Entscheidungsgründe
Nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch ist die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.12.2008 aufzuheben und der ihrem Erlass zugrunde liegende Antrag
zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen des von der Antragstellerin geltend gemachten
Verfügungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16, 19 a
UrhG liegen nicht vor.
1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners scheitert der Anspruch allerdings nicht bereits daran, dass hier ein Fall eines urheberrechtlich nicht relevanten erlaubten Framings vorliegt. Denn anders als bei dem der Google-Entscheidung der Kammer (MMR 2009, 55, 57, dort unter lit. B.l.4.b) und c)) zugrundeliegenden Sachverhalt, nach dem der Nutzer über ein Thumbnail-Bild in der Bildersuche klar erkennbar auf das Bild der Originalseite geführt und dieses Bild deutlich abgegrenzt von der oberen Google-Leiste eigenständig und ohne jede Bewertung und Kommentierung eingestellt wird, ist der streitgegenständliche Lebenslauf bei der vorliegenden Fallgestaltung ohne jede optische Abgrenzung völlig in die Webseite des Antragsgegners und die Ausführungen unter der Überschrift ... in einer Weise integriert, dass grundsätzlich eine urheberrechtlich relevante zustimmungsbedürftige Nutzung zu bejahen ist. Dazu bedarf es hier jedoch keiner näheren Begründung, weil die Nutzung in jedem Falle durch die Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG gedeckt ist.
2. Die Ausführungen auf der Webseite des Antragsgegners unter der Überschrift ... setzen sich durchgehend mit dem streitgegenständlichen Lebenslauf auseinander
und unterziehen diesen einer kritischen Betrachtung unter der Fragestellung, ob diese
„Selbstdarstellung den deutschen Zensurregeln standhält, wobei die Aussagen „Zahlreiche"
Veröffentlichungen und „Lehrbeauftragter an der Media Electronic School, Potsdam" in den
Mittpunkt der Betrachtung gestellt werden.
Hinter dieser Einleitung findet sich der streitgegenständliche Lebenslauf.
Danach wird unter der Überschrift „Zahlreiche" Veröffentlichungen die diesbezügliche
Textpassage aus dem Lebenslauf wiederholt und eine eigene Definition des Begriffs
„Zahlreich" als „endlos, grenzenlos, groß, massenhaft, scharenweise, unbegrenzt, unendlich,
unzählbar, vielköpfig, zahllos" eingefügt. Anschließend heißt es: „Wir suchen im Internet und
finden die folgenden Bücher, an denen ... Mitautor bzw. Mitherausgeber ist:". Es
folgt die Auflistung von vier Büchern. Im Anschluss daran heißt es: „Ob diese 4 Bücher für
zahlreich reichen? Entsteht hier nicht ein falscher Eindruck? Ist die Behauptung Autor bzw.
Herausgeber schlichweg falsch, wenn ... lediglich Mitautor und Mitherausgeber ist?
Was „zahlreich" bedeutet, finden wir auf der Homepage dieses ...: 1 Buch als Autor, 2
Bücher als Mitautor, 11 Beiträge, 2 Bücher als Herausgeber". Darauf folgt eine (von dem
Internetauftritt der Antragstellerin übernommene) längere Liste mit Veröffentlichungen ohne
weitere Kommentierung.
Die nächste Überschrift lautet: „Lehrbeauftragter an der Media Electronic School, Potsdam".
Auch hier wird zunächst die diesbezügliche Textpassage aus dem Lebenslauf wiederholt.
Dann heißt es: „Schwer nachzuprüfen, ob alles stimmt. Bei seit 2002 „Lehrbeauftragter an
der Electronic Media School, Potsdam" haben wir mal versucht zu recherchieren. Im Internet
dieser Electronic Media School finden wir mit dem Suchbegriff „Lehrbeauftragter" lediglich ein
Ergebnis", das wie folgt dargestellt ist:
...
Die Webseite schließt mit dem Kommentar: „Nichts von Lehrbeauftragter an der Electronic Media School."
3. Diese Art der Einbindung des Lebenslaufs in die Auseinandersetzung mit dessen Inhalt
stellt ein Zitieren im Sinne des § 51 UrhG dar.
Da der Lebenslauf selber Gegenstand der Ausführungen des Antragsgegners ist und dessen Aussagen einer kritischen Würdigung unterzogen werden, steht der Zitatzweck nicht in Frage. Der gebotene Umfang ist dabei auch nicht auf das notwendige Minimum beschränkt. Zulässig ist vielmehr ein Zitieren in einem insgesamt vernünftigen und sachgerechten Umfang unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Wenn, wie hier, eine kritische Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung eines ... Rechtsanwalts erfolgt, erscheint, wie beim Bildzitat anerkannt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 51 Rn 24
m.w.N.), die Wiedergabe des gesamten Lebenslaufs in der Form, in der er von dem ... selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, durchaus angemessen und
eine Beschränkung auf die diskutierten Passagen nicht geboten, zumal § 51 UrhG im Lichte der konkurrierenden Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit erweitert auslegbar ist.
Das Zitieren erfolgt in einem selbständigen Sprachwerk. Zwar sind die eigenen
Ausführungen des Antragsgegners eher knapp. Gleichwohl sind die Fragestellungen,
Anmerkungen und kurzen Resümees so eingebunden in die Gesamtdarstellung, dass sich insgesamt eine Strukturierung und Gedankenführung ergibt, die nach der kleinen Münze
eine hinreichende Individualität im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG aufweist. Das Werk ist auch
selbständig. Zwar nimmt das zitierte Werk einen großen Teil ein. Das liegt aber daran, dass
dieses Gegenstand der Betrachtung des zitierenden Werks ist. In einem solchen Fall kommt
es allein auf selbständigen Gedankeninhalt des zitierenden Werks an (BGH GRUR 1994,
800, 802 - Museumskatalog), ohne dass es dabei auf die Richtigkeit der Ausführungen und
Wertungen des Antragsgegners und deren Qualität ankommt.
4. Damit erweist sich das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin als nicht
begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Rachow Dr. Schuchardt Dr. Link
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