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Samstag, 8. April 2006
Europäischer Gerichtshof: Ein Mindesturlaub darf auch im Folgejahr nicht finanziell abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Seit gestern wird in den Tageszeitungen über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) - meist kurz - berichtet; jedoch zumindest teilweise missverständlich. Sie können hier in der deutschen Übersetzung das gesamte Urteil Az.: C-124/05 nachlesen.
Eine Zusammenfassung in Form eines Leitsatzes finden Sie am Ende des Urteils. Schon diese Zusammenfassung bringt klar zum Ausdruck: Das Urteil betrifft nur den Mindesturlaub (von vier Wochen) und nur Fälle, bei denen das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Den Grundgedanken finden Sie einige Absätze früher:
„Die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für den übertragenen Mindestjahresurlaub würde jedenfalls einen mit den Zielen der Richtlinie unvereinbaren Anreiz schaffen, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer anzuhalten, darauf zu verzichten.”
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