LUTZ TILLMANNS
Mediale Vermarktung von Verbrechen
und Grundsätze eines fair trial
„Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil, mit freundlicher Unterstützung des Senders X / der Zeitschrift Y“
Urteilssponsoring - unvorstellbar, möchte hierbei der Jurist, aber selbstverständlich auch der auf die Unabhängigkeit des Strafgerichts vertrauende Bürger erwidern. Dennoch: Je größer die Kriminalstory, um so mehr scheint Geld dabei die entscheidende Rolle zu spielen. Nun sind Exklusivhonorare, gezahlt von einzelnen Medienunternehmen für Exklusivinterviews, keineswegs ein neues Phänomen. Bereits 1983 bezeichnete Prantl[1] die Exklusivverträge als geläufig und branchenüblich vor allem im Bereich der Illustrierten und Magazine. Erinnert sei nur an die prominenten Strafverfahren in der Republik: Vera Brühne, Ingrid van Bergen, Fritz Honka, Marianne Bachmeier, Werner Pinzner, Michaela Roeder, Jürgen Schneider oder Monika Weimar. Überall floß Geld, und keine geringen Beträge.
Im Gegensatz zu früheren Erscheinungsformen tritt diese Form medialer Vermarktung inzwischen aber häufiger und selbstverständlicher anläßlich von Strafverfahren auf. Auch beschränken sich die Exklusivhonorare für Interviews nicht mehr nur auf die Hauptprozeßbeteiligten, d. h. die Angeklagten. Neben ihnen treten neuerdings verstärkt auch übrige Verfahrensbeteiligte in das Scheinwerferlicht der Medien, gewähren bevorzugt Interviews und geben damit ihre Sicht der Dinge vor, während oder unmittelbar nach der Hauptverhandlung preis. Im einzelnen handelt es sich dabei - neben den Angeklagten - um Zeugen, Opfer, Angehörige von Opfern, Rechtsanwälte oder Sachverständige. Die persönliche Information, Erfahrung oder Bewertung, möglichst prozeßentscheidend, ist gefragt.
Die vorliegende Abhandlung erhielt ihren Anstoß durch die in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen Finanzierungspraktiken diverser Medien, insbesondere Pressemedien im Verlauf des Strafverfahrens der Monika Böttcher, geschiedene Weimar. Im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landgericht Gießen[2] streiten der Stern und Monika Weimar/Böttcher um Rückzahlungsansprüche aus einer verabredeten Exklusivhonorar-Vereinbarung, inzwischen auf Revisionsebene. Sehr früh informierte die Presse bereits über die verschiedenen Geldquellen, aus denen sich das Wiederaufnahmeverfahren finanzieren konnte. Auch Illustrierte untereinander gerieten über den Exklusivvertrag in Streit. Der Stern verlangte im einstweiligen Verfügungsverfahren unter Hinweis auf den Exklusivvertrag mit Weimar/Böttcher vom Spiegel eine Unterlassung bestimmter Formen der Berichterstattung. Die Zeitschriften einigten sich und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die bislang selten in Erscheinung getretene Praxis des Exklusivvertrages tritt allmählich aus ihrem Schattendasein an die Öffentlichkeit; sie ist bereits zu einem festen Bestandteil der heutigen Medienwirklichkeit geworden. Damit muß diese Praxis m. E. auch zum Gegenstand kritischer rechtlicher und ethischer Bewertung gemacht werden. Neben den Erfahrungen aus der Arbeit im Beschwerdeausschuß des Deutschen Presserats und der Auswertung der dort zur Verfügung stehenden Archivmaterialien stützt sich der Beitrag noch auf wichtige Hinweise aus den Büchern von Joachim Wagner[3] und Rainer Hamm.[4]
Der Titel der Abhandlung gebietet es, das Thema einzugrenzen. Weder soll der Versuch unternommen werden, die Kommerzialisierung von Informations- und Nachrichtenhandel zu analysieren, noch verfolgt der Beitrag das Ziel, das Problem der Berücksichtigung von Persönlichkeitsrechten einzelner Verfahrensbeteiligter - insbesondere des Tatverdächtigen und der Tatopfer - in der Kriminal- und Gerichtsberichterstattung zu durchleuchten. Auch der Öffentlichkeitsgrundsatz wird nicht Hauptanliegen dieser Arbeit sein.[5]
Einige Worte zum Aufbau: Nach der Darstellung des Befundes zu einigen bekannt gewordenen Fällen, in denen Täter- oder Opferstorys im Zusammenhang mit Kapitalverbrechen gegen hohe Exklusivhonorare an einzelne Medien verkauft wurden (Kapitel A.), soll in dem Kapitel „Rechtlicher Rahmen für die Gerichtsberichterstattung“ (B.) die Position der Medien dargestellt werden. Hierbei ist es erforderlich, nach kurzer Erläuterung der öffentlichen Aufgabe von Presse und Rundfunk einschließlich der Bedeutung der Gerichtsberichterstattung den gegenwärtigen Stand der Diskussion zur Praxis des Exklusivvertrages und des sog. Scheckbuchjournalismus darzustellen. In dem Kapitel „Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren“ (C.) wird dargelegt, daß das staatliche Strafverfahren - de lege lata „öffentlich“ - zunehmend stärker eine Medienöffentlichkeit erlangt. Die unter A. beschriebene Praxis berührt den Gang des Strafverfahrens und die dieses wesentlich mitprägenden Grundsätze eines „fair trial“ (Kapitel D.). Im Kapitel E. wird zu prüfen sein, inwieweit sich durch die Verwendung von Exklusivhonorarvereinbarungen eine Gefahr der Verfahrensbeeinflussung ergibt.
Der Fall Weimar hat diverse Vorgänger. Besonders in aufsehenerregenden Mordprozessen spielten hohe Geldbeträge für die jeweilige Darstellung der Hintergründe des Verbrechens eine wichtige Rolle.
1) Prominente Prozesse der Vergangenheit
a) Vera Brühne
Vera
Brühne und Johann Ferbach waren am 4.6.1962 vom Landgericht München II wegen
Mordes verurteilt worden. Während die zuständige Strafkammer noch neue Beweise
für die Zulassung der Wiederaufnahme zu erheben hatte, begannen zwei
Zeitschriften mit der Veröffentlichung von Fortsetzungsserien, die das Ziel
verfolgten, aufgrund der von ihnen selbst angestellten Ermittlungen das Urteil
des Münchner Schwurgerichts als Fehlurteil erscheinen zu lassen. Kurz nach
Erscheinen der Illustrierten-Serien wurde bekannt, daß die Verteidiger Vera
Brühnes und Johann Ferbachs, RA Franz Moser und RA Hans Pelka, mit der Neue
Illustrierten im Namen ihrer Mandanten Verträge über hohe Geldbeträge
abgeschlossen hatten, nach denen dieses Blatt von ihnen für seine
Veröffentlichungen autorisiert wurde. Beweismaterial, das für die
Wiederaufnahme in Frage kam, wurde schon vorab für die laufende Artikelserie
zur Verfügung gestellt. Mit dem dafür gezahlten Honorar wollten die Anwälte die
Kosten der Verteidigung sowie notwendige Ermittlungen und Gutachten
finanzieren. Ähnlich wie die Neue Illustrierte schloß die Zeitschrift Revue
einen Vertrag mit Vera Brühnes Tochter Silvia Colsiolkofsky ab, die dieser
Zeitschrift alle Rechte bei der Verwertung ihrer „Erinnerungen“ zusicherte. Bei
den Zeugen, die nun von den Illustrierten ins Spiel gebracht wurden, handelte
es sich um solche, die bereits im Schwurgerichtsprozeß ausgesagt hatten und nun
etwa anderes behaupteten als im Strafverfahren, und um „neu entdeckte“ Zeugen.[6]
Müller-Meiningen brachte die Problematik 1964 bereits auf den Punkt und führte hierzu aus: „Nun kommt freilich die unbestreitbare Misere hinzu, daß sich sehr häufig Verurteilte eine erstklassige, sich der Sache mit aller Hingabe annehmende Verteidigung wirtschaftlich gar nicht leisten können. Hier springen dann Illustrierte ein, und so ergibt sich die ungute Verquickung von legitimer Aufgabe der Verteidigung und, zuweilen, publizistischer Monopolisierung und Ausschlachtung des „Falles“ mit allen Zwielichtigkeiten, etwa Exclusivverträgen über Informationen, durch das finanzierende Presseunternehmen.“[7]
Die das Wiederaufnahmeverfahren Brühne/Ferbach begleitende Berichterstattung der Zeitschriften Revue und Neue Illustrierte waren auch Anlaß für eine Beschwerde des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz beim Deutschen Presserat. Die Veröffentlichungen der beiden Illustrierten hielt der Presserat grundsätzlich für gerechtfertigt. Darüber hinaus kritisierte er allerdings Begleiterscheinungen wie die Zahlungen von Informationshonoraren an Zeugen, da damit die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen von vornherein in Frage gestellt werde. Auch die Befragung von früheren Geschworenen und die Veröffentlichung ihrer Antworten hielt der Presserat für bedenklich[8].
b) Marianne Bachmeier
Zu einer der begehrtesten Kriminalgeschichten gehörte der Bericht von Marianne Bachmeier in den Jahren 1981/82. Gegen ein Honorar von 100.000 DM verkaufte sie dem Hamburger Magazin Stern ihre Lebensgeschichte bis zur Tat inklusive aller Verwertungsrechte im In- und Ausland. Die Verteidigung, RA Uwe Maeffert, behielt sich in dem Vertrag lediglich das Recht vor, das Manuskript gegenzulesen und die ihrer Mandantin in den Mund gelegten Zitate abzusegnen.[9]
Der Verteidiger Maeffert hielt den Verkauf von Bachmeiers Biografie auch im nachhinein für richtig. Zitiert nach Wagner,[10] sieht er dabei aber inzwischen die Gefahr deutlicher, u. U. nicht mehr Herr der Verteidigung zu sein. Bei möglichen Streitereien über Vertragsauslegungen kollidierten meist die Interessen von Verteidigung und Presse mit der Folge, daß die Beschuldigte und ihre Rechtsvertreter dem Käufer der Geschichte bis zu einem gewissen Grad ausgeliefert seien. Trotzdem würde er in einer ähnlichen Situation nur eines anders machen: Er würde dem Käufer nicht wieder ein so weitgehendes Exklusivrecht wie dem Stern zugestehen. Durch den Ausschluß aller anderen Zeitungen von direkten Informationen über Marianne Bachmeier sei bei den Konkurrenzmedien die Mißgunst gewachsen.
c) Werner Pinzner
Die Hamburger Agentur Action Press kaufte die Killer-Beichte von Werner Pinzner, angeboten durch seine Anwältin Isolde Öchsle-Miesfeld, für 35.000 Mark um sie anschließend mit einem Gewinn von 15.000 Mark für 50.000 Mark an den Stern weiterzuleiten[11].
d) Jürgen Schneider
Der Immobilienkaufmann Jürgen Schneider - verfolgt wegen des Vorwurfes des betrügerischen Bankrotts und des Kreditbetruges in Millionenhöhe - befand sich nach seiner Festnahme in Florida im Mai 1995 offenbar in einem Liquiditätsproblem. Aus dieser Lage half wiederum ein Exklusivvertrag heraus. Sein Verteidiger Yitzhak Goldfine hatte mit Focus, Stern, Spiegel und SAT 1 verhandelt. Der Stern sollte zunächst 300.000 DM, später 250.000 DM für ein sofortiges Gespräch mit Schneider zahlen. Für die fortlaufende Berichterstattung vor und während des zu erwartenden Prozesses, Akteneinsicht inklusive, verlangte Goldfine vom Stern sogar 1 Million Mark. Der Vertragsentwurf soll noch die zusätzliche Klausel, daß die Journalisten auf unangenehme Fragen nach den Tatbeständen verzichten müssen, enthalten haben. Auch eine kritische Kommentierung sollte unterbleiben.[12]
Nachdem die Hamburger Magazine schließlich verzichteten, schlossen Focus und SAT 1 dann den Vertrag ab. Zusammen zahlten sie für das Exklusiv-Interview 250.000 DM.[13]
2) Finanzierungspraxis der Medien im Wiederaufnahmefall Monika Weimar/Böttcher
Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen bedürfen bekanntermaßen einer aufwendigen anwaltlichen Vorbereitung und kosten damit viel Zeit und Geld. So bot sich Monika Weimar/Böttcher alsbald nach ihrer Verurteilung eine Geldquelle an, die es ihr ermöglichte, dem in Wiederaufnahmeverfahren erfahrenen RA Gerhard Strate aus Hamburg das Mandat zu übertragen. Was sich sodann hinter den Kulissen der Neuauflage in dem Prozeß um den Doppelmord an den beiden Kindern im Hinblick auf Angebote und Absprachen von Exklusivhonoraren abspielte, erscheint bislang einmalig in der deutschen Presserechtsgeschichte.[14] In dem Verfahren hatte der Stern gegenüber Weimar/Böttcher Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten geltend gemacht. Was war der Hintergrund?
Ende 1993 wandte sich der Verteidiger von Monika Weimar/Böttcher, Gerhard Strate, an die Stern-Redaktion mit dem Vorschlag, daß Böttcher dem Stern für ein Exklusivhonorar innerhalb der ersten 14 Tage nach einer erhofften Haftentlassung zur Verfügung stehen und diese dafür die Verteidigerkosten des Wiederaufnahmeverfahrens finanzieren sollte. Auf konkreten Vorschlag des Verteidigers hin schlossen die Parteien unter dem 6.1.1994 einen Exklusivvertrag. In diesem erklärten Böttcher und Strate ihre Bereitschaft, die „künftige Berichterstattung des Stern nach dessen Wünschen bestmöglich zu unterstützen, solange und soweit hierdurch nicht das Wiederaufnahmeverfahren negativ beeinträchtigt werden könnte“ und „die Stern-Redaktion exklusiv und bestmöglich über das Wiederaufnahmeverfahren laufend“ zu informieren „und dabei den Wünschen der Redaktion zu entsprechen, soweit im Einzelfall nicht Gründe des Wiederaufnahmeverfahrens entgegenstehen“. Als Hauptanliegen der Stern-Redaktion ist angeführt „ein umfangreiches Exklusivinterview, in dem Frau Weimar/Böttcher über ihren Fall, ihr Leben und ihre Zukunftspläne berichtet“. Teil des Exklusivinterviews sollten danach auch Fotos und Videoaufnahmen sein, „für die sich Frau Böttcher unmittelbar nach erhoffter Haftentlassung dem Stern zur Verfügung stellen“ wird. Im Gegenzug verpflichtete sich die Redaktion, an die Beklagte zu Händen ihres Anwalts insgesamt 80.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
Der Handel florierte einige Zeit. Als Monika Weimar/Böttcher dann nach dem Spruch des Frankfurter Oberlandesgerichts Ende 1995 auf freien Fuß kam, hatte der Stern plötzlich keinen Zugriff mehr auf seine Informantin. RA Strate teilte der Stern-Redaktion abschließend mit, daß seine Mandantin wegen der erfolgten Berichterstattung im Stern unter der Überschrift „Lohnt das alles noch?“ in Ausgabe Nr. 15 vom 6.4.1995 „keinen Wert mehr auf eine weitere Zusammenarbeit legt“, sie den geschlossenen Vertrag als „gegenstandslos“ betrachte und mit dem Stern kein weiteres Interview mehr führen werde. Monika Weimar/Böttcher stand sodann für verschiedene Medien Rede und Antwort. Besonders aufschlußreich sind hierbei die klaren Worte im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Fulda zu den Praktiken und offensichtlich marktüblichen Honorarbeträgen. Ergänzt werden die Angaben inzwischen im übrigen durch den Urteilstatbestand des Berufungsurteils in dieser Sache des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.3.1998.[15] Welche Beträge Rundfunksender oder Massenblätter willens sind zu zahlen, wenn die Story nur heiß genug ist und sie allein zum Zuge kommen, ergibt sich aus den Offerten, die RA Strate für Interviews mit seiner Mandantin nach der Freilassung bekam: RTL lockte in einem „nachgebesserten Angebot“ mit 250.000 DM, RTL 2 bot für eine „exklusive Geschichte“ eine Summe „in der Größenordnung von 200.000 DM“. Demgegenüber fiel Bild der Frau beim Wunsch nach „umfassenden Gesprächen“ mit 100.000 DM schon deutlich ab, die Bild-Zeitung nannte „jedweden Umfang verhandlungsfähig“. In zweiter Instanz verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. Frau Weimar/Böttcher sodann auf Zahlung von 200.000 DM (das LG Fulda lag noch bei 120.000 DM) Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Exklusivvertrag. Auf die Urteilsgründe wird später noch eingegangen, an dieser Stelle war lediglich die Prozeßgeschichte von Bedeutung.
Doch nicht nur Monika Weimar/Böttcher verpflichtete sich gegenüber den Medien. Auch Der Spiegel zahlte aufgrund Exklusivvertrags 1994 an den Nebenkläger Reinhard Weimar, über dessen RA Bernd Schneider.[16] Schließlich zahlte Spiegel-TV 10.000 Dollar, umgerechnet 15.000 DM, für eine vier-Stunden-Befragung von Kevin Pratt, des ehemaligen Geliebten von Monika Weimar. Pratt war zwar nicht der wichtigste, aber der medienwirksamste Zeuge, auch im Wiederaufnahmeverfahren. Der ehemalige Soldat galt nämlich im ersten Prozeß als das leibhaftige Motiv für den Mord an den Weimar-Töchtern. Drei bis vier Minuten Originalton des Interviews wurden im September 1996 gesendet, sechs Monate vor dem Gerichtsauftritt des Zeugen in Gießen.[17]
Die durch Vermarktung von Verbrechen in der eingangs beschriebenen Form recherchierten Informationen und Bewertungen fließen unmittelbar oder mittelbar in die klassische Kriminal-/Gerichtsberichterstattung ein, oder aber sie beeinflussen diese. Somit ist eine kurze Erläuterung zu den Aufgaben der Gerichtsberichterstattung einschließlich des öffentlichen Auftrags von Presse und Rundfunk erforderlich.
Der Wettstreit von Redaktionen um Nachrichten, Lichtbilder oder sonstige Informationen über die Kriminalgeschichte ist so alt wie die freie Presse. Sie nimmt in demselben Maße zu, in dem sich die Medienlandschaft durch immer neue Printmedien, Hörfunk- und Fernsehprogramme erweitert, also die Konkurrenz wächst. So ist es denn kein Wunder, daß sich auch das Bemühen der Redaktionen um exklusive Informationen oder Materialien für die Gerichtsberichterstattung gelegentlich Bahnen zu brechen sucht, die mit der Rechtsordnung nicht in jedem Falle konform gehen. Daß dabei nicht selten finanzielle Mittel eingesetzt werden, ist bekannt. Ob und inwieweit die Praxis der Verwendung von Exklusivverträgen rechtlich und berufsethisch vertretbar erscheint, bedarf detaillierterer Prüfung. Daran anschließen werden sich ergänzende rechtliche und berufsethische Überlegungen zur Zahlung von Informationshonoraren - Stichwort „Scheckbuch-Journalismus“.
1) Gerichtsberichterstattung und öffentliche Aufgabe von Presse/Rundfunk nach Art. 5 Abs. 1 GG
Mit der Gerichtsberichterstattung stehen diverse rechtlich geschützte Interessen in engem Zusammenhang. Zum einen das Recht auf freie Berichterstattung durch die Massenmedien, insbesondere durch die Presse, zum anderen aber auch die möglicherweise dadurch beeinträchtigten Rechtsgüter der Menschenwürde und - als deren Ausfluß - die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, ferner das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung[18] als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips. Zur Beurteilung dieser Problematik sollen zunächst die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Gerichtsberichterstattung dargelegt werden.
Das Recht auf freie Gerichtsberichterstattung stützt sich unmittelbar auf Art. 5 GG. Die hier garantierten Medienfreiheiten, im weitesten Sinne Teil der allgemeinen Freiheit der Meinungsbildung und Meinungsäußerung, enthalten eine lückenlose Garantie aller der typischen der Pressearbeit zuzurechnenden Verhaltensweisen vom Aufspüren der Nachrichten bis zu deren Verbreitung einschließlich der eigenen Meinung über diese Nachrichten.[19] Diese Feststellung gilt auch für die übrigen in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erwähnten Massenkommunikationsmittel Rundfunk (d. h. Hörfunk und Fernsehen) sowie Film.[20]
Das Bundesverfassungsgericht hat die Existenz einer freien, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkten und keiner Zensur unterworfenen Presse ausdrücklich als ein Wesenselement des freiheitlichen Staates anerkannt.[21] Eine freie Presse ist - neben Hörfunk und Fernsehen - ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatsbürgerlicher Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt. Durch ihre Teilnahme an diesem Prozeß vermittelt die Presse dem Bürger Informationen, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulernen und zu überprüfen, seinen eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen und politische Entscheidungen zu treffen. Die Freiheit der Presse stellt damit in einem demokratischen Staat letztlich eine wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung des Volkes dar. Dabei wird der Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG allen Presseorganen grundsätzlich unabhängig von der Art und Weise ihrer Berichterstattung zuteil, wiewohl diese bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann.[22] Eine derart verstandene Pressefreiheit umfaßt selbstverständlich auch und insbesondere das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren und hierüber zu berichten.[23] Da die rechtsprechende Gewalt unabhängigen Richtern anvertraut ist und sie den Rechtsfrieden unter den Bürgern gewährleistet, den Schutz der Bürger gegenüber Legislative und Exekutive sichern soll, leistet die Gerichtsberichterstattung unter diesen Aspekten einen Beitrag zur Rechtspflege. Sie bringt die Tätigkeit der Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte der Öffentlichkeit näher. Die Berichterstattung in den Medien mit der Behandlung wichtiger Rechtsprobleme und allgemein interessierender Rechtsfragen stärkt und vertieft das Rechtsbewußtsein und die Kenntnis vom Recht. Die Justiz unterstützt deshalb übrigens den Informationsanspruch der Allgemeinheit durch die Einrichtung von Justizpressestellen und durch die Ernennung von Pressedezernenten.[24]
Neben der Stärkung des Verständnisses zwischen den Bürgern und der Staatsgewalt kann die wahrheitsgetreue und sorgfältige Gerichtsberichterstattung durch sachgerechte Kritik auch die Selbstkontrolle der Justiz fördern. Die besondere Sorgfaltspflicht der Presse ergibt sich dabei aus den Pressegesetzen der Länder[25]. Im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe[26] nimmt die Presse berechtigte Interessen i. S. des § 193 StGB wahr.
Die somit grundsätzlich freie Gerichtsberichterstattung unterliegt andererseits einer Reihe von Einschränkungen, sei es durch gesetzliche Bestimmungen (vgl. hierzu Kapitel C. und D.) oder eigenes Standesrecht.[27] So muß sich die Berichterstattung dem Ziel einer sachgerechten Durchführung des Gerichtsverfahrens verpflichtet fühlen. Auch ist sie nicht davon entbunden, dem Persönlichkeitsschutz der von der Gerichtsberichterstattung Betroffenen Rechnung zu tragen, ungeachtet der Tatsache, daß der Zwang zur Kürze und pressegerechten Darstellung der Berichterstattung Grenzen setzen, die durch Rechtsgüterabwägung konkretisiert werden müssen. So hält hierzu der Deutsche Presserat in Ziffer 13 seines Pressekodex fest: „Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren muß frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. ...“ Daneben formuliert Richtlinie 13.1 der Presserats-Empfehlungen, daß die Gerichtsberichterstattung der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten, deren Verfolgung und richterlichen Bewertung dient.
Die Einhaltung der insoweit allgemein gültigen rechtlichen und ethischen Kriterien garantiert aber noch keine interessante Gerichtsreportage, geschweige denn ein hintergründiges Angeklagten- oder Opferportrait oder etwa einen sensationell aufgemachten Beitrag über die Auffindung eines neuen Zeugen. Die dafür notwendigen Hintergrundinformationen glauben sich verschiedene Presseorgane und Rundfunkunternehmen verstärkt über Exklusivvereinbarungen mit Informanten beschaffen zu müssen.
2) Praxis und Rechtsfragen des
Exklusivvertrages
Unter einem Exklusivvertrag über Informationen wird im allgemeinen ein Vertrag verstanden, bei dem sich ein Vertragspartner verpflichtet, es zu unterlassen, Dritten die Informationen zu vermitteln, die Gegenstand des Exklusivvertrages sind, sich auch nicht zur Anfertigung von Fotografien zur Verfügung zu stellen usw. Darüber hinaus enthält ein Exklusivvertrag zumeist den Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen gegenüber der vorgesehenen Berichterstattung des Vertragspartners ergeben könnten, insbesondere Ansprüche wegen Verletzung der Intim- oder Privatsphäre bzw. des Schutzes des Lebensbildes. Auf die Ambivalenz dieses Vertragsrechtstypus, seine Ausprägung in der Praxis sowie die aktuelle rechtliche Bewertung soll im folgenden näher eingegangen werden.
a) Praxis
Nicht selten verlangen die Medien - auch für den Bereich der Gerichtsberichterstattung - von ihren Informanten, daß sie ihnen exklusiv zur Verfügung stehen. In vergleichbarem Umfang werden die Informanten sodann bereit sein, auf derartige Forderungen einzugehen. Exklusivvereinbarungen kommen insbesondere in Betracht, wo es nicht um reine Informationen, sondern um die Vermittlung von Erlebnissen und Erfahrungen geht.[28] Dies sind in der Regel zugleich die Fälle, in denen dem Informanten oder Erlebnisträger hohe Honorare gezahlt werden und in denen das betreffende Medienunternehmen daher schon aus wirtschaftlichen Gründen Wert darauf legen muß, als Gegenleistung für das Honorar einen Informationsvorsprung oder nach Möglichkeit ein Informationsmonopol gegenüber der Konkurrenz zu erhalten.
Der
Inhalt der in solchen Fällen vereinbarten Exklusivverträge richtet sich jeweils
nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Im vorliegenden Zusammenhang
soll deshalb eine Exklusivvereinbarung vorgestellt werden, die bereits
veröffentlicht worden ist. Hierbei handelt es sich um den zwischen der
Redaktion des Stern und Monika Weimar/Böttcher sowie ihrem RA Gerhard
Strate am 6.1.1994 abgeschlossenen Exklusivvertrag.[29] So heißt es im
einzelnen:
Frau Böttcher und ihr
Verteidiger, der die umfangreichen Untersuchungen für den Wiederaufnahmeantrag
vorfinanziert hat, sind wegen der früheren Stern-Berichterstattung zum Fall von
Frau Böttcher bereit, die künftige Berichterstattung des Stern nach dessen
Wünschen bestmöglich zu unterstützen, solange und soweit hierdurch nicht das
Wiederaufnahmeverfahren negativ beeinträchtigt werden könnte. Dies
vorausgeschickt wird vereinbart:
1.
Die Stern-Redaktion zahlt an Frau Böttcher, z. H. von
Herrn Rechtsanwalt Strate, ein Honorar von DM 50.000,-- zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
2.
Frau Böttcher und Herr Rechtsanwalt Strate werden die
Stern-Redaktion exklusiv und bestmöglich für das Wiederaufnahmeverfahren
laufend informieren und dabei den Wünschen der Redaktion entsprechen, soweit im
Einzelfall nicht Gründe des Wiederaufnahmeverfahrens entgegenstehen.
3.
Aus heutiger Sicht ist u. a. geplant, eine jeweils
alsbaldige Information der Redaktion über die einzelnen Phasen der
gerichtlichen Beweisaufnahme. ... Hauptanliegen der Redaktion ist ein
Exklusivinterview, in dem Frau Böttcher über ihren Fall, ihr Leben und ihre
Zukunftspläne berichtet. Teil des Exklusivinterviews sind ebenfalls Fotos von
Videoaufnahmen, für die sich Frau Böttcher unmittelbar nach erhoffter
Haftentlassung dem Stern zur Verfügung stellen wird. ...
4.
Für die Veröffentlichung des Exklusivinterviews nach Haftentlassung
zahlt die Stern-Redaktion ein weiteres Honorar von DM 30.000,-- zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer. ...
7.
Die dem Stern in dieser Vereinbarung übertragene
Exklusivität endet am Tag nach der jeweiligen Stern-Veröffentlichung. ...
b) Position der Rechtsprechung
Die bislang einzige Grundsatzentscheidung zu Exklusivverträgen stammt vom Bundesgerichtshof aus dem Jahre 1967. Anläßlich des Bergwerkunglücks von Lengede hatte die Illustrierte Stern am 7./9.11.1963 mit den elf geretteten Bergleuten eine Vereinbarung geschlossen, in der sie sich gegen eine Vergütung von 250.000 DM die Weltrechte an den Erlebnisberichten der elf über zwei Wochen in einer Höhle Eingeschlossenen vom Augenblick der Katastrophe bis zur Rettung übertragen ließ. Die Informanten verpflichteten sich, diese Erlebnisberichte weder im Inland, noch im Ausland anderen Publikationsorganen zugänglich zu machen. Die Bild-Zeitung hatte sich ihrerseits bei den elf Bergleuten um Veröffentlichungsrechte bemüht, jedoch vergeblich. Darauf brachte die Zeitung einen Fotobericht mit Begleittext, in den zahlreiche, als wörtliche Zitate gekennzeichnete Äußerungen der Bergleute über ihre Erlebnisse in der Höhle eingestreut waren.
Den Rechtsstreit zwischen den beiden Presseorganen entschied der Bundesgerichtshof am 27.10.1967,[30] in dem es den Klageanspruch des Stern wegen Schadensersatzes in dritter Instanz zurückwies. Der BGH hielt den Vertrag für sittenwidrig und führte hierzu im einzelnen aus: „Die Rechtsgültigkeit von Exklusivvereinbarungen der in Rede stehenden Art steht nicht außer Zweifel; denn es sind sehr wohl Fälle denkbar, in denen es im allgemeinen Interesse nicht hingenommen werden kann, daß durch eine solche Vereinbarung die einzige Quelle der Information über ein Geschehen verstopft wird, über das zuverlässig unterrichtet zu werden die Öffentlichkeit ein erhebliches und berechtigtes Interesse hat. In solchen Fällen muß der Zugang zur Quelle der Information über das Zeitgeschehen jedermann grundsätzlich freigehalten werden.“ Das Gericht fährt fort: „Besonders bedenklich ist in einem solchen Fall die Exklusivvereinbarung dann, wenn sie nicht einmal zum Zweck des Informationsmonopols für einen Nachrichtenträger geschlossen würde, sondern wenn sie den Zweck hätte, das Schweigen der Betroffenen zu erkaufen und die in Betracht kommenden Nachrichten der Öffentlichkeit gänzlich vorzuenthalten. So könnte es bei einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt etwa liegen, wenn mit dem durch eine Exklusivvereinbarung erkauften Schweigen der Geretteten verhindert werden sollte, daß Vorwürfe gegen die für die Sicherheit des Betriebes verantwortlichen Organe in die Öffentlichkeit dringen. Aber auch abgesehen von einer derartigen Absicht der Verheimlichung sind in derartigen Fällen Bedenken schon deshalb zu erheben, weil die Exklusivvereinbarung dem Meistbietenden die Möglichkeit eröffnet, Informationsquellen zu verschließen“.[31] Die Entscheidung stellte damit klar, daß üblicherweise allgemein zugängliche Informationsquellen weder durch den Staat, noch durch private Einwirkung unterbunden werden dürfen (sog. Verstopfungsgrenze). Hier kommt Art. 5 Abs. 1 GG mindestens mittelbare Drittwirkung zu. Dieser Grundsatz gilt vor allem für solche privaten Exklusivverträge, durch die Informationen unterbunden werden, an denen ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit besteht und die normalerweise allgemein zugänglich sind.
Auf die Verstopfungsgrenze stellen auch die nachfolgenden instanzgerichtlichen Urteile aus den Jahren 1979 und 1998/98 ab. Vera Brühne und der Bauer-Verlag hatten am 22.6.1967 einen Exklusivvertrag abgeschlossen, nach dem Brühne der Redaktion Neue Revue die ausschließliche Befugnis übertrug, ihre Lebensgeschichte zu schildern und zu veröffentlichen. Sie verpflichtete sich, bis zum Abschluß der Serie, die ihre Lebensgeschichte betrifft, keinerlei Dokumentationsmaterial, wie Fotos etc. oder Interviews, an eine andere Zeitung, Zeitschrift, Rundfunk, Film, Fernsehen oder irgendeinen anderen zu geben, es sei denn, die Redaktion der Neue Revue habe hierzu vorher ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erteilt. Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Urteil vom 20.12.1979,[32] an der Gültigkeit des abgeschlossenen Exklusivvertrags könne kein Zweifel bestehen. Er verstopfe keine allgemeinen Informationsquellen und betreffe vielmehr lediglich Material, über das Vera Brühne allein verfügungsberechtigt sei und gegen dessen unbefugte Veröffentlichung ihr Verbietungsrechte zustünden. Das OLG München führt fort: „Abgesehen davon, bildet dieses Material nicht die einzige Quelle der Information über den 'Fall Brühne'. Daß der Vertrag nicht darauf abzielt, der Öffentlichkeit Informationen vorzuenthalten, sondern sie im Gegenteil mit größter Breitenwirkung zu publizieren, liegt auf der Hand“.[33]
Vergleichbar argumentiert das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 24.3.1998.[34] Das Gericht qualifiziert den Exklusivvertrag als Dauerschuldverhältnis, den Monika Weimar/Böttcher weiterhin pflichtgemäß zu erfüllen hat bzw. dessen nicht gerechtfertigte Vertragskündigung einen Schadensersatzanspruch des Stern nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung nach sich zieht. Das Gericht führt aus: „Der Exklusivvertrag ist auch nicht etwa wegen Verstoßes gegen das in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Informationen aus dem privaten (nicht staatlichen) Bereich unterliegen in vollem Umfang der Bestimmung des Ausmaßes der Zugänglichkeit durch den hierzu Berechtigten, wobei die Verfügungsgewalt im Persönlichkeitsrecht oder auch im Urheberrecht begründet sein kann, durch dessen Wahrnehmung die Zugänglichkeit einer Informationsquelle beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. In diesem Sinne sind Exklusivverbindungen grundsätzlich uneingeschränkt zulässig, während bei reinen Nachrichten gegenüber schuldrechtlichen Exklusivverbindungen der auch auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu stützende Gesichtspunkt der Verstopfung einer Informationsquelle eingreifen kann“.[35] Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen für das OLG keine weiteren Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Exklusivvertrages. Nach seinem Inhalt und dem Gegenstand der von Monika Weimar/Böttcher zu erteilenden Information handelte es sich ausschließlich um interne, den privaten Bereich der Beklagten betreffende Informationen, die keine allgemein zugänglichen Quellen und keine reinen Nachrichten darstellen. An anderer Stelle betont das Gericht: „Wenn auch an dem Fall 'Monika Weimar/Böttcher' ein allgemeines öffentliches Informationsinteresse besteht, so handelt es sich gleichwohl bei den aufgrund des Exklusivinterviews zu erteilenden Informationen nicht um allgemein zugängliche reine Nachrichten, sondern um höchst persönliche Einschätzungen und Empfindungen, bezüglich derer die Beklagte eine schuldrechtliche Exklusivvereinbarung eingehen konnte.“[36] Von einer Verstopfung einer allgemeinen Informationsquelle könne nicht die Rede sein.
c) Ansichten in der Literatur
Erstmalig setzte sich Schmidt-Osten[37] mit der Rechtsqualität von Exklusivverträgen auseinander. Hintergrund des seinerzeitigen Gutachtens bildete ein Exklusivvertrag, den der Stern mit einem aus DDR-Haft entlassenen Journalisten Hans Flade geschlossen hatte. Schmidt-Osten kam zu dem Ergebnis, daß der geschlossene Vertrag zwar rechtlich gültig sei, doch eine rechtlich unangreifbare Position, wie sie Ausschlußrechte geben, zu einer sozial sachgemäßen Rechtsausübung verpflichten würde. Er vergleicht dabei das Eigentumsrecht mit dem geistigen Eigentum i. S. des Urheberrechts. In Anlehnung an die Sozialpflichtigkeit des Eigentums käme auch auf das Urheberrecht gewisse Beschränkungen zugunsten der Allgemeinheit, wie z. B. die Nachdruckfreiheit von Nachrichten zwecks Befriedigung des öffentlichen Informationsbedürfnisses, zu. Ausschlußrechte dürfen nach Schmidt-Osten nicht dazu führen, der Öffentlichkeit ein Wissen vorzuenthalten, das für die öffentliche Meinungs- und Willensbildung wesentlich ist. Auf dieses Wissen hat die Öffentlichkeit einen ungeschriebenen, aber verbindlichen Rechtsanspruch. Dieses Wissen zu vermitteln, sei die Presse in ihrer Gesamtheit berufen.[38] Dieser Position scheint sich auch Neumann-Duisberg[39] anzuschließen.
Unter den Autoren aus jüngerer Zeit haben sich Wente,[40] Prantl [41] und Soehring [42] mit der Rechtsnatur von Exklusivverträgen näher beschäftigt. In dem Exklusivinformationsvertrag verpflichte sich der „Erlebnisträger“, dem Vertragspartner bestimmte, näher konkretisierte Informationen zu einem ihn persönlich betreffenden Ereignis zur ausschließlichen Nutzung zu überlassen und keinem Dritten zu diesem Thema Auskunft zu erteilen. Seine Legitimität, nicht selten auch seine Legalität, werden bei extremem monopolistischen Streben oder bei allzu offensichtlicher Kapitalisierung persönlicher Erlebnisse durch den Erlebnisträger, insbesondere wenn er sich - unter Umständen zur Kapitalisierung dieses Vorganges - als Straftäter qualifiziert hat, in Zweifel gezogen.[43] Wente unterscheidet im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz im Rahmen von Exklusivverträgen die Fälle der Verpflichtung zur Preisgabe von Informationen aus der eigenen Erlebnis- und Erkenntniswelt mit Disposition über die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse von den Verpflichtungen zur Preisgabe von Informationen über Dritte.[44] Seines Erachtens ist die selbstbestimmte Preisgabe personenbezogener Informationen, die Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit, nicht deshalb unzulässig, weil sie aufgrund vertraglicher Selbstverpflichtung aus kommerziellen Gründen erfolgt. Allerdings räumt er auch denkbare Konstellationen ein, in denen wegen des Informationsobjektes Bedenken erhoben werden könnten. Es seien dies die Fälle der Verbrechermemoiren, mit denen Kriminelle, die aufgrund ihrer Tat einen Popularitätsgrad erreicht haben, ihre Vergangenheit publikumsgerecht vermarkten und so aus der Tat Gewinn ziehen. Die Sittenwidrigkeit derartiger Verträge kann sich hier aus der Kommerzialisierung der von der Rechtsordnung mißbilligten Tat ergeben.[45]
In der zweiten Konstellation eines Vertrages über Informationen, die Dritte betreffen, könnte sich nach Ansicht von Wente eine Sittenwidrigkeit des Vertrages ergeben, wenn durch die Informationsabgabe und ihre Verwertung die Rechte Dritter verletzt werden. In diesen Fällen reiche es zur Feststellung der Sittenwidrigkeit allerdings nicht aus, wenn der Informant durch seine Informationspreisgabe einen Dritten schädigen oder verletzen will. Vielmehr müsse der Vertragspartner zumindest davon wissen.[46] Bis zu dieser Grenze der Sittenwidrigkeit, die nach Wente nur in Extremfällen erreicht wird, sind seines Erachtens vielfältige Arten noch zulässiger Informationsverträge denkbar, die auch die Weitergabe von Informationen über Dritte betreffen. Es wird kaum eine Beschreibung eigener Lebenserlebnisse möglich sein, ohne auch Dritte zu erwähnen oder zu beschreiben. Knüpft man an dieser Stelle wieder an die Exklusivvereinbarungen im Zusammenhang mit der Gerichtsberichterstattung an, erscheint es unrealistisch, anzunehmen, daß ein exklusiv vereinbartes Täterportrait oder ein Exklusivinterview eines u. U. prozeßentscheidenden Zeugen nicht auch gleichzeitig in Persönlichkeitsrechte der übrigen in den Kriminalfall verwickelten Personen, mindestens aber in ihre Verfahrensrechte gravierend einwirken.
Bedenken inhaltlicher Art thematisiert Prantl im Zusammenhang mit der Betrachtung von auf den Exklusivvertrag treffenden „gegengerichteten Interessen“.[47] Seines Erachtens sind solche Fälle als sittenwidrig zu erfassen, die unter dem Stichwort „Verbrecher-Memoiren“ auch Gegenstand öffentlicher Diskussion sind. Der durch seine Tat in den Blickpunkt öffentlichen Interesses gerückte Verbrecher versucht, durch einen Exklusivvertrag seine Lebensgeschichte oder einen Ausschnitt daraus zu kommerzialisieren. Die schwerwiegende Verletzung der Vitalrechte der Opfer setzt sich bei deren kommerzieller Verwertung durch den Verletzer als Verletzung der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Interessen des Opfers fort.[48] Hier werden bereits wichtige Argumente benannt für die Diskussion über das Opferanspruchssicherungsgesetz.
Soehring unterscheidet zwischen exklusivvertraglichen Vereinbarungen zugunsten der Medien und zugunsten der Informanten.[49] Grundsätzlich, so Soehring, bestehen gegen die Wirksamkeit von Exklusivverträgen über Informationen und sonstige Erlebnisberichte keine Bedenken.[50] Man wird ihm vom Grundsatz her zustimmen können bei seiner Feststellung, daß insbesondere Printmedien und private Rundfunkveranstalter als Privatrechtssubjekte am Wirtschaftsleben teilnehmen und daher nicht nur berechtigt, sondern nach den Gesetzen des Marktes auch gehalten sind, sich der Mittel dieses Marktes zu bedienen.[51] Doch immerhin konstatiert er selbst, daß es Mißstände in diesem Segment der Publizistik fraglos gibt und immer gegeben hat.[52]
Schwierigkeiten können seines Erachtens nur solche Informationen bereiten, die zwar nicht der Auskunftspflicht der Behörden unterliegen, ihrer Art nach aber einen solchen Öffentlichkeitswert haben, daß der Ausschluß der übrigen Medien von der Berichterstattung und die daraus resultierende Verweisung der Öffentlichkeit auf nur eine Informationsquelle zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Auch Soehring, der sich ebenfalls der Grundsatzentscheidung des BGH - Lengede - anschließt, erkennt nur in extremen Fällen die Unwirksamkeit von Exklsivverträgen an. Die Unwirksamkeit sei nur unter den Voraussetzungen zu rechtfertigen, unter denen aus der deliktsrechtlichen Generalklausel des § 826 BGB ein klagbarer Informationsanspruch auch gegenüber Privaten abgeleitet werden könne. Unter Berufung auf ein von Wenzel konstruiertes Beispiel[53] bejaht Soehring[54] die Rechtsunwirksamkeit im Falle des auf Kosten des Steuerzahlers in den Weltraum beförderten Astronauten, der seine dort gesammelten Erfahrungen und Erlebnisse nach Rückkehr exklusiv einem einzigen Medium verkauft. Immerhin verweist Soehring allerdings im Zusammenhang mit der Diskussion der Wirksamkeitsgrenzen von Exklusivverträgen auf die Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats, die seiner Ansicht nach allerdings die einschränkende Qualität von Standesrecht besäßen und damit die Medien nicht unmittelbar binden würden.[55] Auf diese Regelungen soll im folgenden kurz eingegangen werden.
d) Standpunkt des Deutschen Presserats
Der Deutsche Presserat, der sich im Laufe seiner 42-jährigen Geschichte verschiedentlich mit der berufsethischen Zulässigkeit von Exklusivvereinbarungen zu beschäftigen hatte[56], hat sich in seiner Richtlinie 1.1 mit dieser Art Verträgen ausführlich auseinandergesetzt. Dort empfiehlt er die folgende Verfahrensweise: „Die Unterrichtung der Öffentlichtkeit über Vorgäng oder Ereignisse, die nach Bedeutung, Gewicht und Tragweite für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informationsträgern oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.“
Diese Richtlinie geht auf das Jahr 1973 zurück. Der Presserat hatte sich auf Beschwerde der Industriegewerkschaft Druck und Papier mit den Informationsbeschaffungsmethoden der Zeitschrift Quick im Fall des Julius Steiner zu befassen. Als der CDU-Bundestagsabgeordnete in den Verdacht geriet, seine Stimmenthaltung beim konstruktiven Mißtrauensvotum der CDU/CSU-Opposition gegen Bundeskanzler Brandt sei gekauft worden, schloß die Illustrierte mit Steiner einen Exklusivvertrag ab. Quick-Reporter hielten den Abgeordneten sechs Wochen lang vor der Öffentlichkeit versteckt und fragten Detail-Informationen ab. Nach umfangreicher Prüfung erklärte der Deutsche Presserat am 6.7.1973, Exklusivverträge und abschirmende Maßnahmen dürften nicht dazu führen, daß die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Allgemeinheit interessierende Vorgänge oder Ereignisse eingeschränkt oder verhindert wird.[57]
e) Versuch einer Systematisierung der
Erscheinungsformen von Exklusivverträgen über Kriminalgeschichten
Zunächst kann festgehalten werden, daß dieserart Exklusivvertrag regelmäßig Informationen aus dem Lebens- und Erlebensbereich sowie Äußerungen und Ansichten des Informanten, über die dieser aus seiner besonderen Nähe zur Straftat verfügt, beinhaltet. Auffallend dabei ist, daß sich häufig in Konkurrenz stehende Medien jeweils mit den Kontrahenten im Strafverfahren vertraglich festlegen. Binden sich etwa die Zeitschrift X und der Täter exklusiv aneinander, folgt die Zeitschrift Y mit dem Opfer/Opferangehörigen. Durchgängig hohes, sich auch im Honorar entsprechend wiederspiegelndes Interesse besteht an der Täterstory.
Eine pauschale Einordnung von Exklusivverträgen in das System der gesetzlich geregelten Schuldverhältnisse läßt sich nicht vornehmen. Es kann aber festgestellt werden, daß es sich jeweils um vertraglich begründete synallagmatische Schuldverhältnisse handelt. Demzufolge qualifiziert die herrschende Meinung in der Literatur den Exklusivvertrag von seiner Rechtsnatur her als einen aus verschiedenen Elementen zusammengesetzten Vertrag sui generis. Der Entgeltzahlung durch den Verlag/das Rundfunkunternehmen/die Agentur stehen verschiedene Pflichten des Informanten gegenüber. Der Informant verpflichtet sich zur Mitwirkung, zur Nutzungsgestattung und zur Exklusivbelieferung.[58]
Nun kann sich die Lieferung von Informationen durch den Strafprozeßbeteiligten, ihre Bearbeitung und Veröffentlichung durch die Presse-/Rundfunkmedien als Eingriff in die geschützte Sphäre Dritter darstellen; eine Wirkung, die - betrachtet man etwa die typische Täter(exklusiv-)story - in unserem Kontext sogar eher realistisch erscheint. Für diese Fälle sieht Prantl[59] die Gefahr der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB als gegeben. Die dem Exklusivvertrag gleichsam von außen, also unabhängig von den Persönlichkeitsrechten und Vertragsinteressen des Informanten, entgegenstehenden Rechtspositionen umschreibt Prantl mit „Gegeninteressen der Gesellschaft“[60]. Insoweit hierunter allerdings auch das Interesse an der Durchführung eines rechtsstaatlich korrekten Strafverfahrens und an der Beachtung eines „„fair trial““ gefaßt werden kann, blieb bislang offen. In Kapitel E. wird der Versuch unternommen, die Frage zu beantworten.
3) Informationshonorare und
„Scheckbuchjournalismus“
a) Rechtliche Position
Im Rahmen der Vereinbarung von Exklusivverträgen stellt die Zahlung von Informationshonoraren eine zusätzliche Erscheinungsform dar. Soweit diese Praxis in der presserechtlichen Literatur oder Rechtsprechung überhaupt angesprochen wird, wird sie aus vielerlei Gründen für diskussionswürdig, juristisch allerdings als nicht zu beanstanden betrachtet.[61] Das gilt nach Ansicht von Soehring auch dann, wenn die Verträge zwischen den Medien und den Straftätern - wie im Regelfalle - unter Vermittlung von Rechtsanwälten zustande kommen und wenn die Veröffentlichungshonorare ganz oder teilweise zur Finanzierung der Honorare dieser Anwälte dienen. Jedenfalls unter Hinweis auf anwaltlich-standesrechtliche Bedenken bewertet Hamm[62] die gezahlten Honorare für Verbrecherstories differenzierter.
An dieser Stelle ist bereits auf das jüngst verkündete Opferanspruchssicherungsgesetz[63] hinzuweisen. Durch dieses Gesetz erhalten Opfer von Straftaten ein gesetzliches Pfandrecht an Honoraransprüchen von Tatbeteiligten, die diese durch die Vermarktung der Tat in den Medien erlangt haben. Auf dieses Rechtsinstitut wird unter E. II. noch ausführlich eingegangen.
b) Berufsethische Position
Bei der berufsethischen Bewertung ist zu differenzieren. Sowohl das anwaltliche Standesrecht als auch die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates als Ausprägung des journalistischen und verlegerischen Standesrechts treffen Aussagen zur Zulässigkeit solcher Vereinbarungen.
· Soehring und Hamm konstatieren jedenfalls denkbare extreme Fälle, in denen bei übertriebener Selbstdarstellung der beteiligten Anwälte das anwaltliche Standesrecht solchen Aktivitäten Grenzen zieht.[64] Ausführlicher setzt sich Dahs[65] mit dem anwaltlichen Standesrecht auseinander. „Die Übernahme des Honorars durch die Presse gegen die Veröffentlichung der 'Story' des Mandanten ist ein besonderes Problem. Die Entgegennahme der Zahlung einer Zeitung ist zwar nicht unzulässig, wenn die Verhandlungen und die Informationen durch den Klienten oder Dritten erfolgen. Der Verteidiger darf jedoch an einer solchen Publikation nicht mitwirken. Das gilt auch dann, wenn ihm für den Abschluß des Vertrages mit der Zeitung oder Zeitschrift ein gesonderter zivilrechtlicher Auftrag erteilt wird. Das Interesse der Presse geht ausnahmslos dahin, das Schicksal des Beschuldigten unter Sensationsgesichtspunkten 'auszuschlachten'. Je 'reißerischer' die Story, desto höher der Preis! Die Wünsche der Presse und das Honorarinteresse der Verteidiger müssen zwangsläufig zu unlösbaren Konflikten mit seiner umfassenden Schutzaufgabe ... und dem Werbeverbot ... führen.“
· Auch die „Thesen zur Strafverteidigung“ der Bundesrechtsanwaltskammer aus dem Jahre 1992 äußern sich unter dem Abschnitt VIII „Zum Umgang mit Medien“ in den Thesen 58 bis 60 zu dieser Problematik. Insbesondere These 60 behandelt vermögenswerte Leistungen durch Medien. Danach ist die Vermarktung der Straftaten durch den Beschuldigten nicht Aufgabe der Verteidigung. Sie kann zu den Interessen der Verteidigung im Widerspruch stehen. Der Verteidiger soll im Regelfall nicht an einer solchen „Vermarktung“ mitwirken. Ist die Unterrichtung der Medien den Zwecken der Verteidigung dienlich und bieten die Medien für Informationen des Beschuldigten eine Geldzahlung (oder einen sonstigen Vermögenswert) an, darf der Verteidiger mit Einwilligung des Mandanten über ein solches Angebot verhandeln oder ein Angebot annehmen, wenn er zuvor den Mandanten über die möglichen Auswirkungen einer Medienveröffentlichung unterrichtet hat und wenn er alles unterläßt, was geeignet ist, ihn in den Vordergrund zu stellen.
· Nicht selten kommt es allerdings vor, daß seitens der Medien bezahlte Mittel ganz oder teilweise mit dem Verteidiger als Honorar zur Verfügung gestellt werden. Daß dadurch leicht die Gefahr einer Verquickung persönlicher Interessen am Honorar und sachlicher Interessen an einer wirksamen Verteidigung des Mandanten entstehen kann, liegt auf der Hand. Der Verteidiger ist deshalb aus standesrechtlicher Verpflichtung zu selbstkritischer Prüfung und Abwägung der Interessenlage aufgerufen.
· Standesrechtliche Bedenken existieren auch aus Sicht der Medien. Der Deutsche Presserat hält die Veröffentlichung von sog. „Verbrecher-Memoiren“, die mit derartigen Honorarzahlungen ermöglicht werden sollen, für unvereinbar mit der publizistischen Verantwortung der Presse und empfiehlt den Redaktionen, tatbezogene Publikationen mit Detailschilderungen von Verbrechen zu unterlassen. In Richtlinie 11.5 des Pressekodex wird hierzu festgehalten: „Die Veröffentlichung sogenannter Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die publizistischen Grundsätze, wenn Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden.“
· Die oben zitierte Richtlinie des Presserats erhielt am 7.9.1988 den auch aktuell noch gültigen Wortlaut. Hintergrund war die Berichterstattung des Stern über den Hobby-Piloten Matthias Rust, der im Sommer 1987 mit einer Cessna auf dem Roten Platz in Moskau gelandet war. Während Rust in Moskau zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und inhaftiert wurde, hatte die Illustrierte Stern die Eltern des Hobby-Piloten für dessen Geschichte exklusiv unter Vertrag genommen.
· Der Deutsche Presserat erhielt verschiedene Beschwerden über die Praxis der Zeitschrift und faßte sodann am 7.9.1988 den Beschluß, im Zusammenhang mit der Diskussion über Scheckbuch-Journalismus an seine Richtlinie „Behinderung der Informationsfreiheit durch Exklusivverträge und abschirmende Maßnahmen“ zu erinnern.[66] Danach ist es legitime Aufgabe der Presse, im wohlverstandenen Interesse der Demokratie Mißstände aufzudecken und darüber zu berichten. Exklusivverträge und abschirmende Maßnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, daß durch ein angestrebtes Informationsmonopol die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die nach Bedeutung, Gewicht und Tragweite von allgemeinem Interesse und für die politische Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, eingeschränkt oder verhindert und die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung ausgeschlossen werden. Der Deutsche Presserat stellte auch fest, daß die Illustrierte Stern im Falle des Moskau-Fliegers Matthias Rust nicht gegen diese Richtlinie verstoßen hat. Grund hierfür war, daß die Informationen des exklusiv unter Vertrag genommenen Rust nicht die i. S. der Richtlinie wesentliche Bedeutung gehabt haben, die zu einem Anspruch der Öffentlichkeit auf Unterrichtung geführt hätte[67]. Am Fall „Rust“ entzündete sich eine intensive Diskussion um die Exklusivverträge. Auf die Frage „Informationsaneignung per Finanzkraft - hat das noch etwas mit Journalismus zu tun?“, entschied sich Heiner Bremer (seinerzeit Stern-Chefredakteur) für die These, „Auch die Nachricht ist Ware“, während sich Manfred Buchwald (seinerzeit Chefredakteur Fernsehen des Hessischen Rundfunks) gegen die Verwendung von Exklusiv-Verträgen und Scheckbuch-Journalismus äußerte und in deren Gebrauch einen „Beitrag zum Verlust an Vertrauen“ erkannte.[68] Gerade der zunehmende Scheckbuch-Journalismus im Zusammenhang mit promimenten Strafverfahren hat die medienethische Diskussion in der letzten Zeit wieder deutlich intensiviert.[69]
· Interessant erscheint mir der von Gerhardt/Steffen[70] geäußerte Vorschlag zur Exklusivvermarktung von spektakulären Geschehen: „Solange sich also der erkaufte Vorschlag der Recherche auf soziales Sekundärgeschehen beschränkt, wird man den 'Quellenkauf' nicht für unzulässig ansehen können. Vielleicht könnte man aber darüber nachdenken, ob eine solche Geschichte nach ihrem Erscheinen gemeinfrei wird - also auch ohne Quellenhinweis von den anderen Medien verwertet werden darf.“ Auch wenn mit einem solchen Vorschlag noch nicht das Problem zunehmender medialer Vermarktung von Verbrechen anläßlich der Gerichtsverhandlungen gelöst wird, erscheint er allerdings als sinnvolle medieninterne Lösung. Das Interesse an der Praktizierung eines Scheckbuch-Journalismus würde sicherlich deutlich zurückgehen.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß der rechtliche Rahmen für den Einsatz von Exklusivverträgen einschließlich der Verabredung von Informationshonoraren weit gezogen ist. Nur Extremfälle sind juristisch angreifbar. Dabei lassen sämtliche Autoren allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Sittenwidrigkeit vermissen. Kritikwürdig und daher einzuschränken ist die Anwendung dieser Verträge jedoch aus berufsethischer Sicht.
Das Strafrecht hat sich in allen Zeiten immer auch vor den Augen der Öffentlichkeit abgespielt. Das hat seinen Grund darin, die jeweiligen Strafzwecke dem Volk unmittelbar näher zu bringen. Das ist bis heute so geblieben und wurde insbesondere auch angesichts der modernen Strafzwecke nicht in Frage gestellt. Historisch läßt sich das an den großen Strafprozessen der Neuzeit bestens exemplifizieren.[71] Als Relikt aus den vormodernen Strafzwecken hat sich bis heute die sog. Generalprävention erhalten. Generalprävention in der Form der allgemeinen Abschreckung ist von jeher - wenn sie überhaupt eine Chance zur Wirksamkeit haben will - auf Öffentlichkeit angewiesen.[72] Fraglich bleibt, ob dieses symbiotische Verhältnis „Abschreckung und Öffentlichkeit“ auch für die anderen Strafzwecke wie Spezialprävention und Resozialisierung der Täter gilt und ob sich dabei die Öffentlichkeit nicht eher als hinderlich herausstellt.
Gewisse Gewaltverbrechen, Mord- und Totschlagsdelikte, Geiselnahmen, Sexualverbrechen, bestimmte Staatsschutzdelikte und Kriminalfälle mit atypischen Tatverläufen, üben ein irrationales und gleichzeitig unbestreitbares Interesse auf die Gesellschaft aus. Die während der Strafverhandlung unmittelbar anwesenden Personen sowie die über die Gerichtsberichterstattung informierte Medienöffentlichkeit lassen sich faszinieren und gleichzeitig unterhalten vom Gang des Prozesses. Teilweise spielt dabei die Behandlung tabuisierter Themen eine Rolle, teils fühlt man sich persönlich berührt, Empathie macht sich bemerkbar. Die großen Nachkriegsprozesse - Vera Brühne, Ingrid van Bergen, Marianne Bachmeier, Michaela Roeder, Monika Weimar/Böttcher, Jürgen Schneider, Konrad Kuhjau, Werner Pinzner, Rolf Diesterweg oder Hans-Jürgen Rösner/Dieter Degowski (Gladbecker Geiselnahme) - sind Belege dafür. In allen diesen Verfahren fanden die Hauptverhandlungen unter großer Anteilnahme der Medien statt. In allen diesen Verfahren spielten ebenfalls bezahlte Exklusiv-Interviews der Tatbeteiligten eine wichtige Rolle. Dies macht es erforderlich, über den Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren zu reflektieren und dabei die Verlagerung des Öffentlichkeitsprinzips hin zur Medienöffentlichkeit nachzuzeichnen.
1) Rechtliche Grundlagen
Der Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet, daß die Verhandlung vor dem erkennenden (Straf-)Gericht unbeteiligten Personen zugänglich ist. Er hat nach dem Grundgesetz zwar keinen Verfassungsrang, ist aber einfachgesetzlich in § 169 Satz 1 GVG, der die Öffentlichkeit für die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestimmt, enthalten. Diese Bestimmung gilt gemäß § 2 EGGVG zwar nur für die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, also für die ordentlichen Gerichte bei Ausübung der Zivil- und Strafrechtspflege, zu der auch die Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gehören.[73] Die Öffentlichkeit ist generell vorgeschrieben, kann aber aus verschiedenen Gründen nach den §§ 170 ff. GVG ausgeschlossen werden. Dies trifft insbesondere für Verfahren gegen Jugendliche vor den Jugendgerichten nach § 48 Abs. 1 JGG zu.
Daneben ist das Öffentlichkeitsprinzip in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK („Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, ...“) und Art. 14 Abs. 1 S. 1 IPBPR verankert.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für die sog. mittelbare Öffentlichkeit.[74] Nach § 169 Satz 2 GVG sind „Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts ... unzulässig.“ Bei dieser Regelung handelt es sich um einen allgemeinen Schrankenvorbehalt nach Art. 5 Abs. 2 GG. Mit Ausnahme der Presse ist damit den Medien eine direkte, unmittelbare Berichterstattung aus dem Gerichtssaal während der Hauptverhandlung untersagt, d. h. vom Aufruf der Sache bis zum Ende der amtlichen Tätigkeit des Gerichts nach der Verkündung des Urteils und der Urteilsgründe, Verhandlungspausen ebenso ausgenommen wie die Berichterstattung vor Beginn der Hauptverhandlung wie nach deren Ende.[75] Die Presse dagegen, die nicht unmittelbar die Verhandlung hör- oder sichtbar werden lassen kann, ist zugelassen und kann grundsätzlich unbeschränkt über das Verfahren berichten
Mit § 169 Satz 2 GVG wird die durch die Medienberichterstattung garantierte mittelbare Öffentlichkeit auf die journalistisch verarbeitete Unterrichtung des nicht anwesenden Publikums beschränkt, in dem Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentliche Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhaltes ausnahmslos für unzulässig erklärt werden. Diese Vorschrift ist erst im Jahre 1964 in das Gesetz aufgenommen worden, nachdem es vorher durchaus bis dahin zulässige Mitschnitte von Hauptverhandlungen insbesondere durch Hörfunkjournalisten und anschließende O-Ton-Übertragungen durch den Rundfunk gab. Die seinerseits von einem großen politischen Konsens getragene Bestimmung[76] geriet in den letzten Jahren in streitige Diskussion. Vorschläge, den § 169 Satz 2 GVG zu streichen und die Öffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen auch in der Weise zuzulassen, daß zum Zwecke der Live-Übertragung oder auch zum Zwecke der Herstellung von Aufzeichnungen die Hauptverhandlung mit Kameras und Mikrofonen aufgenommen werden darf, um sie in Ausschnitten oder auch vollständig über Fernsehsender auszustrahlen (Court-TV), wurden verstärkt nach den US-amerikanischen Erfahrungen im O. J. Simpson-Prozeß unterbreitet[77]. Die zunehmende mediale Durchdringung der Gesellschaft macht auch vor der Rechtspflege nicht halt. Dem entsprechend hat sich die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips für die Strafrechtspflege längst von der unmittelbaren Gerichtssaalöffentlichkeit zur Medienöffentlichkeit hin verlagert.[78] Aus der Medienberichterstattung erwachsen spezifische Gefahren für den Persönlichkeitsschutz des Beschuldigten, sowie von Zeugen und anderen Strafverfahrensbeteiligten (vgl. hierzu Kapitel E.). Die Verlagerung zur Medienöffentlichkeit ist insbesondere für die Strafrechtspflege ambivalent. Einerseits wird das Geschehen im Gerichtssaal durch modernste Medientechnik und Mediendarstellungsformen in einem vorher nicht gekannten Ausmaß zugänglich gemacht, andererseits birgt das durch omnipräsente Medien vermittelte Bild von der Rechtsprechung die Gefahr der Verzeichnung in sich und potenziert durch ihre Massenwirkung die Problematik des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten wie auch das Strafverfolgungsinteresse des Staates. Der Wandel des Öffentlichkeitsprinzips und seine Verlagerung zur Medienöffentlichkeit haben in vielfältiger Weise die Dimension des Verfahrensgrundsatzes „Medienfreiheit und Unschuldsvermutung“ verändert, so daß innerhalb der letzten Jahre eine grundsätzliche Neubestimmung für das Strafverfahren als dringend notwendig angesehen wurde.
2) Reformüberlegungen zum
Öffentlichkeitsgrundsatz
Die Regelungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes in den §§ 169 ff. GVG wird seit einigen Jahren mit unterschiedlichen Zielsetzungen erörtert. Neben Vorschläge zur Einschränkung der Öffentlichkeit[79] wurden auch solche zur Ausweitung der Möglichkeit für Rundfunk- und Fernsehaufnahmen in der Strafverhandlung unterbreitet.[80] Eine gewichtige Stimme im Rahmen dieser Reformüberlegungen spielt auch das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Rahmen des Strafprozesses gegen Erich Honecker u.a.[81] Das Gericht stellte fest, daß für die Rundfunkfreiheit grundsätzlich nichts anderes gelte als für die Pressefreiheit, da Rundfunk und Presse sich ihrer Funktion nach nicht unterscheiden. Unterschiede würden sich lediglich aus den zur Funktionserfüllung eingesetzten Mitteln ergeben. Die vom Rundfunk eingesetzten technischen Geräte machen es möglich, ein Ereignis optisch und akustisch in voller Länge zu übertragen. Daraus könnten sich häufig Beeinträchtigungen der Rechte Dritter, insbesondere des Rechts am eigenen Bild und am gesprochenen Wort ergeben. Diese Besonderheiten des Rundfunks könnten weitergehende Beschränkungen als bei der Presse erfordern.[82]
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf zwar nur Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal außerhalb der Verhandlung, enthält allerdings wichtige Aussagen zum Gewicht der Presse- und Rundfunkfreiheit, die grundsätzlich auch für Aufnahmen in der Verhandlung ihr Gewicht haben.[83] Dabei ist auch § 169 Satz 2 GVG ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, das insbesondere die Wahrheitsfindung in der gerichtlichen Verhandlung vor störenden Einflüssen schützen will. Das Gericht hat zwar die sog. Pool-Lösung für zulässig erachtet, ebenso allerdings die Gefahr einer Störung des geordneten Verlaufs des Strafprozesses, die Einflußnahme auf den Gang der Verhandlung sowie die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten betont. Dort, wo ein Einfluß auf die Wahrheitsfindung, die regelmäßig ihren Schwerpunkt in der Tatsacheninstanz hat, ebenso wie ein Einfluß auf die richterliche Entscheidungsfindung im übrigen relevant wird, und Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten von Verfahrensbeteiligten im Einzelfall zu besorgen sind, stößt der Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren auf wichtige Grenzen. Wie weit diese Grenzen durch verstärkt zu beobachtende Exklusiv-Vermarktung von Kriminalgeschichten berührt sind und damit der Grundsatz des „fair trial“ gefährdet ist, wird in den folgenden Kapiteln zu untersuchen sein.
Es ist leicht einzusehen, daß eine exzessive Wahrnehmung der Pressefreiheit den Erfordernissen einer effektiven Strafrechtspflege entgegenstehen kann: Die Berichterstattung der Medien kann derart aggressiv sein, daß sie die Wahrheitsfindung des Gerichts, also ein wesentliches Ziel des Strafverfahrens, beeinträchtigt. So können noch vor der Urteilsverkündung etwa die Beweisführung der Anklage für zusammengebrochen oder umgekehrt der Schuldnachweis bereits als geführt erklärt werden. Weitere einschlägige Beispiele nennt Gössel und führt aus, es bestehe die Gefahr, daß die Berichterstattung über ein Verfahren das Verfahren selbst beeinflußt, in dem dieses den publizistischen Interessen unterworfen wird und das „Tribunal zur Szene“ werden läßt.[84]
Das unmittelbar vor der Hauptverhandlung bzw. während derselben veröffentlichte Interview eines Zeugen beeinflußt die Bewertung des Anklagevorwurfs insbesondere dann, wenn sich der Zeuge für außergewöhnlich hohe Honorare im Rahmen einer Exklusiv-Vereinbarung gegenüber einem Medium verpflichtet hat. Die Aussage in den Medien wirkt sich auf die Zeugenaussage vor Gericht aus.[85] Gleiches gilt für die Darstellung des Tatverdächtigen/Angeklagten in Bezug auf die Position der Nebenkläger, soweit sie Opfer der Straftat waren und umgekehrt. Die unter A. III. und B. II. 1. näher untersuchten Vertragskonstruktionen einschließlich der Vertragsabwicklung bei Veröffentlichung indizieren damit, gerade im Falle von Honorarzahlungen für derartige Exklusiv-Interviews bzw. Informationen, regelmäßig eine Beeinträchtigung der prozessualen Stellung anderer Verfahrensbeteiligter. Der vertraglich gebundene Informationsgeber unterliegt damit auch vor Gericht faktischen Zwängen. Die vertraglichen Pflichten überschatten förmlich seine prozessualen Mitwirkungsrechte und -pflichten.
Schon das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig festgestellt, daß die Pressefreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist und damit ebensowenig das ihr zugehörige Recht auf freie Gerichtsberichterstattung. Die Pressefreiheit findet - ebenso wie die anderen Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG - ihre Schranken u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Beeinträchtigung der Pressefreiheit den Vorrang genießt.[86]
Als die Pressefreiheit beschränkende Normen kommen in erster Linie solche der Verfassung selbst in Betracht. Hierzu zählen insbesondere die Würde des Menschen und das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der hierüber anerkannten Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.[87] Eine weitere verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung kann sich aus der dem Rechtsstaatsprinzip entfließenden Unschuldsvermutung ergeben, die in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 IPBPR auch positiv geregelt ist[88]. Als weiteres rechtsstaatliches Erfordernis ist der Primat des Rechts in der Form der Selbstbindung des Staates zu berücksichtigen, der sich nicht nur auf die Wahrung der Personenwürde und die Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren beschränkt, sondern die Staatsgewalt auch zur Anwendung und Vollziehung der Gesetze im Rahmen der Gesamtrechtsordnung gegenüber jedermann zwing.[89] Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verdichtete dieses Erfordernis, als sie unabweisbare Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung formulierte wie das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß[90] und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnete.[91]
Der Gerichtsberichterstattung insbesondere in der Form medialer Vermarktung von Kriminalgeschichten stehen demzufolge neben einzelnen Schranken im materiellen Strafrecht die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens insgesamt sowie verschiedene Grundsätze des „fair trial“ entgegen.
1) Schranken des materiellen Strafrechts
Der Wille des Gesetzgebers, die Nennung der Namen von Personen im Zusammenhang mit möglichen Straftaten in der Presse einschließlich der damit oft verbundenen öffentlichen Vorverurteilung zu untersagen, ist dort einschlägig, wo die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht ist. Als solchermaßen strafrechtliche Grenzen des Verfahrensschutzes[92] kommen insbesondere die Bestimmungen der §§ 353d, 186 und 187, 203 StGB sowie § 33 i. V. m. §§ 22 und 23 KUG in Betracht.
a) Verbotene Mitteilungen über
Gerichtsverhandlungen
§ 353d StGB beschränkt auch die Berichterstattung über schwebende Verfahren. Die Nrn. 1 und 2 dieses Tatbestandes bedrohen die Verletzung von gesetzlichen oder im Einzelfall angeordneten Mitteilungsverboten durch die Weitergabe von Informationen, die in einer nicht-öffentlichen Hauptverhandlung erlangt sind, mit Strafe. Nr. 3 betrifft die Veröffentlichung von Schriftstücken, die sich auf ein schwebendes Verfahren beziehen. Danach macht sich strafbar, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Gerade § 353d Nr. 3 StGB begrenzt insoweit die Gerichtsberichterstattung, als er eine Veröffentlichung der darin genannten amtlichen Schriftstücke verbietet, wenn sie etwa exklusiv über die Strafverteidigung oder den Nebenkläger der Redaktion zur Verfügung gestellt würden.
b) Üble Nachrede und Verleumdung
Als strafrechtliche Mittel zur Verhinderung öffentlicher Vorverurteilung kommen aber auch die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften des Ehrenschutzes und diejenigen, die die Strafbarkeit des Geheimnisverrats begründen, in Betracht. Sind Tatsachenbehauptungen, die - insbesondere in der Gerichtsberichterstattung - über einen Betroffenen aufgestellt werden, nicht erweislich wahr oder gar unwahr, so ist der Straftatbestand des § 186 StGB (Üble Nachrede) oder des § 187 StGB (Verleumdung) einschlägig. Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht (§ 193 StGB). Die Medien nehmen dann ein berechtigtes öffentliches Interesse wahr, wenn sie im Rahmen ihrer publizistischen Aufgabe die Öffentlichkeit unterrichten oder Kritik üben.
c) Verletzung von Privatgeheimnissen
Soweit durch Indiskretionen seitens der Strafverfolgungsbehörde oder eines Rechtsanwalts Geheimnisse von Beschuldigten bzw. Betroffenen - hierzu kann auch der Inhalt z. B. des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklage gehören - nach außen gelangen - das Gesetz spricht von „offenbart“ werden -, kann dies strafbar sein nach § 203 Abs. 1 und 2 StGB wegen Verletzung eines Privatgeheimnisses.
d) Strafbare Bildveröffentlichung
Der Gesetzgeber hat in § 33 KUG nur die Abbildung des Betroffenen entgegen den §§ 22 und 23 KUG unter Strafe gestellt, die Nennung von Namen ist nicht mit Strafe bedroht. Für den Betroffenen einer Gerichtsberichterstattung, d. h. etwa das Opfer innerhalb einer Täterstory bzw. den Tatverdächtigen in einer Exklusivgeschichte eines Zeugen, ist es jedoch regelmäßig gleichgültig, ob es in der Öffentlichkeit durch unzulässige Bildberichterstattung oder durch eine genauso zu wertende Nennung von Namen diffamiert wird.[93] Schutzgut ist in diesem Zusammenhang jedenfalls ausschließlich das Bildnis, insbesondere das Foto.
2) Interessen und Schutzbelange der
Verfahrensbeteiligten
Wie in Kapitel C. dargestellt, gewinnt das Öffentlichkeitsprinzip seine Berechtigung und Ausgestaltung aus den sowohl im materiellen als auch im formellen Recht verankerten Grundsätzen der Strafrechtspflege. Um mögliche Strafverfahrensbeeinflussungen durch die mediale Vermarktung von Verbrechen zu analysieren, müssen daher zunächst die Interessen und Schutzbelange der einzelnen Verfahrensbeteiligten und die Grundsätze des „fair trial“ näher untersucht werden. Die Interessen und Schutzbelange der Verfahrensbeteiligten stellen dabei den Gegenpol zu den Informationsbegehren der Öffentlichkeit dar. Das Öffentlichkeitsprinzip steht notwendigerweise in diesem Spannungsverhältnis, es wird am deutlichsten beim Beschuldigten, der in der Strafverfolgung eine besonders exponierte Stellung einnimmt.
a) Der Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte
Der Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte hat ein Recht darauf, bis zur Verurteilung als unschuldig zu gelten. Die Unschuldsvermutung ist durch Art. 6 Abs. 2 EMRK in das positive Recht in Deutschland eingeführt worden. Schon im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1965[94] ist dazu ausgeführt: „[Die] Unschuldsvermutung ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert, entspricht aber allgemein rechtsstaatlicher Überzeugung.“[95] Seit längerem ist anerkannt, daß aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung Konsequenzen für die Gestaltung des Strafverfahrens folgen.[96] Konkrete Schlußfolgerung daraus im Hinblick auf das Öffentlichkeitsprinzip und die Berichterstattung über Strafverfahren zog das Bundesverfassungsgericht in seinem Lebach-Urteil vom 5.6.1973[97] auch auf die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeschuldigten geltende Vermutung seiner Unschuld hin und folgerte daraus eine entsprechende Zurückhaltung in der Medienberichterstattung. Das Gericht stellt aber in den tragenden Gründen der Entscheidung stärker auf den allgemeinen verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz und die Resozialisierungsbelange ab.
b) Gericht, Staatsanwalt und Verteidiger
Die drei Träger des rechtstaatlichen Strafverfahrens sind, wenn auch in teilweise unterschiedlich akzentuierter Weise, mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz konfrontiert. Dabei ist jeweils von einer verfahrensfunktionalen, rollenspezifischen Betrachtungsweise auszugehen.[98] Es kommt deshalb nicht darauf an, wie der einzelne Richter, Staatsanwalt oder Verteidiger die Anwesenheit der Öffentlichkeit und die Möglichkeit der Berichterstattung empfindet, ob er sie schätzt oder fürchtet, ob er sie für seine Belange einspannen will und kann.[99] Allgemein werden in Bezug auf Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zwei Gefahren hervorgehoben: Das Problemfeld des Ehrenschutzes dieser Personen und die Möglichkeit plebiszitärer Einwirkung auf die Rechtsfindung.[100]
c) Zeugen
Neben dem Beschuldigten ist zumeist der Zeuge die von der Verfahrensöffentlichkeit am meisten tangierte Person. Dabei besteht ein wesentlicher Unterschied sowohl zum Beschuldigten, der als mutmaßlicher Urheber der Tat und Adressat des staatlichen Strafanspruchs vor Gericht steht, während der Zeuge durch seine meist zufällige Verknüpfung mit dem Tatgeschehen zur Erfüllung der gesetzlichen Aussagepflicht gezwungen ist, als auch zu Richter, Staatsanwalt und Verteidiger, die mit ihrem Auftreten vor Gericht die von ihnen gewählten Berufsrollen ausfüllen.[101] Das Persönlichkeitsrechts des Zeugen stellt einen wichtigen Abwägungspunkt gegenüber den Informationsbelangen der Öffentlichkeit dar. Gerade in letzter Zeit wird verstärkt danach gefragt, welche Möglichkeiten bestehen, den Zeugen davor zu bewahren, durch die Erfüllung seiner Pflichten zu Schaden zu kommen. Weigend untersucht deshalb in Gutachten C für den 62. Deutschen Juristentag die Frage: „Empfehlen sich gesetzliche Änderungen, um Zeugen und andere nichtbeschuldigte Personen im Strafprozeßrecht besser vor Nachteilen zu bewahren?“. Er bringt die Problematik hier auf den Punkt, indem er feststellt, daß unter den Personen, die am Strafverfahren beteiligt sind, der Zeuge die niedrigste Rangstufe einnimmt.[102] So referiert Weigend als eine naheliegende prozessuale Maßnahme zum Schutz sensibler Zeugen vor Bloßstellung und auch zur Erleichterung einer unbefangenen Aussage den verstärkten Ausschluß der Öffentlichkeit im Rahmen der §§ 171b Abs. 1 und 172 Nr. 4 GVG.[103]
d) Opfer und Nebenkläger
Während Zipf noch 1982 vermutet hat, bei den Privat- und Nebenklägern würden sich in der Regel keine zusätzlichen, die Verfahrensöffentlichkeit entscheidend beeinflussenden weiteren Gesichtpunkte ergeben,[104] wird man dies nach der anhaltenden Diskussion über die Opferposition im Strafverfahren aktuell nicht mehr sagen können.
3) Grundsätze des „fair trial“
Der Grundsatz des „fair trial“ ist ein aus dem anglo-amerikanischen Sprachgebrauch übernommener Begriff, der zwar nicht im Strafverfahrensrecht definiert wird, aber in der Rechtsprechung wie in der Literatur einen festen Platz einnimmt[105] und vom Bundesverfassungsgericht als ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz angesehen wird.[106] Seine Konturen und Grenzen sind schwer zu erfassen. Er wird sowohl als eine an die staatlichen Organe gerichtete Pflicht als auch auf Seiten des Beschuldigten als Recht auf ein faires Verfahren angesehen. Zum Teil wird der Begriff gebraucht, ohne seiner Verwendung eine präzise Definition zugrunde zu legen, zum Teil wird er inhaltlich dadurch ausgefüllt, daß ihm schon bisher anerkannte präzise Verfahrensgrundsätze zugeordnet werden. Stets wird dabei der enge Zusammenhang zwischen dem Prinzip des „fair trial“ und der prozessualen Fürsorgepflicht betont, ohne daß auch hierbei Klarheit über deren Verhältnis zueinander bestünde.[107] Roxin[108] erkennt in dem generalklauselartigen Prinzip eine Konsequenz aus den grundlegenden Wertentscheidungen des Rechts- und Sozialstaats nach Art. 1 und 20 GG[109] sowie aufgrund von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK hat jedermann allerdings nur den Anspruch, daß seine Sache in billiger Weise gehört wird. Die herrschende Meinung sieht durch Art. 6 EMRK aber gleichwohl in umfassender Weise den Grundsatz des „„fair trial““ als garantiert an, der namentlich dem Beschuldigten die Chance sichern soll, sich gegenüber der ihm an Mitteln überlegenden Anklagebehörde bestmöglichst zu verteidigen. Zur Garantie des Grundsatzes gehört deshalb, daß der einzelne nicht als Objekt des Verfahrens angesehen und behandelt werden darf, sondern die Möglichkeiten hat, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens als Prozeßteilnehmer Einfluß zu nehmen, in dem Maße und mit dem Inhalt, wie er es für erforderlich hält, und zwar in echter verfahrensmäßiger Selbständigkeit und Selbstverantwortung auf der Basis der einschlägigen Verfahrensrechte und -pflichten.
Im Ergebnis wird man deshalb das Prinzip des „fair trial“ als einen Anspruch des Angeklagten auf ein faires, rechtstaatliches Strafverfahren zu interpretieren haben, der die einfach gesetzlichen Normen der StPO auszulegen hilft. Im einzelnen kommen hier vor allem die nachfolgenden Prinzipien in Frage:
· Mündlichkeit der Hauptverhandlung (§§ 231, 243, 249, 257 StPO)
· Öffentlichkeit (§§ 169 ff. GVG)
· Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO)
· rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
· Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (§§ 250 ff. StPO)
· freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
· Unbefangenheit des Richters (§ 24 StPO)
· Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK).
Darüber hinaus soll das „fair trial“ - Prinzip auch einen äußeren Ablauf der Strafverhandlung gewährleisten, das jenseits der Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht auch im Verhältnis zu den Zuhörern und der gesamten Öffentlichkeit und Publizistik die unbeeinflußte und freie Wahrnehmung aller Verfahrensrechte gewährleistet und auch den Eindruck vermittelt, einem von außen unbeeinflußten, unabhängigen und unvoreingenommenen Gericht gegenüberzustehen. An dieser Stelle deuten sich bereits erste Zweifel an, inwieweit die Verfolgung dieses Prinzips bei gleichzeitiger exklusivvertraglicher Bindung einzelner Prozeßbeteiligten noch sichergestellt werden kann.
Die Gefahr der Strafverfahrensbeeinflussung kann sich konkret realisieren durch eine besondere Belastung auf Seiten der einzelnen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Opfer bzw. Opferangehörigen von Straftaten. Daneben kommt auch die Einflußnahme auf den Prozeßablauf, also des Verfahrens im eigentlichen Sinne, in Betracht.
1) Beeinflussung von Verfahrensbeteiligten
Es erscheint evident, daß eine engagierte Berichterstattung über Strafverfahren in den Medien stets mit der Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten verbunden ist. Fällt sie beschuldigtenfreundlich aus, enthält sie oft nachteilige Äußerungen über Tatopfer oder Belastungszeugen, die als unglaubwürdig hingestellt werden. Erfolgt sie beschuldigtenunfreundlich, begründet sie die erhebliche Gefahr der öffentlichen Vorverurteilung. Exklusivvertragliche Bindungen zwischen Medien und Verfahrensbeteiligten verstärken die Tendenz, im Interesse des Vertragspartners zu berichten. Dabei soll die Berichterstattung nach Ziffer 13 des Pressekodex „frei von Vorurteilen“ erfolgen. Aus Sicht eines Tatverdächtigen beispielsweise, der als Untersuchungsgefangener für ein Exklusiv-Interview einer Illustrierten zur Verfügung steht, macht es Sinn, etwa die ihm zur Last gelegte Tatbeteiligung zu bestreiten und seine Komplizen zu belasten. Bedenklicher wird es noch in den Fällen, wo sich Zeugen von den Medien kaufen lassen und eine Veröffentlichung ihrer Informationen bzw. Bewertungen vor der Vernehmung innerhalb der Hauptverhandlung stattfindet, so geschehen bei Ausstrahlung des Exklusiv-Interviews von Kevin Pratt bei Spiegel-TV.
Scheinen diese Einflußfaktoren noch leicht verifizierbar, gibt es für einen Einfluß der Medienberichterstattung auf die den Strafprozeß begleitenden Staatsanwälte und Richter kaum Belege. Wagner widmet sich dieser Problematik sehr ausführlich und zitiert dabei einzelne Richter, die mit den Strafprozessen „Vera Brühne“ und „Ingrid van Bergen“ befaßt waren.[110] Auch Hamm liefert mit dem Hinweis auf das Ermittlungsverfahren gegen Jürgen Schneider ein aktuelles Fallbeispiel für konkrete Einflußnahme der Medien auf die Strafjustiz.[111] Für Stürner sind „vorweggenommene Verhandlungen und Urteile sowie die Druckausübung auf alle Verfahrensbeteiligten (Richter, Zeugen, Parteien, Sachverständige) durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen durchaus möglich“.[112]
Äußern sich Zeugen bereits in der Presse oder werden sie vor laufender Kamera interviewt, noch ehe sie ihre Aussage vor Gericht gemacht haben, befinden sie sich oftmals in einer prekären Situation. Denn ein Zeuge, der sich schon öffentlich auf eine bestimmte Aussage festgelegt hat, wird vor Gericht, wenn er unter Strafandrohung zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist, möglicherweise in Interessenkollision geraten.
2) Speziell: Interesse des Opferschutzes
Ein besonderes Problem stellt die Medienverwertung zu Lasten des Opfers dar, welches im Rahmen des Strafprozesses regelmäßig die Position des Nebenklägers bzw. der Nebenklägerin innehat. Hat der Tatverdächtige und/oder Angeklagte seine Straftat als „Verbrecherstory“ - ob durch Mittelsmänner, Strafverteidiger etc. - an die Medien verkauft und so noch zusätzlichen Gewinn aus der Straftat gezogen, erhält das Opfer von den meist beträchtlichen Honoraren nichts, denn stets ist der Täter anschließend, wenn das Opfer vor den Zivilgerichten seinen materiellen wie immateriellen Schaden einklagt, vermögenslos. Bereits seit einigen Jahren sahen hierin vor allem die Opferschutzorganisationen ein rechtlich wie ethisch höchst bedenkliches Phänomen.[113] Nach Heinze verlängert der Täter die verletzenden, schädigenden Folgen seiner Straftat in den publizistischen Bereich zu Lasten des Opfers hinein, in dem er vor aller Öffentlichkeit mit den Mitteln der Medien die an dem Opfer begangene Straftat zu Lasten des Persönlichkeitsschutzes des Opfers weiterhin ausbeutet.[114]
Auf diese Diskussionen bezugnehmend sowie anknüpfend an die amerikanischen Erfahrungen mit den sog. „Son-of-Sam“-Gesetzen[115] startete das Land Bayern über den Bundesrat 1996 eine Gesetzesinitiative zur Verbesserung des Opferschutzes. Der Gesetzesantrag sah zunächst vor, die Regelungen als 2. Abschnitt in das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) einzustellen. Der Bundesrat hat dann allerdings beschlossen, den Gesetzentwurf als eigenständiges zivilrechtliches Entschädigungsgesetz im Deutschen Bundestag einzubringen.[116] Die Verabschiedung des sog. Opferanspruchssicherungsgesetzes (OASG) durch den Deutschen Bundestag erfolgte sodann am 8.5.1998. Durch dieses Gesetz erhalten Opfer von Straftaten ein gesetzliches Pfandrecht an Honoraransprüchen von Tatbeteiligten, die diese durch die Vermarktung der Tat in den Medien erlangt haben. Dabei ist die Formulierung „eine öffentliche Darstellung der Tat“ so weit gefaßt, daß sowohl die Gewährung von Interviews als auch das Überlassen von fotografischen Abbildungen von Filmen oder die Veröffentlichung eigener urheberrechtlich geschützter Werke, die die Tat zum Gegenstand haben, von ihr erfaßt sind. Unabhängig von einzelnen Schwierigkeiten bei der rechtlichen Umsetzung des gewählten Ansatzes - Anforderungen aus dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz in § 1 OASG, Auskunftspflicht gem. § 4 OASG im Lichte des Informantenschutzes, Bewertung von Umgehungsgeschäften gem. § 7 OASG - könnte dieses Gesetz in gewissem Umfange eine abschreckende Wirkung zeitigen. Kriminalgeschichten, die auf honorierten Informationen der Täter basieren, werden vermutlich in Zukunft seltener publiziert, denn die Honorare für die Täter und deren Anwälte werden nicht mehr so interessant sein. Dabei wird sich auch zeigen, wie die Rechtsprechung die Spielräume innerhalb des grundrechtsrelevanten Bereichs des Gesetzes auslegen wird.
Aus der Presse[117] war zu entnehmen, daß Armin Schreiner, der Mörder der 7-jährigen Nathalie Astner, den Eltern des getöteten Mädchens 115.000 DM Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen soll. Mit der Geldforderung wollen die Eltern, ausweislich ihrer Rechtsanwältin Maria Zech, lediglich verhindern, daß Schreiner seine Geschichte teuer verkauft und so auch noch einen Nutzen aus dem Tod des Kindes zieht. Die Argumentation läßt ganz darauf schließen, daß hier die Angehörigen des Opfers sich der Hilfe des jüngst erlassenen Opferanspruchssicherungsgesetzes bedienen werden.
3) Beeinflussung des Strafprozesses
Aus der medialen Vermarktung von Verbrechen ergeben sich auch ganz erhebliche Gefahren für die gerichtliche Wahrheitsfindung. Dabei ist bislang kaum abschätzbar, welche negative Wirkung von Medienunternehmen versprochene Honorare auf den Wahrheitsgehalt der Angaben von Beschuldigten und Zeugen haben können. Es liegt jedenfalls auf der Hand, daß sich mit besonders spektakulären Schilderungen höhere Honorare erzielen lassen. Zudem ist unüberschaubar, inwieweit diese Berichterstattung eine Befangenheit der Laienrichter, u. U. auch der Berufsrichter, auslösen kann, insbesondere durch den Druck, der vom Aufbau einer großen öffentlichen Erwartung eines bestimmten Prozeßausgangs ausgehen kann. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß interessierte Kreise gezielt Informationen mit dem Ziel einer Verfahrensbeeinflussung an die Medien geben. Gleichzeitig besteht damit auch die Gefahr einer Instrumentalisierung der Medien, wenn diese zunehmend von einzelnen Verfahrensbeteiligten gezielt ausgewählte Informationen zur Verfügung gestellt erhalten.[118]
Die mediale Vermarktung von Verbrechen - übrigens nicht nur in Form der unmittelbaren Gerichtsberichterstattung[119] - erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Gerade in den Fällen, in denen Geschehensbeteiligte - vor allem Tatverdächtige und Zeugen - durch Honorarvertrag gebunden sind, Veröffentlichungen mit zu „speisen“, werden Persönlichkeits- und Verfahrensrechte anderer Prozeßbeteiligter beeinträchtigt. Daneben erscheint der Grundsatz des „fair trial“ gefährdet. Da sich gesetzliche Vorkehrungen im grundrechtsrelevanten Bereich als ultima ratio erweisen und darüber hinaus auch keine strafprozeßrechtlichen Novellierungsempfehlungen existieren, sollten sich in diesem Bereich die jeweiligen Berufsgruppen auf standesrechtlicher Ebene aufgerufen fühlen, die Gefährdungen abzubauen. Sowohl die Strafverteidigervereinigung als auch die von den Journalisten- und Verlegerverbänden getragene Selbstkontrolle der Presse sowie - mit Einschränkung - der Rundfunkbereich verfügen über geeignetes Instrumentarium, der Vermarktung des Strafverfahrens entgegenzuwirken.
Für den Bereich der besonders schützenswerten Opferinteressen verspricht wohl das neu eingeführte Institut des Forderungspfandrechts nach dem Opferanspruchssicherungsgesetz praktische Hilfestellung.
Bei allem Realitätssinn erscheint es dem Verfasser jedenfalls sicher, daß die zunehmende Praxis des „Scheckbuch-Journalismus“ auf einem Fehlverständnis von Medienverantwortung beruht. Die Inanspruchnahme der Presse- und Rundfunkfreiheit bedingt gleichzeitig ein verantwortungsbewußtes Umgehen mit derselben.[120] Von dieser Verpflichtung dispensiert auch kein Hinweis auf einen verstärkten Wettbewerb unter den Medien. Sling alias Paul Schlesinger, der „Klassiker“ unter den deutschen Gerichtsberichterstattern, war zwar ein Idealist. Er hatte hoffentlich dennoch nicht Unrecht, als er zum Thema „Justiz und Berichterstattung“ vor rd. 70 Jahren schrieb[121]: „... Wie überall, so gibt es auch in der Gerichtsberichterstattung Mißbräuche und Auswüchse. Man darf aber hoffen, daß die ihrer Verantwortung bewußte Presse immer die maß- und richtunggebende sein wird. ... Kritik braucht auch die Presse. Zwangs- und Gewaltmaßnahmen lehnt sie ab. Ihre Erziehung hat sie in eigene Regie übernommen.“
[1] Heribert Prantl, Die journalistische Information zwischen Ausschlußrecht und Gemeinfreiheit, 1983, S. 116.
[2] Einige Daten zur Prozeßgeschichte: 8.1.1988 - Verurteilung von Monika Weimar wegen Mordes durch das LG Fulda; 17.2.1989 - Verwerfung ihrer Revision durch den BGH; seit 1992 - Betreiben des Wiederaufnahmeverfahrens; 27.3.1995 - Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags durch das LG Gießen; 4.12.1995 - Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das OLG Frankfurt a. M.; 24.4.1997 - Freispruch durch das LG Gießen.
[3] Joachim Wagner, Strafprozeßführung über Medien, 1987.
[4] Rainer Hamm, Große Strafprozesse und die Macht der Medien, 1997.
[5] Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Strafverfahrens und ihre Bedeutung für die Rechtsstellung der einzelnen Verfahrensbeteiligten waren in den letzten Jahren Gegenstand diverser größerer Beiträge. Hierzu möchte ich nur auch auf die großen Diskussionen anläßlich des 54., 55. und 58. Deutschen Juristentages sowie den „Bericht der Bundesregierung zum Thema 'Öffentliche Vorverurteilung' und 'Faires Verfahren'„ verweisen. Vgl. Heinz Zipf, Empfiehlt es sich, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Strafverfahrens neu zu gestalten, insbesondere zur Verbesserung der Rechtsstellung des Beschuldigten weitere nicht-öffentliche Verfahrensgänge zu entwickeln?, Gutachten C für den 54. DJT 1982; vgl. Beschlüsse I.4., II.4., 7., 9.a und 10. des 54. DJT, in: NJW 1982, 2545 ff.; Beschlüsse II. 17. und 18. des 55. DJT 1984, in: NJW 1984, 2680; Beschluß V. 12. des 58. DJT 1990, in: NJW 1990, 2992; Bericht der Bundesregierung zum Thema: „Öffentliche Vorverurteilung“ und „faires Verfahren“, BT-Drs. 10/4608 vom 27.12.1985; Rolf Stürner, „Fair trial“ und öffentliche Meinung, in: JZ 1980, 1 ff..
[6] Süddeutsche Zeitung vom 11.2.1964.
[7] Ernst Müller-Meiningen, Tabu des „schwebenden Verfahrens“. Eine kritische Betrachtung aus Anlaß des Mordfalles Dr. Otto Praun, in: Süddeutsche Zeitung vom 19.2.1964.
[8] vgl. Deutscher Presserat, Tätigkeitsbericht 1964, S. 12.
[9] vgl. Wagner, Strafprozeßführung, S. 18 und 110 ff..
[10] ders. , S. 114 f. .
[11] Wagner, Strafprozeßführung, S. 17.
[12] Mark Spörrle, Die Anwaltsgehilfen - Wie Jürgen Schneider mit einem teuren Exklusiv-Interview die Medien instrumentalisierte, in: Die Woche vom 15.9.1995.
[13] Spörrle, a.a.O.; Hamm, Große Strafprozesse, S. 115.
[14] Einzelheiten können hierzu dem Tatbestand des unveröff. Urteils des Landgerichts Fulda vom 29.1.1997 - Az. 4 O 226/96 - entnommen werden.
[15] Az. 14 U 63/97, unveröff. Urteil; gegen dieses Urteil ist offenbar Revision eingelegt worden, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 27.3.1998.
[16] Stephan Börnecke, Die Glaubwürdigkeit im Spiel mit dem Scheckbuch, in: Frankfurter Rundschau vom 28.11.1996, Gerhard Mauz, Leserbrief in: Süddeutsche Zeitung vom 10.10.1996; Hamm, Große Strafprozesse, S. 114.
[17] Marianne Quoirin, Riskantes Spiel mit Geld und Wahrheit, in: Kölner Stadt-Anzeiger vom 3.4.1997.
[18] BVerfGG 19, 342 (347).
[19] vgl. z. B. BVerfGE 21, 271 (279); Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz-Kommentar, Art. 5 Abs. 1, 2, Rn. 135, 136.
[20] BVerfGE 12, 205 (260 f.).
[21] BVerfGE 20, 162 (174).
[22] BVerfGE 50, 234 (239 f.); ferner auch BVerfG NStZ 1995, 40 f.
[23] BVerfGE 50, 234 (240).
[24] vgl. hierzu den instruktiven Beitrag von Ewald Behrschmidt, Justiz und Presse - Anmerkungen aus der Sicht eines Justizpressesprechers, in: Dölling/Gössel/Waltos (Hrsg.), Kriminalberichterstattung in der Tagespresse, 1998, S. 335 ff.
[25] vgl. § 6 Pressegesetz NW.
[26] vgl. § 3 Pressegesetz NW.
[27] vgl. die Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats, insbesondere Ziffern 8 und 13 Pressekodex.
[28] Jörg Soehring, Presserecht, 2. Aufl., S. 138.
[29] vgl. Beschluß des OLG Hamburg vom 3.12.1997, ZUM-RD 1998, 116 f.; vgl. auch die oben bereits erwähnten Urteile des LG Fulda sowie des OLG Frankfurt a. M..
[30] BGH GRUR 1968, 209 ff. mit Anmerkung von Bußmann.
[31] BGH GRUR 1968, 209/210.
[32]
OLG München, AfP 1981, 347 ff. mit Anmerkung von Norbert Brandel.
[33] OLG München, AfP 1981, 348.
[34] OLG Frankfurt a. M., unveröff. Urteil, 14 U 63/97 - Stern ./. Weimar/Böttcher
[35] OLG Frankfurt a. M., unveröff. Urteil , S. 11; dort zitiert: Degenhart in: Dolzer, Grundgesetz, Stand Dez. 1997, Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 266 m. w. N.
[36] a.a.O., S. 12.
[37] Hans Schmidt-Osten, Exklusiv-Verträge mit der Presse - Muß ein Interview gewährt werden? - Der Fall Flade in rechtlicher Sicht, in: Der Journalist, Heft 3/1961 (Beilage Nr. 30).
[38] Schmidt-Osten, a. a. O.
[39] Horst Neumann-Duisberg, in: Urteilsanmerkung zu BGH vom 27.10.1967, Schulze, BGHZ 143
[40] Jürgen K. Wente, Das Recht der journalistischen Recherche, 1987.
[41] Heribert Prantl, Der journalistische Exklusivvertrag über Informationen aus der Personalsphäre, in: AfP 1984, 17 ff.
[42] Jörg Soehring, Informationsanspruch kontra Exklusivität-Mängel im Informationsverhalten öffentlicher Verwaltungen, in: AfP 1995, 449 ff.; ders., Presserecht, 2. Aufl., 1995, S. 138 ff.
[43] Wente, Recherche, S. 188 f.
[44] ders., Recherche, S. 190 f.
[45] Wente, Recherche, S. 191 unter Hinweis auf Prantl, Journalistische Information, S. 134.
[46] Heinrichs in: Palandt, BGB-Kommentar, 57. Aufl. 1998, Anm. 3 a zu § 138.
[47] Prantl, AfP 1984, 21.
[48] Prantl, AfP 1984, 21 f.
[49] Soehring, Presserecht, S. 138 ff.
[50] Soehring, Presserecht, S. 140.
[51] Jörg Soehring, Informationsanspruch kontra Exklusivität - Mängel im Informationsverhalten öffentlicher Verwaltungen, in: AfP 1995, 449 ff..
[52] Soehring, a.a.O., S. 449.
[53] Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, Rn. 2.59.
[54] Soehring, Presserecht, S. 141.
[55] Soehring, Presserecht, S. 140.
[56] vgl. Fall Brühne/Ferbach, Tätigkeitsbericht DPR, 1964; Fall „Rust“, Jahrbuch DPR 1987, S. 18 f.
[57] Deutscher Presserat, Tätigkeitsbericht 1973, S. 23 f., 85.
[58] Prantl, AfP 1984, 19; Wente, Journalistische Recherche, S. 189; im Ergebnis wohl auch Wenzel, Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 2.58 ff..
[59] vgl. Prantl, Journalistische Information, S. 159 ff.; ders., AfP 1984, 21.
[60] ders., a.a.O.
[61] Soehring, Presserecht, S. 136; Wagner, Strafprozeßführung, S. 17 ff.; mit Einschränkung auch Hamm, Große Strafprozesse, S. 111.
[62] Hamm, a. a. O.
[63] OASG vom 8.5.1998 (BGBl. I S. 905).
[64] Soehring, Presserecht, S. 136; Hamm, S. 111.
[65] Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 5. Aufl. 1983, Rn. 1117.
[66] vgl. auch die Diskussion des Falles „Steiner“ beim Deutschen Presserat, Fn. 57.
[67] Deutscher Presserat, Jahrbuch 1988, S. 18 f.
[68] vgl. Journalist 9/1988, S. 60 f.
[69] Dokumentation des Weissen Ring zum 3. Mainzer Opferforum, Die Rolle des Verbrechensopfers in den Medien, 1994; beispielhaft seien aus der Presse nur genannt: Viola Roggenkamp („Große Story, großes Geld“), in: Die Zeit vom 7.6.1996, Cathrin Kahlweit („Schuldspruch mit dem Scheckheft“), in: Süddeutsche Zeitung vom 5./6.10.1996, Stephan Börnecke, in: Frankfurter Rundschau vom 28.11.1996; Marianne Quoirin, in: Kölner Stadt-Anzeiger vom 3.4.1997; Hans Holzhaider („Strafprozeß im Griff der Medien“), in: Süddeutsche Zeitung vom 27.11.1997; Martin W. Huff („Wenn Richter zu sehr am Pranger hängen“), in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.3.1998.
[70] Rudolf Gerhardt/Erich Steffen, Kleiner Knigge des Presserechts, 1996, S. 31.
[71] vgl. Alexander Dehmandt (Hrsg.), Macht und Recht. Große Prozesse in der Geschichte, 1990.
[72] Hamm, Große Strafprozesse, S. 15.
[73] vgl. Karl Schäfer/Thomas Wickern in: Loewe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 24. Aufl. 1996, GVG vor § 169, Anm. 6 m. w. N.
[74] dies. in: Loewe/Rosenberg, GVG § 169 Anm. 38.
[75] vgl. BVerfG NJW 1992, 3288.
[76] vgl. Hamm, Große Strafprozesse, S. 22.
[77] Die Diskussion um das sog. Gerichts-TV soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Es sei lediglich hingewiesen auf die zahlreichen Stimmen, insbesondere zur Pool-Lösung anläßlich des Honecker-Strafverfahrens; für viele: Wolf, Gerichtsberichterstattung - künftig „live“ im Fernsehen?, in: ZRP 1994, 187; Rainer Hamm, Hauptverhandlungen in Strafsachen vor Fernsehkameras - auch bei uns?, in: NJW 1995, 760 f.
[78] Zipf, Gutachten C zum 54. DJT 1982, C 21.
[79] vgl. Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung mit GVG und Nebengesetzen, Kommentar, 40. Aufl. 1991, § 169 GVG Anm.1; Ostendorf, ZRP 1976, 282; Alternativ-Entwurf des Arbeitskreises deutscher und schweizerischer Strafrechtslehrer von 1980 für ein Strafverfahren mit nicht-öffentlicher Hauptverhandlung, vgl. Baumann, NJW 1982, 1558; Diskussionen des 54. DJT 1982 und 55. DJT 1984 (Beschluß I. 4. des 54. DJT, in: NJW 1982, 2545; sowie Beschlüsse II. 17 und 18 des 55. DJT, in: NJW 1984, 2680).
[80] Carl-Eugen Eberle, Justiz und Medienöffentlichkeit, in: ZDF-Jahrbuch 1992, S. 158 ff.; Rudolf Gerhardt, Störenfried oder demokratischer Wächter?, in: ZRP 1993, 377 ff.; Mathias Schwarz, Fernsehöffentlichkeit im Gerichtsverfahren, in: AfP 1995, 353; Beschlüsse V. 12 des 58. DJT 1990, in: NJW 1990, 2992.
[81] Beschluß vom 14.7.1994, BVerfGE 91, 134.
[82] BVerfGE 91, 135.
[83] BVerfG, a.a.O.
[84] Gössel, a. a. O., S. 11; weitere Beispiele benennen Hamm und Wagner.
[85] vgl. hierzu Hamm, Große Strafprozesse, S. 9.
[86] BVerfGE in ständiger Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 47,130 (143); 50, 234 (240 f.).
[87] vgl. BVerfGE 54, 148 (153 f.); 65, 1 (43).
[88] vgl. Karl Heinz Gössel, Rechtsprobleme der Gerichtsberichterstattung in Deutschland, in: Dölling/Gössel/Waltos (Hrsg.), Kriminalberichterstattung in der Tagespresse, 1998, S. 9.
[89] vgl. Gössel, a. a. O., S. 10.
[90] vgl. BVerfGE 32, 373 (381).
[91] vgl. BVerfGE 29, 183 (194).
[92] Rolf Stürner, „Fair Trial“ und öffentliche Meinung, in: JZ 1980, 1 (3).
[93] vgl. hierzu Florian Stapper, Von Journalisten, der Gerichtsberichterstattung und dem Strafrecht, in: ZUM 1995, 590 (599).
[94] BVerfGE 19, 343 ff.
[95] BVerfGE 19, 347.
[96] Zipf, Gutachten C zum 54. DJT 1982, C 28.
[97] BVerfGE 35, 202 ff.
[98] Zipf, Gutachten C des 54. DJT, C 33.
[99] vgl. hierzu Wagner, Strafprozeßführung über Medien, S. 50 ff., 60 ff. und 87 ff.
[100] Zipf, a. a. O., C 34 m. w. N.; Stürner, JZ 1980, 4 f.
[101] Zipf, a.a.O., C 35.
[102] Thomas Weigend, Gutachten C des 62. DJT, C 13.
[103] Weigend, a.a.O., C 51 f.
[104] Zipf., Gutachten C für den 54. DJT 1982, C 36.
[105] vgl. BGHSt 31, 148; Heubel, Der „fair trial“ - Ein Grundsatz des Strafverfahrens?, 1981, S. 136.
[106] BVerfG NJW, 1975, 103; BVerfGE 57, 250 (274 f.).
[107] Zipf, Gutachten C für den 54. DJT 1982, C 29 f.
[108] Claus Roxin, Strafverfahrensrecht, 18. Auflage 1983, S. 57.
[109] vgl. BVerfGE 26, 66 (71); 41, 246 (249); 46, 202 (210).
[110] Wagner, Strafprozeßführung, S. 87 ff.
[111] Hamm, Große Strafprozesse, S. 24 (27).
[112] Stürner, JZ 1980, 4.
[113] vgl. 3. Mainzer Opferforum des Weissen Rings zum Thema „Die Rolle des Verbrechensopfers in den Medien“, 1994; insbesondere: Dieter Eppenstein, „Vermarktung von Verbrechen“, a.a.O., S. 13.
[114] Meinhard Heinze, Medienverwertung zu Lasten des Opfers - Rechtliche Rahmenbedingungen, in: Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag, 1993, S. 951 ff.; ders. in: Die Rolle des Verbrechensopfers in den Medien, Weisser Ring (Hrsg.), S. 141 ff.
[115] vgl. Emily Silverman, Der Zugriff auf Profite aus der Vermarktung von Straftaten, in: JZ 1998, 552 ff.
[116] Zur Entstehung des Gesetzes im einzelnen: vgl. Barbara Nowotsch, Das neue Opferanspruchssicherungsgesetz, in: NJW 1998, 1831 (1832).
[117] Focus 32/98 vom 3.8.1998.
[118] vgl. Karl Schäfer/Thomas Wickern, a.a.O., GVG vor § 169, Rd.-Nr. 18; Wagner, Strafprozeßführung, S. 20 ff.
[119] Auch die Behandlung längst abgeschlossener Kriminalfälle erfreut sich wachsender Beachtung in den Medien, vgl. das von RTL am 19.8.1998 eingeführte neue Genre des „Doku-Drama“, begonnen mit der Sendung „Wettlauf mit dem Tod - Das Geiseldrama Gladbeck“ oder die Planung von SAT 1, die Soldatenmorde von Lebach aus dem Jahre 1969 im Rahmen der Dokumentarspielreihe „Verbrechen, die Geschichte machen“ aufzuarbeiten.
[120] BVerfGE 12, 113 (130); 20, 162.
[121] Sling, Richter und Gerichtete - Gerichtsreportagen, neu eingeleitet und kommentiert von Robert M. W. Kempner, 1969, S. 44.