Ulrich Schäfer-Newiger
Rechtsanwalt in München
Die strikte
Trennung von Direktmarketing und Marktforschung
1. Problemstellung
Die zunehmende Anzahl groß
angelegter, so genannter „Haushaltsumfragen“ und ähnlich massenhafter
Datenerhebungen macht eine
klare rechtliche Beurteilung solcher Umfrageaktionen immer dringlicher. Diese
Dringlichkeit ergibt sich unmittelbar aus nach wie vor bestehenden
datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ungewissheiten. Sie ergibt sich vor allem aus der Gefahr, dass
Marktforschung und Direktmarketing ungerechtfertigt vermengt werden. Ein Urteil
des BGH vom 13. 7. 2000 macht diese Gefahr besonders deutlich. Mittelbar gilt
es, der überhaupt drohenden Verwässerung und Aushöhlung des Forschungsbegriffes
entgegenzutreten.
2. Das Urteil des Bundesgerichtshofes
Der BGH hatte das Verhalten
eines Unternehmens zu beurteilten,
welches im geschäftlichen Verkehr mit der Bezeichnung „xy...
Gesundheitsforschung GmbH“ auftrat, und mit Hilfe eines umfangreichen
„Erhebungsbogens“ bei Apotheken die genaue Anzahl wöchentlich verkaufter
Medikamente ermittelte. Die
personenbezogenen Daten der befragten Apotheker wurden mit angegeben und
zusammen mit den erhobenen Daten an die Pharmaindustrie verkauft. Die Apotheker
mussten auf dem Erhebungsbogen am Ende eine Einverständniserklärung
unterschreiben, mit der sie der Weitergabe der gespeicherten Daten „zur Nutzung
für Informationszwecke an pharmazeutische Unternehmen“ zustimmten.
Nicht unterschriebene Erhebungsbögen wurden nicht berücksichtigt und
vernichtet. Die Erhebung wurde als „Erfolgsforschung im Apothekenmarkt“
bezeichnet. Der gegen dieses Vorgehen klagende Verband von Markt- und
Sozialforschungsinstitute sah in dem Vorgehen des Unternehmens einen Verstoß
gegen den lauteren Wettbewerb. Der Begriff „Gesundheitsforschung“ - so der
Verband - verstoße gegen § 3 UWG, denn es handele sich nicht um Forschung
sondern um die bloße Ermittlung von Abverkaufsdaten zum Zwecke der Bewerbung
der Apotheken.
Ein anderes Unternehmen nannte sich „XY-Data Services GmbH“ und
führte von ihm selbst so genannte „große Haushaltsumfragen“ bundesweit durch.
In dem Anschreiben, das dem umfangreichen Fragebogen beigefügt war und im
wesentlichen als Postwurfsendungen oder mit anderem Werbematerial verbreitet
wurde, hieß es u.a., es ginge um Empirische Marktforschung und zugleich um
Direktmarketing. Für die empirischen Marktforschungsanalysen würden die Angaben
des Befragten in anonymisierter Form verarbeitet. Dem Empfänger wurde weiter
erklärt, mit seiner Unterschrift unter die Einwilligungserklärung treffe er die
Entscheidung, dass seine Angaben auch zum Direktmarketing verwendet werden
dürften.
Auf dem „Fragebogen“, der nahezu
hundert Fragen aus allen Bereichen des Freizeit- und Konsumverhaltens enthielt,
mussten Name und Anschrift des Befragten angegeben werden. Kunden des
Unternehmens konnten dann z.B. 30.000 Adressen von Rauchern der Marke ‘Marlboro
Lights’ für eine gezielte
Bewerbungskampagne mieten, für DM 350,-
per Tausend Adressen zuzüglich einer „Datenbankpauschale“.
Für die Markt- und
Sozialforschung besteht das Problem darin, dass einerseits die beispielhaft
geschilderten Datenerhebungen nach deren Verständnis keine Marktforschung darstellen. Denn solche Datenerhebungen
streben keine repräsentativen Ergebnisse an, sondern die werbliche Ansprache
desjenigen, der befragt wird. Dieser soll seine Identität preisgeben und der
Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zustimmen.
Andererseits fällt es den Gerichten schwer, sich für ein Verbot der Bezeichnung
solcher Datenerhebungen als „Markforschung“ oder überhaupt „Forschung“ zu
entscheiden. Grund dafür
ist nicht zuletzt eine unklare Vorstellung der Richter über den
Forschungsbegriff. So spricht der BGH in seiner eingangs erwähnten Entscheidung
einerseits von „demoskopisch - wissenschaftlicher Forschung“. Andererseits
meint das Gericht, wenn jemand „erforsche“, ob und wie er dem Einzelnen (z.B.
dem Apotheker) etwas verkaufen könne, dann betreibe er „Forschung“; im
konkreten Fall analysiere er die Absatzchancen. Und: „die Absatzchancenanalyse
für einen Einzelbetrieb (werde) ebenfalls als Forschung bezeichnet“.
Der BGH scheint auch davon auszugehen, dass es auch Forschung gibt, die nicht
wissenschaftlich ist.
Im Urteil wurde hervorgehoben,
dass dem beklagten Unternehmen die Benutzung des Begriffes ‘Forschung’ auch
nicht deshalb verwehrt werden könne, weil es nur Fragebögen auswerte, in denen
einer nicht anonymisierten Weitergabe der erlangten Daten zugestimmt wurde.
Denn für die potenziellen Kunden des
beklagten Unternehmens sei die ‘Werbeforschung’ nur von Interesse, wenn die
übermittelten Daten nicht anonymisiert seien. Daraus könne kein Verbot der
Verwendung der vom klagenden Verband beanstandeten Forschungsbegriffe
hergeleitet werden.
Als „Werbeforschung“ hatten weder
der Kläger noch die Beklagte selbst die Datenerhebung bezeichnet. Der BGH meint
an gleicher Stelle, die Werbeforschung gehöre zur Markt- und Absatzforschung.
Warum aber das Vorgehen der Beklagten unter diese Begriffe zu subsumieren ist,
erläutert der BGH nicht.
Für die Bedeutung einer klaren
und unmissverständlichen Unterscheidung von Markt- und Sozialforschung zu
anderen Formen der Datenermittlung sowie, daraus folgend, einer ebensolchen
klaren und unmissverständlichen Bezeichnung, ist es vorteilhaft, die bislang zu
dieser Problematik ergangene Rechtsprechung zu skizzieren:
3. Die bisherige Rechtsprechung zum Vortäuschen von Markt-
und Sozialforschung
Die bisherige Rechtsprechung zum Vortäuschen
von Markt- und Sozialforschung hat sich im wesentlichen entwickelt an den
Versuchen von Versicherungen und Unternehmen, die Zeitungs- und
Zeitschriftenabonnements verkaufen, zunächst eine Befragung zu
Marktforschungszwecken vorzutäuschen, um dann dem Befragten
Finanzdienstleistungen oder Abonnements zu verkaufen.
Das OLG München entschied schon
1982,
dass Personen, die in ein ausgeklügelten Vertriebssystem eingebunden sind,
keine „Interviewer“ im Sinne der Markt- und Sozialforschung sind. Deswegen
dürfen sie auch in Stellenausschreibungen so nicht bezeichnet werden, selbst
wenn sie für „Umfragen“ eingesetzt werden sollen. 1984 hat das OLG Frankfurt
a.M. entschieden: Eine
Tätigkeit, die zu anschließender Vertragsanbahnung ausgenutzt wird, ist keine
Marktforschung. Das gleiche Gericht hat
1989 geurteilt,
wer bei einer „Umfrage“ zusichere, die erhobenen Daten würden Dritten nicht
zugänglich gemacht, sondern dienten lediglich internen Zwecken der
„Marktanalyse“ und der „Produktinformation“, erwecke den Eindruck, dass es sich
bei der Umfrage um eine regelrechte Marktforschungsumfrage handele, nicht
hingegen um eine Werbeaktion, um auf diese Weise Adressen für den Absatz von
Vermögensanlagen zu erhalten. Das Gericht erkannte einen Verstoß gegen § 1 UWG.
1990 urteilte das OLG München
über einen Zeitschriftenwerber, der sich mit dem Hinweis auf eine Umfrage
Zugang zu Privatwohnungen verschafft hatte, um dann dort
Zeitschriftenabonnements zu akquirieren. Es betonte, durch die als Türöffner benutzte, vorgeschobene
Meinungsumfrage entstehe bei den Angesprochenen der Eindruck, der Frager komme
im Auftrag eines Meinungsforschungsinstitutes, um eine ernsthafte Umfrage
durchzuführen. Durch solches Gebaren, so das Gericht weiter, werde die
Tätigkeit der Meinungsforschungsunternehmen behindert und auf Dauer schwer
beeinträchtigt. Denn es könne der Eindruck entstehen, „dass es bei
Meinungsumfragen letztlich nicht um die Durchführung einer Umfrage, sondern um
den Verkauf von Zeitschriften geht“.
Erkannt hatte das Gericht damit
ein Grundproblem: Wenn der Eindruck entsteht und sich verfestigt, dass Markt-
und Meinungsforschung dem Befragten nur etwas verkaufen will, dann besteht auch
die Gefahr, dass die Tätigkeit der Markt- und Sozialforschungsinstitute, also die
Forschung, zu Unrecht an Vertrauen verliert. Es besteht darüber hinaus die
Gefahr, dass die Marktforschung inadäquaten gesetzlichen Beschränkungen
unterworfen wird, z.B. den Regeln des Wettbewerbsrechts.
Wiederum das OLG München hatte
1995
über den Telefonanruf eines Unternehmens zu entscheiden, das ebenfalls
Zeitungsabonnements zu akquirieren beabsichtigte. Im zuvor nicht angekündigten
Telefongespräch wurde dem Angerufenen zuerst einige unverfängliche Fragen zum
Leseverhalten gestellt. Erst ganz zuletzt
wurde gefragt: „Dürfen wir Sie wieder anrufen, sobald wir ein neues
Zeitungsprodukt testen?“ Bei dem dann folgenden Anruf wurde das kostenlose
Probeabonnement einer Zeitung angeboten. Das Gericht urteilte, das Unternehmen
habe die Gelegenheit genutzt, im Rahmen eines zunächst wettbewerbsrechtlich
nicht zu beanstandenden Telefongespräches einen erhofften Geschäftsabschluss
werbend vorzubereiten. Bereits in dieser Anbahnung liege ein Verstoß gegen die
guten Sitten im Wettbewerb, § 1 UWG. Begründet hat das Gericht diese Auffassung
damit, dass es einen unzulässigen Eingriff in die Individualsphäre des
Telefonanschlußinhabers darstelle, wenn ein zunächst nicht zu beanstandendes
Gespräch dazu benutzt werde, ein 2. Gespräch vorzubereiten, in dem dann nur noch
die gewerblichen Leistungen angeboten würden. Dies sein eine unzulässige
Ausnutzung des 1. Gespräches zu Werbezwecken.
Das Gericht knüpft bei der
Zulässigkeitsbeurteilung also erkennbar an den Zweck des Telefonanrufes an:
Wenn der Telefonanruf nicht dazu
dient, den Befragten zu umwerben oder den Abschluss eines Vertrages
vorzubereiten, dann ist er zumindest aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden und zulässig.
Diese Feststellung ist deswegen
ganz besonders wichtig, weil Markt- und Sozialforschungsunternehmen in keinem
Fall (telefonisch oder auf andere Weise) Fragen stellen, um den Befragten zu
umwerben oder den Abschluss eines Vertrages mit ihm vorzubereiten. Alle diese
Urteile
betonen dabei das jeweils unsittliche
Wettbewerbsverhalten, § 1 UWG und erst in zweiter Linie die Irreführung des
Verbrauchers bzw. hier, des Befragten, § 3UWG.
Klar verurteilt wird der Umstand,
dass eine wissenschaftliche Tätigkeit (die
Markt- und Sozialforschung) vorgetäuscht
und vorgeschoben wird. Beanstandet wird, dass die offene Haltung gegenüber der
Markt- und Sozialforschung für
Verkaufszwecke ausgenutzt wird. Die Gerichte haben auch erkannt, dass durch
solche Täuschungsmanöver die Auskunftsfreudigkeit der Befragten gefährdet und
zum Schaden der Markt- und Sozialforschung beeinträchtigt wird.
4. Markt- und Sozialforschung und Verkauf sind beide
zusammen gleichzeitig nicht möglich
In den eingangs erwähnten
Beispielen gehen die Unternehmen davon aus, daß Verkauf und Markt- und
Sozialforschung beide gleichzeitig möglich sind. Die Gerichte sind dieser
Auffassung bislang im wesentlichen mit dem Argument gefolgt: Wenn die Befragten
darüber aufgeklärt würden, dass ihre Angaben nicht nur zu
Marktforschungszwecken, sondern ihre
personenbezogen Daten auch zu Werbe- und
Verkaufszwecken verwendet werden, sei dagegen aus rechtlicher Sicht nichts
einzuwenden. Und: Die
Adressaten der Angebote dieser Unternehmen wie auch die Befragten dächten beim
Begriff „Forschung“ oder „Gesundheitsforschung“ nicht subtil nach. Folglich
könnten die Angesprochenen auch deswegen nicht irregeführt werden. Mit diesen
Begründungen erlaubte schon das OLG
München in der Vorinstanz dem beklagten Unternehmen zu Verkaufszwecken Daten in
personenbezogener Form zu sammeln, zu Akquisitionszwecken weiter zu vermarkten
und diese Tätigkeit als „Gesundheitsforschung“ zu bezeichnen. Der BGH bestätigte diese Auffassung; er sah in diesem Vorgehen eine Art der
„Werbeforschung“.
Die Markt- und Sozialforschung
will und muss aber valide, d.h. verlässliche und überprüfbare Daten ermitteln.
Die Auftraggeber erwarten solche Daten auch. Aus diesem Erfordernis ergeben
sich die nachfolgend skizzierten Einwände gegen diese Auffassung des
Bundesgerichtshofes.
4.1 Keine Marktforschung, wenn bei Umfragen keine repräsentativen
Ergebnisse angestrebt werden
Ein wesentliches Merkmal, durch
das sich Umfragen zu Markt- und Sozialforschungszwecken von Umfragen anderer
Art unterscheiden, ist die Repräsentativität
der erhobenen Daten. Mit Repräsentativität ist gemeint die „Übereinstimmung
einer Teilmenge wie z.B. einer Stichprobe mit einer Grundgesamtheit in der
weise, dass die Teilmenge in allen relevanten Strukturmerkmalen und in deren
Proportionen ... die Struktur der Grundgesamtheit widerspiegelt.“
Um dies zu erreichen, müssen
strenge methodische Anforderungen eingehalten werden. Bei den vom BGH zu
beurteilenden Umfragen sowie bei den
erwähnten „großen Haushaltsumfragen“ sind diese strengen methodischen Erfordernisse
nicht beachtet. So ergibt sich bereits aus der Art der Erhebung der Daten bei
diesen Umfragen, dass diese Daten nicht repräsentativ sind. Denn bei den Arzt-
und Apothekerbefragungen werden alle die Fragebögen vernichtet (die darin
enthaltenen Daten also nicht berücksichtigt), die keine Unterschrift und / oder
keine Adressenangabe des Befragten enthalten. Bei den „Haushaltsumfragen“ heißt
es in der Anleitung zum Ausfüllen des Fragebogens: “Wenn Sie einige Fragen
nicht beantworten möchten, so überspringen Sie diese einfach.“
Hinzu kommt: In allen den
genannten Fällen wurden die Fragebogen verschickt in der Hoffnung, dass
möglichst viele ausgefüllt wieder zurückkommen. Bei den „Großen
Haushaltsumfragen“ wurden die Fragebogen z.T. jedenfalls auch von
Prospektverteilern mit weiterem Werbematerial in den Haushalten verteilt mit
der Folge, dass ein großer Teil der Fragebögen als Altpapier entsorgt wurde,
ohne dass überhaupt jemand hineingesehen hatte. Die Befragten werden also in
keinem Fall nach einem besonderen Verfahren, das die Marktforscher „Stichprobenbildung“
nennen, ausgewählt. Eine Stichprobe muss ein verkleinertes Abbild der
Grundgesamtheit sein. Die
exakte Stichprobenbildung ist
Grundvoraussetzung für den Erhalt repräsentativer Ergebnisse.
Es handelt sich bei allen
genannten Datenerhebungen um eine willkürliche, nicht kontrollierbare Auswahl;
wer die Fragebögen ausfüllt und wie er das tut, ist dem puren, nicht neutralen
Zufall überlassen. Jeder Marktforscher wird bestätigen, dass in einem solchen
Falle weder die Grundgesamtheit sinnvoll definiert ist noch vor der
Stichprobenziehung für jedes Element
der Grundgesamtheit die Auswahlwahrscheinlichkeit angebbar ist. Solche
willkürlichen Auswahlen sind für wissenschaftliche Zwecke wertlos. Sie erfüllen
nicht annähernd die Voraussetzungen für eine nach Marktforschungserfordernissen
ausgewählte Stichprobe. Dabei beeinträchtigen oder schließen insbesondere folgende Nachteile einer
postalischen Befragung die Repräsentativität der mit ihr gewonnen Ergebnisse
aus: Niedrige Rücklaufquote, unkontrollierbare Erhebungssituation, Unkenntnis
der Art der Ausfälle.
Marktforscher wissen, dass bei
einer willkürlichen Verteilung der Fragebögen die Rücklaufquote nicht höher als
5% bis 10% ist. Damit ist
die Verzerrung der Ergebnisse aufgrund der unbekannten, erfahrungsgemäß aber
systematischen Ausfallursachen durch keinerlei statische Korrekturen mehr
auszugleichen, repräsentativ können die Daten damit nicht mehr sein.
Wegen dieser geringen Rücklaufquote scheidet die Repräsentativität der gewonnen
Daten ebenfalls aus.
Das Landgericht Bonn hat auch in einem Urteil bestätigt, dass eine Marktforschung
ohne zumindest einem Erstreben repräsentativer Ergebnisse nicht denkbar sei. Es
bezeichnete in den Urteilsgründen das betreffende Unternehmen denn auch als
„Marktförderungsunternehmen“; ein Marktforschungsinstitut sei es nicht.
Wer willkürlich ohne ein
vorangegangenes Auswahlverfahren Fragebögen in der Hoffnung verschickt, so kann
als Zwischenergebnis an dieser Stelle festgehalten werden, dass möglichst viele
ganz oder teilweise ausgefüllt aber mit den Namen und Adressen des Antwortenden
versehen, zurückkommen, erhält keine
repräsentativen Daten. Er strebt sie auch nicht an. Was angestrebt wird, sind
möglichst viele personenbezogene Angaben (d.h.: Adressen), um gezielt
Werbematerial versenden zu können.
Marktforscher verstehen unter
einer Datenerhebung mit solcher Zielsetzung keine Marktforschung. Das gilt auch
für die vom BGH in seiner Entscheidung erwähnten Mitarbeiter in den
Marketingabteilungen von Unternehmen, welche Marktforschungsaufträge erteilen.
Solche Mitarbeiter sind in der Regel selbst Marktforscher. Die gegenteilige
Auffassung der Mitglieder des urteilenden BGH-Senates ist irrig.
Einen den betrieblichen Marktforschern vergleichbaren Erfahrungsschatz können
Richter prima facie nicht haben.
Verneinen können die Richter die Irreführungsgefahr unter diesen Umständen nur
dann, wenn sie zugleich einen Sachverhalt (durch Beweiserhebung) feststellen,
gemäß dem kein rechtserheblich in Betracht kommender Teil des Verkehrs
irregeführt wird.
Eine solche Feststellung haben die Richter des BGH und auch in den Vorinstanzen nicht getroffen.
Im übrigen kommt es bei der
Vortäuschung von Marktforschung, wie oben (Gliederungspunkt 2) gezeigt, nicht nur auf das Verständnis der
Empfänger von Marktforschungsangeboten an, sondern auf das Verständnis und die
Auffassung der Befragten.
Die Vorstellung, welche die Befragten im konkreten Fall mit dem Begriff
„Gesundheitsforschung“ verbanden, hat der BGH nicht erörtert.
„Marktforschung“ liegt in solchen
Fällen auch aus dem nachfolgend
beschriebenen Grund nicht vor.
4.2 Marktforscher sind grundsätzlich nicht an den
personenbezogenen Daten der Befragten interessiert
Für die Markt- und Sozialforscher
ist das Desinteresse an personenbezogenen Daten der Befragten lange eine solche
Selbstverständlichkeit gewesen, dass die Frage der Anonymität der Befragten in
klassischen Lehrbüchern - im Verhältnis gesehen - so gut wie nirgends
problematisiert wurde. Denn Marktforschung wird als „eine systematische, empirische Untersuchungstätigkeit mit dem Zweck
der Informationsgewinnung oder -verbesserung über objektive bzw. subjektiv
bedingte Markttatbestände und -phänomene“ verstanden. Das jeweilige Verhalten des
Einzelnen, das individuelle Kauf- und Konsumverhalten des jeweils Befragten,
ist für die Forschung nur als Datum ohne Personenbezug von Interesse. Die Sozialforschung will
statistische Aussage über Kollektive gewinnen, die Individualität soll sogar
eher eine Fehlergröße darstellen.
Erst durch Datenerhebungen wie
die eingangs geschilderten, sehen sich die Markt- und Sozialforscher veranlasst, diese Selbstverständlichkeit verstärkt zu
betonen. Sie heben nunmehr die
Selbstverständlichkeit hervor, dass keine Forschung betreibe, wer Daten erhebe,
um mit ihnen in personenbezogener Form zu akquirieren.
Auch in der juristischen
Literatur und in vereinzelten Gerichtsentscheidungen findet sich durchaus die
Erkenntnis, dass Marktforschung da nicht stattfindet, wo der Zweck der
Datenerhebung die Ermittlung
personenbezogener Daten ist, um diese dann zu geschäftlichen Zwecken weiter
verwenden zu können.
Dabei wird vor allem die Zielsetzung der Untersuchung als Maßstab dafür
herangezogen, ob geforscht wird oder nicht. Wer personenbezogene Daten gezielt
für Absatz- und Vertriebszwecke erhebt, hat keine wissenschaftliches
Erkenntnisinteresse und forscht nicht.
Ziel solcher Umfragen ist eben nicht die Gewinnung von Erkenntnissen
über die Struktur von Märkten und ihre betriebs- oder volkswirtschaftliche
Bedeutung und auch nicht die
Verfeinerung des methodischen Instrumentariums der empirischen Sozialforschung.
Da das Ziel alleine die konkrete Absatzförderung ist, handelt es sich nicht um
Marktforschung.
So hat das Landgericht München I
schon 1990 entschieden, dass Marktforschung und Telefonmarketing nichts
miteinander zu tun hätten. Denn bei ersterer handele es sich um eine nicht
unmittelbar auf Absatz gerichtete, nur beobachtende, erkundende Tätigkeit, im Gegensatz
zum Telefonmarketing. Das gelte erst Recht, wenn man als ein Wesensmerkmal der
Marktforschung die Anonymisierung der personenbezogenen Daten und auf Seiten
des Telefonmarketings deren Fehlen berücksichtige.
Das Landgericht verbot mit dieser
Begründung die werbliche Aussage, Telefonmarketing finde seinen Haupteinsatz in
der Marktforschung.
Die Sicherung der Anonymität des
Befragten ist eine entscheidende Voraussetzung für die Akzeptanz von
Befragungen. Sie vermittelt dem Befragten den Schutz, sich frei zu äußern. Und
sie sichert den Markt- und Sozialforschern eine ausreichend große Teilnahme an
den Befragungen. Das ist wichtig, denn geringe Teilnahme an Befragungen und das
Wissen dessen, der dennoch an einer Befragung teilnimmt, dass die Antworten
nicht anonym ausgewertet werden, führen zu wissenschaftlich nicht haltbaren
Ergebnissen. Die
Anonymität des Befragten ist - bis auf wenige, methodisch begründbare, seltene
Ausnahmefälle - daher befragungstechnisch erforderlich.
Deswegen sehen die Berufsstandsregeln
der Marktforscher in Deutschland auch vor, dass Daten, die über natürliche und
juristische Personen erhoben werden, nur in einer Form übermittelt werden
dürfen, welche die befragten oder beobachteten Personen nicht erkennen lässt;
Regel 2.2 - Übermittlung. Dieses Gebot der Anonymisierung kann auch nicht
dadurch aufgehoben werden, „dass die Befragungs- und Beobachtungsperson in die
personenbezogene Übermittlung oder Nutzung einwilligt. Demzufolge darf eine
solche Einwilligung auch nicht eingeholt werden“; Regel 2.4 -
Anonymisierungs-Vorrang.
Die Markt- und Sozialforscher
versichern daher vor jeder Befragung dem Befragten, dass es keine Weitergabe von Daten gibt, die Ihre
Person erkennen lassen. In einem
Datenschutzmerkblatt wird ihm ausführlich erläutert, was mit seinen Angaben
geschieht. Dazu gehört vor allem die Mitteilung, dass der Adressteil und die
übrige Angaben auf dem Fragebogen im Institut sofort getrennt und die
personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie für
Kontrollzwecke oder für Wiederholungsbefragungen benötigt werden.
Bei Telefonbefragungen wird dem Befragten dies mündlich erklärt.
Eine schriftliche Einwilligung in
die Erhebung und Speicherung seiner
personenbezogenen Daten wird vom
Befragten deswegen ausdrücklich nicht verlangt. Denn eine Unterschrift - wissen
die Sozialforscher - würde das Antwortverhalten des Befragten in
unkontrollierbarer Weise beeinflussen; die Ergebnisse wären für
Marktforschungszwecke nicht mehr verwendbar.
Anders ist es bei den eingangs
erwähnten Datenerhebungen, die - angeblich - auch der Marktforschung dienen
sollen. Um ganz sicher zu gehen, nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
zu verstoßen, verlangen diese Unternehmen die schriftliche
Einverständniserklärung des Befragten. Da auch aus diesem Grunde keine Daten
gewonnen werden können, die für Forschungszwecke verwendbar sind, wie oben
dargestellt wurde, ist eine solchermaßen durchgeführte Datenerhebung keine
Marktforschung. Die Daten sind dann aber aus den nachfolgend dargestellten
Gründen nicht einmal rechtmäßig erhoben.
5. Keine Datenerhebung nach Treu und Glauben und auf
rechtmäßige Weise
Die Datenerhebungen in den hier
interessierenden Fällen entsprechen aus zwei Gründen nicht Treu und Glauben und
werden somit auch nicht auf rechtmäßige Weise erhoben.
Das Erfordernis, Daten nach Treu
und Glauben zu erheben, ist zwar in § 28 Abs.1 Satz 2 BDSG enthalten. Es gilt
aber nicht nur für die Datenverarbeitung für eigene Zwecke. Vielmehr ist dort
ein allgemein geltender Rechtssatz zum Ausdruck gebracht.
In der ersten, gegen dieses
Erfordernis verstoßende Variante, finden die Befragten am Ende der Fragebögen jeweils nur die
„Einverständniserklärungen“. Aus den Unterlagen und den Begleitschreiben ist
für sie aber nicht erkennbar, ob es sich um eine Markt- und
Meinungsforschungsumfrage handelt oder um eine Umfrage zur Gewinnung von
Adressen, die dann verkauft werden sollen.
Wenn aber nicht eindeutig und
ohne dass lange geprüft, überlegt und interpretiert werden muss, dem Befragten
deutlich wird, für was und zu welchen Zweck die Daten erhoben werden, so
verstößt dies nicht nur gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der bei der
Formulierung einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung zu beachten
ist,
sondern dies verstößt auch gegen Treu und Glauben.
Soweit sich dazu die juristische
Fachliteratur geäußert hat, wird diese Auffassung bestätigt, indem darauf hingewiesen wird, dass den Betroffenen
nicht damit geholfen sei, dass für ihn die Umfragen irgendwie als kommerzielle
erkennbar sind, sofern dazu eine längere Beschäftigung mit ihnen erforderlich
ist, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen.
In den hier genannten
Beispielsfällen ergibt sich eine solche Erkenntnis für den Befragten nicht aus
dem Fragebogen, nicht aus den Begleitschreiben und namentlich auch nicht aus
der auf der letzten Seite des Fragebogens aufgedruckten sogenannten
„Einwilligungserklärung“. Denn mit Formulierungen, welche erklären , die Daten
würden zu Werbezwecken gespeichert und an andere Unternehmen weitergegeben,
werden den Betroffenen aber in keiner Weise auch nur annähernd ausreichende
Informationen über die tatsächliche Verwertungsmöglichkeit und -ziele gegeben.
Sollen Daten übermittelt werden, muss aus der Formulierung der
Einverständniserklärung zudem klar zu erkennen sein, an wen welche Daten zu
welchen Zweck übermittelt werden sollen.
Verstößt eine solchermaßen
durchgeführte Datenerhebung gegen Treu und Glauben, dann gilt das erst recht,
wenn sich ein Unternehmen ausdrücklich als „Marktforschung GmbH“ bezeichnet und
diese Firmierung auch auf dem Fragebogen verwendet, argumentum a maiore ad
minus. Hier handelt es sich um die zweite Variante des Verstoßes gegen den oben
erwähnten Grundsatz der Datenerhebung nach Treu und Glauben.
Denn wenn die Befragten weder aus
dem Fragebogen noch aus den Unterlagen, noch aus den Einverständniserklärungen
entnehmen können, dass eine Umfrage zu Forschungszwecken gar nicht vorliegen
kann, wenn zugleich die erhobenen
personenbezogenen Daten zu Werbe- und Geschäftszwecke verwendet werden sollen,
dann ist die „Einverständniserklärung“ ganz und gar wertlos, weil sie dann
gegen § 4 BDSG verstößt. Sie ist in einem solchen Fall darüber hinaus
zusätzlich irreführend, denn sie basiert auf der schon nicht zutreffenden
Information, die erhobenen Daten dienten „Informationszwecken“ für dritte Unternehmen und zugleich der
Marktforschung.
6. Irreführung
Aus der bisherigen Darstellung
ergibt sich, dass die Unternehmen, welche Umfragen der beanstandeten Art durchführen,
zusätzlich in zweifacher Weise die Befragten (und im Zweifel auch ihre
Auftraggeber) irreführen.
6.1 Irreführung wegen täuschender Begriffe
Nach alledem ist die Verwendung
von Begriffen wie ‘Markforschung’, ‘Gesundheitsforschung’ oder überhaupt ‘Forschung’
unzutreffend, eben weil jeweils keine Forschung vorliegt. Aber nicht nur die
Verwendung dieser Begriffe ist irreführend, sondern auch der Gebrauch weiterer
Begriffe aus dem Fachbereich der Markt- und Sozialforschung wie
‘Haushaltsumfrage’, ‘Auswertung’, ‘Marktanalyse’ u.ä.
Für Begriffe wie ‘Interview’ oder ‘Interviewer’ hat dies die Rechtsprechung
bereits mehrfach entschieden.
Gleiches gilt für den Begriff „Umfrage“: Seine einschränkungslose
Verwendung (in einer Werbung) lässt bei
einem nicht unerheblichen Teil der Leser den Eindruck entstehen, „die Umfrage
sei in einer Form und in einem Umfange durchgeführt worden, die repräsentative
Ergebnisse gewährleistet.“ Nicht anders kann die Verwendung von
Begriffen wie ‘Fragebogen’ oder ‘Erhebungsbogen’ , oder auch z.B. „Market
Research“ beurteilt werden.
Selbst wenn Begriffe wie
‘Marktforschung’ und ‘Gesundheitsforschung’ usw. aber im Einzelfall mehrdeutig sein sollten, bzw. ihnen ein
mehrdeutiges Verständnis beigelegt werden kann, gelten die allgemeinen
Grundsätze des § 3 UWG für die Werbung mit mehrdeutigen Begriffen: „Bei Mehrdeutigkeit in der Werbung muss eine
Irreführung schon dann angenommen werden, wenn nicht alle vernünftigerweise
möglichen Deutungen zutreffen.“
Das ist vorliegend nach den bisherigen
Ausführungen eindeutig nicht der Fall. Denn eine der vernünftigerweise
möglichen Deutungen trifft jedenfalls nicht zu: Dass nämlich ein Geschäft
betrieben wird, gemäß dem allgemein praktizierte und anerkannte Regeln und
Methoden der Marktforschung angewandt
werden. Bekanntlich gehen Unklarheiten insoweit zu Lasten des mit dem Begriff
Werbenden.
6.2 Irreführung durch Firmengebrauch
Allgemein ist weiter anerkannt,
dass eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG auch im Firmengebrauch
liegen kann. Es gilt der
Grundsatz, dass solche Firmen unzulässig sind, die Bezeichnung des
Geschäftsgegenstandes eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich oder auf
wissenschaftlicher Basis vortäuschen.
Dazu hat der Berliner
Datenschutzbeauftragte schon 1997 festgestellt, dass häufig Adresshändler schon
bei der Benennung ihres Unternehmens das Vertrauen der Bürger zu erlangen
suchten. Der
bekannteste Fall ist der der bereits erwähnten Verwendung des Schlagwortes
„INFAS“ im Firmennamen eines Adresshandelsunternehmens, welches vom OLG Hamburg
untersagt wurde.
Deutlich hat zu den Grundsätzen
der Firmenklarheit und Firmenwahrheit das Bayer. Oberste Landesgericht
geurteilt, dass eine Firma weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen noch in
ihrer Gesamtheit geeignet sein darf, über Art, Umfang oder sonstige
Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen. Dabei genüge es für die
Täuschungseignung schon, dass eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit der
Irreführung bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch die Firma
angesprochenen Verkehrskreise besteht. Maßstab für die Beurteilung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der Täuschungseignung sei die Verkehrsauffassung.
In der täuschenden Firmierung
liegt darüber hinaus auch ein irreführendes Anlocken. Bekanntlich genügt für
die Anwendung des Irreführungsverbotes schon ein Anlocken mit irreführenden
Angaben selbst dann, wenn der Betreffende noch rechtzeitig aufgeklärt wird.
7. Die Markt- und Sozialforscher handeln nicht in
Wettbewerbsabsicht und zum Zwecke des Wettbewerbs, da sie forschen
Auch die fehlende
Wettbewerbsabsicht ist ein wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen
Direktmarketing und Markt- und Sozialforschung. Dabei ist seit langem
anerkannt, dass Wissenschaftler, die mit Gutachten objektiv den Wettbewerb
eines bestimmten Unternehmens fördern, regelmäßig die wettbewerbliche
Zielsetzung fehlt.
Das gilt auch für die
(Forschungs-)Tätigkeiten der Markt- und Sozialforschungsinstitute, auch dann wenn
sie - wie üblich - vom Auftraggeber honoriert werden. Denn die Institute betreiben im eigenen, materiellen Interesse
keine Gefälligkeitsforschung. Würde ein Gericht einem Institut Inobjektivität
vorwerfen können, würde ihm das auf lange Sicht ungleich mehr schaden, als ein
einzelner Auftraggeber dem Institut nutzen kann.
Dies ist im wesentlichen unstrittig. So hat in
jüngster Zeit das Landgericht Bonn in einem Urteil vom 30.9.1998 festgestellt, dass das (auf wettbewerbliche
Unterlassung verklagte) Marktforschungsinstitut an dem tatsächlichen Ergebnis
der Befragung kein eigenes wirtschaftliches Interesse besitzt. Aus den Folgen
seiner Untersuchung kann es keine Vorteile ziehen.
Das Gericht hat vor allem noch einmal bestätigt, dass die Vermutung, in
Wettbewerbsabsicht zu handeln, bei wissenschaftlichen Arbeiten nicht eingreift.
Selbst die objektive Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung könne in diesen
Fällen keine Vermutung für eine für eine entsprechende Absicht begründen...
Daraus folgt im Umkehrschluss für
das Direktmarketing: Wer aus den erhobenen Daten einer Untersuchung unmittelbar
in der Weise für sich Vorteile zieht, dass er dem Befragten oder Beobachteten
selbst etwas verkaufen kann oder
Dritten diese Möglichkeit eröffnet, indem er die personenbezogenen Daten diesem
überlässt, hat an den erhobenen Daten und am „Ergebnis“ der Untersuchung ein
unmittelbares Interesse. Dann aber arbeitet er nicht mehr wissenschaftlich und
betreibt keine „Marktforschung“.
8. Ergebnis und Konsequenzen für die Marktforschung aus dem
BGH-Urteil
Marktforschung hat nach dem
bisherigen Verständnis der Marktforscher, der Marktforschungsinstitute und
-verbände mit Datenerhebungen, welche
an den personenbezogenen Daten der befragten und beobachteten Personen ein Interesse
haben, damit diesen unmittelbar etwas verkauft oder sie direkt umworben werden
können, nichts zu tun. Marktforschung
und Direktmarketing unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass
-
aus methodischen Gründen eine solche Datenerhebung allein zu
Direktmarketingzwecken oder auch angeblich zusätzlich zu
Marktforschungszwecken nicht möglich
ist;
-
Markt- und Sozialforscher an den personenbezogenen Daten kein
Interesse haben und den Anonymisierungsgrundsatz strikt beachten;
-
Markt- und Sozialforscher
nicht in Wettbewerbsabsicht handeln, wenn sie forschen.
Missbraucht wird durch
Behauptungen wie, man erhebe die Daten zu Marketingzwecken und zugleich zu „Marktforschungszwecken“ der „gute Ruf“ der
Forschung. Ausgenutzt für die Ziele der unmittelbaren Verkaufsförderung wird
die nach wie vor bestehende Bereitschaft von Personen, Sozialforschung durch
ihre Mitwirkung zu unterstützen. Es besteht die große Gefahr, dass diese
Bereitschaft bei weiter anhaltender Täuschung und unklarer Verwendung des
Begriffes „Forschung“ entscheidend beeinträchtigt wird. Es besteht weiter die Gefahr, dass Gerichte
und Behörden bei Zunahme von Datenerhebungen, wie derjenigen, über die der BGH
zu urteilen hatte, zwischen
Verkaufsmaßnahmen und Forschungshandeln nicht mehr unterscheiden können und
wollen. Die Folge ist, dass auch Forschungshandeln verboten oder so
beeinträchtigt wird, dass Markt- und Sozialforschung praktisch nicht mehr
möglich wird.
Zur Abwehr dieser Gefahr sind die
Markt- und Sozialforscher aufgrund der Entscheidung des BGH gefordert, ihr
Forschungshandeln nunmehr auch
gegenüber solchen Formen von Datenerhebungen abzugrenzen, deren Zielsetzung
oder deren Vorgehensweise mit jenen der „klassischen“, „wissenschaftlichen“
Markt- und Sozialforschung nichts zu tun haben, die aber nach dem Urteil des
BGH als „Forschung“ bezeichnet werden dürfen. Die vom BGH verwendete
Begrifflichkeit bietet sich dazu sogar
an: Man wird zukünftig zwischen „wissenschaftlicher Forschung“ und „forschungsnahen“
Tätigkeiten unterscheiden müssen. Zu letzteren wird man alle die Tätigkeiten
zählen müssen, bei denen zum Beispiel die Zielsetzung wissenschaftlichen Ansprüchen genügt, nicht aber die
Vorgehensweise und umgekehrt. Es bietet sich dazu folgende Schema
an:
Vorgehensweise Zielsetzung
wissenschaftlich wissenschaftliche „forschungsnahe“
Forschung Tätigkeit
wissenschaftlich Tätigkeit Tätigkeit
Wird beispielsweise die Auswahl
der zu befragenden Personen so vorgenommen, dass sie die Grundgesamtheit
repräsentieren, sollen die Befragten aber dennoch persönlich angesprochen
werden (z.B. die Kunden einer Bank oder die Käufer einer Automarke), um die
Dienstleistung diesem Einzelnen gegenüber zu verbessern, wird es sich nach dem
obigen Schema um eine „forschungsnahe“ Tätigkeit handeln: die Vorgehensweise entspricht den wissenschaftlichen
Anforderungen (repräsentative Auswahl), die Zielsetzung (persönliche Ansprache)
jedoch nicht.
Abgrenzungsprobleme sind damit
aber nicht beseitigt, insbesondere auch keine wettbewerbsrechtlichen Probleme.
Würde - um das obige Beispiel aufzugreifen - die telefonische Befragung der
Autokäufer gegen die Telefonrechtsprechung des BGH verstoßen? Der Hinweis
zeigt, dass vermutlich die Zielsetzung einer Datenerhebung das entscheidende Kriterium für
die Unterscheidung zwischen „wissenschaftlicher Forschung“,
„forschungsnaher“ und „forschungsfremder Tätigkeit“ werden wird, um
sicherzustellen, dass Forschungshandeln nicht aus wettbewerbsrechtlichen
Gründen untersagt wird. Der Feststellung der Irreführungsgefahr durch
Verkehrsbefragungen wird eine noch entscheidendere Bedeutung zukommen.