| Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu; denn die Veröffentlichung der angegriffenen Aufnahmen verletzte zwar das Recht der Klägerin am eigenen Bild aus §§ 22, 23 KUG, die darin liegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin war aber nicht so schwer wiegend, dass sie die Zuerkennung einer Geldentschädigung gebieten würde.
Die Veröffentlichung der angegriffenen Aufnahmen war rechtswidrig, weil sie nicht durch §§ 22, 23 KUG gedeckt war. Die Klägerin hatte in die Veröffentlichung nicht eingewilligt. Auch durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG war die Veröffentlichung nicht gedeckt. Es erscheint schon fraglich, ob der Umstand, dass die Klägerin sich in dem Interview, dessen Illustration die angegriffenen Aufnahmen dienten, öffentlich zu ihrer Beziehung zu dem Schauspieler ... bekannt hat, als zeitgeschichtliches Ereignis angesehen werden kann. Als ein solches mag zwar angesichts des berufsbedingten Bekanntheitsgrades der Klägerin und ... das Bekanntwerden der Liebesbeziehung in Betracht kommen; diesem Ereignis dürfte aber, nachdem ... und die Klägerin ihre Beziehung spätestens in dem in der Ausgabe der ... vom 21. November 2002 veröffentlichten Interview publik gemacht hatten, über ein halbes Jahr später der hinreichende Aktualitätsbezug gefehlt haben, um noch als zeitgeschichtliches Ereignis gelten zu können. Der Veröffentlichungsbefugnis hätte jedoch weiter jedenfalls ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegengestanden. Es verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, ein sie mit unbekleidetem Oberkörper zeigendes Bildnis zu veröffentlichen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Klägerin durch diese Veröffentlichung herabgewürdigt worden ist oder geltende Moralanschauungen die Verbreitung derartiger Bildnisse heute weniger anstößig erscheinen lassen als früher; denn die Darstellung des entblößten Körpers bedeutet einen Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen, so dass durch die Veröffentlichung eines solchen Bildnisses das Recht der abgebildeten Person, selbst darüber zu bestimmen, ob sie zeigende Aufnahmen dieser Art und ggf. welche solcher Aufnahmen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden sollen, massiv verletzt wird (BGH, Urt. v. 22. 7. 1985, NJW 1985, S. 1617 ff., 1617 f.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereit gewesen ist, sie zeigende Nacktaufnahmen veröffentlichen zu lassen; denn bei dieser Veröffentlichung hatte die Klägerin es in der Hand, die einzelnen Aufnahmen zu prüfen und darüber zu bestimmen, ob, in welchem Rahmen und zu welchem Zeitpunkt sie veröffentlicht werden sollten, während Bildnisveröffentlichungen der hier in Rede stehenden Art die Betroffene zu einem bloßen Objekt des Veröffentlichungswillens Dritter machen. Auch die Veröffentlichung der weiter angegriffenen Fotografie, die die Klägerin in enger Umarmung mit ... zeigt, war rechtswidrig; sie verletzte zwar nicht die Intimsphäre der Klägerin, wohl aber deren Privatsphäre, indem die Aufnahme einen Augenblick vertrauter Nähe zeigt, dessen Ungestörtheit die geltenden gesellschaftlichen Normen zu respektieren gebieten. Diese Veröffentlichung war durch ein überwiegendes Interesse der Beklagten nicht gedeckt. Die Klägerin mag sich zwar, als sie sich in der abgebildeten Weise an einem Strand verhalten hat, dabei den Blicken der am Strand anwesenden Personen ausgesetzt haben. Eine solche begrenzte Öffentlichkeit ist mit der unbestimmten Öffentlichkeit, der das Bild durch seine Fixierung und Verbreitung durch Abdruck in einer auflagenstarken Zeitschrift ausgesetzt wird, in keiner Weise vergleichbar.
Die in der Verbreitung der Bildnisse liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte rechtfertigt indessen die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht; denn nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eigenen Bild löst einen solchen Anspruch gegen den Verletzer aus. Ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben ist, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, des weiteren von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, Urt. v. 12. 12. 1995, NJW 1996, S. 985 ff., 986 m.w. N.). Der in den beanstandeten Veröffentlichungen liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nicht so schwerwiegend, dass er die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich macht.
Die die Klägerin und ... Umarmung zeigende Fotografie gibt diese zwar in einer Situation enger Vertrautheit wieder, sie verletzt aber nicht die Intimsphäre der Klägerin, sondern lediglich deren Privatsphäre. Deren Verletzung ist vorliegend schon deswegen nicht von besonderer Schwere, weil die Klägerin sich insoweit auch an der Art und Weise messen lassen muss, wie sie sich selbst zusammen mit ... zuvor der Öffentlichkeit präsentiert hat (zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1999, NJW 2000, S. 1021 ff., 1023). Insoweit ist von Bedeutung, dass die Klägerin nicht nur bereit war, ihre Liebesbeziehung zu ... zum Gegenstand mehrerer veröffentlichter Interviews zu machen, sondern sich und ... für die Veröffentlichung in der ... vom 21. November 2002 beim Austausch von Zärtlichkeiten aufnehmen zu lassen. Die Klägerin hatte diesen Teil ihres Privatlebens der Öffentlichkeit damit in einem solchen Ausmaß geöffnet, dass die Publikation der ihre Umarmung mit ... zeigenden Fotografie keine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts darstellt, die so schwer wiegen würde, dass sie nur durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden könnte.
Aber auch die die Klägerin mit unbekleidetem Oberkörper zeigende Fotografie verletzt ihr allgemeines Persönlichkeit letztlich nicht in so schwer wiegender Weise, dass diese Verletzung die Zuerkennung einer Geldentschädigung gebieten würde; denn auch insoweit kommt der Grundsatz zum Tragen, dass die von der Bildnisveröffentlichung betroffene Person sich daran messen lassen muss, wie sie bislang in der Öffentlichkeit aufgetreten ist (BVerfG aaO.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdnm. 19.8, 21.27 b). Prinzipiell stellt zwar die unbefugte Veröffentlichung von Nacktaufnahmen eine so schwere Verletzung persönlichkeitsrechtlicher Belange der betroffenen Person dar, dass eine Geldentschädigung auch dann in Betracht kommt, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen einverstanden war (BGH, Urt. v. 22. 7. 1985, NJW 1985, S. 1617 ff., sowie das von der Klägerin angeführte Urteil des Hans. OLG Hamburg v. 21. 5. 1981, AfP 1982, S. 41 ff.); um einen Rechtssatz mit absoluter Geltung handelt es sich dabei jedoch nicht. Zu berücksichtigen ist vielmehr, in welchem Umfeld sowohl die von der Einwilligung gedeckte Veröffentlichung als auch die angegriffene Veröffentlichung der Nacktaufnahmen erfolgt sind. So kann trotz einer vorangegangenen, mit Einwilligung erfolgten Publikation von Nacktaufnahmen die Zuerkennung einer Geldentschädigung dann zum Ausgleich der in der einwilligungslosen Veröffentlichung liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geboten sein, wenn die mit Einwilligung erfolgte Veröffentlichung einem bestimmten Zweck diente und sich an einen ganz bestimmten, aus Sachgründen umrissenen Personenkreis wendete (z.B. Schulbuchveröffentlichung, BGH aaO.) oder wenn die einwilligungslose Veröffentlichung zur Illustration einer erfundenen oder sonst zu beanstandenden Berichterstattung dient oder die Veröffentlichung in reißerischer Aufmachung erfolgt (Hans. OLG Hamburg aaO.). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung dagegen ausscheiden (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 27. 4. 1995, NJW 1996, S. 1151 ff., 1153). Das ist hier der Fall, weil einerseits die mit Einwilligung erfolgte Veröffentlichung von Nacktaufnahmen der Klägerin sich von vornherein an eine unbestimmte Öffentlichkeit gerichtet hatte und andererseits die nunmehr beanstandete Aufnahme über den - zur Rechtswidrigkeit ihrer Verbreitung führenden - Umstand der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Verbreitung ohne Einwilligung angefertigter Nacktaufnahmen hinaus nicht unter weiteren inkriminierenden Umständen erfolgte. Denn zum einen sind nicht lange Zeit vor Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme mit Einwilligung der Klägerin mehrere sie gänzlich unbekleidet zeigende Fotografien in großformatiger Aufmachung in einer für die Publikation solcher Aufnahmen bekannten und verbreiteten Zeitschrift veröffentlicht worden. Die Klägerin hatte damit - sozusagen bildlich gesprochen - diesen Teil ihrer Intimsphäre einer unbestimmten Öffentlichkeit gegenüber geöffnet. Die beanstandete Aufnahme blieb dagegen in ihrem Inhalt hinter der vorangegangenen Publikation deutlich zurück. Auf sie wurde in der Aufmachung der Ausgabe der Zeitschrift, in der sie erschien, nicht gesondert hingewiesen. Auch ansonsten war das Umfeld, in dem die beanstandete Aufnahme erschien, nicht zu beanstandeten, indem sie zur Illustration eines Interviews diente, das die Klägerin der Beklagten tatsächlich gegeben hatte. Die Wahl dieser Aufnahme zur Bebilderung dieses Interviews stand auch nicht etwa in krassem Gegensatz zu dessen Inhalt, indem Gegenstand des Interviews die Liebesbeziehung der Klägerin zu ... war und sie sich in dem Gespräch durchaus detailliert zu Fragen ihres Privatlebens geäußert hat. Bei einer derartigen Sachlage ist die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Klägerin durch Veröffentlichung der sie mit entblößtem Oberkörper zeigenden Aufnahme nicht von einer solchen Bedeutung und Tragweite, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich machen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Buske
Weyhe
Gläser
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