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Montag, 26. September 2011

Wer ein Muster aus dem Internet verwendet, unterliegt bereits der AGB-Kontrolle

Der „Normalfall”
Wenn ein Verkäufer für die nur einmalige Verwendung einen Vertrag aufsetzt, dann handelt es sich bei den einzelnen Vertragsklauseln nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Gerichte können deshalb auch keine Wirksamkeitsprüfung der Klauseln nach §§ 305 ff BGB vornehmen. Der Vertrag darf somit erheblich von gesetzlichen Vorschriften abweichen und findet seine Wirksamkeitsgrenze allenthalben in § 138 BGB.
Einmalige Verwendung eines heruntergeladenen Formulars
Anders verhält es sich, wenn sich der Verkäufer ein Muster aus dem Internet heruntergeladen hatte. So eine neue Entscheidung des OLG Oldenburg (Az 6 U 14/11).
Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagen konnte sich in dem vom Gericht zu entscheidenden Fall nicht erfolgreich darauf berufen, dass er den Vertrag nur für den streitgegenständlichen Kauf benutzt habe und wegen nur einmaliger Verwendung somit eine AGB-Kontrolle ausscheide. Nach der Auffassung des OLG Oldenburg unterfällt nämlich ein aus dem Internet herunter geladenes Kaufvertragsformular stets einer Inhaltskontrolle durch das Gericht. Es kommt, so das Gericht, allein darauf an, dass das Formular von einem Dritten für eine mehrfache Verwendung formuliert wurde.
Anmerkung
Das OLG Oldenburg hatte übrigens über folgende Klausel zu entscheiden: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“ Da diese Klausel auch einen Schadensersatzanspruch ausschließt für Körper- und Gesundheitsschäden, die auf ein vom Verkäufer zu vertretendes grobes Verschulden beruhen, erklärte das Gericht die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB für unwirksam. Der Käufer durfte folglich vom Vertrag zurücktreten, und der Verkäufer musste das Fahrzeug zurücknehmen.

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22. Mai 2013, 19:53 Uhr
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