Quelle: Heldrich (Hrsg.), Medien zwischen Spruch und Informationsinteresse - Festschrift für Robert Schweizer zum 60. Geburtstag
PROF. DR. KARL EGBERT WENZEL (†)
DR. WALDEMAR GAMER
Auseinandersetzungen wegen redaktioneller Darstellungen
sind ihrer Natur nach eilbedürftig. Ebenso wie in Wettbewerbssachen ist die
einstweilige Verfügung deswegen der normale Weg zur Durchsetzung von
Unterlassungsansprüchen. In Gegendarstellungssachen ist mit Ausnahme von Bayern
ausschließlich der Verfügungsweg zugelassen.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist
deswegen tägliches Brot für Anwälte und Gerichte. Gleichwohl hat der
Gesetzgeber dieser Verfahrensart keineswegs eine ihrer Bedeutung entsprechende
Regelung zuteil werden lassen. Die ZPO ist zwar seit 1945 vielfach geändert
bzw. novelliert worden. Das Bemühen um ein den sich ändernden Verhältnissen
angepaßtes Prozeßrecht hat indessen das Institut der einstweiligen Verfügung
nicht erfaßt. Die ZPO erwähnt sie gleichsam nur beiläufig im Rahmen des
Zwangsvollstreckungsrechts und dort auch nur im Zusammenhang mit dem
Arrestverfahren. Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß Arrest
und einstweilige Verfügung nicht ins Achte Buch der ZPO gehören.
Eine Änderung dieser stiefmütterlich gebliebenen
Regelung ist nur einmal erfolgt, nämlich durch die Festschreibung der
Möglichkeit, einen Verfügungsantrag auch ohne vorherige mündliche Verhandlung
im Beschlußwege zurückzuweisen (§ 937 Abs. 2 ZPO). Zuvor war das insofern
streitig, als einige Gerichte gemeint haben, anders als die Stattgabe sei die
Abweisung eines Verfügungsantrages nicht so eilbedürftig, daß es einer
Beschlußverfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung bedürfe. Sieht man von
der seit 1.4.1991 geltenden Neufassung des § 937 Abs. 2 ZPO durch des
Rechtspflegevereinfachungsgesetz ab, so ist im wesentlichen alles beim alten
geblieben. Das brauchte nicht unbedingt ein Nachteil zu sein. Die Besonderheit
besteht aber darin, daß Verfügungsurteile nicht revisibel sind (§ 545 Abs. 2
ZPO), so daß der Verfügungsweg mit der Berufung erschöpft ist. Eine
rechtsvereinheitlichende Revisionsinstanz fehlt. Da für die Entscheidung eines
OLG nicht unbedingt maßgebend ist, was ein anderes sagt, hat sich innerhalb der
einzelnen OLG-Bezirke ein hinsichtlich mancherlei Regelungen recht
unterschiedliches Prozeßrecht herausgebildet, was ein wenig an die
Kleinstaaterei aus der Zeit vor 1871 erinnert. Einigen Fragen dieser Art soll
hier nachgegangen werden.
I. Örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO
Insbesondere beim vorbeugenden Rechtsschutz kann schon
die Gewährung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung unterschiedlich
beurteilt werden, nämlich wenn die unerlaubte Handlung an dem betreffenden Ort
noch nicht begangen, die Begehung aber zu erwarten ist. Sofern die Begehung an
dem betreffenden Ort „drohend bevorsteht“, wird man nicht nur den vorbeugenden
Rechtsschutz als solchen, sondern auch den Gerichtsstand des § 32 ZPO gewähren
müssen.
Bei einem bundesweit mit einheitlichem Inhalt
verbreiteten Periodikum ist also grundsätzlich jedes bundesdeutsche Gericht
örtlich zuständig. Problematisch
kann das allerdings bei nur im Abonnementwege vertriebenen kleinauflagigen
Zeitschriften sein, wenn etwa offen ist, ob tatsächlich in jedem Gerichtsbezirk
Abonnenten vorhanden sind. Richtiger Auffassung nach kann hierfür eine
Glaubhaftmachung erforderlich werden. Hat das Blatt Regionalausgaben, kommt es
auf das Verbreitungsgebiet der betreffenden Ausgabe an. Agent provocateur-Bestellungen
mit dem Argument für erheblich zu erklären, die Belieferung erweise, daß die
Bereitschaft bestehe, im Falle einer Bestellung auch an den betreffenden Ort zu
liefern, erscheint nicht gerechtfertigt.
II. Eilbedürftigkeit (Zuwarten mit der
Rechtsverfolgung)
Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung
ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Verfügungsgrund ist die
Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) des Vorganges.
Ob eine im Verfügungswege erstrebte einstweilige Regelung
eilbedürftig ist, ist nach den objektiven Kriterien des jeweiligen Einzelfalles
zu beurteilen.
Der Antragsteller sollte nicht durch zu strenge
Anforderungen veranlaßt werden, überstürzt den Verfügungsweg zu begehen.
Andererseits ist insbesondere bei Drohen von schwerwiegenden Nachteilen eine
rasche Verfolgung angezeigt.
Nach richtiger Auffassung beurteilt sich die Frage nach
der Eilbedürftigkeit prognostisch nach der Entwicklung, die aufgrund des
angegriffenen Verhaltens für die Zukunft zu erwarten ist. Daneben kommt unter
anderem den Verhältnissen beim Antragsteller, der Art und dem Ausmaß der
Betroffenheit und nicht zuletzt dem Zeitpunkt der Kenntnis des Anspruchstellers
vom Verletzungsverhalten Bedeutung zu.
Ein längeres Zuwarten kann dabei durchaus ein Indiz dafür
sein, daß der Antragsteller die erstrebte Regelung auch selbst nicht für
eilbedürftig hält. Wenn das OLG München
meint, bereits nach Ablauf von vier Wochen seit Kenntnisnahme der Verletzung
entfalle die Eilbedürftigkeit, kann dem nicht zugestimmt werden. In der Praxis
führt das dazu, daß sich der Anspruchsteller an der Ausschöpfung
außergerichtlicher Verhandlungs- und Vergleichsmöglichkeiten aus Sorge davor
gehindert sehen kann, im Falle des Scheiterns solcher Verhandlungen werde das
Gericht einen Verfügungsantrag als verspätet, d.h. als nicht mehr eilbedürftig
bezeichnen. So kann es dazu kommen, daß der Anspruchsteller einer Bitte um
Fristverlängerung aufgrund solcher Besorgnisse zurückweist, obschon er ihr
sonst ohne weiteres entsprochen hätte, um eine unnötige Inanspruchnahme der
Gerichte zu vermeiden. Hinzu kommt, daß die Vorbereitung eines Verfügungsantrages,
wenn sie gründlich erfolgt, insbesondere wegen der Beschaffung von
Glaubhaftmachungsmitteln nicht selten erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.
Besteht die Sorge, daß ein erst nach Ablauf einer Vier-Wochen-Frist
eingereichter Verfügungsantrag ohne Sachprüfung lapidar als „verspätet“
bezeichnet wird, kann das zu überstürzten Verfügungsanträgen führen, die
vermieden worden wären, wenn dem Anspruchsteller Gelegenheit zu gründlicher
Recherche und zum Austausch von Argumenten gelassen worden wäre.
Wenig geeignet erscheint auch der Vorschlag, der
Anspruchsteller möge innerhalb der Vier-Wochen-Frist einen Verfügungsantrag mit
dem Hinweis einreichen, das Gericht möge die Bearbeitung wegen noch schwebender
Vergleichsverhandlungen bis auf weiteres zurückstellen. Dadurch werden Aufwand,
Kosten und Gebühren produziert. Sachlich dient eine solche Verfahrensweise niemandem.
Ob eine im Verfügungswege erstrebe einstweilige Verfügung eilbedürftig ist,
hängt richtiger Auffassung nach weniger von der Vergangenheit, als vielmehr
von der Entwicklung ab, die aufgrund des angegriffenen Verhaltens für die
Zukunft zu erwarten ist. Im Ergebnis führt die andere Ansicht zum starren Blick
auf die Vier-Wochen-Frist, statt zum Bemühen um eine vernünftige außergerichtliche
Lösung.
Wenn das OLG Nürnberg
gleichfalls von einer Vier-Wochen-Frist ausgeht, sie aber erst mit dem
Zeitpunkt der ersten Abmahnung beginnen läßt, so erscheint auch das als
problematisch. Jedenfalls wenn diese Ansicht dahin zu verstehen sein sollte,
eine Säumigkeit bei der ursprünglichen Abmahnung sei unerheblich, entscheidend
sei nur, ob danach binnen vier Wochen gerichtlich vorgegangen werde, könnte
dem schwerlich gefolgt werden, da hierdurch die vom Gesetzgeber geforderte
Dringlichkeit umgangen würde.
Richtigerweise sollte der Ausgangspunkt nicht aus dem
Blick verloren werden, daß es bei der Beurteilung der Eilbedürftigkeit auf die
für die Zukunft zu erwartenden Entwicklungen ankommen sollte. So kann es sein,
daß ein Betroffener von der Geltendmachung von Ansprüchen in der Annahme
zunächst absieht, die Angelegenheit werde sich von selbst erledigen, daß sie
aber späterhin durch Folgemeldungen aktualisiert wird und sich dadurch eine
neue Lage ergibt. Dem Anspruchsteller die anfängliche Passivität nachteilig
entgegenzuhalten, wäre in solchen Fällen verfehlt. Es müßte dies zur Folge
haben, daß der Anspruchsteller gegen jeden ihn belastenden Punkt sogleich
vorgeht, obschon er zu einem Verzicht an sich bereit wäre. Zumindest müßte der
beratende Anwalt ihn darauf hinweisen, daß der Verzicht auf ein sofortiges
Vorgehen für ihn nachteilige prozessuale Folgen haben könnte.
So führt eine engherzige Beurteilung des Merkmals
der Eilbedürftigkeit im Ergebnis nur zu einer ganz unnötigen Vermehrung der
Prozeßflut, wohingegen eine großzügige Beurteilung die Möglichkeit des Bemühens
um eine vernünftige außergerichtliche Regelung fördert.
III. Entscheidung im Beschlußverfahren oder
aufgrund mündlicher Verhandlung
Grundsätzlich sieht die ZPO vor, daß im Erkenntnisverfahren
in der Sache selbst aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird (§ 128
ZPO). Im Verfügungsverfahren kann abweichend hiervon ohne mündliche Verhandlung
dem Verfügungsantrag entsprochen werden wie auch Zurückweisung erfolgen (§
937 Abs. 2 ZPO).
Da jede einstweilige Verfügung eine Dringlichkeit
voraussetzt, erfordert § 937 Abs. 2 ZPO eine gesteigerte Dringlichkeit. Sie ist
zu bejahen, wenn die Eilbedürftigkeit der Maßnahme über die dem einstweiligen
Verfügungsverfahren ohnehin innewohnende Dringlichkeit (Verfügungsgrund)
hinausgeht und selbst eine innerhalb kürzester Zeit terminierte mündliche
Verhandlung nicht abgewartet werden kann oder wenn der Zweck der einstweiligen
Verfügung gerade den Überraschungseffekt des Beschlußverfahrens erfordert.
Die Praxis der Gerichte unterscheidet sich auch bei von
Anfang an vorliegender besonderer Dringlichkeit insoweit erheblich. Einige
Gerichte entscheiden mehr oder weniger grundsätzlich ohne vorherige mündliche
Verhandlung durch Beschluß, andere grundsätzlich erst nach mündlicher
Verhandlung durch Urteil. Daß Antragsteller zusprechende
Beschlußverfügungen erstreben, liegt auf der Hand. Gerichte, bei denen mit
einem solchen Beschluß gerechnet werden darf, haben deswegen bei freier Wahl
des Gerichtsstandes eine magnetische Anziehungskraft. Gerichte, die
grundsätzlich nur nach mündlicher Verhandlung entscheiden, werden eher
gemieden. Das kann so weit gehen, daß es in Fachkreisen als Kunstfehler gilt,
einen Verfügungsantrag bei einem solchen Gericht einzureichen. Dementsprechend
unterschiedlich ist die Belastung der Gerichte mit der weiteren Folge, daß
stark frequentierte Gerichte eine mündliche Verhandlung möglichst vermeiden,
wohingegen sich andere immer seltener zu einer aufwandsparenden
Beschlußverfügung durchringen können. Daß es nicht unbedingt ZPO-konform wäre,
den Grad der eigenen Belastung zum Maßstab für die Entscheidungsfindung zu
nehmen, bedarf keiner besonderen Erläuterung.
Ohne mündliche Verhandlung sollte entschieden werden,
wenn es um einen Anspruch geht, dessen Zuerkennung effektiv keinen Aufschub
duldet. Zu bejahen ist das z.B. im Falle einer vorsätzlich wahrheitswidrigen
Anschwärzung des Anspruchstellers. Dies besonders, wenn es in einer ihn
besonders beeinträchtigenden Weise geschieht, z.B. durch vorsätzliche
Verbreitung einer offensichtlichen Unwahrheit vor einer Wahl. Dann darf der
Anspruch- bzw. Antragsteller eine sofortige Entscheidung erwarten, um die
Weiterverbreitung sogleich stoppen zu können. Auch ohne eine solche Extremsituation
wird eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung i.d.R.
empfehlenswert sein, wenn es um einen offenkundigen Rechtsverstoß geht, bei dem
praktisch ausgeschlossen werden kann, daß der Antragsgegner rechtfertigende
Argumente vorzubringen vermag, so daß eine mündliche Verhandlung nach
menschlichem Ermessen zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde.
In solchen Fällen kommt es richtiger Auffassung nach
grundsätzlich darauf an, ob der Anspruchsteller den Gegner abgemahnt und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Aus der Stellungnahme ergibt sich
im Zweifel, ob der Anspruchsgegner den Sachverhalt zugesteht und ob er sich auf
rechtliche Gesichtspunkte zu berufen vermag, die zu seinen Gunsten sprechen.
Allerdings wird die grundsätzlich auch wegen des Prozeßkostenrisikos (§ 93
ZPO) gebotene Abmahnung dann entbehrlich, wenn davon auszugehen ist, daß die Abmahnung
dem Gläubiger ausnahmsweise nicht zumutbar wäre.
Wird einem Verfügungsantrag trotz fehlender Abmahnung
ohne mündliche Verhandlung entsprochen, kann das zu dem Vorgehen verleiten,
das in Anwaltskreisen als Pearl
Harbor - Gambling bezeichnet wird: Bei einem Gericht, von dem bekannt
ist, daß es trotz fehlender Abmahnung Beschlußverfügungen erläßt, wird zunächst
der Verfügungsantrag eingereicht. Eine daraufhin erlassene Beschlußverfügung
wandert sodann in die Schublade. Die Abmahnung erfolgt erst danach, allerdings
ohne Erwähnung der bereits vorhandenen einstweiligen Verfügung. Dies in der
Erwartung, der Anspruchsgegner werde der Forderung entgegentreten. Die
Zustellung erfolgt erst, nachdem das geschehen bzw. die i.d.R. extrem kurz
gesetzte für nicht verlängerbar erklärte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der
Zweck dieses Vorgehens besteht darin, dem Antragsgegner die Möglichkeit des
sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des § 93 ZPO zu nehmen, das
aufgrund eines besser begründeten Verfügungsantrages bzw. vorgelegter
Glaubhaftmachungsmittel evtl. erfolgen würde. Auch die Möglichkeit eines
Kostenwiderspruches ist dem Antragsgegner genommen, weil sich der Antragsteller
auf den Standpunkt stellen kann, der Antragsgegner hätte den Anspruch auch
zurückgewiesen, wenn die Abmahnung vor dem Verfügungsantrag erfolgt wäre, was
erweise, daß er zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe Anlaß gegeben habe, so
daß die Möglichkeit einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO entfalle.
Gekrönt wird das Pearl Harbor - Gambling nicht selten dadurch, daß der Antragsteller
allein die zumeist nicht mit Gründen versehene Beschlußverfügung und nicht auch
den zugrunde liegenden Antrag zustellen läßt. Die an die Gegenseite gerichtete
Bitte um Übermittlung des Antrages wird nicht ungern mit dem Hinweis
beschieden, der Antrag samt Glaubhaftmachungsmitteln liege beim Gericht für
den Antragsgegner bereit. Ihn von dort zu beschaffen, kann vor allem dann
zeitaufwendig sein, wenn es vom Sitz des Antragsgegners weit entfernt ist. Die
Bereitschaft, dem Antragsgegner den Verfügungsantrag aufgrund bloßer
telefonischer Bitte oder einer Fax-Bestellung sogleich zuzufaxen, ist nicht
überall vorhanden. So kann eine erhebliche Zahl von Tagen vergehen, bis der
Antragsgegner endlich erfährt, welcher Vortrag das Gericht zum sofortigen
Erlaß einer Beschlußverfügung bewogen hat. Deshalb sollte das Gericht die Antragsschrift
erkennbar zum Gegenstand seines Beschlusses machen, etwa bei Beschreibung des
Verbotes. Dies hat nach richtiger Auffassung zur Folge, daß die Zustellung der
einstweiligen Verfügung ohne die Antragsschrift in der Regel nur als unwirksamer
Zustellungsversuch gewertet werden kann.
Unerträglich ist diese als „Pearl Harbor - Gambling“
bezeichnete Vorgehensweise insbesondere dann, wenn es nicht lediglich um eine
z.B. in einem Inserat enthaltene Werbebehauptung geht, sondern um einen für
den Vertrieb unverzichtbaren Katalog oder um die Ware selbst. Ein Inserat läßt
sich in aller Regel rasch verändern, so daß das Verbot darin enthaltener
Behauptungen bzw. Formulierungen keine allzu nachhaltigen Folgen hat. Wird die
Verbreitung von Katalogbehauptungen untersagt, kann das die Unterbrechung des
Vertriebes insgesamt nach sich ziehen, wenn, wie es bei Versandhäusern der
Fall sein kann, der Katalog das einzige Vertriebsinstrument ist. Betrifft das
Verbot die Gestaltung der Ware, z.B. den Titel einer Zeitschrift oder den Inhalt
eines Buches, so ist der Vertrieb, wenn der Antragsgegner sich an das Verbot
hält, zunächst einmal vollständig lahmgelegt. Stellt sich im nachhinein heraus,
daß das Verbot zu Unrecht verhängt worden ist, steht dem Antragsgegner zwar
der Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO zu. Über die Schadenshöhe läßt sich
aber u.U. über Monate oder sogar Jahre streiten.
In Fällen echter Beeinträchtigung wird sich der
Antragsgegner im Zweifel um eine außergerichtliche Lösung oder zumindest
Zwischenlösung bemühen. Dabei befindet er sich allerdings in einer wenig
günstigen Position. Dies auch, wenn der Bestand der Beschlußverfügung
zweifelhaft ist, sofern das betreffende Gericht die Ansicht vertritt, eine
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung komme nicht in Betracht, weil
sie dem Wesen des Verfügungsverfahrens widerspreche. Dann kann der
Antragsteller darauf vertrauen, daß es geraume Zeit in Anspruch nehmen wird,
bis es dem Antragsgegner evtl. gelingt, eine andere Entscheidung zu
erstreiten. Dementsprechend viel kann er vom Antragsgegner für ein Nachgeben
fordern. Geht der Antragsgegner darauf nicht ein, muß er befürchten, auf
längere Zeit behindert zu sein, ohne eine realistische Chance auf einen
Schadensausgleich zu haben. Der Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ist in
der Praxis ein ziemlich stumpfes Schwert.
Alles dies erweist, daß der Erlaß einer
Beschlußverfügung einigermaßen problematisch sein kann, wenn der
Anspruchsteller dem Anspruchsgegner nicht vor der Verfahrenseinleitung durch
eine mit Gründen versehene Abmahnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
hat. Eine Verpflichtung hierzu ist zwar in der ZPO nicht vorgesehen. Auch wenn
eine entsprechende gesetzliche Ergänzung bislang nicht in Sicht ist, sollten
die Gerichte bei fehlender Abmahnung grundsätzlich davon absehen, einstweilige
Verfügungen ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlassen. Muß der Antragsteller
davon ausgehen, eine Beschlußverfügung nur bei vorheriger Abmahnung mit einer
den Umständen des Falles entsprechenden angemessenen Fristsetzung zu erhalten,
ergibt sich automatisch ein Abmahnungszwang. Angesichts der heutigen Kommunikationsmittel
läßt sich dagegen auch nicht etwa einwenden, eine Abmahnung koste zu viel
Zeit. Die Formulierung eines Abmahnschreibens braucht keineswegs nennenswerte
zusätzliche Zeit in Anspruch zu nehmen, weil es als Basis für den
Verfügungsantrag benutzt werden kann. Die Übermittlung per Fax kostet praktisch
überhaupt keine Zeit. In Fällen echter Dringlichkeit kann die Frist auf ein
Minimum reduziert werden. Man mag zwar geltend machen können, durch eine
Abmahnung werde der Anspruchsgegner gewarnt, was ihm die Möglichkeit eröffne,
die betroffenen Gegenstände, z.B. Bücher, raschestmöglich außer Haus zu
schaffen, um sie einem sofortigen Zugriff zu entziehen. Dieses gewisse Risiko
sollte aber nicht zum Maßstab genommen werden. Bedeutsamer ist das durch Art
103 GG grundrechtlich gesicherte Recht auf Gehör. Diese Gewährleistung sollte
unabhängig von allem anderen ein hinreichender Grund dafür sein, kein
gerichtliches Verbot zu verhängen, sofern der dadurch Betroffene noch nicht
einmal vorprozessual die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hat.
IV. Vollziehung
Im Sprachgebrauch der ZPO ist „Vollziehung“ die
gesetzestechnische Bezeichnung für die Zwangsvollstreckung von Arresten und
einstweiligen Verfügungen. Der Begriff ist namentlich von Bedeutung für die
Wahrung der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO und den
Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO.
Infolge der analogen Anwendbarkeit der Arrestvorschriften
auf das Verfügungsverfahren müssen auch einstweilige Verfügungen binnen eines
Monats vollzogen werden (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO). Die Vollziehungsfrist beginnt
bei Urteilsverfügungen mit der Verkündung des Urteils und bei Beschlußverfügungen
mit dem Zeitpunkt ihres Zuganges beim Antragsteller.
Die Vollziehung eines Arrests erfolgt i.d.R. durch
Zustellung des Arrestbefehls und den rechtzeitigen Antrag des Gläubigers beim
zuständigen Vollstreckungsorgan, gerichtet auf Vornahme von Vollstreckungshandlungen.
Bei einer Unterlassungsverfügung wäre an eine
Vollziehung nach § 890 ZPO zu denken. Solange der Antragsgegner sein Verhalten
jedoch der Anordnung anpaßt, kommt eine Vollstreckung im eigentlichen Sinne
nicht in Betracht. Die ZPO bestimmt nicht, wie eine Unterlassungsverfügung bei
fehlendem Verstoß zu vollziehen ist. Die nahezu einmütige Auffassung geht
dahin, daß sie im Parteibetrieb zugestellt werden muß. Die abweichende Meinung
des OLG Stuttgart,
der Zustellung eines Verfügungsurteils durch den Antragsteller bedürfe es
nicht, weil Urteile seit der ZPO-Novelle vom 1.7.1977 nach § 317 ZPO von Amts
wegen zugestellt werden, hat sich nicht durchgesetzt.
Bei Beschlußverfügungen hat sich allerdings die Frage ergeben, an wen die Zustellung
zu erfolgen hat. Nach § 176 ZPO hat die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten
zu erfolgen. Bei Beschlußverfügungen gibt es auf der Antragsgegnerseite
regelmäßig keinen Prozeßbevollmächtigten. Deswegen hat die Zustellung in diesen
Fällen nach § 166 ZPO an die Partei zu erfolgen. Es mag am Näherrücken der
Aufhebung des Lokalisationszwanges liegen, daß die Auffassung an Boden
gewinnt, im Falle der Einschaltung eines Korrespondenzanwaltes sei dieser
Zustellungsadressat. Dabei ist die eine Alternative denkbar, daß das nur gelten
soll, wenn er eine Schutzschrift eingereicht hat, und die andere, daß ein
außergerichtliches Tätigwerden genügt, wobei zu fragen wäre, zu was er
bevollmächtigt ist und was er dazu mitgeteilt hat.
Die Zustellung an den Korrespondenzanwalt, die von Anwalt zu Anwalt erfolgen
kann, ist auf jeden Fall einfacher. Richtiger Auffassung nach sollte von einer
Meistbegünstigung ausgegangen werden, d.h. davon, daß es dem Antragsteller
überlassen bleibt, ob er die Beschlußverfügung dem Antragsgegner oder dessen
Korrespondenzanwalt zustellt. Solange sich noch keine der möglichen
Auffassungen endgültig durchgesetzt hat, empfiehlt es sich, an beide zuzustellen.
V. Inhalt der Unterlassungsverfügung und
Veröffentlichungsanspruch
Land- und Oberlandesgericht Köln sind der Ansicht, auch
ein Veröffentlichungsanspruch sei im Wege einer Unterlassungsverfügung
durchsetzbar. Das sei mit Hilfe des Antrages möglich, den Antragsgegner zu
verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Ausgaben der Zeitschrift zu verbreiten, sofern nicht jedes Exemplar die
begehrte Mitteilung enthält.
Aufgrund dieser Verurteilung mußte ein Verleger über
Monate hinweg in jeder Ausgabe seiner 14tägig erscheinenden Fachzeitschrift die
(falsche) Behauptung abdrucken, die Abonnenten seien weder zur Abnahme noch zur
Bezahlung der Zeitschrift verpflichtet. Nach Ansicht des Land- und
Oberlandesgerichtes Köln soll sich diese Rechtsfolge daraus ergeben, daß eine
Vereinbarung zwischen dem Verleger und dem zuständigen Berufsverband getroffen
worden war, nach der der Verleger seine Fachzeitschrift gegen entsprechende
Zahlungen als „Offizielles Organ“ des Berufsverbandes bezeichnen durfte. Wegen
des Wegfalls dieser Bezeichnung sei es dem Verleger unmöglich geworden,
weiterhin die Zeitschrift zu liefern, die abonniert worden sei. Es liege also
ein Fall des Unvermögens vor, so daß die Abnahme- und Zahlungspflicht der
Abonnenten automatisch entfallen sei.
Land- und Oberlandesgericht Köln gelangen dadurch zur
Durchsetzbarkeit des von ihnen angenommenen Anspruchs im Wege einer
Unterlassungsverfügung, daß sie den Abdruck der Mitteilung zur Bedingung für
die Verbreitung der Zeitschrift erheben. Ohne die Mitteilung sei die
Verbreitung unzulässig, so daß die in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel
verhängt werden könnten. Diese Ansicht ist offenkundig verfehlt. Es ist kein
materiell-rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, der an der Zulässigkeit der
Verbreitung einer Zeitschrift etwas ändert, wenn sich jemand berühmt hat, einen
Anspruch darauf zu haben, darin sei eine bestimmte Erklärung oder Mitteilung
abzudrucken. ZB kann auch ein Gegendarstellungsberechtigter nicht etwa
fordern, die Verbreitung einer Zeitung oder Zeitschrift so lange zu
unterlassen, bis die begehrte Gegendarstellung darin abgedruckt ist.
Sofern es nicht um den einer prozessualen
Sonderregelung unterliegenden Fall eines Gegendarstellungsanspruches geht, mag
man darüber streiten, ob ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Berichtigung
oder einer Mitteilung im Verfügungswege durchsetzbar ist. Jedenfalls ist aber
ein Veröffentlichungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art, vergleichbar dem
Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung, ein Anspruch auf Vornahme einer
unvertretbaren Handlung, nämlich einer Handlung, die allein der
Verfügungsberechtigte über den Inhalt des Blattes vorzunehmen in der Lage ist.
Eine einen solchen Anspruch zuerkennende einstweilige Verfügung kann nur nach §
888 ZPO vollstreckt werden. Daß sich die allein für Unterlassungsverfügungen
vorgesehene Vollstreckbarkeit nach § 890 ZPO auch nicht etwa durch eine
Umformulierung des Anspruches erreichen läßt, folgt aus dem materiellen Recht.
Die Möglichkeit, die Vornahme einer unvertretbaren Handlung, wie z.B. der
Veröffentlichung einer Erklärung, zur Bedingung dafür zu erheben, daß eine
andere Handlung, z.B. das Erscheinenlassen einer Zeitung oder Zeitschrift,
zulässig ist, sieht das materielle Recht nicht vor. Das verkennen Land- und
Oberlandesgericht Köln. Daß der Wegfall einer „Organschaft“ in Wirklichkeit
keineswegs ohne weiteres zum Unvermögen des Verlegers führt, die aufgrund der
Abonnementverträge geschuldete Leistung zu erbringen, weswegen die fortan unabhängige
Zeitschrift nicht abgenommen und bezahlt zu werden brauche, bedarf hier keiner
Untersuchung.
VI. Verjährung und Abschlußschreiben
Seit dem Urteil des BGH vom 29.9.1978
ist praktisch Einmütigkeit vorhanden, daß ein Verfügungsverfahren die
Verjährung nicht unterbricht und insbesondere eine analoge Anwendung des § 209
Abs. 1 BGB abzulehnen ist. Soweit es um Unterlassungsforderungen geht, hat sich
die praktische Bedeutung dieser Auffassung durch die jüngere Rechtsprechung des
BGH vermindert. Dort
bekräftigt der BGH die sog. Berühmungstheorie. Sie besagt, daß eine Begehungsgefahr
und damit eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, wenn der
Antragsgegner in einem, einen Unterlassungsanspruch betreffenden Verfügungsverfahren
nicht nur seinen Rechtsstandpunkt verteidigt, sondern wenn er sich berühmt, an
der Wiederholung der fraglichen Handlung nicht gehindert werden zu können. Im
Falle einer solchen Berühmung und einer dadurch in Lauf gesetzten neuen
Verjährungsfrist scheitert der Verfügungsbeklagte also im Zweifel mit der
Verjährungseinrede, obschon das Verfügungsverfahren die ursprüngliche Verjährungsfrist
nicht unterbricht.
Eine klare Unterscheidung, ob der Verfügungsbeklagte
lediglich seinen Rechtsstandpunkt verteidigt oder ob er sich berühmt, die
streitige Handlung wiederholen zu dürfen, ist schon theoretisch und
insbesondere in der Praxis nur schwer möglich. Verfügungsbeklagte werden zu
Beginn des Verfahrens zu der Argumentation neigen, der Kläger wolle die
Wiederholung der völlig rechtmäßigen Handlung zu Unrecht verhindern, womit er
sich der prozessualen Ersatzpflicht nach § 945 ZPO aussetze, um so die
wirkliche oder vermeintliche Stärke der eigenen Position zu unterstreichen. Hat
der Verfügungskläger die ursprüngliche Verjährungsfrist verstreichen lassen,
was insbesondere im Falle eines Berufungsverfahrens der Fall sein kann, liegt
für den Verfügungsbeklagten die gegenteilige Argumentation nahe, nämlich, eine
Wiederholung habe er selbst für den Fall der Abweisung des Verfügungsantrages
nie beabsichtigt, er habe sich immer nur verteidigen wollen. Was die Wahrheit
ist, wird im Zweifel unaufklärbar bleiben. Es läßt sich allenfalls fragen, ob
unter normalen Umständen mit einer Wiederholung zu rechnen wäre oder ob das
z.B. wegen entfallener Aktualität nicht zutrifft. In jedem Falle hat das
Gericht einen erheblichen Beurteilungsspielraum, so daß keine Seite die
Entscheidung mit Sicherheit vorhersehen kann. Deswegen empfiehlt es sich für
einen Verfügungskläger nicht ohne weiteres, sich auf die Berühmungstheorie zu
verlassen. Wesentlich sicherer ist es, den Antragsgegner zum Verzicht auf die
Verjährungseinrede zu veranlassen bzw. Klage zur Hauptsache zu erheben.
Ist das Verfahren mit einer dem Antrag ganz oder
teilweise stattgebenden Entscheidung abgeschlossen, empfiehlt es sich für den
Verfügungskläger gleichfalls, die Verjährungsfrage zu regeln. In der Praxis
geschieht das durch ein sog Abschlußschreiben, durch das der Antragsgegner
aufgefordert wird, die einstweilige Verfügung als endgültig hinzunehmen, d.h.
auf Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu verzichten. Wird diese Erklärung
verweigert, kann Klage zur Hauptsache erhoben werden. Der Sache nach dient ein
Abschlußschreiben der Vermeidung eines solchen zusätzlichen Verfahrens. Es
betrifft also die Hauptsache und ist deswegen kostenpflichtig. Ist dem Anwalt
noch kein Klageauftrag erteilt, sind die Gebühren nach § 118 BRAGO zu
berechnen, sonst nach § 32 BRAGO.
Allerdings muß der Antragstellervertreter dem
Antragsgegner zunächst eine Überlegungsfrist gewähren, innerhalb derer er sich
darüber schlüssig werden kann, ob er es bei der ergangenen Verfügung belassen
oder ob er dagegen vorgehen will. Länger als einen Monat braucht diese Frist
nicht zu sein. Die Frage ist nur, ob sie auch kürzer sein kann, wenn das
Abschlußschreiben eine Kostenfolge auslösen soll.
Das ist zu bejahen, sofern der Anspruch andernfalls verjährt. Besteht dieses
Risiko, kann der Antragsgegner ggf. auch im unmittelbaren Anschluß an die
Entscheidung aufgefordert werden, sie als endgültig hinzunehmen, weil der
Antragsteller im Verweigerungsfalle die Möglichkeit der noch rechtzeitigen
Erhebung einer Hauptklage haben muß. Ohne eine solche Zwangssituation wird der
Antragstellervertreter zumindest 2 Wochen zuwarten müssen, wenn er vermeiden
will, daß die Kostenpflichtigkeit des Abschlußschreibens in Zweifel gezogen
wird.
Ein erfahrener Antragsgegner wird raschestmöglich von sich aus eine
Abschlußerklärung abgeben, wenn er die Verfügung unangegriffen lassen will.
Dann entstehen ihm keine Zusatzkosten.