Die Werbung mit Markforschungsdaten*
Kanzlei Prof. Schweizer in: Der Syndikus, 12. Ausg. (März/April 2000), 44-46
Die Werbung mit
Marktforschungsdaten wird, auch wenn sie vergleicht, seit Jahrzehnten rechtlich
zugelassen. Bereiche wie die Druck‑, Fernseh‑, Internet‑ und
Hörfunkwerbung sind ohne Marktforschungsdaten heute gar nicht mehr denkbar. So
notwendig die Werbung mit Marktforschungsdaten ist, so reich an Tücken ist sie.
In dieser Ausgabe wird als Beispiel die Entscheidung des LG Hamburg vom
31.8.1999 zur Werbung mit einer "Leserbefragung" besprochen. In der
Regel wird ‑ wie im Hamburger Fall ‑ die rechtswidrige Werbung
sofort von der Konkurrenz angegriffen, soweit sich die Wettbewerber auskennen.
Besonders verlockend ist für manchen, mit günstigen, wenn
auch nicht repräsentativen Marktforschungsdaten zu werben. Ein Musterbeispiel bildet eine vom LG Hamburg[1]
jüngst beurteilte Werbung mit einer "Leserbefragung".
Die Daten, mit denen die Zeitschrift geworben hatte,
ergaben sich aus Rückläufen von nur 2%. Diese 2% wurden nicht gewichtet. Eine
Gewichtung setzt voraus, dass man die Strukturen der Grundgesamtheit kennt und
entsprechend ‑ wissenschaftlich abgesichert ‑ hochrechnet[2].
Der Verlag hatte jedoch zum Nachteil aller Konkurrenten
so geworben, als seien die Daten für alle Leserinnen und Leser der Zeitschrift
repräsentativ. So wurde beispielsweise geworben, "die Leserin" der
Zeitschrift sei "die Traumfrau", "eine höchst attraktive Frau:
schön, intelligent und reich".
Wie konsequent seit Langem bei fehlender Repräsentativität entschieden wird, lässt sich mit einer einstweiligen Verfügung aus dem Jahre 1992 veranschaulichen. Eine im März 1990 erstmals erschienene Zeitung für Ärzte hatte im Februar 1992 zweimal mit einer "Umfrage" unter 1.575 niedergelassenen Ärzten geworben. Sie hatte immerhin einschränkend eingeräumt, die Studie erreiche nur "große Nähe zur Repräsentativität"; und sie hatte die Publikation damit gerechtfertigt, dass die Umfrage "einen weißen Fleck in der Informationsgesellschaft verschwinden" lasse. In der Tat fehlten dem Verlag zur Anzeigenakquisition für seine Neueinführung Mediadaten. Obwohl der Verlag eine Schutzschrift hinterlegt hatte, untersagte das LG München I ohne mündliche Verhandlung, so zu werben. Der einstweiligen Verfügung fügte das Gericht kurz und bündig als Gründe hinzu:
"Der Studie mangelt es an
Repräsentativität. Dann aber verstößt jede Auswertung dieser Studie zu
Werbezwecken, wie in den Artikeln Anlagen 1 u. 2, gegen §§ 1 u. 3 UWG."[3]
Das LG Hamburg hat erkannt, dass die von ihm beurteilte
"Leserbefragung" darüber hinaus formulierungstechnisch fehlerhaft
war. Man hätte auch blind vorhersehen können, dass eine derart dilettantisch
angelegte Studie zusätzlich befragungstechnisch fehlerhaft sein wird.
Die Fragebogenaktion war mit einer Preisverlosung unter
den Einsendern verbunden und es war nach der Qualität der Zeitschrift gefragt
worden. Zudem war für die Befragten klar, dass der Vertag die Antworten
erhielt, nicht etwa ein Marktforschungsinstitut. Mit Recht hat deshalb das LG
Hamburg ausgeführt, es liege:
"nahe, dass jedenfalls ein
Teil der Einsender sich bei der Beantwortung der Fragen von dem Gedanken
leiten ließ, eine möglichst positive Einschätzung von S. [der Zeitschrift]
werde auch die Gewinnchancen erhöhen."[4]
Sternchen und sonstige
"Klarstellungen" ‑ in der Regel kein Ausweg
Typisch war, dass auch im Hamburger Fall gegenargumentiert wurde, der Werbetext stelle doch im Verlauf der weiteren Werbung die Sachlage klar. Das Urteil weist jedoch ‑ wie in der Rechtsprechung üblich ‑ darauf hin, es sei
"hinreichend wahrscheinlich, dass jedenfalls ein erheblicher
Teil der Leser der Broschüre angesichts ihres Umfangs und der Fülle der
mitgeteilten Informationen diese Erläuterungen entweder überliest oder aber
deren Erheblichkeit für die dann im Anschluss auf vielen Seiten dargestellten
Ergebnisse aus den Augen verliert."
Zu einem bestimmten Sternchenhinweis erklärt das Gericht
auch noch speziell: "Dieser Hinweis ist nicht geeignet, den ...
hervorgerufenen Eindruck ... aufzuheben".
Jüngst hat das OLG Köln in gleichem Sinne argumentiert,
es könne "nicht zu Grunde gelegt werden, dass die angesprochenen
Verkehrskreise die Veröffentlichungen im Detail lesen"[5].
Der Sternchenhinweis muss, soll er rechtmäßig sein,
"rechtzeitig" aufklären[6].
Zur Rechtzeitigkeit wird man in den meisten Fällen die Grundsätze zur Blickfangwerbung
heranziehen können.
Unterstellungen der Gerichte zur Auffassung der
Werbeadressaten
Diese Rechtsprechung zur Sternchen‑Problematik
wirft ein generelles Problem auf. Nahezu alle Entscheidungen unterstellen
jeweils ohne empirische Überprüfung ein bestimmtes Verständnis der
Werbeadressaten. Mit der zum Vollbeweis erforderlichen Gewissheit kann der
einzelne Richter jedoch gar nicht wissen, wie die Werbeadressaten im
Allgemeinen und die Leserinnen und Leser im Besonderen Äußerungen auffassen[7].
Der Syndikus hat schon mehrfach auf dieses Problem hingewiesen[8].
Wer sich dagegen wehren will, dass das Gericht eine
bestimmte Auffassung der Werbeadressaten unterstellt, kann ein demoskopisches
Parteigutachten einholen[9].
Im Hamburger Fall half auch ein anderer typischer
Rechtfertigungsversuch nicht: Der Verlag wandte ein, bei den angesprochenen
Verkehrskreisen handele es sich um Mediafachleute, denen die Methoden und
Begrifflichkeiten geläufig wären, und deshalb würde nicht irregeführt.
Dieser Einwand hat in alter Regel nur kurze Beine. Das LG
Hamburg hat für seinen Fall kurz und bündig festgestellt, es sei "nicht zu
erkennen, dass die streitgegenständliche Broschüre allein Mediafachleuten
zugänglich gemacht" werde.
Für den vom LG Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt war
damit klar, dass die Werbung i.S.d. § 3 UWG irreführte und deshalb
rechtswidrig war.
Das LG Hamburg hätte sich für seine Entscheidung auch auf
ältere Rechtsprechung beziehen können; so zum Beispiel auf das Mediadaten‑Urteil des OLG Hamburg[10].
Neben den vom LG Hamburg in seinem Urteil vom 31.8.1999
aufgeworfenen Themen gibt es noch eine lange Reihe weiterer typischer
Probleme. Eine zusammenfassende Darstellung existiert nicht. Erschwert wird
die Werbung mit Marktforschungsdaten zusätzlich dadurch, dass verhältnismäßig
viele aufschlussreiche Entscheidungen nicht veröffentlicht worden sind. Hier
eine Checkliste:
·
Oft werden unvergleichbare Marktforschungsdaten
miteinander verglichen.
·
Unter bestimmten Umständen muss der Auftraggeber der
Studie in der Werbung aufgeführt werden.
·
Die Rechtsprechung verlangt, dass sogar eine untergeordnete
Mitfinanzierung als neutralitätsschädlich in der Werbung aufgeführt wird.
·
Sowohl für die Datenerhebung als auch für die
Publikation der ermittelten Daten kann der sog. Vollständigkeitsgrundsatz
greifen.
·
Wenn mit Testnoten wie "sehr gut" und
"gut" geworben wird, können aufklärende Zusätze erforderlich sein.
·
Teilweise müssen die Methoden und Verfahren beschrieben
werden.
·
Es muss darauf geachtet werden, ob die Daten mit
umstrittenen oder unüblichen Methoden ermittelt worden sind.
·
Unter Umständen muss bekannt gemacht werden, wie die
Fragen im Fragebogen formuliert worden sind.
·
Bei Aussagen zu Reihenfolgen ist die statistische
Fehlertoleranz zu beachten.
·
Mit Prädikaten wie "Testsieger" und
"Marktführer" darf in einigen Bereichen allein schon mit einem
geringen Vorsprung geworben werden.
·
Die Marktforschungsdaten sind i.d.R. maßstabsgetreu
darzustellen.
·
Die Marktforschungsdaten müssen grundsätzlich aktuell
sein.
·
Die Marktforschungsdaten dürfen nicht unklar aufgeführt
werden.
·
Neben dem Klarheitsgrundsatz gilt das
Sachlichkeitsgebot.
·
Nicht selten wird mit zwar richtigen, aber für ein
bestimmtes Teilgebiet nicht zutreffenden Daten irreführend geworben.
·
Forschungsbedingte Unterschiede in den Ergebnissen unterschiedlicher
Studien zum selben Thema werden rechtlich akzeptiert.
·
Fachbezeichnungen wie "Leseranalyse",
"Empfängerstruktur‑Analyse", Leserstruktur-Analyse",
"Nutzerstruktur‑Analyse", "Media-Analyse" oder
"Reichweitenuntersuchung" werden oft falsch verwendet.
·
Es fragt sich, inwieweit Richtlinien, wie das ZAW‑Rahmenschema,
verbindlich sind.
·
Umstritten ist, inwieweit die im ZAW‑Rahmenschema
vorgeschriebene Ausschöpfung von 7o% eingehalten werden muss.
·
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
lassen sich Methodenstreitigkeiten grundsätzlich nicht austragen.
·
Die Marktforschungsinstitute sind grundsätzlich nicht
passiv legitimiert, sondern nur die Werbenden.
·
Es muss jeweils überprüft werden, inwieweit ältere
Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf die Rechtsänderungen zur
vergleichenden Werbung noch gelten.
·
Genauso stellt sich jeweils die Frage, ob das sog.
Europäische Verbraucherleitbild verbietet, der bisherigen Rechtsprechung und
Literatur zu folgen.
·
Für die Werbung mit Marktforschungsdaten im Internet
ergeben sich grundsätzlich keine Abweichungen, aber oft schwierige und neue
Detailfragen.
In der Praxis hat sich längst erwiesen: Die Konkurrenz
greift sowieso an, wenn sie eine Rechtswidrigkeit erkennt, und die Werbung
lässt sich von vornherein auch im Rahmen des Rechts genauso erfolgreich
gestalten. Rechtmäßig zu werben, ist nur schwieriger.
RA Prof Dr. Robert Schweizer
Marktforscher BVM
* Herrn Verleger Prof. Dr. Hubert Burda zum 60. Geburtstag am 9. Februar 2000
[1] Az. 312 O 346/99, veröffentlicht In Magazindienst (MD) 2000, S. 127 ff.
[2] In juristischen Bibliotheken wird zum Thema Gewichtung am ehesten greifbar sein: Wiegand, Notwendige Grundinformationen zur Beurteilung von Umfrageergebnissen, in: Festschrift Schweizer, Baden-Baden 1999, S. 459 ff. (467 f.). Vgl. dort ergänzend zu den Wahrscheinlichkeiten und Verteilungen S. 485 ff. (488 ff.): Landgrebe, Wie und warum wir die pluralistische Wirklichkeit vereinfachen. Auch für jeden Juristen lohnt sich, das Taschenbuch anzuschaffen: Noelle-Neumann/Petersen, Alle nicht jeder ‑ Einführung in die Methoden der Demoskopie, München 1996; zur Gewichtung a.a.O. S. 290 ff. et pass.
[3] LG München I, Urt. v. 6.3.1992, Az. 21 O 4370/92; nicht veröffentlicht
[4] Ausführlich und vollständig aufgezählt werden die formulierungstechnischen Fehlerquellen in: Der Syndikus, 3. Ausgabe S. 39 f , 4. Ausgabe S. 38 ff., 5. Ausgabe S. 42 ff. Der vom LG Hamburg aufgeführte Fehler betrifft insbesondere die Fehlerquellen § 32 (Nennung der Zieldimension) und § 33 (Erkennbare Antworterwartungen). Betroffen war auch § 42 (Lerneffekt).
[5] OLG Köln, Urt. v.
26.2.1999, GRUR 2000, 79 f. (80 li. Sp.)
[6] LG Köln, Urt. V. 28.3.1996 ‑ Az 81 O 213/95 zur Werbung sowohl mit Auflagen als auch mit Reichweiten; soweit ersichtlich unveröffentlicht
[7] Am ausführlichsten dazu:
Schweizer, Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit, 3.,
gegenüber der 2. unveränderte, Aufl. Berlin 2000, S. V ff., 27 ff
[8] Zuletzt 9. Ausgabe S 38 ff., 10 Ausgabe S. 39 ff.
[9] Schweizer, a.a.O. S. V ff.; AfP 1997, 931 ff.
[10] OLG Hamburg, Urt. v. 22.9.1994, GRUR 1995,130 ff. (131 re. Sp.)