Ludwig-Maximilians-Universität
München
Prof.
Dr. Robert Schweizer
Seminar
„Empirische Rechtssoziologie“
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Ausführliche „Anmerkung“ zum Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17. 2. 2000 (I ZR 254/ 97) „Computerwerbung“ nach den Erkenntnissen der Angewandten
Rechtssoziologie.
Autor:
Roland Kempfle
Anschrift:
Schloßstraße 28
85635 Höhenkirchen
Fachsemester: 02
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ... II
Urteil des BGH v. 17. 2. 2000 – I ZR 254/97 –
„Computerwerbung ... III
Anmerkung
zum vorstehenden Urteil „Computerwerbung“
A.
Einführung: Der Fall – Das
Urteil ... 1
B.
Stellungnahme ... 2
I.
Problementdeckung
in der Definitionsphase:
Zur „Auffassung eines »nicht unerheblichen Teils« des »Verkehrs«, des »Publikums« bzw. der »Verbraucher«“ ... 2
1.
Positiv: Kein normativer Ansatz
zur Beurteilung der Irreführung ... 2
2.
Zur Formulierung des BGH ... 3
II.
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts:
Feststellung der Auffassungen der Umworbenen an Hand von Erfahrungssätzen auf Grund eigener Sachkunde des Gerichts
... 7
1.
Das Vorgehen des BGH ... 8
2.
Vorschlag für methodenehrliche
Argumentation ... 11
III.
Probleme in der Analyse- und
Entscheidungsphase ... 14
C.
Schlussbemerkungen
zum Urteil „Computerwerbung“ und darüber hinaus ... 16
I.
Zusammenfassung ... 16
II.
Ausblick auf die Entwicklung
der europäische Rechtsprechung ... 17
Literaturverzeichnis ...
19
Urteil des BGH v. 17. 2. 2000 – I ZR 254/97 – „Computerwerbung“[1]
Amtliche Leitsätze:
1.
Begründet ein in der Werbung blickfangmäßig herausgestelltes PC-Komplettangebot
bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung einer sofortigen Mitnahmemöglichkeit,
so erwartet ein Kaufinteressent im allgemeinen nicht nur das Vorhandensein
eines ausreichenden Warenvorrates im Geschäftslokal (Lieferfähigkeit), sondern
auch, daß ihm die Ware – selbst wenn es zur Herbeiführung des
Auslieferungszustandes noch einer in wenigen Minuten zu erledigenden
Endmontage bedarf – sofort ausgehändigt wird.
2.
Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der in einer
Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Aufgrund der Vielzahl
der Waren ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für
Sie. Keine Mitnahme-Garantie." geeignet ist, irrtumsausschließend zu
wirken, wenn der Verkehr aufgrund der Gestaltung der Werbung eine sofortige
Mitnahmemöglichkeit in Bezug auf die beworbene Ware erwartet.
BGH, Urt. v. 17.2.2000 – I
ZR 254/97 (OLG Braunschweig)
Zusammenfassung:
Die Kl. und die Bekl. zu 1
sind im Raum W. Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Computern und
Computerzubehör. Der Bekl. zu 2 ist Geschäftsführer der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Bekl. zu 1 (im folgenden: die Bekl.).
In einer Werbeanzeige in der W. Zeitung vom 25. 4. 1996 bot die Bekl. u.a.
einen Personal-Computer (im folgenden: PC) zum Preis von 2.290,-- DM an. Ferner
bewarb die Bekl. in einem mehrseitigen Prospekt vom 14. 5. 1996 auf der
ersten Seite einen PC zum Preis von 2.190,-- DM.
Die Kl. hat die Werbungen als irreführend beanstandet. Sie hat behauptet, die
beworbenen Computer hätten am Tag des Erscheinens der Werbung im W. Geschäftslokal
der Bekl. nicht zur sofortigen Mitnahme zur Verfügung gestanden. Hierdurch
sei der Verkehr in der Erwartung enttäuscht worden, er könne die – herausgestellt
– beworbenen Computer bei Gefallen sogleich mitnehmen. Die Bekl. verschaffe
sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern,
indem sie den sonst erforderlichen Aufwand für eine Lagerhaltung einspare.
Die Kl. hat – nach Beschränkung ihres Antrags auf besonders herausgestellte
Artikel – beantragt, (...)
Die Bekl. sind dem entgegengetreten. Sie haben eingewandt, die beworbenen
Rechner seien zur Mitnahme vorrätig gewesen. Darüber hinaus sei eine sofortige
Mitnahme von Computern wegen meist notwendiger Konfigurationsleistungen
branchenunüblich und werde deshalb vom Verkehr auch nicht erwartet. Jedenfalls
werde eine solche Erwartung durch den Hinweis in der Fußzeile der Werbung
beseitigt, wonach nicht immer alles vorrätig sei und eine Mitnahmegarantie
nicht gegeben werden könne.
Der Bekl. zu 2 hat gegen seine Inanspruchnahme überdies vorgebracht, er habe
angesichts der wettbewerblichen Angriffe der M. -Gruppe alle erdenklichen
organisatorischen Maßnahmen getroffen, um eine ausreichende Warenbevorratung
sicherzustellen. Vereinzeltes menschliches Versagen der sorgfältig ausgewählten
Filialleiter liege außerhalb seines organisatorischen Zugriffsbereichs und
könne ihm nicht angelastet werden.
Das LG hat die Klage abgewiesen, soweit das Klagebegehren sich über sogenannte
Komplettsysteme hinaus auf Computerartikel jeglicher Art bezogen hat. Im
übrigen hat es der Klage mit der beantragten Beschränkung auf den
Wirtschaftsraum B. /W. stattgegeben. Das BerG hat – unter Abweisung der
weitergehenden Klage und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel
– das Urteil des LG geändert und die Bekl. im übrigen verurteilt. Die Revision
der Bekl. blieb ohne Erfolg.
(...)
I. (...)
II. Die Beurteilung halte der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das BerG sei zutreffend davon ausgegangen, daß eine Werbung grundsätzlich
als irreführend zu beurteilen ist, wenn die angebotene Ware, die - wie hier -
zum persönlichen Gebrauch bestimmt sei, entgegen einer durch die konkrete
Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt
nicht oder nicht in genügender Menge im Verkaufslokal vorrätig sei und zur
sofortigen Mitnahme bereitstehe (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 650 = WRP
1983, 613 - Kamera; GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte;...)
Für die Beurteilung der beanstandeten Werbung als irreführend komme es gemäß §
3 UWG darauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnehme und ob
dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimme (vgl. BGH, Urt. v.
30.3.1989 GRUR 1989, 609, 610 = WRP 1989, 570 - Fotoapparate;...).
a) Die Feststellungen des BerG zu der im Blick auf die angegriffenen
Werbemaßnahmen vom 25. 4. und 14. 5. 1996 bestehenden Verkehrserwartung seien
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das BerG habe in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, ein nicht
unerheblicher Teil des Publikums erwarte bei einem PC jedenfalls dann die
Möglichkeit einer sofortigen Mitnahme, wenn dieser - wie im Streitfall - in
einer zu einem Komplettsystem zusammengestellten konkreten Ausstattung mit
einem attraktiven Preis besonders herausgestellt beworben werde. Wer wie die
Bekl. in besonderer Weise auf eine Ware aufmerksam mache, vermittle den
Eindruck, daß er sich dem dadurch geweckten Interesse auch in besonderer Weise
widme und einen darauf abgestimmten Warenvorrat zur sofortigen Präsentation
und Abgabe vorhalte. Selbst wenn sämtliche Bestandteile des beworbenen
Rechners am Tag des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal vorrätig seien,
werde der Verkehr getäuscht, wenn es für die Herbeiführung des Auslieferungszustandes
noch einer Endmontage und einer Funktionsprüfung bedürfe und der Kunde deshalb
– auch wenn diese Arbeiten in wenigen Minuten durchgeführt werden könnten –
regelmäßig auf eine Auslieferung in einigen Tagen vertröstet werde. Diese
Ausführungen begegneten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) (...)
bb) Davon ausgehend habe das BerG den Erfahrungssatz angewandt, daß die
besondere Herausstellung eines einzelnen Artikels vom Verkehr eher als eine
Behauptung sofortiger Lieferfähigkeit und -bereitschaft aufgefaßt werde, als
eine nicht besonders auffällige Anführung eines Artikels unter zahlreichen
anderen. Dies sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1987,
52, 53 = WRP 1987, 101 - Tomatenmark; GRUR 1987, 371 = WRP 1987, 461 –
Kabinettwein;...). Das BerG habe entgegen der Ansicht der Revision auch
hinreichend beachtet, daß die Verkehrserwartung nur anhand des jeweiligen Einzelfalls
unter Berücksichtigung von Art, Inhalt und Umständen der konkreten Werbung
sowie der betroffenen Warenart ermittelt werden könne und einer schematischen
Beurteilung entzogen sei (vgl. BGH GRUR 1989, 609, 610 – Fotoapparate, mit
weiteren Nachw.;...) (...)
Das BerG habe weiter ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher
erwarte bei dem vorliegend in einer bestimmten standardisierten Ausstattung
zusammengestellten Rechnerangebot, das als solches keine individuellen
Anpassungsarbeiten mehr erfordere, eine sofortige Greifbarkeit. Diesen
Ausführungen lasse sich entnehmen, daß das BerG lediglich hinsichtlich der
hauptsächlich beworbenen Grundausstattung und nicht zugleich auch für die
angebotenen Ausstattungsvarianten angenommen habe, der Verkehr erwarte, das
Computergerät so, wie es in der Werbung beschrieben sei, am Tage des
Erscheinens der Werbung im Geschäftslokal der Bekl. vorzufinden und sogleich
mitnehmen zu können. Für davon abweichende, an individuelle Kundenwünsche
angepaßte Ausstattungen mit zusätzlichen Funktionen und Leistungen habe das
BerG eine entsprechende Verkehrserwartung gerade nicht festgestellt. (....)
cc) Ohne Rechtsverstoß habe das BerG des weiteren angenommen, daß der Verkehr
hinsichtlich des in der Grundausstattung herausgestellt beworbenen Rechners
neben einem präsenten Warenvorrat auch eine entsprechende Lieferbereitschaft
der Bekl. erwarte. (...)
(...)
Die Beurteilung des BerG, wonach der Verkehr nicht nur erwarte, daß die
herausgestellt beworbenen Computer zur Ansicht und zum Verkauf vorrätig seien,
sondern zugleich davon ausgehe, daß sie mitnahmebereit seien oder auf Wunsch
sofort zur Auslieferung fertiggestellt würden, sei nicht erfahrungswidrig.
Welches Hindernis einer sofortigen Mitnahme entgegenstehe, sei aus Sicht des
umworbenen Interessenten grundsätzlich ohne Belang (vgl. BGH GRUR 1983, 650,
651 - Kamera). (...)
dd) Ohne Erfolg bleibe auch die Rüge der Revision, das BerG habe den unten auf
jeder Werbeseite befindlichen Hinweis, daß aufgrund der Vielzahl der Waren
nicht immer alles greifbar sei und eine Mitnahmegarantie nicht abgegeben
werden könne, unzutreffend gewürdigt. Es begegne keinen revisionsrechtlichen
Bedenken, daß das BerG den in einer Fußzeile enthaltenen Hinweis auf mögliche
Lieferengpässe als ungeeignet angesehen habe, die durch die blickfangmäßige
Herausstellung der beworbenen PCs geschaffene Irreführungsgefahr zu beseitigen.
Nach st. Rspr. des BGH dürfe eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für
sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr mißverständlich sein. Eine
irrtumsausschließende Aufklärung könne zwar durch einen klaren und
unmißverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang
teilhabe und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt
bleibe (vgl. BGH GRUR 1999, 264, 267 = WRP 1999, 90 - Handy für 0,00 DM, mit
weiteren Nachw.); darauf, ob sich der richtige Sinn herausgehobener Werbeaussagen
aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben
derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen lasse, komme es
dagegen nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung liege
schon dann vor, wenn der Verkehr durch den – den falschen Anschein erweckenden
– Blickfang veranlaßt werde, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen (vgl.
BGH GRUR 1990, 282, 286 = WRP 1990, 255 – Wettbewerbsverein IV;...). Diese
Grundsätze habe das BerG nicht unberücksichtigt gelassen. (...) Die Annahme,
daß der Leser des Angebots den einschränkenden Hinweis schon wegen der
Anspielung auf die Warenvielfalt nicht auf die sogenannten Top-Angebote,
sondern auf das beworbene (umfangreiche) übrige Sortiment beziehe, sei nicht
erfahrungswidrig.
ee) Entgegen der Ansicht der Revision habe
sich das BerG, dessen Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis zählen,
bei der Feststellung der Verkehrserwartung auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung
stützen dürfen; denn bei Computergeräten handele es sich um Waren des
allgemeinen Bedarfs (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte). (...)
b) Ohne Rechtsverstoß sei das BerG auf der Grundlage der festgestellten
Verkehrserwartung von einer Irreführung der angesprochenen Computer-Interessenten
ausgegangen. Die Feststellungen des BerG zur fehlenden Übereinstimmung der
dargelegten Verkehrserwartung mit der Wirklichkeit seien nicht zu beanstanden.(...)
aa) Die Revision habe geltend gemacht, das BerG hätte aus Gründen der
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die drei Testkäufer der Kl. nochmals selbst
als Zeugen vernehmen müssen, da es auf deren Glaubwürdigkeit ankomme und das
Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe. Hiermit vermöge die
Revision nicht durchzudringen. (...) Nur im Falle einer – hier nicht gegebenen
– abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen sei das BerG ohne Ermessensspielraum
gehalten, eine in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen.
(...)
bb) (...)
c) Der vorerörterten Irreführung fehle auch nicht die Relevanz.
Dies ziehe die Revision erfolglos mit dem Hinweis darauf in Zweifel, es bestehe
nicht die Gefahr einer Umlenkung auf andere, im Geschäftslokal vorrätige
Waren, weil der Kunde den beworbenen PC zu dem angekündigten attraktiven
Preis im Verkaufslokal erwerben, d.h. bestellen und wenige Tage später
erhalten könne. Das BerG habe festgestellt, daß PCs nicht selten als ständige
Arbeitsmittel benötigt werden, so daß vor allem bei Ersatzbeschaffungen
längere Betriebsunterbrechungen unerwünscht seien, die durch längere
Bereitstellungszeiten aber gerade erzwungen würden. Der Einwand der Revision,
die Mitglieder des BerG hätten insoweit nicht die Verkehrserwartung, sondern
ihre eigenen, höchstpersönlichen Erfahrungen zugrunde gelegt, verfange
nicht; denn es sei nichts dafür ersichtlich, daß letztere von den Vorstellungen
und Erwartungen nicht unerheblicher Teile des Verkehrs abwichen. Zudem
entspreche die Annahme, daß längere Ausfall- und Wartezeiten im Regelfall
unerwünscht seien, der Lebenserfahrung. Dementsprechend sei es nicht
fernliegend, daß ein Kaufinteressent, der das Verkaufslokal nur wegen des
günstigen Angebots aufgesucht habe, veranlaßt werde, ein anderes Gerät zu
erwerben, dem seine Aufmerksamkeit zunächst nicht gegolten habe, das aber im
Gegensatz zu dem beworbenen Computer zur sofortigen Mitnahme bereitstehe (vgl.
BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte).
2. (...)
Anmerkung zum vorstehenden
Urteil „Computerwerbung”
A. Einführung
Der Fall:
Die
Beklagten – eine Computer vertreibende Firma und deren Geschäftsführer – haben
zwei Mal Personal-Computer (PCs) besonders hervorgehoben angepriesen. Durch
ein Sternchen und entsprechenden Hinweis in der Fußzeile der Werbung wurde darauf
hingewiesen, dass nicht immer alles vorrätig sei und eine Mitnahmegarantie
nicht gegeben werden könne.
Die
Klägerin beanstandet: An dem Tag, als die Werbung erschien, hätten die beworbenen
Computer im Geschäft der Bekl. nicht zur sofortigen Mitnahme zur Verfügung
gestanden. Der Verkehr erwarte dies jedoch, da die PCs in der Werbung
blickfangmäßig herausgestellt wurden. Aus diesem Grunde sei die Werbung
irreführend.
Das Urteil:
Der BGH
hatte das berufungsgerichtliche Urteil des OLG Braunschweig zu diesem Fall
revisionsrechtlich zu überprüfen. Letzteres hatte die angegriffenen Werbemaßnahmen
bzgl. der PC-Komplettsysteme als irreführend i. S. d. § 3 UWG eingestuft. Der
BGH beanstandet das zu prüfende Urteil nicht und bejaht eine Irreführung
ebenfalls.
Unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse der Angewandten Rechtssoziologie ist das
Urteil des BGH in mancher Hinsicht lobenswert, an einigen Stellen jedoch noch
verbesserungswürdig. In dieser Arbeit sollen Stärken und Schwächen des Urteils
aus rechtssoziologischer Sicht aufgezeigt werden.
B. Stellungnahme
I. Problementdeckung
in der Definitionsphase[2]:
Zur „Auffassung
eines »nicht unerheblichen Teils« des »Publikums«, des »Verkehrs« bzw. der
»Verbraucher«“
Um
festzustellen, ob Irreführung vorliegt, stellt der BGH in seiner Begründung
darauf ab, „welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnehme und ob dieser
Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimme“[3].
Entscheidend sei, ob ein „nicht unerheblicher Teil des Publikums“[4] die
Werbung so verstehe, dass die hervorgehobenen PC-Angebote am Erscheinungstag
der Werbung im Laden vorhanden seien. An Stelle des „Publikums“ formuliert der
BGH auch „der Verkehr“ und „die Verbraucher“.
1. Positiv: Kein
normativer Ansatz zur Beurteilung der Irreführung
Positiv
zu vermerken ist zunächst, dass der BGH in seiner Definition der Irreführung
– wie zuvor schon das OLG Braunschweig - nicht vom normativen Leitbild des
„durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers“[5] ausgeht.
Die Richter haben erkannt: Die Feststellung der Irreführung ist keine reine
Rechtsfrage[6].
Vielmehr stellt sich hierzu als Tatfrage, wie die maßgeblichen Adressatenkreise
die fragliche Angabe tatsächlich auffassen[7]. Grundsätzlich
wird also versucht, auf die (pluralistische) Wirklichkeit abzustellen.
Doch ist
es die wirklichkeits-gerechteste Lösung, die Auffassung „eines nicht unerheblichen
Teils des Publikums“, „...des Verkehrs“ oder „...der Verbraucher“ als Maßstab
zu nehmen?
2. Zur
Formulierung des BGH
Wenn vom
„Verkehr“, vom „Publikum“ oder den „Verbrauchern“ die Rede ist, ist stets eine Vielzahl
von Personen gemeint[8]. Bereits
dadurch wird grundsätzlich die Möglichkeit bedacht, dass es mehrere
Auffassungen geben kann, denn: Bei einer Vielzahl von Menschen ist es selten
– wenn nicht unmöglich –, dass alle genau gleich auffassen. Der eine versteht
eine Werbung so, der andere genau anders[9].
Dieser
Verschiedenartigkeit der Auffassungen trägt der BGH im Urteil „Computerwerbung“
ausdrücklich dadurch Rechnung, dass er auf einen „nicht unerheblichen Teil“
abstellt[10]. Die
Bedeutung dieser Formulierung zeigt sich, wenn man etwa gegenüberstellt: „die
Auffassung der Verbraucher“ oder: „die Erwartung des Verkehrs“[11]. Bei der
Anwendung letztgenannter Maßstäbe würde nicht berücksichtigt, wie verschieden
die Auffassungen „der Verbraucher“ sein können[12] - ein
Teil der Verbraucher fasst eben so auf, ein anderer Teil anders. Der BGH hat
also im vorliegenden Urteil die pluralistische Wirklichkeit zutreffend erkannt[13].
Aus
sprachlichen Gründen ist jedoch: „ein erheblicher Teil“ gegenüber: „ein nicht
unerheblicher Teil“ vorzuziehen[14]. Auf
Einzelheiten zur Formulierungstechnik ist hier nicht näher einzugehen. Allerdings
sollten auch und gerade Juristen sich bemühen, umständliche Sprachkonstruktionen
durch einfachere, gleichbedeutende zu ersetzen. In einigen
Gerichtsentscheidungen[15]
wurde bereits dementsprechend formuliert; auch in der einschlägigen Literatur[16] finden
sich Formulierungen ohne die umständliche doppelte Verneinung.
Was aber
häufig nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wird: Auch die Situation, in der
man eine Werbeanzeige als Hörer, Leser oder Betrachter aufnimmt, kann
Auswirkungen darauf haben, wie man sie auffasst[17]. Ob eine
Angabe von den Adressaten also etwa flüchtig oder aufmerksam wahrgenommen
wird, ist im Rahmen von Sachverhaltsvorfragen zu klären[18]; die
größtmögliche Gewissheit, wie eine Angabe situationsbedingt aufgefasst wird,
verschafft nur eine repräsentative[19]
Befragung der beteiligten Verkehrskreise[20].
Immerhin
erkennt der BGH an: Die Verkehrserwartung kann nicht schematisch beurteilt,
sondern nur an Hand der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden[21]. Es wird
also grundsätzlich erkannt, dass die Ermittlung von Verbraucher-Ansichten
nicht normativ erfolgen kann, sondern die tatsächliche Auffassung der angesprochenen
Verkehrskreise maßgebend ist[22] - wobei
deren Aufmerksamkeit von der jeweiligen Situation abhängt[23]. Damit
wird ein Schritt in die richtige Richtung getan. Leider geht der BGH dann aber
nicht näher darauf ein, wie die Umworbenen im konkreten Fall situationsbedingt
auffassen.
Um die
Situationsbedingtheit nicht zu vernachlässigen, sollte man deren Bedeutung
bereits in der Definition der Irreführung Rechnung tragen. Möglich wäre dies,
indem man Schweizer[24] folgt
und den Begriff „Irreführung“ folgendermaßen definiert:
Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen, die
ein erheblicher Teil der Umworbenen in der jeweiligen Situation über Bedeutung
dieser Angabe hat, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen.[25]
Ich würde
diese Definition leicht umformulieren, um sie noch eingängiger zu machen:
Irreführend ist eine Angabe, wenn ein erheblicher Teil der
Umworbenen in der jeweiligen Situation Vorstellungen über die Bedeutung dieser
Angabe hat, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen.
Inhaltlich
ist diese Definition der Irreführung identisch mit der von Schweizer
entwickelten: Sie stellt auf die Vorstellungen eines erheblichen Teils der
nach § 3 UWG relevanten Personen ab und berücksichtigt darüber hinaus, wie
eine Aussage situationsbedingt aufgefasst wird. Da jedoch der Satzbau
einfacher gestaltet ist[26], lässt
sich letztgenannte Definition besser einprägen und dürfte daher wohl auch
Skeptikern leichter zu vermitteln sein.
Angenommen,
der BGH hätte im Fall „Computerwerbung“ die Voraussetzungen für Irreführung
gemäß obigem Vorschlag definiert – folgende Vorgehensweise wäre dann
einzuschlagen:
Bevor
ermittelt wird, wie die Umworbenen die fragliche Computerwerbung wahrnehmen[27], muss
erst geklärt werden, wie sie in der jeweiligen Situation auffassen – also ob
flüchtig oder aufmerksam, verständig, informiert.[28]
Daraufhin müsste – je nach Situation – weiter konkretisiert werden, wie
aufmerksam sie die Werbung auffassen, wie informiert sie sind etc[29]. Am zuverlässigsten
kann man Beides nur mit Hilfe demoskopischer Umfragen im Kreise der relevanten
Personen feststellen[30].
Natürlich
müssen aber neue Entwicklungen und Erkenntnisse behutsam in die Rechtspraxis
mit einbezogen werden[31]. Es
ließe sich beim momentanen Stand der Rechtsprechung also noch rechtfertigen,
dass das Gericht – statt eine Umfrage zu veranlassen – aus eigener Sachkunde
feststellt, wie die Adressaten in der jeweiligen Situation auffassen. Jedoch
müsste das Gericht dabei methodenehrlich[32] argumentieren.
Es könnte im Falle „Computerwerbung“ folgendermaßen begründet werden:
„Maßgeblich
ist in jedem Fall die Wirklichkeit. Im vorliegenden Fall ist also zu ermitteln,
wie die Adressaten der Werbung diese tatsächlich auffassen. Um die –
oftmals sehr verschiedenen – Auffassungen möglichst exakt feststellen zu können,
muss zunächst festgestellt werden, wie die Umworbenen die Computerwerbung
situationsbedingt auffassen. Dies ist am genauesten und objektivsten nur mit
Hilfe repräsentativer demoskopischer Gutachten feststellbar.
In diesem
Fall muss darauf verzichtet werden, ein solches Gutachten in Auftrag zu geben,
weil ... (Gründe, warum keine Umfrage durchgeführt werden soll). Ersatzweise
stellt deshalb das Gericht ausnahmsweise (!) aus eigener Sachkunde fest, wie
die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise in der jeweiligen Situation
auffassen. Die Sachkunde des Gerichts gründet sich auf ... (Erörterung, warum
das Gericht meint, die Auffassungen der Adressatenkreise genau zu kennen).“
Selbstverständlich
muss das Gericht beim Beurteilen aus eigener Sachkunde mit größtmöglicher
Sorgfalt vorgehen, um das tatsächliche Empfinden der relevanten
Verkehrskreise festzustellen. Keinesfalls dürfen einfach dezisionistisch[33] die
persönlichen Vorstellungen der Richter an Stelle der Verkehrsauffassung zum
Maßstab genommen werden[34]. Es
kommt auf die Wirklichkeit an, also die tatsächlichen Auffassungen der
Umworbenen. Folglich müssen auch eben diese tatsächlichen Auffassungen
ermittelt werden, und nicht die Vorstellungen eines einzelnen Richters[35].
Die
Frage, wie die Adressaten die Computerwerbung in der jeweiligen Situation
auffassen, hat der BGH für den konkreten Fall nicht beantwortet. Erst aber,
wenn diese Antwort vorliegt, können die Vorstellungen der Umworbenen über die
Bedeutung der PC-Werbung zuverlässig ermittelt werden.
II. Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts in der Durchführungsphase:
Zur
Feststellung der Auffassungen der Umworbenen an Hand von Erfahrungssätzen auf
Grund eigener Sachkunde des Gerichts
Nachdem
allgemein definiert wurde, welcher Sachverhalt zur Irreführung rechtserheblich
ist[36], muss
dieser für den konkreten Fall ermittelt werden[37]. Das
heißt: Herauszufinden ist, ob ein erheblicher Teil der Umworbenen in der jeweiligen
Situation[38] annimmt:
Die in der umstrittenen Werbung angepriesenen Computer stünden am
Erscheinungstag der Werbung zur sofortigen Mitnahme im Geschäft bereit.
1. Das Vorgehen
des BGH: Ermittlung der Verkehrsauffassung durch Annahmen und Erfahrungssätze
Wie oben
dargelegt, kommt es grundsätzlich immer auf die Auffassungen der Umworbenen
an, wie sie wirklich sind. Der BGH hat immerhin erkannt, dass die
Vorstellungen der Umworbenen über die Bedeutung der PC-Werbung ermittelt
werden müssen[39]. Dies
geschieht jedoch nicht etwa durch eine demoskopische Befragung der relevanten
Personenkreise. Statt dessen stellt der BGH – wie das OLG Braunschweig – aus
eigener Sachkunde fest, wie ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher
auffasst. Hierfür berufen sich die Richter auf Erfahrungssätze, was sie damit
begründen, sie gehörten zu den angesprochenen Verkehrskreisen.
Nach der
bisher h. M. können Richter dann auf Grund ihrer Lebenserfahrung entscheiden,
wenn:
- sie den
beteiligten Verkehrskreisen angehören[40],
- es sich
um Gegenstände des allgemeinen Bedarfs handelt[41],
- sie eine
Irreführung bejahen[42]
- und keine
Umstände vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen
Verkehrsverständnis begründen[43].
Aus
rechtssoziologischer Sicht interessiert hier: Kann ein Richter – auch wenn er
zum angesprochenen Verkehrskreis gehört – überhaupt selbst beurteilen, ob ein
erheblicher Teil der Adressaten durch eine Werbung irregeführt wird? Wie ist
die Anwendung von Erfahrungssätzen zu bewerten?
Der BGH
argumentiert im Urteil „Computerwerbung“ durchwegs mit der Annahme: Ein
erheblicher Teil der Adressaten fasse die Werbung so auf, dass die beworbenen
PCs am Erscheinungstag der Werbung im Geschäft sofort mitgenommen werden
können. Grundlage der Annahme: „eigene Sachkunde und Lebenserfahrung“[44]. Es ist
nicht in Abrede zu stellen, dass das Gericht auf Grund seiner Lebenserfahrung[45] die
Werbung in einem der Wirklichkeit nicht entsprechenden Sinne auffasst oder
annimmt: Ein erheblicher Teil der Umworbenen fasse so auf. Maßgeblich ist aber
die tatsächliche Auffassung eines erheblichen Teils der angesprochenen
Verkehrskreise[46].
Um nun
diese Auffassung „aus eigener Sachkunde“ feststellen zu können, müsste das
Gericht die genaue Auffassung jedes einzelnen Adressaten kennen. Da jeder
Mensch andere Lebenserfahrungen macht, hat jeder auch andere Assoziationen,
wenn er etwas liest, hört oder sieht. Diese ganze Verschiedenheit der
Assoziationen müsste den Richtern bei obiger Argumentation bekannt sein. Mit anderen
Worten: Sie müssten wissen, wie jeder einzelne Adressat die Werbung auffasst.
Da aber auch Juristen keine Gedanken lesen können[47], ist es
ihnen schlicht unmöglich, exakt die Vorstellungen einer immensen Anzahl von
Personen zu vorher zu sagen[48]. Der
einzelne Jurist kann also nicht wissen, wie ein oft in die Millionen gehendes
„Adressatenheer“ auffasst[49].
Zudem
müsste er schließlich genau wissen, wie groß der Teil der Adressaten ist, der
irregeführt wird. Denn: Abzustellen ist auf die Vorstellungen eines erheblichen
Teils der Umworbenen[50]. Selbst
wenn man – auf Grund von Erfahrungssätzen – einschätzen kann, wie die Werbung
„wohl ungefähr“ verstanden wird: Man kann dies eben stets nur schätzen[51]. Mit der
zum Vollbeweis erforderlichen Gewissheit sind die Auffassungen der Verbraucher
nur durch deren Befragung ermittelbar[52]. Wenn
konkrete Ergebnisse einer demoskopischen Untersuchung vorliegen, lässt sich
auch der Prozentsatz der maßgeblichen Verkehrskreise, der i. S. v. § 3 UWG
irregeführt wurde, exakt ablesen. Auf Grund welcher Anhaltspunkte sollte es
aber möglich sein, an Hand von Erfahrungssätzen exakt in einem konkreten Fall
etwa vorherzusagen: „Es werden 13, 7 % der umworbenen Personen i. S. d. § 3
UWG irregeführt[53].“ ? Wie gesagt: Auch auf Grund vieler und gewiss wertvoller
Erfahrungen kann man stets nur annehmen. Eine Annahme ist aber keine
Tatsache – warum sollte sie dann Beweiskraft haben?[54]
Nebenbei:
Wenn demoskopisch die tatsächlichen Auffassungen der Umworbenen über die Werbung
ermittelt werden, erübrigen sich auch Spekulationen dieser Art: „Wirkt der
»Sternchenhinweis« neben dem blickfangmäßig herausgestellten PC-Angebot
irrtumsausschließend oder nicht?“[55] Weiß man
nämlich die konkreten Auffassungen der Umworbenen, zeigt sich auch, ob der
Sternchenhinweis tatsächlich irrtumsausschließend gewirkt hat – oder eben
nicht. Dann muss nicht mehr spekuliert und angenommen werden.
Selbst
wenn der beurteilende Richter zu den beteiligten Verkehrskreisen gehört, wie
dies im Fall „Computerwerbung“ angenommen wird, ist er lediglich ein Adressat
unter vielen[56]. Nur
weil er aber zum Adressatenkreis gehört, weiß er noch lange nicht, wie alle anderen
Adressaten die Werbung verstehen. Er kann deswegen – unabhängig von seinen
juristischen Fähigkeiten – niemals genau vorhersagen, wie groß der Teil der
Adressaten ist, die irregeführt werden[57]. Doch
auf die Irreführungsquote kommt es an, sie ist fallentscheidend[58].
Man kann
sich nicht mit geschätzten Näherungswerten begnügen, wenn es darum geht, eine
bestimmte Werbung für irreführend zu erklären oder nicht. Die Möglichkeit, die
Auffassungen der Umworbenen genau zu ermitteln, gibt es ja! Das Gericht muss
gegebene Möglichkeiten nur ausschöpfen. Andernfalls läuft man als Richter Gefahr,
dezisionistisch[59] seine
eigenen Vorstellungen als Auffassungen des „Verkehrs“ zu verkaufen. Die
Grenze zwischen der Annahme auf Grund von Erfahrungssätzen und dezisionistischer
Entscheidung ist fließend.
2. Vorschlag für
methodenehrliche Argumentation
Natürlich
muss aber das Recht – wie oben bereits ausgeführt – behutsam entwickelt werden[60]. Es kann
zum momentanen Zeitpunkt nicht verlangt werden, für jede einzelne Frage zu
Verbraucherauffassungen eine Umfrage in Auftrag zu geben[61]. Jedoch
muss vom Gericht methodenehrlich argumentiert werden[62]. Es kann
also nicht bei der lapidaren Feststellung bleiben, „das Publikum“ fasse eine
Angabe so oder so auf.
Vielmehr
muss das Gericht klar stellen, ...
... dass es
auf jeden Fall auf die Auffassungen der Umworbenen ankommt, wie sie wirklich
sind;
... dass die
Vorstellungen der Umworbenen über die Werbung am zuverlässigsten nur mit Hilfe
einer repräsentativen Meinungsumfrage herausgefunden werden können;
... warum in
diesem speziellen Fall auf eine Befragung der relevanten Personenkreise
verzichtet werden soll;
... dass statt
dessen das Gericht auf Grund seiner eigenen Erfahrung feststellt: Ein
erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise fasst die Werbung in dieser
oder jener Weise auf;
... woraus die
Erfahrungssätze gewonnen wurden und warum sie auf den vorliegenden Fall
anwendbar sind.[63]
Zum Urteil „Computerwerbung“ ist anzumerken, dass das
Gericht die Ursachen seiner Lebenserfahrung näher erläutern hätte müssen. Müller
erklärt die Argumentation mit der Lebenserfahrung eines Gerichts gar für
sinnlos, wenn folgende, von Opp aufgeworfene Fragen nicht beantwortet
werden[64]:
(1) Wer hat
die Lebenserfahrung gesammelt?
(2) Wer wurde
dabei befragt oder beobachtet?
(3) Wie viele
Personen wurden befragt oder beobachtet?
(4) Wie
wurden diese ausgewählt?
(5) In
welcher Weise wurden sie befragt oder beobachtet?
(6) Was genau
war das Ergebnis der Ermittlung?
Wenn
nicht im Sinne dieser Fragen näher auf den Inhalt der richterlichen Lebenserfahrung
und deren Bezug zum vorliegenden Fall eingegangen wird, ist nicht erkennbar:
Wird wirklich versucht, auf die tatsächlichen Vorstellungen der Umworbenen
abzustellen, oder stellt das Gericht dezisionistisch seine eigenen
Vorstellungen unter dem Deckmantel der „Erfahrungssätze“ an Stelle der
Verbraucherauffassungen?
Das
Gericht entgegnet dem diesbezüglichen Einwand der Revision, „es sei nichts
dafür ersichtlich, daß letztere [die eigenen, höchstpersönlichen Erfahrungen
des Gerichts] von den Vorstellungen und Erwartungen nicht unerheblicher Teile
des Verkehrs abwichen“.
Zu dieser
Begründung sind zwei grundsätzliche Anmerkungen zu machen:
1. Wenn die
Adressaten der Werbung nicht befragt werden, weiß man auch nicht, wie sie diese
tatsächlich auffassen (s. o.). Somit kann auch nichts dafür ersichtlich sein,
dass die tatsächlichen Vorstellungen der Umworbenen von den Vorstellungen der
Richter abweichen. Denn hierzu müsste man die tatsächlichen Vorstellungen der
Umworbenen erst einmal kennen.
2. In diesem
Teil der Begründung stellt das Gericht nicht „nur“ die Auffassungen der
Umworbenen aus eigener Lebenserfahrung fest. Vielmehr stellt es seine eigenen
Vorstellungen über die Aussage der Computerwerbung an Stelle der Vorstellungen
derjenigen, auf die es ankommt – nämlich der Verbraucher.
Dabei wird
vergessen: Das Verständnis eines Juristen ist regelmäßig ein „als Ergebnis
eines dem Verkehr normalerweise fremden Prüf- und Denkprozesses gewonnenes
Verständnis“[65]. Im
Gegensatz zu einem Großteil der Bevölkerung ist ein Richter daran gewohnt, abstrakt
und zergliedert zu denken[66]. Zudem
gehört der Richter von seiner Bildung, seiner Gehaltsklasse und seinem
Lebensumfeld zu einer verhältnismäßig kleinen Minderheit der Gesamtbevölkerung[67].
Es spricht
also vieles dagegen, dass ein Richter von seinen Ansichten auf die
Vorstellungen aller Umworbenen schließen kann. Wer dies tut, verkennt die
pluralistische Wirklichkeit völlig. Erfahrungen haben gezeigt: Selbst Richter
fassen in ein- und demselbem Fall nicht selten unterschiedlich auf[68]. Wie
sollten sie dann von Ihrer persönlichen Meinung auf die Ansichten tausender
verschiedener Menschen schließen können?
Daher ist
meiner Ansicht nach die Möglichkeit, dass der Richter seine Auffassung
unkritisch an Stelle der Vorstellungen der Verbraucher stellen kann, klar zu
verneinen. Bereits im oberen Teil dieser Anmerkung[69] wurde
darauf hingewiesen: Auch wenn ein Jurist zu den angesprochenen
Verkehrskreisen gehört, kann er nicht wissen, wie groß der Teil der Umworbenen
ist, der irregeführt wird[70].
Somit ist
die Aussage des BGH: Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die eigenen
Erfahrungen des Gerichts von denen der Verbraucher abweichen, aus rechtssoziologischen
Gründen nicht haltbar. Es ist erforderlich, sich stets an o. g.
methodenehrliche Argumentationsweise zu halten.
III. Probleme in
der Analyse- und Entscheidungsphase
Der in
der Durchführungsphase ermittelte Sachverhalt wird in der Analyse- und
Entscheidungsphase zunächst analysiert. Auf Grundlage dieser Analyse wird dann
entschieden, ob Irreführung vorliegt oder nicht[71]. Im Fall
„Computerwerbung“ bedeutet dies: Es muss entschieden werden, ob der Teil der
Umworbenen, der irregeführt wird, ein erheblicher Teil i. S. d. § 3 UWG ist.
Wenn die
Verkehrsauffassung mit Hilfe einer repräsentativen Umfrage ermittelt wurde,
findet sich in der Analyse- und Entscheidungsphase kein Problem mehr: Man weiß
exakt, wie viel Prozent der Umworbenen irregeführt werden. Es muss dann nur
noch entschieden und begründet werden, ob der Prozentsatz nach den Umständen
des konkreten Einzelfalls ausreicht, um eine Irreführung zu bejahen. Hat ein
Gericht die Verteilung aus eigener Sachkunde feststellen können[72], so muss
es diese von ihm angenommene Verteilung bewerten[73].
Doch
genau hier liegt im Fall „Computerwerbung“ das Problem: Der BGH nennt keine
Verteilung. Es wird statt dessen kraft Lebenserfahrung angenommen, ein „nicht
unerheblicher Teil des Verkehrs“ werde irregeführt. Der Fehler, der hierin
liegt, ist folgender: Der BGH hat nicht genau nach der von Schweizer[74] vorgeschlagenen
Einteilung der juristischen Arbeit in Definitions-, Durchführungs- und
Analyse-/Entscheidungsphase gearbeitet. Es werden Elemente der Durchführungsphase
mit solchen der Analyse- und Entscheidungsphase vermengt. Oder, um konkret zu
sein: Der BGH hätte zunächst – in der Durchführungsphase – klar feststellen
müssen, wie groß der Teil der Adressaten ist, die von der Werbung irregeführt
werden. Auf Grund der vorliegenden Verteilung hätte dann die Entscheidung
fallen müssen, ob der Teil groß genug ist, um eine Irreführung zu bejahen; mit
anderen Worten: ob der Teil der Umworbenen, die im Sinne obiger Definition[75]
irregeführt werden, erheblich ist. Der BGH spricht jedoch bereits im Rahmen der
Durchführungsphase von einem „nicht unerheblichen Teil“, der irregeführt
werde; es wird also sogleich eine Entscheidung getroffen, ohne konkrete
Anhaltspunkte für die tatsächliche mengenmäßige Verteilung der Auffassungen
der Umworbenen zu haben. Gerade aber im Interesse der Rechtssicherheit sollte
in jedem Fall eine möglichst genaue Irreführungsquote ermittelt werden[76].
Um
derartige Ungenauigkeiten bei der Rechtsprechung zu vermeiden, sollte die von
Schweizer vorgeschlagene Einteilung der juristischen Arbeit, wie oben dargestellt,
gewählt und eingehalten werden. Die Gefahr, einen Arbeitsschritt „auszulassen“
und Wichtiges zu übergehen, wird dadurch stark verringert[77].
C. Schlussbemerkungen zum Urteil
„Computerwerbung“ und darüber hinaus
I. Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist festzuhalten:
1. Dem
europäischen Verbraucherleitbild vom „durchschnittlich informierten, verständigen
und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher“ ist nicht zu folgen. Eine
normative Betrachtung der Irreführung widerspricht der Wirklichkeit, denn: Es
kommt darauf an, wie die Adressaten einer Werbung diese tatsächlich
auffassen. Das BGH-Urteil „Computerwerbung“ weist hier grundsätzlich in die
richtige Richtung.
2. Um die
pluralistische Wirklichkeit bestmöglich zu beachten, ist abzustellen auf die
Vorstellungen, die ein erheblicher Teil der Umworbenen von der Bedeutung der
Werbung hat. Diese Definition wird zum aktuellen Stand der Rechtsprechung der
Wirklichkeit am ehesten gerecht. Dennoch kann und muss sie weiter entwickelt
werden.
3. Die
tatsächlichen Vorstellungen der Umworbenen können am sichersten und zuverlässigsten
mit einer repräsentativen Meinungsumfrage ermittelt werden. Da das Recht aber
behutsam entwickelt werden muss, ist es akzeptabel, wenn das Gericht den
Sachverhalt aus eigener Sachkunde feststellt. Jedoch muss methodenehrlich
argumentiert werden. Keinesfalls darf das Gericht seine eigenen Ansichten
unkritisch als allgemeine Verkehrsauffassung bezeichnen.
4. Die Einteilung der juristischen Arbeit in Definitions-,
Durchführungs- sowie Analyse- und Entscheidungsphase ist unbedingt anzuraten.
Bei genauer Einhaltung dieser Arbeitsschritte in der angeführten Reihenfolge
kann vermieden werden, dass einzelne Teil- oder ganze Arbeitsschritte übergangen
werden.
Die in dieser Urteilsanmerkung dargestellten
Verbesserungsvorschläge zielen darauf ab, das Recht wirklichkeitsgerechter zu
gestalten. Die Forschung darf an diesem Punkt aber nicht stehen bleiben. Auch
die in dieser Arbeit dargestellten Vorschläge zu Auslegung und Anwendung des
§ 3 UWG sind weiter zu entwickeln – stets mit dem Ziel, die pluralistische
Wirklichkeit bestmöglich zu beachten.
II. Ausblick auf die Entwicklung der
europäischen Rechtsprechung
In diesem
Zusammenhang möchte ich noch einen Hinweis auf die Entwicklung der
Rechtsprechung des EuGH anfügen.
Dessen
Verbraucherleitbild vom „durchschnittlich informierten, verständigen und
aufmerksamen Durchschnittsverbraucher“ hat sich in den letzten Jahren in
verschiedenen Urteilen[78]
gefestigt. Der Grund, warum der EuGH hier nicht wirklichkeitsgerecht
argumentiert[79], liegt
in der zeitversetzten Entwicklung der Rechtsprechung in den verschiedenen
europäischen Ländern[80]. Im
europäischen Vergleich ist die deutsche Rechtsprechung am weitesten
fortgeschritten, wenn es um die Berücksichtigung der (pluralistischen)
Wirklichkeit bei der Sachverhaltsermittlung
geht[81]. Nun
müssen die anderen Länder sich erst in die Theorien „hineindenken“, die seit
Jahrzehnten in der deutschen Rechtspraxis angewandt und in der Literatur vertreten
werden. Dieser Prozess braucht viel Zeit und muss daher behutsam ablaufen[82].
Allerdings
scheint sich der EuGH zur Zeit in eine falsche Richtung zu bewegen. So wurde
zwar von der 5. Kammer des EuGH in mehreren Entscheidungen vertreten: Es sei
Sache des nationalen Gerichts, „zumindest bei Vorliegen besonderer Umstände
nach seinem nationalen Recht ein Sachverständigengutachten ein[zu]holen oder
eine Verbraucherbefragung in Auftrag [zu] geben“[83]. Dieser
Grundsatz wird von der 1. Kammer in der „naturrein“-Entscheidung zwar bestätigt[84]; dann
aber beantwortet der EuGH selbst die Fragen, deren Klärung es eigentlich des
nationalen Gerichts bedürfte[85].
Hierdurch wird die Möglichkeit, eine Verbraucherbefragung durchzuführen,
ausgeschlossen[86].
Dieses
Beispiel – das nicht weiter vertieft werden soll – zeigt, dass die Bedeutung
der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht den Juristen aus dem In- und v.
a. Ausland klar gemacht werden muss. Ein weiteres Fortschreiten der Fehlentwicklung
der europäischen Rechtsprechung gilt es zu verhindern. Ein erster Schritt in
diese Richtung ist es, wenn die deutsche (und ausländische) höchstrichterliche
Rechtsprechung das europäische Verbraucherleitbild nicht „blind“ übernimmt,
sondern – wie etwa der BGH im Urteil „Computerwerbung“ – erkennt: Es kommt auf
die tatsächlichen Vorstellungen der relevanten Verkehrskreise an.
Diese
Erkenntnis und ihre Konsequenzen für die Rechtsprechung müssen sich europaweit
durchsetzen.
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Die „normative Verkehrsauffassung“ – ein doppeltes Missverständnis
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GRUR 1989
[1] Quelle:
http://www.grur.de/Seiten/Themen/entscheidungen/BGH/BGH_Wett.html#Anchor-UWG-55884
[2] Dieser Urteilsanmerkung wird die von Schweizer
vorgeschlagene Einteilung der juristischen Arbeit in die Schritte:
Definitionsphase – Durchführungsphase – Analyse- und Entscheidungsphase –
Darstellungsphase zu Grunde gelegt. Hierzu ausführlich: Schweizer, in:
Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, Fn. 4, S. 51, 65 et pass.; ders.,
Entdeckung, S. 42 f., 80 f. (Anm. 89) et pass.; ders., GRUR 2000, 927
[3] Siehe
obige Zusammenfassung des Urteils „Computerwerbung“, II. 1.
[4] A.a.O., II. 1. a)
[5] Zur Frage, warum dieser vom EuGH geprägte
Definitionsversuch zur Feststellung der Ansichten der Verbraucher unvollkommen
ist, ausführlich: Schweizer, GRUR 2000, 923 ff. Abzustellen auf den sog.
„Durchschnitt“ bedeutet, die pluralistische Wirklichkeit zu missachten.
Ausführliche Darstellung hierzu: Schweizer, Entdeckung, insbes. S. 9 –
33. Vgl. hierzu auch: Gloy/Ohde, HdbWbR, § 18, Rn. 56; Born, in:
Zeitschrift f. Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht 1998, S
517 ff.; Senn, in: media LEX, S. 150 ff. sowie Diss. 1998; R. G.
Schweizer, in: Festschrift für Robert Schweizer, S. 305-313;
[6] Schünemann, Wettbewerbsrecht, S.
136; ausführliche Begründung bei Schweizer, GRUR 2000, 923 ff.
[7] Die sog. „Ist-Verkehrsauffassung“ (Schweizer,
a.a.O., S. 928 ff.) wird als „tatsächliches Verkehrsverständnis“ o.ä. in
der h. L. vertreten; eine Auswahl der Literatur hierzu (neben Schweizer a.a.O.):
Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG, Rn. 23; Großkomm./Lindacher, § 3,
Rn. 102 f.; Köhler/Piper, § 3 UWG, Rn. 10, 109; HdbWbR/Helm, §
49, Rn. 28; Böhm, Demoskopische Gutachten, S. 40; Emmerich, UWG,
§ 14, 5. a); Ahrens, WRP 2000, 813; Bungeroth, GRUR 1971, 93, 95;
aA: Niemöller, Verbraucherleitbild,
S. 38 ff.; Spliethoff, Verkehrsauffassung und Wettbewerbsrecht, dort
insbes. S. 265; Scherer, GRUR 2000, 273 ff.
[8] So auch Schweizer, GRUR 2000, 931
[9] Selbst Richterinnen und Richter beurteilen
oft ein- und denselben Fall von Instanz zu Instanz genau gegenteilig – wobei
jeder Richter überzeugt ist, er wüsste, wie die rechtserheblichen Personen auffassen.
Beispiele bei Schweizer, Entdeckung, S. XIV - XVI, XXI - XXII, 29 – 31.
[10] Schweizer, GRUR 2000, 932.
Abzustellen auf einen „nicht völlig unbeachtlichen Teil“ der relevanten
Verkehrskreise entspricht der st. Rspr. und h. M.; beispielsweise: Baumbach/Hefermehl,
§ 3 UWG, Rn. 27 m.w.N.; Köhler/Piper, § 3 UWG, Rn 147 m.w.N.; Marshall, Unlauterer Wettbewerb, Rn. 107; Niemöller,
Verbraucherleitbild, S. 47 f. m.w.N.; Nordemann, Wettbewerbs- und
Markenrecht, Rn. 56 m.w.N.
[11] Siehe obiges Urteil „Computerwerbung“, II.
1., S. IV.
[12] Siehe Schweizer, Entdeckung, S. 31
f., Rn. 77-79 m.w.N.
[13] Zu dieser Gedankenführung: Schweizer,
GRUR 2000, S. 932
[14] Schweizer, a.a.O., S. 32 f.; vgl. die
Fehlerquellen auf S. 61 ff., insbes. §§ 3, 13, 15, 19
[15] Z. B. OLG Stuttgart, „Unzureichender
Warenvorrat bei der Werbung für Computer“, WRP 1993, 130 re. Sp.; BGH „Emilio Adani II“, GRUR 1993, 922 li. Sp.; EuGH „Gut
Springenheide“, Nr. 34 der Gründe, EuZW 1998, 528 li. Sp.
[16] Baumbach/Hefermehl spricht a.a.O. von
einem „irgendwie beachtlichen Teil“, was „einem erheblichen Teil“ sehr nahe
kommt. Ebenso HdbWbR/Helm, a.a.O.
[17] Schweizer, a.a.O.
[18] Ders., a.a.O., sowie S. 927, dort
insbesondere Fn. 40
[19] Repräsentative Rechtstatsachenermittlung
bedeutet, dass eine Teilmenge befragt wird, von der aus auf die Gesamtheit der
relevanten Personen rückgeschlossen werden kann (siehe Schweizer/Quitt,
in: Chiotellis/Fikentscher, a.a.O., Fn. 2).
[20] Schweizer, Entdeckung,
S. 45; auch in: Der Syndikus, Mai/Juni 1998, 33, Schramm, GRUR 1973, S.
453.
[21] Siehe obiges Urteil „Computerwerbung“, II.
1. a) bb), S. IV f.
[22] Grundsätzlich zutreffend dazu Bungeroth,
GRUR 1971, 93-95; ausführlicher Nachweis zur Bedeutung der Wirklichkeit für
das Ermitteln der Verkehrsauffassung bei Schweizer, GRUR 2000, S.
923-933 sowie ders., Entdeckung. Da hierauf im Laufe dieser Arbeit noch
detaillierter eingegangen werden wird, werden an dieser Stelle keine genaueren
Angaben gemacht.
[23] Der BGH
machte dies auch schon in früheren Entscheidungen deutlich: siehe bspw. Urteil
„Orient-Teppichmuster“, WRP 2000, 519 f. = GRUR 2000, 621 oder auch
„Fotoapparate“, BGH GRUR 1989, 609 f.
[24] In: GRUR 2000, 933
[25] Schweizer hat a.a.O. korrekterweise von
den „nach der Norm relevanten Personen“ gesprochen. Relevant sind – wenn es
um Irreführungsfragen gem. § 3 UWG geht – regelmäßig die Adressaten einer
Werbeangabe, sprich: die Umworbenen. Im vorliegenden Fall ziehe ich daher, um
die Definition einprägsamer zu machen, diese einfachere Formulierung vor. Weil
Schweizer aber allgemein auf die „nach der Norm relevanten Personen“ abstellt,
kann seine Definition beliebig auf andere Sachverhalte außerhalb der Werbung
angewandt werden, in denen es auf die Auffassung mehrerer ankommt.
[26] Vgl. § 18 der von Schweizer
aufgestellten Prüfliste zu formulierungstechnischen Fehlern: Schweizer,
in: Chiotellis/Fikentscher, a.a.O., S. 69; ders., Entdeckung, S. 61; ders.,
Der Syndikus, September/Oktober 1998, 39; ; ders., Der Syndikus,
November/Dezember 1998, 41
[27] Dies geschieht in der Durchführungsphase.
Siehe Fn. 2.
[28] Schweizer, GRUR 2000, 927, Fn. 40
[29] Ebd.
[30] Siehe oben, S. 4
[31] Dazu ausführlich: Schweizer,
Entdeckung, S. LXI f., 66-71
[32] Zur Methodenehrlichkeit: ders.,
a.a.O., S. 10, 28, 34; ders., AfP 1997, S. 933 m. w. N. – dort insbesondere
zur Begründungspflicht: Fn. 28; ders., Der Syndikus November/Dezember
1999, S. 39-41.
[33] Gegen den richterlichen Dezisionismus wendet
Schweizer sich besonders ausführlich in „Medien 2000“, S. 6-43 m.w.N.
[34] Ders., a.a.O., S. 40-48. Leider ist
dies aber noch das übliche, zugegebenermaßen bequemere Vorgehen an den
Gerichten. Wer aber seine eigene Ansicht als Meinung der Allgemeinheit ausgibt,
hat die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht nicht
begriffen.
[35] Siehe dazu auch unten, S. 8
f., zur Ermittlung der Verkehrsauffassung in der Durchführungsphase.
[36] Siehe Definition auf S. 5.
[37] So Schweizer, GRUR 2000, 927 – siehe
außerdem Fn. 2.
[38] Wäre korrekt definiert worden, müsste der
BGH im Rahmen der Durchführungsphase darauf eingehen, welche Auswirkungen die
jeweilige Situation auf die Auffassung der Umworbenen hat, also: Was ist, wenn
die konkrete Werbung situationsbedingt flüchtig oder aufmerksam etc. aufgefasst
wird?, s. o. unter B. I. 2. Der BGH lässt diesen Punkt allerdings auch in der
Durchführungsphase außer Acht.
[39] Und nicht etwa normativ festzustellen sind. Siehe oben, B. I. 1.
[40] Für alle: Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,
Rn. 111 f.
[41] Für alle: ders., a.a.O.
[42] Für alle: ders., a.a.O., Rn. 113
[43] v. Gamm, Wettbewerbsrecht, § 17, Rn.
9; Köhler/Piper, § 3 UWG, Rn. 136
[44] Siehe Fn. 41.
[45] Siehe zur Argumentation mit der
„Lebenserfahrung“ auch Müller, Demoskopische Ermittlung, S. 84-87 sowie Opp,
Soziologie im Recht, S. 52 ff. Müller kommt zu dem Schluss, wenn die von Opp
a.a.O. geforderten Fragen (Wer hat die Lebenserfahrung gesammelt? Wer wurde
dabei befragt und beobachtet? Wie viele Personen wurden befragt und
beobachtet? Wie wurden diese ausgewählt?
In welcher Weise wurden sie befragt und beobachtet? Wie genau war das
Ergebnis der Ermittlung?) nicht gestellt und beantwortet würden, sei es
sinnlos, mit der „Lebenserfahrung“ zu argumentieren.
[46] Ausführliche Begründung oben unter B. I.
[47] Obwohl gerne gesagt wird: „Ein Jurist kann
alles.“ Doch die Zeiten, in denen man dies vielleicht ernsthaft glauben
mochte, sind vorbei; so Schweizer, Entdeckung, S. 41. Vor allem aber ist
es einfach nicht möglich, präzise vorher zu sagen, welche Person etwas wie
auffasst, vgl. nächster Absatz.
[48] So schon Mediger, GRUR 1956, S. 306
sowie Noelle-Neumann/Schramm, GRUR 1958, S. 119 ff; außerdem etwa BGH
GRUR 1967, 100, 102 r. Sp., BGH GRUR 1963, 270, 273 l. Sp. Analog argumentiert
Böhm, a.a.O., S. 38-43. Er kommt zum Schluss: „Zur Ermittlung einer
Verkehrsgeltung reicht die eigene Sachkunde des Gerichts in der Regel nicht
aus.“ (a.a.O. S. 43)
[49] So Müller, a.a.O., S. 86 m.w.N.
[50] Siehe dazu oben, S. 3 f.
[51] So auch Müller, a.a.O., S. 88 f.
[52] Schweizer, GRUR 2000, S. 929;
Entdeckung, S. 45; Zum Vollbeweis als Regelbeweismaßstab a.a.O., Fn. 62.
[53] So der Prozentsatz im Fall „Lübecker
Marzipan“, BGH GRUR 1981, S. 71 ff.
[54] Bereits
Schramm führt in GRUR 1973 auf S. 454 das Beispiel „Tiefenfurter
Bauernbrot“ (GRUR 1956, S. 551 r.) an. Hier entschieden KG und BGH aus eigener
Lebenserfahrung, Tiefenfurter Bauernbrot werde nicht als örtliche
Herkunftsbezeichnung verstanden. Eine nachträgliche Umfrage ergab, dass 53-60
% der Befragten aber genau dieses annahmen! Die tatsächliche Verkehrsauffassung
und die Annahmen der Richter divergierten also erheblich. Auch v. Gamm
zitiert dieses Beispiel a.a.O., § 7, Rn. 6 und äußert daher Bedenken gegen die
Entscheidung der Richter aus eigener Lebenserfahrung.
[55] So
obenstehendes Urteil „Computerwerbung“, I. 1. dd), S. V f.
[56] Schweizer, a.a.O., S. 46
[57] ders., a.a.O. Welche Erfahrungen ein
Jurist bräuchte, um mit absoluter Sicherheit sagen zu können, welcher Teil
irregeführt wird, zeigt Schweizer deutlich a.a.O., S. 40 ff.
[58] Wie der Prozentsatz der Irregeführten im
jeweiligen Fall zu beurteilen ist, muss in der Analyse- und Entscheidungsphase
geklärt werden. Dazu mehr unter III., ab S. 14.
[59] Zum Dezisionismus siehe oben Fn. 33.
[60] Siehe oben S. 6.
[61] Schweizer, AfP 1997, S. 933
[62] Wie Fn. 60.
[63] Die Argumentation erfolgt analog zur
methodenehrlichen Begründung, wie die Umworbenen in der jeweiligen Situation
auffassen. Siehe dazu S. 6 f.
[64] Siehe Fn. 45
[65] BGH „Möbel-Haus“, GRUR 1982, 491 [493 li.
Sp.]. Auch Schweizer zitiert diese Feststellung des BGH in „Entdeckung“,
S. 13, 41.
[66] Schramm, GRUR 1973, S. 453
[67] In diesem Sinne auch Schweizer,
a.a.O., S. 40 f.
[68] Ein anschauliches Beispiel hierzu findet
sich bei Schweizer, a.a.O., S. XIV ff. Die Richter des OLG Hamburg
fassten hier, ohne zu Zweifeln (!), genau gegenteilig auf, wie zuvor das LG
Hamburg.
[69] S. 9 f.
[70] Siehe auch Schweizer, AfP 1997, S.
932 f.
[71] Ders., GRUR 2000, S. 927.
[72] Was schließlich wegen der Notwendigkeit, das
Recht behutsam weiterzuentwickeln, dem Gericht zuzugestehen ist – siehe oben,
S. 6 f. und S. 11.
[73] So Schweizer, a.a.O.
[74] Siehe Fn. 2.
[75] Siehe S. 5.
[76] Vgl. hierzu – in etwas anderem Kontext – Tilmann/Ohde,
GRUR 1989, S. 308: In ihrem Aufsatz über die Bedeutung der
Mindestirreführungsquote im Wettbewerbs- und Gesundheitsrecht stellen Tilmann/Ohde
fest, dass die Funktion der Mindestirreführungsquote darin besteht, größere
Rechtssicherheit im Bereich des Irreführungsverbotes zu gewährleisten. An
dieser Stelle ist nicht näher auf die Problematik der Mindestirreführungsquote
einzugehen, aber: Hohe Rechtssicherheit ist nicht gegeben, wenn statt auf
verlässliche Zahlen abgestellt wird auf Annahmen, es werde „ein nicht
unerheblicher Teil des Verkehrs“ irregeführt. Insofern liegt bereits die Funktion
der Irreführungsquote als solche darin, größere Verlässlichkeit zu
gewährleisten.
[77] Zur Abgrenzung zwischen den verschiedenen
Arbeitsschritten siehe Schweizer/Quitt, in: Chiotellis/ Fikentscher,
a.a.O., S. 11, 12, sowie a.a.O. S. 66 / Fn. 24.
[78] Um nur einige wenige Beispiele der letzten
Zeit anzuführen: EuGH GRUR Int. 1998, S. 795 ff. (Gut Springenheide); EuGH GRUR
Int. 2000, S. 354 ff. (Estée Lauder); EuGH GRUR Int.
2000, S. 756 ff. („naturrein“).
[79] Siehe dazu oben B. I. 1. m.w.N.
[80] Dazu ausführlich Schweizer,
Entdeckung, S. 17-20, sowie ausgewählte deutsche und ausländische Literatur
hierzu a.a.O. in Fn. 160, S. 88-92.
[81] Ders., a.a.O., sowie AfP 1997, S. 933
[82] Siehe S. 6 f., m.w.N. in Fn. 31, sowie S. 11
dieser Urteilsanmerkung.
[83] EuGH GRUR Int. 1998, S. 795 ff., Grund 35;
bestätigt durch EuGH GRUR Int. 2000, S. 354 ff., Grund 31 – Gut Springenheide,
Grund 35 – Lifting. Zitat findet sich auch bei Schweizer, GRUR 2000, S.
923, Nachweis bei Fn. 2.
[84] GRUR
Int., S. 757, Gründe Rn. 19.
[85] Nämlich
a.a.O. in den Gründen, Rn. 21.
[86] Hiergegen
wendet sich vehement auch Hartwig in seiner Urteilsanmerkung zur
„naturrein“-Entscheidung des EuGH, GRUR Int. 2000, S. 759.