Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Zeitschriftenverlag, die Unterlassung der Veröffentlichung von Steuerberater-Ranglisten in der Zeitschrift "FOCUS-MONEY".
Die Klägerin ist die berufsständische Selbstverwaltung, die die Interessen aller Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Niedersachsen wahrnimmt. Nach ihrer Satzung soll ihr unter anderem die Aufgabe obliegen, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren. Die Klägerin ist daher der Ansicht, sie sei zur. Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche aktivlegitimiert.
Die Beklagte zu 3) verlegt Zeitschriften, unter anderem das wöchentlich erscheinende Wirtschaftsmagazin FOCUS-MONEY. Aufgrund von Umfragen unter den Steuerberatern veröffentlicht die Beklagte einmal jährlich in dieser Zeitschrift sogenannte Steuerberater-Listen. Die Ergebnisse der Umfrage wurden von den ursprünglichen Beklagten zu 1) und 2) ausgewertet. Aufgrund dieser Auswertungen erstellte die Redaktion der Beklagten zu 3) entsprechende Beiträge, die dann in der Zeitschrift veröffentlicht wurden.
Die Beklagte zu 3) veröffentlichte in der Ausgabe vom 20. August 2008 (K 1) unter der Überschrift "Lotsen im Steuerdschungel": "Die FOCUS-MONEY-Steuerberater-Liste, nennt 145 Top-Experten..." Der redaktionelle Teil dieses Titels umfasst mit einigen Graphiken sechs Seiten. Ihm schließt sich die Liste der 145 "TOP"-Steuerberater an, die nach Postleitzahlen geordnet ist. Eine Wertung innerhalb dieser Liste findet nicht statt. Ähnliche Artikel und Listen veröffentlichte die Beklagte zu 3) bereits 2006 und 2007 (K 2 und K 3).
Die Umfrage für 2008 wurde mit dem Fragebogen der Beklagten (Anlage K 4) durchgeführt, der an Steuerberaterkanzleien unter anderem in Niedersachsen versandt wurde. Wie viele dieser Fragebögen an wie viele Steuerberater versandt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, dass von den 80.000 Steuerberatern in Deutschland maximal 10.000 Steuerberaterkanzleien erreicht worden seien. Bei einer Rücklaufquote von höchstens 20 % bei derartigen Umfragen dürften also maximal 2.000 Steuerberater die Fragebögen ausgefüllt haben. Die Klägerin bestreitet auch, dass 10.000 Steuerberater von der Beklagten zu 3) per E-Mail angeschrieben worden sein sollen.
Zum Inhalt des Fragebogens behauptet die Klägerin, dass es sich um einfachste Fragen gehandelt hätte, die teilweise mit Allgemeinwissen und im übrigen allein anhand des jeweiligen Gesetzestextes gelöst werden konnten. Erkenntnisse über die Befähigung eines Steuerberaters könnten anhand dieser Fragen nicht gewonnen werden. Die Beklagte erfülle mit der Umfrage nicht einmal die Mindeststandards an Meinungsumfragen.
Hinsichtlich der Auswertung durch die ursprünglichen Beklagten zu 1) und 2) behauptet die Klägerin, dass die an der Umfrage teilnehmenden Steuerberater nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen würden, dass der Beklagte zu 2) gleichzeitig einer größeren Kette von Steuerberaterkanzleien angehöre. Auch die Beklagte zu 1) sei kein wissenschaftliches Institut, sondern ein Wettbewerber zu den Steuerberatern.
Auch die Leser des Zeitschriftenbeitrags würden über die Voraussetzungen der Umfrage und das Zustandekommen der Umfrageergebnisse irregeführt. Sie würden damit über die vermeintliche Neutralität der Umfrage irregeführt.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der Beitrag eine unzulässige vergleichende Werbung i. S. d. § 6 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstelle. Auch unter Berücksichtigung der Presse- und Informationsfreiheit sei es Voraussetzung, dass die Untersuchung neutral, objektiv und sachlich durchgeführt würde und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus der Untersuchung gezogenen Schlüsse vertretbar erscheinen. Da die Voraussetzungen eines Vergleichstests insgesamt nicht erfüllt seien, könne die Beklagte zu 3) den sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden weiten Beurteilungsspielraum nicht für sich in Anspruch nehmen.
Die Veröffentlichung sei auch unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens fremder Berufsstandesvergessenheit unlauter, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 57 Abs. 1, 57 a SteuerbG. Einzelne Steuerberater würden ihre Listung als "TOP-Steuerberater" gleichsam als "Qualitätssiegel" zur Werbung benutzen.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagten zu 3) wird es verboten, Listen von Steuerberatern mit den herausgehobenen Angaben "ausgezeichnet" und "TOP-Steuerberater" zu veröffentlichen, wenn diesen eine Untersuchung zugrunde liegt, deren Ergebnisse auf der Beantwortung des als Anlage K 4 beigefügten Fragebogens beruhen.
Der Beklagten zu 3) wird es verboten, die Ergebnisse einer Umfrage über Steuerberaterkanzleien zu veröffentlichen, an deren Erhebung und/oder Auswertung der Beklagte zu 2) mitgewirkt hat, wie in der Anlage K 1.
(Ordnungsmittelandrohung)
Die Beklagte zu 3) beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte zu 3) bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben.
Die Beklagte zu 3) erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin habe bereits mehr als 6 Monate vor Klageerhebung vom 12.2.2009 gewusst, welche Fragen in der Umfrage gestellt würden und dass diese erneut in einer Veröffentlichung in der seit Jahren bekannten Form münden würde.
Die Beklagte zu 3) behauptet, die Antworten aus den Fragebögen seien den Beklagten zu 1) und 2) nur in anonymisierter Form zur Auswertung zugeleitet worden. Außerdem würden die Kanzleien der Steuerberatergruppe des Beklagten zu 2) bei der Auswertung nicht berücksichtigt, sodass insgesamt das Neutralitätserfordernis gewahrt würde.
Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, dass die Maßstäbe des Wettbewerbsrechts auf die Beklagte zu 3) nicht anzuwenden seien, da der Artikel eine redaktionelle Meinungsäußerung in Ausübung der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit darstelle und deshalb eine Wettbewerbsabsicht im Sinne des UWG nicht vorliege.
Eine Irreführung der teilnehmenden Steuerberater dahingehend, dass sie Informationen in Wirklichkeit an einen Wettbewerber, nämlich den Beklagten zu 2), herausgäben, liege nicht vor, da die Fragebögen anonymisiert zur Auswertung übersandt würden. Auch die Leser würden nicht irregeführt, da sie auf Seite 63 der Ausgabe vom 20. August 2008 in einem "Methodenkasten" über das Zustandekommen der Liste informiert würden.
Eine vergleichende Werbung liege ebenfalls nicht vor, da die Beklagte nur berichte. Im übrigen würden die Leser auch darauf hingewiesen, dass die Liste sich auf die teilnehmenden Kanzleien beschränke. Auch würden die Leser darauf hingewiesen, dass die Auswertung auf den eigenen Angaben der teilnehmenden Steuerberater beruhe. Die Methode der Umfrage sei daher transparent, objektiv und neutral.
Im übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die vorgelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin hat im Termin vom 14.10.2009 die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2). nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Verjährung zurückgenommen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben insoweit Kostenantrag gestellt. |