BURKHARD SCHAFFELD

HEINZ-UWE RÜBENACH

 

 

 

Presse und Arbeitskampfrecht

 

 

I.       Vorbemerkung

 

Die Arbeitskampftaktiken der Gewerkschaften sind geprägt durch die Arbeitskampfrechtsprechung des BAG und orientiert am Ziel, eigene Forderungen möglichst kurzfristig bei den Arbeitgebern durchzusetzen, sie zum Abschluß eines Tarifvertrages zu zwingen. Folglich entwickeln Gewerkschaften die durch die Rechtsprechung anerkannten Arbeitskampfmethoden fort, ersinnen neue und hoffen, daß ihr Handeln einer möglichen nachträglichen Rechtskontrolle standhält. Selbst wenn das BAG eine Arbeitskampfnorm oder deren Ausgestaltung nach Jahren für rechtswidrig erachtet, ist der Schaden für eine Gewerkschaft eher gering: Sie muß eventuell Schadensersatz leisten und kann diese Arbeitskampfmethode in Zukunft nicht mehr anwenden. Letzteres tangiert kaum, weil ohnehin damit zu rechnen ist, daß die Gegenseite, die Arbeitgeber, inzwischen über Mittel gegen diese Arbeitskampfmethode bereits nachgedacht hat. Der potentielle spätere Scha­den, den innovative Arbeitskampfmethoden Gewerkschaften bereiten könnten, steht deshalb weit hinter dem aktuell benötigten, effektiven Nutzen, erheblichen Druck auf die Arbeitgeber auszuüben.

 

Den stärksten Druck auf die Arbeitgeberseite üben Gewerkschaften dann aus, wenn sie erreichen, daß vom jeweiligen Unternehmen hergestellte Produkte nicht abgesetzt werden können. So ist die Industriegewerkschaft Medien- Druck und Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien) z.B. bemüht, das Erscheinen von Tageszeitungen zu verhindern. Sie wird im Bestreben, ihre Forderungen durch einen effektiven Arbeitskampf durchzusetzen, ihre gesamte Vorgehensweise an diesem Ziel orientieren.

 

Die Tarifautonomie als staatsfreies, privatautonomes Ausgleichsinstrument für Interessengegensätze am Arbeitsmarkt kann aber nur funktionieren, wenn beide Tarifparteien in etwa gleiche Chancen haben, auszuhandelnde Verträge mitzugestalten. Diese Chanchengleichheit wird als Parität (Verhandlungs­gleich­gewicht) bezeichnet.[1] In Rechtsprechung und Rechtslehre hat sich insoweit ein sogenanntes materielles Paritätsverständnis durchgesetzt. Es wird unterschieden zwischen Verhandlungsparität und ihr zugeordneter Kampfparität. Entscheidend ist, daß auf Ver­handlungsebene möglichst gleiche Verhandlungs­chancen (Verhandlungs­gleich­ge­wicht) bestehen. Typische Ungleich­gewichte in den Kräfteverhältnissen dürfen über das Kampfmittelsystem ausgeglichen werden. Im Prinzip verlangt man ein »tatsächliches Gleichgewicht der sozialen Gegenspieler« als Leitbild der Ausge­staltung des Arbeitskampfrechts und zwar auf Verhandlungsebene.[2]

 

In der Praxis stellt sich die Frage, wie diese materielle Parität zu bestimmen ist. Jede Tarifvertragspartei hat das Bestreben, ein Verhandlungsübergewicht zu ge­winnen und so entweder ihre Forderungen durchzusetzen oder diejenigen des ande­ren abzuwehren. Das BAG hat durch seine Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht versucht, zur Bestimmung der Arbeitskampfparität gewisse Strukturen, d. h. recht­liche Leitlinien, für den Arbeitskampf vorzugeben. Da Gerichte in der Praxis aber erst nach einem abgeschlossenen Arbeitskampf entscheiden, bestimmen die Tarifvertragsparteien, vornehmlich die Gewerkschaften, durch neue Arbeitskampfme­thoden die Rechtsprechung und damit auch die Konturen, die diese der Arbeits­kampfparität gibt.

 

 

II.       Kampfmittel der Gewerkschaften

 

1)       Blockade und Betriebsbesetzung

 

Im Arbeitskampf des Jahres 1984 um die Einführung der 35-Stunden-Woche blockier­te die - damalige - IG Druck u. a. ein Verlags- und Druckzentrum in Stuttgart­-Möhringen; Blockaden und sonstige Störaktionen, die die Auslieferung von Tages­zeitungen verhindern sollten, fanden auch in Braunschweig, Hameln, Wuppertal, Essen, Köln, Frankfurt am Main usw. statt. Dennoch konnten Tageszeitungen über­wiegend produziert und ausgeliefert werden. Die Blockadeaktionen hatten also nicht den Erfolg, den sich die Gewerkschaft von ihr erhoffte. Daher kündigte die Gewerkschaftszentrale kurz nach dem Abschluß des Arbeitskampfes auch schon ganz offen Betriebsbesetzungen an.[3]

 

Betriebsblockade und Betriebsbesetzung sind rechtswidrig. Berghaus dissertierte im Juli 1989 bei Rüthers und Schulin mit einer rechtlichen Arbeit über Betriebsblockaden / Betriebsbesetzungen. Die wesentlichen Ergebnisse seiner an der Recht­sprechung orientierten, wissenschaftlichen Untersuchung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

 

2)       Betriebsblockade

 

·       Betriebsblockaden sind mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar.

 

·       Betriebsblockaden verletzen betroffene Arbeitgeber in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG und arbeitswillige Arbeitnehmer in ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG - negative Koalitionsfreiheit - und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechten.

 

·       Andere Versuche, die Rechtmäßigkeit von Betriebsblockaden zu begründen, scheiden aus.

 

·       Grundrechtlich geschützte Positionen betroffener Arbeitgeber und betroffener arbeitswilliger Arbeitnehmer lassen eine richterrechtliche oder gesetzliche Aner­kennung der Rechtmäßigkeit von Betriebsblockaden nicht zu.

 

 

3)       Betriebsbesetzung

 

·       Betriebsbesetzungen sind ebenfalls mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar.

 

·       Das Gebot der Kampfparität erfordert eine Anerkennung der Betriebsbesetzung nicht. Würde deren Rechtmäßigkeit anerkannt, erlangte die Gewerkschaftsseite zwangsläufig Vorteile.

 

·       Betriebsbesetzungen verstoßen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit gegen­über dem Kampfgegner und stellen eine Verletzung der Grundrechte betroffener Arbeitgeber nach Art. 13 Abs. 1,14 Abs. 1 GG dar.

 

·       Die Rechtmäßigkeit von Betriebsbesetzungen kann weder durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit noch durch das arbeitsvertragliche Aufenthaltsrecht der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung, das Zutrittsrecht der Arbeitnehmer zu Betriebsversammlungen oder durch Notwehr be­gründet werden.

 

·       Eine Anerkennung der Rechtmäßigkeit von Betriebsbesetzungen ist wegen der Eingriffe in Grundrechte des Arbeitgebers weder durch richterliche Rechtsfort­bildung noch durch Maßnahmen des Gesetzgebers möglich.

 

 

4)       Polizei

 

·       Die Polizei ist in allen Fällen der Betriebsbesetzung oder der Betriebsblockade zum Einschreiten befugt.

 

·       Eine polizeiliche Pflicht zum Handeln besteht in schweren Fällen der Besetzung oder Blockade (Beschädigung von Produktionsanlagen, Mitwirken von betriebsfremden, eventuell vermummten Personen, drohende Verfestigung einer beste­henden rechtswidrigen Lage u. ä.). Hier haben Betroffene jeweils Anspruch auf polizeiliches Einschreiten.

 

 

5)       Haftung

 

·       Teilnehmer an Betriebsbesetzungen oder an Betriebsblockaden begehen strafba­re Handlungen (Hausfriedensbruch sowie Nötigung des Arbeitgebers und ar­beitswilliger Arbeitnehmer)

 

·       Initiatoren und Leiter von Betriebsbesetzungen und Betriebsblockaden können sich wegen Mittäterschaft an derartigen Straftaten oder wegen öffentlicher Auf­forderung zu Straftaten oder wegen Anstiftung zu Straftaten strafbar machen.

 

·       Betriebsbesetzungen oder Betriebsblockaden führen zur Rechtswidrigkeit der gesamten Kampfaktion wenn eine Gewerkschaft unerlaubte Handlungen bege­hen läßt oder sie in ihren Kampfplan aufnimmt.

 

·       Betroffene Arbeitgeber besitzen gegen die Akteure und - soweit verantwort­lich - gegen die Gewerkschaft und ihre Personen einen verschuldensunabhängi­gen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Betriebsbesetzungen und Betriebsblockaden. Von der streikführenden Gewerkschaft kann der Arbeitgeber verlangen, daß sie ihrer Organisationspflicht im Arbeitskampf nachkommt und bei Betriebsbesetzungen oder -blockaden als Arbeitskampf­exzeß mäßigend auf Teilnehmer einwirkt. Entstehende Schäden sind dem Arbeitgeber von den Ak­teuren und - je nach den Umständen - von initiierenden und leitenden Personen der organisierenden Gewerkschaft bzw. den Mitgliedern ihrer örtlichen Kampf­leitung sowie der Gewerkschaft selbst zu ersetzen.

 

·       Soweit der Einsatz von Betriebsbesetzungen und Betriebsblockaden zur Rechts­widrigkeit der gesamten Kampfaktion führt, hat auch der betroffene Arbeitge­berverband einen verschuldungsabhängigen Anspruch gegen seinen tariflichen Gegenspieler als Organisator der Rechtsverstöße.

 

Das BAG hat sich eingehend mit der Frage des Schadensersatzes bei Betriebs­blockaden beschäftigt. Mit Urteil vom 21. Juni l988[4] hat es festgestellt, daß die im Rahmen eines Arbeitskampfes von der Gewerkschaft verhängte Blockade gegen ein Druckzentrum, in dem mehrere Unternehmen arbeitsteilig Herausgabe, Herstel­lung und Verteilung einer Tageszeitung betreiben, einen Eingriff in den Gewerbe­betrieb des Unternehmens, das die Zeitung herausgibt, darstellt. Ein solcher Eingriff ist vom Streikrecht nicht gedeckt. Das BAG hat weiter entschieden, daß für Ausschreitungen nicht nur Blockierer selbst haften, sondern darüber hinaus auch die Gewerkschaft für ihre Streikleiter und Streikposten eintreten muß. Diesen kann ggf. durch einstweilige Verfügung aufgegeben werden, rechtswidrige Blockade­maßnahmen künftig zu unterlassen. Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht gegen die Gewerkschaft selbst aber nur dann, wenn die Blockade Teil ihres Ar­beitskampfkonzeptes ist.

 

Zusammenfassend läßt sich danach sagen, daß die Blockade von Zufahrten und Zugängen des Betriebsgebäudes, zur Verhinderung der Warenannahme bzw. -ausgabe sowie das Bilden von Menschenketten, um arbeitswillige Arbeitnehmer daran zu hindern, ihren Arbeitsplatz zu erreichen, einen zum Schadensersatz verpflich­tenden rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.

 

 

6)       Schwerpunktstreiks

 

Im Arbeitskampf des Jahres 1989 und auch anläßlich der Tarifverhandlungen in nachfolgenden Jahren bestreikten IG Medien und Deutscher Journalisten - Verband (DJV) schwerpunktmäßig Verlage, von denen sie einen erheblichen Einfluß auf die Willensbildung im Arbeitgeberverband vermuteten. Sie hofften, durch Schädigung dieser Verlage Einfluß auf die gesamte Branche nehmen zu können. Einige Verlage wurden quasi als Geißel für andere genommen. Die Solidarität unter den Arbeitge­bern sollte so in verstärktem Maße auf die Probe gestellt werden.

 

Gewerkschaften ist es unbenommen, ihre Arbeitskampfaktivitäten gegen einen beliebigen Verlag zu richten, sofern dieser dem Arbeitgeberverband angehört und der abzuschließende Tarifvertrag auch beiderseitig Geltung erhalten würde. Sie können hierbei Effektivitätsgesichtspunkten Vorrang einräumen. Rechtliche Grenzen bestimmen sich nach den allgemeinen von der Rechtsprechung aufgestellten Kri­terien.

 

 

7)       Warnstreiks

 

Das BAG ist in seiner Entscheidung vom 26. Juni l988[5] von seiner bisherigen Warnstreikrechtsprechung abgewichen: Jeder Warnstreik ist nunmehr Erzwin­gungsstreik. Nach Auffassung des BAG gibt es keine rechtlich relevanten Unter­scheidungsmerkmale zwischen Warn- und Erzwingungsstreik; der Warnstreik ist damit keine privilegierte Kampfform mehr. Während der Friedenspflicht ist daher auch ein Warnstreik nach den vom BAG aufgestellten Grundsätzen rechtswidrig. Finden Arbeitskampfmaßnahmen statt, ist gleichzeitig (konkludent) das Scheitern der Tarifverhandlungen erklärt. Die Gewerkschaft gibt damit zu erkennen, daß sie alle Verhandlungsmöglichkeiten für ausgeschöpft hält und keine Möglichkeit sieht, ohne Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen noch zu einer Einigung zu kommen.

 

Mit der Eröffnung des Arbeitskampfes durch die Gewerkschaft stehen auch der Arbeitgeberseite alle Arbeitskampfmöglichkeiten offen. Die Gewerkschaft kann diesen Folgen auch nicht durch »spontane« Arbeitsniederlegungen entgehen. Sol­che, nicht von der Gewerkschaft getragenen Maßnahmen, sind rechtswidrig und lassen rechtliche Sanktionen (Abmahnung, Kündigung, Schadensersatz) gegen be­teiligte Arbeitnehmer zu.[6]

 

 

8)       Sympathiestreiks

 

Insbesondere die IG Medien betrachtet Solidaritätsstreiks als höchste Form ge­werkschaftlicher Solidarität, die wie sonstige Streiks auch rechtlich zulässig seien.[7] Auch der DJV ist der Auffassung, daß Sympathiestreiks durch Gesetz und Recht­sprechung gedeckt seien.[8] Beide Gewerkschaften stützen sich dabei auf ein BAG-­Urteil vom 5. 3. 1985.[9] Der DJV stellt fest, daß Sympathiestreiks lediglich dann unzulässig wären, wenn sie sich gegen Arbeitgeber richteten, die keinerlei Ein­flußmöglichkeiten auf den Hauptarbeitskampf hätten. Dies sei jedoch bei vom DJV initiierten Sympathiestreiks, z.B. im Rahmen des Arbeitskampfes in der Druckin­dustrie im März 1989, nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätten sich sowohl Ar­beitskampfmaßnahmen der IG Medien als auch DJV-geführte Sympathiestreiks gegen denselben sozialen Gegenspieler, nämlich die Verlage, gerichtet. In diesen Fällen der Identität des bestreikten Arbeitgebers seien Sympathiestreiks auch nach Auffassung des BAG möglich und zulässig.[10] Ähnlich argumentiert die IG Me­dien.

 

Das BAG[11] hält Sympathiestreiks demgegenüber in der Regel für unzulässig und weist lediglich darauf hin, daß auch Ausnahmen von dieser Regel denkbar seien. Die Gegenansicht kehrt also den Urteilstenor um, wenn sie behauptet, Sym­pathie- und Solidaritätsstreiks seien zulässig. Die in diesem Zusammenhang ange­führte sprachliche Differenzierung zwischen Sympathie- und Solidaritätsstreik nebst möglichen unterschiedlichen rechtlichen Würdigungen[12] geht fehl, weil beide Begriffe vom Sinn und Zweck her denselben Inhalt haben. Sie beschreiben die Unterstützung der Kampfforderung eines Hauptstreiks aus Solidarität (= Sym­pathie) von Arbeitnehmern, die vom Abschluß eines Tarifvertrages durch die Par­teien des Hauptarbeitskampfes selbst nicht unmittelbar erfaßt werden,[13] also Außenstehende sind. Auf unterschiedliche Begriffe kommt es nicht an. Nach der zitierten Rechtsprechung des BAG und der Auffassung eines großen Teils des ju­ristischen Schrifttums sind Sympathiearbeitskämpfe generell unzulässig wegen Verstoßes gegen fundamentale Grundsätze des Arbeitskampfrechts, denn

 

·       das angestrebte Kampfziel (Unterstützung des Hauptarbeitskampfes) sei tarifver­traglich nicht regelbar;

 

·       Sympathiearbeitskämpfe richteten sich gegen einen Kampfgegner, der durch sie erhebliche Schäden erleiden könne, obwohl er das angestrebte Ziel (Nachgeben des Adressaten der Tarifforderungen) im Hauptarbeitskampf nicht selbst errei­chen könne;

 

·       aus Sympathie Kämpfende verfolgten keine eigene Tarifforderung;

 

·       das Kräftegleichgewicht der Tarifvertragsparteien, also die Grundvoraussetzung der Tarifautonomie, könne durch unbegrenzt zulässige Sympathiekampfmaßnah­men beliebig verschoben werden, was mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar wäre, weil dieses Grundrecht Gewerkschaften keinen unbegrenzten und unbegrenzba­ren Handlungsspielraum einräume;[14]

 

·       zulässige Sympathiestreiks würden zudem die unbegrenzte Zulässigkeit von Sympathieaussperrungen erfordern;

 

·       das Gebot der Verhältnismäßigkeit werde verletzt, da Kampfgebiet und entspre­chende Streikwirkung beliebig ausgeweitet werden könnten.

 

Erst recht sind Sympathiearbeitskämpfe über die generelle Unzulässigkeit des all­gemeinen Arbeitsrechts hinaus im Medienbereich unzulässig. Sie verstoßen näm­lich gegen Art. 5 Abs. 1 GG, weil sie die vom BVerfG geforderte Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen in erheblichem Maße gefährden können. Das gilt sowohl für medienübergreifende Sympathiearbeitskämpfe als auch für solche, die innerhalb einzelner Medien (Presse, Druck, Rundfunk) dazu dienen sollen, den jeweils umkämpften Bereich durch Streik nicht tarifbetroffener Arbeitnehmer und Sympathisanten lahmzulegen.[15]

 

 

III.       Kampfmittel der Verlage

 

1)       Aussperrung

 

Im Beschluß des Großen Senats (GS) des BAG vom 28. Januar 1985[16] wurden zum ersten Mal in der Bundesrepublik Deutschland grundlegende Aussagen über das Arbeitskampfrecht, insbesondere zu Streik und Aussperrung, getroffen. Der GS beurteilte den Arbeitskampf als einheitliches, zulässiges Geschehen,[17] welches nicht in individual- oder kollektivreclltliche Aspekte gespalten werden dürfe. Ent­scheidend sei die Legitimität der Gesamtaktion. Die soziale Adäquanz des Streiks verbiete Einzelentlassungen. Der Abwehraussperrung maß das BAG unter dem Ge­sichtspunkt der sachgerechten Verteilung des Arbeitskampfrisikos lösende Wir­kung zu.[18]

 

Eine Abänderung und Fortentwicklung dieser 1955 festgelegten Rechtsgrundsät­ze erfolgte in dem Beschluß des GS vom 21. April 1971.[19] Als oberstes Gebot bei Arbeitskämpfen steht nun die Verhältnismäßigkeit. Dies führt den GS zu drei Fol­gerungen:

 

·       Arbeitskämpfe dürfen nur insoweit eingeleitet und geführt werden, als sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und nachfolgenden Arbeitsfriedens geeig­net und sachlich erforderlich sind. Jede Arbeitskampfmaßnahme - sei es Streik, sei es Aussperrung - darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungs­möglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muß also letztmögliches Mit­tel (ultima ratio) sein. Deshalb ist auch ein Schlichtungsverfahren erforderlich.

 

·       Auch bei Durchführung des Arbeitskampfes selbst, und zwar sowohl beim Streik als auch bei Aussperrung, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beach­ten. Die Mittel des Arbeitskampfes dürfen ihrer Art nach nicht über das hinaus­gehen, was zur Durchsetzung des erstrebten Zieles jeweils erforderlich ist. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit betrifft also nicht nur Zeitpunkt und Ziel, son­dern auch Art der Durchführung und Intensität des Arbeitskampfes. Der Arbeits­kampf ist deshalb nur dann rechtmäßig, wenn und solange er nach Regeln eines fairen Kampfes geführt wird. Ein Arbeitskampf darf nicht auf Vernichtung des Gegners abstellen, sondern er hat den gestörten Arbeitsfrieden wieder herzustel­len.

 

·       Nach beendetem Arbeitskampf müssen wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beide Parteien ebenfalls dazu beitragen, daß sobald wie möglich und in größtmöglichem Umfang der Arbeitsfriede wieder hergestellt wird.[20]

 

Aussperrungen erachtet der GS grundsätzlich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als zulässig. Er mißt ihnen zunächst nur suspendierende Wirkung zu, d. h. die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses ruhen. Diese Rechtsfolge leitet der GS aus folgender eigener Erfahrung ab: »In den letzten Jahren ist in verstärk­tem Maße seitens der Gewerkschaften zu Schwerpunktstreiks aufgerufen worden, die nur einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Arbeitnehmern betrafen. Sperrt demgegenüber die Arbeitgeberseite die noch nicht streikenden Arbeitnehmer des Betriebes oder der Branche aus, so hat eine suspendierende Aussperrung durchaus ihren Sinn. Gegenüber schon streikenden Arbeitnehmern hat eine derartige Maß­nahme ebenfalls Bedeutung. Einmal kann der Arbeitgeber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt noch zur lösenden Aussperrung übergehen und insoweit bereits jetzt ein »Warnsignal« setzen. Zum anderen hat es der Arbeitgeber nach einer Aussperrung in der Hand, wann er die Arbeitnehmer nach Streikbeendigung, je nach den betrieblichen Gegebenheiten, stufenweise wieder beschäftigt.«[21] Lö­sende Aussperrungen läßt der GS nur bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen zu.[22]

 

Das Recht zur Aussperrung wurde durch die am 10. Juni 1980 vom Ersten Senat des BAG gefällten Urteile[23] weiter erheblich eingeschränkt. Die wichtigsten Aus­sagen hat das BAG dazu in Leitsätzen festgehalten:

 

·       Das geltende, die Tarifautonomie konkretisierende Tarifrecht setzt voraus, daß die sozialen Gegenspieler das Verhandlungsgleichgewicht mit Hilfe von Arbeits­kämpfen herstellen und wahren können.

 

·       Das bedeutet in der Praxis, daß regelmäßig zunächst die Gewerkschaften auf das Streikrecht angewiesen sind, weil sonst das Zustandekommen und die inhaltliche Angemessenheit von Tarifverträgen nicht gewährleistet wären.

 

·       Abwehraussperrungen sind jedenfalls insoweit gerechtfertigt, wie die angreifen­de Gewerkschaft durch besondere Kampftaktiken ein Verhandlungsübergewicht erzielen kann.

 

·       Das ist bei eng begrenzten Teilstreiks anzunehmen, weil durch sie konkurrenzbedingte Interessengegensätze der Arbeitgeber verschärft und die für Verbands­tarifverträge notwendige Solidarität der Verbandsmitglieder nachhaltig gestört werden kann.

 

·       Der zulässige Umfang von Abwehraussperrungen richtet sich nach dem Grund­satz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot).

 

·       Maßgebend ist der Umfang des Angriffstreiks. Je enger der Streik innerhalb des Tarifgebiets begrenzt ist, desto stärker ist das Bedürfnis der Arbeitgeberseite, den Arbeitskampf auf weitere Betriebe des Tarifgebietes auszudehnen.

 

·       Ist der Streik auf weniger als 25 v. H. der Arbeitnehmer des Tarifgebiets be­schränkt, so erscheint eine Abwehraussperrung nicht unverhältnismäßig, wenn sie ihrerseits nicht mehr als 25 v. H. der Arbeitnehmer des Tarifgebiets erfaßt.[24]

 

·       Der Beschluß eines Arbeitgeberverbandes, eng begrenzte Teilstreiks mit einer unbefristeten Aussperrung aller Arbeitnehmer des Tarifgebiets (hier: Bundesre­publik) zu beantworten, ist im allgemeinen unverhältnismäßig.

 

·       Aussperrungsmaßnahmen, die einen unverhältnismäßigen Aussperrungsbe­schluß befolgen, sind rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn sich nur so wenige Verbandsmitglieder dem Arbeitskampf anschließen, daß im Ergebnis nicht un­verhältnismäßig viele Arbeitnehmer betroffen sind.

 

·       Die sozialen Gegenspieler können und sollen - soweit der Gesetzgeber nicht tätig wird - das Paritätsprinzip und das Übermaßverbot durch autonome Regelungen konkretisieren. Tarifliche Arbeitskampfordnungen haben insoweit Vorrang gegenüber den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.

 

·       Ein generelles Aussperrungsverbot ist mit tragenden Grundsätzen geltenden Ta­rifrechts unvereinbar und deshalb unzulässig. Das gilt auch für das Aussper­rungsverbot in der Verfassung des Landes Hessen.[25]

 

·       Eine Aussperrung, die gezielt nur Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft er­faßt, nicht organisierte Arbeitnehmer jedoch verschont, ist eine gegen die posi­tive Koalitionsfreiheit gerichtete Maßnahme und daher gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG rechtswidrig.

 

Unter Hervorhebung der materiellen Kampfparität räumt das BAG durch diese Rechtsprechung also dem Streikrecht zunächst Vorrang vor der Aussperrung ein. Historisch und auch faktisch betrachtet werden die Arbeitskampfrechte der Arbeit­geber weiter beschränkt. - Seine Rechtsprechung bestätigt und teilweise konkreti­siert hat das BAG durch Urteil vom 12. März 1985,[26] nach dem sich die bundesweite unbefristete Abwehraussperrung in der Druckindustrie vom 14. bis 20. März 1979 als rechtswidrig erwies. Das BVerfG hat mit seinem Beschluß vom 26. Juni 1991 [27] dieses Urteil seinerseits für mit der Verfassung konform erachtet: Zu den von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Mitteln würden auch Arbeitskampfmaßnahmen zählen, die auf Abschluß von Tarifverträgen gerichtet seien. Die Auffassung des BAG welches die suspendierende Abwehraussperrung als Reaktion auf begrenzte Teilstreiks unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen für ein unerläß­liches Mittel zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Tarifautonomie hatte, sei daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beschränkung von Ar­beitskampfmaßnahmen, die das Ziel der Herstellung eines Verhandlungsgleichge­wichts bei Tarifauseinandersetzungen (Verhandlungsparität) verfolge, sei aber ebenfalls mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Aussperrungen zur Abwehr begrenzter Teil- oder Schwerpunktstreiks können nach Gesichtspunkten der Verhältnismäßig­keit beschränkt werden.

 

Das BAG[28] greift den letzten Gesichtspunkt im übrigen auf, indem es entschie­den hat, daß Arbeitgeber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch Kurzstreiks mit Abwehraussperrungen beantworten könnten. Im konkreten Fall erachtete es eine Aussperrung von zwei Tagen, mit der auf einen für eine halbe Stunde ausgerufenen Streik reagiert wurde, allerdings als Verstoß gegen das Übermaßverbot.

 

 

2)       Aussperrung besonders geschützter Arbeitnehmer

 

Hinsichtlich der Aussperrung Schwerbehinderter hat das BAG [29] entschieden, daß diese während des Arbeitskampfes ebenso wie andere Arbeitnehmer suspendierend ausgesperrt werden dürften, mit der Folge, daß für die Dauer der Aussperrung kein Anspruch auf Beschäftigung und Lohn bestehe. Ebenso hält das BAG die Aussper­rung arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer für zulässig.

 

 

3)       Zutrittsverweigerung Arbeitsunwilliger zum Betrieb

 

Es entspricht herrschender Auffassung, daß Arbeitnehmern kein absolutes Recht am Arbeitsplatz zusteht.[30] Das Recht des Arbeitnehmers, den Betrieb zu betreten, ist damit ein relatives. Abgeleitet ist es aus dem Arbeitsvertrag und besteht nur in­soweit, als der Aufenthalt im Betrieb notwendig ist, die Pflicht zur Arbeitsleistung zu erfüllen. Die Befugnis, Arbeitsräume zu betreten oder in ihnen zu verweilen, ist lediglich Ausfluß der Pflicht zur Arbeitsleistung, nicht aber selbständiges Recht. Daraus ist in Rechtsprechung und Rechtslehre zutreffend gefolgert worden, daß diese Befugnis dem Arbeitnehmer dann verloren geht, wenn - aus welchen Gründen auch immer - seine Arbeitspflicht entfällt. Verzichtet der Arbeitgeber auf Erfüllung der Arbeitspflicht, ist damit die mit Abschluß des Vertrages erteilte Er­laubnis zum Betreten des Werksgeländes zurückgenommen.[31] Hat deshalb der Ar­beitgeber Arbeitnehmern wegen verweigerter Unterschrift unter eine Erklärung des Inhalts, daß keine Betriebsstörungen beabsichtigt würden, den Zutritt verwehrt, müssen sich diese daran halten.

 

Strafrechtlich gesehen wäre das Verhalten des Arbeitgebers irrelevant. Es erfüllte insbesondere nicht den Straftatbestand des § 240 StGB (Nötigung). Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer u. a. rechtswidrig durch Drohung mit einem emp­findlichen Übel einen anderen zu einem bestimmten Verhalten bringt, das dieser ohne die Nötigungshandlung nicht will. Nach ausdrücklichem Wortlaut der Vorschrift muß ein empfindliches Übel angedroht werden. Das ist dann gegeben, wenn eine erhebliche Einbuße an Werten zu besorgen und der drohende Verlust geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.[32] Darüber hinaus muß die Anwendung des Drohmittels zum angestreb­ten Zweck als verwerflich anzusehen sein.[33] Es ist schon abzulehnen, in der Ankündigung, bei verweigerter Unterschrift würde Arbeitnehmern der Zutritt zum Be­triebsgelände verwehrt, eine »Drohung mit einem empfindlichen Übel« zu sehen. Das könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn der entgültige Verlust des Arbeits­platzes in Aussicht gestellt würde.[34] Diese Frage kann jedoch dahingestellt blei­ben, denn jedenfalls wäre dieses Mittel nicht rechtswidrig: Das Verwerflichkeits­erfordernis in § 240 Abs. 2 StGB bedeutet sozialethische Mißbilligung der Anwendung des Nötigungsmittels zum erstrebten Zweck. Damit ist die subjektive Zielsetzung des Täters gemeint. Erreichen will der Arbeitgeber, daß Arbeitnehmer ihrer Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag nachkommen. Diese Zielrichtung läßt den Vorwurf, die Handlung sei rechtswidrig, entfallen.

 

Des weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß, das Zutritts­recht nur insoweit besteht, als Arbeitnehmer ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen wollen. Mit der Unterschrift soll dieser Wille dokumentiert werden. Die mit der Unterschriftsleistung verfolgte Absicht des Arbeitgebers, nur Arbeits­willigen Zutritt zu gewähren, läßt ebenfalls den Nötigungstatbestand entfallen.

 

 

4)       Produktion

 

Herstellung und Vertrieb von Presseprodukten sind keine Arbeitskampfmethoden, sondern tägliches Geschäft der Verlage. Ziel gewerkschaftlicher Arbeitskampfme­thoden ist es, den normalen Ablauf des Verlagsgeschäfts zu verhindern, Herstel­lung und Vertrieb von Presseprodukten also zu unterbinden, um so Druck auf den sozialpolitischen Gegner auszuüben. Sämtliche Aktivitäten der Gewerkschaften er­zielen folglich nicht den erhofften Erfolg, wenn es Verlagen möglich ist, trotzdem Presseprodukte herzustellen und zu verteilen. Durch von Verlag zu Verlag ver­schiedene organisatorische und technische Maßnahmen ist es Pressebetrieben in den letzten Arbeitskämpfen vielfach gelungen, trotz massiver Streiks, bisweilen auch Blockademaßnahmen von Gewerkschaften Tageszeitungen erscheinen zu las­sen.

 

 

5)       Zulagen für Arbeitende

 

In mehreren Entscheidungen hat sich das BAG [35] mit der Frage befaßt, ob aus­schließlich denjenigen, die während eines Streiks arbeiten, eine Prämie oder Zulage gewährt werden kann. Ein sachlicher Grund für die Zahlung einer Prämie nur an die Arbeitnehmer, die nicht am Streik teilgenommen haben, liegt danach [36] vor, wenn alle Begünstigten während des Streiks Belastungen ausgesetzt waren, die er­heblich über das normale Maß der mit jeder Streikarbeit verbundenen Erschwernis hinausgingen. Wird bei Zusage einer freiwilligen Leistung im Anschluß an einen Arbeitskampf nach Streikbeteiligung unterschieden und läßt sich die Differenzie­rung nur bei einem Teil der begünstigten Arbeitnehmer mit besonderen Belastun­gen während des Streiks rechtfertigen, fehlt es an einem sachlichen Grund für die Unterscheidung nach Streikzugehörigkeit, so daß von einem Verstoß gegen das tarifvertragliche Diskriminierungsverbot auszugehen ist.[37] Folge dieses Verstoßes gegen das in der Regel in Maßregelungsverboten niedergelegte Verbot ist, daß allen Arbeitnehmern ungeachtet ihrer Teilnahme am Streik die Prämie zu zahlen ist.

 

In       seinem Urteil vom l3. Juli 1993 führt das BAG seine Rechtsprechung fort.[38] In der Pressemitteilung heißt es: »Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die Zu­sage der Zahlung einer Prämie bei Streikbeginn an diejenigen Arbeitnehmer, die sich nicht am Streik beteiligen, ein grundsätzlich zulässiges Arbeitskampfmittel ist: Das Arbeitskampfrecht kennt kein geschlossenes System von Kampfmitteln; die Anerkennung der Streikbruchprämie als Arbeitskampfmittel führt auch nicht zu einer strukturellen Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Gewerkschaften und Arbeitnehmern als Parteien des Arbeitskampfes; wie jede Arbeitskampfmaßnahme steht auch die Zahlung von Streikbruchprämien unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dennoch haben die Kläger vorliegend einen Anspruch auf Zahlung eines der Prämie entsprechenden Betrages aus dem tariflichen Maßrege­lungsverbot. Dieses erfaßt hier nach seinem durch Auslegung zu ermittelnden In­halt auch während des Arbeitskampfes in zulässiger Weise gezahlte Streikbruch­prämien.«

 

 

6)       Feiertagslohnzahlung und Arbeitskampf

 

Das BAG legte dar, daß ein Feiertag alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sein müsse, um einen Anspruch auf Lohnzahlung nach dem Feiertagslohnzahlungsge­setz zu begründen. Ein entsprechender Anspruch bestehe nur dann, wenn der Ar­beitnehmer an diesem Tag, wäre er kein Feiertag gewesen, gearbeitet hätte. Bei einer Aussperrung sei dies nicht der Fall. Habe die Gewerkschaft einem Arbeitge­ber mitgeteilt, es werde ab einem bestimmten Zeitpunkt gestreikt, gebe sie jedoch das Ende des Streiks nicht bekannt, bestehe daher kein Anspruch auf Feiertagsbe­zahlung. In derartigen Fällen werde die Suspendierung der Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis erst durch Aufnahme der Arbeit beendet.[39]

 

 

IV.       Stellung des Betriebsrates im Arbeitskampf

 

1)       Arbeitskampfverbot

 

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind Maßnahmen eines Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verboten. Der Betriebsrat hat sich deshalb in einem Arbeitskampf neutral zu verhalten. Er darf z.B. nicht zu Streikversammlungen aufrufen oder Urabstimmungen durchführen oder ihm überlassene Räume bzw. Ge­genstände Streikenden zur Verfügung stellen. Handelt er dieser Verpflichtung zu­wider, kann das die Rechtsfolge des § 23 Abs. 1 BetrVG auslösen (= gerichtlicher Antrag auf Auflösung des Betriebsrates oder Ausschluß eines Mitglieds wegen gro­ber Pflichtverletzung). Im Falle rechtswidriger Betriebsstörungen ist er darüber hinaus verpflichtet, auf die Belegschaft mäßigend einzuwirken, indem er Streikende ausführlich auf die Rechtswidrigkeit ihres Handelns aufmerksam macht und zur Beilegung des Konflikts zwischen Arbeitgeber und Streikenden vermittelt.

 

Allerdings ist die Doppelrolle des einzelnen Betriebsratsmitglieds zu beachten, das eben auch betriebsangehöriger Arbeitnehmer ist. Als solcher darf es sich an rechtmäßigen Streiks beteiligen. Dabei hat es aber jeden Bezug zu seinem Amt zu vermeiden. Seine Beteiligung an rechtswidrigen Aktionen ist immer auch zugleich Verstoß gegen die betriebliche Friedenspflicht i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG selbst dann, wenn es dabei nicht die Autorität seines Amtes einsetzt.

 

 

2)       Einberufung außerordentlicher Betriebsversammlungen aufgrund eigener Entschließung des Betriebsrats

 

Nach § 43 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen neben der ordentlichen Betriebsversammlung weitere außerordentliche anberaumen. Ordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG finden während der Arbeitszeit statt, außerordentliche nach § 43 Abs. 3 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt ihrer Abhaltung während der Arbeitszeit zu.[40] Fehlt das Einverständnis des Arbeitgebers, so ver­letzt der Betriebsrat seine Amtspflicht, wenn er eine außerordentliche Betriebsversammlung trotzdem in die Arbeitszeit legt. Das fehlende Einverständnis des Arbeitgebers kann weder durch Entscheidung der Einigungsstelle noch durch Ent­scheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ersetzt werden.[41] Verstößt der Betriebsrat bewußt gegen § 44 Abs. 2 BetrVG so handelt er grob pflichtwidrig mit der Folge, daß arbeitsgerichtlich seine Auflösung gem. § 23 Abs. 1 BetrVG be­antragt werden kann.[42] Gegen Abhaltung einer nach § 44 Abs. 2 BetrVG verbo­tenen Betriebsversammlung kann der Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung be­antragen, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtverstoß erkennbar wird, wenn also die Planung in ein konkretes Stadium tritt.

 

 

3)       Themen einer Betriebsversammlung

 

Nach § 45 BetrVG können zwar auf einer Betriebsversammlung tarifpolitische An­gelegenheiten behandelt werden, doch sind hier bestimmte Grenzen zu beachten. Tarifpolitik zu betreiben ist keine Aufgabe betrieblicher Partner, sondern der Ta­rifvertragsparteien. Es ist daher nicht Aufgabe der Betriebsversammlung, tarifpoli­tische Beschlüsse zu fassen oder gewerkschaftliche konkrete Vorschläge für künftige Tarifgestaltungen zu machen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen dürfen weder erör­tert noch beschlossen werden (§ 45 zweiter Hs. i. V. m. § 74 Abs. 2 BetrVG). Auf einer ordentlichen Betriebsversammlung dürfen Arbeitnehmer zwar über den Stand der Tarifverhandlungen unterrichtet werden, eine Diskussion über dieses Thema ist aber nicht erlaubt.[43] Das bedeutet, daß der Betriebsrat aufgrund eigener Ent­schließung keine außerordentliche Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 BetrVG einberufen darf, auf der die aktuelle Tarifentwicklung behandelt werden soll, da die Betriebsversammlung für die Erörterung dieses Themas nicht zuständig ist. Wird erkennbar, daß der Betriebsrat diesem Verbot zuwider handeln will, kann der Arbeitgeber gegen die Abhaltung der Betriebsversammlung eine einstweilige Verfügung beantragen.

 

 

4)       Einberufung außerordentlicher Betriebsversammlungen auf Wunsch der Arbeitnehmer

 

Nach § 43 Abs. 3 BetrVG muß der Betriebsrat auf Wunsch von 25 v. H. der wahlberechtigten Arbeitnehmer eine Betriebsversammlung einberufen und den bean­tragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung setzen. Die Arbeitnehmer kön­nen aber nicht fordern, daß aktuelle Tarifpolitik auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Betriebsrat seinerseits hat zu prüfen, ob die Betriebsversammlung zur Erörte­rung und Behandlung des beantragten Gegenstandes zuständig ist. Ist die Zustän­digkeit zu verneinen, muß er die Einberufung der außerordentlichen Betriebsver­sammlung ablehnen. Handelt der Betriebsrat dieser Pflicht zuwider, kann der Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung gegen die Abhaltung der Betriebsver­sammlung beantragen.

 

 

5)       Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers

 

Nach § 43 Abs. 3 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitgebers eine außerordentliche Betriebsversammlung anzuberaumen. Eine derartige Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit statt.

 

 

6)       Überstunden während eines Warn- / Erzwingungsstreiks

 

Im unmittelbar kampfbetroffenen Betrieb kann es notwendig sein, durch Anord­nung von Überstunden für Arbeitswillige die Produktion aufrecht zu erhalten. Die Kampffähigkeit des Arbeitgebers würde erheblich beeinträchtigt, wenn er zu einer solchen Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einholen müßte, der somit die Macht hätte, dies zu verhindern oder zu ver­zögern. Aus diesem Grunde braucht der Arbeitgeber, der für arbeitswillige Arbeit­nehmer die Arbeitszeit verlängern will, nicht die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.[44]

 

 

7)       Arbeitskampfbedingte Kündigung

 

Nach der Rechtsprechung des BAG entfällt im unmittelbar kampfbetroffenen Be­trieb bei einer arbeitskampfbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Teil­nahme an einer rechtswidrigen Arbeitsniederlegung die sonst nach § 102 Abs. 1 BetrVG erforderliche Anhörung des Betriebsrats.[45] Auch bei einer außerordent­lichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § l02 BetrVG;[46] der Arbeitgeber ist jedoch in diesem Fall in analoger An­wendung des § 103 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht zu beantragen.

 

 

8)       Verteilen von Flugblättern

 

Nach § 2 BetrVG gilt das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Ar­beitgeber und Betriebsrat. Dieser darf deshalb weder gegen den Arbeitgeber agi­tieren noch Flugblätter verteilen. Weiterhin ist es dem einzelnen Betriebsratsmit­glied untersagt, seinen Arbeitsplatz zu verlassen, um Propagandamaterial zu verteilen.

 

 

9)       Stellung der Gewerkschaften

 

Während eines Tarifkonflikts ist mit vermehrter Werbung der Gewerkschaften zu rechnen. Zu beachten ist, daß Plakate im Betrieb nur an vorgeschriebenen Stellen aufgehängt werden dürfen. »Wildes Plakatieren« ist deshalb verboten. Derartige Plakate darf der Arbeitgeber entfernen. Das Aufstellen von Plakaten vor dem Be­triebsgelände ist der Gewerkschaft nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt. Entsprechendes gilt für den Einsatz von Lautsprecherwagen.

 



[1]        BAG, AP Nr.65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

[2]     So vor allem BAG AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

[3]        GÄRTNER / KLEMM, Der Griff nach der Öffentlichkeit, 1989, S 100.

[4]        NZA 1988, 884.

[5]     DB 1988,1952.

[6]        BAG, DB 1988, 2102.

[7]        Sicherung der gewerkschaftlichen Arbeitskampffähigkeit, Verbot der Aussperrung; Beschlüsse des ersten Gewerkschaftstags der IG Medien, abgedruckt in: Kontrapunkt, Sonderausgabe v. 16.05.1989, S. 23.

[8]     DJV - Pressemitteilung v. 09. 03. 1989.

[9]       BAG, AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

[10]   DJV - Information v. 03.03. 1989, S. 3.

[11]   AP Nrn. 85. 90 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

[12]       HENSCHE, in: Handelsblatt vom 18. 05. 1990.

[13]       RÜTHERS, Die Zulässigkeit voll Sympathiearbeitskämpfen im Medienbereich, BB 1990 Beil. 25.

[14]        BARTON, StW. »Streik«, in: SPlEGELHALTER (Hrsg.), Arbeitsrechtslexikon, 1989, 326, S.2f.

[15]        RÜTHERS, a.a.O. (Fn. 13).

[16]        BAG GS, BB 1955, 129; 412 ff; Leitsätze: »1. Der von einer Gewerkschaft ohne fristgerechte Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchgeführte Streik um die Arbeitsbedingungen berechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive Abwehrmaßnahme die Arbeitsverhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen. 2. Macht der bestreikte Arbeitgeber von seinem unter 1. bezeichneten Recht Gebrauch, so steht die Wiedereinstellung der entlassenen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes beim Fehlen einer Wiedereinstellungsklausel in seinem unternehmerischen Ermessen. Dieses Ermessen darf jedoch nicht offensichtlich mißbräuchlich ausgeübt werden.«

[17]        BAG GS, a.a.O. (Fn. 16); aus den Gründen: »Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen; aber sie sind in bestimmten Grenzen erlaubt, sie sind in der freiheitlichen, sozialen Grundordnung der deutschen Bundesrepublik zugelassen. Unterbrechungen der betrieblichen Arbeitstätigkeit durch einen solchen Arbeitskampf sind sozial adäquat, da die beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit solchen kampfweisen Störungen auf Veranlassung und unter der Leitung der Sozialpartner von je her rechnen müssen und die deutsche freiheitliche Rechtsordnung derartige Arbeitskämpfe als ultima ratio anerkennt. Es besteht Freiheit des Arbeitskampfes, Streikfreiheit und Aussperrungsfreiheit.«

[18]       BAG GS, a.a.O. (Fn. 16); aus den Gründen: »Auch die Abwehraussperrung der Streikenden kann somit Lösung der Arbeitsverhältnisse sein. Denn es muß den Arbeitgebern frei stehen, das Kampfmittel zu wählen, das in der konkreten Situation notwendig und wirksam ist. Sie müssen in der Lage sein den Arbeitnehmern das volle Risiko des Arbeitskampfes dadurch vor Augen zu führen und aufzuerlegen, daß sie die Arbeitsverhältnisse kampfweise lösen, ohne von vornherein eine rechtliche Verpflichtung zu übernehmen, sie nach Beendigung des Kampfes unter allen Umständen wieder herzustellen. Die sachgerechte Verteilung des Risikos des Arbeitskampfes in der Hand der Sozialpartner ist ebenfalls ein Gebot der Kampfparität, gleichzeitig aber eine staatspolitische Notwendigkeit, die es gebietet, Arbeitskämpfe in dem Interesse des Gemeinwohls nicht zu erleichtern. Das Risiko der Arbeitnehmer, beim Streik ihre Arbeitsstelle zu verlieren, darf ihnen nicht abgenommen werden.«

[19]       BAG GS, AP Nr.43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Leitsätze: »1. Arbeitskampfmaßnahmen stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. 2. Streiks führen zur Suspendierung der Arbeitsverhältnisse. Auch Aussperrungen haben im allgemeinen nur suspendierende Wirkung. 3. Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit kann eine Aussperrung mit bloßem Erwirken zulässig sein. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes einen Wiedereinstellungsanspruch nach billigem Ermessen. 4. Insoweit werden die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats vom 28. 01. 1955 - GS 1/54 - abgeändert und fortentwickelt.«

[20]       BAG GS, AP Nr.43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

[21]       BAG GS, a. a. O. (Fn. 20)

[22]       BAG GS, a. a. O. (Fn 20); aus den Gründen: »Bei der Frage nach der lösenden Wirkung von Aussperrungen als Antwort auf einen Streik ist zwischen der Gegenmaßnahme auf einen rechtmäßigen und auf einen rechtswidrigen Streik zu unterscheiden. Im Anfangsstadium eines Arbeitskampfes wird regelmäßig kein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers daran bestehen, gegenüber dem Streik mehr als ein »Warnsignal« zu setzen, ... liegt ein rechtswidriger Streik vor, so wird der Arbeitgeber bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eher zur lösenden statt zu suspendierenden Aussperrungen geraten können, soweit es sich nicht um ganz kurze Arbeitsniederlegungen handelt oder die Rechtmäßigkeit des Streikes zweifelhaft ist.«

[23]       BAG, AP Nrn. 64, 65, 66, 67 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

[24]   Die Quotenregelung lautet insgesamt: Werden weniger als 25 v. H. der Arbeitnehmer im Tarifgebiet zur Arbeitsniederlegung aufgefordert, so dürfen höchstens weitere 25 v. H. der Arbeitnehmer ausgesperrt werden. Werden mehr als 25 v. H. der Arbeitnehmer zu Streik aufgerufen, so dürfen nur soviele Arbeitnehmer ausgesperrt werden, daß Streikende und Ausgesperrte zusammen nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitnehmer des Tarifgebietes ausmachen. Sind bereits 50 v. H. der Arbeitnehmer oder mehr zum Streik aufgerufen oder von einem Aussperrungsbeschluß betroffen, so ist eine weitere Aussperrung unzulässig.

[25]       Bestätigt von BAG, AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

[26]       BAG, AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Leitsätze: » 1. Die bundesweite unbefristete Abwehraussperrung in der Druckindustrie vom 14. bis 20. 03. 1978 verletzte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und war deshalb rechtswidrig. 2. Bei der Prüfung, ob Arbeitgeberseite bei der Abwehraussperrung das Übermaßverbot verletzt hat, kommt es auf den Aussperrungsbeschluß an und nicht auf die Zahl der Arbeitnehmer, die tatsächlich ausgesperrt wurden. Aussperrungen, die auf einen unverhältnismäßigen Aussperrungsbeschluß beruhen, sind rechtswidrig.«

[27]       BVerfG, AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

[28] BAG, AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

[29]       NZA 1988, 892.

[30]   Nur von gewerkschaftlich orientierten Autoren wird der gegenteilige Standpunkt vertreten.

[31]   Vgl. zum Ganzen Gutachten von RUDOLPHI vom 03. 11. 1986 zum Thema » Betriebsbesetzung« unter »2.« m. w. Nachw.

[32]       SCHÖNKE / SCHRÖDER, StGB, 21. Aufl. 1982, § 240 Rn. 9 m. w. Nachw.

[33]   § 240 Abs. 2 StGB; es entspricht einhelliger Meinung. daß die Rechtswidrigkeit Tatbestandsmerkmal und nicht erst Rechtfertigungsgrund ist.

[34]   Vgl. SCHÖNKE / SCHRÖDER, a. a. O. (Fn. 32), § 240 Rn. 9.

[35]       BAG, AP Nrn. 88, 120, 123, 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf: zuletzt BAG vom 13. 07. 1993 1 AZR 675 u. 676/92.

[36]       BAG, AP Nr. 123 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

[37]       BAG, a. a. O. (Fn. 36).

[38]       BAG vom 13. 07. 1993 1 AZR 675 u. 676/92.

[39]       BAG, BB 1988, 1182.

[40]   Vgl. § 44 BetrVG.

[41]       HESS / SCHLOCHAUER / GLAUBITZ, BetrVG, 5. Aufl. 1997, § 44 Rn. 20, RICHARDI BetrVG 7. Aufl. 1998, § 44 Rn. 19.

[42]       RICHARDI, BetrVG, 7. Aufl. 1998, § 45 Rn. 14.

[43]       FABRICIUS, in: GK-BetrVG, 2. Bearb. 1979, § 45 Rn. 44 d.

[44]       BAG, AP Nr. 63 zu Art. 9 GG - Arbeitskampf.

[45]       BAG, AP Nr. 58 zu Art. 9 GG - Arbeitskampf.

[46]       BAG, AP Nr. 57 zu Art. 9 GG - Arbeitskampf.