stunden lang referiert und diskutiert, ohne auch nur einmal zu
fragen: Geht das eine oder andere Problem oder gehen womöglich die meisten
Probleme darauf zurück, daß der einzelne Jurist oft gar nicht mit der zum
Beweis erforderlichen Gewißheit wissen kann, wie der "durchschnittlich informierte,
aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher" in Deutschland und
in Europa auffaßt?
Wie kann der Europäische Gerichtshof mit der zum Beweis
erforderlichen Gewißheit nach seinem neuen Urteil "6‑Korn‑Eier"
feststellen, wie ‑ so definiert der EuGH in diesem Urteil ‑
"der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige
Durchschnittsverbraucher" auffaßt? Und dies auch noch in der gesamten EU?!
Soweit ersichtlich, ist Schweizer bis heute der einzige, der aufdeckt:
Viele sind informiert, aufmerksam und verständig. Diese
Vielen fassen unterschiedlich auf. Der eine Richter kann informiert,
aufmerksam und verständig auffassen und ein anderer Richter auch. Dennoch faßt
der eine Richter eine Angabe so und der andere Richter dieselbe Angabe genau
anders auf Wie sollen die beiden nun feststellen, wie ein
"durchschnittlich informierter, aufmerksamer, verständiger
Durchschnittsverbraucher" auffaßt? Die Juristen kommen eben auch mit
Kunstbegriffen nicht darum herum, die pluralistische Wirklichkeit in ihr
Denken mit aufzunehmen.
Wer, wie Schweizer, solche Fragen ‑ oft erstmals ‑
stellt und immer weiter vertiefend den Grund für das Ganze sucht, stößt
schließlich auf die Frage, ob es eine Grundnorm gibt; eine Grundnorm, die
bedacht werden muß, wenn Detailnormen bestmöglich ausgelegt und angewendet
werden sollen. Nach dieser
Grundnorm müssen alle Rechtsbereiche neu beleuchtet werden. Juristisch muß neu
gedacht werden; von der pluralistischen Wirklichkeit aus. Wenn der Jurist von
ihr abweichen will, muß er die Ausnahme begründen; so Satz 2 der von Schweizer
festgestellten Grundnorm. Von hier aus führt der Weg zwangsläufig zur Markt‑
und Sozialforschung für das Recht und zum Recht der Markt und Sozialforschung.
Unzählige, seit zwölf Jahren nahezu tägliche Besprechungen
des Verfassers mit Robert Schweizer zu den beschriebenen Themenkreisen haben
sich in der nachfolgend dargestellten, neuen und noch nicht veröffentlichten
Rechtsprechung niedergeschlagen.
II. Problemschilderung
1) Grundsätzliches
Diese Rechtsprechung hat ihre Ursache in dem Umstand, daß Marktforscher
und Marktforschungsinstitute manchmal mit dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb in Berührung kommen. In der Vergangenheit machten sie diese stets
unfreiwillige Bekanntschaft, weil die Institute oder der sie vertretende Interessenverband
gezwungen waren, Unternehmen, die Marktforschungstätigkeiten vortäuschten, um
Verträge abzuschließen oder Vertragsabschlüsse vorzubereiten, zur Unterlassung
aufzufordern.
Umgekehrt wird den Markforschungsinstituten in jüngster Zeit
vereinzelt unterstellt, sie selbst handelten zum Zwecke des Wettbewerbs und in
Wettbewerbsabsicht, wenn sie Marktforschungsuntersuchungen durchführen. Deswegen,
so die konsequente Auffassung, könnten sie auch bei ihrer Forschungstätigkeit
gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
In der nachfolgenden Untersuchung geht es um die Frage, ob
das tatsächlich der Fall ist. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Marktforscher
handeln nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn sie Markt‑ und
Meinungsforschungsuntersuchungen durchführen. Das Landgericht Bonn hat dies in
einem Urteil vom 30.9.1998
auch schon bestätigt. Dieses Urteil wird aller Voraussicht nach für die
Marktforschung die gleiche Bedeutung gewinnen wie das Urteil 'Frank der Tat'
des Bundesgerichtshofes vom 22.5.1986
für die Frage, ob und wann Presseäußerungen mit Wettbewerbsabsicht getan
werden. Es wird gezeigt werden, daß die in diesem Urteil aufgestellten
Kriterien für die Bestimmung der Wettbewerbsabsicht sinngemäß auch auf die
Marktforschung übertragen werden können. Das Landgericht Bonn stützt seine
Entscheidung u.a. auch auf das Urteil ' Frank der Tat' des BGH.
Um die Tragweite der Bonner Entscheidung zu verdeutlichen,
wird es nützlich sein, kurz anhand einiger Gerichtsurteile den Unterschied
zwischen Marktforschung einerseits und Verkaufstätigkeiten im weitesten Sinne
andererseits darzustellen.
Wesentlichen Anteil an dieser für die Marktforschung
wichtigen und sie von anderen Tätigkeiten abgrenzenden Rechtsprechung hat Prof,
Schweizer. Er hat seit Jahrzehnten konsequent und beharrlich am Ausbau der
Rechtspositionen der Marktforschung gearbeitet.
2) Wettbewerbsverstöße durch
Vortäuschen von Marktforschung
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb findet dann
Anwendung, wenn keine Marktforschung vorliegt, sondern zum Beispiel
Direktmarketing oder irgendeine Tätigkeit, die im weitesten Sinne einer
Vertragsanbahnung mit dem oder der Bewerbung des Befragten dient. Im
Zweifelsfall muß ein Gericht also zunächst feststellen, ob Gegenstand der
Beanstandung des Klägers in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren
tatsächlich eine Marktforschungsuntersuchung ist. Dazu seien nachfolgend
einige ausgewählte Gerichtsentscheidungen vorgestellt:
Das OLG München urteilte bereits 1982,
daß Personen, die in ein ausgeklügeltes Vertriebssystem eingebunden sind,
keine "Interviewer" im Sinne der Marktforschung sind. Sie dürfen auch
in Stellenausschreibungen so nicht bezeichnet werden, selbst wenn sie für
"Umfragen" eingesetzt werden sollen. Das OLG Frankfurt a. M. hat 1984
entschieden: Eine Tätigkeit, die zu anschließender Vertragsanbahnung
ausgenutzt wird, ist keine Marktforschung. Das gleiche Gericht führte in seiner
Entscheidung vom 10.4.1989 ‑"Adressenbeschaffung"
‑ aus: Wer bei einer "Umfrage" zusichert, die erhobenen Daten
würden Dritten nicht zugänglich gemacht, sondern dienten lediglich für interne
Zwecke der Marktanalyse und Produktinformation, erwecke den Eindruck, daß es
sich bei der Umfrage um eine regelgerechte Marktforschungsumfrage handele,
nicht dagegen um eine Werbeaktion, um auf diese Weise Adressen für den Absatz
von Vermögensanlagen zu erhalten. Eine solche Adressenbeschaffung, so beschied
das Gericht, verstößt gegen § 1 UWG und ist zu unterlassen.
Grundlage dieser Entscheidung ist die Tatsache, daß Marktforscher
die personenbezogenen Daten der Befragten niemals an Dritte weitergeben oder
überhaupt für nichtwissenschaftliche Zwecke verwenden. Die Anonymität der Befragten
bleibt bei Marktforschungsuntersuchungen strikt gewahrt. Es gibt keine
Ausnahmen, selbst wenn der Befragte etwas anderes will.
Wiederum das OLG München hatte in seinem Urteil vom
31.5.1990 über einen
Zeitschriftenwerber und dessen Auftraggber zu urteilen, der sich mit dem
Hinweis auf eine Umfrage Zugang zu Privatwohnungen verschafft hatte, um dann
dort Zeitschriftenabonnements zu akquirieren. Aus den Urteilsgründen:
"Durch
die als 'Türöffner' benutzte vorgeschobene Meinungsumfrage entsteht beim Kunden
der Eindruck, daß der Frager im Auftrag eines Meinungsforschungsunternehmens
kommt und eine ernsthafte Umfrage durchführen will, während es in Wirklichkeit
nur um den Verkauf von Zeitschriften geht. Durch dieses Gebahren wird die
Tätigkeit der Meinungsforschungsunternehmen behindert und auf Dauer schwer
beeinträchtigt. Es kann der Eindruck entstehen, daß es bei Meinungsumfragen
letztlich nicht um die Durchführung einer Umfrage, sondern nur um den Verkauf
von Zeitschriften gehe."
Das Gericht hat damit das Grundproblem formuliert. Denn wenn
der Eindruck entsteht (und sich verfestigt), daß Markt‑ und
Meinungsforschung dem Befragten nur etwas verkaufen will, dann besteht auch
die Gefahr, daß die Tätigkeit der Marktforschungsinstitute, nämlich: Die
Forschung, zu Unrecht den Regeln des Wettbewerbsrechts unterworfen wird.
Als Verstoß gegen § 1 UWG wertete es das OLG Köln in einem
Beschluß vom 22.11.1991,
wenn als "Interviewer" bezeichnete Beauftragte eines
Versicherungsunternehmens potentielle Kunden dergestalt ansprechen, daß sie
zunächst den Eindruck erwecken, sie wollten im Auftrag eines Meinungsforschungsinstitutes
eine Umfrage durchführen, während es tatsächlich nur um die Ermittlung der
persönlichen Daten der Befragten geht, um diese dann mit Hilfe der so gewonnen
Daten gezielt zu umwerben.
Eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit telefonischen
Umfragen mußte das OLG München am 6.5.1995 treffen.
Denn Gegenstand der Beurteilung war ein Telefonanruf eines Unternehmens, das
ebenfalls Zeitungsabonnements akquirieren wollte. In dem ohne vorherige
Einwilligung geführten Telefongespräch wurden dem Angerufenen zunächst einige
unverfängliche Fragen nach dem allgemeinen Leseverhalten gestellt. Die letzte
Frage des Gespräches lautete: "Dürfen wir Sie wieder anrufen, sobald wir
ein neues Zeitungsprodukt testen?". Bei dem dann folgenden zweiten Anruf
wurde ein kostenloses Probeabonnement einer Zeitung angeboten.
Auch hier sei der Einfachheit halber aus den
Erwägungsgründen zitiert:
"Damit
hat die Antragsgegnerin .... die Gelegenheit genutzt, im Rahmen eines
zunächst wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden Telefongesprächs
einen erhofften Geschäftsabschluß werbend vorzubereiten. Bereits in dieser
Anbahnung des erstrebten Geschäftsabschlusses liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG.
Es stellt nämlich einen unzulässigen Eingriff in die Individualsphäre des
Anschlußinhabers dar, wenn der Anrufer ein zunächst nicht zu beanstandendes
Gespräch dazu benutzt, ein 2. Gespräch vorzubereiten, um in diesem seine
gewerbliche Leistung oder seine Ware anzubieten. Es liegt eine unzulässige
Ausnutzung des 1. Gespräches zu Werbezwecken vor. "
Die Hervorhebungen stammen vom Verfasser, um deutlich zu
machen, um was es geht: Das Gericht hält ein ohne vorherige Einwilligung des
Angerufenen geführtes Telefongespräch, in dem Fragen nach dem Leseverhalten
gestellt werden, für sich genommen für wettbewerbsrechtlich zulässig. Eine
genaue Begründung dafür fehlt zwar. Erkennbar knüpft das Gericht bei der
Zulässigkeitsbeurteilung aber an den Zweck des Telefonanrufes an. Es scheint
die Überzeugung zu hegen: Wenn der Telefonanruf nicht dazu dient, eine Werbung
oder den Abschluß eines Vertrages vorzubereiten, dann ist er aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und zulässig.
Als Zwischenergebnis soll hier festgehalten werden: Alle
diese Urteile betonen
die Rechtswidrigkeit der Vortäuschung von Marktforschung. Die für die Gerichte
entscheidende Norm ist dabei nicht die Vorschrift über das Verbot der
Irreführung der Verbraucher, § 3 UWG, sondern das Verbot unsittlichen Wettbewerbsverhaltens,
§ 1 UWG.
Anders formuliert: Beanstandet wird nicht (nur) eine
"bloße" Irreführung des Verbrauchers oder Befragten über den
tatsächlichen Zweck einer "Umfrage". Beanstandet wird die Tatsache,
daß eine neutrale, nicht am unmittelbaren Absatz von Waren oder
Dienstleistungen orientierte Tätigkeit, nämlich Forschung in Gestalt der Markt‑
und Meinungsforschung, oder, allgemeiner formuliert: eine wissenschaftliche
Tätigkeit,
vorgetäuscht und vorgeschoben wird. Beanstandet wird, daß die (immer noch
vorhandene) positive und offene Haltung gegenüber der Markt‑ und
Meinungsforschung für Verkaufszwecke ausgenutzt wird. Und hervorgehoben wird:
Durch solche Täuschungsmanöver wird die Auskunftsfreudigkeit der Befragten
gefährdet und beeinträchtigt zum Schaden der Markt‑ und
Meinungsforschung.
Die erwähnten Urteile lassen darüber hinaus alle die
Gemeinsamkeit erkennen: Wenn Umfragen auch nur im Zusammenhang mit
Verkaufstätigkeiten (insbesondere Werbung, Umwerbung, Versuch eines Vertragsabschlusses,
Vorbereitung eines Verkaufsgespräches u.ä.) gegenüber dem Befragten stehen,
findet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung.
Tatsächlich handelt es sich in solchen Fällten auch nicht um
Marktforschung, also um eine wissenschaftliche Tätigkeit. Denn bei solchen
Vorgehensweisen steht nicht das forschungsbedingte Erkenntnisinteresse im
Vordergrund, sondern das Verkaufsinteresse. Für den Begriff der Forschung
"ist aber die Aufklärung des konkreten Sachverhaltes im Einzelfall nicht
ausreichend. Sie verlangt eine 'geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in
methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu
gewinnen', welche zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen können."
Umfragen oder Datenrecherchen, die dazu dienen, den Einzelnen zu umwerben oder
ihm etwas zu verkaufen, will nur den konkreten Sachverhalt aufklären (meist in
Form der personenbezogenen Daten und der Konsumgewohnheiten des Befragten).
Für die Abgrenzung der Marktforschung von
Verkaufstätigkeiten wird an dieser Stelle folgendes Zitat genügen:
"Wenn
demgegenüber Daten in personenbezogener Form verwertet werden, beispielsweise
gezielt für Absatz‑ und Vertriebszwecke, wird ‑ mangels eines
wissenschaftlichen Erkenntnisinteresses ‑ nicht geforscht. Es geht dann
weder um die Gewinnung von Erkenntnissen über die Struktur von Märkten und ihre
betriebs‑ oder volkswirtschaftliche Bedeutung noch um die Verfeinerung
des methodischen Instrumentariums der empirischen Sozialforschung. Im Zentrum
steht allein das Ziel der Absatzförderung. Eine derartige Tätigkeit ist keine
Marktforschung mehr und kann den grundrechtlichen Schutz der Forschungsfreiheit
auch nicht für sich in Anspruch nehmen. "
(Die Hervorhebung stammt vom Verfasser).
Marktforschung zeichnet sich demnach maßgeblich dadurch aus,
daß die Anonymität des Befragten gewahrt bleibt. Denn die Marktforschung wie
die Sozialwissenschaften überhaupt "haben generell kein persönliches
Interesse an Einzelangaben, da lediglich statistische Aussagen über Kollektive
gewonnen werden sollen und die Individualität eher eine Fehlergröße
darstellt." Marktforschung
findet in der Regel gerade da nicht statt, wo die Ermittlung personenbezogener
Angaben im Vordergrund steht und gleichzeitig die Anonymität des Befragten nicht
verläßlich zugesichert wird. Entsprechend haben auch schon Gerichte
entschieden:
"Versteht
man unter "Marktforschung" eine nicht unmittelbar auf Absatz
gerichtete, nur beobachtende, erkundende Tätigkeit, und versteht man unter
"Telefonmarketing" eine Verkaufsmethode per Telefon, so kann das eine
mit dem anderen nichts zu tun haben. Das gilt noch mehr, wenn man als
Wesensmerkmal der Marktforschung die Anonymisierung mit berücksichtigt und auf
seiten des Telefonmarketing deren Fehlen. "
Wir haben zitiert aus einem Urteil des Landgerichts München
vom 24.4.1990.11 Das
Landgericht hat mit diesen Ausführungen das Verbot der Werbeäußerung 'Nach wie
vor findet das Telefonmarketing seinen Haupteinsatz in der Marktforschung'
begründet.
Zuletzt hat ‑ erneut ‑ das Landgericht Bonn in
einer Entscheidung vom 4.2.1999
geurteilt, daß ein Unternehmen, dessen Datenerhebung nicht auf die Gewinnung
repräsentativer Daten (im Sinne der der empirischen Sozialforschung
zugrundeliegenden Methoden) ausgerichtet ist, kein Marktforschungsinstitut
ist. Dieses Unternehmen hatte u.a. beantragt, die Verbreitung der Behauptung
zu verbieten, es sei kein anerkanntes Marktforschungsinstitut und es werde
abgestritten, daß die (von ihm gewonnen) Ergebnisse repräsentativ seien.
Das Gericht hat diesen Antrag, der gegen den Arbeitskreis
Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute gerichtet war, zurückgewiesen
und ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit bestätigt. Aus den Urteilsgründen:
"Forschung
beinhaltet ein Minimum an Methodik und Wissenschaftlichkeit. Dabei mag die
Klägerin durchaus methodisch vorgehen, nämlich möglichst viele
"Respondenten" interessierten Firmen mitteilen können, doch hat diese
Methodik mit der Methodik eines Forschungsinstitutes nichts zu tun. Eine Marktforschung
ohne zumindest einem Anstreben der Erzielung repräsentativer Ergebnisse ist
nach Auffassung der Kammer nicht denkbar; d.h. die Klägerin mag ein
Marktförderungsunternehmen sein, ein Marktforschungsinstitut ist die Klägerin
nicht ..." (Die Hervorhebung stammt vom Verfasser).
Das Gericht hat zusätzlich betont, daß der die Interessen
der Marktforschungsinstitute wahrnehmende Verband einen legitimen Anlaß hatte,
die von ihm vertretenen Mitglieder gegenüber der Klägerin auch durch
öffentliche Äußerungen abzugrenzen.
3) Wettbewerbsverstöße durch
Marktforschung?
Soweit bekannt, gibt es keine (zumindest veröffentlichte)
Gerichtsentscheidung, in der geurteilt wird, die Marktforschung werde in
Wettbewerbsabsicht betrieben, sie unterliege deswegen den Wettbewerbsregeln und
könne somit auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Lediglich im Urteil des OLG München vom 6.5. 1995
findet sich, wie erwähnt, in Nebensätzen die Überzeugung, daß Telefonanrufe,
die nicht dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen dienen,
wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Der Gutachterausschuß der Zentrale zu Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs hat hingegen einmal die Meinung vertreten,
Marktforschungsunternehmen verstießen gegen § 1 UWG, wenn sie im Auftrag eines
gewerblichen Unternehmens unaufgefordert per Telefon Verbrauchergewohnheiten
abfragten, die im Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen des
auftraggebenden Unternehmens stehen.
Begründet wird diese Auffassung damit, daß die Markt‑ und
Meinungsforschungsunternehmen in doppelter Hinsicht zu Zwecken des Wettbewerbs
handelten: Einmal förderten sie den Wettbewerb ihrer Auftraggeber, zum anderen
handelten sie zu Zwecken des eigenen Wettbewerbs gegenüber anderen
Marktforschungsunternehmen.
Nicht untersucht wird in diesem Gutachten, ob und inwieweit
Telefonanrufe von Markt‑ und Meinungsforschungsinstituten
Forschungshandeln und somit die Anwendung eines Forschungsinstrumentariums
darstellen. Konsequenterweise wird auch nicht erörtert (und nicht begründet),
ob und in welcher Weise die Anwendung eines Forschungsinstrumentariums
(telefonische Befragung) mit Wettbewerbsabsicht geschehen kann. Es fehlt auch
die naheliegende Auseinandersetzung über den Unterschied zwischen der Geeignetheit,
fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern, und der Absicht, dieses zu tun.
Bekanntlich verlangt das UWG aber ein Handeln mit Wettbewerbsabsicht.
Die Markt‑ und Meinungsforschungsinstitute müssen diese
Rechtsmeinung durchaus ernst nehmen. Der Grund liegt gerade in der
geschilderten Täuschung der Befragten darüber, ob die Befragung
Marktforschungszwecken dient oder Verkaufszwecken. Je mehr die Grenzen
verwischen, desto eher wird ein Richter geneigt sein, sie nicht mehr sehen zu
wollen und die Markt‑ und Meinungsforscher den Regeln des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb zu unterwerfen.
Dann würde ‑ bei telefonischen Marktforschungsumfragen
‑ die Rechtsprechung zur Telefonwerbung Anwendung finden können. Da eine
telefonische Befragung zu Forschungszwecken mit vorheriger (schriftlicher oder
anders gearteter) Einwilligung des zu Befragenden dessen Antwortverhalten in
unkontrollierbarer Weise beeinflußt, wären die Ergebnisse dann für Marktforschungszwecke
nicht mehr verwendbar.
Die gesamt Telefonmarktforschung (insbesondere auch die Wahlforschung, die
nahezu ausschließlich telefonisch erfolgt) müßte eingestellt werden.
Die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
wird den Markt‑ und Meinungsforschungsinstituten aber auch von anderer
Seite angetragen. Es sind dies Unternehmen (potentielle oder tatsächliche
Auftraggeber oder Kunden), deren Produkte nicht in eine
Marktforschungsuntersuchung aufgenommen wurden, nach Meinung des Herstellers
aber aufgenommen werden müssen. Es gibt auch den umgekehrten Fall: Die
Ergebnisse für ein Produkt sind schlecht ausgefallen, der Hersteller will die
Veröffentlichen der Ergebnisse verhindern. Oder auch: aus methodischen Gründen
(Vergleichbarkeit, Vollständigkeit) muß ein Produkt in die Untersuchung
aufgenommen werden, der Hersteller will das aber nicht.
Das Landgericht Bonn mußte in der eingangs erwähnten
Entscheidung vom 30.9.1998
über folgenden Sachverhalt urteilen:
Das beklagte Markforschungsinstitut hatte Leserschaftsdaten
von Fachzeitschriften aus dem Bereich Heizung und Sanitär ermittelt. Die
Zeitschrift der Klägerin war aus Sachgründen, die mit dem Forschungszweck
zusammenhingen, nicht mit in die Untersuchung aufgenommen worden. Dagegen
wandte sich die Klägerin. Wir zitieren aus dem Abmahnschreiben:
"In
der Nichtberücksichtigung der Zeitschrift unserer Mandantin liegt u. a. eine
rechtswidrige Herabsetzung und ein geschäftsschädigendes Verhalten. Dadurch
verstoßen Sie gegen §§ 1, 3 UWG. Darüber hinaus liegt ein rechtswidriger
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb unserer Mandantin
vor, da diese befürchten muß, daß sie insbesondere im Hinblick auf zukünftige
Anzeigenakquisitionen erhebliche Nachteile erleidet. ... Es bedarf keiner
näheren Darlegung, daß auch die Verwertung der Ergebnisse der von Ihnen
durchgeführten Repräsentativbefragung rechtswidrig ist. "
Das beklagte Institut konnte nachweisen und das Gericht
davon überzeugen: Weder bei der Auswahl der Zeitschriften, deren Leser befragt
werden sollten, noch bei der Befragung selbst und auch nicht bei der
Veröffentlichung der Ergebnisse handelte das Institut in Wettbewerbsabsicht.
Es argumentierte dabei u.a. mit dem Urteil 'Frank der Tat' des BGH und den
darin aufgestellten Kriterien zu Bestimmung der Wettbewerbsabsicht bei
Presseäußerungen. Sie sollen deswegen nachfolgend im Hinblick auf ihre
Verallgemeinerungsfähigkeit dargestellt werden. Danach wird ihre Anwendbarkeit
auf Forschungstätigkeiten der Markt‑ und Meinungsforschungsinstitute
untersucht.
III. Für die Beurteilung der
Wettbewerbsabsicht bei der Marktforschung wichtige Urteile zur
Wettbewerbsabsicht bei Presseäußerungen
1) 'Frank der Tat'
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Ein Redakteur einer Zeitung hatte im redaktionellen Teil
über die Verlegung der Anwaltskanzlei eines Rechtsanwaltes namens K. Frank in
ein von diesem errichtetes Gebäude berichtet. Er hatte dabei wiederholt
herausgestellt, daß Teilnehmer der Einweihungsfeier für die neuen Kanzleiräume
den Bauherrn, Rechtsanwalt Frank, als "Frank der Tat" gewürdigt
hätten. In dem Ort gab es nun einen weiteren Rechtsanwalt mit dem Namen Frank,
nämlich Dr. A. Frank. Der Architekt des Gebäudes, so berichtete der Redakteur
weiter, habe bei dieser Gelegenheit erzählt, von dem Bauherren immer als
"Frank der Tat" zu sprechen, wenn er in Unterscheidung der beiden
Franks im Ort gefragt werde, um welchen Frank es sich bei dem Rechtsanwalt K.
Frank handele. Der Redakteur erwähnte andere Redner der Veranstaltung, die
geäußert hätten, "Frank der Tat" spiele sich nicht in den
Vordergrund, zeige dafür aber Leistung, ohne großes Aufheben darüber zu machen.
Rechtsanwalt Dr. A. Frank hatte den Artikel beanstandet und auf
Unterlassung dieser Äußerungen geklagt. Gestützt hatte er seinen
Unterlassungsanspruch auf § 1 UWG. Er unterstellte also, daß der Redakteur den
von ihm beanstandeten Artikel in Wettbewerbsabsicht geschrieben hatte. Dieser
habe, so trugen die Anwälte des klagenden Dr. A. Frank vor, die Tätigkeit des
Rechtsanwaltes K. Frank werbend hervorgehoben. Er habe nachteilig auf den
Wettbewerb des gleichnamigen Klägers eingewirkt.
Die Übereinstimmung der Argumentationen des Klägers in Bonn
mit denjenigen des klagenden Rechtsanwaltes Dr. A. Frank ist deutlich und auf
den Nenner zu bringen: Aus der Möglichkeit, daß die jeweils beanstande
Handlung geeignet ist, die geschäftliche Tätigkeit des Klägers nachteilig zu
beeinflussen, wird auf die Absicht des Handelnden geschlossen, eine solche
nachteilige Beeinflussung auch zu bewirken.
Der Bundesgerichtshof hat sich bei seiner Beurteilung des
Sachverhalts von dem vernünftigen Grundsatz leiten lassen, daß auf das
Erfordernis einer Wettbewerbsabsicht des Handelnden nicht verzichtet werden
kann. Ansonsten wäre jede
"Handlung,
die geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit eines anderen zu beeinträchtigen,
nach UWG‑Recht zu beurteilen, auch wenn sie z.B. aus rein politischen,
weltanschaulichen, publizistischen, sozialen, kirchlichen, wissenschaftlichen
oder familiären Gründen geschehen ist."
(Die Hervorhebung stammt vom Verfasser)
Der BGH betont im Urteil 'Frank der Tat' vorweg, daß ein
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nur dann vorliegt, wenn dieses Handeln
objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines
anderen zu begünstigen und wenn der Handelnde gleichzeitig in subjektiver
Hinsicht in der Absicht tätig geworden ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb
zum Nachteil eines anderen zu begünstigen.
Während überwiegend bei Handlungen, die objektiv geeignet
sind, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern,
die Wettbewerbsabsicht vermutet wird (der Handelnde also diese Vermutung
widerlegen muß), wird eine solche Vermutung bei redaktionellen Presseäußerungen
seit der sogenannten 'Höllenfeuer'‑
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
verneint.
Im Falle 'Frank der Tat' führt deswegen der BGH in seinen
Entscheidungsgründen aus: Selbst aus der Möglichkeit, daß dem Redakteur die
nachteiligen wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen seines Berichtes für den
Rechtsanwalt Dr. Frank bewußt waren, könne nicht auf seine
Wettbewerbsförderungsabsicht geschlossen werden. Das Bewußtsein, fremden
Wettbewerb zu fördern, könne, so der BGH, zwar ein Beweisanzeichen für
ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs sein, ziehe aber die Feststellung, daß
eine solche auch gegeben sei, "nicht
ohne weiteres nach sich"
(die Hervorhebung stammt wieder vom Verfasser). Der BGH erachtet ein solches
Bewußtsein des Handelnden also nicht als Vollbeweis,
sondern fordert zusätzliche
tatsächliche Anhaltspunkte, damit eine Wettbewerbsförderungsabsicht als
festgestellt erachtet werden kann.
Der BGH vermochte eine solche Absicht bei dem beklagten
Redakteur schließlich auch nicht zu erkennen. Denn aus dem festgestellten
Sachverhalt ergab sich für das Gericht, daß der Redakteur durch den
"beanstandeten Artikel in erster
Linie seiner journalistischen Pflicht zur Berichterstattung in Erfüllung
der öffentlichen Aufgabe der Presse" habe Rechnung tragen wollen.
Im weiteren Verlauf der Entscheidungsgründe hebt das Gericht noch einmal
hervor, der Redakteur habe "in erster Linie" journalistische Aufgaben
erfüllen wollen, die Förderung des Wettbewerbs des Rechtsanwalts K. Frank sei
dabei nicht wesentlich gewesen.
Dem Bundesgerichtshof ist mit anderen Worten die Funktion des Betreffenden wichtig, in
deren Zusammenhang er sich geäußert oder ‑ verallgemeinernd formuliert ‑
etwas getan hat, das objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden
Wettbewerb zu fördern. Wenn dies eine Funktion ist, so müssen wir die
Ausführungen des BGH verstehen, die nicht unmittelbar und direkt gewerblicher,
kommerzieller sondern eben in diesem Fall publizistischer Natur ist, dann ist
genau zu prüfen und festzustellen, ob der Betreffende gerade in Erfüllung
dieser Funktion handelte. Tat er dies, dann liegt keine Wettbewerbsförderungsabsicht
vor. Man wird sagen können, der Betreffende habe ‑ im Falle 'Frank der
Tat' ‑ eine allen zustehende Freiheit (öffentlich in einer Zeitung zu
berichten) ausgeübt. Oder anders formuliert: Er hat die Öffentlichkeit über
Vorgänge von allgemeiner Bedeutung und/oder allgemeinem Interesse unterrichtet
und zur öffentlichen Meinungsbildung beigetragen. Die Förderung fremden Wettbewerbs
spielte dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Konsequenterweise kann sein Handeln nicht nach den Regeln des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden.
Dieses Ergebnis steht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb in Einklang, denn dieses will das Rechtsgut
'Wettbewerb auf dem Markt' schützen.
2) Weitere Urteile, welche das Ergebnis
der Entscheidung 'Frank der Tat' stützen
Es ist schon länger gefestigte Rechtsprechung, daß das Bewußtsein,
fremden Wettbewerb zu fördern der für die Anwendung der Regeln des
Wettbewerbsrechts erforderlichen Wettbewerbsabsicht nicht gleichsteht.
Entscheidendes Kriterium sind äußere Umstände, insbesondere die Rolle und /
oder die Funktion in der der Betreffende handelt.
Bereits in der kurz vor dem Urteil 'Frank der Tat'
erlassenen Entscheidung 'Gastrokritiker'
hat der BGH den Umstand, daß der dortige Beklagte sowohl publizistisch als
Gastrokritiker und auch als Geschäftsführer einer auch Weinhandel betreibenden
Weinkellerei tätig war, genau herausgearbeitet, in welcher Funktion er die vom
seinerzeitigen Kläger beanstandete Äußerung über dessen Weinlokal verbreitet
hatte. Die kritische Äußerung war im Rahmen einer Artikelserie in einer
Tageszeitung veröffentlicht worden. Der BGH urteilt auch hier:
"Ist
damit für die rechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß der Bekl. den vom
Kl. beanstandeten Artikel in seiner Eigenschaft als Gastrokritiker
verfaß und veröffentlicht hat, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden,
der Bekl. habe damit seine Stellung als Wettbewerber beim Vertrieb von Weinen
fördern oder aber in den Wettbewerb der Gaststättenbetriebe untereinander
zugunsten bestimmter Unternehmen eingreifen wollen."
Auch hier also kommt es dem Gericht auf die Funktion
desjenigen an, der die angegriffene Äußerung getan und verbreitet hatte. Der
BGH kommt in diesem Fall zu der Erkenntnis: Es handelt sich um eine
Presseäußerung, die der Beklagte als Gastrokritiker getan hat. Die Folge:
"Bei Presseäußerungen,
insbesondere auch bei einer Artikelserie über das unterschiedliche Angebot von
Gaststättenbetrieben, besteht daher allein aufgrund der objektiven Eignung zu
Wettbewerbsförderung und auch des Bewußtseins des Verfassers, daß eine solche
Wirkung eintreten könne, noch keine Vermutung für das Bestehen einer
subjektiven Wettbewerbsabsicht."
Ausdrücklich bestätigt und angewandt wird diese
"Funktionstheorie" zum Beispiel in dem Urteil "FDP‑Zahlen"
des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Diese Entscheidung führt auch mittelbar zurück zur Marktforschung. Denn das Gericht
hatte über eine in einem Presseinterview veröffentlichte, kritische Äußerung
von Frau Prof. Noelle‑Neumann über ein anderes Marktforschungsinstitut
zu urteilen. Frau Prof. Noelle‑Neumann ist bekanntlich auch Geschäftsführerin
des Instituts für Demoskopie in Allensbach. Das kritisierte und namentlich
genannte Institut wollte die beanstandete Äußerung untersagen lassen und
stützte sich dabei auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das OLG Düsseldorf betonte jedoch ausdrücklich, daß sich
hinsichtlich der erforderlichen Wettbewerbsabsicht dann Besonderheiten
ergeben, "wenn der Gewerbetreibende mehrere
Funktionen innehat, wenn er z.B. 'Weinhändler' und 'Gastrokritiker' ist.
Bei solchen "doppelten Funktionen", so das Gericht, könne trotz
Bestehens einer objektiven Wettbewerbsförderungseignung der beanstandeten
Handlung ‑ hier: der kritischen Äußerung ‑ eine Wettbewerbsabsicht
nicht angenommen werden. Es sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte nicht nur
als Geschäftsführerin eines Meinungsforschungsinstituts tätig sei, sondern
"Wissenschaftlerin, Publizistin und auch Politikerin".
Das Gericht urteilt aufgrund dieser Umstände, daß es sich
bei der Veröffentlichung
"um
einen redaktionellen Beitrag in Form eines Interviews, mit welchen das Anliegen
verfolgt wurde, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu
unterrichten und zu öffentlichen Meinungsbildung beizutragen" handele.
Die "gebotene Gesamtschau", so das Gericht weiter,
lasse eine Wettbewerbsabsicht nicht erkennen.
IV. Landgericht
Bonn: Keine Wettbewerbsabsicht bei der Durchführung von
Marktforschungsuntersuchungen
1) Die Argumente des beklagten
Marktforschungsinstituts
Es ist seit langem bekannt und an sich auch eine
Selbstverständlichkeit, daß es einen Unterschied zwischen gewerblichem Handeln
und wissenschaftlichem Tun gibt. Schon das Reichsgericht hat 1897 festgestellt,
daß eine patentierte Erfindung sowohl gewerbsmäßig als auch zu "Studienzwecken"
gebraucht werden kann.
Der Gebrauch zu Studienzwecken, urteilte das Gericht, stehe demnach auch
solchen zu, die keine Rechte aus dem Patent herzuleiten vermögen.
Gegen den Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens zum Nachteil
des Unternehmens, dessen Zeitschrift bei der Marktforschungsuntersuchung nicht
berücksichtigt worden war, hat das Marktforschungsinstitut sich in seiner Verteidigung
vor dem Bonner Landgericht auf diesen Grundsatz gestützt. Es hat hervorgehoben,
es betreibe Forschung. Forschung sei indessen keine gewerbliche Tätigkeit.
Die Auswirkungen dieser Forschungstätigkeit mögen sich dabei
auf den Wettbewerb auswirken, so wie das bei Warentests üblicherweise auch der
Fall ist. Eine solche Auswirkung reicht jedoch nicht aus, in dieser
Forschungstätigkeit zugleich eine Wettbewerbshandlung sehen zu können.
Denn, so argumentierte das Marktforschungsinstitut weiter, seine
Forschungstätigkeit sei nicht darauf gerichtet, den Wettbewerb irgendeines Verlages
zu fördern. Das Institut konnte sich dabei auf die Tatsache stützen, daß die
Umfrage nach objektiven Kriterien für ein bestimmtes, zuvor von einem Kreis aus
Fachleuten ausgesuchtes Marktsegment durchgeführt worden war. Es wurden dabei
auch Fachzeitschriften in die Untersuchung mit aufgenommen, deren Verlage weder
Auftraggeber waren noch zu dem oben erwähnten Kreis von Fachleuten gehörten,
die das zu untersuchende Marktsegment zuvor genau bestimmt hatten.
Andererseits wurden verschiedene Titel nicht mit in die Untersuchung
aufgenommen, selbst ein weiterer Titel des Auftraggebers der Studie nicht. Das
Institut betonte, daß diese Einschränkung durch das zuvor definierte
Marktsegment bestimmt war, nicht durch eine Wettbewerbsabsicht.
Entscheidend war weiter: Jedem Unternehmen steht es frei,
Marktforschung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dem Unternehmen ist es
dabei vorbehalten, den Gegenstand der Marktforschung zu bestimmen und die
Abgrenzung zu denjenigen Bereichen vorzugeben, welche untersucht werden
sollen. Dabei handelt es sich um einen betriebsinternen Vorgang, der
Außenwirkung nicht entfaltet und daher in Sicht auf die Anwendbarkeit des UWG
die Voraussetzung des "geschäftlichen Verkehrs" nicht erfüllt.
Darüber hinaus wurde die Untersuchung natürlich
durchgeführt, ohne daß das Ergebnis zuvor in irgendeiner Weise feststand. Sie
wurde unbeachtlich des Auftrages, welcher dem Institut gegeben wurde, völlig
neutral und ausschließlich nach den Grundsätzen derjenigen Regeln
durchgeführt, welche für die wissenschaftlich arbeitenden
Marktforschungsinstitute gelten.
Gestützt auf diesen feststehenden Sachverhalt, verwies das
Institut auf die bereits bekannte Rechtsprechung der Gerichte zur Frage der
Wettbewerbsabsicht bei Presseäußerungen. Insbesondere argumentierte es mit dem
Urteil 'Frank der Tat': So wie dort der verklagte Journalist sich eben als
Journalist geäußert, somit dem allgemeinen Informationsinteresse gedient und
deswegen nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, habe das Institut als
Marktforschungsinstitut gehandelt. Es habe den Forschungsauftrag des
Unternehmens erfüllt, nicht aber als Wettbewerber oder Förderer des Wettbewerbs
Dritter gehandelt.
Die Forschungstätigkeit als solche ist deswegen
wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das gilt auch dann, wenn ‑ wie im durch das Landgericht Bonn zu
beurteilenden (und üblichen) Fall ‑ der Forschungsauftrag an ein Marktforschungsinstitut
vergeben wird.
Denn:
"Es
ist allgemein anerkannt, daß einem Wissenschaftler, der mit seinem Gutachten
objektiv den Wettbewerb eines bestimmten Unternehmens fördert, regelmäßig die
wettbewerbliche Zielsetzung fehlt."
Die Übereinstimmung mit der Argumentation im Fall 'Frank der
Tat' liegt auf der Hand: So wie dort der Journalist möglicherweise den
Wettbewerb desjenigen förderte, über den er positiv berichtete, konnte
vorliegend die Marktforschungsuntersuchung des beklagten Institutes geeignet
sein, den Wettbewerb der Klägerin zugunsten des Auftraggebers des Instituts zu
beeinträchtigen. Beide ‑ Journalist und Marktforschungsinstitut ‑
handelten aber als "Marktaußenstehende",
denn jener bediente das durch die Presse zu erfüllende öffentliche
Informationsinteresse und dieses führte eine wissenschaftliche Untersuchung
durch. Beide handelten also in einer Funktion, die mit der gewerblichen
Tätigkeit der auf dem Markt agierenden Wirtschaftssubjekte direkt nichts zu tun
hat. Daran ändert der Umstand nichts, daß das Marktforschungsinstitut die
wissenschaftliche Untersuchung im Auftrag durchführte. Es gilt sogar:
"Ein
vom Wissenschaftler veröffentlichtes Gutachten, das objektiv geeignet ist, den
Wettbewerb eines fremden Unternehmens zu fördern, unterliegt grundsätzlich
mangels Wettbewerbsabsicht nicht dem Anwendungsbereich des UWG. Denn ein
Wissenschaftler verfolgt regelmäßig keine wettbewerblichen Absichten zugunsten
eines Dritten. ...
Da in der
Regel bei einer 'Drittförderung' auf die allgemeine Vermutungsregel nicht
zurückgegriffen werden kann, ist die Wettbewerbsabsicht unter Zuhilfenahme
äußerer objektiver Tatumstände positiv nachzuweisen."
Im Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Bonn konnte der
klagende Verlag solche "objektiven Tatumstände" nicht nachweisen.
Entscheidend blieb alleine, daß das Marktforschungsinstitut nach sachlichen
Vorgaben die ihr in Auftrag gegebene Forschung nach den Grundsätzen
wissenschaftlicher Forschung durchführte. Die Tatsache, daß dieser
Forschungsauftrag honoriert wurde, bedeutet keineswegs, daß diese Tätigkeit
von dem Institut nicht neutral und nach wissenschaftlichen Grundsätzen
durchgeführt würde.
Die Honorierung sowie überhaupt die Auftragsvergabe ist
jedenfalls keine objektive Tatsache, die einen Schluß auf die
Wettbewerbsabsicht des Marktforschers zuließe.
Zusammengefaßt: Marktforschungsprojekte, die wie die
Untersuchung von Werbe‑ oder Werbeträgerforschung aus objektiver Sicht
geeignet sind, Ergebnisse zu Tage zu fördern, die wettbewerblich gewisse
Auswirkungen haben können, werden dennoch nicht mit Wettbewerbsabsicht
durchgeführt. Durchgeführt werden sie nach wissenschaftlichen, objektiven,
sachlichen, jederzeit von Dritten überprüfbaren Methoden.
2) Die Entscheidungsgründe des
Landgerichts Bonn
Das Landgericht hat diese Argumente im wesentlichen alle aufgegriffen
und geurteilt, das Marktforschungsinstitut habe nicht mit Wettbewerbsabsicht gehandelt.
Die Untersuchungsergebnisse dürften deshalb vom Institut auch veröffentlicht
werden.
Aus den Urteilsgründen:
"Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse objektiv als
Wettbewerbshandlung zu betrachten ist. Zwar spricht grundsätzlich bei Vorliegen
eines objektiven Wettbewerbsverhältnisses eine tatsächliche Vermutung dafür,
daß auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt wird. ... Diese Vermutung greift
jedoch nicht ein bei wissenschaftlichen Arbeiten; insbesondere dann, wenn
der Handelnde selber kein eigenständiges geschäftliches Interesse an der
wettbewerblichen Auseinandersetzung hat, fehlt in der Regel eine Wettbewerbsabsicht.
Selbst bei objektiver Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung kann in diesen
Fällen keine Vermutung für eine entsprechende Absicht begründen, letztere
ist vielmehr aufgrund der gegebenen Umstände konkret festzustellen. "
Das Landgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich auf
die "entsprechende Lage im Presserecht" und u.a. auf das Urteil
'Frank der Tat' des BGH. Es führt weiter aus:
"Als
Meinungsforschungsinstitut besitzt die Verfügungsbeklagte an dem tatsächlichen
Ergebnis der Befragung kein eigenes wirtschaftliches Interesse; sie kann aus
den Folgen der Analyse keine Vorteile ziehen."
Ausschlaggebend ist also auch für dieses Gericht: Das
beklagte Institut hat wissenschaftlich gearbeitet, es handelte in seiner
Funktion als Marktforschungsinstitut,
als es die Untersuchung durchführte und die Ergebnisse veröffentlichen wollte.
Es nahm damit nicht unmittelbar am Wettbewerb auf dem Markt und auch nicht am
Wettbewerb des Auftraggebers teil.
V. Fazit
Zweierlei kann als Ergebnis zugunsten der Marktforscher
festgehalten werden:
Wer aus den erhobenen Daten einer Umfrage unmittelbar für
sich Vorteile in der Weise zieht, daß er den Befragten selbst etwas verkaufen
oder sie direkt umwerben kann, oder deren personenbezogenen Daten zu diesem
Zweck an Dritte verkauft, hat an dem "Ergebnis" der Befragung ein
unmittelbares wirtschaftliches Interesse. Er arbeitet nicht
"wissenschaftlich", sondern täuscht "Marktforschung" nur
vor. Diese Vorgehensweise unterliegt den Regeln des Wettbewerbsrechts (und verstößt
gegen das UWG).
Wer umgekehrt wissenschaftlich arbeitet, hat kein eigenes,
unmittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis seiner Untersuchung.
Er beteiligt sich insoweit nicht am Marktgeschehen, wenn er eine
Marktforschungsuntersuchung durchführt. Er handelt dabei nicht mit
Wettbewerbsabsicht. Auf das Forschungshandeln ist das Wettbewerbsrecht nicht
anwendbar; es kann deswegen (aus wettbewerbsrechtlichen Gründen) auch nicht
untersagt werden.