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Recht in Garten & Nachbarschaft

Andrea Schweizer, ...

3. Auflage
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Referat Rechtsanwalt Ulf Berger-Delhey erstmals am 17. Mai 2002 im Europa Park in Rust beim Workshop des Finanz- und Rechnungswesens / Steuern, Konzern Hubert Burda Media


Das neue Schuldrecht

Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Verjährungs-, Leistungsstörungs-, Kauf- und Werkvertragsrecht wesentlich geändert. Um eine bessere Vereinheitlichung zu erreichen, wurden des Weiteren zahlreiche auf der Umsetzung europäischen Rechts beruhender verbraucherschützender Einzelgesetze aufgenommen.

Leistungsstörungen

Das Leistungsstörungsrecht ist übersichtlicher gestaltet worden. Die Schwerpunkte liegen bei der einheitlichen Regelung der Unmöglichkeitsfolgen (§§ 275, 311 BGB), der Rückführung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs auf dem Grundtatbestand der Leistungspflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB) sowie beim - nun unabhängig vom Verschulden des Schuldners ausübbaren - Rücktrittsrecht (§§ 323 ff. BGB). Daneben wurden mit der positiven Vertragsverletzung in §§ 241 Abs. 2, 280 BGB, der culpa in contrahendo in §§ 311 Abs. 2, 248 Abs. 2, 280 BGB, der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) richterliche Rechtsformbildungen kodifiziert.

Ein Anspruch auf eine Leistung ist ausgeschlossen, wenn diese unmöglich ist. Gleichwohl ist der Vertrag wirksam. Das bisher differenziert gestaltete Unmöglichkeitsrecht kumuliert in dieser Rechtsfolge des § 275 Abs. 1 BGB. Ein Recht zur Verweigerung der Leistung kann der Schuldner künftig dann geltend machen, wenn die Leistung einen im Verhältnis zum Gläubigerinteresse grob unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder wenn dem Schuldner die Leistung nicht zugemutet werden kann (§ 275 Abs. 2 und 3 BGB). Die Leistung wird in diesen Fällen aber nicht von vornherein ausgeschlossen; dem Schuldner steht ein Einrederecht zu.

Grundvorschrift vertraglichen Schadensersatzrechtes ist § 280 Abs. 1 BGB. Danach setzt der Anspruch auf Schadensersatz eine Pflichtverletzung des Schuldners und dessen Verschulden voraus, wobei letzteres widerlegbar vermutet wird. Grundlegend von § 280 Abs. 1 BGB sind alle Fallgruppen zu behandeln, die die Rechtsprechung bisher unter die Stichworte "positive Vertragsverletzung" und "culpa in contrahendo" fasste. - Die Verantwortlichkeit des Schuldners ist in § 276 BGB neu geregelt: Neben Vorsatz und Fahrlässigkeit kann sich das Vertretenmüssen auch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses wie bei einer Garantie oder bei Übernahme des Beschaffungsrisikos ergeben.

Wenig Änderungen bringt die Neuregelung des Schadensersatzes bei Verzögerung der Leistung: Nach § 286 Abs. 1 BGB bedarf es grundsätzlich einer Mahnung, die allerdings in den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. § 286 Abs. 3 BGB stellt klar, dass bei Entgeltforderungen Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung eintritt. - Mit Blick auf Verzugszinsen ist § 288 Abs. 2 BGB zu beachten: Der regelmäßige Verzugszinssatz bei Rechtsgeschäften, an welchen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt 8 v. H. über dem Basiszinssatz nach §§ 247 BGB, um die "Zahlungsmoral" im Geschäftsverkehr zu stärken.

Unter den Voraussetzungen der §§ 281 bis 383 BGB kann der Gläubiger auch Schadensersatz statt der Leistung - bisher: Schadensersatz wegen Nichterfüllung - verlangen, wenn der Schuldner die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt ("großer Schadensersatz"). Bei schlechten Teilleistungen kann Schadensersatz statt der Leistung nur im Falle des Interessenwegfalls gefordert werden (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB), bei unerheblichen Pflichtverletzungen gar nicht (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Erhält der Gläubiger Schadensersatz, so ist sein Anspruch auf Leistung ausgeschlossen (§ 281 Abs. 4 BGB). - Bei Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten kann der Gläubiger fortan nicht nur den "kleinen Schadensersatz" nach § 280 Abs. 1 BGB, sondern auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm diese durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist (§ 282 BGB).

Losgelöst vom Schadensersatz ist das Rücktrittsrecht: Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung schließen sich künftig nicht mehr aus (§ 325 BGB). Dabei weisen die Rücktrittsvoraussetzungen zwei wesentliche Neuerungen auf: Zum einen bedarf es bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung keines Verschuldens des Leistungspflichtigen mehr. Zum anderen entfällt die Ablehnungsandrohung. Nach wie vor erforderlich ist eine Fristsetzung, die aber unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.

Bei Unmöglichkeit der Leistung entfällt grundsätzlich auch die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB). Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit verschuldet, bleibt es bei der bisherigen Regelung, d. h. der Gegenanspruch des Schuldners bleibt bestehen (§ 326 Abs. 2 BGB). Sind Leistungen bereits ausgetauscht, bestimmt sich die Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht.

Neues Kaufrecht

Das Kaufrecht wurde an einem zentralen Punkt geändert: Die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache ist künftig Nichtleistung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Auf dieser Grundlage wurde auch das gesamte Gewährleistungsrecht neu gefasst und enger mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht verbunden.

Präzisiert wurde der Fehlerbegriff, wobei Sach- und Rechtsmängel die selben Rechtsfolgen auslösen. Es gilt der subjektive Fehlerbegriff: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Ist keine Beschaffenheitsabrede getroffen, muss sich die Kaufsache für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Fehler liegt auch vor, wenn der Käufer bestimmte Eigenschaften aufgrund werbender Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Gehilfen erwarten kann, diese aber nicht gegeben sind (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Verkäufer haftet also künftig für Werbemaßnahmen, die nicht in seinen Gestaltungsbereich fallen. Auch ein unerheblicher Mangel ist künftig ein Fehler, allerdings sind die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen eingeschränkt: Aus §§ 281 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 5 S. 2 BGB folgt im Umkehrschluss, dass nur Nachbesserung, Minderung und Schadensersatz eingreifen.

Bei Mängeln hat der Käufer folgende Rechte: Er kann Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder mindern, oder er kann Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen. Grundsätzlich muss er bei mangelhafter Lieferung zuerst Nacherfüllung verlangen. Dabei hat er - und nicht der Verkäufer! - ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (§ 439 Abs. 1 BGB). Schlägt die Nachbesserung fehl, ist sie unmöglich oder verweigert worden, kann der Käufer zwischen den weiteren Gewährleistungsrechten wählen.

Für den Kaufvertrag über bewegliche Sachen zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmer als Verkäufer (sog. Verbrauchsgüterkauf) sehen §§ 474 ff. BGB Sonderregelungen vor. Die wichtigste ist die Beweislastumkehr in § 476 BGB: Tritt der Mangel innerhalb von 6 Wochen nach Gefahrübergang auf, wird die Mangelhaftigkeit auch bei Gefahrübergang widerlegbar vermutet. - Dem Letztverkäufer einer neuen Kaufsache, den ein Verbraucher auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, erleichtert § 478 Abs. 1, 3 und 4 BGB die Geltendmachung seiner eigenen Ansprüche gegen seinen Lieferanten: Insbesondere bedarf es keiner Nachfristsetzung. Auch sind abweichende Vereinbarungen nur bei Verabredung eines gleichwertigen Ersatzes möglich (§ 478 Abs. 4 S. 1 BGB).

Neues Werkvertragsrecht

Werk- und Kaufvertragsrecht sind in weiten Teilen parallel gestaltet. Der Fehlerbegriff wurde in § 633 Abs. 2 BGB festgeschrieben, ebenso die bisher richterrechtlich entwickelte Kostentragung bei Kostenvoranschlägen (§ 632 BGB).

Die Rechtsfolgen bei Herstellung eines mangelhaften Werks gleichen denen bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache: Es besteht das Recht der Nacherfüllung. Im Gegensatz zum Kaufrecht hat der Werkunternehmer allerdings die Wahl zwischen Nachbesserung oder Neuherstellung als mögliche Alternativen der Nacherfüllung. Hinzu kommt Selbstvornahme durch den Besteller mit Vorschusspflicht des Unternehmers (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB). - Deutlich ausgeweitet wurde § 651 BGB: Kaufrecht ist immer dann anzuwenden, wenn Herstellung oder Erzeugung beweglicher Sachen geschuldet ist.

Verbrauchergesetze

Inkooperiert wurden in das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in §§ 305 ff. BGB, das Haustürwiderrufsgesetz (§ 312 f BGB), das Fernabsatzgesetz (§§ 312 b ff. BGB), das Teilzeit-Wohnrechtegesetz (§§ 481 ff. BGB) sowie das Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 ff. BGB). Dabei wurde das gesamte Darlehensrecht neu strukturiert: Gelddarlehen regeln §§ 488 ff. BGB; §§ 607 ff. BGB finden nur noch auf Sachdarlehen Anwendung.

Neues Verjährungsrecht

Grundlegend geändert wurde das Recht der Anspruchsverjährung. Dabei sind vor allem Beginn und Dauer der Verjährungsfristen neu und übersichtlicher geworden: Die regelmäßige Anspruchsverjährung beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Anders ist es bei Ansprüchen aus Grundstücksrechten, die in 10 Jahren verjähren (§ 196 BGB) oder bei bestimmten anderen Ansprüchen aus Eigentum oder einem Familien- oder Erbrecht, die - wie bisher - in 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt nicht mehr - wie bisher - objektiv nach Anspruchsentstehung, sondern ist - angelehnt an die deliktsrechtliche Verjährung - in § 852 BGB a. F. subjektiv bestimmt. - Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Rücksicht auf subjektive Gesichtspunkte verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts allerdings in 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB). Die Verjährung beginnt neu nur noch in Fällen des Anerkenntnisses (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder wenn der Gläubiger eine Vollstreckungsverhandlung beantragt oder eine solche erfolgt (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die anderen bisherigen Unterbrechungstatbestände bilden nunmehr Hemmungstatbestände.

Spezielle Verjährungsregelungen im besonderen Schuldrecht oder in Einzelgesetzen gehen diesen allgemeinen Regelungen vor: Dies gilt sowohl für die zwei- bzw. fünfjährige Regelverjährung bei Ansprüchen aus Mangelhaftigkeit der Kaufsache (§ 438 BGB) als auch für die zweijährige Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Verkäufers (§ 449 Abs. 2 BGB), die werkvertraglichen Verjährungsfristen (§ 634 a BGB), die Verjährungsfrist für reisevertragliche Mängelansprüche (§ 651 g BGB) und den deliktischen Bereicherungsanspruch (§ 852 BGB).

Verjährungsfristen können künftig durch Parteivereinbarung verlängert werden, allerdings nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen: Beim Verbrauchsgüterkauf darf die Verjährung von Ansprüchen, die aufgrund eines Mangels der Kaufsache bestehen, nicht auf unter zwei Jahren bei Neuwaren und nicht auf unter ein Jahr bei Gebrauchtwaren festgeschrieben werden (§ 475 Abs. 2 BGB). Ähnliches gilt im Reisevertragsrecht (§ 651 m S. 2 BGB).

Übergangsvorschriften

Auf vor 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse ist weiter das alte Recht anzuwenden (vgl. Art. 229 § 5 S. 1 EGBG). Dies gilt auch für bereits begründete Dauerschuldverhältnisse, allerdings nur bis 31. Dezember 2002. Ab 1. Januar 2003 gilt auch für diese Schuldverhältnisse neues Recht (vgl. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB).

Die Übergangsvorschriften bei der Verjährung sind schuldnerfreundlich ausgestaltet: Grundsätzlich finden die neuen Verjährungsregeln auf alle am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Der Beginn der verjährungserheblichen Zeit bestimmt sich aber nach wie vor nach altem Recht. Gleiches gilt für die - bisherige - Unterbrechung. Eine Verlängerung der Verjährung findet nicht statt: Auch wenn neues Recht in dem selben Tatbestand längere Verjährungsfristen vorsieht als altes, gilt die alte Frist nach wie vor (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB). Anders ist es grundsätzlich, wenn das neue Recht eine kürzere Frist vorsieht. Diese läuft dann ab 1. Januar 2002. Freilich endet die Verjährungsfrist immer dann, wenn nach der alten Frist bereits Verjährung eingetreten wäre (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB).

München, 17.05.2002

9. Sep. 2010, 01:13 Uhr
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