Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
A.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 233 ff., 512 ff. ZPO zulässig.
Die Beklagte hat zwar die einmonatige Berufungsfrist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) versäumt, da sie gegen das am 24.05.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil erst am 09.07.2007 Berufung eingelegt hat. Der Beklagten war aber gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 233 ff. ZPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist zu gewähren.
Sie hat nämlich innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO), Berufung eingelegt, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt (§ 236 ZPO) und dargelegt sowie glaubhaft gemacht, dass sie ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
1.
Die Wiedereinsetzungsfrist begann am 05.07.2007 da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an diesem Tag erstmals feststellte, dass bislang eine Berufungseinlegung nicht erfolgt war (vgl. § 234 Abs. 2 ZPO). Die am 09.07.2007 eingereichte Berufung, die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nebst Antragsbegründung und zwei eidesstattlichen Versicherungen verbunden war, erfolgte mithin innerhalb der am 19.07.2007 endenden Frist des § 234 Abs. 1 ZPO.
2.
Die Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Wahrung der Berufungsfrist gehindert. Zwar muss sich eine Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten bei prozessualen Handlungen oder Versäumnissen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Eine Zurechnung erfolgt aber insoweit nicht, als bei dem Prozessbevollmächtigten beschäftigtes Personal die Fristversäumnis verschuldet hat, ohne dass den Prozessbevollmächtigten ein persönliches Verschulden treffen würde. Ein persönliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann in diesem Zusammenhang vorliegen, wenn er sein Personal nicht regelmäßig überwacht und sorgfältig ausgewählt hat (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 233 Randziffer 23 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall beruht die Fristversäumnis weder auf einem Verschulden der Beklagten noch einem solchen ihres Prozessbevollmächtigten. Da es sich bei dem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht um einen Anwaltsprozess handelt, war die Beklagte mit dem eigentlichen Vorgang der Berufungseinlegung nicht befasst; dies war Aufgabe ihres Prozessbevollmächtigten.
Die Fristversäumnis geht aber auch nicht auf ein persönliches Fehlverhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurück. Vielmehr ist, aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten R. und P. vom 09.07.2007 (vgl. Bl. 154 ff. d. A.) und dem in Fotokopie vorgelegten Fristenkalender des Prozessbevollmächtigten der Beklagten (vgl. Bl. 150 ff. d. A.), davon auszugehen, dass Frau R. vor Eintritt eines am 22.06.2007 beginnenden, zweiwöchigen Urlaubs die Vorfrist 2 und die eigentliche Berufungsfrist im Fristenkalender irrtümlich als erledigt abhakte. Aufgrund dessen sah die Urlaubsvertreterin von Frau R., Frau P. keinen Anlass, die Akte zur Weiterbearbeitung der Berufung dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorzulegen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat Frau R. sorgfältig für die Fristenüberwachungstätigkeit ausgewählt; dies ergibt sich schon daraus, dass Frau R. bereits seit über dreißig Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig ist und bislang noch nie eine Fristversäumnis verursachte. Des Weiteren hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Arbeitstätigkeit von Frau R. auch regelmäßig überwacht.
Wenn der Kläger trotz der dargelegten Umstände, von einem eigenen Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Fristversäumnis ausgeht, folgt dem die erkennende Kammer aus den nachfolgend dargestellten Erwägungen nicht.
a)
Soweit der Kläger bestreitet, dass der Entwurf der Berufungseinlegung zusammen mit einem Anschreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an Dr. Q., einen Mitarbeiter der Beklagten, verfasst worden ist, hat die Beklagte den entsprechenden Nachweis durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Frau R. erbracht. In dieser, aus Sicht der Berufungskammer glaubhaften Erklärung führt Frau R. aus: "Ich selbst habe am 19.06.2007 den Entwurf der Berufungsschrift sowie ein Anschreiben an die Mandantschaft gefertigt, mit welchem dieser angekündigt wurde, dass die Berufungsschrift fristgerecht zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht wird."
Dass das in dem Anschreiben vom 19.06.2007 vorgeschlagene Gespräch zwingend vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist erfolgen sollte - so die Auffassung des Klägers - ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird in dem Anschreiben ausdrücklich durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorausgesetzt, dass bei der Beklagten Einverständnis zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung bestehe. Die Besprechung sollte - wie sich aus dem Zusammenhang des Anschreibens ergibt - wegen der anzufertigenden Berufungsbegründung erfolgen, nicht jedoch die Frage klären, ob Berufung eingelegt wird. Dementsprechend musste bei diesem Gespräch auch nicht zwingend vor Ablauf der Berufungsfrist auffallen, dass eine Berufung noch nicht eingelegt ist.
b)
Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wie der Kläger meint, nicht sichergestellt habe, dass seine Handakte rechtzeitig wieder vorgelegt wird, ist ebenfalls für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat deren Prozessbevollmächtigter veranlasst, dass im Zusammenhang mit Berufungseinlegungen zwei Vorfristen und die Hauptfrist in den Fristenkalender eingetragen werden. Bei Erledigung der Vorfrist 1 sollte die Berufungsschrift im Entwurf gefertigt sein, bei Erledigung der Vorfrist 2 sollte der form- und fristgerechte Eingang der Berufungsschrift bei Gericht durch Eingangsbestätigung, Faxsendebericht oder telefonische Bestätigung des Gerichts nachgewiesen sein. Der Ablauf der Vorfrist 1 war im vorliegenden Fall am 19.06.2007 in den Fristenkalender des Beklagtenbevollmächtigten eingetragen und der Ablauf der Vorfrist 2 auf den 21.06.2007. Bei ordnungsgemäßem Abarbeiten dieser Fristen durch die Büroangestellte R. wäre ein Versäumnis der am Montag, den 25.06.2007 ablaufenden Berufungsfrist ausgeschlossen gewesen. Das vom Kläger behauptete Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist mithin nicht erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die fristwahrenden Handlungen nicht durch Handzeichen und Datum der Büroangestellten, sondern durch einen handschriftlichen Haken an der eingetragenen Frist dokumentiert wurde. Vorliegend steht nämlich fest, dass die fehlerhaften Haken an der Vorfrist 2 und der eigentlichen Berufungsfrist von der Büroangestellten R. stammen und vor deren Urlaubsantritt am 22.06.2007 angebracht wurden. Die anwaltliche Anordnung der Verwendung von Handzeichen mit Datum hätte mithin die Fristversäumnis im konkreten Fall nicht verhindert.
B.
Die demnach zulässige Berufung ist auch begründet.
Die Klage war abzuweisen, da das zwischen den Prozessparteien bestehende Beschäftigungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 11.08.2006 rechtswirksam beendet worden ist. Insbesondere verstößt die außerordentliche Kündigung nicht gegen § 54 BAT.
I.
Die tarifliche Regelung des BAT und mithin auch § 54 ist auf das Arbeitsverhältnis, kraft der Verweisung unter § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.08.2000 anwendbar. Der den BAT im Bereich der Länder ersetzende TV-L trat erst am 01.11.2006 (§ 39 Abs. 1 TV-L), also nach Zugang der streitgegenständlichen Kündigung, in Kraft.
Nach § 54 Abs. 1 BAT sind der Arbeitgeber und der Angestellte berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wie im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich die erforderliche Überprüfung nach § 54 Abs. 1 BAT zweistufig. Zum einen muss ein Grund vorliegen, der überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. DLW/Dörner D Rz. 662 m. w. N.).
Erstattet ein Arbeitnehmer eine Strafanzeige gegen Vorgesetzte, kann dies ein an sich als wichtiger Grund geeigneter Sachverhalt sein, wenn der Arbeitnehmer in der Strafanzeige gegen einen Repräsentanten des Arbeitgebers wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben.
Die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten der Arbeitsvertragsparteien sind dahingehend zu konkretisieren, dass sich die Anzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellen darf (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91). Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen.
Die Gründe die den Arbeitnehmer dazu bewogen haben, die Anzeige zu erstatten, verdienen eine besondere Bedeutung. Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um dem Arbeitgeber zu schädigen bzw. "fertig zu machen", kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991 a. a. O.; Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 = AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
Im vorliegenden Fall reagierte der Kläger mit seiner Strafanzeige auf die arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten, die er mit seinem Vorgesetzten hatte. Diese Reaktion war unverhältnismäßig, da es an der Berechtigung der Anzeige fehlte, eine Motivation für die Strafanzeige, ausgehend von einem rational handelnden Arbeitnehmer, nicht erkennbar ist und andere Mittel zur Verfügung standen, die arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten mit den Vorgesetzten zu klären.
1.
Der Kläger verwies, um die Berechtigung der Strafanzeige zu begründen auf die Auseinandersetzungen, welche er mit den fünf Vorgesetzten während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses hatte; hierbei schilderte er in einer tabellarischen Übersicht, welche auch seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 10.09.2006 beigefügt war, insgesamt 140 Einzelvorkommnisse.
Dieser Schilderung ist aber kein strafrechtlich relevantes Verhalten der fünf Mitarbeiter zu entnehmen. Auch die Staatsanwaltschaft A-Stadt vertritt die Auffassung, dass den fünf Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht angelastet werden kann; sie stellte daraufhin das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 04.01.2006 (Bl. 207 ff. d. A.) gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Kläger hat im Rahmen des vorliegenden Kündigungsrechtsstreits ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der fünf angezeigten Vorgesetzten darzulegen vermocht. Vielmehr hat er immer wieder auf den geschilderten Verlauf des gesamten Arbeitsverhältnisses verwiesen. Soweit er darin aber z. B. unter der laufenden Nummer sechs der tabellarischen Übersicht ausführt, Herr X., damals Abteilungsleiter und Vorgesetzter des Klägers, habe auf Anforderung von Herrn U., damals stellvertretender Dienststellenleiter am 21.12.2006 einen Zwischenbericht mit für ihn ungünstigen oder nachteiligen Feststellungen erstellt und dieser Bericht sei dann, ohne seine Kenntnis, zur Personalakte genommen worden, war diese Vorgehensweise teilweise tarifwidrig (Verstoß gegen § 13 Abs. 2 BAT), erfüllte aber keinen Straftatbestand.
Wenn der Kläger weitere Einzelvorgänge zur Begründung seiner Strafanzeige schildert, wie z. B. die Ablehnung von Bewerbungen oder Urlaubsanträgen, die Erteilung von Ermahnungen oder Abmahnungen ist es vertretbar, über die arbeitsrechtliche Berechtigung dieser Maßnahmen unterschiedlicher Auffassung zu sein. Unvertretbar ist es aber, den Vorgesetzten in diesem Zusammenhang ein strafbares Verhalten zu unterstellen.
Im Übrigen legt der Kläger auch alltägliche Begebenheiten in seiner tabellarischen Übersicht dar, denen noch nicht einmal ein für seine Person arbeitsrechtlich relevanter, geschweige denn ein strafrechtlich relevanter Vorgang zu entnehmen wäre (z. B. Nr. 7 und 92 der tabellarischen Übersicht).
2.
Während der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Kläger von der erkennenden Kammer befragt, was unmittelbarer Anlass für die Erstattung der Strafanzeige gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang verwies der Kläger als Motivation für diese Anzeige auf die 140 Einzelvorkommnisse, welche in der tabellarischen Übersicht festgehalten sind und nannte dabei verschiedene Einzelvorgänge. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine schützenswerte Motivation, welche für einen rational handelnden Arbeitnehmer hätte Anlass sein können, eine Strafanzeige zu erstatten. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang in der Berufungserwiderung ausführt, es könne nicht von ihm verlangt werden, vor Stellung der Strafanzeige soviel rechtliches Fachwissen sich anzueignen, um zu prüfen, ob arbeitgeberseitige Verfehlungen zwischenzeitlich verjährt seien oder nicht, spricht er einen Einzelpunkt aus der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung an. Er verkennt dabei aber, dass er vor Erstattung der Strafanzeige hätte ernsthaft prüfen müssen, ob tatsächlich Straftatbestände erfüllt sein können. Dass etwaige arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen der Beklagten hierfür nicht ausreichen, liegt auf der Hand und hätte vom Kläger berücksichtigt werden müssen. Ein rational handelnder Arbeitnehmer hätte in einem solchen Fall jedenfalls keine Strafanzeige erstattet, zumindest aber Rechtsrat vor Erstattung der Strafanzeige eingeholt.
3.
Schließlich hätten dem Kläger andere Mittel zur Verfügung gestanden, um die arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten mit seinen Vorgesetzten zu klären. Letztlich hätte er in diesem Zusammenhang, soweit er diese Meinungsverschiedenheiten für bedeutsam hielt, arbeitsgerichtliche Entscheidungen herbeiführen müssen. Dies ist der einzige rechtlich richtige Weg, um solche Auseinandersetzungen zu führen. Wenn er hierzu in der Berufungserwiderungsschrift darlegt, er habe den vor dem Arbeitsgericht geführten Rechtsstreit um die Entfernung einer Abmahnung (Az. 4 Ca 3045/05) deshalb nicht weiter verfolgt, weil die Beklagte schriftlich mitgeteilt habe, dass die Er- und Abmahnungen zum 30.06.2006 aus der Personalakte entfernt würden, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Ermahnungen und Abmahnungen trotzdem zur Begründung seiner Strafanzeige der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat. Entweder sind diese Vorgänge, trotz des nicht Weiterbetreibens des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, so relevant, dass der Kläger meint, er müsse sie gegenüber der Staatsanwaltschaft offenbaren - dann hätte er aber das arbeitsgerichtliche Verfahren weiterführen müssen - oder sie sind wegen der schriftlichen Mitteilung der Beklagten, dass eine Entfernung erfolgt, nicht mehr relevant und hätten in diesem Fall auch in einer Strafanzeige nichts mehr zu suchen gehabt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes war die Erstattung der Strafanzeige für den Kläger mithin auch keine zuletzt und allein verbliebene Möglichkeit, die Konflikte zu lösen. Alle von ihm zur Begründung der Strafanzeige geschilderten Vorgänge enthalten im Wesentlichen arbeitsrechtliche Probleme und hätten daher einer arbeitsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden müssen. Da dies nicht zuvor geschehen ist, war die Erstattung der Strafanzeige ein unverhältnismäßiges Mittel.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles war der Beklagten eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses und sei es auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Der Kläger war zwar bei der Beklagten nahezu sechs Jahre beschäftigt und wies zum Kündigungszeitpunkt ein Alter von 49 Jahren auf. Dieses Lebensalter und die Tatsache, dass er bisher ausschließlich im öffentlichen Dienst tätig war, erschwert die Arbeitsplatzsuche. Die Auffassung des Arbeitsgerichtes, dass hiermit die "Vernichtung der sozialen Existenz" verbunden ist, teilt die Berufungskammer allerdings nicht. Eine solche Vernichtung ist angesichts der sozialstaatlichen Absicherungen von arbeitslosen Bürgern im Regelfall ausgeschlossen. Zugunsten des Klägers ist allerdings auch noch zu berücksichtigen, dass er innerbetrieblich zumindest versucht hat, die arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten anzusprechen und zu klären.
Hingegen spricht für sein Fortsetzungsinteresse nicht, dass es die Beklagte etwa unterlassen hätte, ihm einen anderen Arbeitsplatz im Landesdienst abzubieten. Dem pflichtwidrigen Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige fehlt es in einem so hohen Maße an Rationalität, dass aus Sicht der Beklagten die Versetzung auf einen anderen freien Arbeitsplatz das entstandene Problem nicht gelöst, sondern lediglich in einen anderen Arbeitsbereich verschoben hätte. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht nur mit einem einzelnen Vorgesetzten, sondern gleich mit fünf Vorgesetzten nicht auskam, zeigt, dass er generell Probleme hat, sich in verwaltungshierarchischen Verhältnissen zu Recht zu finden.
Auf der anderen Seite hatte die Strafanzeige des Klägers für die betroffenen fünf Vorgesetzten eine ehrverletzende und herabsetzende Wirkung, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger hat auch in erheblicher Weise hierdurch den Betriebsfrieden gestört; dies war umso weniger notwendig, als drei der angezeigten Vorgesetzten bereits seit nahezu drei (Herr V.) bzw. über ein Jahr (Herr U. und Herr T.) keine Vorgesetztenfunktion mehr gegenüber dem Kläger innehaben. Insofern war überhaupt kein aktueller Zusammenhang zwischen dem Verhalten dieser Personen und der erstatteten Strafanzeige für das Berufungsgericht erkennbar.
Die Beklagte war auch nicht gehalten, vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung den Kläger abzumahnen. Es handelte sich nämlich bei der erstatteten Strafanzeige um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers, bei der er von vornherein nicht mit einer Billigung durch die Beklagte rechnen konnte.
Angesichts aller Einzelfallumstände war der Beklagten daher die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer der dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. § 53 Abs. 2 BAT) nicht mehr zumutbar.
II.
Nach § 54 Abs. 2 BAT kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Kündigungserklärungsfrist hat die Beklagte eingehalten, zumal der stellvertretende Leiter der A. am 03.08.2006 durch eine Mitteilung von Oberstaatsanwalt O. von der Strafanzeige erstmals Kenntnis erlangte und die außerordentliche Kündigung vom 11.08.2006 dem Kläger am 16.08.2006, mithin innerhalb der zweiwöchigen Frist, zugegangen ist.
III.
Weitere Unwirksamkeitsgründe wurden von dem Kläger während des Berufungsverfahrens nicht geltend gemacht.
IV.
Da das Beschäftigungsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 11.08.2006 zum 16.08.2006 beendet worden ist, bedurfte es keiner rechtlichen Überprüfung der Frage, ob auch zeitlich später wirkende ordentliche Kündigungen beendende Wirkung gehabt hätten. Des Weiteren bedurfte es auch nicht einer Entscheidung über den Auflösungsantrag der Beklagten nach § 9 KSchG, zumal dieser Antrag nur für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch Kündigung beendet worden wäre, hilfsweise gestellt worden ist.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Kläger zu tragen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. |