Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen des Abdrucks einer Gegendarstellung in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin ist eine Landes-Rundfunk-Anstalt, die Verfügungsbeklagte verlegt ... .
In der Ausgabe Focus 26/2004 vom 21.6.2004 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf Seite 17 einen Beitrag mit folgendem Wortlaut:
"ARD
Steuerschulden
Die ... Finanzbehörden ermitteln gegen ... wegen Steuerschulden. Der ... bestätigt eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995-2000. Weitere Belastungen drohen dem Sender ..."
Antragsgemäß erließ das Landgericht München I am 29.6.2004 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt:
... Gegendarstellung
In ... 21.6.2004 S. 17 wird behauptet, die ... Finanzbehörden würden gegen den ... wegen Steuerschulden ermitteln; der ... habe eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 2000 bestätigt.
Soweit dadurch der Eindruck erweckt wird, gegen den ... seien Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung oder -verkürzung anhängig, ist festzustellen, dass es ein solches Verfahren nicht gibt. Die anstehende Steueraußenprüfung als gesetzlich vorgesehene Prüfungsmaßnahme beruht nicht darauf, dass die Steuerverwaltung dem ... fehlerhaftes Verhalten vorwirft.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, durch die Berichterstattung werde der in der Gegendarstellung aufgegriffene Eindruck erweckt, d.h. hier werde steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt.
Die Verfügungsklägerin beantragt:
Unter Zurückweisung des Widerspruchs wird die im Beschlusswege ergangene Verfügung mit dem Gebot zur Veröffentlichung der Gegendarstellung bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Die einstweilige Verfügung vom 29.6.2004 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Sie hält die in der Ausgangsmitteilung gewählte Formulierung für neutral, d.h. nicht für geeignet, den von der Verfügungsklägerin so dargestellten Eindruck zu erwecken. Im übrigen ist sie der Ansicht, die Gegendarstellung sei irreführend, da sich aus zahlreichen Mitteilungen, auch der Verfügungsklägerin selbst, ergebe, dass tatsächlich steuerstrafrechtliche Ermittlungen geführt würden. |