Selbstkontrolle der Printmedien

 

Prof. Dr. Robert Schweizer*

 

 

 

Die Basis dieser Abhandlung bildet ein Referat, das auf dem Symposion zu Ehren Prof. Herrmanns vom Institut für Urheber- und Medienrecht veranstaltet wurde. Veröffentlicht wird diese Abhandlung voraussichtlich im Januar 2002 in der UFITA-Reihe. Sie wird hier im Netz aktualisiert.

 

Es handelt sich um die einzige Darstellung dieser Art. Sie beachtet insbesondere die soziologische Bedeutung der Berufsethik, und sie schildert die Praxis des Deutschen Presserats.

 

 

 

Inhalt

 

Das Thema

Struktur und Aufgaben des Presserats

Rechtmäßigkeit der Selbstkontrolle

Juristische Kontrolle der Selbstkontrolle

Träger

Nur "Insider" als Mitglieder des Presserats

Zweck des Vereins und Aufgaben des Gremiums Deutscher Presserat

Charakteristische Strukturmerkmale

System: Kein staatlicher Einfluss

Informationen über den Presserat

Die Chronik

Die Berufsethik der Presse und ihr Verhältnis zu Rechtsnormen

Ein gravierendes Beispiel für die Grenzen einer Einbeziehung von Rechtsnormen in die Presse-Ethik: Die gesetzeswidrige, sogar verfassungswidrige Rechtsprechung zu Bildpublikationen

Ein Musterbeispiel für weitreichende grundlegende Missverständnisse

Schließlich: Kodex keine Rechtsprechungsfibel

Grundnorm

Berücksichtigung des Presskodex in der Rechtsprechung

Ethik bei unterschiedlichen Wertvorstellungen - der Kodex nur "Dekoration"?, Schließung von Lücken im Kodex, Blockbildung?, Grenzen einer sinnvollen Aufgabenstellung, das Concorde-Unglück und Konsequenzen für Formate wie Big Brother

Der erste Hinweis auf den Grund für den blinden Fleck im Fernsehen

Der Einwand, der Kodex dekoriere nur und biete keine "Entscheidungsstruktur"

Überarbeitung des Kodex

Keine Dualität von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen

Vorteil: Die Selbstbeschränkung in den Aufgaben

Die einzelnen ethischen Bestimmungen im Bereich der Presse

Beschwerden über die Presse und die Entscheidungspraxis des Presserates - ein Papiertiger oder ein Tiger ohne Zähne, der nicht einmal brüllen kann? Die tatsächlichen oder vermeintlichen "Todsünden" der freiwilligen Selbstkontrolle

Finanzielle Grenzen und Arbeitslast

Die Maßnahmen: Rüge, Missbilligung und Hinweis

Die Beschwerdeführer

Bank-, Block- und Blockade-Entscheidungen?

Leser in den Presserat?

Betroffene Prominente in den Presserat?

Unabhängiger Vorsitzender?

Insgesamt:

Presserat - ein Papiertier? Wie wirken Beschwerden und Rügen in den Redaktionen?

Der Tiger, der darüber hinaus nicht einmal brüllen kann? Und: Fehlender Mut des Presserats?

Alibifunktion?

Fachlich-ethische Kompetenz; "6. Todsünde - Der Hort der Funktionäre: Vom Ansehen der Pressevertreter unter Kollegen"

"Die Einsamkeit der Missionare": Presserat ohne Resonanz?

Grenzen der Bereitschaft, sich mit Presseratsentscheidungen auseinanderzusetzen

Zweiter Teil: Über den status quo hinausgehende Ethik als Schranke der Pressefreiheit

Der "Fall Sebnitz": Pressekodex nicht präsent

Tenor der nachfolgenden Ausführungen: Einengung der Pressefreiheit erübrigt in weiten Bereichen im vorhinein eine Diskussion über neue ethische Schranken

Begriff der Pressefreiheit

Ein erstes Beispiel: Keine neuen ethischen Schranken bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen erforderlich

Die Grundrechts-Charta der EU als weiteres Beispiel zum gegenwärtigen Verhältnis von Pressefreiheit und ethischen Schranken

Negative Auswirkungen ausländischer Gesetze auf die Pressefreiheit mit der Folge, dass auch in diesem Bereich keine ethischen Freiheitsschranken aufgebaut werden müssen

Weltweite oder doch europäische Harmonisierung der berufsethischen Grundsätze mit der Folge, dass sich daraus neue ethische Schranken ergeben?

Ethik als Schranke der Pressefreiheit in der Gesetzgebung zum Datenschutz

Gesetzliche und ethische Tabak-, Alkohol- und andere Werbeverbote

Die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bildpublikationen bis hin zu den Paparazzi-Fotos

Der Dezisionismus als Hauptproblem

Kein Bedarf für neue ethische Schranken bei Anwendung der Rechtsnormen im Bereich des Pressegeheimnisses, vielmehr umgekehrt: Die ethischen Normen lassen sich rechtlich nur unzureichend realisieren

Selbstschädigung der Medien durch teilweise fehlende Selbstkontrolle im Bereich des Fernsehens und der virtuellen privaten Netzwerke - Nida-Rümelin fordert "staatlich regulierte Selbstkontrolle der Sender" -

Ergebnis

 

 


Selbstkontrolle der Printmedien

 

Dr. Robert Schweizer

 

Das Thema

 

Beim Titel "Selbstkontrolle der Printmedien" wird der Hörer oder Leser vom Referenten einen Überblick über die Tätigkeit des Deutschen Presserates mit einer eingehenden Stellungnahme zur Effizienz der Presseratstätigkeit sowie zu Kritiken und Missverständnissen erwarten.

 

Wird die Selbstkontrolle der Printmedien dagegen aus der Sicht des Generalthemas des Symposions gesehen, interessiert, ob und inwieweit die Pressefreiheit aus Gründen der Ethik durch die Selbstkontrolle der Printmedien einzuschränken ist. Bei dieser Fragestellung muss vorab geklärt werden, wie sich die Pressefreiheit und die Ethik der Printmedien aktuell darstellen.

 

Nachfolgend werden beide Themenkreise besprochen; auch deshalb, weil beide Themen aufeinander ausstrahlen. Sowohl zu dem einen als auch zu dem anderen Themenkreis fehlen aktuelle Gesamtdarstellungen, wenn man von Abrissen in dem einen oder anderen Lehr- oder Handbuch absieht. Wertvolle umfassende Abhandlungen, die eine Gesamtdarstellung vielleicht erwarten lassen, sind auf spezielle Themen wie die Europäische Presse-Selbstkontrolle ausgerichtet. Insbesondere setzen sich diese Abhandlungen noch nicht mit den für dieses Symposion interessanten Missverständnissen zum Verhältnis der Ethik zu Rechtsnormen auseinander. Auch sonst liegt zu einer Reihe von Details verhältnismäßig wenig oder überhaupt kein Schrifttum vor.

 

Es wird versucht, die Verhältnisse objektiv darzustellen. Wenn mitunter der Eindruck entstehen sollte, dass hier ein Presseratsmitglied pro domo spricht, wird sich dieser Eindruck hoffentlich bei näherer Überprüfung verflüchtigen.

 

Es wird versucht, alle "heißen Eisen" anzufassen. Trotzdem: Eine vollständige, tiefgreifende Darstellung verlangt heute eine Monographie, die über eine Dissertation hinausgeht. Die hier vorgelegte Arbeit konzentriert sich deshalb auf eine spezielle Darstellung der beiden - verbundenen - Themenkreise nach den Erfahrungen eines Presseratsmitglieds. Nach diesen Erfahrungen ergibt sich ein von den bislang vorliegenden Darstellungen abweichendes Gesamtbild.

 

Struktur und Aufgaben des Presserats

 

Der Deutsche Presserat ist ein Gremium des Trägervereins des Deutschen Presserates; vgl. § 7 der Satzung für den Trägerverein des Deutschen Presserates e.V.. Der Deutsche Presserat ist die einzige umfassend - vorbeugend und nachsorgend - tätige Selbstkontrolleinrichtung der Printmedien in Deutschland. Vgl. zuletzt C.-H. Soehring, Vorverurteilung durch die Presse, Baden-Baden/Hamburg 1999, Seite 122 auch mit Hinweisen auf die Selbstkontrolle des Pressegrosso und die Selbstkontrolle elektronischer Datenträger, die Ehrengerichtsverfahren der Landesverbände des Deutschen Journalisten-Verbandes und den fehlgeschlagenen Versuch "Fair Press".

 

Rechtmäßigkeit der Selbstkontrolle

 

Die rechtliche Zulässigkeit der Selbstkontrolle und der Selbstkontroll-Maßnahmen sind für die Presse seit dem Rechtsstreit des Stern gegen den Deutschen Presserat im Jahre 1959 im Prinzip geklärt; verfassungsrechtlich, kartellrechtlich und vereinsrechtlich. Vgl. Scholz, Pressefreiheit und presserechtliche Selbstkontrolle, in Festschrift Maunz, München 1981, 337 ff.; Ulmer/Niemeier a.a.O., Seiten 836 ff. Das Risiko einer Haftung ist für den Presserat und seine Mitglieder zwar nicht gänzlich ausgeschlossen; vgl. Ulmer/Niemeier a.a.O., Seiten 838 ff. In der Praxis ist das Problem jedoch seit vielen Jahren nicht mehr aktuell geworden. Wenn eine Zeitschrift wie Coupé vom Presserat namentlich angegriffen wird, dann bestehen dafür rechtlich anzuerkennende "berechtigte Interessen".

 

Juristische Kontrolle der Selbstkontrolle

 

Gegen die Entscheidungen des Deutschen Presserats gibt es keine Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten. Paschke, Medienrecht, 2. Aufl. (2000), Rn. 447 nimmt unter Hinweis auf Ulmer an, mittelbar werde der Presserat dadurch kontrolliert, dass er auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne, wenn die Entscheidung als unerlaubte Handlung die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB erfülle.

Seit dem erwähnten Stern-Verfahren hat es Auseinandersetzungen dieser Art auch ansatzweise in Deutschland nicht mehr gegeben, soweit bekannt; jedenfalls für die vergangenen zehn Jahre (die der Referent im Presserat tätig ist) steht fest, dass derartige Ansprüche gegen den Deutschen Presserat nicht geltend gemacht worden sind.

 

Träger

 

Trägerorganisationen sind der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV), der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ), der Deutsche Journalisten-Verband e.V. (DJV) und die Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (jetzt ver.di) / Fachgruppe Journalismus (dju/SWJV); § 2 der Satzung. Die einzelnen Presseunternehmen sowie die Journalistinnen und Journalisten sind nicht Mitglied des Trägervereins des Deutschen Presserates. Sie sind nur über ihre Organisationen mit dem Presserat juristisch mehr oder weniger klar verbunden.

 

Nur "Insider" als Mitglieder des Presserats

 

Das Gremium Presserat hat 20 Mitglieder (die jedoch, wie erwähnt, nicht Mitglied des Trägervereins sind). Die beiden Verlegerverbände und die beiden Gewerkschaften entsenden jeweils die Hälfte der Mitglieder. Der Frage, inwieweit es zweckmäßig sein könnte, weiteren Gruppen, dem Staat oder unabhängigen Dritten Sitz und Stimme einzuräumen, wird im Abschnitt "Beschwerden über die Presse" nachgegangen. Im Schrifttum wird diese Problematik allgemein für die Organisationen der Selbstkontrolle unter Bezeichnungen wie "Entscheidungsformen der Selbstkontrolle" besprochen. Vgl. zum Beispiel: Ulmer/Niemeier. Die freiwillige Selbstkontrolle durch Organisationen, AfP 1975, 829 ff. (830 ff.). In der Bundesrepublik Deutschland wurde von Anfang an mit den schlechten Erfahrungen durch die staatliche Gleichschaltung der Presse mit staatlich beherrschten "Selbstkontrollorganen" argumentiert; vgl. Ulmer/Niemeier a.a.O., Seite 831 mit Hinweis auf die Erfahrung mit dem Reichskammerkulturgesetz vom 22.9.1933 und dem Schrifttum vom 4.10.1933.

Die Mitglieder des Deutschen Presserats werden vom Presserat nicht vergütet. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; § 7 Abs. 2 der Satzung. Von den 20 Mitgliedern des Presserats bilden fünf verlegerisch und fünf journalistisch tätige Mitglieder den Beschwerdeausschuss; § 11 der Satzung. Ein zweiter Beschwerdeausschuss ist für die Wahrung des Datenschutzes eingerichtet worden.

 

Zweck des Vereins und Aufgaben des Gremiums Deutscher Presserat

 

Der Trägerverein bezweckt, "für die Pressefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland einzutreten und das Ansehen der deutschen Presse zu wahren". Aus diesem Zweck ergeben sich nach § 9 der Satzung folgende Aufgaben:

 

1.       Missstände im Pressewesen festzustellen und auf deren Beseitigung hinzuwirken,

2.       Beschwerden über einzelne Zeitungen, Zeitschriften oder Pressedienste zu prüfen und in begründeten Fällen Missbilligungen und Rügen gemäß § 10 Abs. 2 der Beschwerdeordnung auszusprechen. Diese Regelung gilt auch für solche journalistischen Beiträge, die von Zeitungs-, Zeitschriftenverlagen oder Pressediensten in digitaler Form verbreitet wurden und zeitungs- oder zeitschriftenidentisch sind. Digitale Beiträge sind insbesondere dann zeitungs- oder zeitschriftenidentisch, wenn sie vollständig oder teilweise Inhalte von Zeitungen oder Zeitschriften wiedergegeben bzw. Inhalte von Zeitungen oder Zeitschriften als Vorab-Meldungen verbreitet haben,

3.       Empfehlungen und Richtlinien für die publizistische Arbeit zu geben,

4.    für den unbehinderten Zugang zu den Nachrichtenquellen einzutreten,

5.    im Einvernehmen mit den Trägerorganisationen Entwicklungen entgegenzutreten, die die freie Information und Meinungsbildung des Bürgers gefährden könnten.*

6.       Organisation der Selbstregulierung im Bereich des Redaktionsdatenschutzes einschließlich des präventiven Datenschutzes sowie der Anlassaufsicht.

 

* Der Deutsche Presserat wird nicht mit der Verhandlung und Entscheidung von Tarifkonflikten belastet.

 

Charakteristische Strukturmerkmale

 

Die sog. charakteristischen Strukturmerkmale der Selbstkontrolle stellen sich im wesentlichen für den Deutschen Presserat auch heute so dar, wie sie Ulmer/Niemeier a.a.O. auf Seite 834 für die Selbstkontrolle insgesamt beschrieben haben:

·         Ziel, gesetzliche Maßnahmen zu erübrigen.

·         Fachliche Nähe der Mitglieder.

·         Branchenbezug der Selbstkontrolle.

·         Unvollkommen entwickelte Verfahren (worauf noch im Abschnitt zur Entscheidungspraxis eingegangen wird).

·         Praktisch Verzicht auf regelmäßige Öffentlichkeit von Verhandlungen (nicht aber auch - anders als von Ulmer/Niemeier beschrieben - von Ergebnissen).

·         Zurückhaltung in der Ausgestaltung und Anwendung von Sanktionen.

 

System: Kein staatlicher Einfluss

 

Der Deutsche Presserat hat sich nie auf die Forderung oder den Rat eingelassen, sich durch eine staatliche "Vollstreckungshilfe" oder durch eine "gesetzliche Instrumentierung" "stärken" zu lassen. Vgl. zu solchen Rufen: Scholz a.a.O., Seiten 341 ff. Ob es nun die erwähnten geschichtlichen Erfahrungen mit dem Schicksal der Presse im "Dritten Reich" oder ein tiefes Verfassungs- und Berufsverständnis, ein großes Selbstbewusstsein, ein fundamentales Misstrauen gegen Hoheitsrechte, kaufmännische Interessen oder alle diese Gründe zusammen und noch weitere Überlegungen sind: Auf eine drohende staatliche Einflussnahme reagiert die Presse sofort sensibel, - wenn die Gefahr erst erkannt ist. So hat die Presse zuletzt, als die Gefahr erkannt worden ist, heftig gegen die Einführung des Bundesdatenschutzgesetzes für Redaktionen reagiert; vgl. dazu unten im Abschnitt: Ethik als Schranke der Pressefreiheit in der Gesetzgebung zum Datenschutz.

 

Zu dem Thema, welche Systeme einer presserechtlichen Kontrolle überhaupt in Betracht kommen - insbesondere: Systeme einer berufsständischen Selbstverwaltung, einer repräsentativen Öffentlichkeitskontrolle und einer kollektiv-rechtlichen Verbandskontrolle-, vgl. Scholz a.a.O.

 

Bedeutung gewinnt in den Diskussionen auch immer wieder das Subsidiaritätsprinzip, das einer staatlichen Reglementierung der Presse entgegensteht; vgl. z.B. Ricker, Der Grundrechtsschutz im Standesrecht der Presse, AfP 1976, 158 ff.

 

Informationen über den Presserat

 

Die Jahrbücher des Presserates informieren insgesamt eingehend über die Grundlagen und über die Tätigkeit des Deutschen Presserates. Unter www.Presserat.de kann sich jeder Interessent schnell einen Ein- und Überblick verschaffen. Wer sich noch zusätzlich informieren möchte, braucht nur die Geschäftsstelle anzurufen: Tel. 02 28/9 85 72-0. Die Anschrift: Deutscher Presserat, Gerhard-von-Are-Straße 8, 53111 Bonn. Die Hand- und Lehrbücher gehen meist kurz auf den Presserat ein; vgl. zum Beispiel: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. (1997), BT StandesR, Seiten 1065 ff.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. (2000), 40 Kap.; J. Soehring, Presserecht, 3. Aufl. (2000), § 34.

 

Die Chronik

 

Aufschlussreich wird sein, geschichtlich darzustellen, wie sich der Deutsche Presserat und seine Aufgaben von den Anfängen an bis heute entwickelt haben. Zuletzt wurde diese Chronik im Jahrbuch des Deutschen Presserats 2001 auf den Seiten 437 ff. wiedergegeben. Nachfolgend wird diese Darstellung wörtlich übernommen und nur gelegentlich themenbezogen modifiziert oder ergänzt.

 

20. November 1956:

 

Als Reaktion auf die geplante Einführung eines Bundespressegesetzes gründen fünf Zeitungsverleger und fünf Journalisten den Deutschen Presserat und rufen damit eine freiwillige Instanz der publizistischen Selbstkontrolle ins Leben.  Vorbild ist der bereits1953 gegründete British Press Council. Erster Sprecher des Presserates wird Rupert Giessler vom Deutschen Journalisten-Verband.

 

1957:

 

Nach der Gründung durch Zeitungsverleger und Journalisten tritt der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger dem Selbstkontrollorgan bei, worauf die Zahl der Plenumsmitglieder des Presserats von zehn auf zwanzig angehoben wird. Bei dieser Zahl - 20 Plenumsmitglieder - ist es bis heute geblieben. Gegen Ende des Jahres wird der erste "Sekretär des Deutschen Presserats" bestellt, Egon Freiherr von Mauchenheim.

 

1958:

 

Mit seiner Stellungnahme zur Berichterstattung über Soraya, die geschiedene Frau des Schahs von Persien, rückt der Presserat erstmalig ins Licht der großen Öffentlichkeit. Der Presserat wendet die Durchsetzung des in der Folge als "Lex Soraya" bezeichneten Gesetzesentwurfes ab, der eine Verstärkung des Ehrenschutzes für ausländische Staatsoberhäupter vorsah.

 

10. Dezember 1958:

 

Die drei Trägervereine verabschieden die erste Geschäftsordnung des Deutschen Presserats.

 

17. Dezember 1959:

 

Das Hanseatische Oberlandesgericht stellt klar, dass die Tätigkeit des Presserats durch die Grundrechte der Meinungs- und Kritikfreiheit sowie der Vereinigungsfreiheit voll gedeckt ist. Der Vorwurf der Zensur ist unbegründet. Das Verfahren war von Henri Nannen gegen den Deutschen Presserat angestrengt worden.

 

1960:

 

Als vierter Berufsverband tritt dem Presserat die IG-Druck und Papier mit der ihr angehörenden Journalisten-Union bei. Der Presserat legt einen Modellentwurf für ein Landespressegesetz vor und setzt sich in den folgenden Jahren für eine einheitliche Pressegesetzgebung in den Ländern ein.

 

1962:

 

Im Rahmen der als Spiegel-Affäre bekannt gewordenen bundesanwaltlichen und polizeilichen Aktion gegen das Hamburger Nachrichtenmagazin spricht der Presserat eine öffentliche Warnung zum Schutz der Pressefreiheit aus. Er verurteilt die Verhaftung des Spiegel-Herausgebers Augstein und seines Redakteurs Ahlers, denen publizistischer Landesverrat vorgeworfen wurde.

 

1964:

 

Der Presserat kritisiert die Schließung des dpa-Büros in Moskau und verurteilt die schwere Vernachlässigung  der Sorgfaltspflicht bei der Falschmeldung vom angeblichen Tod des sowjetischen Ministerpräsidenten Chruschtschow.

 

1966:

 

In nahezu allen Bundesländern treten neue, dem Grundrecht der Pressefreiheit entsprechende Pressegesetze in Kraft, an deren Durchsetzung der Presserat in Zusammenarbeit mit den Trägerverbänden seit 1960 mitgewirkt hat.

 

1972:

 

Das Plenum des Presserats verabschiedet eine verbindliche Beschwerdeordnung für die Arbeit des Beschwerdeausschusses.

 

Eine solche Beschwerdeordnung gibt es ‑ anders gefasst - noch heute. Die heute geltende Beschwerdeordnung wurde am 25. Februar 1985 beschlossen und gilt nun in der Fassung vom 18. Mai 1999.

 

Aufgrund des erhöhten Beschwerdeaufkommens gründet das Plenum den "Fördererkreis Deutscher Presserat e.V.".

 

12. Dezember 1973:

 

Der Presserat hat die Grundsätze für die publizistische Arbeit im sogenannten "Pressekodex" festgeschrieben und überreicht diesen Pressekodex Bundespräsident Gustav W. Heinemann. Mit dem Pressekodex ist ein Instrumentarium entwickelt worden, an dem seither alle journalistischen Leistungen gemessen werden, die dem Gremium zur Beurteilung vorgelegt werden. Der Pressekodex wird unten in der heute geltenden Fassung abgedruckt.

 

1975:

 

Die als "Abhör-Affäre" bekannt gewordene Veröffentlichung des Stern, in der ohne vorherige Ermächtigung der Gesprächspartner ein Telefongespräch zwischen dem Generalsekretär und dem Vorsitzenden der CDU abgedruckt wurde, beurteilt der Presserat als Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze und spricht dem Nachrichtenmagazin eine öffentliche Rüge aus.

 

25. August 1976:

 

Der Deutsche Bundestag verabschiedet das "Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses, das die Voraussetzung für den erweiterten Tätigkeitsrahmen des Beschwerdeausschusses schafft.

 

1980:

 

Die Behandlung der Beschwerden, die sich aus der Tätigkeit des Publizisten Günter Wallraff in der Hannoveraner Redaktion der Bild-Zeitung ergeben, stellt den Presserat vor eine Belastungsprobe, die er erst Jahre später dank des Engagements aller Mitglieder erfolgreich übersteht. Der Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit befasst sich auf der 48. Tagung am 14. und 15. November 1980 mit der Krise des Deutschen Presserats. Aus Anlass dieser Tagung werden mehrere wertvolle Arbeiten und Berichte zur Tätigkeit des Deutschen Presserates publiziert.

 

1982-1985:

 

Aufgrund der ungeklärten Frage des Abdrucks öffentlicher Rügen ist der Deutsche Presserat gezwungen, seine Arbeit vorübergehend einzustellen.

 

25. Februar 1985:

 

Die vier Trägerverbände - BDZV, DJV, IG Medien/Fachgruppe Journalismus und VDZ - gründen den "Trägerverein des Deutschen Presserats" und entwerfen eine neue, überarbeitete Satzung, Geschäfts- und Beschwerdeordnung. Anstelle eines unabhängigen Vorsitzenden wird der Vorsitz nun jährlich alternierend  von einem Mitglied der vier Trägerorganisationen geführt. Diese Satzung, die Geschäfts- und die Beschwerdeordnung sind noch heute, wenn auch mehrfach novelliert, in Kraft.

 

18. Dezember 1985:

 

Nach mehrjähriger Pause formiert sich der Presserat auf einer neuen Geschäftsgrundlage. Zuvor hatte die Mehrheit aller Verlage dem Abdruck öffentlicher Rügen in den eigenen Publikationen zugestimmt.

 

 

25. November 1987:

 

In der als "Kieler Affäre" bekannt gewordenen Kontroverse um den Tod und die Wahlkampfmethoden des damaligen Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein, Uwe Barschel, kommt der Presserat zu dem Schluss, dass die Berichterstattungen des Spiegel und des Stern "keine Basis für summarische Verurteilungen" sein können.

 

3. Februar 1988:

 

Als weitere Konsequenz der Kieler Affäre fordert der Presserat hinsichtlich der Verquickung von journalistischen Aufgaben mit der Wahrnehmung von Regierungsfunktionen eine strikte Trennung dieser beiden Bereiche, um das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Presse zu gewährleisten.

 

7. September 1988:

 

Zu der dreitägigen Geiselnahme von Gladbeck im August stellt der Presserat fest, dass es "Interviews mit Geiselnehmern während des Geschehens nicht geben darf" und es nicht die Aufgabe von Journalisten sei, eigenmächtig Vermittlungsversuche zu unternehmen.

 

August 1990:

 

Der Presserat gibt erstmalig sein "Schwarzweißbuch" mit der Spruchpraxis des Presserats als Leitfaden für die journalistische Arbeit heraus.

 

14. Februar 1990:

 

Der Presserat verabschiedet die Neufassung seiner Richtlinien für die publizistische Arbeit.

 

3. Oktober 1990:

 

Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung weitet der Presserat seine Zuständigkeit auf die neuen Bundesländer aus.

 

20. Februar 1991:

 

Der Presserat verurteilt die im Rahmen des Golfkriegs verhängte Nachrichtensperre, welche einer Pressezensur gleichkomme und der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zuwiderlaufe.

 

18. September 1991:

 

Im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen die Berliner Mauerschützen verurteilt der Presserat die wiederholte Veröffentlichung von Fotos eines erschossenen Mauerflüchtlings. Der Presserat ruft zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der von der Aufarbeitung der DDR-Geschichte betroffenen Personen auf.

 

1994:

 

Der Presserat protestiert mehrmals mit Nachdruck gegen die im Verlauf des Kalenderjahres durchgeführten Durchsuchungsaktionen verschiedener Tageszeitungen und des Nachrichtenmagazins Focus. In den staatsanwaltlichen und polizeilichen Durchsuchungen sieht der Presserat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet und fordert die Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts auf selbstrecherchiertes Material.

 

18. Mai 1994:

 

Der Presserat verurteilt aufs schärfste die im neuen saarländischen Pressegesetz beinhaltete Änderung des Gegendarstellungsrechts, welche er als "Blamage für die repräsentative Demokratie" betrachtet.

 

23. November 1994:

 

Ausgelöst durch ein "Amigo-Verhalten" von Journalisten beschäftigt sich der Presserat intensiv mit dieser Problematik und beschließt die Überarbeitung der Richtlinie 15.1 des Pressekodex. Die Neufassung der Richtlinie weist explizit darauf hin, dass Recherche und Berichterstattung durch Geschenke, Rabatte oder Einladungen nicht beeinflusst werden dürfen.

 

7. April 1995:

 

Bundespostminister Wolfgang Bötsch überreicht dem Presserat die Sonderbriefmarke "Freiheit der Meinungsäußerung".

 

14. Februar 1996:

 

Der Presserat beschließt die Neufassung des Pressekodex. Mit der Überarbeitung der publizistischen Grundsätze ist der Kodex für die Nutzer übersichtlicher und praktikabler geworden.

 

20. August 1996:

 

Der Presserat protestiert gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion der Staatsanwaltschaft Bremen in verschiedenen Redaktionen und in den Privatwohnungen von Redakteuren. Er verurteilt die Maßnahmen als gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel.

 

20. November 1996:

 

Der Presserat feiert sein vierzigstes Jubiläum und legt zu diesem Anlass sein zweites "Schwarzweißbuch" vor.

 

Der Presserat dehnt die publizistische Selbstkontrolle teilweise auf den Bereich der Online-Medien aus. Der Beschwerdeausschuss wird in Zukunft auch Beschwerden über solche journalistischen Beiträge behandeln, die von Zeitungs-, Zeitschriftenverlagen und Pressediensten in digitaler Form verbreitet wurden und zeitungs- oder zeitschriftenidentisch sind.

 

31. August/1. September 1997:

 

Aus Anlass des tödlichen Unfalls von Prinzessin Diana und ihrer Begleitung am 31. August 1997 in Paris erinnert der Presserat nachdrücklich an die Einhaltung der publizistischen Grundsätze, die bei der Recherche und der Veröffentlichung über Unfallereignisse zu beachten sind. Der Presserat warnt vor einzelnen "Paparazzi"-Methoden und appelliert an die Medien, die Persönlichkeitsrechte und die Würde des Menschen höher zu bewerten als kommerzielle Interessen.

 

17. September 1997:

 

In Zusammenhang mit den Pariser Geschehnissen weist der Presserat darauf hin, dass Verstöße einzelner Medien gegen die publizistischen Grundsätze die Pressefreiheit insgesamt gefährden. Gleichzeitig betont er, dass sich die große Mehrheit der Journalisten und Verleger an die presseethischen Grundsätze hält, und daher kein Anlass besteht, die unaufgeklärten Pariser Vorgänge als Vorwand für neue Gesetze zu missbrauchen, die das wertvolle Gut Pressefreiheit einschränken.

 

19. November 1997:

 

Der Presserat fordert die im Bundestag vertretenen Parteien auf, bei der gesetzlichen Regelung zur akustischen Wohnraumüberwachung ("Großer Lauschangriff") das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse und des Rundfunks sicherzustellen und die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit zu gewährleisten. Zur Wahrung der Pressefreiheit und der Sicherung des Informantenschutzes müsse - so der Presserat weiter - die Überwachung von Redaktionsräumen von vornherein durch konkrete Gesetze ausgeschlossen werden.

 

14. Januar 1998:

 

Der Presserat appelliert an die Mitglieder des Deutschen Bundestages, dem geplanten Gesetzesentwurf zum "Großen Lauschangriff" nicht zuzustimmen, da mit den Neuregelungen die Vertraulichkeit des Gesprächs zwischen Journalisten und Informanten nicht mehr gewährleistet ist. Er fordert den Gesetzgeber auf, für ein Beweiserhebungsverbot in Redaktionsräumen zu sorgen, das den Strafverfolgungsbehörden verbietet, diese Räume zu durchleuchten.

 

16. September 1998:

 

Gemeinsam mit Experten aus Justiz, Wissenschaft und Printmedien diskutiert der Presserat über das Thema "Persönlichkeitsrechte und Pressefreiheit im Unterhaltungsbereich". Während die Medienvertreter darauf hinweisen, dass in den Redaktionen aufgrund der Rechtsprechung die Unsicherheit über die Form der zulässigen Berichterstattung wächst, beklagen die Justizvertreter, dass der Gesetzgeber bisher keine eindeutigen Regelungen geschafften hat.

 

25. November 1998:

 

Der Presserat protestiert gegen die zunehmende Praxis von Polizei und Staatsanwaltschaft, bei ihren Ermittlungen die Telefondaten von Journalisten zu nutzen. Er weist auf den von sämtlichen Medienorganisationen im Oktober 1997 vorgelegten Gesetzesvorschlag zur Novellierung des Zeugnisverweigerungsrechts hin und appelliert an den Gesetzgeber, die Beratungen der Gesetzesentwürfe zur Änderung der Strafprozessordnung und des Fernmeldeanlagengesetzes wieder aufzunehmen.

 

14. Juni 1999:

 

Auf seiner ersten Jahrespressekonferenz in Bonn teilt der Deutsche Presserat mit, dass er im Juni in London mit weiteren europäischen Presseräten das Netzwerk "Unabhängige Presseräte in Europa" gegründet hat.

 

18. November 1999:

 

Der Deutsche Presserat warnt auf einer Pressekonferenz in Berlin vor der geplanten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes, das seiner Meinung nach die Pressefreiheit massiv bedroht. Bundesinnenminister Schily hatte den Gesetzesentwurf vorbereitet und wollte ihn am 1. Dezember 1999 vom Bundeskabinett beschließen lassen, zog jedoch gleichzeitig mit der Pressekonferenz den Entwurf zurück.

 

24. November 1999:

 

Gemeinsam mit Experten aus allen relevanten Medienbereichen diskutierte der Deutsche Presserat auf einer Podiumsdiskussion zum Thema "Ist das Trennungsgebot in Gefahr? - Die stärker werdende Vermischung von Werbung und Redaktion im Zuge neuer Werbeformen". Die Bedeutung der Trennung von Werbung und Redaktion wurde hier neu ausgelotet.

 

30. November 1999:

 

Bundesinnenminister Schily traf in Berlin Vertreter des Deutschen Presserats und einigte sich mit ihnen auf einen neuen Vorschlag zum Datenschutz im Medienbereich. Nach ihm soll in einer Vereinbarung mit dem Deutschen Presserat festgelegt werden, dass die Medienunternehmen selbst darauf bedacht sein müssen, redaktionelle Daten vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

 

9. Mai 2000:

 

Bundesinnenminister Otto Schily und der Deutsche Presserat stellen das gemeinsame Konzept vor, das dem durch die EG-Richtlinie von 1995 eingetretenen Änderungsbedarf bezüglich des Datenschutzes im Medienbereich im Lichte der Grundgesetzlich verbürgten Pressefreiheit Rechnung trägt. Nach diesem zweisäuligen Modell wird zum einen das novellierte Bundesdatenschutzgesetz die Standards im Hinblick auf den technischen Datenschutz sowie eine Verpflichtung zu Schadensersatz bei Verletzung dieser Standards vorgeben. Zum anderen verpflichtet sich der Deutsche Presserat zur Schaffung einer wirksamen freiwilligen Selbstkontrolle der redaktionellen Datenverarbeitung, die durch ein Beschwerdeverfahren gewährleistet wird.

 

28./29. September 2000:

 

Auf Einladung des Deutschen Presserats treffen sich in Bonn die Vertreter von 15 Medienselbstkontrollorganen aus ganz Europa. Im Rahmen dieses zweiten Treffens der Alliance of Independent Press Councils of Europe (AIPCE), die 1999 in London gegründet worden war, diskutieren die Delegierten u. a. über die Kodifizierung der Europäischen Grundrechtscharta sowie die Herausforderung der Presse und der Publizistischen Selbstkontrolle durch das Internet.

 

5. Oktober 2000:

 

Gemeinsam mit den Presseräten aus Österreich und der Schweiz appelliert der Deutsche Presserat an den europäischen Gesetzgeber, bei der Kodifizierung der Grundrechtscharta die Grundrechte der Informations- und Pressefreiheit verantwortungsvoll zu respektieren. Der bisherige Entwurf missachte - so die gemeinsame Erklärung - diese Mindestanforderungen. An Regierungen und Parlamente richten die Presseräte den Appell, den Informationsschutz für Presse und Journalisten zu gewährleisten und zu achten, da er zu den elementarsten Existenzbedingungen einer freien Presse gehört und den Lauschangriff auf Redaktionen verbietet.

 

Die Berufsethik der Presse und ihr Verhältnis zu Rechtsnormen

 

Der Presserat hat in den "Publizistischen Grundsätzen (Pressekodex)" die Berufsethik der Presse konkretisiert. Man könnte diesen Kodex im Anschluss an Löffler - AfP 1971, 16 ff. (17 li.Sp.) - auch als "code of Ethics" bezeichnen. Löffler weist a.a.O. aufschlussreich auf eine historische Dimension hin: Noch heute bildet der von Hippokrates für seinen Stand der Ärzte vor mehr als 2000 Jahren aufgestellte hippokratische Eid als Standesnorm die ethische Grundlage des ärztlichen Berufes.

 

Lange Zeit sind diese publizistischen Grundsätze nicht ausdrücklich auf die für die Symposion-Teilnehmer interessante Frage eingegangen, in welchem Verhältnis die ethischen Normen zu den Rechtsnormen stehen. Diese Lücke wurde bei der Neufassung des Kodex im Jahre 1996 in der Präambel des Pressekodex geschlossen, indem dort festgestellt wird:

 

"Sie (die Berufsethik der Presse) umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen."

 

Das heißt, die Rechtsnormen sind für die Presse grundsätzlich auch berufsethisch verbindlich. Es wird demnach nicht nur offen die Grundfrage der Rechtsethik gestellt: Was ist gerecht? Vgl. (zur Grundfrage der Rechtsethik) als neueste Publikation: von der Pfordten, Rechtsethik, München 2001. Vielmehr werden von der Berufsethik der Presse die Rechtsnormen als Grenze einbezogen, jedoch nur im Rahmen der Verfassung und der Auslegung der Gesetze durch den Presserat.

 

Ein gravierendes Beispiel für die Grenzen einer Einbeziehung von Rechtsnormen in die Presse-Ethik: Die gesetzeswidrige, sogar verfassungswidrige Rechtsprechung zu Bildpublikationen

 

Diese Einschränkung auf die Verfassung und die Gesetze als solche hat beispielsweise für viele Verlage und für jedenfalls mehr als tausend Journalistinnen und Journalisten bei Bildpublikationen in den Jahren 1996 bis 2001 größte Bedeutung erlangt. Die Gerichte eines einzelnen Gerichtsbezirks hatten jahrelang - gefestigt - die Meinung vertreten, aus dem Gesetz ergebe sich, dass sogenannte Begleitpersonen absoluter Personen der Zeitgeschichte nur im Bild gezeigt werden dürfen, wenn das Bild unmittelbar ein Ereignis der Zeitgeschichte zeige.

Die Betroffenen haben ausschließlich vor den Gerichten dieses einen Gerichtsbezirks geklagt. Der Deutsche Presserat wurde in all' den Jahren nie  zu Bildpublikationen dieser Art angerufen. Dass der Presserat nicht angerufen wurde, hatte - dafür gibt es konkrete "Anhaltspunkte" - wohl den Grund, dass man möglichst diese Rechtsprechung der Gerichte des einzelnen Gerichtsbezirkes nicht zur Diskussion stellten wollte. Aufgrund vieler Gespräche und mehrerer Veranstaltungen ist der Referent sicher, dass der Presserat der Rechtsanwendung durch die Pressekammer und den Pressesenat dieses Gerichtsbezirks nicht gefolgt wäre, und dass er diese Rechtsprechung als gesetzes- und sogar verfassungswidrig angesehen hätte. Eingehend zu dieser Rechtsprechung: Verf. in Medien 2000 - Gesellschaftlicher Auftrag oder Auftrag der Gesellschafter, Stuttgart 2000 (Schriftenreihe der IG Medien), Seiten 6 ff. und auch noch unten im Abschnitt: Der Dezisionismus als Hauptproblem.

Die Pressekammer ist soweit gegangen, dass sie einen Verlag wegen beharrlicher Rechtsverletzung zum damals zweithöchsten "Schmerzensgeld" in der Geschichte der deutschen Presse verurteilt hat. Dogmatisch handelt es sich, wie die Teilnehmer dieses Symposions wissen, nicht um ein Schmerzensgeld im Sinne des § 847 BGB, sondern um eine Geldentschädigung.

Am 26. April 2001 hat das Bundesverfassungsgericht dagegen diese Rechtsprechung beendet. Es hat festgestellt, dass diese Rechtsprechung nicht der Verfassung entspricht. Mit anderen Worten: Nicht die Verlage haben beharrlich Recht verletzt, sondern die Gerichte - sogar die Verfassung.

Wie schon ausgeführt, zur Vermeidung von Missverständnissen: Der Deutsche Presserat versteht die berufsethische Pflicht, die verfassungskonformen Gesetze zu wahren, nicht als Bindung an die Rechtsauslegung durch Gerichte. Der Presserat würde somit auch dann, wenn er eine Rechtsauslegung durch Gerichte nicht als verfassungswidrig beurteilte, das Gesetz selbst auslegen. Wie die Gerichte das Gesetz auslegen, würden die Mitglieder des Presserates in ihre Prüfung einbeziehen; würdigen würden sie jedoch nach ihrer freien Überzeugung, vgl. § 9 Abs. 3 der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats. Den Juristen wird dieses Verständnis nicht überraschen. Allenfalls Experten im Internationalen Privatrecht könnten wegen der Grundsätze zur Verweisung auf ausländisches Recht und zur Qualifikation zögern. Den Juristen wird dieses Verständnis schon deshalb nicht überraschen, weil er gewohnt ist, dass grundsätzlich jedes Gericht wieder neu und unabhängig entscheidet. Was für die Gerichte richtig ist, gilt erst recht für den berufsethisch entscheidenden Presserat.

Nebenbei wird die Symposions-Teilnehmer interessieren: Zu presseethischen Themen dieser Art gibt es bislang noch keine spezielle presse-wissenschaftliche Literatur. Als Ausnahme kommen allenfalls Arbeiten wie eine Abhandlung in dem Buch Gerhardt/Pfeifer (Hrsg.), Wer die Medien bewacht, Frankfurt a.M. 2000, Seiten 43 ff., in Betracht. Diese Abhandlung ist gleichzeitig am 23. Juli 2000 in einer überregionalen Tageszeitung - aufbereitet - wiedergegeben worden.

 

Ein Musterbeispiel für weitreichende grundlegende Missverständnisse - zum Verhältnis Ethik/Rechtsnormen sowie zu den Aufgaben des Presserats

 

In diesen beiden erwähnten Veröffentlichungen (Abhandlung im Buch und Zeitungsartikel) wird einerseits bemängelt, der Kodex sei eine "Orientierungsfalle", weil die Journalistinnen und Journalisten - entgegen deren Erwartungen - aus dem Kodex die Rechtsprechung nur mit "gefährlichen Lücken und Ungenauigkeiten" entnehmen könnten. Andererseits wird in ihnen beanstandet, dass im Kodex "von ‘Sollen’, ‘Dürfen’, ‘Müssen’ die Rede ist", und dass es da "um Rechtliches" gehe. Gefolgert wird aus diesem Konflikt:

 

"Der Presserat sollte den Journalisten, der anständig sein will, nicht mit Regeln überfrachten, die mehr beinhalten als nur berufsethische Grundsätze. Das gilt vor allem für solche Regeln, die verbindlicher und vollständiger von Gesetz und Rechtsprechung formuliert werden. Doppelt hält in diesem Falle nicht besser, im Gegenteil."

 

Als Beispiel für eine "verbindlichere und vollständigere Formulierung" solcher Regeln durch die Rechtsprechung wird in den beiden Veröffentlichungen die oben bereits beschriebene Rechtsprechung zu Bildpublikationen von Begleitern absoluter Personen der Zeitgeschichte aufgeführt! Also die Rechtsprechung, die mittlerweile das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben hat!

Mit anderen Worten wird in den Veröffentlichungen einerseits bemängelt: "Wer sich als Journalist auf den Pressekodex verlässt, kann leicht vor dem Kadi landen" (wegen dieser Rechtsprechung zu Bildpublikationen). Und es wird hinzugefügt, "die Journalisten" würden "bei der Lösung ihrer Alltagsprobleme wissen wollen, was sie dürfen und was nicht". Andererseits wird in den Veröffentlichungen verlangt, der Presserat müsse "Bewusstsein über Anstand im Journalismus schaffen. Aber dies sollte nicht mit Sollens-Regeln geschehen, die immer umfangreicher werden und trotzdem nicht ausreichen. Er sollte mit praxisnahen Empfehlungen helfen".

Auf einer Tagesveranstaltung zur Ethik interessiert an diesen Ausführungen wohl am meisten, wie die Berufsethik der Presse auch von hochqualifizierten und anerkannten Presseexperten verkannt wird. Selbstverständlich darf die Ethik ein Sollen begründen. Vgl. für Alle beispielsweise aus der neueren Literatur: Rüthers, Rechtstheorie, München 1999, Rn. 97 ff. Selbstverständlich wird eine berufsethische Norm nicht dadurch unethisch, dass sie rechtlich voll oder teilweise anerkannt wird. Vgl. zum Beispiel Rehbinder, Rechtssoziologie 4. Aufl., München 2000, Rn. 45, 51 und speziell in Bezug auf Kant (der in seiner Metaphysik der Sitten bis heute am einflussreichsten zwischen Recht und Sittlichkeit unterschieden hat): Fikentscher, Methoden des Rechts, Bd. III, Seiten 21 bis 25. Im Gegenteil, das Sollen wird dann doppelt - sozial und rechtlich - sanktioniert. Der Pressekodex und die Beschwerdeordnung enthalten auch in solchen Fällen die sozialen Normen und soziale Sanktionen; nicht mehr und nicht weniger. Wenn die Gesellschaft soziale Normen dadurch bekräftigt, dass diese Normen von den staatlichen Gerichten als Recht anerkannt und angewandt werden, und wenn diese Entscheidungen grundsätzlich mit den Mitteln des Zwangsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden können, dann soll dies nicht negativ bewirken, dass die soziale Geltung und der soziale Druck aufgehoben sein sollen. Vielmehr ist grundsätzlich erwünscht, dass beide neben- und miteinander gelten. Leges sine moribus vanae, "Gesetze sind ohne Moral ein eitel Ding"; vgl. Rehbinder, Einführung in das Recht, 8. Aufl., S. 28 f.

Vielleicht wird demjenigen, dem das Verhältnis von Ethik und Recht noch fremd ist, die Problematik besser verständlich, wenn er bedenkt, dass Recht und Moral erst seit dem 18. Jahrhundert, vor allem aufgrund der Säkularisierung des Rechts, getrennt werden. Zwischen verschiedenen Normen getrennt wird also erst in der Neuzeit. Diese Trennung bezweckte aber insbesondere nicht, die einzelne nicht-rechtliche Norm abzuschaffen und an ihre Stelle eine rechtliche Norm zu setzen. Vielmehr sollte mit der Trennung, soweit es hier interessiert, lediglich sichergestellt werden, dass eine Norm getrennt von anderen Mächten juristisch gilt.

 

Schließlich: Kodex keine Rechtsprechungsfibel

 

Der Pressekodex mit seinen berufsethischen Normen will und kann nicht etwa eine Rechtsprechungsfibel sein. Der Pressekodex legt fest, was nach freier Überzeugung der Presse-Selbstkontrolle im Journalismus - in der Sprache der Rechtsethik - "gerecht" ist, und der Presserat sanktioniert mit seinen (sozialen) Maßnahmen.

 

Grundnorm

 

Kurz ein grundsätzliches Thema: Der Verf. meint, die Grundnorm ermittelt zu haben, auf der alle Normen basieren; sowohl die nicht-rechtlichen Normen als auch die Rechtsnormen. Die Unterscheidung zwischen nicht-rechtlichen Normen und Rechtsnormen ist in dieser Grundnorm angelegt, aber noch nicht vollzogen. Diese Grundnorm geht durch Naturrecht und Rechtspositivismus hindurch. Sie lautet:

 

"Die Normen ergeben sich grundsätzlich aus der Wirklichkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen muss und unter anderen Voraussetzungen darf nach bestimmten Prinzipien von der grundsätzlich erheblichen Wirklichkeit abgewichen werden."

 

Ausführlich erläutert wird diese Grundnorm in: Verf., Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit, 3. Aufl. 2000, Seiten XXXIII ff.. A.a.O. wird insbesondere der Begriff "Wirklichkeit" im Sinne der Grundnorm definiert. Nach dieser Definition gehören Meinungen, Auffassungen, Maßstäbe und das Rechtsbewusstsein zur Wirklichkeit; zum Beispiel auch die Auffassung dazu, ob und inwiefern bestimmte moralische Anschauungen, religiöse Vorstellungen, Ausland, Takt und Mode nur außerrechtlich oder auch rechtlich Bedeutung gewinnen sollen. A.a.O. werden weiter die aus der Grundnorm zu ziehenden Konsequenzen für Rechtsetzung und Rechtsanwendung ebenso dargestellt wie die Verhältnisse bei einer Pluralität der Wirklichkeit. Anschließend an die verhältnismäßig detaillierte Erläuterung wird die Grundnorm a.a.O. selbstverständlich begründet.

 

Berücksichtigung des Presskodex in der Rechtsprechung

 

Aus der (vom Verf. vertretenen) Grundnorm ergibt sich, dass die ethischen Grundsätze bei der Anwendung von Rechtsnormen zu beachten sind; jedenfalls insoweit, als sich aus dem Sinn und Zweck der Rechtsnorm nichts anderes ergibt.

Gerichte ziehen durchaus auch den Pressekodex mitunter heran; vor allem zu den journalistischen Sorgfaltspflichten, aber auch beispielsweise zur Anwendung des § 1 UWG. Zur Anwendung von Generalklauseln wie § 1 UWG liegt die Einbeziehung ethischer Normen auf der Hand, weil Begriffe wie "gute Sitten" sowie "Treu und Glauben" so zu definieren sind, dass die Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise rechtserheblich sind; vgl. Verf. a.a.O., Seiten 53 f.. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie: "mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu prüfen" (§ 6 Landespressegesetz) und "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" (§276 BGB) lässt sich die Einbeziehung der ethischen Grundsätze auch noch verhältnismäßig "leicht" erklären. Die Praxis macht hier nicht viel Aufhebens; vgl. z.B. Groß, Presserecht, 3. Aufl. (1999), AT Rn. 41; Schippan, ZUM 1996, 398 ff. (404 li.Sp.) mit Hinweis auf OLG Köln, AfP 602 ff. (603). Bei Begriffen wie "berechtigte Interessen" (§ 23 Abs. 23 KUG) wird es dann schon schwieriger. Zu diesem Schwierigkeitsgrad und zu höheren Schwierigkeitsgraden fehlen Gerichts-Entscheidungen und weitgehend auch wissenschaftliche Äußerungen. Maßgeblich ist letztlich, dass jeder Begriff definiert werden muss, und dass nach dem aufgrund der Definition rechtserheblichen Sachverhalt in der Regel ethische Auffassungen rechtserheblich sind; vgl. Verf., GRUR 2000, 923 ff. (926 f., 929 li.Sp. mit Fußn. 59) und a.a.O. (Entdeckung) XXXIII ff., 63 ff.

 

Ethik bei unterschiedlichen Wertvorstellungen - der Kodex nur "Dekoration"?, Schließung von Lücken im Kodex, Blockbildung?, Grenzen einer sinnvollen Aufgabenstellung, das Concorde-Unglück und Konsequenzen für Formate wie Big Brother

 

Ist die Presse in der glücklichen Lage, dass sie stets auch dann über eine ethische Norm für den Einzelfall verfügt, wenn sich die Wertvorstellungen der Journalisten unterscheiden? Jeder weiß, die Pluralität wird immer größer.

Die Problematik tritt selbstverständlich nicht nur bei der Presse, sondern in allen Bereichen auf. In der Presse-Selbstkontrolle wird das Pluralitätsproblem zur Zeit so gelöst:

Die Ziffern des Kodex, also die einzelnen ethischen Grundsätze, sind so weit und allgemein formuliert, dass sich die Pluralität nicht auswirkt. Dass ethische Normen allgemein gehalten sind, ist nicht außergewöhnlich; vgl. Rehbinder, Einführung in die Rechtswissenschaft, 8. Aufl. Berlin/New York, Seite 30. Die einzelnen Ziffern werden, soweit bekannt, grundsätzlich allgemein gebilligt; zumindest im wesentlichen.

Unterschiedliche Wertvorstellungen wirken sich erst aus, wenn der Kodex für den Einzelfall konkretisiert werden muss. In den Abstimmungen im Beschwerdeausschuss oder im Plenum unterliegt dann die eine oder die andere Wertvorstellung.

Ein Beispiel: Als die Concorde verunglückte, musste der Presserat unter anderem beurteilen, ob Portrait-Fotos und die Namen der Verunglückten publiziert werden durften. Grundlage für eine Entscheidung war vor allem Ziff. 8 des Kodex. Nach Auffassung des Verf. mussten solche Publikationen grundsätzlich (mit vielleicht der einen oder anderen Ausnahme) erlaubt sein. Für den Verf. stand die ethische Zulässigkeit in diesem speziellen Fall außer Frage. Der Presserat hat jedoch gegenteilig entschieden. Die unterschiedlichen Bewertungen haben sich somit in der Weise ausgewirkt, dass die Bewertung des Verf. letztlich unbeachtet blieb.

Nebenbei zeigt sich an dieser Stelle anschaulich, dass die Richtlinien zu den einzelnen Ziffern des Kodex, was die Lösung der Pluralitätsprobleme betrifft, zwischen den Ziffern und den Einzelfallentscheidungen stehen. Richtlinie 8.1, die für das Concorde-Unglück erheblich wurde, hält auch der Verf. für (ethisch) richtig - nur wendet er sie für den Einzelfall anders an. Es ist aber durchaus vorstellbar, dass eine Richtlinie jedenfalls heute nicht einstimmig gutgeheißen wird.

Die jedenfalls gegenwärtig akzeptable Lösung des Pluralitätsproblems im Bereich des Presserats fehlt, wenn ein Gericht - wie in diesem Referat vor kurzem beschrieben - den Kodex einbezieht. Hier fehlt die Möglichkeit, dass zehn oder zwanzig erfahrene Mitglieder Wertungsunterschiede ausdiskutieren. Das Ergebnis ist ein auf Dauer nicht hinnehmbarer Dezisionismus. Auf ihn wird noch eingegangen.

 

Der erste Hinweis auf den Grund für den blinden Fleck im Fernsehen

 

Die Lösung des Pluralitätsproblems, wie sie sich durch den Presserat bietet, fehlt aber insbesondere im Bereich des Fernsehens. Es existiert kein Gremium, das für alle Sender gemeinsam die ethisch notwendigen Entscheidungen trifft. Darauf wird noch einzugehen sein; - vor allem im Abschnitt der Selbstschädigung durch die Medien. An dieser Stelle kommt es erst einmal darauf an, innezuhalten und sich zu vergegenwärtigen: Das Grundproblem für die Ethik als Schranke im Fernsehen besteht methodisch darin, dass kein Gremium die ethischen Grundlagen festlegt und konkretisiert, und dass sich dieser Mangel bei unterschiedlichen Wertvorstellungen besonders unheilvoll auswirkt.

 

Der Einwand, der Kodex dekoriere nur und biete keine "Entscheidungsstruktur"

 

Rühl/Saxer meinen allerdings in Publizistik 1981, S. 471 ff. (500 f.), der Pressekodex fungiere "eher als Dekoration denn als Entscheidungsstruktur". Diese Meinung ist jedoch durch die jahrzehntelange Praxis widerlegt. Wollte sich heute jemand in dieser Weise im Presserat äußern, würden - da bin ich sicher - sämtliche Mitglieder des Presserates und der Geschäftsstelle nur ungläubig staunen; und sie würden auch nach mehrfachem, wohlwollendem Suchen nichts finden können, was es rechtfertigen könnte, diese Meinung zu problematisieren.

Es kommt zwar laufend vor, dass im Laufe einer Diskussion ein Mitglied lapidar fragt: "Ziffer?", also: Wie sind diese ethischen Argumente und Ergebnisse der Diskussion in den Kodex einzuordnen? Das heißt, es wurde in der Diskussion nicht zuerst auf eine Ziffer hingewiesen und nun unter die in der Ziffer festgehaltenen Norm subsumiert. Vielmehr haben die Mitglieder zunächst - ohne ausdrücklich auf eine Ziffer einzugehen - ethische Argumente abgewogen, sind zu einem Ergebnis gelangt und sind erst dann daran gegangen, die Überlegungen und das Ergebnis in den Kodex einzuordnen. Deshalb könnte man in der Tat zunächst daran denken, dass der Kodex nur dekoriere. Aber: Wenn Juristen über einen Rechtsfall diskutieren, kommt es genauso vor, dass erst im Laufe einer Diskussion nach der Einordnung in die Paragraphen gefragt wird. Dennoch bietet das Gesetz eine Entscheidungsstruktur; auch wenn oft nur nach Rechtsgefühl entschieden wird und nur nach Rechtsgefühl entschieden werden kann - vgl. zu diesen Rechtsgefühlentscheidungen: Verf. in Medien 2000 (Schriftenreihe der IG Medien), Seiten 6 ff.

 

Überarbeitung des Kodex

 

Wird im Presserat zunächst diskutiert, dann erst nach der Ziffer gefragt und im Kodex keine Grundlage gefunden, dann ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Solche Fälle sind vorgekommen. Sie veranlassen, den Pressekodex insoweit zu überarbeiten. Mitunter wird in dieser Weise sofort reagiert. So wurde in der Plenumssitzung vom 17. Mai 2000 aufgrund einer Diskussion über journalistisches Verhalten zu Insiderinformationen beschlossen, Ziff. 7 des Pressekodex zu ergänzen; vgl. den Bericht des Presserats-Geschäftsführers Tillmanns im Jahrbuch 2000 des Presserats, Seiten 53 ff. (54 re.Sp.). Überwiegend werden die Lücken vorgemerkt und dann bei nächster Gelegenheit geschlossen. Größte Aktion dieser Art war die Gesamt-Überarbeitung des Kodex im Jahre 1995 durch eine Kommission und die Verabschiedung der stark überarbeiteten Fassung des Kodex am 14. Februar 1996 durch das Plenum; vgl. die Geschäftsführerberichte in den Jahrbüchern 1995 auf den Seiten 27 f. und 1996, Seiten 29 f.

 

Keine Dualität von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen

 

Dass der Kodex nur dekoriere, trifft demnach weder theoretisch noch praktisch zu. Grundidee hinter der Äußerung von Rühl/Saxer ist nach deren Ausführungen, dass

-   nach der "Dualität, bestehend aus dem primär 'ökonomischen Kollektiv' der 'Verleger' und dem primär 'nichtökonomischen Kollektiv' der 'Journalisten'" (a.a.O., Seite 497)

-  Kriterien wie die in Ziff. 1 und 2 des Kodex aufgeführten "Wahrheit bzw. Wahrhaftigkeit in der Praxis schon anhand der dort virulenten Binärschemata, etwa durch das politische Schema links/rechts oder durch das ökonomische Schema Arbeitgeber/Arbeitnehmer, eine Relativierung erfahren" (a.a.O., Seite 500).

 

Bezeichnend (und folgerichtig) ist, dass nach Rühl/Saxer "mit der Zuordnung von je zehn Sitzen an journalistische bzw. verlegerische Berufsorganisationen die Fraktionsbildung und, als Folge davon, die Abstimmungspatts vorprogrammiert sind" (a.a.O., Seite 498). Im Abschnitt zur Entscheidungspraxis des Presserats wird noch eingehender dargelegt werden, das sich von Fraktionsbildung und vorprogrammierten Abstimmungspatts im Presserat nicht einmal eine Spur findet. Offenbar ist die Ethik weit kräftiger als Rühl/Saxer unterstellen. Jedenfalls hat die Praxis die Ausführungen von Rühl/Saxer insoweit für den Aufgabenbereich des Presserats falsifiziert. Von "Blockadebildungen" gehen bspw. auch aus: Stürner in einem Gutachten für den 58. Deutschen Juristentag, vgl. Verhandlungen des 58. DJT, Bd. I, S. A 1 ff., A 34; Wiedemann, Die 10 Todsünden der freiwilligen Presse-Selbstkontrolle, in: Rundfunk und Fernsehen (RuF) 1994, S. 82 ff. (88); Suhr, Europäische Presse-Selbstkontrolle, Baden-Baden 1998, Seiten 58 f., 97. Gleich eine Reihe von Fundstellen wurde hier deshalb aufgeführt, nur um zu dokumentieren, wie sich Vorurteile bilden. Für die vergangenen zehn Jahre kann der Referent aus eigener Erfahrung feststellen, dass an eine Blockbildung nicht zu denken ist, und dass Mitglieder des Presserates immer wieder unter Zustimmung aller betonen, dass Blockbildungen nicht vorkommen.

 

Vorteil: Die Selbstbeschränkung in den Aufgaben

 

Positiv ausgewirkt hat sich gegen Blockbildungen vermutlich, dass "der Deutsche Presserat nicht mit der Verhandlung und Entscheidungen von Tarifkonflikten belastet wird"; vgl. die bereits zitierte Fußnote zu § 9 Nr. 5 der Satzung. Wiedemann meint a.a.O., Seiten 85 ff., mit Recht, ein Presserat dürfe sich nicht zuviel vornehmen, und dass sich die ursprüngliche Satzung zu viel vorgenommen habe. Wäre der Presserat gegenwärtig für das Urhebervertragsrecht und die Betriebsverfassung samt innerer Pressefreiheit zuständig, wäre auch die so konstruktive Selbstkontrolle stark gefährdet. Schuster bleib bei deinen Leisten. Die Aufgaben, wie sie sich heute dem Presserat nach seiner Satzung stellen, sind noch wahrhaftig groß genug.

 

Die einzelnen ethischen Bestimmungen im Bereich der Presse

 

Nachfolgend wird der Pressekodex vollständig wiedergegeben. Nicht mit abgedruckt sind die "Richtlinien". Diese Richtlinien konkretisieren die einzelnen "Ziffern" des Kodex für bestimmte Fallgruppen. In aller Regel wird dieser Pressekodex ausdrücklich befürwortet. Problematisiert werden nur einzelne Regelungen, oder Formulierungen.

Nun der vollständige Text:

 

 

Publizistische Grundsätze (Pressekodex)

 

Vom Deutschen Presserat

in Zusammenhang mit den Presseverbänden beschlossen

und Bundespräsident D. Dr. Dr. Gustav W. Heinemann

am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht

 

in der Fassung vom 17. Mai. 2000

___________________________________________________________________

 

Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr.

 

Die publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen.

 

Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die Berufsethik verletzt wird.

___________________________________________________________________

 

1.    Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

2.    Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

       Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

3.       Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.

4.    Bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.

5.    Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

6.    Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.

7.    Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.

8.    Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden.

9.    Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.

10.        Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.

11.  Die Presse verzichtet auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen.

12.       Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

13.  Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe berichtet werden.

14.  Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.

15. Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.

16.  Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.

 

Beschwerden über die Presse und die Entscheidungspraxis des Presserates - ein Papiertiger oder ein Tiger ohne Zähne, der nicht einmal brüllen kann? Die tatsächlichen oder vermeintlichen "Todsünden" der freiwilligen Selbstkontrolle

 

Bis 1969 konzentrierte sich die Arbeit des Presserates auf die Verteidigung der Pressefreiheit. Dann kehrte sich das Verhältnis um. Die Beschwerdearbeit gewann stärkeres Gewicht. Vgl. Bermes, Der Streit um die Presse-Selbstkontrolle: Der Deutsche Presserat, Baden-Baden 1991, Seiten 16 f., 171 ff., 406 ff. et pass. Heute überwiegt jedenfalls alles in allem zeitlich die Beschwerdearbeit. Eindeutig gewichten lässt sich jedoch nicht. Man braucht nur beispielsweise an den Wert der Presseratstätigkeit zum Datenschutz zu denken. Schon in der "Chronik" wurde erwähnt, dass der Redaktionsdatenschutz aufgrund der Bemühungen des Presserats der Selbstkontrolle übertragen worden ist. Wie soll dieser Fortschritt im Verhältnis zur Beschwerdetätigkeit gewichtet werden? Für den einen bewirkt allein schon dieser Fortschritt, dass die Verteidigung der Pressefreiheit im Ergebnis bedeutender war. Für den anderen ist bedeutender, dass die Beschwerden bewältigt werden.

Die bereits zitierte Präambel des Pressekodex hebt ausdrücklich hervor, dass jede und jeder sich über die Presse zu beschweren dürfen. Gemessen werden die Beschwerden - wie sich ebenfalls aus dieser Präambel ergibt - am Pressekodex. § 1 der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates legt ausdrücklich fest, dass sich die Beschwerden auf Veröffentlichungen und auf Vorgänge in der deutschen Presse beziehen dürfen. Gegenstand von Beschwerdeverfahren können demnach nicht nur einzelne Publikationen sein, sondern auch bestimmte "Vorgänge in der deutschen Presse". § 1 dieser Beschwerdeordnung räumt auch dem Presserat das Recht ein, von sich aus ein Beschwerdeverfahren einzuleiten. Der Presserat nimmt dieses Recht jedoch nicht in dem Sinne wahr, dass die (vielen) Zeitungen und Zeitschriften systematisch überprüft werden würden. Eine andere Praxis ließe sich gar nicht finanzieren. Insgesamt hat dieses Recht des Presserates, von sich aus ein Beschwerdeverfahren einzuleiten, weitgehend nur theoretische Bedeutung. Behandelt werden die Beschwerden, wie schon erwähnt, in einem Beschwerdeausschuss. Künftig wird es, wie ebenfalls schon angesprochen, noch einen zweiten Beschwerdeausschuss für Datenschutzangelegenheiten geben.

Die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates wurde bei der Neugründung im Jahre 1985 verbessert. Sie enthält zwar detaillierte Regelungen zum Verfahren, ist aber verbesserungsfähig. Zu Beginn wurde schon erwähnt, dass es gerade zu den sog. Strukturmerkmalen der Selbstkontrolle gehört, dass die Verfahren unvollkommen entwickelt sind. Die Beschwerdeordnung kann unter "www.Presserat.de" eingesehen werden. Immer wieder wird im Presserat diskutiert, dieses Verfahren anders zu gestalten. Im Vordergrund stehen die Verfahrensdauer und das rechtliche Gehör. Verbesserungen steht unter anderem entgegen, dass die finanziellen Kapazitäten des Presserats beschränkt sind.

 

Finanzielle Grenzen und Arbeitslast

 

Nach dem - in der Chronik bereits erwähnten - "Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses" wird der Presserat zwar finanziell aus öffentlichen Mitteln bezuschusst. Dieser Zuschuss beläuft sich jährlich auf 240.000 DM. Trotzdem, und obwohl die Mitglieder des Presserates nicht vergütet werden und die Träger - auch um nicht einmal im Ansatz einen staatlichen Einfluss aufkommen zu lassen - mehr als 240.000 DM beitragen: Noch mehr Zeitaufwand lässt sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nicht verkraften. Der Beschwerdeausschuss tagt jährlich mindestens fünfmal, - zuletzt 12 Stunden am Stück nur mit drei Unterbrechungen von zehn Minuten. Die Arbeitslast des Beschwerdeausschusses wurde übrigens schon immer beklagt; vgl. zum Beispiel die Schilderung der Arbeitslast durch den damaligen "unabhängigen Vorsitzenden" des Beschwerdeausschusses Vizepräsident des Bundesgerichtshofs a.D. Prof. Hauss in AfP 1980, 178 ff. (180 re.Sp.).

Der Presserat findet nicht einmal die Zeit, schriftlich eingehend Stellung zu nehmen, wenn ihm in einer Dissertation vorgehalten wird, "dass die Entscheidungen des Presserats zum Präjudizierungsverbot für die Praxis kaum berechenbar sind" und "sich verbindliche Maßstäbe für die Beurteilung möglicherweise vorverurteilender Artikel nur wenige feststellen lassen" (C.-H. Soehring, a.a.O., Seiten 226 ff., 239). Im Presserat wird die Meinung vertreten, dass Soehring schon schnell zu einer anderen Würdigung hätte gelangen müssen, wenn er zu seinen Bedenken die beiden Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses gehört hätte; - zwei Journalisten aus den beiden Mediengewerkschaften, die sich viele Jahre lang alle zwei Jahre im Vorsitz abgewechselt haben.

 


 

Für das Jahr 2000 stellt sich die Beschwerde-Statistik wie folgt dar:

 

 

 

Eingaben insgesamt

535

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Unzuständigkeit des DPR bei Eingaben über:

62

·             Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen)

37

·             Werbung

16

·             Publikationen aus dem Ausland

2

·             Eingaben mit rechtlichem Schwerpunkt

 

·             (Urheberrecht + Presserecht)

7

ooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooo

 

 

 

nicht behandelt, da Eingabe:

57

·             mit allgemeiner Presseschelte

9

·             ohne Kodexbezug

11

·             zurückgezogen

15

·             anonym

7

·             Verjährte Veröffentlichungen

8

·                         Mitteilungsblätter, Mitgliederzeitschriften, kostenlose Zeitungen, Beschwerden über Online-Publikationen etc.

 

 

 

ooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooo

 

 

 

Sonderfall:

38

·             Anzeigenblätter

38

 

 

ooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooo

 

 

 

Auf der Basis des Pressekodex zu prüfende Eingaben

389

·             noch im laufenden Vorverfahren

31

·             im Vorverfahren vermittelt

6

·             im Vorverfahren abgeschlossen

167

·             noch im lfd. Beschwerdeverfahren

39

·             im Beschwerdeverfahren abgeschlossen

140

·             im Beschwerdeverfahren zurückgezogen

6

 

Die methodisch wichtigste Bestimmung ist, dass "das entscheidende Gremium nach freier Überzeugung entscheidet", § 9 Abs. 3 der Beschwerdeordnung. In der Regel entscheidet der Beschwerdeausschuss. Das Plenum des Presserats ist für alle Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Vgl. § 3 der Beschwerdeordnung.

 

Die Maßnahmen: Rüge, Missbilligung und Hinweis

 

Sind Beschwerden begründet, wird entweder gerügt, missbilligt, oder es wird - die schwächste Maßnahme - ein Hinweis erteilt. Vgl. § 10 Abs. 2 der Beschwerdeordnung. Passt auch ein Hinweis nicht, wird eine begründete Beschwerde "ohne Maßnahme" für begründet erklärt.

Ausgesprochen wurden im Jahre 2000 zehn öffentliche und vier nicht-öffentliche Rügen und 55 Missbilligungen. Zu 24 begründeten Beschwerden wurde dem Verlag ein Hinweis gegeben und 9 Beschwerden wurden ohne Maßnahme für begründet erklärt.

Inhaltlich waren vor allem betroffen: Ziff. 2 des Pressekodex von 135 Beschwerden, Ziff. 8 von 83, Ziff. 9 von 42 und Ziff. 12 von 20 Beschwerden.

 

Die Beschwerdeführer

 

Auffällig ist, dass sich mit großem Abstand Privatpersonen beschweren, und dass diese Privatpersonen nur verhältnismäßig selten anwaltlich vertreten sind. Die Zahlen für 2000: 431 Privatpersonen, 39 anwaltlich vertreten; 38 Beschwerden wurden von Organisationen, Verbänden und Behörden eingelegt, 34 von Parteien und Vereinen, 16 von Unternehmen. 110 Beschwerdeführer waren im Jahre 2000 von der Veröffentlichung, über die sie sich beschwerten, selbst betroffen. Vgl. Jahrbuch 2001 des Deutschen Presserats, Seiten 423 und 424. Das Jahrbuch 2001 enthält - wie auch seine Vorgänger - Zahlenreihen zur Entwicklung (die im wesentlichen kontinuierlich verläuft). Unter "www.Presserat.de" können Statistiken eingesehen werden. Alle Jahrbücher führen die Zeitungen und Zeitschriften auf, die gerügt worden sind. Der Presserat weist auch stets nach Sitzungen darauf hin, wer - warum - gerügt worden ist.

Es gibt so gut wie keine notorischen Beschwerdeführer.

Gelegentlich werden von einer Vereinigung Sammelbeschwerden zur oben zitierten Ziff. 12 des Pressekodex eingereicht.

 

Bank-, Block- und Blockade-Entscheidungen?

 

An dieser Stelle sollte vielleicht noch einmal speziell auch für das Beschwerdeverfahren hervorgehoben werden, dass es bei den Abstimmungen im Beschwerdeausschuss und im Plenum keine "Bank-Entscheidungen" gibt. Früher in diesem Referat wurde bereits zum Inhalt des Kodex beschrieben, dass der Kodex ohne Dualität auskommt und dennoch eine gute Entscheidungsgrundlage bietet. Es verhält sich somit nicht etwa so, dass - womöglich geschlossen - die Verlagsvertreter anders entscheiden würden als die Gewerkschaftsmitglieder.

Die Zeiten, in denen befürchtet werden musste, der Deutsche Presserat verkomme zu einem "Forum verbandspolitischer Konfrontation" (Scholz a.a.O., Seite 341), sind vorbei.

 

Leser in den Presserat?

 

Nach dem Eindruck des Referenten wirkt es sich bei den Diskussionen und Abstimmungen nicht negativ aus, dass der Deutsche Presserat als "reines Selbstkontrollorgan" besetzt ist, dass also nur Verlagsvertreter und Journalisten dem Presserat angehören; heute eher ein "Seltenheitswert" (Wiedemann, Freiwillige Selbstkontrolle der Presse, Gütersloh 1992). Die Situation der Betroffenen wird - dies ist allgemeine Meinung im Presserat - stets ausdrücklich mitbedacht. Nach den Eindrücken des Verf. sind die Presseratsmitglieder auch in der Lage, sich in die Einstellung und das Verhalten der Betroffenen hineinzuversetzen.

Vielleicht würden aber doch Leserinnen und Leser in dem einen oder anderen Fall jedenfalls zunächst leserfreundlicher entscheiden. Diese Diskussionen würden sich dann jedoch - gerade auch im Ergebnis - nach meinen Erfahrungen mit Lesern für die Presse nicht anders entwickeln als ohne Leser. Der Referent hat diesen Eindruck in zehn Jahren wohl auch deshalb gewonnen, weil die Diskussionen nie starr verliefen. Es ist sogar die Regel, dass bei den meisten Fällen einzelne Mitglieder ihre ursprüngliche Meinung ändern. Es ist nicht einmal selten, dass sich zunächst eine klare Meinung herausbildet und dann doch aufgrund eines neuen Arguments anders beschlossen wird.

Die Teilnehmer dieses Symposions wird ergänzend interessieren, dass nach den Erfahrungen der Referenten Leserinnen und Leser ethisch sogar oft eher pressefreundlicher urteilen würden als bislang der Presserat, und zwar insbesondere bei Vorverurteilungen, bei der Diskriminierung von Minderheiten, bei Namensnennungen, beim Opferschutz und bei Berichten aus der Privatsphäre.

 

Betroffene Prominente in den Presserat?

 

Fraglich kann noch sein, ob Politiker, Prominente aus der Unterhaltung und andere Betroffene im Presserat vertreten sein sollten. Aber: Zur öffentlichen Aufgabe der Presse gehört, allgemein anerkannt, sozial zu kontrollieren. Die Presse muss Realitätsbilder vermitteln. Vgl. dazu auch unten die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes. Es wird - im Rahmen der Selbstkontrolle der Printmedien - wenig Sinn machen, dass die kontrollierende Presse von den Kontrollierten kontrolliert wird. Darüber hinaus: Die Entscheidungen des Presserates, vor allem die Entscheidungen über Beschwerden, bilden die Berufsethik fort; - oft unmerklich, mitunter spektakulär. Es verhält sich insoweit mit der Entscheidungspraxis des Presserats nicht anders als mit der Rechtsprechung. Es kann aber wohl nicht Sache der von der Presse zu Kontrollierenden sein, die Ethik der Kontrolleure (mit) zu bestimmen.

 

 

Unabhängiger Vorsitzender?

 

Nicht bewährt hat sich in Deutschland, als Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses einen "unabhängigen" Dritten zu bestellen. Ich kann insoweit allerdings nur vom Hörensagen berichten. Einen "unabhängigen" Vorsitzenden gab es insgesamt fünf Jahre lang, zunächst einen Richter am Bundesgerichtshof und dann einen Richter am Oberlandesgericht; - jeweils hoch anerkannte Persönlichkeiten.

 

Insgesamt:

 

Ein sehr weites Feld, das zum Bespiel auch diskutiert wird, wenn sich die Presseräte der einzelnen Länder treffen. Ob sich der Deutsche Presserat einer "Todsünde" schuldig macht, wenn er "unter sich" entscheidet, steht nicht so sicher fest wie Wiedemann a.a.O. (Seiten 87 f.) meint. Ob "dieses Abschotten eines Presserates im Sinne eines ‘closed shop’ zu einem erheblichen Glaubwürdigkeitsdefizit in der Öffentlichkeit führt" ist noch nicht hinreichend empirisch ermittelt. Außerdem ist noch nicht negativ geklärt, dass, wenn die Vor- und Nachteile abgewogen werden, der Deutsche Presserat anders besetzt werden müsste. Eine Studie und eine Abwägung könnten ergeben, dass ein Glaubwürdigkeitsdefizit im Verhältnis nicht so groß ist und sich nicht so stark auswirkt, dass es Vorteile aufwiegen könnte.

 

Presserat - ein Papiertier? Wie wirken Beschwerden und Rügen in den Redaktionen?

 

Auf den Einwand, dass sich der Presserat mit seinen Beschwerdeentscheidungen nur als Papiertiger gebärde, wird auch noch später in anderen Zusammenhängen eingegangen; vor allem im Abschnitt: Selbstschädigung der Medien. Nur drei Aspekte dazu noch vorab:

Eine Zeitschrift wie Coupé ist eine seltene Ausnahme und mehr ein Fall für die Gewerbeordnung oder das Strafgesetzbuch. Für mehr als 99 % der Zeitungen und Zeitschriften greift die Selbstkontrolle so, wie es in diesem Beitrag beschrieben wird. Ich komme darauf zurück.

Ein zweiter Aspekt: Immer wieder kann man feststellen und hören, dass sich so gut wie jede Redaktion grundsätzlich intensiv mit jeder Beschwerde befasst. Keine Redaktion will von Kollegen gerügt werden. Die Rügen - die der Presserat in Presseerklärungen bekanntgibt - werden in den meisten Redaktionen aufmerksam wahrgenommen. Es fällt auf, dass gerade Insider besonders betonen, wie verhältnismäßig stark in den Redaktionen Rügen wirken; vgl. zum Beispiel schon Gerschel (Justitiar des DJV) in: Mestmäcker (Hrsg.), Selbstkontrolle und Persönlichkeitsschutz in den Medien, Seiten 41 ff. (45 f.).

Der dritte Aspekt: Noch weiter greift der Vorteil, dass nicht jeder Verlag nur sich selbst kontrolliert. Die Presse- und Medienfreiheit wäre, wie schon erwähnt, weniger gefährdet, wenn in Deutschland für das Fernsehen und für die virtuellen privaten Netzwerke eine für alle Sender und für alle Unternehmen greifende Selbstkontrolle (dem Presserat entsprechend) existierte. Mehr dazu im Abschnitt: Selbstschädigung der Medien.

 

Der Tiger, der darüber hinaus nicht einmal brüllen kann? Und: Fehlender Mut des Presserats?

 

Wiedemann nennt als siebente Todsünde der freiwilligen Selbstkontrolle den "Tiger ohne Zähne: Eine Rüge soll nicht weh tun". Sie geht bei diesem Problem vor allem auf den Rügenabdruck ein. Ziff. 16 des Kodex verlangt, wie zitiert, dass der gerügte Verlag die Rüge abdrucken muss. In der Chronik wurde berichtet, dass der Presserat seine Arbeit von 1982 bis 1985 einstellen musste, weil Rügen nicht abgedruckt worden sind.

Von 1991 bis 1999 rügte der Presserat, so hat eine Untersuchung ergeben, 95 mal öffentlich. In 63 Fällen wurde die Rüge in dem betroffenen Organ abgedruckt. Von den 35 negativen Fällen betrafen 12 die Zeitschriften Coupé und Blitz Illu, die in einem Verlag erschienen, der keine Verpflichtungserklärung zum Abdruck von Rügen abgegeben hat. Vor allem Coupé ist ein Sonderfall, weil Coupé offenbar gezielt als journalistisches Erfolgskonzept gegen den Kodex verstößt. Deshalb wurde in diesem Referat schon früher erwähnt, dass Coupé wohl eher ein Fall für das Strafgesetzbuch und die Gewerbeordnung ist.

Als neunte "Todsünde" geht Wiedemann ergänzend darauf ein, dass "ein Presserat den Mut und den Willen aufbringen muss, sich auch gelegentlich betont kritisch über das Verhalten bzw. eine Berichterstattung der Presse zu äußern" (a.a.O., Seite 93). Dieser Mut und Wille fehlt nicht. Heute wird dem Presserat sicher niemand vorhalten, er sei - im Rahmen seiner Möglichkeiten - ängstlich. In der neuesten Pressemitteilung zum "Fall Joseph" (Sebnitz) vom 13. Februar 2001 wird wiederholt, dass es sich bei "den offensichtlich falschen Berichten über die Geschehnisse in Sebnitz um einen Tiefpunkt der Medienberichterstattung gehandelt hat". In einer anderen Pressemitteilung vom 19. Mai 1999 stellt der Presserat zu Coupé (immerhin im Mit- und dann im Alleineigentum eines bedeutenden, milliardenstarken Medienkonzerns) fest, "dass die in den letzten Jahren wiederholte massive Verletzung des Pressekodex durch Coupé (acht Rügen seit 1994) dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der deutschen Presse schweren Schaden zufügt". Der Presserat hält sich auch sonst nicht ängstlich zurück.

Da der Presserat zudem die Rügen von sich aus in Presseerklärungen bekanntgibt (und diese Presseerklärungen von der Presse weit verbreitet werden), macht sich der Presserat auch der siebten und der neunten Todsünde nicht so schuldig, dass er deshalb in Frage gestellt werden müsste. Zudem vergeht kaum eine Sitzung, in der nicht darüber diskutiert werden würde, wie die Öffentlichkeitsarbeit noch verbessert werden könnte.

 

Alibifunktion?

 

Nichts ist im Beschwerdeausschuss und insgesamt im Presserat davon zu spüren, dass der Presserat allein dazu diene, den Staat und die Öffentlichkeit zu besänftigen. Eine solche Kritik wurde jedoch von Beginn an immer wieder geäußert. Vgl. z.B. Bermes a.a.O., S. 57 et pass. Wenn der eine oder andere mit dem Presserat nur bezwecken will, der Presse ein Alibi zu verschaffen, dann dringt dieser Wunsch nicht bis in den Presserat; es sei denn man wollte die finanzielle Ausstattung als Mittel dazu verstehen, dass der Presserat nicht noch aktiver tätig werden kann. Wer jedoch die Finanzen der Verlegerverbände und der Gewerkschaften kennt, weiß, dass ein Alibi-Wunsch die Finanzentscheidungen nicht prägt.

Falls der Presserat von dem einen oder anderen oder sogar von vielen nur als Alibi gedacht war, dann ist der Fall eingetreten, den Wiedemann a.a.O. (Seite85) im Rahmen der zweiten Todsünde "Feigenblatt-Alibi" andeutet: Im Laufe der Jahre haben sich die Verhältnisse geändert; die Sünde verfängt nicht mehr.

 

Fachlich-ethische Kompetenz; "6. Todsünde - Der Hort der Funktionäre: Vom Ansehen der Pressevertreter unter Kollegen"

 

Genausowenig ist etwas davon zu spüren, "dass die Verlage sich durch Kaufleute vertreten ließen, die von pressespezifischen Belangen nur geringe Kenntnisse" hätten; so Bermes a.a.O., Seite 73 zu den siebziger Jahren. Heute wird jeder "Insider" einen solchen Einwand als absurd und verleumderisch abweisen. Von Außenstehenden und von der Presse ist jedenfalls für die vergangenen zehn Jahre (in denen der Referent die Äußerungen verfolgt hat) nie geäußert worden, Mitglieder des Presserats seien fachlich inkompetente Funktionäre oder so ähnlich. Damit erledigt sich die sechste der von Wiedemann zusammengestellten Todsünden (a.a.O., Seite 88).

Einen vortrefflichen Eindruck über das Denken im Presserat vermittelt das Buch von Heller, Lügen wie gedruckt. Journalist Heller hat zehn Jahre lang - von 1985 bis 1994 - als Mitglied des Plenums und des Beschwerdeausschusses den Presserat stark mitgeprägt. In der Art, wie Heller die ethischen Themen bespricht, wird grundsätzlich im Presserat diskutiert. Heller ist allerdings bislang der Einzige, der dieses Gedankengut umfassend und gekonnt als Buch publiziert hat.

 

"Die Einsamkeit der Missionare": Presserat ohne Resonanz?

 

Wiedemann führt a.a.O. als erste Todsünde der freiwilligen Selbstkontrolle an: "Die Einsamkeit der Missionare: Presse-Selbstkontrolle ohne die Presse". Sie berichtet über das Schicksal des amerikanischen "National News Council". Er musste 1983 nach zehn Jahren aufgeben, weil er immer stärker von den amerikanischen Medien ignoriert wurde.

Der Deutsche Presserat wird - wie schon ausgeführt und wie auch noch dargelegt wird - sehr wohl gehört, und es wird nach ihm sogar gerufen. Die Aufforderung, zu Beschwerden Stellung zu nehmen, ist, wie erwähnt, für die Redaktionen in der Regel mindestens genauso wichtig wie eine Klage. Die Presse berichtet über Rügen und ruft mit anderen Verantwortlichen nach dem Presserat, wenn der betriebliche Datenschutzberater "als Staatskommissär" droht. Politiker wenden sich um Schutz an den Beschwerderat. Jedes Jahr wenden sich noch mehr Bürger an den Presserat.

 

Grenzen der Bereitschaft, sich mit Presseratsentscheidungen auseinanderzusetzen

 

Trotzdem gibt es ein schwerwiegendes Problem zur "Einsamkeit der Missionare". Es gründet tiefer.

Zur Ethik bei unterschiedlichen Wertvorstellungen wurde über die Presseratsentscheidungen zur Berichterstattung über das Concorde-Unglück berichtet: Grundsätzlich keine Bild- und Textpublikationen zu den Opfern, nicht einmal vorteilhafte Portraitfotos und Namen. Soweit der Referent feststellen konnte, wird diese Entscheidungspraxis weit überwiegend von den Journalistinnen und Journalisten vehement abgelehnt. Bei den darauffolgenden Unglücksfällen wurde diese Entscheidungspraxis von der Presse auch regelmäßig missachtet. Die Presse hat sich mit den Concorde-Entscheidungen jedoch nicht auseinandergesetzt.

Es verhielt sich so wie bei den Gerichts-Entscheidungen zu Publikationen mit Bildern von Begleitpersonen absoluter Personen der Zeitgeschichte. Wie bereits ausgeführt und wie vor allem im Abschnitt "Dezisionismus" noch beschrieben wird: Die Gerichte eines Gerichtsbezirks haben von 1986 bis 1991 fortlaufend verurteilt und die Verlage haben Verfassungsbeschwerden eingereicht, die das Bundesverfassungsgericht veranlasst haben, im Jahre 1991 diese Rechtsprechung als verfassungswidrig aufzuheben. Die Presse hat sich aber nicht in Berichten aufgebäumt, obwohl diese Rechtsprechung an der Existenz der Presse rührte. Als ein Verlag sogar wegen beharrlicher Rechtsverletzung zu einer Geldentschädigung von 100.000 DM wegen mehrerer Fotopublikationen - pressefeindlich und verfassungswidrig - verurteilt wurde, war Tenor der Berichterstattung nicht: "Problematisches Urteil gegen die Presse erlassen". Vielmehr wurde unisono der Sieg der Begleitperson gegen die Zeitschrift wenn nicht geradezu gefeiert, so doch in der Berichterstattung widerstandslos hingenommen.

Die Kommunikationswissenschaftler können das Phänomen sicher noch besser erklären; jedenfalls: Offenbar wird publizistisch nur kurz gegriffen. Die Bereitschaft, sich publizistisch mit dem Presserat (und den Gerichten) auseinanderzusetzen, endet wohl früher als man vielleicht annehmen möchte beim (vermeintlich?) fehlenden Leserinteresse.

 

Zweiter Teil: Über den status quo hinausgehende Ethik als Schranke der Pressefreiheit

 

Die im Bereich der Presse bereits vorhandenen ethischen Bestimmungen wurden bereits besprochen. Wenn nun zusätzlich nach der Ethik als Schranke der Pressefreiheit gefragt wird, interessiert, ob über den status quo hinausreichende presse-ethische Bestimmungen als Schranken der Pressefreiheit errichtet werden müssen. Die Antworten werden manchen geradezu provozierend überraschen:

·       Die Selbstkontrolle der Printmedien muss gegenwärtig nur im üblichen Rahmen die Ethik für die Printmedien entwickeln.

·       Eine große, wenn nicht die größte Sorge der Printmedien ist, dass die Pressefreiheit zunehmend allgemein zurückgedrängt wird. Die Pressefreiheit stellt sich in weiten Bereichen der Printmedien so dar, dass es kein Thema sein kann, nach ethischen Schranken gegen die Presse zu suchen.

·       Diese Tendenz droht, sich explosionsartig zu verstärken, wenn es dem Fernsehen und den virtuellen privaten Netzwerken nicht gelingt, eine sender- und unternehmensübergreifende Selbstkontrolle zu schaffen, die einen Ethik-Kodex realisiert.

·       Die Schwächen der Ethik im Printbereich bestehen darin, dass der Pressekodex nicht präsent genug ist. Zu dieser verbesserungsbedürftigen Präsenz gehört neben der Kenntnis des Kodex und dem Verständnis für die berufsethischen Grundsätze auch die schon problematisierte Auseinandersetzung der Presse mit ethischen (und rechtlichen) Entscheidungen.

 

Der Verfasser hat die meisten hier aufgeführten Antworten auch für das Jahrbuch 2001 des Deutschen Presserats besprochen; allerdings nicht dezidiert im Hinblick auf das Generalthema dieses Symposions hin. Anstatt weitgehend auf diese Abhandlung im Jahrbuch 2001 zu verweisen wird es sich doch empfehlen, diese Abhandlung nachfolgend teilweise zu wiederholen und mit vervollständigenden Ausführungen in das Generalthema dieses Symposions einzubinden.

 

Der "Fall Sebnitz": Pressekodex nicht präsent

 

Das beste Beispiel zur Einordnung der ethischen und rechtlichen Problematik innerhalb der Presse wird aktuell der "Fall Sebnitz" bilden:

Jeder kennt die Schlagzeilen vom 23. November und der nachfolgenden Tage des Jahres 2000: "Neonazis ertränken Kind. Eine ganze Stadt hat es totgeschwiegen", "Ein Kind, ertränkt wie eine Katze". Drei Sebnitzer waren verhaftet worden. Zahlreiche eidesstattliche Versicherungen bezeugten "den Mord". Diese Versicherungen waren jedoch - stellte sich nach und nach heraus - manipuliert. Die drei Beschuldigten wurden nach wenigen Tagen freigelassen. Die Staatsanwaltschaft hat schließlich am 25. Juli 2001 die Ermittlungen zum Tod des sechsjährigen Joseph eingestellt. Er starb wohl bei einem Badeunfall ohne Fremdverschulden.

Es lässt sich nicht vorstellen, dass über Sebnitz wie geschehen berichtet worden wäre, wenn die Verantwortlichen einigermaßen mit dem Pressekodex und seinen bequem in 15 Minuten lesbaren Richtlinien vertraut gewesen wären. Für jeden, der regelmäßig im Sinne des Pressekodex arbeitet, ist es selbstverständlich, dass zwischen Verdachtsberichterstattung und Tatsachenbehauptung unterschieden werden muss (Ziff. 2 des Pressekodex), und dass nicht vorverurteilt werden darf; Ziff. 13 des Kodex. Vgl. den oben abgedruckten Text. Die Richtlinien zu Ziff. 13 des Pressekodex erläutern unter anderem zusätzlich:

 

"Vorverurteilende Darstellungen und Behauptungen verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde, der uneingeschränkt auch für Straftäter gilt."

 

Ziff. 2 und Ziff. 13 des Pressekodex entsprechen aber auch, soweit es hier interessiert, den gesetzlichen Normen. Vgl. C.-H. Soehring a.a.O. (Vorverurteilung durch die Presse), Seiten 66, 97 ff. et pass.. Nur ergibt sich das Recht weniger klar aus dem Gesetz als die ethischen Normen aus dem Pressekodex.

Recht und Ethik stimmen somit insoweit überein. Gefehlt hat für den Fall Sebnitz nicht eine zusätzliche ethische Schranke. Es hätten nur die klaren Bestimmungen des Kodex präsent sein müssen. Es ließe sich repräsentativ testen: Jemand, dem der Kodex aufgrund seiner Erfahrungen präsent ist, weiß sofort, dass sich Texte dieser Art nicht vertreten lassen. Er muss dazu nicht erst eingehend nachdenken. Es ist nicht vorstellbar, dass er solche Sätze, wie sie publiziert worden sind, verfassen könnte. Selbst jemand, der durchaus die Grenzen weit zieht und "etwas riskiert", schreckt vor derartigen Formulierungen zurück. Die Zeitung, die als erste mit der Sebnitz-Schlagzeile erschien, war sogar - so wird zuverlässig berichtet - in Begleitung der Rechtsabteilung in Sebnitz. Ein einigermaßen guter Jurist, der erkennt, dass sich eine Formulierung eindeutig nicht vertreten lässt, nimmt die Publikation nicht einfach so hin und aufgeklärte Redakteure auch nicht. Wie lässt sich erklären, dass Sebnitz doch geschehen konnte?

 

Bezeichnend für die gesamte Situation ist:

 

Auf einer Veranstaltung des Presserates im Frühjahr 2001 haben drei hoch angesehene Journalisten auf dem Podium den "Fall Sebnitz" diskutiert. Im Laufe der Veranstaltung hat sich herausgestellt, dass alle drei Journalisten den Pressekodex nur vom Hörensagen kannten. Sie kannten auch nicht speziell die für Sebnitz interessierenden Sätze des Kodex, obwohl es sich um eine Veranstaltung des Presserats handelte und das Thema unmittelbar Sebnitz betraf. Nahezu am Ende der Podiumsdiskussion kommentierten die Journalisten dazu sogar - wörtlich oder nahezu wörtlich, jedenfalls sinngemäß:

 

"Wenn ich jetzt so in den Kodex hineinsehe, liest er sich ganz gut."

 

Mit anderen Worten: Das Problem besteht im Bereich der Presse nicht darin, dass der Pressefreiheit neue ethische Schranken gezogen werden müssten. Das brennende Problem ist vielmehr offenbar, dass der Pressekodex und die Rechtsnormen in Teilbereichen zu wenig bewusst, zu wenig präsent sind. Die Rechtssoziologen sprechen bekanntlich spätestens seit Eugen Ehrlich vom "lebenden Recht". Diese drei Journalisten sind vielleicht nicht repräsentativ, obwohl sie auch speziell als Experten zur Beurteilung der falschen - zu Unrecht vorverurteilten - Berichterstattung im Fall Sebnitz eingeladen worden waren. Die Erfahrung mit diesen drei Journalisten deckt sich aber auch mit anderen Erfahrungen. Jedenfalls spricht vieles dafür, dass Ethik und Recht insoweit zu wenig leben.

Zu Sebnitz lässt sich nicht argumentieren, der "Mainstream" und all' die anderen Umstände hätten eben ausnahmsweise dazu geführt, dass vorverurteilt und die Grenze zwischen zulässiger Verdachtsberichterstattung und unzulässiger Tatsachenbehauptung verkannt worden sei. Die ethischen Normen sind derart klar ersichtlich, und sie stehen mit einigen wenigen anderen Normen so stark im Vordergrund, dass sie sich - auch in der Ausnahmesituation Sebnitz -  nicht übersehen ließen.

Eine ganz andere Frage ist, inwieweit sich eine im Fernsehen und im Internet fehlende Selbstkontrolle negativ auf die Presse- und Medienfreiheit auswirken. Auf dieses Problem ist noch im Abschnitt "Selbstschädigung" einzugehen.

 

Tenor der nachfolgenden Ausführungen: Einengung der Pressefreiheit erübrigt in weiten Bereichen im vorhinein eine Diskussion über neue ethische Schranken

 

Nachfolgend wird nun, wie angekündigt dargestellt, wie sich die Pressefreiheit im Jahre 2001 darstellt. Grundtenor wird sein, wie teilweise schon erwähnt, dass die Pressefreiheit im Jahre 2001 einen Inhalt hat, der weitgehend keine zusätzlichen ethischen Schranken verlangt, und dass jedoch - umgekehrt - die Pressefreiheit durch fehlende ethische Schranken im Bereich des Fernsehens und der virtuellen privaten Netze gefährdet wird. Ausgewählt werden für diese Darstellung vorzugsweise Themen, die gleichzeitig die Sorge verständlich machen sollen, dass im Pressebereich die Pressefreiheit tendenziell eher zurückgedrängt wird, aber gestärkt werden müsste.

 

Begriff der Pressefreiheit

 

Teilweise vertreten Gerichte und Fachschriftsteller feinsinnig die Ansicht, die Pressefreiheit unterscheide sich vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung dadurch, dass die Pressefreiheit nicht die Meinungsfreiheit betreffe, sondern nur die Bedeutung der Presse für die freie und öffentliche Meinungsbildung. In der Praxis werden jedoch die Meinungs- und die Pressefreiheit so nicht nebeneinander gestellt. Vielmehr umfasst die Pressefreiheit nach der Praxis auch die Meinungsfreiheit. Somit ist zu definieren: Das Spezialgrundrecht der Pressefreiheit garantiert das Recht, sich zu informieren und sich - in verkörperter Form - einem individuell unbestimmten Personenkreis mitzuteilen.

 

Ein erstes Beispiel: Keine neuen ethischen Schranken bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen erforderlich

 

„Auf das sonst so leuchtend helle Bild von Pressefreiheit in Deutschland ist 1994 ein Schatten gefallen“, leitete eine überregionale Tageszeitung am 10. Januar 1995 einen Artikel über den Jahresbericht 1994 des Internationalen Presseinstituts ein. Dieser Jahresbericht hatte eine Reihe „bedenklicher Vorkommnisse“ aufgegriffen, insbesondere sich häufende Redaktionsdurchsuchungen. In der oben wiedergegebenen Chronik des Presserats wurde auch über Durchsuchungen und Beschlagnahmen berichtet. Wo stehen wir insoweit - zum Pressegeheimnis im Strafrecht - in Deutschland, das - wie nur wenige Länder - die Pressefreiheit zusammen mit anderen Kommunikationsrechten in seiner Verfassung garantiert?

Die Vertraulichkeitssphäre der Presse gehört auch heute noch zu den gravierenden Problemen des deutschen Medienwesens. Der Deutsche Journalistenverband hat 170 Fälle überprüft, in denen sich die Staatsanwaltschaft Material bei Journalisten beschafft hatte. In keinem Falle war - obwohl nach allgemeinen Grundsätzen vorgeschrieben und grundlegend - der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz thematisiert worden.

Kaum ein Thema ist in Theorie und Praxis für eine ausgewogene gesetzgeberische Lösung so gut aufbereitet wie das Pressegeheimnis, - wenigstens im Teilbereich des Vertrauensschutzes gegenüber strafprozessualen Zwangsmaßnahmen. Vgl. dazu ausführlich die Besprechung des Buches: Dunkhase, Das Pressegeheimnis durch den Verf. in ZUM, 2001, 446 ff. Verabschiedungsreife Gesetzesvorschläge sind seit Jahren vorformuliert. Diese Vorschläge schützen einerseits die Pressefreiheit noch hinreichend. Andererseits ist belegbar, dass hinter diese Vorschläge nicht zurückgegangen werden darf. Hinter diese verabschiedungsreifen Vorschläge darf deshalb nicht zurückgegangen werden, weil sie gegen die Pressefreiheit festlegen, dass das Pressegeheimnis zurückstehen muss, „wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei dringend verdächtigt werden“. Noch größere Zugeständnisse an die Strafverfolgung lassen sich nicht rechtfertigen. Aber, Gesetz und Praxis sind weit davon entfernt, die entscheidungsreifen, ausgewogenen Vorschläge zu realisieren.

Zwar wird nun aller Voraussicht nach ein von der Bundesregierung eingebrachter „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung“ nach einer deprimierenden Vorgeschichte noch im Jahre 2001 Gesetz. Aber dieses Gesetz erreicht eben nicht den erwähnten entscheidungsreifen Stand, der im Sinne der wissenschaftlichen Diskurstheorien bereits erreicht ist.

Die wichtigste inhaltliche Neuerung ist, dass das Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot auf selbstrecherchiertes Material ausgeweitet werden; allerdings ohne wirklich verlässlich zu schützen. Wirklich verlässlich schützt diese Neuerung deshalb nicht: Sie soll nach dem Entwurf der Bundesregierung nicht gelten, wenn ein Journalist selbst verdächtigt wird, an einer Straftat beteiligt gewesen zu sein oder die Tat decken zu wollen. Ein solcher Verdacht lässt sich unschwer konstruieren und nach den bisherigen Erfahrungen ist so gut wie sicher, dass er fortlaufend vorgegeben werden wird. Außerdem wird es möglich bleiben, weiterhin bei Telefonanlageunternehmen zu ermitteln, mit wem eine Journalistin oder ein Journalist telefoniert hat.

Noch kurz zur erwähnten, deprimierenden Geschichte des Pressegeheimnisses, weil diese Geschichte verdeutlicht, wie schwierig es ist, der Pressefreiheit gesetzgeberisch gerecht zu werden. Es gab in den letzten Jahrzehnten viele Aktivitäten und gute Absichten. Die Jahrbücher des Deutschen Presserates legen beredte Zeugnisse ab. In den vergangenen fünf Jahren haben sich die Verantwortlichen geradezu ununterbrochen bemüht: In Gesprächen des Deutschen Presserates mit den - stets Verständnis bekundenden - Fraktionen des Bundestages; mit positiven Gesetzesentwürfen des Bundesrates, der F.D.P.-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen; mit Beteuerungen aller Parteien im Bundestag, es gebe „in der Sache keinen Streit, das Ziel zu unterstützen, die Presse besser vor Übergriffen zu schützen“; mit fortdauernden Bemühungen der Verleger- und der Journalistenverbände sowie der Fernsehanstalten bis hin zu einer gemeinsamen Stellungnahme von ARD, BDZV, DJV, Deutscher Presserat, IG Medien, VDZ, VPRT und ZDF vom 14. Februar 2000 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Die Jahrbücher des Deutschen Presserates spiegeln gerade auch für die vergangenen fünf Jahre die Geschichte der Hoffnungen und der nie ausbleibenden Enttäuschungen wider. Wer über die Macht oder Ohnmacht der Presse reflektiert, muss diese Geschichte einbeziehen.

Das Zwischenergebnis für das Generalthema des Symposions: Die Presse- und Medienfreiheit wird im Bereich des Vertrauensschutzes strafrechtlich eher zu gering geachtet. Es bedarf keiner zusätzlichen ethischen Schranken.

 

Die Grundrechts-Charta der EU als weiteres Beispiel zum gegenwärtigen Verhältnis von Pressefreiheit und ethischen Schranken

 

Die EU-Grundrechtscharta gefährdet die Pressefreiheit. Die Ethik wirft in diesem Bereich keine Schrankenprobleme auf. Sorgen muss sich die Presse gegenwärtig im Bereich der Verfassung um die Pressefreiheit, nicht um ethische Schranken der Pressefreiheit.

Schon seit Jahren liefen Projekte. Am 26.9.2000 wurde dann von dem beauftragten Gremium (Konvent) ein „Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ vorgelegt. Der Europäische Rat hat dem Entwurf auf seiner Tagung vom 13. Und 14. Oktober 2000 in Biaritz zugestimmt. Auf dem Gipfel von Nizza im Dezember 2000 wurde das Werk verkündet. Die Charta muss aber noch in rechtlich verbindlicher Form verabschiedet werden.

 

Einerseits bestimmt Art. 11 lediglich:

 

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

 

(1)     Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)     Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

 

Andererseits werden in der Charta die gegen die Kommunikationsrechte abzuwägenden Rechte letztlich günstiger und zum Teil unnachgiebiger formuliert als die Kommunikationsrechte. So wird für das Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Art. 8 der Charta festgelegt:

 

Schutz personenbezogener Daten

 

(1)     Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)     Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)     Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

 

Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, wie gegen das Pressegeheimnis abgewogen werden wird. Art. 8 bestimmt nun einmal konkret und unnachgiebig: „Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten“. Wie aber soll mit der Regelung, dass „die Freiheit der Medien geachtet“ wird (Art. 11 Abs. 2), erreicht werden, dass der nach Art. 8 Abs. 2 wortwörtlich zur Auskunft Verpflichtete nicht zumindest mittelbar den Informanten preisgeben muss? Offenkundig ist Gefahr im Verzug.

Nach juristischem Denken wird dann zudem aus Art. 8 und Art. 11 immer wieder negativ gefolgert werden, die Kommunikationsrechte seien im konkreten Fall weniger gewichtig. Der rechtsmethodische Grundsatz der „Gleichbewertung des Gleichsinnigen“ ist in diesem Kreise (der Symposions-Teilnehmer) bekannt.

Das Zwischenergebnis für dieses Symposion: Die Pressefreiheit muss insoweit ethisch nicht eingeschränkt werden. Wenn ethisch etwas zu fordern ist, dann im Gegenteil, dass die Pressefreiheit gestärkt werden muss.

 

Negative Auswirkungen ausländischer Gesetze auf die Pressefreiheit mit der Folge, dass auch in diesem Bereich keine ethischen Freiheitsschranken aufgebaut werden müssen

 

Die Landes- und mithin die rechtlichen Grenzen bereiten der Pressefreiheit ein Problem nach dem anderen. Allein für sich kann das einzelne Problem vielleicht hingenommen werden. Aber insgesamt kann man über diese Probleme nicht hinwegsehen. Die Presse muss sich ununterbrochen mit unlösbaren, die Pressefreiheit beeinträchtigenden Aufgaben befassen. Ethischer Schranken bedarf es in diesem Bereich grundsätzlich nicht.

Die Pressegesetze  der ausländischen Staaten weichen - selbstverständlich - teilweise vom deutschen Recht ab. Die Rechte der Staaten sind, wie bekannt, nicht       identisch. Was in Deutschland rechtmäßig ist, kann im Ausland rechtswidrig sein und umgekehrt. Oft gleicht sich innerhalb eines Rechts im Ergebnis vieles aus, so dass das inländische und das ausländische Recht alles in allem, „unterm Strich“, gleich „günstig“ oder „ungünstig“ sind. Oft erklärt sich eine besonders negative Regelung daraus, dass sie andere positive Regelungen ausgleichen muss und so wieder im Ganzen ein Gleichgewicht schafft. Aber punktuell kann eine bestimmte Publikation in Deutschland eben rechtmäßig, in Frankreich dagegen rechtswidrig sein. Die Internationalrechtler sprechen von einem „Streudelikt“ und wenden nach einer „Mosaiktheorie“ für jede einzelne Rechtsfrage in jedem Vertriebsland das „Ortsstatut“ an.

Die Pressefreiheit wird demnach in Fällen mit Auslandsberührung eingeschränkt, weil Zeitschriften und Zeitungen bei negativ abweichendem ausländischen Recht selbst für deutsche Touristen und für im Ausland lebende deutsche Abonnenten nicht sanktionslos ins Ausland exportiert werden dürfen. Beispielsweise ist das französische Recht zu einer Frage wie der Publikation von Bildern teilweise „strenger“ als das deutsche (zu anderen Fragen ist das französische Recht dagegen „großzügiger“). Die französischen Gerichte entscheiden, wenn das französische Recht für die Presse ungünstiger ist, gegen die deutsche Presse und billigen unter anderem für den nach Frankreich exportierten Teil grundsätzlich auch eine Geldentschädigung zu. Im Besonderen in Frankreich beschaffen sich Anwaltskanzleien systematisch lukrative Arbeit, indem sie Zeitschriften und Zeitungen nach typischen ortsrechtlichen Fehlern durchsuchen und sich dann einen Auftrag verschaffen, wenn sie sich nicht schon im vorhinein einen Blankoauftrag von dem einen oder anderen Prominenten gesichert haben. Alle Versuche, über EU-Recht und den Europäischen Gerichtshof oder über internationalprivatrechtliche Argumente die Rechtsanwendung zu harmonisieren oder sonst praktikabel die Presserechtsprobleme grundlegend zu ordnen, sind bislang gescheitert. Ethik ist demnach allenfalls zur Stärkung, nicht als Schranke der Pressefreiheit gefragt.

Ausländische Redaktionen leiden nach dieser Mosaiktheorie umgekehrt unter den gleichen Schwierigkeiten in Deutschland. Vor allem die britischen Zeitschriften und Zeitungen sind betroffen. Britischen Journalistinnen und Journalisten die deutsche Rechtsprechung zu Text- und Bildpublikationen über relative Personen der Zeitgeschichte verständlich zu machen, gleicht der Aufgabe, euklidisch die Quadratur des Kreises zu finden.

Die Redaktionen können aber selbstverständlich nicht alle Beiträge nach dem Recht aller Exportländer prüfen, und es lässt sich nicht vertreten, entsprechend individuell für jedes Land gesondert zu drucken. Die Alternative, überhaupt keine Zeitungen und Zeitschriften ins Ausland zu liefern, drängt sich nur juristisch auf. Die Pressefreiheit gerät insoweit zwischen alle Mühlsteine. Verlage, die sich realistisch gesetzestreu verhalten möchten, müssen zumindest die Rechte der Länder einhalten, in denen ihre Zeitschriften systematisch überprüft und angegriffen werden. Das heißt aber: Die Pressefreiheit richtet sich nach der im Einzelfall punktuell unfreiesten ausländischen Regelung zulasten der Informationsinteressen der vielen inländischen Leser; - obwohl unter Umständen nur verhältnismäßig wenige Touristen, Auslandsvertretungen und Landsleute im Ausland erreicht werden.

Auch insoweit kann das Zwischenergebnis für das Generalthema des Symposions nur lauten: Die Presse- und Medienfreiheit bedarf keiner ethischen Schranken; - jedenfalls keiner nennenswerten.

 

Weltweite oder doch europäische Harmonisierung der berufsethischen Grundsätze mit der Folge, dass sich daraus neue ethische Schranken ergeben?

 

Wie sieht es überhaupt mit der Harmonisierung aus? Mit welchen Auswirkungen auf die Pressefreiheit?

Die Presseräte in Europa haben am 10. Juni 1999 in London die Alliance of Independent Press Councils of Europe, AIPCE, gegründet. Am 28. und 29. September 2000 trafen sich die europäischen Presseräte in Bonn auf Einladung des Deutschen Presserates zum zweiten Mal. Vgl. dazu auch schon oben die Chronik des Deutschen Presserats. Es gibt auch bilaterale Kontakte.

Gegenwärtig müssen sich die Presseräte in Europa jedoch weitgehend darauf beschränken, sich gegenseitig zu informieren und voneinander zu lernen. Die Pressegesetze und die berufsethischen Grundsätze in Europa weitgehend zu harmonisieren, ist zur Zeit aus mehreren Gründen kein Thema. Es fehlt an Gesetzgebungszuständigkeiten der EU, und die Vorstellungen über die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Presse klaffen in Europa noch zu weit auseinander. Was die berufsethischen Grundsätze betrifft, ist zwar vom Wortlaut her durchaus denkbar, die Kodizes zu einem Gemeinschafts-Kodex zu harmonisieren. Löffler hat a.a.O. (AfP 1971, 16 ff., 19 li.Sp.) bereits hervorgehoben, dass die presse-ethischen Grundsätze international weitgehend übereinstimmen. Aber eine einheitliche Anwendung der Grundsätze ist weitgehend ausgeschlossen. Die Unterschiede sind so groß, dass es wohl auf absehbare Zeit auch nicht realistisch sein wird, wenigstens einen Gemeinschafts-Kodex zu verabschieden (und nur die Anwendung der einzelnen Bestimmungen jedem Presserat zu überlassen). In der Praxis steht vor allem entgegen, dass in Großbritannien auch ethisch in der Regel weit stärker zugunsten der Pressefreiheit im Spannungsfeld zu Persönlichkeitsrechten abgewogen wird als auf dem Kontinent, und dass zwischen den Rechtskreisen gegenwärtig kein Kompromiss gefunden werden kann. Auf der erwähnten Bonner Tagung der Presseräte in Europa am 28. und 29. September 2000 zeichnete sich zum Beispiel ab, dass sich die Presseräte zu Text- und Bildpublikationen über die Opfer spektakulärer Unglücksfälle gegenwärtig nicht einigen könnten. Der Deutsche Presserat hatte seine Beschlüsse zur Berichterstattung über das Concorde-Unglück vorgestellt. Nach diesen Beschlüssen dürfen - in Fortsetzung der bisherigen Entscheidungspraxis - von den Opfern grundsätzlich auch keine wohlwollenden Portraitfotos und keine Personalien publiziert werden. Den Presseratskollegen aus England insbesondere blieben diese berufsethischen Beschlüsse unverständlich.

Der von der Globalisierung ausgehende Zwang zu einer Vereinheitlichung bricht nur vereinzelt Bahnen. In den U.S.A. gibt es im europäischen Sinne keinen Presserat und keinen gemeinsamen Kodex. Das Scheitern des National News Council im Jahre 1983 wegen mangelnder Resonanz wurde in diesem Referat bereits geschildert als es um "die Einsamkeit der Missionare" ging. Nur ein Wissenschaftler aus den Vereinigten Staaten analysiert zur Zeit, warum es in den U.S.A. keinen - den europäischen Presseräten vergleichbaren - Presserat gibt, und ob die U.S.A. von den deutschen Erfahrungen profitieren könnten. Zu einer globalen Harmonisierung der berufsethischen Grundsätze ist es demnach weit. Punktuelle Ansätze zeigen sich jedoch. So wird in Deutschland zur Zeit diskutiert, ob die journalistischen Verhaltensgrundsätze zu Insiderinformationen entsprechend den von vielen U.S.-Unternehmen geschaffenen Regelungen anders gefasst werden sollen. Würde der deutsche Kodex an die U.S.-Regelungen angepasst werden, dann würden die Journalistinnen und Journalisten stärker eingeschränkt. Sie dürften etwa grundsätzlich keine Aktien von Unternehmen halten, über die sie berichten. Die Problematik ist jedoch vielfältig. Die Regelungen der U.S.-Unternehmen müssen unter Umständen auch in einem speziell U.S.-arbeitsrechtlichen Gesamtzusammenhang gesehen werden.

Ergänzend muss das Kartellrecht an dieser Stelle erstmals als weiteres Problem erwähnt werden. Im Kartellrecht behindert die Gesetzgebung teilweise anachronistisch die Pressefreiheit im internationalen Wettbewerb. Im Ausland können sich - anders als im Inland - Verbindungen entwickeln, mit denen die inländischen Verlage auch im Inland gegen ausländische Verlage nicht mehr konkurrieren können.

Das Zwischenergebnis für das Generalthema des Symposions: In Deutschland muss die Pressefreiheit insoweit nicht ethisch eingeschränkt werden. Neue ethische Schranken zur Harmonisierung lassen sich gegenwärtig noch nicht formulieren.

 

Ethik als Schranke der Pressefreiheit in der Gesetzgebung zum Datenschutz

 

Weitaus größer beispielsweise als zum Pressegeheimnis war bislang das Verständnis des deutschen Gesetzgebers für die Pressefreiheit bei der Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie. Dieses bessere oder schlechtere Verständnis des Gesetzgebers kann auch von wenigen Personen oder einem einzelnen Meinungsführer abhängen.

 

Am 9. Mai 2000 hat Bundesinnenminister Otto Schily auf einer Pressekonferenz gemeinsam mit dem Deutschen Presserat bekanntgegeben, dass bei der Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie für den redaktionellen Datenschutz eine angemessene Lösung gefunden worden ist. Als Lösung gegen ein vorstellbares grundsätzliches gesetzliches Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt, gegen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, gegen gesetzliche Auskunfts- und Schadensersatzpflichten mit einer umgekehrten Beweislast wurde die Selbstkontrolle eingesetzt. Zu ihr führt die Begründung des Gesetzesentwurfes aus:

 

                   „Der Deutsche Presserat wird im Wege der Selbstregulierung ergänzende Regelungen treffen. Inhalte dieser Selbstregulierung werden insbesondere die Erarbeitung von - nicht notwendigerweise auf den Anwendungsbereich der §§ 5 und 9 beschränkten - Verhaltensregeln und Empfehlungen, eine regelmäßige Berichterstattung zum redaktionellen Datenschutz sowie die Schaffung eines Beschwerdeverfahrens sein, das Betroffenen die Möglichkeit einer presseinternen Überprüfung beim Umgang mit personenbezogenen Daten eröffnet.“

 

Eine Kommission des Deutschen Presserates hat mittlerweile - wie erwähnt - diesen Auftrag umgesetzt. Über Einzelheiten unterrichtet der Geschäftsführer des Presserats, L. Tillmanns, im Jahrbuch des Deutschen Presserats 2001 auf den Seiten 42 ff.

Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass diese Lösung auch allein schon rechtlich kontrovers diskutiert werden wird. Die Diskussion begann wenige Tage nach der Pressekonferenz vom 9. Mai auf der 87. Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit am 12./13. Mai 1999 in München; vgl. AfP 2000, § 46 ff. und das Referat von Kloepfer, AfP 2000, 511 ff. Die Probleme beginnen bereits im EU-Recht mit der Frage, ob das EU-Recht eine solche Selbstkontroll-Lösung zulässt, und inwieweit die EU für das Datenschutzrecht der deutschen Presse zuständig ist. Zu dieser Kompetenzfrage wird in diesem Jahr voraussichtlich noch ein von Lerche für den Deutschen Presserat verfasstes Gutachten publiziert werden.

 

Das Zwischenergebnis für dieses Symposion:

 

Bislang lautete im zweiten Teil dieses Beitrages der Tenor: Ob die Pressefreiheit ethisch eingeschränkt werden muss, richtet sich danach, wie die Rechtsordnung die Pressefreiheit geregelt hat. In Deutschland gibt die Rechtsordnung der Pressefreiheit einen Inhalt, der meist keine zusätzliche ethische Schranke verlangt. In der Tendenz wird die Pressefreiheit rechtlich sogar zunehmend stärker eingeschränkt. Die Ethik als Schranke ist demnach meist kein Thema.

Ganz anders verhält es sich nun dogmatisch im Datenschutzrecht. Eingeschränkt wird nicht rechtlich im Prinzip ohne Rücksicht auf die Ethik, und es bleibt dann nicht die Frage, inwieweit es noch einer ethischen Schranke bedarf. Eingeschränkt wird vielmehr im Prinzip nach den berufsethischen Schranken. Die berufsethischen Schranken bilden dann den Inhalt des Rechts. Rechtstheoretisch haben wir hier noch einige hochinteressante Fragen zu diskutieren. Was das Generalthema des Symposions betrifft, ist das Ergebnis jedoch klar: Die Ethik als vollkommene Schranke der Pressefreiheit. Die Ethik bestimmt - auf das Gesetz zurückgehend - den Inhalt der Pressefreiheit.

Nebenbei interessiert die auf diesem Symposion am 4. Mai bereits geäußerte Meinung, diese datenschutzrechtliche Regelung für die Presse verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil für den Rundfunk eine solche Regelung nicht gelte. Diese Meinung hat, soweit ersichtlich, noch nicht bedacht, dass der Rundfunk eben leider eine der Selbstkontrolle im Pressewesen vergleichbare Selbstkontrolle nicht bietet und so verhindert, dass sich der Gesetzgeber insoweit der zunehmenden Bedeutung der Selbstregulierung und -kontrolle öffnet. Vgl. zu dieser zunehmenden Bedeutung: Ukrow (Hrsg.), Die Selbstkontrolle im Medienbereich in Europa, München/Berlin 2000, Seiten 12 ff.

 

Gesetzliche und ethische Tabak-, Alkohol- und andere Werbeverbote

 

Ehe zur Rechtsprechung übergegangen werden kann, interessieren noch Werbeverbote. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 zur Nichtigkeit der „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen“ hat vorerst die Presse und ihre Freiheit vor einer unter Umständen verheerenden Gefahr gerettet (und die einzelnen Staaten vor einer Kompetenz-Kompetenz der EU).

Hätte der Europäische Gerichtshof die Richtlinie gegen die Tabakwerbung für rechtmäßig erklärt, hätte in der Presse schlechthin nicht mehr für Tabakerzeugnisse geworben werden dürfen, und es hätte der Presse ein Domino-Effekt gedroht. Unter Domino-Effekt bei den Werbeverboten wird verstanden, dass ein für einen Bereich erlassenes Werbeverbot weitere Werbeverbote nach sich zieht: Werbeverbote gegen Alkohol, Automobile, Kindernahrung, bestimmtes Kinderspielzeug, Pharmazeutika usw. Deshalb ist bei den Prozessen gegen die Tabakwerbeverbots-Richtlinie von einem „Stellvertreterkrieg“ gesprochen worden. Allein die Werbeverbote, die nach dem Dominoeffekt unmittelbar für Deutschland drohten, hätten bewirkt, dass der Presse jährlich 2,5 Milliarden DM brutto Werbegelder verloren gehen und folglich so etwas wie 550.000 Seiten redaktioneller Text nicht mehr hätten finanziert werden können. Es versteht sich von selbst, dass die Pressefreiheit im heutigen Sinne schon weit vor diesen 550.000 Seiten am Ende wäre. Eingehender wurde dieses Thema vom Verf. abgehandelt in AfP 1997, 931 ff. Dort ist auch erwähnt:

Zu befürchten ist bei Werbeverboten zudem, dass sie nicht nur auf dem Wege über die Finanzen, sondern direkt in die redaktionelle Tätigkeit eingreifen. Die Redaktionen müssten sich nämlich vermutlich immer stärker der - auch ethischen - Argumentation erwehren, dass redaktionell nicht gefördert werden dürfe, was der Werbung aus Gründen des Allgemeinwohls verboten sei. Soweit ersichtlich, wird diese - für die Pressefreiheit genauso große - Gefahr bis jetzt noch gar nicht erkannt. Thematisiert wurde aber andererseits bislang im Presserat auch nicht, ob das geltende Werberecht und die geltende Pressefreiheit aus ethischen Gründen eingeschränkt werden soll.

Die Gefahr einer Einschränkung der Pressefreiheit durch Werbeverbote ist trotz des für die Presse günstigen EuGH-Urteils jedoch nicht gebannt; und die Frage nach ethischen Schranken stellt sich noch nicht in aller Schärfe: Die Europäische Kommission versucht bereits, ein neugefasstes Zigarettenwerbeverbot durchzusetzen.

Die mit dem Tabakwerbeverbot gewonnenen Erfahrungen verdeutlichen, dass die Presse künftig noch früher berechtigte Interessen in die Gesetzgebungsverfahren und in Ethikdiskussionen einbringen muss. Solche berechtigte Interessen müssen offenbar zur Pressefreiheit erst noch stärker bewusst gemacht werden als sonst bei Interessenabwägungen: Es geht - selbstverständlich - nicht darum, ob Werbeadressaten geschädigt werden dürfen. Unfraglich geht die Gesundheit vor. Nur: Die Meinung, dass ein Werbeverbot den Konsum drossele, ist bislang ein Vorurteil geblieben; - auch was den Konsum durch Jugendliche betrifft. Erwiesen ist andererseits bislang, dass die Verbraucher mit Werbung besser informiert werden können, und dass Werbung Strukturen verändern kann; so kann die Werbung den Marktanteil der weniger schädlichen Produkte erheblich ausweiten. Zu den berechtigten Interessen gehört weiter, dass die Pressefreiheit in Deutschland nicht durch sachfremde Interessen anderer Staaten eingeschränkt wird; so durch die nationalen Interessen des einen oder anderen europäischen Staates, die gegenwärtige Vormachtstellung staatseigener Marken zu erhalten. Mitzubedenken ist weiter, dass der Tabakanbau teilweise staatlich subventioniert wird. Es fragt sich, in welchem Verhältnis - nicht zuletzt ethisch - die staatliche Förderung einerseits zur Werbung für das geförderte Produkt andererseits steht.

Das Zwischenergebnis: Auf den ersten Blick fragt sich selbstverständlich sehr, ob die Pressefreiheit zugunsten von Werbeverboten für Tabakerzeugnisse, Alkohol und andere Produkte ethisch eingeschränkt werden sollte. Es bedarf jedoch schon deshalb nicht vordringlich ethischer Schranken gegen die Rechtslage, weil sich die vielschichtige Frage gegenwärtig mit geballter Macht anders stellt: Gegenwärtig fragt sich, ob der Gesetzgeber die Pressefreiheit aus ethischen und anderen Gründen soweit einschränken darf, wie er es anstrebt. Aktiv und ganz besonders engagiert sind Teile der Europäischen Kommission. Wie es gegenwärtig aussieht, kann auch das neue Projekt der Kommission daran scheitern, dass die neue Richtlinie erneut Kompetenzen überschreitet und die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt. Denkbar ist, dass die neue Richtlinie zwar nichtig ist, vom deutschen Gesetzgeber aber nicht angegriffen, sondern umgesetzt wird. Kurz: Vieles ist offen und unter Umständen langwierig.

 

Die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bildpublikationen bis hin zu den Paparazzi-Fotos

 

Beim Festakt anlässlich des vierzigjährigen Bestehens des Deutschen Presserates am 20. November 1996 und im Jahrbuch 1996 des Deutschen Presserates wurde angeregt, die Grundlagen der Pressefreiheit stärker wissenschaftlich zu erforschen und die wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Rechtsprechung einzubeziehen. Diese Anregung wurde zu einem beachtlichen Teil umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht  hat in einem  weitreichenden Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999, zu dem ihm ein kommunikationswissenschaftliches Gutachten vorgelegt worden war, wichtige kommunikationswissenschaftliche Erkenntnisse rechtlich umgesetzt. Die Diskussion zur Tragweite dieses Urteils ist noch längst nicht abgeschlossen. Dies gilt umso mehr als das Bundesverfassungsgericht nur zitierscheu auf kommunikationswissenschaftliche Erkenntnisse eingeht; vgl. Hoffmann-Riem, Richter am Bundesverfassungsgericht, in der Zeitschrift für Rechtssoziologie 22 (2001), Seiten 1 ff. (7 et pass.). Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1995 bestätigt.

Nach diesem Urteil vom 15. Dezember 1999 ist von der Rechtsprechung grundsätzlich zu beachten: Prominente stehen für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen; sie haben eine Leitbild- und Kontrastfunktion. Sie vermitteln Realitätsbilder und Gesprächsgegenstände. Deshalb besteht auch im juristischen Sinne „ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob Prominente ihr funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen“; so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht.

Diese kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnisse betreffen incidenter auch die Frage der ethischen Einschränkung der Pressefreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat nach diesen kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnissen auch sog. Paparazzifotos akzeptiert, soweit diese Fotos in der Öffentlichkeit aufgenommen worden sind und die erwähnten kommunikationswissenschaftlichen Kriterien erfüllten. Dass die Fotos "heimlich" (aber in der Öffentlichkeit) aufgenommen worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnisse (und Anforderungen) hingenommen. Mit erheblich war dabei, dass die Fotos nicht unvorteilhaft waren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus auch noch die „Hahn auf- und Hahn zu-Mentalität“ zugunsten der Presse beachtet. Diese Mentalität stand schon am 16. September 1998 im Mittelpunkt einer Tagung des Deutschen Presserates, über die das Jahrbuch 1998 in zwei Beiträgen berichtet. In dieser Veranstaltung schilderten die drei eingeladenen Chefredakteure Fälle, in denen Prominente nach Belieben der Presse entweder Einblicke gewährten oder sie ausschlossen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun so, dass Prominente nicht grundsätzlich über eine Einwilligung Publikationen steuern und eine „Hofberichterstattung“ erzwingen können. Insbesondere dürfen Prominente, wenn sie sich mit einer Privatangelegenheit in die Öffentlichkeit begeben haben, nicht verbieten, dass die Presse künftig weiter über diese Privatangelegenheit berichtet.

Soweit ersichtlich, wurde bislang nicht substantiiert gefordert, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus ethischen Gründen nicht zu folgen. Denkbar wäre ja zu argumentieren: Rechtlich sind diese Bildpublikationen, wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat, zwar nicht zu beanstanden. Die Berufsethik verlangt jedoch, dass Paparazzi-Fotos dieser Art dennoch nicht publiziert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch kommunikationswissenschaftliche Erkenntnisse beachtet, die genauso ethisch relevant sind. Es lässt sich auch nicht erkennen, dass die Erkenntnisse ethisch anders gewichtet werden müssten. Folglich muss die Pressefreiheit nicht zusätzlich ethisch eingeschränkt werden.

Nur der Vollständigkeit halber: Soweit das Urteil vom 15.12.1999 aufgrund des Artikels 6 des Grundgesetzes gegen die Presse entschieden hat, wurde im Ergebnis nichts verändert. Auf den Schutz der Familie gestützt, hat das Urteil zwar auch prominenten Eltern einen eigenen Anspruch auf Unterlassung eingeräumt, wenn sie sich ihren Kindern hinwenden. Aber auch schon zuvor stand fest, dass die Kinder nicht mit ihren prominenten Eltern abgebildet werden dürfen. Neu ist somit nur, dass die Eltern den Unterlassungsanspruch nicht nur als gesetzliche Vertreter, sondern auch aus eigenem Recht erfolgreich geltend machen können.

Trotz der eingeschränkten Annahmemöglichkeiten hat das Bundesverfassungsgericht am 26. April 2001 die Rechtsprechung der Gerichte eines Gerichtsbezirks zur Publikation von Begleitpersonen aufgehoben. Auf diese Rechtsprechung ist gleich noch ausführlicher im Rahmen des Dezisionismus einzugehen.

Das Zwischenergebnis für das Symposion: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt nicht nach einer weitergehenden ethischen Einschränkung der Pressefreiheit; auch nicht für Paparazzi-Fotos.

 

Der Dezisionismus als Hauptproblem

 

Auf dem Journalistinnen- und Journalistentag der IG Medien am 27. November 1999 wurde unter anderem ausführlich diskutiert, ob der gesellschaftliche Auftrag der Medien dezisionistisch durch die Rechtsprechung tiefgreifend eingeschränkt wird. Dieses Problem des Dezisionismus ist in seinen rechtlichen und ethischen Auswirkungen noch unbekannt. Worum geht es? Vgl. zum Folgenden: Verf. in Medien 2000, Beiträge vom 13. JournalistInnentag Mainz 1999, Seiten 6 ff. und Verf., Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit, 3. Aufl. Berlin 2000, Seiten 49 f., 99 et pass.

Lerche hat schon 1990 konstatiert: Wer vorhersehen will, wie die Gerichte zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten im Einzelfall abwägen, wird „in die Zwangsrolle eines Hellsehers versetzt, eine verzweifelte Rolle“. Vgl. Lerche, Massenmedium und Persönlichkeitsschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht, in Universitas 1990, 670 ff. Diese unglückliche Situation ergibt sich - was erst noch besser erkannt und bekannt gemacht werden muss - aus einem methodischen Problem:

Der einzelne Richter entscheidet in zweifelhaften Fällen „subjektiv-dezisionistisch“; das heißt, er entscheidet - so verantwortungsbewusst wie möglich - letztlich nach seinem eigenen Rechtsgefühl. Es lässt sich jedoch nicht negieren, dass Richter ganz unterschiedliche Rechtsgefühle gegenüber der Presse hegen. So ist es möglich, letztlich dass in einem Gerichtsbezirk ein kleiner Kreis gleichgesinnter Richter stark gegen die Pressefreiheit entscheidet. Eine solche Tatsache wird unter den im Presserecht spezialisierten Rechtsanwälten schnell bekannt. Der „fliegende Gerichtsstand“ erlaubt, dass jeder Anwalt bei dem Gericht klagt, das ihm konveniert. So wird die Rechtsprechung gegen die Presse kanalisiert. Es wird stets bei dem Gericht gegen die Presse geklagt, das im Zweifel gegen die Presse abwägt.

Als Hoffnung bleiben der Presse nur der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht. Diese Gerichte dürfen jedoch nur in einem engen Rahmen eingreifen und außerdem entscheiden selbst diese höchsten Gerichte in Zweifelsfällen subjektiv-dezisionistisch, wenn auch weniger einseitig gegen die Presse.

Kritisiert werden mit diesen Hinweisen auf den Dezisionismus nicht die Gerichte. Die Gerichte arbeiten bestmöglich. Zu kritisieren ist eher die Rechtswissenschaft, die den Gerichten noch keine besseren Methoden zur Verfügung stellt. Die Wissenschaft versagt insoweit weltweit.

Sind die Entscheidungen der Pressekammer und des Pressesenats, zu denen die Rechtsprechung gegenwärtig kanalisiert wird, wirklich für die Pressefreiheit bedenklich? Zunächst ein Beispiel, bei dem diese Presse-Richter verfassungswidrig eine Abwägung des Urheberrechts mit der Pressefreiheit nicht einmal für erwähnenswert hielten (vgl. Verf., ZUM 2001, 446 ff., 447 re.Sp., 448):

Das Bundesverfassungsgericht hat die Urteile dieser Gerichte, die gegen einen Verlag einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch zubilligten, aufgehoben. Im konkreten Fall hätte bedacht werden müssen, dass dem Auskunftsanspruch das Pressegeheimnis entgegenstehen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hielt in seinem Urteil vom 28. Mai 1999 der Pressekammer und dem Pressesenat vor, dass zu der gebotenen Abwägung mit den Belangen der Pressefreiheit „die angegriffenen Entscheidungen jegliche Ausführungen vermissen lassen“. Das heißt, für hoch angesehene und verantwortungsbewusste, sogar auf Presserecht spezialisierte Richter erster und zweiter Instanz blieb das Pressegeheimnis gänzlich bedeutungslos. Die Gerichte ließen „jegliche Ausführungen vermissen“. Müsste man von einer Presse-Kammer und einem Presse-Senat nicht selbstverständlich das Gegenteil erwarten? Dieses eine Mal konnte das Bundesverfassungsgericht abhelfen. Das Bundesverfassungsgerichts-Gesetz ist aber darauf angelegt, dass das Bundesverfassungsgericht nicht regelmäßig angerufen werden soll. Um die Pressefreiheit steht es deshalb dann besonders schlecht, wenn in erster und zweiter Instanz Richter zuständig sind, welche die Pressefreiheit im Einzelfall nur verhältnismäßig gering schätzen oder sie womöglich überhaupt negieren.

Nun ein wichtiges, schon in anderen Zusammenhängen erwähntes Beispiel zu Bildpublikationen (vgl. insbesondere schon im Abschnitt: Die Berufsethik der Presse und ihr Verhältnis zu Rechtsnormen):

Diese beiden Gerichte, deren Rechtsprechung hier besprochen wird, nahmen seit dem Jahre 1996 an, dass ein bestimmter, weithin bekannter Adeliger keine absolute Person der Zeitgeschichte ist, und dass Fotos von ihm nur publiziert werden dürfen, wenn sie ihn speziell bei einem Ereignis der Zeitgeschichte zeigen. Das heißt nach dieser - bereits oben in den Abschnitten "Die Berufsethik der Presse und ihr Verhältnis zu Rechtsnormen" und "Die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bildpublikationen" erwähnten - Rechtsprechung: Wenn über diesen Adeligen berichtet wird, darf dieser Bericht nicht einmal mit einem Portrait-Foto illustriert werden, das ihn bei einem anderen Anlass und durchaus günstig zeigt. Dies gilt auch dann, wenn das Portrait aus einer bereits früher rechtmäßig publizierten Abbildung stammt, die bei einem offiziellen Anlass mit Zustimmung des Adeligen aufgenommen worden ist und ihn, wie erwähnt, vorteilhaft wiedergibt. Diese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 26. April 2001 für verfassungswidrig erklärt (was erst nach dem Symposion vom 4. Mai vom Bundesverfassungsgericht bekanntgegeben wurde). Vgl. NJW 2001, 1921 ff.

Und ein Textbeispiel aus den Urteilen dieser Pressekammer des Landgerichtes und dieses Pressesenats des Oberlandesgerichtes:

Die Tochter eines allgemein bekannten, öffentlichkeits-interessierten und besonders reichen Industriellen heiratete. Aus Anlass der Hochzeit dieser Milliardenerbin schrieb eine aktuelle Illustrierte über das Paar:

 

„Sie begegneten sich schon vor acht Jahren, kamen aber erst ’96 bei der Dauerparty ‘Hamburger Nächte’ ins Turteln.“

 

Weiter hieß es in diesem Bericht über die Braut:

      

„Sie fährt einen Audi von der Stange, hasst Bodyguards, liebt ihren Labrador, Dirndl ... .“

 

Beide Texte sollen rechtswidrig sein. Die Begründung:

 

„Auch der Gesichtspunkt, dass es sich bei der Eheschließung  der Klägerin um einen Vorgang handelt, an dem durchaus ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit bestehen dürfte, rechtfertigt den über die Vorstellung der Ehepartner und die Darstellung von im Zusammenhang mit der (bevorstehenden) Hochzeit stehenden Einzelheiten weit hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin nicht.“

 

Wie immer muss abgewogen werden zwischen den Persönlichkeitsrechten einerseits und der Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits. Die Gerichte dieses Bezirks wägen nun eben so ab, wie es hier dargestellt wurde.

Soweit bei Veranstaltungen und in Gesprächen festgestellt werden konnte, werden diese Urteile nahezu allgemein abgelehnt; von Journalistinnen und Journalisten, von Leserinnen und Lesern, von Juristinnen und Juristen, auch von Richtern. Es werden jedoch eben nur die Gerichte dieser Stadt angerufen und der Bundesgerichtshof sowie das Bundesverfassungsgericht gelangen, wie erwähnt, wegen enger Zuständigkeitsregelungen in der Sache meist zu keinen Entscheidungen. Nur das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 26. April  2001 hat zur Publikation der Fotos von Begleitpersonen Einhalt geboten; aber eben nur dieser Bildpublikationen. Bei diesen Publikationen drängte sich - anders als zu den Texten - ein Einschreiten deshalb auf, weil jedenfalls mehr als fünf Verlage zu insoweit gleichartigen Fotos Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten. Zu Texten fehlt eine solche unmittelbare Parallele. So kann sich dann grundlegend die Abwägungsgrenze gravierend zu Lasten der Pressefreiheit verschieben. Der gesellschaftliche Auftrag der Medien wird unmerklich eingeschränkt.

Es handelt sich bei diesen Urteilen der Pressekammer und des Pressesenats um die oben zur Harmonisierung erwähnte Rechtsprechung, die britischen Redakteuren unverständlich bleibt, wenn sie in Deutschland verklagt werden.

 

Das Zwischenergebnis für den Generaltitel des Symposions:

 

Der Dezisionismus führt in der Praxis gegenwärtig zu Ergebnissen, welche die Pressefreiheit derart stark einschränken, dass es in den betroffenen Bereichen nicht noch einer neuen ethischen Schranke bedarf.  Die oft geäußerte Kritik, die Presse würde immer stärker in die Privatsphäre der Prominenten eindringen, muss im Hinblick auf die beschriebene Rechtsprechung erst noch überdacht werden. Zudem wird sich die Ethik stärker mit dem Problem der Pluralität befassen müssen. Welche Bedeutung hat es , wenn eine Gruppe ethisch so urteilt, eine andere Gruppe anders und eine dritte - große - Gruppe sich nicht festlegen will oder kann. Vgl. dazu Verf., Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit, 3. Aufl. Berlin 2000, Seiten XXXIII ff. und bereits früher in diesem Referat den Abschnitt: Grundnorm.

 

Kein Bedarf für neue ethische Schranken bei Anwendung der Rechtsnormen im Bereich des Pressegeheimnisses, vielmehr umgekehrt: Die ethischen Normen lassen sich rechtlich nur unzureichend realisieren

 

Im Gesetzgebungsteil wurde bereits geschildert, wie schwierig es ist, das grundsätzlich anerkannte Pressegeheimnis gesetzlich in die Tat umzusetzen. Im Rechtsanwendungsteil wurde dann bereits über das Beispiel, dass Pressegerichte erster und zweiter Instanz eine Abwägung mit dem Pressegeheimnis nicht einmal für erwähnenswert hielten, berichtet. Die Urteile beider Instanzen ließen - so das Bundesverfassungsgericht - zu einem „das Geheimhaltungsbedürfnis der Presse überwiegenden Interesse an der begehrten Auskunft jegliche Ausführungen vermissen“.

Die Pressefreiheit wird auch sonst tagtäglich dadurch eingeschränkt, dass das Pressegeheimnis verhältnismäßig gering eingeschätzt wird. Die Verlage und die Journalisten verlieren Zivilprozesse, weil sie nach ihren Berufsgrundsätzen ihre Informanten nicht als Zeugen benennen dürfen und die Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung die anonymisierenden Zeugenaussagen der Journalisten oft nicht genügen lassen. Anders ausgedrückt: Das aus der Pressefreiheit folgende Pressegeheimnis gewinnt im Rahmen der freien Beweiswürdigung nur bedingt Bedeutung. Die Redaktionen verlieren Zivilprozesse deshalb, weil sie ethisch verpflichtet sind, Informanten nicht preiszugeben. Diese Zivilprozesse führen insbesondere auch dazu, dass die Redaktionen aus Beweisgründen verurteilt werden, wahre Äußerungen zu unterlassen (obwohl die Redaktionen definitiv wissen, dass diese Äußerungen zutreffen).

Demnach stellt sich insoweit nicht das Problem, dass ethische Schranken gegen die Pressefreiheit aufgebaut werden müssten. Vielmehr stehen wir umgekehrt vor dem Problem, dass wichtige berufsethische Grundsätze - vgl. oben Ziff. 5 des Kodex - zu Lasten der Presse rechtlich nicht realisiert werden können.

Wie ungünstig die Verhältnisse für die Presse sind, zeigt sich, wenn - außerhalb der Presse - für staatliche Interessen der Geheimnisschutz hoch geschätzt und stark gewichtet wird. Ein Musterbeispiel bildet der Geheimnisschutz für Informanten der Finanzbehörden. Es gelingt den bei Finanzämtern Denunzierten gerichtlich fast nie, den im Datenschutzrecht verankerten Anspruch auf Nennung eines Informanten durchzusetzen. So hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz den Geheimnisschutz sogar für den Fall anerkannt, dass sich die an das Finanzamt übermittelten Daten als falsch erwiesen, der Betroffene also nachweisbar zu Unrecht denunziert und verfolgt wurde.

Die ungleichgewichtige Rechtsprechung wird sogar noch einmal gesteigert. Wenn im Finanzgerichtsbereich dagegen speziell das Pressegeheimnis in Frage steht, wird wieder eher gegen das Pressegeheimnis abgewogen und erneut direkt für unmittelbar ersichtliche Staatsinteressen entschieden. So hat der Bundesfinanzhof am 15. Januar 1998 entschieden, dass sich Journalisten in der Regel nicht auf das Pressegeheimnis berufen dürfen, wenn nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes zu Bewirtungskosten der Anlass und die Teilnehmer angegeben werden müssen. Vgl. Verf. a.a.O. (ZUM 2001, 446 ff.).

Das Zwischenergebnis zur Frage der ethischen Schranken: Wie sich schon für andere Bereiche gezeigt hat, bildet auch die Rechtsprechung zum Pressegeheimnis ein Beispiel dafür, dass sich die Pressefreiheit in einer eher schwierigen Position befindet. Sie wird eher zu wenig geachtet. Es stellt sich insoweit nicht das Problem, dass die Pressefreiheit noch ethisch beschränkt werden müsste.

 

Selbstschädigung der Medien durch teilweise fehlende Selbstkontrolle im Bereich des Fernsehens und der virtuellen privaten Netzwerke
- Nida-Rümelin fordert "staatlich regulierte Selbstkontrolle der Sender" -

 

„Wo früher der Staat die Pressefreiheit bedrohte, tun das jetzt die Medien selbst“, wurde am 29.12.1999 in einer Wochenzeitung konstatiert. Hier wird ein Bereich angesprochen, bei dem sogar die fehlende oder unzureichende Ethik der Pressefreiheit schadet. Je nachhaltiger ethische Grenzen überschritten werden und je mehr die Presse an Ansehen verliert, desto stärker wird die Pressefreiheit gefährdet. In das Ansehen der Printmedien greifen heute mittelbar auch andere Medien ein, insbesondere das Fernsehen und das Internet. Kolportiert wird der Satz: „Wir brauchen im Netz keine Schleusenwächter, weil es keine Schleusen gibt“.

 

Seit vielen Jahren werden die "blinden Flecken bei der Selbstkontrolle des Fernsehens" und neuerdings auch der virtuellen privaten Netzwerke beklagt: "Im deutschen Fernsehen gibt es kein Kontroll-Organ, das dem Presserat vergleichbar wäre", titelte eine überregionale Tageszeitung am 2. September 1997. Alle, die nicht senden, sind sich einig: "So kann es nicht weitergehen". Aber es tut sich nichts. Der Staatsminister für Kultur und Medien Nida-Rümelin hat deshalb in den ersten Augusttagen 2001 erklärt:

 

"Die Landesmedienanstalten scheinen mir überfordert. Es bedarf (wohl) einer staatlich regulierten Selbstkontrolle der Sender, die nicht nur bei Gewalt und Pornografie einschreiten, sondern auch für einen fairen Umgang miteinander sorgen sollte".

 

Auf der Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit hat im Mai 2000 ein in Deutschland und Europa besonders angesehener und einflussreicher Referent gar sinngemäß die Ansicht vertreten, die Medien hätten das datenschutzrechtliche Medienprivileg verwirkt. Der Grund: Der Fernseh- und Internetalltag. Zur Praxis des Fernsehens führte der Referent, Simitis, selbstverständlich Sendungen wie Big Brother an. Für die Praxis des Internet berief er sich insbesondere und vehement auf die Vermengung von Werbung und Redaktion.

Hauptproblem ist in Deutschland, dass die ethische Selbstkontrolle im Fernsehen und im Internet kaum existiert. Für das Fernsehen ist der Deutsche Presserat generell unzuständig. Für Beschwerden über digitale journalistische Beiträge ist der Deutsche Presserat bislang - ein großes Problem - nur zuständig, wenn sie „zeitungs- oder zeitschriftenidentisch“ sind. Vgl. dazu bereits oben die Chronik des Presserates, hier zum Jahr 1996. Die für das Fernsehen und das Internet bislang zuständigen Stellen sind, soweit es hier interessiert, nicht wirkungsvoll; nur auf den Jugendschutz wird stärker geachtet. Die Rechtsprechung greift - trotz aller Abhandlungen zur Menschenwürde und allen anderen Rechtsthemen - nicht, wie man feststellen kann.

Wie problematisch die Situation ist, zeigt der Umstand, dass sich nicht einmal alle Träger des Vereins Deutscher Presserat entschließen können, die Zuständigkeit des Presserats generell auf journalistische Online-Publikationen der Verlage zu erstrecken.

Die Gefahr, dass sich die Meinung von Simitis nach und nach durchsetzen wird, besteht durchaus. Die Werte und Erfahrungen verschieben sich. Diese Verschiebungen wirken sich selbstverständlich vielfältig auf die Presse aus, zumal die Presse mit Hintergrundinformationen und -analysen sowie mit Leitbildern an die anderen Medien anschließen und auf sie eingehen muss. Die Presse kann auch in den Ansehensschwund hineingezogen werden. Dieser Schwund wird sich wiederum über den beschriebenen Dezisionismus auswirken; - nicht nur in der Rechtsanwendung, sondern auch schon in der Gesetzgebung. Oder aus anderer Sicht:

Wenn sich die Medien in einem großen Bereich nicht wirkungsvoll selbst kontrollieren, versteht sich von selbst, dass auch der andere, zusammenhängende Bereich mitgezogen wird. Einrichtungen wie die Landesmedienanstalten wollen und können die ethische Selbstkontrolle nicht ersetzen. Selbst wenn allerorten Verstöße gegen die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde beklagt werden, also Verfassungsverstöße, greift diese Kontrolle nur teilweise.

Hätte sich von Anfang an ein Selbstkontrollorgan ethisch gegen Reality-Fernsehen ausgesprochen und Auswüchse gerügt, wäre das Problem von vornherein eingedämmt worden, oder es hätte entschieden werden müssen, die Selbstkontrolle zu sprengen. An dieser Stelle zeigt sich nebenbei klar, warum die Diskussion darüber, ob die Presse-Selbstkontrolle nur ein Papiertiger ist, zu kurz greift. Allein dass die Pressekontrolle existiert und im Prinzip funktioniert, bewirkt weit mehr als ein Papiertiger. Hätte eine funktionierende Medien-Selbstkontrolle ein Format wie Big Brother frühzeitig teilweise gerügt, hätten sich diese Formate  anders entwickelt. Welcher Sender hätte es auf sich genommen, die Selbstkontrolle zu sprengen? Viel wahrscheinlicher ist, dass den Sendern nur der ethische Ordnungsrahmen gefehlt hat (der mittelbar den ausufernden Wettbewerb eindämmt). Zum ethischen Ordnungsrahmen müsste insbesondere eine Institution gehören, welche senderübergreifend entscheidet. Es reicht offenbar nicht aus, dass jeder Sender für sich ethisch urteilt.

Aus anderer Sicht: Am 9. April 2001 hat sich der Geschäftsführer eines privaten Fernsehsenders vor Vertretern der Landesmedienanstalten über eine "anmaßende Bevormundung des Publikums" beschwert. Die Ansprache war gespickt mit Erklärungen wie:

 

"Für uns Fernsehmacher gilt weiterhin die Entscheidung des Zuschauers. Das ist nun mal, gottlob, so in einer Demokratie."

 

Die Ethik als Schranke der Freiheit wird von diesem Verantwortlichen sicher eher als Schranke im Kopf verstanden. Hier kehrt in neuem Gewande so etwas wie der Manchester-Kapitalismus wieder, meint der Referent. So darf es selbstverständlich nicht bleiben.

Was für das Fernsehen zu fordern ist, gilt gleichermaßen, wie schon erwähnt, für die virtuellen privaten Netzwerke.

 

Ergebnis

 

Die Selbstkontrolle der Presse ist weiter fortgeschritten als die Selbstkontrolle des Fernsehens und der virtuellen privaten Netzwerke. Die Presse verfügt über eine in mehr als vier Jahrzehnten gewachsene Selbstkontrolle mit einem weitgehend anerkannten, vollständigen Kodex ethischer Normen; und die Presse verfügt mit dem Deutschen Presserat heute über ein Selbstkontrollorgan, das verlagsübergreifend durchaus so wirkt, dass von einem Papiertiger keine Rede sein kann.

Das ethische Hauptproblem der Presse besteht nicht darin, dass und inwieweit noch presse-ethische Schranken gegen die Pressefreiheit errichtet werden müssten. Das ethische Hauptproblem besteht vielmehr - wenn nur die Presse für sich betrachtet wird - darin, dass die ethischen Normen und die Rechtsnormen nicht bewusst genug sind: Selbst herausragende, für viele als Vorbild geltende Journalistinnen und Journalisten kennen den Pressekodex nur vom Hörensagen, und sie kennen die Rechtsnormen nicht sicher genug. Ethik und Rechtsnormen leben nicht in allen Bereichen genügend. Das aktuelle Beispiel: Der "Fall Sebnitz".

Mit diesem Problem der Kenntnis des Kodex geht der Mangel einher, dass sich die Redaktionen mit Entscheidungen zur Ethik (wie zum Recht) allgemein nur auseinandersetzen, soweit das Leserinteresse reicht.

Geprägt wird das Verhältnis der presseethischen Normen zur Pressefreiheit im übrigen dadurch, dass die Pressefreiheit 56 Jahre nach Aufhebung des Schriftleitergesetzes und 52 Jahre nach Einführung der verfassungsrechtlichen Garantie der Pressefreiheit in wichtigen Bereichen teilweise nicht mehr stark genug ist und eher verliert. Andere - oft konkurrierende - Rechtsgüter haben an Gewicht gewonnen. Auch aus diesem Grunde - so hat sich zu wichtigen Pressebereichen gezeigt - müssen weitgehend keine weiteren presse-ethischen Schranken gegen die Pressefreiheit aufgebaut werden.

Zu Paparazzi-Fotos haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in ihrer Rechtsprechung die ethischen Schranken bereits hinreichend mitberücksichtigt.

Rechtsmethodisch und politisch am interessantesten für das Thema des Symposions ist die neue Datenschutzregelung: Die Selbstkontrolle regelt im Einvernehmen mit dem Gesetzgeber die Pressefreiheit.

Besonders gefährlich ist für die Presse, dass die Selbstkontrolle des Fernsehens und der virtuellen privaten Netzwerke nicht hinreichend greift. Diese Lücke gefährdet ‑ wie dargelegt worden ist - die Presseethik und die Pressefreiheit existentiell. Der Jubilar hat in "seinem Rundfunkrecht" im Jahre 1994 in § 22 Rn. 15 "für einen neuen verantwortungsvollen Journalismus ein neues ‘Prinzip Verantwortung’" gefordert. Diese Forderung muss heute mehr denn je erhoben werden. Es ist nicht fünf vor zwölf, sondern längst nach zwölf. Die Selbstkontrolle der Printmedien hat sich - wie in diesem Beitrag dargelegt wird - erst in jahrzehntelanger Entwicklung von den "Todsünden" der freiwilligen Selbstkontrolle hinreichend befreien können und hat noch längst nicht das Ziel erreicht, die presse-ethischen Grundsätze allgemein bewusst zu machen. Wie sollte nun für das Fernsehen und das Internet von heute auf morgen eine Selbstkontrolle gut arbeiten können?

Da jedenfalls nicht mehr zugewartet werden kann, hat nun bereits, wie erwähnt, Staatsminister Nida-Rümelin für eine "staatlich regulierte Selbstkontrolle der Sender" plädiert. Der darauf folgende Schritt wäre - was verhindert werden muss - ein noch stärkerer staatlicher Eingriff. Ein Mitglied des Presserates erlaubt sich nur deshalb diese Stellungnahme zum Fernsehen (und dann auch zu den virtuellen privaten Netzwerken), weil die Printmedien insoweit vom Fernsehen und den virtuellen privaten Netzwerken, wie dem Internet, abhängen.



*    Mitglied des Deutschen Presserats, Sprecher in den Amtsperioden 1996/1997 und 2000/2001; Honorarprofessor für Rechtssoziologie an der Ludwig Maximilians-Universität München; Mitglied des Konzernvorstandes Hubert Burda Media und des Vorstandes der Zeitschriftenverlage in Bayern. ‑ Das hier nachgeschriebene Referat vom 4. Mai 2001 wird teilweise gekürzt, teilweise aber auch stark erweitert wiedergegeben. Der Stil (freier Vortrag, "ich") wurde, soweit vertretbar, "wissenschaftlich" nachgebessert.