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Gegendarstellung bei Bericht über Minister
Gericht:
OLG München
Aktenzeichen:
18 U 4223/05
Datum:
28. September 2005
Art der Entsch.:
Urteil
Vorinstanzen:
LG München I, 9 0 12654/05
Rechtsgebiete:
Presserecht
Hinweis:

Siehe zu dieser Entscheidung auch den kommentierenden Eintrag vom 18. Oktober 2005 in der Rubrik „Das Neueste aus dem Umkreis der Kanzlei” bei www.kanzlei-prof-schweizer.de.

Entscheidung:

Aktenzeichen: 18 U 4223/05
9 0 12654/05 LG München 1

Verkündet am 28.09.2005

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


In dem Rechtsstreit

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin

gegen

Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Robert Schweizer u.a., Arabella straße 21, 81925 München
wegen Gegendarstellung

erlässt der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weidenkaff und die Richter am Oberlandesgericht Scholtyssek und Lemmers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005 folgendes

ENDURTEIL:


I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München 1 vom 17.08.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:


(abgekürzt gern. § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Das Landgehcht hat den am 01.07.2005 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten nach mündlicher Verhandlung vom 10.08.2005 mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Verfügungsklägehn nicht gern. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Bayedsches Pressegesetz unmittelbar betroffen sei. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgedchtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie pMmär ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass das nicht partei und prozessfähige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dessen Anspruch die Körperschaft Bundesrepublik Deutschland" 'durchsetzen müsse, eine unmittelbar betroffene Behörde im Sinne von Art. 10 Bayerisches Pressegesetz sei. Diesem würde durch den Artikel unterstellt, dass es bzw. seine leitenden Mitarbeiter sich bei der Entscheidung über die Verbeamtung des angestellten Leiters der Abteilung Naturschutz von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Das Ministehum werde auch ausdrücklich in den Artikel angesprochen. Das darüber hinaus auch der Bundesminister Jürgen Tdttin betroffen sei, sei ohne Bedeutung, da durch eine Tatsachenbehauptung auch mehrere Personen betroffen und gegendarstellungsberechtigt sein könnten.

Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und die Zurückweisung der Berufung beantragt.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Erstgericht hat den Antrag der Verfügungsklägehn auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, da diese durch die streitgegenständlichen Behauptungen nicht gern. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz unmittelbar betroffen wird.

1. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt, ist bei der Prüfung der Betroffenheit die Auffassung eines unbefangenen Lesers zugrunde zu legen (vgl. Wenzel, das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 11 Rz. 77 f.).

Voraussetzung eines Gegendarstellungsanspruchs ist nach allen Landespresse und Landesrundfunkgesetzen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. z.B. § 11 Abs.1 S.1 LandespresseG NW), dass die die Gegendarstellung verlangende Person oder Stelle durch die aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, sich die Behauptung also in individueller, seine Interessensphäre berührender Weise auf den Anspruchsteller bezieht (Wenzel a.a.O.). Art. 10 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Pressegesetz verlangt zusätzlich die unmittelbare Betroffenheit der Person oder Behörde, die den Abdruck einer Gegendarstellung verlangt. Es müssen somit durch die beanstandete Veröffentlichung die eigenen Verhältnisse des Anspruchsstellers in individualisierter Weise angesprochen sein (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. Rz.68).

2. Die Verfügungsklägerin bzw. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist nach Auffassung des Senats durch die streitgegenständlichen Behauptungen nicht unmittelbar betroffen.

Der Artikel kritisiert das Verhalten einiger namentlich genannter Bundesminister und stellt einen unmittelbaren Bezug zu den Parteien her, denen die angesprochenen Bundesminister angehören.

Dies ergibt sich schon aus dem Satz: "Von der Beförderungswelle bei Rot/Grün profitieren enge Vertraute einiger Minister und viele Topbeamte", der hervorgehoben unter der Überschrift des Artikels ("Warmer Regen") steht. Neben dem Bundesminister Jürgen Trittin werden in dem Artikel auch andere Bundesminister persönlich benannt und insbesondere wegen Beförderungen von Beamten und Angestellten in dem jeweiligen Ministerium, die tatsächlich oder vermeintlich durch die Neuwahl des Bundestages veranlasst wurden, kritisiert. Die kritisierten Vorgänge werden unmittelbar auf die jeweiligen Minister bezogen und außerdem in einen direkten Zusammenhang zu den Regierungsparteien gestellt (,Für ihre Leute sorgen auch die Grünen.").

Dies verdeutlicht auch die doppelte Überschrift über der Abbildung, die sich unter dem Artikel befindet und alle Bundesminister zeigt und namentlich benennt: Wer seinen Mitarbeitern in letzter Minute noch einen Gehaltssprung gönnt / So viele Beamte des höheren Dienstes befördern die einzelnen Minister in diesem Monat und den nächsten Monaten:".

Zwar wird anders als das landgerichtliche Urteil meint das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in dem Satz "in Trittins Umweltministerien wurde der seit zwei Jahren erwähnt. Daraus folgt aber noch keine unmittelbare Betroffenheit, da der Bericht keinerlei Bezug auf das Verhalten von sonstigen Mitarbeitern oder von Entscheidungsgremien des Ministeriums herstellt. Das Ministerium ist danach nur der Ort, an dem die kritisierten Vorgänge stattfinden, und daher nur mittelbar betroffen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Weidenkaff
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Scholtyssek
Richter am Oberlandesgericht

Lemmers
Richter am Oberlandesgericht

3. Sep. 2010, 09:02 Uhr
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