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Dienstag, 8. März 2011

Grundsätzlich kein Rechtsverstoß durch Domainnamen mit Berufsbezeichnung zu Beginn und folgender Angabe einer Region

Der BGH (Az.: StbSt(R) 2/10) entschied: Ein Steuerberater, der die Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ verwendet, wirbt nicht berufswidrig i.S.d. §§ 57 StBerG ff.:

  • Grundsätzlich ist Steuerberatern eine in Form und Inhalt sachliche allgemeine Werbung gestattet, § 57a StBerG.

  • Der Betrieb einer Domain stellt eine Werbung dar.

  • Eine Irreführung oder Unsachlichkeit liegt nicht vor, weil diese Werbung beim „maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirkt“. Im Einzelnen:

    • Wegen des im Verkehr bekannten Prioritätsprinzips bei der Domainvergabe wird der Verkehr allein aus dem Umstand der Registrierung einer Domain nichts herleiten.

    • Eine Alleinstellungsbehauptung des Steuerberaters, er sei der einzige Steuerberater in der Region, wird mit der Domainbezeichnung nicht assoziiert.

    • Es wird nicht übermäßig kanalisiert, wenn, wie im entschiedenen Fall, nicht ein konkreter Landkreis, sondern eine ungenaue regionale Umschreibung gewählt worden ist.

    • Der Verbraucher erwartet zwar bei der beurteilten Domain ein Verzeichnis der in Südniedersachsen ansässigen Steuerberater, jedoch wird diese Fehlvorstellung unmittelbar korrigiert, so dass die Mandatierung nicht beeinflusst ist.

Anmerkung:
Der BGH hatte sich bereits bei Anwälten mit Domainnamen und - angeblicher - berufswidriger Werbung i.S.d. § 43b BRAO zu befassen (Az.: AnwZ (B) 41/02). Im juristisch wichtigsten Anwaltsfall Fall ging es um die Domain „presserecht.de“, die ein Anwalt für sich hatte eintragen lassen. Der BGH verneinte eine berufswidrige Werbung, da ausgeschlossen werden könne, dass die „Homepage ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wolle[...], ohne dabei eigene, geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür bestehe nach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.“
Es verwundert daher nicht, dass der BGH bei dem ähnlichen Berufsbild der Steuerberater zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte.

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19. Mai 2013, 00:52 Uhr
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