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Dritte Auflage:

Recht in Garten & Nachbarschaft

Andrea Schweizer, ...

3. Auflage
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Übersicht

Gesetze, andere Rechtsnormen, Richtlinien

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Artikel 124 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

Artikel 19 Grundgesetz (GG)

§§ 117, 121 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Art. 1 - 99 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
vom 29.8.2002 (BGBl. I Nr. 63 vom 5.9.2002, S. 3478)

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Bundeswaldgesetz (BWaldG)

Beispiel 1 für eine Baumschutzsatzung (Stadt Hannover)

Beispiel 2 für eine Baumschutzsatzung (Stadt Siegburg)

Beispiel für eine Kampfhundeverordnung (Bayern)

Beispiel für eine Verordnung über die Anbringung von Schneefanggittern Winter (Markt Garmisch-Partenkirchen)

Beispiel für eine Grünanlagennutzungssatzung (Stadt München)

Sachenrechtsbereinigungsgesetz


Beispiele für Satzungen der Gemeinde Icking

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Dorfen

Hundesteuersatzung

Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Wasserabgabesatzung)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Wasserabgabesatzung für das ehemalige Gemeindegebiet Dorfen der Gemeinde Icking)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung für das ehemalige Gemeindegebiet Dorfen

Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen

Satzung berufsmäßiger Bürgermeister

Ausbaubeitragssatzung

Benutzungsordnung für die öffentliche Bibliothek

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten

Erschließungsbeitragssatzung (Sondernutzungssatzung)

Satzung über die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren

Garagengestaltungs- und Stellplatzsatzung

Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)

Satzung über die Teilungsgenehmigungen

Einfriedungssatzung

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts


Beispiele für Verordnungen der Gemeinde Icking

Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten

Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter


Beispiele für Richtlinien der Gemeinde Icking

Richtlinien zur Regelung der Vergabe von Grundstücken im Rahmen der Baulandbeschaffungsprogramme für Einheimische

Richtlinien für die Nutzung der Räume der Grundschule Icking, Haus für Kinder einschließlich Kindergarten


  • Schlichtungsgesetze der Länder

    § 15 a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO)

    Nach § 15a EGZPO können die Landesgesetzgeber vorschreiben, dass bestimmte Klagen erst zulässig sind, wenn vorprozessual vor einer Gütestelle versucht wurde, sich zu einigen. In den Ländern, in denen kein Schlichtungsgesetz existiert, ist der vorprozessuale Gang zu einer Schlichtungsstelle auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage. Gesetze zu obligatorischen Güteverfahren wurden bereits verabschiedet in:

    Baden-Württemberg

    Bayern

    Brandenburg

    Hessen: 1) Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (HSchlichtG)

    Hessen: 2) Schiedsamtsgesetz (HSchAG)

    Nordrhein-Westfalen

    Saarland: 1) Landesschlichtungsgesetz (LSchlG)

    Saarland: 2) Schiedsordnung (SSchO)

    Sachsen-Anhalt

    Schleswig-Holstein


  • Bauordnungen der Länder

    Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

    Bayerische Bauordnung (BayBO)

    Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

    Bremische Landesbauordnung (BremLBO)

    Hessische Bauordnung (Hessen)

    Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)


  • Nachbargesetze der Länder

    Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG)

    Nachbarrechtsgesetz Bayern

    Nachbarrechtsgesetz Berlin (NachbG)

    Nachbarrechtsgesetz Brandenburg (BbgNRG)

    Nachbarrechtsgesetz Hessen

    Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen

    Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG)

    Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz (LNRG)

    Nachbarrechtsgesetz Saarland (NachbG)

    Nachbarrechtsgesetz Sachsen

    Nachbarrechtsgesetz Sachsen-Anhalt (NbG)

    Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein

    Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)

    Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern verfügen über kein eigenes Nachbarrechtsgesetz. Dort gelten zunächst die zivilrechtlichen Nachbarrechtsregelungen des BGB. Die meisten darüberhinausgehenden Fragen werden über das sog. nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis geregelt. Damit gemeint ist die Rechtsbeziehung zwischen Nachbarn, die zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und auf einen gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen gerichtet ist. Aus ihr können sich Ansprüche auf Duldung bzw. Unterlassung ergeben. Teilweise können auch die Regelungen der anderen Bundesländer vergleichend herangezogen werden (aber nur mit Vorsicht!). Einige Fragen des erweiterten Nachbarrechts (z.B. Vertiefung, Aufschüttung) sind auch im jeweiligen Landesbaurecht geregelt. Für Mecklenburg Vorpommern gilt folgende Besonderheit: Die §§ 317 bis 321 des ZGB der DDR können noch angewandt werden.


  • Immissionsschutzgesetze der Länder

    §§ 1 - 73 BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz

    Die folgenden Bundesländer haben ein eigenes Landesimmissionsschutzgesetz erlassen:

    Immissionschutzgesetz Bayern

    Immissionschutzgesetz Berlin

    Immissionschutzgesetz Brandenburg

    Immissionschutzgesetz Bremen

    Immissionschutzgesetz Nordrhein-Westfahlen

    Immissionschutzgesetz Rheinland-Pfalz

  • 17. Mai 2012, 22:27 Uhr
    Kontakt
    Kontakt Telefon: +49 – (0)89 - 928085-0 Telefax: +49 – (0)89 - 928085-85 Anschrift:	Kanzlei Prof. Schweizer
		Arabellastraße 21
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    Gestartet am 12.03.2003
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    Gestartet am 30.05.2003
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