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Donnerstag, 25. August 2005

Zur Vermeidung von Missverständnissen: „Busenmacherwitwe” - ja, „Busenwitwe” - nein, meint das Kammergericht. Ein Musterbeispiel dafür, wie schwierig rechtlich die Arbeit der Journalisten ist.

Das Landgericht Berlin hatte in seinem Urteil Az.: 27 0 731/04 dargelegt:
Frau Gsell „stellt sich doch nach wie vor anscheinend bevorzugt in sexuell aufreizender Pose dar” und deshalb darf sie als „Busenwitwe” bezeichnet werden.
Das Kammergericht hat in einer uns gestern zugestellten Entscheidung, Az.: 10 U 226/04, gegenteilig geurteilt und das Urteil des LG Berlin aufgehoben:
„... ist nicht abzuleiten, dass sie sich selbst - als Wirtwe - nahezu ausschließlich über ihren Busen definiert”; „Busenwitwe” bringt deshalb „keine zulässige verkürzende und schlagwortartige Beschreibung ihrer Selbstdastellung zum Ausdruck”.
Das Oberlandesgericht München hat zu einem anderen Verfahren in seinem Urteil Az. 18 U 1835/05 die Bezeichnung „Busenmacherwitwe” zugelassen. Begründet hat das OLG München seine Entscheidung so, dass genauso die Bezeichnung „Busenwitwe” zulässig sein müsste. Es hat nämlich ausgeführt:
„Berücksichtigt man, wie sich die Verfügungsklägerin gegenwärtig präsentiert, so wird sie durch die streitgegenständliche Äußerung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum weder unzulässig auf Teilaspekte ihrer Persönlichkeit reduziert noch wird widerrechtlich in geschützte Persönlichkeitssphären eingegriffen. Derjenige, der sich mit einem bestimmten Aspekt seiner Persönlichkeit in die Öffentlichkeit bringt, kann sich nicht dagegen wenden, dass ihn die Öffentlichkeit so sieht.
Das Kammergericht ist, meint der Verf. dieser Zeilen, nicht wirklich auf diese (älteren) Ausführungen des OLG München eingegangen; - insbesondere nicht auf den soeben hervorgehobenen Satz, der sachlich die Begründung des LG Berlin-Urteils bestätigt. Das Kammergericht hat nämlich zum Urteil des OLG München nur erklärt:
„Der vom Oberlandesgericht München durch Urteil vom 5. April 2005 (18 U 1835/05) entschiedene Fall liegt insoweit anders, als die Bezeichnung der Klägerin als 'Busenmacher-Witwe' sie als Witwe eines Mannes darstellt, dessen Tätigkeit mit 'Busenmacher' charakterisiert wird und sie außerdem als eine der Frauen dargestellt wird, die sich 'einen Busen machen' ließ....”.

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