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| | Kanzlei Prof. Schweizer - Datenbank "Neueste Meldungen" | |
|  | | Suche nach: |  | (alle Meldungen) | | im Zeitraum: |  | 2010-12-10 |
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 | Freitag, 10. Dezember 2010 | |  | Unleserliche Unterschrift schützt vor Wirksamkeit nicht |  | Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil Az.: L 2 R 158/10 entschieden, dass auch ein unleserlicher Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis eine rechtswirksame Unterschrift im Sinne des § 174 Abs 4 ZPO iVm § 202 SGG sein kann.
Der Fall:
Eine Behörde hatte gegen ein Urteil des Sozialgerichts Mainz am 14.04.2010 Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt. Die Berufung wurde zurückgewiesen, da sie nicht binnen der Monatsfrist eingelegt worden sei. Die Behörde argumentierte, dass ihr das erstinstanzliche Urteil nicht wirksam am 11.03.2010 zugestellt wurde, da die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis nicht lesbar und damit nicht wirksam gewesen sei – vergeblich:
Die Entscheidung:
Der erkennende Senat sah das „Gekritzel“ der Sachbearbeiterin als individuell geprägt an und auch nicht von einer derartigen Kürze, dass es nur als Handzeichen oder Paraphe gewertet werden könnte. Wir zitieren die wichtigen Passagen des Urteils, wobei sich das Gericht bei seiner Entscheidung zahlreicher höchstrichterlicher Rechtsprechung bedient; etwa BGH VIII ZR 190/91; VIII ZB 105/04, IX ZR 24/97, III ZR 39/81, VII ZB 2/74 oder des Bundessozialgerichts (BSG), 7/2 RU 35/68, nicht veröffentlicht):
„…zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle.“
...Denn es ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Leserlichkeit einer Unterschrift gerade bei Personen, die aus beruflichen Gründen tagtäglich eine Vielzahl von Unterschriften zu leisten haben, im Laufe der Zeit abnimmt. Dies kann nicht dazu führen, dass der Urheber schließlich damit rechnen muss, ab einem bestimmten Abschleifungsgrad nicht mehr rechtswirksam zu unterzeichnen.“
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