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Universitäre Ausbildung

Grundlagen-Seminar: Angewandte Rechtssoziologie Sommersemester 2003 Nachrichten
8./9. April. Sie wissen, die schriftlichen Arbeiten müssen bis 9. April bei mir in der Arabellastraße 21 abgegeben werden. Bis 18 Uhr können Sie Ihre Arbeit in der Kanzlei vorbeibringen. Danach können Sie sie in den Briefkasten direkt beim Hauseingang Arabellastraße 21 einwerfen oder beim BURDA-Pförtner Arabellastraße 23 hinterlassen. Geleert wird der Briefkasten am 10. April um 9 Uhr (für Sie mit Poststempel 9. April). Mir ist bekannt, dass die meisten von Ihnen nahezu zeitgleich noch andere Arbeiten abschließen mussten. Terminnöte werden Sie Ihr ganzes Leben lang immer wieder peinigen. Sie müssen lernen, mit ihnen zurecht zu kommen. Nie aufgeben, nie schlampen. Nicht ohne Grund wurde Ihnen in den Bearbeitungshinweisen geraten, möglichst früh zu beginnen. Wenn sich für Sie während des Seminars ergibt, dass Sie noch grundlegende Ausführungen nachtragen müssen, erhalten Sie dazu Gelegenheit. Bewertet wird Ihr Stand zum Abschluss des Seminars. Bearbeitungshinweise und Themen
I. Formelle Hinweise 1. Teilnahmevoraussetzung
Wie angekündigt, am Seminar darf nur teilnehmen, wer die Vorlesung "Angewandte Rechtssoziologie" regelmäßig besucht hat. Wer die Vorlesung nicht regelmäßig besucht hat, wird gar nicht in der Lage sein, sein Thema fachgerecht zu bearbeiten und im Seminar bei den anderen Themen optimal mitzuwirken. Voraussetzung ist dagegen nicht, dass Sie die Klausur zur Zwischenprüfung im Grundlagenfach "Angewandte Rechtssoziologie" geschrieben haben. Vorlesung und Seminar bilden ein Ganzes. 2. Ihre Entscheidung für ein Thema
Die Themen stelle ich spätestens am 4. Februar ins Netz. Informieren Sie mich bitte bis spätestens 11. Februar 2003 (Eingang bei mir) schriftlich, welches Thema Sie bearbeiten wollen. Wie Sie mich erreichen, wissen Sie aus dem Internet (www.kanzlei-prof-schweizer.de). Geben Sie mir bitte unbedingt ein Ersatzthema für den Fall an, dass Ihr Thema überbelegt ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen und aus organisatorischen Gründen bitte ich Sie, nicht anzurufen. 3. Bestätigung
Ich bestätige Ihnen anschließend - schriftlich und so schnell wie möglich - im Internet ein Thema. Wenn Ihr primär gewünschtes Thema nicht stark überbelegt ist, akzeptiere ich Ihren Hauptwunsch. 4. Abgabe der schriftlichen Arbeiten
Ihre schriftliche Ausarbeitung müssen Sie mir bitte bis spätestens 9. April 2003 überlassen (Eingang bei mir, kein Fax, keine E-mail). 5. "Ausschlussfristen"
Wenn Sie die Bedingungen (voranstehend Nrn. 1, 2, 3, 4) nicht einhalten, können Sie den Grundlagenschein leider nicht erwerben (organisatorische Gründe, Gleichbehandlung). Zu den Bedingungen gehört auch, dass Sie bitte ein Ersatzthema angeben müssen (siehe oben Nr. 2). 6. Referate
Die Seminarteilnehmer referieren über das Thema, zu dem sie eine schriftliche Arbeit vorgelegt haben. Soweit mehrere Teilnehmer dasselbe Thema bearbeitet haben, werden wir jeweils individuell organisieren. In der Regel kann ich auf Ihre Wünsche eingehen. Referiert wird in der Reihenfolge der Themen-Nrn. Falls niemand die Themen 1 oder 2 wählt, beginnen wir mit Thema Nr. 3. 7. Weitere Mitwirkung im Seminar
Damit der Sinn und Zweck des Seminars erreicht werden kann, müssen Sie bitte stets teilnehmen. Wenn ich Ihre Leistungen beurteile, darf ich - gerade auch in Ihrem Interesse - stark berücksichtigen, was Sie neben Ihrer schriftlichen Arbeit geleistet haben. Das Gesamturteil richtet sich wesentlich danach, wie gut Sie am Ende des Seminars die Angewandte Rechtssoziologie begreifen. 8. Erste Seminarstunde
Das Seminar beginnt voraussichtlich am Donnerstag, 24. April 2003. Wir treffen uns jeweils am Donnerstag von 14 - 16 Uhr. Eventuell entscheiden wir uns für ein "Blockseminar". 9. Änderungen, weitere Informationen
Vergewissern Sie sich regelmäßig im Internet an der gewohnten Stelle zu Neuigkeiten.
II. Allgemeine Bearbeitungshinweise 1. Beginnen Sie frühzeitig
Sie werden keine gute Arbeit vorlegen können, wenn Sie meinen, Sie könnten sie in wenigen Tagen "herunterschreiben". Jedes Thema verlangt, dass Sie sich mit ihm tiefgreifend auseinandersetzen. 2. Material
Vergegenwärtigen Sie sich bitte stets, was wir in der Vorlesung besprochen haben. Verwerten Sie das Material, das ich Ihnen in der Vorlesung gezeigt habe. Beachten Sie die Literatur, auf die Sie in der Vorlesung immer wieder hingewiesen worden sind. 3. Die Bedeutung der Wirklichkeit für das Recht
Wichtig ist vor allem, was in der Vorlesung zur Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht und zur Frage der eigenen Sachkunde des einzelnen Juristen besprochen worden ist. 4. Sinn und Zweck
Wichtig ist darüber hinaus, dass Sie sich darin üben, Ihre Arbeit strikt und klar nach ihrem Sinn und Zweck zu gestalten. Sinn und Zweck Ihrer schriftlichen Ausarbeitung ist, die Adressaten zu Ihrem Thema auf den neuesten Stand zu bringen und zu beginnen, das Recht fortzubilden. Das Seminar soll helfen, das Recht besser zu verstehen. Sie sollen lernen, souverän zu argumentieren. Nicht zuletzt dient das Seminar dazu, dass Sie Ihre persönlichen Stärken und Schwächen besser kennenlernen und Konsequenzen ziehen. Ziel des Seminars ist schließlich, besonders wichtige Eigenschaften zu fördern. Sie sollen sich darin auch üben, Zweifeln so lange selbstkritisch nachzugehen, bis sie beseitigt sind. Adressaten Ihrer schriftlichen Arbeit und Ihres Referats sind - soweit sich aus dem Sinn und Zweck eines Themas nicht eindeutig etwas anderes ergibt - die Seminarteilnehmer (also Studentinnen und Studenten, bei denen Sie rechtssoziologische Kenntnisse voraussetzen dürfen und müssen). Schreiben Sie adressatengerecht! Vgl. Sie dazu bitte auch unten Nr. 8. 5. Logik; keine überflüssigen Ausführungen
Nach dem Sinn und Zweck Ihrer Arbeit müssen Sie unerbittlich, kompromisslos, darauf achten, dass Sie - nicht gegen den Grundsatz "Kenntnis des Streit-punktes" verstoßen und
- nicht auf ein anderes Gebiet überschweifen.
Vgl. zu den insoweit besonders wichtigen Grundsätzen über die Folgerichtigkeit die Literatur zur Logik für Juristen sowie die in der Vorlesung besprochene Prüfliste zur Formulierungstechnik, dort insbesondere § 4 (Bezugsrahmen). Diese Grundsätze und die Prüfliste verlangen unter anderem: - Arbeiten Sie sich unbedingt so gut ein, dass Sie den Blick für das Wesentliche gewinnen. Sie können nur dann eine gute Arbeit verfassen, wenn Sie Ihr Thema beherrschen. Es reicht dazu nicht aus, das eine oder andere zu lesen. "Verzeichnen" Sie nicht, indem Sie z.B. für verhältnismäßig Unwichtiges grundlos verhältnismäßig viel Raum verschwenden und vom Adressaten verlangen, Zeit und Aufmerksamkeit zu opfern. Weichen Sie nicht vom Thema ab. Schreiben Sie - außer in zwingenden Ausnahmefällen - keinen Satz, der nicht zum Thema gehört; dies gilt auch für die Einleitung.
- Schon gar nicht dürfen Sie weitschweifig das Thema umkreisen, um dann am Ende verhältnismäßig kurz unmittelbar auf das Thema einzugehen.
Erfahrungsgemäß fällt es den meisten Studentinnen und Studenten schwer, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Bemühen Sie sich deshalb ganz besonders, bei jedem Satz Ihrer Ausarbeitung diese Anforderungen zu erfüllen. 6. Literatur
Sehr wichtig: Berücksichtigen Sie zu Ihrem Thema möglichst vollständig die Literatur. Geben Sie bitte bei Ihren Ausführungen jeweils an, ob Ihre Aussage bereits vertreten worden ist und - mit Fundstellenangaben - von wem. Sie müssen die Literatur und sonstige Quellen selbst dann aufführen, wenn Sie einen Gedanken zunächst selbst entwickelt und erst anschließend festgestellt haben, dass sich zu Ihrem Gedanken bereits vor Ihnen jemand geäußert hat. Wenn Sie einen Gedanken entwickelt haben, müssen sie stets überprüfen, ob er in Rechtsprechung und Schrifttum bereits geäußert und in welchen Zusammenhang er gestellt worden ist. Selbstverständlich müssen Sie jeweils die neueste Literatur verwerten. Auf ältere Auflagen dürfen Sie nur eingehen, soweit - was selten der Fall sein wird - speziell Ausführungen der älteren Auflage interessieren. 7. Eigenständigkeit
Verlangt wird eine eigenständige Arbeit. Ich muss Ihre persönliche Leistung würdigen können. Soweit ich nicht Ihre persönliche Leistung würdigen kann, kann ich nicht urteilen und darf Ihnen unter Umständen keinen Grundlagenschein ausstellen. 8. Stil
Versuchen Sie bei dieser Gelegenheit unbedingt, einen guten Stil zu üben. Formulieren Sie mit Hilfe der ausführlich in der Vorlesung besprochenen Prüfliste. Beachten Sie insbesondere, was wir in der Vorlesung zu § 16 und zu § 19 der Prüfliste besprochen haben. Sehen Sie sich Ihre Arbeit mindestens einmal kritisch Satz für Satz auf die stilistischen Fehlerquellen hin durch. 9. Bedeutung der Arbeitshinweise
Diese Hinweise sind nicht nur als nebensächliche Empfehlung gedacht, die man zur Kenntnis nehmen kann oder auch nicht. Sie können Ihr Thema sehr wahrscheinlich nicht zufriedenstellend bearbeiten, wenn Sie diese Hinweise nicht genau beachten.
III. Themen Seminar „Angewandte Rechtssoziologie“ Sommersemester 2003- Anmerkungen zu den einzelnen Themen finden Sie im Anschluss an diese Auflistung in Ziff. IV. Beachten Sie bitte unbedingt die „Allgemeinen Bearbeitungshinweise“ (voranstehend Ziff. II). Wenn Sie bis zum Abgabetermin Fragen stellen, antworte ich im Internet, so dass alle Teilnehmer stets auf dem gleichen Stand sein können. Fragen Sie jedoch bitte nur, soweit Ihres Erachtens das Thema zusätzlich erklärungsbedürftig ist. Im übrigen müssen Sie selbständig arbeiten. - Nun die einzelnen Themen: - Beurteilung der Aussage Seibt:
„Nach allem besteht also auch angesichts der neueren Rechtsprechung keine Veranlassung, an der bisherigen Einordnung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage zu zweifeln. Der tatsächlichen Verkehrsauffassung kommt weiterhin lediglich indizielle Bedeutung zu.“ (Seibt, Das europäische Verbraucherleitbild - ein Abschied von der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage, in: GRUR 2002, 465 ff./472.) - Das Beweismaß bei der Feststellung pluralistischen Sachverhalts ohne Durchführung repräsentativer Umfragen.
- Wie wenden die Gerichte in einzelnen europäischen Ländern das „europäische Verbraucherleitbild“ an?
- Die Bedeutung und die Ermittlung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht in der U.S.-amerikanischen Rechtsprechung.
- Beschreiben Sie die sogenannte normative Verkehrsauffassung und versuchen Sie, sie zu rechtfertigen. Lässt sie sich rechtfertigen?
- Was wird rechtstheoretisch unter einer „Grundnorm“ verstanden? Vergleichen Sie kritisch die von Kelsen vertretene Grundnorm mit der Grundnorm, wie sie in dem Buch „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit“ vertreten wird.
- Konkretisieren Sie das Merkmal „erheblicher Teil“ zu mindestens acht Begriffsdefinitionen, nach denen dieses Merkmal erheblich ist.
- Weitere Themen
Wenn Sie gern über ein anderes Thema schreiben wollen, müssen wir uns besprechen. Themen, die früher schon einmal in einem Seminar bearbeitet worden sind, scheiden von vornherein aus.
IV. Anmerkungen zu den Themen Seminar „Angewandte Rechtssoziologie“ Sommersemester 2003 Zu Thema 1
Dieses Thema hat für Sie den Vorteil, dass für Sie überschaubar ist, welche Literatur und Rechtsprechung Sie berücksichtigen müssen. Es reicht aus, neben der in der Abhandlung Seibt aufgeführten Rechtsprechung und Literatur die Abhandlung „Die Evolution der Begriffsdefinitionen nach der Pluralität der Wirklichkeit“ (Festschrift für Reinhold Geimer zum 65. Geburtstag, erschienen 2002, Seiten 1073 ff.) sowie die dort aufgeführte Rechtsprechung und Literatur zu beachten. Diese Arbeit stellt dennoch höchste Ansprüche, die von Ihnen aber erfüllt werden können. Die Diskussionen in und nach den Vorlesungsstunden haben nämlich gezeigt, dass jedenfalls die Diskutanten in der Lage sind, dieses Thema zu meistern. Erwartet wird für 18 oder 17 Punkte, dass die Arbeit schließlich in einer Fachzeitschrift veröffentlicht werden kann. Das Schwergewicht der Arbeit muss darauf liegen: Weitgehend denkt Frau Seibt so, wie wir die Grundlagen in der Vorlesung besprochen haben. Deshalb überrascht es, dass Frau Seibt dennoch zu dem zitierten Ergebnis gelangt. Hat sie Recht? Zu Thema 2
Sie müssen bitte umfassend auf Basis der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur eine Lösung zu der Problematik suchen, die sich daraus ergibt, dass - in Hauptsacheverfahren grundsätzlich der Vollbeweis verlangt wird,
- es sich fragt, ob ohne eine repräsentative Umfrage der Vollbeweis geführt werden kann, und
- es sich nicht vertreten lässt, stets Umfragen durchzuführen.
Rechtsprechung und Schrifttum gehen kaum darauf ein, ob eine Lösung zum Beweismaß gefunden werden muss. Insbesondere befassen sie sich kaum mit der Frage: Muss das Beweismaß gesenkt werden? Es reicht nicht aus wiederzugeben, was ich zu diesem Thema in dem Buch „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit“, 3. Auflage, 2002, geschrieben habe. Aufgabe ist nicht, die oben gekennzeichnete Problematik zu beschreiben. Aufgabe ist, die Problematik zu lösen. Um das Thema gut bearbeiten zu können, müssen Sie sich sehr gut in die Lehren zum Beweismaß einarbeiten, und Sie müssen auf Basis dieser Lehren klären, welche Anforderungen an die Beweisführung in Fällen pluralistischen Sachverhalts zu stellen sind. Verständigen Sie mich bitte, wenn Sie dieses Buch „Entdeckung“ in den Bibliotheken nicht finden. Eine Prüfung vor zwei Jahren ergab, dass nahezu alle Bibliotheken dieses Buch geführt haben - bis hin zur Bibliothek des Instituts für Rechtsvergleichung der LMU in der Veterinärstraße. Im Buchhandel können Sie das Buch nicht mehr erwerben. Auch die 3. Auflage ist vergriffen. Zu Thema 3
Die deutsche Rechtsprechung ist nicht gefragt, wohl aber die Rechtsprechung in mindestens sechs anderen EU-Ländern. Verlangt wird eine tiefgreifende, zuverlässige Darstellung. Zu Thema 4
Verwenden Sie unmittelbar die U.S.-amerikanische Rechtsprechung (und nicht nur Literatur über diese Rechtsprechung). Das Thema umfasst auch die Befragungstechnik. Die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr sollte allenfalls die Hälfte Ihrer Arbeit und nicht mehr als zwölf Seiten belegen. Sie dürfen (und müssen) in der Weise „kürzen“, dass Sie sich zu weniger wichtigen Themen kurz fassen und auf weiterführende (aber möglichst gut zugängliche) Fundstellen verweisen. Zum Thema gehört auch zu prüfen, ob die Rechtsprechung in einzelnen Bereichen rückständig ist. Gehen Sie im Rahmen des Themas nebenbei bitte auch auf den amerikanischen Rechtsrealismus ein. Zu Thema 5
Stellen Sie detailliert dar, was die Vertreter der sogenannten normativen Verkehrsauffassung unter ihrer Lehre verstehen. Beantworten Sie in diesem Rahmen auch die Frage: Nehmen Vertreter der normativen Verkehrsauffassung an, jede normative Korrektur führe dazu, dass sich die nach der normativen Korrektur rechtsverbindliche Verkehrsauffassung nicht beweisen lasse? Normative Korrekturen haben wir in der Vorlesung immer wieder besprochen, - unter anderem dieses Beispiel: Angenommen, der Verkehr fasst eine Werbung flüchtig auf; der Sinn und Zweck der Norm verlangt jedoch (unterstellt), darauf abzustellen: Wie fasst der Verkehr aufmerksam auf. Deshalb ist in diesem hier konstruierten Fall nach einer normativen Korrektur die Auffassung der aufmerksamen Adressaten erheblich. Zu normativen Korrekturen können Sie sich auch in dem zu Thema 2 erwähnten Buch, in der zu Thema 1 erwähnten Abhandlung (Geimer-Festschrift) und in dem Ihnen bekannten Beitrag GRUR 2000, 923 ff. informieren. Sinn und Zweck dieses Themas ist insbesondere, Rechtsprechung und Schrifttum zur normativen Verkehrsauffassung Zeile für Zeile daraufhin durchzugehen, ob sich die normative Verkehrsauffassung (wie diese sich versteht) nicht doch rechtfertigen lässt. Zu Thema 6
Vgl. zu diesem Buch zunächst oben die Hinweise zu Thema 2. Beschrieben wird die Grundnorm auf den Seiten XXXIII bis LXII dieses Buches. Auf den Seiten XLVI bis XLIX finden Sie Hinweise zu Kelsens Grundnorm. Nicht dargelegt ist in diesem Buch, was überhaupt rechtstheoretisch unter einer Grundnorm verstanden wird. Von Ihnen werden jedoch fundierte Ausführungen zur Diskussion um den Begriff und das Wesen der „Grundnorm“ erwartet. Gehen Sie auf die Frage ein, ob es überhaupt eine Grundnorm geben kann. Zu Thema 7
Sie können auf die in der Vorlesung besprochenen Definitionen zurückgreifen. Das Merkmal „erheblicher Teil“ wird zu diesem Thema identisch verstanden wie „ein nicht erheblicher Teil“. Siehe zu diesem Verständnis das Buch „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit“ auf Seite 32. Besprechen Sie bitte unbedingt auch diese Stelle im Urteil des OLG München vom 9. Januar 2003: „Jedenfalls versteht ein erheblicher Teil der maßgeblichen Leser die Äußerung im maßgeblichen Sinn. Selbst wenn dies nur die Hälfte der Leser wäre, würde dies für ein Verbot ausreichen.“ Siehe zur großen Bedeutung dieses Urteils die Hinweise auf der Homepage meiner Kanzlei in der Rubrik „Das Neueste“ vom 5. Februar.
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