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2007-09-03
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Montag, 3. September 2007
Über Gerichtsverhandlungen und das Verhalten der einzelnen Prozessbeteiligten darf auch in einem speziellen Internetauftritt grundsätzlich mit Nennung der Namen ständig berichtet werden.
Rolf Schälike hat sich mit seinem Internetauftritt www.buskeismus.de auch gerichtlich durchgesetzt. Nachdem schon das Landgericht Berlin zu seinen Gunsten entschieden hatte, hat ihm nun auch das Kammergericht in einem Beschluss Az.: 9 W 75/07 Recht gegeben. Ein Anwalt hatte beantragt, die Unterlassung der Berichterstattung über ihn zu verfügen.
Die Kernsätze des Beschlusses:
„Der Antragsgegner betreibt eine Internetseite, auf der er über die Rechtsprechung einschließlich der mündlichen Verhandlungen (insbesondere) des Landgerichts Hamburg sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Pressesachen berichtet, diese auswertet und referiert. Damit übt er öffentliche Kritik an der Rechtsprechung dieser Gerichte. Dieses Bemühen des Antragsgegners um eine öffentliche Beschäftigung mit der Tätigkeit dieser Gerichte ist hinzunehmen. ... Im Rahmen einer solchen vom Antragsgegner betriebenen Auseinandersetzung [mit den Gerichtsverfahren], was auch das Auftreten und Handeln der einzelnen Prozessbeteiligten in den mündlichen Verhandlungen einschließt, ist es deshalb zulässig, auch unter namentlicher Nennung das Bemühen eines betroffenen Rechtsanwalts darzustellen, eine kritisch-satirische Berichterstattung über das Prozessverhalten der Beteiligten mit juristischen Mitteln zu verhindern.”
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