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Kein Beschluss zur fehlenden Befangenheit eines Gerichts, ehe die Antragstellerin zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter Stellung nehmen konnte
Gericht:
LG München I
Aktenzeichen:
9 O 19116/07
Datum:
15. Juli 2008
Art der Entsch.:
Beschluss über sofortige Beschwerde
Rechtsgebiete:
Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht
Hinweis:
Siehe zu dieser Entscheidung auch den kommentierenden Eintrag vom 30. Juli 2008 in der Rubrik „Das Neueste aus dem Umkreis der Kanzlei” bei www.kanzlei-prof-schweizer.de.
Entscheidung:


Landgericht München I

Az: 9 O 19116/07


Beschluss


In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

Prozeßbevollmächtigte: ...


gegen

1) ...

- Beklagte -

2) ...

- Beklagter -

Prozeßbevollmächtigte:
zu 1,2: Rechtsanwälte Prof. Dr. Robert Schweizer und Kollegen,
Arabellastraße 21, 81925 München
Gz.: 1859/07UB10/MH UH

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I, 20. Zivilkammer, durch die Richterinnen am Landgericht von Alvensleben, Widera und Osthoff am 15.07.2008 folgenden


Beschluss:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.06.2008 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14.05.2008 wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 14.05.2008 aufgehoben.

  2. Das gegen ... gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 02.05.2008 wird zurückgewiesen.


Gründe:

I.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.06.2008 hin war der Beschluss des Landgerichts München I vom 14.05.2008 aufzuheben, da vor Erlass des Beschlusses des Landgerichts München I vom 14.05.2008 der Klägerin noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gewährt worden war.

II.
Das auf die Besorgnis der Befangenheit gestützte Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 02.05.2008 war - nach Gewährung der gebotene Stellungnahmemöglichkeit zu den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter - abzulehnen.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt. der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zur rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). In Betracht kommen dabei aber nur objektive Gründe, die vom Standpunkt der Partei aus, bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter bzw. die Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Anhaltspunkte, die gegen eine Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der durch die Klägerin abgelehnten Richter sprechen, sind nicht gegeben.

Dies ergibt sich für die unterzeichnenden Richter weder aus einem Verhalten der abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung, noch im Zusammenhang mit der Abfassung des Urteils, insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung über den gestellten Tatbestandberichtigungsantrag, noch im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in der Süddeutschen Zeitung oder im Zusammenhang mit einer Verfügung an die Staatsanwaltschaft.

1. Die beanstandete Äußerung des ... Richters ... "Herr Rechtsanwalt, wenn Sie es mir schwer machen, mache ich es Ihnen auch schwer", erfolgte lt. Stellungnahme der abgelehnten Richter nach vorlaufender Unterbrechung des Gerichts bei der Befragung der Parteien und des Zeugen durch den Klägervertreter. Trotz wiederholter Monierung dieser Unterbrechungen durch das Gericht habe der Klägervertreter lt. Stellungnahme der abgelehnten Richter weiterhin eine ordnungsgemäße Sitzungsfortführung durch fortlaufende Unterbrechungen erschwert.

Die monierte Äußerung stellte daher keine unverhältnismäßige Reaktion auf sachlich vertretbare Ausführungen des Klägervertreters dar, sondern war als aus Sicht des Gerichts gerechtfertigte Kritik an der Verhandlungsführung des Klägervertreters und weiterer Appell zu nunmehriger ordnungsgemäßer Verhandlungsführung zu verstehen. Ein Verstoß gegen das richterliche Sachlichkeitsgebot ist angesichts der bereits erfolgten wiederholten Bitten um Mäßigung unter der vorausgegangenen Äußerung des Klägervertreter, man sei nicht in einen Obrigkeitsstaat, nicht gegeben.

Auch wenn die Unterbrechungen des Klägervertreters dazu gedient haben sollten, Protokollierungen des ... Richters ... zu korrigieren, entsprachen die Monierungen durch den ... Richter ... dem richterlichen Sachlichkeitsgebot. Die Protokollierung der Angaben von Zeugen in der Sitzung obliegt dem die Sitzungsleitung innehabenden ... Richter. Sollte der ... Richter ... nach Auffassung des Klägervertreters Angaben eines Zeugen nicht richtig protokolliert haben, wäre es dem Klägervertreter ohne weiteres möglich gewesen, diese unrichtigen Protokollierungen nach Abschluss des jeweiligen Diktatabschnitts zu monieren und zusätzlich durch ergänzende klarstellende Fragen an den Zeugen zu korrigieren.

2. Die Äußerung des abgelehnten ... Richter ... gegenüber der Klägerin, ihr werde versichert, dass sich das schlechte Benehmen ihres anwaltlichen Vertreters in der Sitzung nicht zu ihrem Nachteil auswirken werde, begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. Vielmehr wird durch die Äußerung des Gerichts gerade deutlich, dass das Gericht trotz der in der Sitzung entstandenen Unstimmigkeiten mit dem Klägervertreter darauf bedacht sein würde, unvoreingenommen und unparteiisch, sachgerecht zu entscheiden.

3. Dass der ... Richter am ... gegenüber dem Zeugen ... erklärt hätte, er habe "seine Faxen satt", behauptet zwar der Klägervertreter. In den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter wird diese Äußerung jedoch nicht bestätigt. Nachdem der Zeuge ... nach Auffassung der abgelehnten Richter in der Sitzung die Unwahrheit ausgesagt hatte, ist ein dringliches Auffordern, der Wahrheit entsprechend auszusagen, bereits zum Schutz des Zeugen vor strafrechtlicher Verfolgung sachlich geboten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Unmutsäußerung durch die abgelehnten Richter kann in der eindringlichen Aufforderung, wahrheitsgemäß auszusagen, nicht gesehen werden.

4. Die Bitte an die Staatsanwaltschaft um Aufnahme von Ermittlungen durch den ... Richter ... gab nach dessen dienstlicher Stellungnahme seine Einschätzung der Sachlage wieder. Nach seiner festen richterlichen Überzeugung hatten sich die Klägerin und der Zeuge strafbar gemacht.

Der ... Richter ... war bei dieser Einschätzung der Sachlage verpflichtet, eine entsprechende Verfügung an die Staatsanwaltschaft zu treffen.

Weshalb die Einschätzung des ... Richter am Landgericht ..., dass sich die Klägerin und der Zeuge ... strafbar gemacht haben, diesen daran hindern sollte, unbefangen über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zu entscheiden, erschließt sich nicht.

Auch wenn sich die Klägerin nach Auffassung der abgelehnten Richter eines Prozessbetrugs schuldig gemacht haben sollte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten Richter das Gesuch auf Tatbestandsberichtigung der Klägerin nicht nach sachlichen Gesichtspunkten unvoreingenommen würdigen werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der ... Richter ... in seiner dienstlichen Stellungnahme nicht im Einzelnen die Hintergründe dargelegt hat, die für seine richterliche Überzeugung der Annahme einer Strafbarkeit maßgeblich waren.

5. Ein Tatbestand eines Urteils hat nur die knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts des Parteivortrages zu beinhalten. Einseitig zu Lasten der Klagepartei gehende Fehler des Tatbestands des Urteils in der vorliegenden Sache sind für die unterzeichnenden Richter nicht erkennbar. Ein Befangenheitsgesuch kein Instrument für eine Richtigkeitskontrolle eines Tatbestands eines Urteils. Hierfür ist das Tatbestandsberichtigungsverfahren vorgesehen.

6. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zuleitung eines Endurteils nach Verkündung an die Presse auf entsprechende Anfrage hin die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Der ... Richter ... war insbesondere auch nicht gehalten, vor einer Übersendung der Entscheidungsgründe des streitgegenständlichen Urteils an die Presse die Zustellung der Entscheidungsgründe an die Klägerin und eine etwaige ergänzende Stellungnahme der Klägerin hierzu abzuwarten. Das Gebot des fairen Verfahrens gegenüber den Beteiligten wurde durch ... Richter ... nicht verletzt. Die in den Entscheidungsgründen niedergelegte Auffassung der abgelehnten Richter war für die Klägerin in keiner Weise überraschend.

7. Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichtes liegt nicht vor. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO nach Rückkehr von Richter am Landgericht Dopheide aus dem Urlaub. Daher entschied die Kammer in ihrer ordentlichen Besetzung unter Mitwirkung dieses Richters.

8. Soweit der Klägervertreter die Beweiswürdigung des Urteils angreift, ist dieser auf das Berufungsverfahren zu verweisen. Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler und Verfahrenskontrolle.


von Alvensleben
Richterin
am Landgericht

Widera
Richterin
am Landgericht

Osthoff
Richterin
am Landgericht

3. Sep. 2010, 09:00 Uhr
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